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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 concernant les sucres Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende suikers
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 concernant les sucres ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende suikers ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 mars 2004 concernant les sucres, établi par le Service besluit van 19 maart 2004 betreffende suikers, opgemaakt door de
central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende
concernant les sucres. suikers.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2004. Gegeven te Brussel, 10 november 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Zuckerarten 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Zuckerarten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikeln 2 und 4 § 1; Waren, insbesondere der Artikeln 2 und 4 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1; Artikels 14 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über
Zuckerarten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1998; Zuckerarten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 Aufgrund der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung; über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 25. März 2003; vom 25. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 7. April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 7. April 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.984/1 des Staatsrates vom 30. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.984/1 des Staatsrates vom 30. Oktober
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung, Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Zuckerarten, die für Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Zuckerarten, die für
die menschliche Ernährung bestimmt sind. die menschliche Ernährung bestimmt sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Halbweisszucker: 1. Halbweisszucker:
gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und
handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation: mindestens 99,5° Z, a) Polarisation: mindestens 99,5° Z,
b) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,1% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,1% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen: höchstens 0,1% in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen: höchstens 0,1% in Gewicht,
2. Zucker oder Weisszucker: 2. Zucker oder Weisszucker:
gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und
handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation: mindestens 99,7° Z, a) Polarisation: mindestens 99,7° Z,
b) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen: höchstens 0,06% in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen: höchstens 0,06% in Gewicht,
d) Farbtype: höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäss § 4 Nr. 1, d) Farbtype: höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäss § 4 Nr. 1,
3. raffiniertem Zucker, raffiniertem Weisszucker oder Raffinade: 3. raffiniertem Zucker, raffiniertem Weisszucker oder Raffinade:
Erzeugnis, das den in Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgeführten Erzeugnis, das den in Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgeführten
Merkmalen entspricht und dessen gemäss den Vorschriften in § 4 Merkmalen entspricht und dessen gemäss den Vorschriften in § 4
ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens: ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens:
- 4 für die Farbtype, - 4 für die Farbtype,
- 6 für den Aschegehalt, - 6 für den Aschegehalt,
- 3 für die Farbe in Lösung - 3 für die Farbe in Lösung
beträgt, beträgt,
4. Flüssigzucker: 4. Flüssigzucker:
wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse: mindestens 62% in Gewicht, a) Trockenmasse: mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 + b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 +
0,2): höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, 0,2): höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
ermittelt gemäss § 4 Nr. 2, ermittelt gemäss § 4 Nr. 2,
d) Farbe in Lösung: höchstens 45 ICUMSA-Einheiten, d) Farbe in Lösung: höchstens 45 ICUMSA-Einheiten,
5. Invertflüssigzucker: 5. Invertflüssigzucker:
wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose,
in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die
folgenden Merkmalen entspricht: folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse: mindestens 62% in Gewicht, a) Trockenmasse: mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 + b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 +
0,1): über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, 0,1): über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,
ermittelt gemäss § 4 Nr. 2, ermittelt gemäss § 4 Nr. 2,
6. Invertzuckersirup: 6. Invertzuckersirup:
wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse
invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker
(Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 + 0,1) an der Trockenmasse (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 + 0,1) an der Trockenmasse
mehr als 50% in Gewicht beträgt und die ausserdem den Anforderungen mehr als 50% in Gewicht beträgt und die ausserdem den Anforderungen
gemäss Nr. 5 Buchstabe a) und c) entspricht, gemäss Nr. 5 Buchstabe a) und c) entspricht,
7. Glukosesirup: 7. Glukosesirup:
gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernährung gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernährung
geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden mit geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden mit
folgenden Merkmalen: folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse: mindestens 70% in Gewicht, a) Trockenmasse: mindestens 70% in Gewicht,
b) Dextroseäquivalent: mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, b) Dextroseäquivalent: mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse,
in D-Glukose ausgedrückt, in D-Glukose ausgedrückt,
c) Sulfatasche: höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Sulfatasche: höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse,
8. getrocknetem Glukosesirup: 8. getrocknetem Glukosesirup:
teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse
mindestens 93% in Gewicht beträgt und der ausserdem den Anforderungen mindestens 93% in Gewicht beträgt und der ausserdem den Anforderungen
gemäss Nr. 7 Buchstabe b) und c) entspricht, gemäss Nr. 7 Buchstabe b) und c) entspricht,
9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig: 9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig:
gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül
Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Dextrose (D-Glukose): mindestens 99,5% in Gewicht in der a) Dextrose (D-Glukose): mindestens 99,5% in Gewicht in der
Trockenmasse, Trockenmasse,
b) Trockenmasse: mindestens 90% in Gewicht, b) Trockenmasse: mindestens 90% in Gewicht,
c) Sulfatasche: höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Sulfatasche: höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse,
10. wasserfreie Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserfrei: 10. wasserfreie Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserfrei:
gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der
die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die ausserdem die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die ausserdem
den Anforderungen gemäss Nr. 9 Buchstabe a) und c) entspricht, den Anforderungen gemäss Nr. 9 Buchstabe a) und c) entspricht,
11. Fruktose: 11. Fruktose:
gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen: gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
a) Fruktosegehalt: mindestens 98%, a) Fruktosegehalt: mindestens 98%,
b) Glukosegehalt: höchstens 0,5%, b) Glukosegehalt: höchstens 0,5%,
c) Trocknungsverlust: höchstens 0,5%, c) Trocknungsverlust: höchstens 0,5%,
d) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäss § d) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäss §
4 Nr. 2, 4 Nr. 2,
12. Puderzucker, Staubzucker: 12. Puderzucker, Staubzucker:
in Nrn. 2 und 3 definierte Erzeugnisse, allein oder gemischt, die fein in Nrn. 2 und 3 definierte Erzeugnisse, allein oder gemischt, die fein
zerrieben sind und denen Stärke oder Stärkemehl als zerrieben sind und denen Stärke oder Stärkemehl als
Antiagglomerationsmittel zugesetzt werden können, mit folgenden Antiagglomerationsmittel zugesetzt werden können, mit folgenden
Merkmalen: Merkmalen:
a) den in Nr. 2 gestellten Anforderungen entsprechen, was das a) den in Nr. 2 gestellten Anforderungen entsprechen, was das
Erzeugnis vor Zusatz von Antiagglomerationsmitteln betrifft, Erzeugnis vor Zusatz von Antiagglomerationsmitteln betrifft,
b) Gehalt an Stärke: höchstens 5%, b) Gehalt an Stärke: höchstens 5%,
13. Dextrose- oder Traubenzuckerpulver: 13. Dextrose- oder Traubenzuckerpulver:
in Nrn. 9 und 10 definierte Erzeugnisse, allein oder gemischt, die in Nrn. 9 und 10 definierte Erzeugnisse, allein oder gemischt, die
fein zerrieben sind und denen Stärke oder Stärkemehl als fein zerrieben sind und denen Stärke oder Stärkemehl als
Antiagglomerationsmittel zugesetzt werden können, mit folgenden Antiagglomerationsmittel zugesetzt werden können, mit folgenden
Merkmalen: Merkmalen:
a) den in Nr. 9 gestellten Anforderungen entsprechen, was das a) den in Nr. 9 gestellten Anforderungen entsprechen, was das
Erzeugnis vor Zusatz von Antiagglomerationsmitteln betrifft, Erzeugnis vor Zusatz von Antiagglomerationsmitteln betrifft,
b) Gehalt an Stärke: höchstens 5%, b) Gehalt an Stärke: höchstens 5%,
14. Kandis oder Kandiszucker: 14. Kandis oder Kandiszucker:
Erzeugnis, das aus groben Kristallen besteht, die durch Abkühlen stark Erzeugnis, das aus groben Kristallen besteht, die durch Abkühlen stark
konzentrierter Saccharoselösungen gewonnen werden, und das eine konzentrierter Saccharoselösungen gewonnen werden, und das eine
geringe Menge pflanzlicher Fasern enthalten kann, mit folgenden geringe Menge pflanzlicher Fasern enthalten kann, mit folgenden
Merkmalen: Merkmalen:
a) Gehalt an Saccharose: mindestens 96%, a) Gehalt an Saccharose: mindestens 96%,
b) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 0,3%, b) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 0,3%,
15. Kandissirup: 15. Kandissirup:
dünnflüssiger Sirup, der als Nachprodukt bei der Herstellung von dünnflüssiger Sirup, der als Nachprodukt bei der Herstellung von
Kandis gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen: Kandis gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen:
a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Saccharose und bezogen auf die a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Saccharose und bezogen auf die
Trockenmasse: mindestens 85% in Gewicht, Trockenmasse: mindestens 85% in Gewicht,
b) Gehalt an Trockenmasse: mindestens 75% in Gewicht, b) Gehalt an Trockenmasse: mindestens 75% in Gewicht,
c) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 2,5% in Gewicht, c) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 2,5% in Gewicht,
16. braunem Zucker, Kandis-Cassonade: 16. braunem Zucker, Kandis-Cassonade:
kristallisiertes Erzeugnis, das nach Kochen aus den vom Kandis kristallisiertes Erzeugnis, das nach Kochen aus den vom Kandis
getrennten Zuckerlösungen gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen: getrennten Zuckerlösungen gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen:
a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Saccharose und bezogen auf die a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Saccharose und bezogen auf die
Trockenmasse: mindestens 94,5% in Gewicht, Trockenmasse: mindestens 94,5% in Gewicht,
b) Gehalt an Sulfatasche, bezogen auf die Trockenmasse: höchstens b) Gehalt an Sulfatasche, bezogen auf die Trockenmasse: höchstens
1,0%, 1,0%,
17. Rohzucker, Cassonade: 17. Rohzucker, Cassonade:
nicht raffiniertes aus Pflanzensaft gewonnenes Erzeugnis, das nicht raffiniertes aus Pflanzensaft gewonnenes Erzeugnis, das
hauptsächlich aus Zuckerarten besteht, mit folgenden Merkmalen: hauptsächlich aus Zuckerarten besteht, mit folgenden Merkmalen:
a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Saccharose und bezogen auf die a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Saccharose und bezogen auf die
Trockenmasse: mindestens 90%, Trockenmasse: mindestens 90%,
b) Gehalt an Sulfatasche, bezogen auf die Trockenmasse: höchstens b) Gehalt an Sulfatasche, bezogen auf die Trockenmasse: höchstens
2,5%, 2,5%,
18. Melasse, Melassesirup: 18. Melasse, Melassesirup:
sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung oder Raffination sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung oder Raffination
von Saccharose gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen: von Saccharose gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen:
a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Invertzucker: mindestens 40% in a) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt in Invertzucker: mindestens 40% in
Gewicht, Gewicht,
b) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 10% in Gewicht, b) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 10% in Gewicht,
c) Säuregrad: höchstens 8 ml 1 N-NaOH pro 100 g (Indikator: c) Säuregrad: höchstens 8 ml 1 N-NaOH pro 100 g (Indikator:
Phenolphtalein), Phenolphtalein),
19. Milchzucker, Laktose: 19. Milchzucker, Laktose:
Kohlehydrat, das unter der chemischen Bezeichnung « Laktose » bekannt Kohlehydrat, das unter der chemischen Bezeichnung « Laktose » bekannt
ist, Milchbestandteil ist und in kristallwasserfreier oder -haltiger ist, Milchbestandteil ist und in kristallwasserfreier oder -haltiger
Form oder als Mischung dieser beiden Formen vorkommt, mit folgenden Form oder als Mischung dieser beiden Formen vorkommt, mit folgenden
Merkmalen: Merkmalen:
a) Gehalt an Trockenmasse: mindestens 94 % in Gewicht, a) Gehalt an Trockenmasse: mindestens 94 % in Gewicht,
b) Gehalt an wasserfreier Laktose, bezogen auf die Trockenmasse: b) Gehalt an wasserfreier Laktose, bezogen auf die Trockenmasse:
mindestens 99%, mindestens 99%,
c) Gehalt an Sulfatasche, bezogen auf die Trockenmasse: höchstens 0,2% c) Gehalt an Sulfatasche, bezogen auf die Trockenmasse: höchstens 0,2%
in Gewicht, in Gewicht,
20. Stärkezucker: 20. Stärkezucker:
Erzeugnis in kristallisierter Form, das durch Hydrolyse der Stärke Erzeugnis in kristallisierter Form, das durch Hydrolyse der Stärke
gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen: gewonnen wird, mit folgenden Merkmalen:
a) Gehalt an Trockenmasse: mindestens 77%, a) Gehalt an Trockenmasse: mindestens 77%,
b) Gehalt an reduzierenden Zuckern: mindestens 68 %, b) Gehalt an reduzierenden Zuckern: mindestens 68 %,
c) Gehalt an Polysacchariden (Trisacchariden und höheren Sacchariden): c) Gehalt an Polysacchariden (Trisacchariden und höheren Sacchariden):
höchstens 12%, höchstens 12%,
d) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 1%. d) Gehalt an Sulfatasche: höchstens 1%.
§ 3 - Der Zusatz « Weiss- » ist vorbehalten für § 3 - Der Zusatz « Weiss- » ist vorbehalten für
1. Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung gemäss dem in § 4 Nr. 3 1. Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung gemäss dem in § 4 Nr. 3
erwähnten Verfahren 25 ICUMSA-Einheiten nicht übersteigt, erwähnten Verfahren 25 ICUMSA-Einheiten nicht übersteigt,
2. Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen 2. Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen
a) der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt, a) der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt,
b) die Farbe in Lösung gemäss dem in § 4 Nr. 3 erwähnten Verfahren 25 b) die Farbe in Lösung gemäss dem in § 4 Nr. 3 erwähnten Verfahren 25
ICUMSA-Einheiten nicht übersteigt. ICUMSA-Einheiten nicht übersteigt.
§ 4 - Die Methode zur Bestimmung der Farbtype, des Gehalts an § 4 - Die Methode zur Bestimmung der Farbtype, des Gehalts an
Leitfähigkeitsasche und der Farbe in Lösung von in § 2 Nr. 2 und 3 Leitfähigkeitsasche und der Farbe in Lösung von in § 2 Nr. 2 und 3
definiertem (Weiss-)Zucker und raffiniertem (Weiss-)Zucker ist die definiertem (Weiss-)Zucker und raffiniertem (Weiss-)Zucker ist die
Folgende: Folgende:
Ein « Punkt » entspricht: Ein « Punkt » entspricht:
1. bei der Farbtype: 1. bei der Farbtype:
0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für
landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie, wie sie in landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie, wie sie in
Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der
Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der
Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird, Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird,
angegeben ist, angegeben ist,
2. beim Aschegehalt: 2. beim Aschegehalt:
0,0018% nach der Methode der International Commission for Uniform 0,0018% nach der Methode der International Commission for Uniform
Methods of Sugar Analysis (ICUMSA), wie sie in Abschnitt A Nr. 1 des Methods of Sugar Analysis (ICUMSA), wie sie in Abschnitt A Nr. 1 des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegeben ist, Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegeben ist,
3. bei der Farbe in Lösung: 3. bei der Farbe in Lösung:
7,5 Einheiten nach der in Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs der Verordnung 7,5 Einheiten nach der in Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69 angegebenen ICUMSA-Methode. (EWG) Nr. 1265/69 angegebenen ICUMSA-Methode.
§ 5 - Vorliegender Erlass gilt nicht für die in § 2 Nr. 1 bis 11 § 5 - Vorliegender Erlass gilt nicht für die in § 2 Nr. 1 bis 11
genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und
Zuckerhüten. Zuckerhüten.
KAPITEL II - Bestimmungen über die Etikettierung und die KAPITEL II - Bestimmungen über die Etikettierung und die
Handelspraktiken Handelspraktiken
Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den
nachstehend festgelegten Bedingungen und Ausnahmen für die in Artikel nachstehend festgelegten Bedingungen und Ausnahmen für die in Artikel
1 § 2 beschriebenen Lebensmittel: 1 § 2 beschriebenen Lebensmittel:
1. Unbeschadet der nachstehend in Nr. 6 vermerkten Bestimmungen sind 1. Unbeschadet der nachstehend in Nr. 6 vermerkten Bestimmungen sind
die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort
aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung
dieser Erzeugnisse zu verwenden. dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Die Verkehrsbezeichnung gemäss Artikel 1 § 2 Nr. 2 kann ebenfalls für Die Verkehrsbezeichnung gemäss Artikel 1 § 2 Nr. 2 kann ebenfalls für
die Bezeichnung des in Artikel 1 § 2 Nr. 3 erwähnten Erzeugnisses die Bezeichnung des in Artikel 1 § 2 Nr. 3 erwähnten Erzeugnisses
verwendet werden. verwendet werden.
Jedoch können: Jedoch können:
- die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis einschliesslich 11 genannten - die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis einschliesslich 11 genannten
Erzeugnisse ausser ihrer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch Erzeugnisse ausser ihrer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch
andere in den Mitgliedstaaten übliche Bezeichnungen tragen, andere in den Mitgliedstaaten übliche Bezeichnungen tragen,
- diese Verkehrsbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten - diese Verkehrsbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten
Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere
Erzeugnisse bezeichnet werden, Erzeugnisse bezeichnet werden,
sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können. sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können.
2. Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 2. Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20
g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden. g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden.
3. Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist in 3. Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist in
der Etikettierung der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker der Etikettierung der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker
anzugeben. anzugeben.
4. Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in 4. Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in
der Etikettierung der Zusatz « kristallisiert » anzugeben. der Etikettierung der Zusatz « kristallisiert » anzugeben.
5. Enthalten die in Artikel 1 § 2 Nrn. 7 und 8 definierten Erzeugnisse 5. Enthalten die in Artikel 1 § 2 Nrn. 7 und 8 definierten Erzeugnisse
mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im
Hinblick auf ihre Verkehrsbezeichnung und als Zutaten als « Hinblick auf ihre Verkehrsbezeichnung und als Zutaten als «
Glukose-Fruktose-Sirup » oder als « Fruktose-Glukose-Sirup » Glukose-Fruktose-Sirup » oder als « Fruktose-Glukose-Sirup »
beziehungsweise als « getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup » oder als « beziehungsweise als « getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup » oder als «
getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup » zu kennzeichnen, je nachdem, ob getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup » zu kennzeichnen, je nachdem, ob
der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den grösseren Anteil der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den grösseren Anteil
ausmacht. ausmacht.
6. Den Verkehrsbezeichnungen der in Artikel 1 § 2 Nr. 14 bis 17 6. Den Verkehrsbezeichnungen der in Artikel 1 § 2 Nr. 14 bis 17
erwähnten Erzeugnisse darf ein Hinweis auf die natürliche Farbe des erwähnten Erzeugnisse darf ein Hinweis auf die natürliche Farbe des
Erzeugnisses beigefügt werden. Erzeugnisses beigefügt werden.
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse Art. 3 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse
ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem
Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen. Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen.
Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die
vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004
verboten. verboten.
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht
entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem
Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten etikettiert Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten etikettiert
wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet. wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Es werden aufgehoben: Art. 4 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten, 1. der Königliche Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1998,
2. Kapitel IV Nr. 3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. 2. Kapitel IV Nr. 3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13.
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln.
Art. 5 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels Art. 5 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels
und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der
Nachhaltigen Entwicklung Nachhaltigen Entwicklung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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