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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/09/2009
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
10 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er 10 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
décembre 1975 portant règlement général sur la police de la koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op
circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg.
allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 1er besluit van 26 mei 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1
décembre 1975 portant règlement général sur la police de la december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad
du 12 octobre 2009). 12 oktober 2009).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen
Erlasses zur Unterschrift vorzulegen. Dieser Entwurf sieht vor, dass Erlasses zur Unterschrift vorzulegen. Dieser Entwurf sieht vor, dass
der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße abgeändert wird. öffentlichen Straße abgeändert wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind wegen der Einführung zweier neuer Die vorgeschlagenen Änderungen sind wegen der Einführung zweier neuer
Bestimmungen im Europäischen Übereinkommen über die internationale Bestimmungen im Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße notwendig, nämlich Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße notwendig, nämlich
Artikel 1.9.5 und Kapitel 8.6 über Straßentunnelbeschränkungen für die Artikel 1.9.5 und Kapitel 8.6 über Straßentunnelbeschränkungen für die
Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern. Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern.
In Artikel 1.9.5 des Europäischen Übereinkommens über die In Artikel 1.9.5 des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird
festgelegt, dass die zuständige Behörde den betreffenden Straßentunnel festgelegt, dass die zuständige Behörde den betreffenden Straßentunnel
einer der in diesem Artikel vorgesehenen Kategorien zuordnen muss, einer der in diesem Artikel vorgesehenen Kategorien zuordnen muss,
wenn sie Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen wenn sie Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen
mit gefährlichen Gütern verhängt. mit gefährlichen Gütern verhängt.
So gilt für Straßentunnels der Kategorie B beispielsweise eine So gilt für Straßentunnels der Kategorie B beispielsweise eine
Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr
großen Explosion führen können; für Straßentunnels der Kategorie C großen Explosion führen können; für Straßentunnels der Kategorie C
gilt hingegen eine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher gilt hingegen eine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher
Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder
zur Freisetzung einer großen Menge an toxischen Stoffen führen können. zur Freisetzung einer großen Menge an toxischen Stoffen führen können.
Für Straßentunnel der Kategorie A gilt keine Beschränkung für die Für Straßentunnel der Kategorie A gilt keine Beschränkung für die
Durchfahrt. Durchfahrt.
Insbesondere wird in Artikel 1.9.5.3 festgelegt, welche Art von Insbesondere wird in Artikel 1.9.5.3 festgelegt, welche Art von
Verkehrszeichen zur Angabe der Durchfahrtsbeschränkungen für die Verkehrszeichen zur Angabe der Durchfahrtsbeschränkungen für die
Straßentunnel verwendet werden müssen. Straßentunnel verwendet werden müssen.
Aufgrund dieses Artikels müssen die Vertragsparteien die Aufgrund dieses Artikels müssen die Vertragsparteien die
Verbotsbestimmungen und alternativen Strecken für die Tunnels mit Verbotsbestimmungen und alternativen Strecken für die Tunnels mit
Hilfe von Verkehrszeichen an einem Ort angeben, an dem die Wahl einer Hilfe von Verkehrszeichen an einem Ort angeben, an dem die Wahl einer
alternativen Strecke noch möglich ist. alternativen Strecke noch möglich ist.
Unterliegt die Durchfahrt der Tunnels zudem Beschränkungen oder sind Unterliegt die Durchfahrt der Tunnels zudem Beschränkungen oder sind
alternative Strecken vorgeschrieben, müssen die Verkehrszeichen je alternative Strecken vorgeschrieben, müssen die Verkehrszeichen je
nach Kategorie, zu welcher der betreffende Tunnel gehört, mit den nach Kategorie, zu welcher der betreffende Tunnel gehört, mit den
Buchstaben B, C, D oder E ergänzt werden. Buchstaben B, C, D oder E ergänzt werden.
Zu diesem Zweck wurden Artikel 65 und 68 der allgemeinen Ordnung über Zu diesem Zweck wurden Artikel 65 und 68 der allgemeinen Ordnung über
den Straßenverkehr abgeändert. Neue Zusatzschilder zur Ergänzung des den Straßenverkehr abgeändert. Neue Zusatzschilder zur Ergänzung des
Verkehrsschilds C24a, welche Fahrern von Fahrzeugen, die gefährliche Verkehrsschilds C24a, welche Fahrern von Fahrzeugen, die gefährliche
Güter befördern, die Durchfahrt verbieten, werden in die Güter befördern, die Durchfahrt verbieten, werden in die
Verkehrsvorschriften aufgenommen. Das Zusatzschild zum Verkehrsschild Verkehrsvorschriften aufgenommen. Das Zusatzschild zum Verkehrsschild
C24a mit dem Buchstaben B, C, D oder E weist darauf hin, dass das C24a mit dem Buchstaben B, C, D oder E weist darauf hin, dass das
Verbot für Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren Verbot für Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren
Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten
ist. ist.
Mit Artikel 69 wird ein neues Verkehrsschild zur Angabe einer Mit Artikel 69 wird ein neues Verkehrsschild zur Angabe einer
alternativen Strecke eingeführt, welche von Fahrzeugen, die alternativen Strecke eingeführt, welche von Fahrzeugen, die
gefährliche Güter befördern, befahren werden muss. Werden auf diesem gefährliche Güter befördern, befahren werden muss. Werden auf diesem
Verkehrsschild zusätzlich die Buchstaben B, C, D oder E angegeben, so Verkehrsschild zusätzlich die Buchstaben B, C, D oder E angegeben, so
gilt die Verpflichtung zur Befahrung der alternativen Strecke für alle gilt die Verpflichtung zur Befahrung der alternativen Strecke für alle
Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch
Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist. Die Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist. Die
Entscheidung fiel für dieses Verkehrsschild, das dem Wiener Entscheidung fiel für dieses Verkehrsschild, das dem Wiener
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen entspricht und zudem den Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen entspricht und zudem den
Vorteil hat, dass es in verschiedenen anderen europäischen Ländern wie Vorteil hat, dass es in verschiedenen anderen europäischen Ländern wie
Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und auch Italien Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und auch Italien
verwendet wird. verwendet wird.
Ergänzend wird auch der Ministerielle Erlass vom 11. Oktober 1976 zur Ergänzend wird auch der Ministerielle Erlass vom 11. Oktober 1976 zur
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen
der Verkehrszeichen vervollständigt, damit der Verwalter des Straßen- der Verkehrszeichen vervollständigt, damit der Verwalter des Straßen-
und Wegenetzes über die nötigen Anweisungen zur Anbringung und zu den und Wegenetzes über die nötigen Anweisungen zur Anbringung und zu den
Maßen der neuen Beschilderung verfügt. Maßen der neuen Beschilderung verfügt.
Schließlich muss in Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Schließlich muss in Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen
Erlasses die Wortfolge « und der Unterklassen D1 und D1 + E » Erlasses die Wortfolge « und der Unterklassen D1 und D1 + E »
gestrichen werden, damit diese Bestimmung mit Nr. 1 Buchstabe b gestrichen werden, damit diese Bestimmung mit Nr. 1 Buchstabe b
desselben Artikels, der kürzlich durch den Königlichen Erlass von 16. desselben Artikels, der kürzlich durch den Königlichen Erlass von 16.
Juli 2009 abgeändert wurde, übereinstimmt. Juli 2009 abgeändert wurde, übereinstimmt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.942/4 des Staatsrates vom 13. Juli 2009 Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.942/4 des Staatsrates vom 13. Juli 2009
zu Artikel 2, 3, 4, 5 und 6, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 zu Artikel 2, 3, 4, 5 und 6, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1
Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1; Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit bezüglich Artikel 1; Aufgrund der Dringlichkeit bezüglich Artikel 1;
In der Erwägung, dass eine unverzügliche Änderung des in Artikel 8.2 In der Erwägung, dass eine unverzügliche Änderung des in Artikel 8.2
Nr. 1 Buchstabe d vorgesehenen Alters, ab dem ein Fahrzeug der Klasse Nr. 1 Buchstabe d vorgesehenen Alters, ab dem ein Fahrzeug der Klasse
D1 und D1+E geführt werden darf, geboten ist, damit diese Bestimmung D1 und D1+E geführt werden darf, geboten ist, damit diese Bestimmung
mit Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe b übereinstimmt und so der Widerspruch mit Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe b übereinstimmt und so der Widerspruch
zwischen diesen beiden Bestimmungen ausgeräumt wird; zwischen diesen beiden Bestimmungen ausgeräumt wird;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird die Wortfolge « und durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird die Wortfolge « und
der Unterklassen D1 und D1 + E » gestrichen. der Unterklassen D1 und D1 + E » gestrichen.
Art. 2 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und vom 18. Dezember 2002, wird Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und vom 18. Dezember 2002, wird
durch folgenden Absatz ergänzt: durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Zusatzschilder zu den Verkehrszeichen C24a und D4 tragen die « Die Zusatzschilder zu den Verkehrszeichen C24a und D4 tragen die
Buchstaben B, C, D oder E in schwarzer Schrift auf weißem Grund und Buchstaben B, C, D oder E in schwarzer Schrift auf weißem Grund und
sehen wie folgt aus: sehen wie folgt aus:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 3 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18.
Dezember 2002, 4. April 2003 und 26. April 2004, wird wie folgt Dezember 2002, 4. April 2003 und 26. April 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
Die Erläuterung zum Verkehrsschild C24a wird wie folgt ergänzt: Die Erläuterung zum Verkehrsschild C24a wird wie folgt ergänzt:
« Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist « Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist
darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche
Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der
Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in
Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf
unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. »
Art. 4 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April
2003, wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: 2003, wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt:
« D4 « D4
Verpflichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, der mit Verpflichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, der mit
dem Pfeil angewiesenen Richtung zu folgen. dem Pfeil angewiesenen Richtung zu folgen.
Der Stand des Pfeils hängt von den Ortsverhältnissen ab. Der Stand des Pfeils hängt von den Ortsverhältnissen ab.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist
darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche
Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der
Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in
Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf
unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, mit Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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