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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions biotechnologiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging
mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft
brevetabilité des inventions biotechnologiques de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28
28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de
d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de
biotechnologiques, établi par le Service central de traduction biotechnologische uitvindingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28
loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de
brevetabilité des inventions biotechnologiques. octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. Gegeven te Brussel, 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. APRIL 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. März 1984 28. APRIL 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. März 1984
über die Erfindungspatente in Bezug auf die Patentierbarkeit über die Erfindungspatente in Bezug auf die Patentierbarkeit
biotechnologischer Erfindungen biotechnologischer Erfindungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in belgisches Recht. rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in belgisches Recht.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« - biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen « - biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen
enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen
System reproduziert werden kann, System reproduziert werden kann,
- mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem - mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem
mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in
mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches
Material hervorgebracht wird, Material hervorgebracht wird,
- einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von - einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von
Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder
Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder
Selektion beruht, Selektion beruht,
- Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen - Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen
Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den
Sortenschutz vorgesehen, Sortenschutz vorgesehen,
- Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) - Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz bestimmt. » Sortenschutz bestimmt. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
« Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender « Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender
internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische
Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5. Juni 1992, das Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5. Juni 1992, das
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den 15. April 1994, und die Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den 15. April 1994, und die
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November
1950. » 1950. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit « Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert
werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht
oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material
hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus
seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch
dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon
vorhanden war. » vorhanden war. »
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Nicht patentierbar sind: « § 1 - Nicht patentierbar sind:
1. Pflanzensorten und Tierrassen, 1. Pflanzensorten und Tierrassen,
2. im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen 2. im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen
oder Tieren. » oder Tieren. »
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, « § 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind,
können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung
technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse
beschränkt sind. » beschränkt sind. »
3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 1ter - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von « 1ter - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von
Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches
Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum
Gegenstand haben. » Gegenstand haben. »
4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche « Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, einschliesslich des Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, einschliesslich des
Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des
Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender
Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher
Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die
Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung
verboten ist. » verboten ist. »
5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 3 - Im Sinne von § 2 gelten unter anderem als nicht patentierbar: « § 3 - Im Sinne von § 2 gelten unter anderem als nicht patentierbar:
1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heisst jedes 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heisst jedes
Verfahren, einschliesslich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das Verfahren, einschliesslich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das
darauf abzielt, ein menschliches Lebenwesen zu schaffen, das im darauf abzielt, ein menschliches Lebenwesen zu schaffen, das im
Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder
verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt,
2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn
des menschlichen Lebewesens, des menschlichen Lebewesens,
3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder
kommerziellen Zwecken, kommerziellen Zwecken,
4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die
geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen
Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit
Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. » Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. »
6. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 6. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 4 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner « § 4 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner
Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner
Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens,
können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf
andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil,
einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine
patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses
Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch
ist. ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines
Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung
konkret beschrieben werden. » konkret beschrieben werden. »
Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« 6. Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials « 6. Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials
pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde
liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren
Bedingungen und Ausführungsmassnahmen festlegen. » Bedingungen und Ausführungsmassnahmen festlegen. »
Art. 6 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der « Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der
Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht
so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach
ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines
solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des
Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material
spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten
Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten
Anforderungen erfüllt sind. » Anforderungen erfüllt sind. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27bis mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 27bis - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches « Art. 27bis - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches
Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem
biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in
gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben
Eigenschaften ausgestattet ist. Eigenschaften ausgestattet ist.
§ 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung § 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung
eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit
diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes
andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material,
das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder
abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material
gewonnen wird. » gewonnen wird. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27ter mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 27ter - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis « Art. 27ter - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis
erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie
enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels 4 § 4 Absatz 1 auf enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels 4 § 4 Absatz 1 auf
jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die
genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. » genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quater mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 27quater - Der in den Artikeln 27bis und 27ter vorgesehene « Art. 27quater - Der in den Artikeln 27bis und 27ter vorgesehene
Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch
generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material
gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in
Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung
notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das
biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass
das so gewonnene Material anschliessend nicht für andere generative das so gewonnene Material anschliessend nicht für andere generative
oder vegetative Vermehrung verwendet wird. » oder vegetative Vermehrung verwendet wird. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quinquies mit Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 27quinquies - § 1 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter « Art. 27quinquies - § 1 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter
beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von
pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit
dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau
dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative
Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei
Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des
Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli
1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen.
§ 2 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der § 2 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der
Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von
tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen
Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt
sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen
Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen
Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen
einer gewerblichen Viehzucht. Ausmass und Modalitäten dieser einer gewerblichen Viehzucht. Ausmass und Modalitäten dieser
Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften
über die Tierzucht vorgesehen sind. » über die Tierzucht vorgesehen sind. »
Art. 11 - Artikel 28 § 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie Art. 11 - Artikel 28 § 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den « b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den
Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses
Gegenstands durchgeführt werden, ». Gegenstands durchgeführt werden, ».
Art. 12 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 12 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt ergänzt: das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt ergänzt:
« 3. wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten « 3. wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten
oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen,
soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte
erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen
Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der
patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich
für die Inlandversorgung erteilt wird, für die Inlandversorgung erteilt wird,
4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents 4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents
für eine biotechnologische Erfindung gemäss den Bestimmungen des für eine biotechnologische Erfindung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht
ausschliessliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht ausschliessliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht
geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die
biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher
erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz
hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. » hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 31bis - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König « Art. 31bis - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung
und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen
für: für:
a) Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder a) Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder
abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel, abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel,
b) Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder b) Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder
mehrerer in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse notwendig sind, mehrerer in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse notwendig sind,
c) Diagnostizierverfahren, die ausserhalb des menschlichen oder c) Diagnostizierverfahren, die ausserhalb des menschlichen oder
tierischen Körpers angewandt werden. tierischen Körpers angewandt werden.
§ 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über § 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über
die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel
zu erlangen, die für eine seriöse und fortgesetzte Herstellung zu erlangen, die für eine seriöse und fortgesetzte Herstellung
und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich
sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird.
§ 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten § 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten
Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz
beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt
hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König
gemäss § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. gemäss § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat.
§ 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind
keine ausschliesslichen Lizenzen. keine ausschliesslichen Lizenzen.
§ 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen § 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen
Anwendungsbereich beschränkt werden. Anwendungsbereich beschränkt werden.
§ 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den § 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den
Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt. Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt.
Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden
Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den
Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist,
über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen
einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt
zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu
einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz
mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu
übermitteln. übermitteln.
Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit
Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit
des Antrags vor. des Antrags vor.
Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des
Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen
versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit
des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt
ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor. ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor.
Beschliesst der König gemäss § 1 eine Zwangslizenz zu erteilen, Beschliesst der König gemäss § 1 eine Zwangslizenz zu erteilen,
bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung
dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die
Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des
Lizenzerteilungsverfahrens. Lizenzerteilungsverfahrens.
Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag
des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur Beschleunigung einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur Beschleunigung
des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann
gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des
Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des
Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird. Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird.
Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten
Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.
Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit
dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam.
§ 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus § 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus
Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung
der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die
Verwendung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung Verwendung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung
entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen Ministerrat entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen Ministerrat
beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest.
§ 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen § 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen
Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss § 6 den Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss § 6 den
Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und
vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt.
§ 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse § 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse
werden in das Register eingetragen. werden in das Register eingetragen.
§ 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der § 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der
König gemäss den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im König gemäss den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen
Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen
revidieren, insofern neue Elemente aufgetreten sind. revidieren, insofern neue Elemente aufgetreten sind.
§ 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter § 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die
Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer
nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte
Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in
Belgien verwertet hat. Belgien verwertet hat.
Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.
§ 12 - Die Artikel 31 und 32 bis 38 sind auf die in vorliegendem § 12 - Die Artikel 31 und 32 bis 38 sind auf die in vorliegendem
Erlass erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des Erlass erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln 31 und 32 bis 38 vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln 31 und 32 bis 38
erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. » erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. »
Art. 14 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird ein § 4 mit folgendem Art. 14 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird ein § 4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 4 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. « § 4 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr.
4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent
geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung
der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das
Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich
ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der
vorerwähnten Verwertung zu. vorerwähnten Verwertung zu.
Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die
Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3
beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. » beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. »
Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - In den in Artikel 31 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der « § 3 - In den in Artikel 31 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der
Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des
dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des
Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen
Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung
beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen
Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der
patentgeschützten Erfindung ermöglicht. » patentgeschützten Erfindung ermöglicht. »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents « § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents
die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der
die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts
wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder
Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte
dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber
des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu
können. können.
Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder
Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der
Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des
dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des
abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde
eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei
Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert
worden ist, vor Gericht laden lässt. worden ist, vor Gericht laden lässt.
Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt
von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent
oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent
beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur
Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der
Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die
Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei
dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die
gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt
werden. werden.
Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen
vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden
Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. » Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2005 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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