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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions biotechnologiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 | officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging |
mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la | van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft |
brevetabilité des inventions biotechnologiques | de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 |
28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets | april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de |
d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions | uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de |
biotechnologiques, établi par le Service central de traduction | biotechnologische uitvindingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la | vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 |
loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la | maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de |
brevetabilité des inventions biotechnologiques. | octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. | Gegeven te Brussel, 10 november 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. APRIL 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. März 1984 | 28. APRIL 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. März 1984 |
über die Erfindungspatente in Bezug auf die Patentierbarkeit | über die Erfindungspatente in Bezug auf die Patentierbarkeit |
biotechnologischer Erfindungen | biotechnologischer Erfindungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des | Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den |
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in belgisches Recht. | rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in belgisches Recht. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: | Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« - biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen | « - biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen |
enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen | enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen |
System reproduziert werden kann, | System reproduziert werden kann, |
- mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem | - mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem |
mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in | mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in |
mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches | mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches |
Material hervorgebracht wird, | Material hervorgebracht wird, |
- einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von | - einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von |
Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder | Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder |
Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder | Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder |
Selektion beruht, | Selektion beruht, |
- Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen | - Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen |
Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den | Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den |
Sortenschutz vorgesehen, | Sortenschutz vorgesehen, |
- Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) | - Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) |
Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen | Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen |
Sortenschutz bestimmt. » | Sortenschutz bestimmt. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender | « Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender |
internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische | internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische |
Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5. Juni 1992, das | Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5. Juni 1992, das |
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen | Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen |
Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den 15. April 1994, und die | Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den 15. April 1994, und die |
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November | Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November |
1950. » | 1950. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit | « Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit |
beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert | beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert |
werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht | werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht |
oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material | oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material |
hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. | hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. |
Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus | Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus |
seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch | seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch |
dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon | dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon |
vorhanden war. » | vorhanden war. » |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: | 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Nicht patentierbar sind: | « § 1 - Nicht patentierbar sind: |
1. Pflanzensorten und Tierrassen, | 1. Pflanzensorten und Tierrassen, |
2. im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen | 2. im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen |
oder Tieren. » | oder Tieren. » |
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, | « § 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, |
können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung | können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung |
technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse | technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse |
beschränkt sind. » | beschränkt sind. » |
3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« 1ter - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von | « 1ter - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von |
Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches | Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches |
Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum | Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum |
Gegenstand haben. » | Gegenstand haben. » |
4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche | « Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche |
Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, einschliesslich des | Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, einschliesslich des |
Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des | Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des |
Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender | Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender |
Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher | Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher |
Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die | Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die |
Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung | Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung |
verboten ist. » | verboten ist. » |
5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« § 3 - Im Sinne von § 2 gelten unter anderem als nicht patentierbar: | « § 3 - Im Sinne von § 2 gelten unter anderem als nicht patentierbar: |
1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heisst jedes | 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heisst jedes |
Verfahren, einschliesslich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das | Verfahren, einschliesslich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das |
darauf abzielt, ein menschliches Lebenwesen zu schaffen, das im | darauf abzielt, ein menschliches Lebenwesen zu schaffen, das im |
Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder | Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder |
verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, | verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, |
2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn | 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn |
des menschlichen Lebewesens, | des menschlichen Lebewesens, |
3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder | 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder |
kommerziellen Zwecken, | kommerziellen Zwecken, |
4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die | 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die |
geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen | geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen |
Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit | Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit |
Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. » | Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. » |
6. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 6. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« § 4 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner | « § 4 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner |
Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner | Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner |
Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, | Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, |
können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. | können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. |
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf | Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf |
andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, | andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, |
einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine | einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine |
patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses | patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses |
Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch | Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch |
ist. | ist. |
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines | Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines |
Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung | Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung |
konkret beschrieben werden. » | konkret beschrieben werden. » |
Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials | « 6. Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials |
pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde | pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde |
liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren | liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren |
Bedingungen und Ausführungsmassnahmen festlegen. » | Bedingungen und Ausführungsmassnahmen festlegen. » |
Art. 6 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der | « Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der |
Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht | Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht |
so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach | so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach |
ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines | ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines |
solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des | solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des |
Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material | Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material |
spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten | spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten |
Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten | Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten |
Anforderungen erfüllt sind. » | Anforderungen erfüllt sind. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27bis mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 27bis - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches | « Art. 27bis - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches |
Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften | Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften |
ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem | ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem |
biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in | biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in |
gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben | gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben |
Eigenschaften ausgestattet ist. | Eigenschaften ausgestattet ist. |
§ 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung | § 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung |
eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften | eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften |
ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit | ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit |
diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes | diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes |
andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, | andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, |
das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder | das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder |
abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material | abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material |
gewonnen wird. » | gewonnen wird. » |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27ter mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 27ter - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis | « Art. 27ter - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis |
erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie | erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie |
enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels 4 § 4 Absatz 1 auf | enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels 4 § 4 Absatz 1 auf |
jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die | jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die |
genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. » | genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. » |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quater mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 27quater - Der in den Artikeln 27bis und 27ter vorgesehene | « Art. 27quater - Der in den Artikeln 27bis und 27ter vorgesehene |
Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch | Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch |
generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material | generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material |
gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der | gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der |
Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in | Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in |
Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung | Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung |
notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das | notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das |
biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass | biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass |
das so gewonnene Material anschliessend nicht für andere generative | das so gewonnene Material anschliessend nicht für andere generative |
oder vegetative Vermehrung verwendet wird. » | oder vegetative Vermehrung verwendet wird. » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quinquies mit | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 27quinquies - § 1 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter | « Art. 27quinquies - § 1 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter |
beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von | beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von |
pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit | pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit |
dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau | dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau |
dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative | dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative |
Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei | Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei |
Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des | Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des |
Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli | Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli |
1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. | 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. |
§ 2 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der | § 2 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der |
Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von | Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von |
tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen | tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen |
Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu | Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu |
landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt | landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt |
sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen | sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen |
Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen | Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen |
Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen | Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen |
einer gewerblichen Viehzucht. Ausmass und Modalitäten dieser | einer gewerblichen Viehzucht. Ausmass und Modalitäten dieser |
Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften | Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften |
über die Tierzucht vorgesehen sind. » | über die Tierzucht vorgesehen sind. » |
Art. 11 - Artikel 28 § 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie | Art. 11 - Artikel 28 § 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den | « b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den |
Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses | Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses |
Gegenstands durchgeführt werden, ». | Gegenstands durchgeführt werden, ». |
Art. 12 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 12 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt ergänzt: | das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt ergänzt: |
« 3. wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten | « 3. wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten |
oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, | oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, |
soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte | soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte |
erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen | erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen |
Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der | Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der |
patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich | patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich |
für die Inlandversorgung erteilt wird, | für die Inlandversorgung erteilt wird, |
4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents | 4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents |
für eine biotechnologische Erfindung gemäss den Bestimmungen des | für eine biotechnologische Erfindung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht | Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht |
ausschliessliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht | ausschliessliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht |
geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die | geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die |
biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher | biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher |
erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz | erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz |
hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. » | hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. » |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31bis - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König | « Art. 31bis - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung |
und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen | und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen |
für: | für: |
a) Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder | a) Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder |
abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel, | abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel, |
b) Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder | b) Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder |
mehrerer in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse notwendig sind, | mehrerer in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse notwendig sind, |
c) Diagnostizierverfahren, die ausserhalb des menschlichen oder | c) Diagnostizierverfahren, die ausserhalb des menschlichen oder |
tierischen Körpers angewandt werden. | tierischen Körpers angewandt werden. |
§ 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über | § 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über |
die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel | die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel |
zu erlangen, die für eine seriöse und fortgesetzte Herstellung | zu erlangen, die für eine seriöse und fortgesetzte Herstellung |
und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich | und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich |
sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. | sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. |
§ 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten | § 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten |
Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz | Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz |
beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt | beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt |
hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König | hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König |
gemäss § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. | gemäss § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. |
§ 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind | § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind |
keine ausschliesslichen Lizenzen. | keine ausschliesslichen Lizenzen. |
§ 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen | § 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen |
Anwendungsbereich beschränkt werden. | Anwendungsbereich beschränkt werden. |
§ 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den | § 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den |
Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt. | Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt. |
Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden | Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden |
Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den | Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den |
Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, | Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, |
über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen | über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen |
einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt | einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt |
zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu | zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu |
einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz | einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz |
mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu | mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit | Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit |
Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit | Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit |
des Antrags vor. | des Antrags vor. |
Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des | Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des |
Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen | Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen |
versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit | versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit |
des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt | des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt |
ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor. | ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor. |
Beschliesst der König gemäss § 1 eine Zwangslizenz zu erteilen, | Beschliesst der König gemäss § 1 eine Zwangslizenz zu erteilen, |
bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung | Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung |
dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die | dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die |
Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des | Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des |
Lizenzerteilungsverfahrens. | Lizenzerteilungsverfahrens. |
Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag | Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag |
des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch | des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur Beschleunigung | einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur Beschleunigung |
des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann | des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann |
gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des | gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des |
Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des | Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des |
Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird. | Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird. |
Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten | Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten |
Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt | Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. | veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. |
Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit | Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit |
dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. | dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. |
§ 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus | § 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus |
Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung | Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung |
der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die | der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die |
Verwendung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung | Verwendung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung |
entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen Ministerrat | entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen Ministerrat |
beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. | beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. |
§ 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen | § 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen |
Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss § 6 den | Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss § 6 den |
Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und | Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und |
vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. | vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. |
§ 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse | § 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse |
werden in das Register eingetragen. | werden in das Register eingetragen. |
§ 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der | § 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der |
König gemäss den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im | König gemäss den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen | Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen |
Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen | Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen |
revidieren, insofern neue Elemente aufgetreten sind. | revidieren, insofern neue Elemente aufgetreten sind. |
§ 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter | § 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die | Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die |
Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch | Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer | einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer |
nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte | nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte |
Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in | Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in |
Belgien verwertet hat. | Belgien verwertet hat. |
Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. | veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. |
§ 12 - Die Artikel 31 und 32 bis 38 sind auf die in vorliegendem | § 12 - Die Artikel 31 und 32 bis 38 sind auf die in vorliegendem |
Erlass erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des | Erlass erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln 31 und 32 bis 38 | vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln 31 und 32 bis 38 |
erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. » | erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. » |
Art. 14 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird ein § 4 mit folgendem | Art. 14 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird ein § 4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 4 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. | « § 4 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. |
4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent | 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent |
geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung | geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung |
der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das | der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das |
Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich | Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich |
ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der | ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der |
vorerwähnten Verwertung zu. | vorerwähnten Verwertung zu. |
Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die | Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die |
Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 | Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 |
beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. » | beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. » |
Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - In den in Artikel 31 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der | « § 3 - In den in Artikel 31 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der |
Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des | Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des |
dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des | dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des |
Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen | Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen |
Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung | Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung |
beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen | beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen |
Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der | Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der |
patentgeschützten Erfindung ermöglicht. » | patentgeschützten Erfindung ermöglicht. » |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents | « § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents |
die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der | die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der |
die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts | die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts |
wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder | wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder |
Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte | Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte |
dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber | dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber |
des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu | des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu |
können. | können. |
Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder | Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder |
Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der | Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der |
Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des | Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des |
dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des | dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des |
abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde | abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde |
eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei | eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei |
Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert | Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert |
worden ist, vor Gericht laden lässt. | worden ist, vor Gericht laden lässt. |
Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt | Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt |
von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent | von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent |
oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent | oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent |
beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur | beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur |
Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der | Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der |
Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die | Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die |
Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei | Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei |
dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die | dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die |
gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt | gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt |
werden. | werden. |
Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen | Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen |
vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden | vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden |
Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. » | Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |