Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/10/2014
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police et l'arrêté royal du 3 décembre 2005 relatif aux formations fonctionnelles des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police et l'arrêté royal du 3 décembre 2005 relatif aux formations fonctionnelles des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten en van het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 OCTOBRE 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police et l'arrêté royal du 3 décembre 2005 relatif aux formations fonctionnelles des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 5 et de l'annexe 2 de l'arrêté royal du 10 octobre 2014 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 OKTOBER 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten en van het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot 5 en van bijlage 2 van het koninklijk besluit van 10 oktober 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling
du personnel des services de police et l'arrêté royal du 3 décembre van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten en van
2005 relatif aux formations fonctionnelles des membres du personnel het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele
des services de police (Moniteur belge du 24 novembre 2014). opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 24 november 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 3. Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 3.
Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der
Personalmitglieder der Polizeidienste Personalmitglieder der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die
funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste; funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste;
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 186/4, 304/3 und 337/2 des Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 186/4, 304/3 und 337/2 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006, Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006,
14. November 2012 beziehungsweise 28. August 2014; 14. November 2012 beziehungsweise 28. August 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.
August 2012; August 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2014; Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai
2014; 2014;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.508/2/V des Staatsrates vom 16. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.508/2/V des Staatsrates vom 16. Juli
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember
2005 2005
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der
Polizeidienste Polizeidienste
Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der
Polizeidienste werden die Wörter "den Punkten 1.1 bis einschließlich Polizeidienste werden die Wörter "den Punkten 1.1 bis einschließlich
1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschließlich 8.5" durch die Wörter "den 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschließlich 8.5" durch die Wörter "den
Punkten 1.1 bis 1.2.1, 2.4, 4, 6, 7 und 8.1 bis 8.5" ersetzt. Punkten 1.1 bis 1.2.1, 2.4, 4, 6, 7 und 8.1 bis 8.5" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "das in Absatz 1 erwähnte Brevet" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "das in Absatz 1 erwähnte Brevet"
durch die Wörter "das bei Bestehen der betreffenden funktionellen durch die Wörter "das bei Bestehen der betreffenden funktionellen
Ausbildung ausgestellte Brevet" ersetzt. Ausbildung ausgestellte Brevet" ersetzt.
2. Artikel 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Artikel 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 ist das Brevet, das bei Bestehen einer der "In Abweichung von Absatz 1 ist das Brevet, das bei Bestehen einer der
in den Punkten 4.1 bis 4.7 der Anlage zum vorliegenden Erlass in den Punkten 4.1 bis 4.7 der Anlage zum vorliegenden Erlass
aufgeführten funktionellen Ausbildungen ausgestellt wird, während aufgeführten funktionellen Ausbildungen ausgestellt wird, während
eines Zeitraums von sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an eines Zeitraums von sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an
das Brevet gebundenen Stelle oder Tätigkeiten gültig." das Brevet gebundenen Stelle oder Tätigkeiten gültig."
Art. 4 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage 2 zu Art. 4 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 10. Oktober 2014 Brüssel, den 10. Oktober 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
M. WATHELET M. WATHELET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
(...) (...)
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2014 zur Abänderung Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2014 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen
Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der
Personalmitglieder der Polizeidienste Personalmitglieder der Polizeidienste
Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005 Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der
Polizeidienste Polizeidienste
FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN
1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Einsatzkader: 1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Einsatzkader:
1.1 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im 1.1 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im
einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den
Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei: Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei:
1.1.1 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im 1.1.1 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im
einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den
Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei, Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei,
1.1.2 spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des 1.1.2 spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des
Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren
Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei, Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei,
1.1.3 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der 1.1.3 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der
föderalen und lokalen Polizei*, föderalen und lokalen Polizei*,
1.2 ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des 1.2 ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des
Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren
Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei: Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei:
1.2.1 Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative 1.2.1 Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative
Analyse**, Analyse**,
1.2.2 Ausbildung zum Verhaltensanalytiker, 1.2.2 Ausbildung zum Verhaltensanalytiker,
1.2.3 Ausbildung zum Polygraphisten, 1.2.3 Ausbildung zum Polygraphisten,
1.2.4 Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken, 1.2.4 Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken,
1.2.5 Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der Informanten / 1.2.5 Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der Informanten /
Lokaler Verwalter der Informanten, Lokaler Verwalter der Informanten,
1.2.6 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Kader 1.2.6 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Kader
des Personals im einfachen Dienst, des Personals im einfachen Dienst,
1.2.7 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Kader 1.2.7 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Kader
des Personals im mittleren Dienst, des Personals im mittleren Dienst,
1.2.8 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den 1.2.8 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den
Offizierskader, Offizierskader,
1.2.9 Ausbildung "Computer Crime Unit", 1.2.9 Ausbildung "Computer Crime Unit",
1.2.10 Ausbildung zum Finanzexperten. 1.2.10 Ausbildung zum Finanzexperten.
2. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Verwaltungs- und 2. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Verwaltungs- und
Logistikkader: Logistikkader:
2.1 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den 2.1 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den
Verwaltungs- und Logistikkader Stufe C, Verwaltungs- und Logistikkader Stufe C,
2.2 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den 2.2 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den
Verwaltungs- und Logistikkader Stufe B, Verwaltungs- und Logistikkader Stufe B,
2.3 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den 2.3 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den
Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A, Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A,
2.4 Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative Analyse**, 2.4 Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative Analyse**,
2.5 Ausbildung zum Verhaltensanalytiker, 2.5 Ausbildung zum Verhaltensanalytiker,
2.6 Ausbildung "Computer Crime Unit", 2.6 Ausbildung "Computer Crime Unit",
2.7 Ausbildung zum Finanzexperten. 2.7 Ausbildung zum Finanzexperten.
3. Ausbildungen für Hundeführer: 3. Ausbildungen für Hundeführer:
3.1 Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer", 3.1 Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer",
3.2 Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer", 3.2 Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer",
3.3 Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer", 3.3 Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer",
3.4 Ausbildung "Spürhund und -hundeführer", 3.4 Ausbildung "Spürhund und -hundeführer",
3.5 Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer", 3.5 Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer",
3.6 Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer", 3.6 Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer",
3.7 Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer", 3.7 Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer",
3.8 Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer", 3.8 Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer",
3.9 Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer", 3.9 Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer",
3.10 Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer". 3.10 Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer".
4. Ausbildungen für Spezialeinheiten: 4. Ausbildungen für Spezialeinheiten:
4.1 Ausbildung in spezialisierter Observation, 4.1 Ausbildung in spezialisierter Observation,
4.2 Ausbildung in spezialisierter Festnahme, 4.2 Ausbildung in spezialisierter Festnahme,
4.3 Ausbildung in spezialisierten Einsätzen, 4.3 Ausbildung in spezialisierten Einsätzen,
4.4 Ausbildung "Undercoveragent", 4.4 Ausbildung "Undercoveragent",
4.5 Ausbildung "Undercoverkoordinator", 4.5 Ausbildung "Undercoverkoordinator",
4.6 Ausbildung "Undercoversupervisor", 4.6 Ausbildung "Undercoversupervisor",
4.7 Ausbildung für technische Einheiten, 4.7 Ausbildung für technische Einheiten,
4.8 Ausbildung "Disaster Victim Identification". 4.8 Ausbildung "Disaster Victim Identification".
5. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung: 5. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung:
5.1 Ausbildung zum Telefonisten, 5.1 Ausbildung zum Telefonisten,
5.2 Ausbildung zum Calltaker, 5.2 Ausbildung zum Calltaker,
5.3 Ausbildung zum Disponenten, 5.3 Ausbildung zum Disponenten,
5.4 Ausbildung zum Programmierer-Kodierer, 5.4 Ausbildung zum Programmierer-Kodierer,
5.5 Ausbildung zum Field-Training-Manager, 5.5 Ausbildung zum Field-Training-Manager,
5.6 Ausbildung zum Supervisor-Koordinator, 5.6 Ausbildung zum Supervisor-Koordinator,
5.7 Ausbildung zum Direktor eines KIZ, 5.7 Ausbildung zum Direktor eines KIZ,
5.8 Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ. 5.8 Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ.
6. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der 6. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der
Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen: Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen:
7.1 Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter, 7.1 Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter,
7.2 Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen 7.2 Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen
polizeilichen Informationen. polizeilichen Informationen.
7. Andere funktionelle Ausbildungen: 7. Andere funktionelle Ausbildungen:
7.1 Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse, 7.1 Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse,
7.2 Ausbildung zum Polizeiassistenten, 7.2 Ausbildung zum Polizeiassistenten,
7.3 Ausbildung "Ausbilder", 7.3 Ausbildung "Ausbilder",
7.4 Ausbildung Revierpolizei, 7.4 Ausbildung Revierpolizei,
7.5 Ausbildung Verkehrspolizei, 7.5 Ausbildung Verkehrspolizei,
7.6 Ausbildung Eisenbahnpolizei, 7.6 Ausbildung Eisenbahnpolizei,
7.7 Ausbildung Schifffahrtspolizei, 7.7 Ausbildung Schifffahrtspolizei,
7.8 Ausbildung Luftfahrtpolizei, 7.8 Ausbildung Luftfahrtpolizei,
7.9 Ausbildung zum Polizeireiter, 7.9 Ausbildung zum Polizeireiter,
7.10 Ausbildung zum Piloten, 7.10 Ausbildung zum Piloten,
7.11 Ausbildung zum Flugpersonal des Dienstes Luftunterstützung, 7.11 Ausbildung zum Flugpersonal des Dienstes Luftunterstützung,
7.12 Ausbildung zum Grenzkontrolleur, 7.12 Ausbildung zum Grenzkontrolleur,
7.13 Ausbildung "SHAPE - Schutz des SACEUR", 7.13 Ausbildung "SHAPE - Schutz des SACEUR",
7.14 Ausbildung "VIP-Schutz Königlicher Palast", 7.14 Ausbildung "VIP-Schutz Königlicher Palast",
7.15 Ausbildung "Personenschutz". 7.15 Ausbildung "Personenschutz".
* Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine * Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine
Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der
Mobilität nicht verlangt wird. Mobilität nicht verlangt wird.
** Ebenfalls für die lokale Polizei. ** Ebenfalls für die lokale Polizei.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2014 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2014 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen
Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der
Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu werden Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
M. WATHELET M. WATHELET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
^