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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 relatif à la protection des stagiaires et de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 september
en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 relatif à 2004 betreffende de bescherming van stagiairs en van het koninklijk
la protection des stagiaires et de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 besluit van 30 september 2005 tot wijziging van dit besluit
modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 relatif à la protection des - van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de
stagiaires, bescherming van stagiairs,
- de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du - van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van
21 septembre 2004 relatif à la protection des stagiaires, het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de
bescherming van stagiairs,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 relatif à la protection des - van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de
stagiaires; bescherming van stagiairs;
- de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du - van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van
21 septembre 2004 relatif à la protection des stagiaires. het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de
bescherming van stagiairs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. Gegeven te Brussel, 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
21. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass über den Schutz der 21. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass über den Schutz der
Praktikanten Praktikanten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den
Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
August 2002, 3. Mai 2003 und 28. Mai 2003; August 2002, 3. Mai 2003 und 28. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 53 Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 53
und der Anlage II; und der Anlage II;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Mai 2004; Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Mai 2004;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.513/1/V vom 20. Juli Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.513/1/V vom 20. Juli
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber,
Praktikanten und Lehranstalten. Praktikanten und Lehranstalten.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Praktikanten: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines von 1. Praktikanten: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines von
einer Lehranstalt organisierten Lehrprogramms im Hinblick auf die einer Lehranstalt organisierten Lehrprogramms im Hinblick auf die
Erlangung von Berufserfahrung eine Arbeit bei einem Arbeitgeber Erlangung von Berufserfahrung eine Arbeit bei einem Arbeitgeber
tatsächlich ausübt, und zwar unter ähnlichen Umständen wie die von tatsächlich ausübt, und zwar unter ähnlichen Umständen wie die von
diesem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, diesem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Arbeitgeber: den Arbeitgeber, der den Praktikanten beschäftigt, 2. Arbeitgeber: den Arbeitgeber, der den Praktikanten beschäftigt,
3. Lehranstalt: jede Anstalt, die Unterricht erteilt, mit Ausnahme der 3. Lehranstalt: jede Anstalt, die Unterricht erteilt, mit Ausnahme der
Anstalten, die die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Anstalten, die die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten beruflichen Ausbildungen der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten beruflichen Ausbildungen
organisieren, organisieren,
4. angemessener Gesundheitsüberwachung: die Gesundheitsüberwachung, so 4. angemessener Gesundheitsüberwachung: die Gesundheitsüberwachung, so
wie in Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 wie in Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999
erwähnt, erwähnt,
5. spezifischer Gesundheitsüberwachung: die Gesundheitsüberwachung, so 5. spezifischer Gesundheitsüberwachung: die Gesundheitsüberwachung, so
wie in Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 wie in Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999
erwähnt, erwähnt,
6. Art der Gesundheitsüberwachung: die angemessene 6. Art der Gesundheitsüberwachung: die angemessene
Gesundheitsüberwachung oder die spezifische Gesundheitsüberwachung, Gesundheitsüberwachung oder die spezifische Gesundheitsüberwachung,
7. dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999: den Königlichen Erlass vom 7. dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999: den Königlichen Erlass vom
3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz,
8. dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003: den Königlichen Erlass vom 8. dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003: den Königlichen Erlass vom
28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer.
Abschnitt II - Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Abschnitt II - Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die
Risikoanalyse Risikoanalyse
und die Gefahrenverhütungsmassnahmen und die Gefahrenverhütungsmassnahmen
Art. 3 - Der Arbeitgeber führt gemäss Artikel 3 des Königlichen Art. 3 - Der Arbeitgeber führt gemäss Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 eine Analyse der Risiken durch, denen die Erlasses vom 3. Mai 1999 eine Analyse der Risiken durch, denen die
Praktikanten ausgesetzt werden können, und bestimmt die einzuhaltenden Praktikanten ausgesetzt werden können, und bestimmt die einzuhaltenden
Gefahrenverhütungsmassnahmen. Gefahrenverhütungsmassnahmen.
Art. 4 - Der Arbeitgeber setzt die Lehranstalt von den Ergebnissen der Art. 4 - Der Arbeitgeber setzt die Lehranstalt von den Ergebnissen der
in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse in Kenntnis. in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse in Kenntnis.
In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf
hingewiesen: hingewiesen:
1. entweder dass in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen 1. entweder dass in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 28. Mai 2003 jede Art der Gesundheitsüberwachung unnötig Erlasses vom 28. Mai 2003 jede Art der Gesundheitsüberwachung unnötig
ist ist
2. oder dass die angemessene Gesundheitsüberwachung anwendbar ist 2. oder dass die angemessene Gesundheitsüberwachung anwendbar ist
3. oder dass die spezifische Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, 3. oder dass die spezifische Gesundheitsüberwachung anwendbar ist,
4. gegebenenfalls welche Impfungen obligatorisch sind, 4. gegebenenfalls welche Impfungen obligatorisch sind,
5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz 5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz
getroffen werden müssen. getroffen werden müssen.
Art. 5 - Bevor der Arbeitgeber einem Praktikanten einen Arbeitsplatz Art. 5 - Bevor der Arbeitgeber einem Praktikanten einen Arbeitsplatz
oder eine Tätigkeit zuteilt, wofür eine Art der Gesundheitsüberwachung oder eine Tätigkeit zuteilt, wofür eine Art der Gesundheitsüberwachung
erforderlich ist, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt, wo erforderlich ist, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt, wo
dieser Praktikant eingeschrieben ist, ein Dokument mit Informationen dieser Praktikant eingeschrieben ist, ein Dokument mit Informationen
über: über:
1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, wofür eine 1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, wofür eine
angemessene Gesundheitsüberwachung erforderlich ist, angemessene Gesundheitsüberwachung erforderlich ist,
2. alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2. alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen,
3. die Art des Risikos, wofür eine spezifische Gesundheitsüberwachung 3. die Art des Risikos, wofür eine spezifische Gesundheitsüberwachung
erforderlich ist, erforderlich ist,
4. die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf 4. die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf
die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Risiken, die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Risiken,
5. gegebenenfalls die an die Anwendung der 5. gegebenenfalls die an die Anwendung der
Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung. Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung.
Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Art. 6 - Geht aus der Risikoanalyse hervor, dass der Praktikant mit Art. 6 - Geht aus der Risikoanalyse hervor, dass der Praktikant mit
einer Tätigkeit beschäftigt wird, für die eine Art der einer Tätigkeit beschäftigt wird, für die eine Art der
Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, sorgt der Arbeitgeber dafür, Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, sorgt der Arbeitgeber dafür,
dass diese Art der Gesundheitsüberwachung ausgeführt wird. dass diese Art der Gesundheitsüberwachung ausgeführt wird.
Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen
oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierender oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierender
Strahlung ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 des Königlichen Strahlung ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 erwähnte Verbot berücksichtigt werden muss. Erlasses vom 3. Mai 1999 erwähnte Verbot berücksichtigt werden muss.
Alle Arten der Gesundheitsüberwachung werden von der mit der Alle Arten der Gesundheitsüberwachung werden von der mit der
medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des
internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausgeführt. Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausgeführt.
Art. 7 - Der erste Arbeitgeber, bei dem der Praktikant für sein Art. 7 - Der erste Arbeitgeber, bei dem der Praktikant für sein
allererstes Praktikum beschäftigt wird, sorgt dafür, dass der allererstes Praktikum beschäftigt wird, sorgt dafür, dass der
Praktikant, auf den eine Art der Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, Praktikant, auf den eine Art der Gesundheitsüberwachung anwendbar ist,
der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen wird, der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen wird,
bevor er ihn beschäftigt. bevor er ihn beschäftigt.
Bei jedem darauf folgenden Praktikum wird die vorherige Beurteilung Bei jedem darauf folgenden Praktikum wird die vorherige Beurteilung
des Gesundheitszustands nur dann wiederholt, wenn der Praktikant einem des Gesundheitszustands nur dann wiederholt, wenn der Praktikant einem
neuen Risiko ausgesetzt wird, für das noch keine Beurteilung des neuen Risiko ausgesetzt wird, für das noch keine Beurteilung des
Gesundheitszustands durchgeführt worden ist. Gesundheitszustands durchgeführt worden ist.
Den Beweis, dass der Praktikant der vorherigen Beurteilung des Den Beweis, dass der Praktikant der vorherigen Beurteilung des
Gesundheitszustands unterzogen worden ist, liefert das in Abschnitt 6 Gesundheitszustands unterzogen worden ist, liefert das in Abschnitt 6
Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 erwähnte Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 erwähnte
Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, das der Praktikant Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, das der Praktikant
jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er später beschäftigt wird, zur jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er später beschäftigt wird, zur
Verfügung stellen muss. Verfügung stellen muss.
Art. 8 - Bevor ein Arbeitgeber einen Praktikanten beschäftigt, Art. 8 - Bevor ein Arbeitgeber einen Praktikanten beschäftigt,
ergreift er nach Stellungnahme des mit der Leitung des internen ergreift er nach Stellungnahme des mit der Leitung des internen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder der Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder der
Abteilung dieses Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und Abteilung dieses Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und
nach Stellungnahme des Ausschusses die erforderlichen Massnahmen in nach Stellungnahme des Ausschusses die erforderlichen Massnahmen in
Bezug auf Aufnahme und Betreuung der Praktikanten im Hinblick auf die Bezug auf Aufnahme und Betreuung der Praktikanten im Hinblick auf die
Förderung ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Arbeitsumfeld Förderung ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Arbeitsumfeld
und um dafür zu sorgen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit und um dafür zu sorgen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit
ordentlich auszuüben. ordentlich auszuüben.
Abschnitt III - Spezifische Tarifierung Abschnitt III - Spezifische Tarifierung
Art. 9 - In Abweichung von Abschnitt IIbis des Königlichen Erlasses Art. 9 - In Abweichung von Abschnitt IIbis des Königlichen Erlasses
vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz schuldet der Arbeitgeber, der für die Schutz am Arbeitsplatz schuldet der Arbeitgeber, der für die
Ausführung der in vorliegendem Erlass erwähnten Aufgaben auf einen Ausführung der in vorliegendem Erlass erwähnten Aufgaben auf einen
externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
zurückgreift, die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Beiträge. zurückgreift, die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Beiträge.
Art. 10 - Beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt weniger als zwanzig Art. 10 - Beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt weniger als zwanzig
Arbeitnehmer, ist der Beitrag in dem in Anwendung von Artikel Arbeitnehmer, ist der Beitrag in dem in Anwendung von Artikel
13septies des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen 13septies des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten
Betrag aufgenommen. Betrag aufgenommen.
Art. 11 - Beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt zwanzig Arbeitnehmer Art. 11 - Beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt zwanzig Arbeitnehmer
oder mehr, entspricht der Beitrag dem in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 oder mehr, entspricht der Beitrag dem in Artikel 13quater § 1 Nr. 2
des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrag, für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrag,
multipliziert mit der Anzahl Praktikanten. multipliziert mit der Anzahl Praktikanten.
Die für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Beitrags zu Die für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Beitrags zu
berücksichtigende Anzahl Praktikanten wird berechnet, indem die berücksichtigende Anzahl Praktikanten wird berechnet, indem die
Gesamtanzahl Stunden, während deren sie im Laufe eines Kalenderjahres Gesamtanzahl Stunden, während deren sie im Laufe eines Kalenderjahres
bei dem Arbeitgeber eine Arbeit tatsächlich ausgeübt haben, durch 1 bei dem Arbeitgeber eine Arbeit tatsächlich ausgeübt haben, durch 1
750 Stunden geteilt wird. 750 Stunden geteilt wird.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 entspricht der Beitrag einem Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 entspricht der Beitrag einem
Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom
27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrags, multipliziert mit der Anzahl Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrags, multipliziert mit der Anzahl
Praktikanten, wenn der Arbeitgeber während mehr als 580 Stunden Praktikanten, wenn der Arbeitgeber während mehr als 580 Stunden
mindestens einen Praktikanten beschäftigt. mindestens einen Praktikanten beschäftigt.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 13undecies des Königlichen Art. 13 - In Abweichung von Artikel 13undecies des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden die in den Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden die in den
Artikeln 11 und 12 erwähnten Beiträge spätestens am 31. Januar des Artikeln 11 und 12 erwähnten Beiträge spätestens am 31. Januar des
Jahres nach dem Jahr gezahlt, auf das sich die Leistungen beziehen. Jahres nach dem Jahr gezahlt, auf das sich die Leistungen beziehen.
Abschnitt IV - Bedingungen, unter denen die Lehranstalt Abschnitt IV - Bedingungen, unter denen die Lehranstalt
mit den Verpflichtungen des Arbeitgebers beauftragt werden kann mit den Verpflichtungen des Arbeitgebers beauftragt werden kann
Art. 14 - Übt der Bewerber um ein Praktikum in der Lehranstalt eine Art. 14 - Übt der Bewerber um ein Praktikum in der Lehranstalt eine
Tätigkeit aus, die der Arbeit ähnlich ist, die er beim Arbeitgeber Tätigkeit aus, die der Arbeit ähnlich ist, die er beim Arbeitgeber
ausüben wird, wird die Lehranstalt mit folgenden Aufgaben beauftragt: ausüben wird, wird die Lehranstalt mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. Sie führt für die in der Lehranstalt ausgeübten Tätigkeiten die in 1. Sie führt für die in der Lehranstalt ausgeübten Tätigkeiten die in
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 erwähnte Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 erwähnte
Risikoanalyse aus. Risikoanalyse aus.
2. Sie legt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. 2. Sie legt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3.
Mai 1999 die Gefahrenverhütungsmassnahmen fest, die in der Lehranstalt Mai 1999 die Gefahrenverhütungsmassnahmen fest, die in der Lehranstalt
anwendbar sind. anwendbar sind.
3. Sie setzt den Arbeitgeber von den Ergebnissen der Risikoanalyse und 3. Sie setzt den Arbeitgeber von den Ergebnissen der Risikoanalyse und
von den anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen in Kenntnis. von den anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen in Kenntnis.
Wenn die Bewerber um ein Praktikum Tätigkeiten ausüben, die den von Wenn die Bewerber um ein Praktikum Tätigkeiten ausüben, die den von
den Arbeitnehmern der Lehranstalt ausgeübten Tätigkeiten ähnlich sind, den Arbeitnehmern der Lehranstalt ausgeübten Tätigkeiten ähnlich sind,
und soweit gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 und soweit gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit für diese Arbeitnehmer eine Risikoanalyse ausgeführt ihrer Arbeit für diese Arbeitnehmer eine Risikoanalyse ausgeführt
worden ist, beschränkt sich die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte worden ist, beschränkt sich die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte
Risikoanalyse auf die Ergänzung dieser Risikoanalyse mit den Angaben, Risikoanalyse auf die Ergänzung dieser Risikoanalyse mit den Angaben,
die in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai die in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai
1999 den Jugendlichen bei der Arbeit spezifisch sind. 1999 den Jugendlichen bei der Arbeit spezifisch sind.
In diesem Fall werden die für die Arbeitnehmer der Lehranstalt In diesem Fall werden die für die Arbeitnehmer der Lehranstalt
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen mit den den Jugendlichen bei festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen mit den den Jugendlichen bei
der Arbeit spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen ergänzt, damit der Arbeit spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen ergänzt, damit
der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung genügt wird. der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung genügt wird.
Für die Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen greift Für die Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen greift
die Lehranstalt auf den internen oder externen Dienst für die Lehranstalt auf den internen oder externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Lehranstalt zurück. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Lehranstalt zurück.
Art. 15 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 14 erwähnten Art. 15 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 14 erwähnten
Risikoanalyse hervor, dass der Bewerber um ein Praktikum einer Art der Risikoanalyse hervor, dass der Bewerber um ein Praktikum einer Art der
Gesundheitsüberwachung oder Impfungen unterzogen werden muss, lässt Gesundheitsüberwachung oder Impfungen unterzogen werden muss, lässt
die Lehranstalt die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands oder die Lehranstalt die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands oder
die Impfungen vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der mit der die Impfungen vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der mit der
medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des
internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, auf den sie zurückgreift, durchführen. Arbeitsplatz, auf den sie zurückgreift, durchführen.
In diesem Fall übermittelt die Lehranstalt dem Arbeitgeber eine In diesem Fall übermittelt die Lehranstalt dem Arbeitgeber eine
Abschrift des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands. Abschrift des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands.
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes treten an dem Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes treten an dem
vom König festgelegten Datum in Kraft. vom König festgelegten Datum in Kraft.
Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen
Art. 17 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 Art. 17 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999
über den Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass über den Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 3. Mai 2003, wird aufgehoben. vom 3. Mai 2003, wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 7 desselben Erlasses wird mit folgendem Absatz Art. 18 - Artikel 7 desselben Erlasses wird mit folgendem Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Bevor ein Arbeitgeber die Jugendlichen bei der Arbeit beschäftigt, « Bevor ein Arbeitgeber die Jugendlichen bei der Arbeit beschäftigt,
ergreift er nach Stellungnahme des mit der Leitung des internen ergreift er nach Stellungnahme des mit der Leitung des internen
Dienstes oder der Abteilung dieses Dienstes beauftragten Dienstes oder der Abteilung dieses Dienstes beauftragten
Gefahrenverhütungsberaters und nach Stellungnahme des Ausschusses die Gefahrenverhütungsberaters und nach Stellungnahme des Ausschusses die
erforderlichen Massnahmen in Bezug auf Aufnahme und Betreuung dieser erforderlichen Massnahmen in Bezug auf Aufnahme und Betreuung dieser
Jugendlichen bei der Arbeit im Hinblick auf die Förderung ihrer Jugendlichen bei der Arbeit im Hinblick auf die Förderung ihrer
Anpassung an und Eingliederung in das Arbeitsumfeld und um dafür zu Anpassung an und Eingliederung in das Arbeitsumfeld und um dafür zu
sorgen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit ordentlich auszuüben. » sorgen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit ordentlich auszuüben. »
Art. 19 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 19 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 3. Mai 2003 und 28. Mai 2003, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 3. Mai 2003 und 28. Mai 2003, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene « Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene
Gesundheitsüberwachung der Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Gesundheitsüberwachung der Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer und trägt die damit Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer und trägt die damit
verbundenen Kosten. verbundenen Kosten.
§ 2 - Darüber hinaus unterwirft der Arbeitgeber folgende Jugendliche § 2 - Darüber hinaus unterwirft der Arbeitgeber folgende Jugendliche
bei der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer vorherigen bei der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer vorherigen
Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie in Artikel 28 des Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie in Artikel 28 des
Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung
der Arbeitnehmer erwähnt: der Arbeitnehmer erwähnt:
1. Jugendliche bei der Arbeit, die bei Beginn der Beschäftigung das 1. Jugendliche bei der Arbeit, die bei Beginn der Beschäftigung das
Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben,
2. Jugendliche bei der Arbeit, die Nachtarbeit verrichten, 2. Jugendliche bei der Arbeit, die Nachtarbeit verrichten,
3. Jugendliche bei der Arbeit, die in Anwendung von Abschnitt IV 3. Jugendliche bei der Arbeit, die in Anwendung von Abschnitt IV
Agenzien und Verfahren ausgesetzt, in Arbeiten einbezogen werden oder Agenzien und Verfahren ausgesetzt, in Arbeiten einbezogen werden oder
an Stätten anwesend sind, die für ihre Gesundheit eine spezifische an Stätten anwesend sind, die für ihre Gesundheit eine spezifische
Gefährdung darstellen und deren nicht erschöpfende Liste in der Anlage Gefährdung darstellen und deren nicht erschöpfende Liste in der Anlage
zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Jugendlichen werden gemäss den Bestimmungen Die in Absatz 1 erwähnten Jugendlichen werden gemäss den Bestimmungen
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 einer des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 einer
periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen.
§ 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels treten an dem vom § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels treten an dem vom
König festgelegten Datum in Kraft, was ihre Anwendung auf die in König festgelegten Datum in Kraft, was ihre Anwendung auf die in
Artikel 2 Nr. 5 erwähnten Schüler und Studenten betrifft. » Artikel 2 Nr. 5 erwähnten Schüler und Studenten betrifft. »
Art. 20 - Abschnitt Vbis, Auf Praktikanten anwendbare Art. 20 - Abschnitt Vbis, Auf Praktikanten anwendbare
Sonderbestimmungen, desselben Erlasses, der die Artikel 12bis bis Sonderbestimmungen, desselben Erlasses, der die Artikel 12bis bis
12quinquies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 12quinquies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai
2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003, 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 wird Art. 21 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Art. 53 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines « Art. 53 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines
Jugendlichen bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen Jugendlichen bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz erwähnt, oder Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz erwähnt, oder
eines Praktikanten, der einer Art der Gesundheitsüberwachung eines Praktikanten, der einer Art der Gesundheitsüberwachung
unterliegt, so wie im Königlichen Erlass vom 21. September 2004 über unterliegt, so wie im Königlichen Erlass vom 21. September 2004 über
den Schutz der Praktikanten erwähnt, vermerkt der den Schutz der Praktikanten erwähnt, vermerkt der
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung
des Gesundheitszustands, entweder dass der Jugendliche oder der des Gesundheitszustands, entweder dass der Jugendliche oder der
Praktikant ausreichend arbeitsfähig ist oder dass der Jugendliche oder Praktikant ausreichend arbeitsfähig ist oder dass der Jugendliche oder
der Praktikant für eine Beschäftigung, deren Bedingungen er bestimmt, der Praktikant für eine Beschäftigung, deren Bedingungen er bestimmt,
arbeitsfähig ist. » arbeitsfähig ist. »
Art. 22 - In Anlage II, Muster des « Formulars zur Beurteilung des Art. 22 - In Anlage II, Muster des « Formulars zur Beurteilung des
Gesundheitszustands », zum selben Erlass wird Rubrik E wie folgt Gesundheitszustands », zum selben Erlass wird Rubrik E wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« E. Wenn es sich um eine Untersuchung eines Jugendlichen bei der « E. Wenn es sich um eine Untersuchung eines Jugendlichen bei der
Arbeit oder eines Praktikanten handelt: Arbeit oder eines Praktikanten handelt:
Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass
vorerwähnte Person (°) vorerwähnte Person (°)
- ausreichend arbeitsfähig ist, - ausreichend arbeitsfähig ist,
- für eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz oder für eine - für eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz oder für eine
Tätigkeit, der beziehungsweise die den unter F erwähnten Tätigkeit, der beziehungsweise die den unter F erwähnten
Beschäftigungsbedingungen entspricht, arbeitsfähig ist. » Beschäftigungsbedingungen entspricht, arbeitsfähig ist. »
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen Abschnitt VI - Schlussbestimmungen
Art. 23 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorliegenden Art. 23 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel VIII Kapitel III des Gesetzbuches über das Erlasses bilden Titel VIII Kapitel III des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « TITEL VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1. « TITEL VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen » Arbeitssituationen »
2. « KAPITEL III - Praktikanten ». 2. « KAPITEL III - Praktikanten ».
Art. 24 - Unbeschadet der in den Artikeln 16 und 19 erwähnten Art. 24 - Unbeschadet der in den Artikeln 16 und 19 erwähnten
Sonderbestimmungen wird vorliegender Erlass mit 1. September 2004 Sonderbestimmungen wird vorliegender Erlass mit 1. September 2004
wirksam. wirksam.
Art. 25 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 25 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. September 2004 über den Schutz der Praktikanten Erlasses vom 21. September 2004 über den Schutz der Praktikanten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004 über den
Schutz der Praktikanten; Schutz der Praktikanten;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Juli 2005; Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Juli 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.007/1/V vom 13. Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.007/1/V vom 13.
September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004
über den Schutz der Praktikanten wird mit folgendem Absatz ergänzt: über den Schutz der Praktikanten wird mit folgendem Absatz ergänzt:
« Bei der Bestimmung dieser Gefahrenverhütungsmassnahmen wendet er die « Bei der Bestimmung dieser Gefahrenverhütungsmassnahmen wendet er die
Bestimmungen der Artikel 4 und 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom Bestimmungen der Artikel 4 und 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom
3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz an. » 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz an. »
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 7bis - In Abweichung von Artikel 6 dritter Absatz kann der « Art. 7bis - In Abweichung von Artikel 6 dritter Absatz kann der
Arbeitgeber für die Ausführung der Gesundheitsüberwachung der Arbeitgeber für die Ausführung der Gesundheitsüberwachung der
Praktikanten auf den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Praktikanten auf den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des
zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
der Lehranstalt zurückgreifen. Eine Ausfertigung des von diesem der Lehranstalt zurückgreifen. Eine Ausfertigung des von diesem
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgestellten Formulars zur Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgestellten Formulars zur
Beurteilung des Gesundheitszustands wird dem Arbeitgeber übermittelt. Beurteilung des Gesundheitszustands wird dem Arbeitgeber übermittelt.
Eine Abschrift dieses Formulars wird ausserdem der Lehranstalt Eine Abschrift dieses Formulars wird ausserdem der Lehranstalt
übermittelt. übermittelt.
Wenn der Arbeitgeber im Falle der Anwendung von Absatz 1 auf den Wenn der Arbeitgeber im Falle der Anwendung von Absatz 1 auf den
externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der
Lehranstalt zurückgreift, schuldet er diesem Dienst in Abweichung von Lehranstalt zurückgreift, schuldet er diesem Dienst in Abweichung von
Abschnitt IIbis des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Abschnitt IIbis des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
einen Jahresbeitrag, der einem Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr. einen Jahresbeitrag, der einem Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr.
2 desselben Erlasses erwähnten Betrags, multipliziert mit der Anzahl 2 desselben Erlasses erwähnten Betrags, multipliziert mit der Anzahl
der für die betreffenden Praktikanten vorgesehenen ärztlichen der für die betreffenden Praktikanten vorgesehenen ärztlichen
Untersuchungen, entspricht. » Untersuchungen, entspricht. »
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1. Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1.
September 2005 wirksam. September 2005 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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