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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/1997
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant la manutention manuelle de charges Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van lasten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
10 NOVEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993
manutention manuelle de charges betreffende het manueel hanteren van lasten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 août 1993 concernant la manutention manuelle de charges, besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat lasten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende
concernant la manutention manuelle de charges. het manueel hanteren van lasten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 1997. Gegeven te Brussel, 10 november 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die manuelle Handhabung von 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die manuelle Handhabung von
Lasten Lasten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom
22. Dezember 1989; 22. Dezember 1989;
Aufgrund der vierten Einzelrichtlinie 90/269/EWG des Rates der Aufgrund der vierten Einzelrichtlinie 90/269/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für
die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule
mit sich bringt; mit sich bringt;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947; Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie
spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt werden spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt werden
musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des
Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend
vermieden werden muss; vermieden werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden
sind. sind.

Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als manuelle

Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als manuelle

Handhabung von Lasten jede Beförderung oder jedes Abstützen einer Last Handhabung von Lasten jede Beförderung oder jedes Abstützen einer Last
durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben, durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben,
Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die
aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für
die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule,
mit sich bringen. mit sich bringen.

Art. 3.Die manuelle Handhabung einer Last kann eine Gefährdung,

Art. 3.Die manuelle Handhabung einer Last kann eine Gefährdung,

insbesondere der Lendenwirbelsäule, in folgenden Fällen darstellen: insbesondere der Lendenwirbelsäule, in folgenden Fällen darstellen:
1. wenn die Last: 1. wenn die Last:
- zu schwer oder zu gross ist, - zu schwer oder zu gross ist,
- unhandlich oder schwierig zu fassen ist, - unhandlich oder schwierig zu fassen ist,
- sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder ihr Inhalt sich - sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder ihr Inhalt sich
leicht bewegt, leicht bewegt,
- sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt - sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt
gehalten oder gehandhabt werden muss beziehungsweise der Rumpf gebeugt gehalten oder gehandhabt werden muss beziehungsweise der Rumpf gebeugt
oder gedreht ist, oder gedreht ist,
- aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche - aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche
Schäden beim Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, Schäden beim Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall,
verursachen kann, verursachen kann,
2. wenn der geforderte körperliche Kraftaufwand: 2. wenn der geforderte körperliche Kraftaufwand:
- zu gross ist, - zu gross ist,
- nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, - nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist,
- leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann, - leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann,
- in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt, - in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt,
3. wenn die Aufgabe mit einem oder mehreren der folgenden Faktoren 3. wenn die Aufgabe mit einem oder mehreren der folgenden Faktoren
verbunden ist: verbunden ist:
- zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit - zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit
Beanspruchung der Wirbelsäule, Beanspruchung der Wirbelsäule,
- unzureichende Zeit für körperliche Ruhe oder Erholung, - unzureichende Zeit für körperliche Ruhe oder Erholung,
- zu grosse Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder - zu grosse Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder
getragen werden muss, getragen werden muss,
- ein Arbeitstempo, das durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der - ein Arbeitstempo, das durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der
nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann, nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann,
4. wenn die Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen 4. wenn die Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen
eine grössere Gefährdung bewirken können, nämlich wenn: eine grössere Gefährdung bewirken können, nämlich wenn:
- für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler - für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler
Richtung, zur Verfügung steht, Richtung, zur Verfügung steht,
- der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach - der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach
Schuhwerk, rutschig ist, Schuhwerk, rutschig ist,
- der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet - der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet
ist, dass die manuelle Handhabung einer Last in einer für den ist, dass die manuelle Handhabung einer Last in einer für den
Arbeitnehmer sicheren Höhe oder geeigneten Haltung unmöglich ist, Arbeitnehmer sicheren Höhe oder geeigneten Haltung unmöglich ist,
- der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so dass - der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so dass
die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss,
- der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, - der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind,
- Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind. - Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.

Art. 4.Der Arbeitgeber muss die geeigneten organisatorischen

Art. 4.Der Arbeitgeber muss die geeigneten organisatorischen

Massnahmen treffen, die geeigneten Mittel einsetzen oder den Massnahmen treffen, die geeigneten Mittel einsetzen oder den
Arbeitnehmern derartige Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, Arbeitnehmern derartige Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen,
zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten
manuell handhaben müssen. manuell handhaben müssen.

Art. 5.Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten

Art. 5.Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten

manuell handhaben müssen, so bewertet der Arbeitgeber möglichst im manuell handhaben müssen, so bewertet der Arbeitgeber möglichst im
vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei
berücksichtigt er insbesondere die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten berücksichtigt er insbesondere die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten
Merkmale der Last. Merkmale der Last.

Art. 6.Aufgrund des Ergebnisses der in Artikel 5 erwähnten Bewertung

Art. 6.Aufgrund des Ergebnisses der in Artikel 5 erwähnten Bewertung

gestaltet der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so, dass die Handhabung gestaltet der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so, dass die Handhabung
möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung
erfolgt, und sorgt dafür, dass eine Gefährdung, insbesondere der erfolgt, und sorgt dafür, dass eine Gefährdung, insbesondere der
Lendenwirbelsäule, für den Arbeitnehmer vermieden oder gering gehalten Lendenwirbelsäule, für den Arbeitnehmer vermieden oder gering gehalten
wird, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 3 wird, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 3
Nr. 3 und 4 erwähnten Merkmale des Arbeitsplatzes und der Nr. 3 und 4 erwähnten Merkmale des Arbeitsplatzes und der
Arbeitsbedingungen sowie der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Arbeitsbedingungen sowie der Erfordernisse der Aufgabe geeignete
Massnahmen ergreift. Massnahmen ergreift.

Art. 7.Der Arbeitgeber legt das Ergebnis der Bewertung und die in den

Art. 7.Der Arbeitgeber legt das Ergebnis der Bewertung und die in den

Artikeln 5 und 6 erwähnten Massnahmen fest, nachdem er die Artikeln 5 und 6 erwähnten Massnahmen fest, nachdem er die
Stellungnahme des Arbeitsarztes, des Leiters des Dienstes für Stellungnahme des Arbeitsarztes, des Leiters des Dienstes für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und
Verschönerung der Arbeitsplätze eingeholt hat. Verschönerung der Arbeitsplätze eingeholt hat.
Der Arbeitgeber trifft die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Der Arbeitgeber trifft die in vorliegendem Erlass vorgesehenen
Massnahmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der Massnahmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung. Allgemeinen Arbeitsschutzordnung.

Art. 8.Die Arbeitnehmer müssen über alle in Anwendung des

Art. 8.Die Arbeitnehmer müssen über alle in Anwendung des

vorliegenden Erlasses getroffenen Massnahmen in bezug auf die manuelle vorliegenden Erlasses getroffenen Massnahmen in bezug auf die manuelle
Handhabung von Lasten unterrichtet werden. Sie müssen insbesondere Handhabung von Lasten unterrichtet werden. Sie müssen insbesondere
allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Auskünfte allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Auskünfte
über das Gewicht einer Last und den Schwerpunkt oder die schwerste über das Gewicht einer Last und den Schwerpunkt oder die schwerste
Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist, Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist,
erhalten. erhalten.

Art. 9.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen

Art. 9.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen

Arbeitsschutzordnung müssen sie ferner genaue Auskünfte erhalten über: Arbeitsschutzordnung müssen sie ferner genaue Auskünfte erhalten über:
1. die sachgemässe Handhabung von Lasten, 1. die sachgemässe Handhabung von Lasten,
2. Gefahren, denen sie bei einer unsachgemässen Ausführung der 2. Gefahren, denen sie bei einer unsachgemässen Ausführung der
Tätigkeiten ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen Tätigkeiten ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
von Artikel 3, von Artikel 3,
3. Gefahren, denen sie bei mangelnder körperlicher Eignung und bei 3. Gefahren, denen sie bei mangelnder körperlicher Eignung und bei
ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen
ungeeigneten persönlichen Gegenständen sowie bei unzureichenden oder ungeeigneten persönlichen Gegenständen sowie bei unzureichenden oder
unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener
Unterweisung ausgesetzt sind. Unterweisung ausgesetzt sind.

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitnehmer, der im Sinne Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitnehmer, der im Sinne
von Artikel 2 eine manuelle Tätigkeit durchführt, die eine Gefährdung von Artikel 2 eine manuelle Tätigkeit durchführt, die eine Gefährdung
der Lendenwirbelsäule darstellt, eine angemessene Ausbildung über die der Lendenwirbelsäule darstellt, eine angemessene Ausbildung über die
sachgemässe Handhabung von Lasten erhalten. sachgemässe Handhabung von Lasten erhalten.

Art. 11.Für Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten

Art. 11.Für Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten

beauftragt sind, die insbesondere eine Gefährdung der beauftragt sind, die insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule mit sich bringt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, Lendenwirbelsäule mit sich bringt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen,
dass folgende Massnahmen getroffen werden: dass folgende Massnahmen getroffen werden:
1. Bevor einem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit zugeteilt wird, muss 1. Bevor einem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit zugeteilt wird, muss
er über eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes verfügen. Diese er über eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes verfügen. Diese
Beurteilung umfasst eine Untersuchung der Muskulatur und des Beurteilung umfasst eine Untersuchung der Muskulatur und des
Knochengerüstes und der Herz- und Blutgefässe. Knochengerüstes und der Herz- und Blutgefässe.
2. Eine neue Beurteilung muss mindestens alle drei Jahre stattfinden, 2. Eine neue Beurteilung muss mindestens alle drei Jahre stattfinden,
solange dem Arbeitnehmer eine solche Arbeit zugeteilt wird. Für solange dem Arbeitnehmer eine solche Arbeit zugeteilt wird. Für
Arbeitnehmer, die 45 Jahre alt oder älter sind, wird diese Beurteilung Arbeitnehmer, die 45 Jahre alt oder älter sind, wird diese Beurteilung
jedes Jahr erneuert. jedes Jahr erneuert.
3. Eine individuelle medizinische Akte wird für jeden Arbeitnehmer 3. Eine individuelle medizinische Akte wird für jeden Arbeitnehmer
gemäss den Bestimmungen von Artikel 146quinquies der Allgemeinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 146quinquies der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung aufgestellt. Arbeitsschutzordnung aufgestellt.

Art. 12.In Titel II Kapitel III Abschnitt I Anlage IIbis der

Art. 12.In Titel II Kapitel III Abschnitt I Anlage IIbis der

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, wird eine Nummer Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, wird eine Nummer
2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 2. Manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung, insbesondere « 2. Manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung, insbesondere
der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt ». der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt ».

Art. 13.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung

Art. 13.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung

der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt:
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin,
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich. Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden

Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden

Erlasses bilden Titel VIII Kapitel V des Gesetzbuches über das Erlasses bilden Titel VIII Kapitel V des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1. « Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen », Arbeitssituationen »,
2. « Kapitel V: Mit der manuellen Handhabung von Lasten beauftragte 2. « Kapitel V: Mit der manuellen Handhabung von Lasten beauftragte
Arbeitnehmer ». Arbeitnehmer ».

Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der

Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königswegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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