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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits | officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de |
| des volontaires | rechten van vrijwilligers |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 |
| 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires, établi par le | juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers, opgemaakt door de |
| Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative | vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van |
| aux droits des volontaires. | vrijwilligers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | |
| Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. ALBERT | |
| Par le Roi : | |
| Le Ministre de l'Intérieur, | uitvoering van dit besluit. |
| P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. | Gegeven te Brussel, 10 november 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Annexe - Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen | 3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem |
| Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die | Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die |
| Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets | Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets |
| verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der | verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der |
| Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, | Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, |
| und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die | und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die |
| Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind. | Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind. |
| § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes | bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes |
| ausschliessen. | ausschliessen. |
| KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die | 1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die |
| a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird, | a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird, |
| b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die | b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die |
| Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die | Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die |
| Kollektivität ausgeübt wird, | Kollektivität ausgeübt wird, |
| c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private | c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private |
| Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und | Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und |
| d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen | d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen |
| eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer | eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer |
| statutarischen Anstellung ausgeübt wird, | statutarischen Anstellung ausgeübt wird, |
| 2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte | 2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte |
| Tätigkeit ausübt, | Tätigkeit ausübt, |
| 3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische | 3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische |
| Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne | Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, | Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, |
| 4. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem | 4. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem |
| Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in | Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in |
| Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst. | Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst. |
| KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung | KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung |
| Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer | Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer |
| Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine | Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine |
| Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird: | Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird: |
| a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn | a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn |
| es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität | es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität |
| des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, | des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, |
| b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung | b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung |
| zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit | zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit |
| abgeschlossen hat, | abgeschlossen hat, |
| c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt | c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt |
| sind und, wenn ja, welche, | sind und, wenn ja, welche, |
| d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, | d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, |
| wenn ja, welche und in welchen Fällen, | wenn ja, welche und in welchen Fällen, |
| e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in | e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in |
| Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses | Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses |
| beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird. | beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird. |
| Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung | Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung |
| obliegt der Organisation. | obliegt der Organisation. |
| Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar | Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar |
| der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei | der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei |
| der Unterschrift wird das Datum angebeben. | der Unterschrift wird das Datum angebeben. |
| KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation | KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation |
| Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige | Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige |
| bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so | bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so |
| wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten | wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten |
| verursachen. | verursachen. |
| Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung | Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung |
| der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine | der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine |
| arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler. | arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler. |
| Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher | Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher |
| gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. | gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon |
| ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer | ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer |
| nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein | nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein |
| Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist. | Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist. |
| KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung | KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung |
| Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die | Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die |
| mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese | mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese |
| Versicherung deckt mindestens: | Versicherung deckt mindestens: |
| 1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der | 1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der |
| Vertragshaftung, | Vertragshaftung, |
| 2. die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der | 2. die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der |
| Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem | Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem |
| Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der | Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der |
| Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser | Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser |
| Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden. | Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden. |
| § 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von | § 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von |
| Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im | Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf: | Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf: |
| 1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während | 1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während |
| der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser | der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser |
| Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden, | Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden, |
| 2. den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten | 2. den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten |
| Risiken. | Risiken. |
| § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung | Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung |
| der Freiwilligenarbeit fest. | der Freiwilligenarbeit fest. |
| Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur | Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur |
| Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge | Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge |
| zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich | zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich |
| des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
| Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet | 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet |
| ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom | ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom |
| 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch | 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch |
| erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.", | erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.", |
| 2. Nummer 4 wird aufgehoben. | 2. Nummer 4 wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation | Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation |
| verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des | verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des |
| Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der |
| Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der | Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der |
| ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des | ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des |
| Privatlebens ausgeübt wird. | Privatlebens ausgeübt wird. |
| KAPITEL VI - Arbeitsrecht | KAPITEL VI - Arbeitsrecht |
| Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer | Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer |
| Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen | Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen |
| Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise | Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise |
| vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien: | vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien: |
| - des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | - des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
| - des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, | - des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, |
| - des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | - des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| - des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, | - des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, |
| - des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | - des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, |
| - des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung | - des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung |
| der Sozialdokumente. | der Sozialdokumente. |
| § 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die | festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die |
| Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse |
| keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit. | keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit. |
| KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit | KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit |
| Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet | Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet |
| nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was | nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was |
| die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige | die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige |
| ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten | ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten |
| tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der | tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der |
| Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR | Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR |
| pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese | pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese |
| Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden | Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden |
| und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung | und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung |
| einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und | einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und |
| Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für | Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für |
| die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der | die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der |
| Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den | Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den |
| Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den | Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den |
| Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
| Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem | Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen. |
| Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im | Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, |
| dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für | dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für |
| soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des | soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des |
| Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt | Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt |
| wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer | wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer |
| und an den Senat weitergeleitet. | und an den Senat weitergeleitet. |
| Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der | Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der |
| Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten | Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten |
| Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom | Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom |
| Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden, | Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden, |
| wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten | wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten |
| tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten | tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten |
| kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung | kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung |
| einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen | einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen |
| zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt | zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt |
| werden. | werden. |
| Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen | Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen |
| werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge | werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge |
| überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis | überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis |
| nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem | nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem |
| Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden. | Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden. |
| Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und | Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und |
| unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen | unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen |
| Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen. | Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen. |
| KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige | KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige |
| Abschnitt I - Arbeitslose | Abschnitt I - Arbeitslose |
| Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der | Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der |
| Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der | Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der |
| Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für | Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für |
| Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet. | Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet. |
| Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der | Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der |
| Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit | Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit |
| bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass: | bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass: |
| 1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne | 1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne |
| des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist, | des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist, |
| 2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder | 2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder |
| wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer | wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer |
| Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt | Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt |
| wird, nicht oder nicht mehr aufweist, | wird, nicht oder nicht mehr aufweist, |
| 3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch | 3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch |
| beschränkt wird. | beschränkt wird. |
| Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der | Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der |
| Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen | Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen |
| zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein | zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein |
| Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein | Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein |
| Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die | Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die |
| Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich | Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich |
| ausgeübt worden ist. | ausgeübt worden ist. |
| Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
| 1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das | 1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das |
| Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit | Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit |
| Beibehaltung der Zulagen verbietet, | Beibehaltung der Zulagen verbietet, |
| 2. die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung | 2. die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung |
| für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen | für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen |
| kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen | kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen |
| Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit | Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit |
| entsprechen, | entsprechen, |
| 3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung | 3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung |
| nicht den Verlust der Zulagen bedeutet. | nicht den Verlust der Zulagen bedeutet. |
| Abschnitt II - Frühpensionierte | Abschnitt II - Frühpensionierte |
| Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls | Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls |
| Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten | Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten |
| unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen | unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen |
| Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen. | Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen. |
| Abschnitt III - Arbeitsunfähige | Abschnitt III - Arbeitsunfähige |
| Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
| Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die | Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die |
| Absätze 1 und 2 eingefügt: | Absätze 1 und 2 eingefügt: |
| « Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die | « Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die |
| Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der | Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der |
| Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit | Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit |
| mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist. | mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist. |
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| Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen | Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen |
| Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der | Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die |
| Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10 | Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10 |
| erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das | erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das |
| Eingliederungseinkommen. | Eingliederungseinkommen. |
| Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten | Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten |
| Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der | Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die |
| Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 | Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 |
| erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe | erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe |
| zur Unterstützung von Betagten. | zur Unterstützung von Betagten. |
| Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte | Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte |
| Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung | Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung |
| eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den | eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember | Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember |
| 1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung | 1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen | « 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen |
| werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005 | werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005 |
| über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht | über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht |
| überschreiten. » | überschreiten. » |
| Abschnitt VII - Familienbeihilfen | Abschnitt VII - Familienbeihilfen |
| Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. | Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. |
| Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
| Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein § | Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein § |
| 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die | « § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die |
| Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die | Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die |
| Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die | Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die |
| Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes | Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes |
| werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder | werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder |
| Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel | Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel |
| desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit | desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit |
| dadurch nicht verloren geht. » | dadurch nicht verloren geht. » |
| Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung | Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung |
| garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. | garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
| August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und | August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und |
| die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. | die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. |
| Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender | Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender |
| Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: | Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: |
| « Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | « Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
| Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis | Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis |
| für die Gewährung von Familienleistungen. » | für die Gewährung von Familienleistungen. » |
| Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der | Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die |
| Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 | Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 |
| erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die | erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die |
| garantierten Familienleistungen. | garantierten Familienleistungen. |
| KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
| Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der | Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der |
| König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere | König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere |
| Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die | Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen. |
| In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch | In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von | einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von |
| Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige | Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige |
| Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers | Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers |
| knüpfen. | knüpfen. |
| § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
| wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten | wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten |
| Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen | Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen |
| Ausführungserlasse entsprechen. | Ausführungserlasse entsprechen. |
| § 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die | § 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die |
| Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen |
| Ausführungserlasse zu überwachen. | Ausführungserlasse zu überwachen. |
| Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7 | Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7 |
| abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen. | abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen. |
| Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli | Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli |
| 2006 in Kraft. | 2006 in Kraft. |
| § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes | § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes |
| Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner | Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft. |
| § 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des | § 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter | vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter |
| beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen. | binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau F. VANDEN BOSSCHE | Frau F. VANDEN BOSSCHE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005. ALBERT | |
| Van Koningswege : | |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
| P. DEWAEL | |