Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant la manutention manuelle de charges | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van lasten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
10 NOVEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 |
manutention manuelle de charges | betreffende het manueel hanteren van lasten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 12 août 1993 concernant la manutention manuelle de charges, | besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | lasten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 | vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende |
concernant la manutention manuelle de charges. | het manueel hanteren van lasten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 1997. | Gegeven te Brussel, 10 november 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die manuelle Handhabung von | 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die manuelle Handhabung von |
Lasten | Lasten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die |
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche | Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche |
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des | Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des |
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. | Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. |
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom | März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom |
22. Dezember 1989; | 22. Dezember 1989; |
Aufgrund der vierten Einzelrichtlinie 90/269/EWG des Rates der | Aufgrund der vierten Einzelrichtlinie 90/269/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die | Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die |
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des | Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des |
Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für | Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für |
die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule | die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule |
mit sich bringt; | mit sich bringt; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947; | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie | In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie |
spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt werden | spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt werden |
musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des | musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des |
Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend | Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend |
vermieden werden muss; | vermieden werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung | Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der | auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden |
sind. | sind. |
Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als manuelle |
Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als manuelle |
Handhabung von Lasten jede Beförderung oder jedes Abstützen einer Last | Handhabung von Lasten jede Beförderung oder jedes Abstützen einer Last |
durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben, | durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben, |
Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die | Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die |
aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für | aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für |
die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, | die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, |
mit sich bringen. | mit sich bringen. |
Art. 3.Die manuelle Handhabung einer Last kann eine Gefährdung, |
Art. 3.Die manuelle Handhabung einer Last kann eine Gefährdung, |
insbesondere der Lendenwirbelsäule, in folgenden Fällen darstellen: | insbesondere der Lendenwirbelsäule, in folgenden Fällen darstellen: |
1. wenn die Last: | 1. wenn die Last: |
- zu schwer oder zu gross ist, | - zu schwer oder zu gross ist, |
- unhandlich oder schwierig zu fassen ist, | - unhandlich oder schwierig zu fassen ist, |
- sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder ihr Inhalt sich | - sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder ihr Inhalt sich |
leicht bewegt, | leicht bewegt, |
- sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt | - sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt |
gehalten oder gehandhabt werden muss beziehungsweise der Rumpf gebeugt | gehalten oder gehandhabt werden muss beziehungsweise der Rumpf gebeugt |
oder gedreht ist, | oder gedreht ist, |
- aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche | - aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche |
Schäden beim Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, | Schäden beim Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, |
verursachen kann, | verursachen kann, |
2. wenn der geforderte körperliche Kraftaufwand: | 2. wenn der geforderte körperliche Kraftaufwand: |
- zu gross ist, | - zu gross ist, |
- nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, | - nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, |
- leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann, | - leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann, |
- in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt, | - in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt, |
3. wenn die Aufgabe mit einem oder mehreren der folgenden Faktoren | 3. wenn die Aufgabe mit einem oder mehreren der folgenden Faktoren |
verbunden ist: | verbunden ist: |
- zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit | - zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit |
Beanspruchung der Wirbelsäule, | Beanspruchung der Wirbelsäule, |
- unzureichende Zeit für körperliche Ruhe oder Erholung, | - unzureichende Zeit für körperliche Ruhe oder Erholung, |
- zu grosse Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder | - zu grosse Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder |
getragen werden muss, | getragen werden muss, |
- ein Arbeitstempo, das durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der | - ein Arbeitstempo, das durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der |
nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann, | nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann, |
4. wenn die Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen | 4. wenn die Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen |
eine grössere Gefährdung bewirken können, nämlich wenn: | eine grössere Gefährdung bewirken können, nämlich wenn: |
- für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler | - für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler |
Richtung, zur Verfügung steht, | Richtung, zur Verfügung steht, |
- der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach | - der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach |
Schuhwerk, rutschig ist, | Schuhwerk, rutschig ist, |
- der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet | - der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet |
ist, dass die manuelle Handhabung einer Last in einer für den | ist, dass die manuelle Handhabung einer Last in einer für den |
Arbeitnehmer sicheren Höhe oder geeigneten Haltung unmöglich ist, | Arbeitnehmer sicheren Höhe oder geeigneten Haltung unmöglich ist, |
- der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so dass | - der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so dass |
die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, | die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, |
- der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, | - der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, |
- Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind. | - Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind. |
Art. 4.Der Arbeitgeber muss die geeigneten organisatorischen |
Art. 4.Der Arbeitgeber muss die geeigneten organisatorischen |
Massnahmen treffen, die geeigneten Mittel einsetzen oder den | Massnahmen treffen, die geeigneten Mittel einsetzen oder den |
Arbeitnehmern derartige Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, | Arbeitnehmern derartige Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, |
zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten | zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten |
manuell handhaben müssen. | manuell handhaben müssen. |
Art. 5.Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten |
Art. 5.Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten |
manuell handhaben müssen, so bewertet der Arbeitgeber möglichst im | manuell handhaben müssen, so bewertet der Arbeitgeber möglichst im |
vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und | vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und |
Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei | Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei |
berücksichtigt er insbesondere die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten | berücksichtigt er insbesondere die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten |
Merkmale der Last. | Merkmale der Last. |
Art. 6.Aufgrund des Ergebnisses der in Artikel 5 erwähnten Bewertung |
Art. 6.Aufgrund des Ergebnisses der in Artikel 5 erwähnten Bewertung |
gestaltet der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so, dass die Handhabung | gestaltet der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so, dass die Handhabung |
möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung | möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung |
erfolgt, und sorgt dafür, dass eine Gefährdung, insbesondere der | erfolgt, und sorgt dafür, dass eine Gefährdung, insbesondere der |
Lendenwirbelsäule, für den Arbeitnehmer vermieden oder gering gehalten | Lendenwirbelsäule, für den Arbeitnehmer vermieden oder gering gehalten |
wird, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 3 | wird, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 3 |
Nr. 3 und 4 erwähnten Merkmale des Arbeitsplatzes und der | Nr. 3 und 4 erwähnten Merkmale des Arbeitsplatzes und der |
Arbeitsbedingungen sowie der Erfordernisse der Aufgabe geeignete | Arbeitsbedingungen sowie der Erfordernisse der Aufgabe geeignete |
Massnahmen ergreift. | Massnahmen ergreift. |
Art. 7.Der Arbeitgeber legt das Ergebnis der Bewertung und die in den |
Art. 7.Der Arbeitgeber legt das Ergebnis der Bewertung und die in den |
Artikeln 5 und 6 erwähnten Massnahmen fest, nachdem er die | Artikeln 5 und 6 erwähnten Massnahmen fest, nachdem er die |
Stellungnahme des Arbeitsarztes, des Leiters des Dienstes für | Stellungnahme des Arbeitsarztes, des Leiters des Dienstes für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
Verschönerung der Arbeitsplätze eingeholt hat. | Verschönerung der Arbeitsplätze eingeholt hat. |
Der Arbeitgeber trifft die in vorliegendem Erlass vorgesehenen | Der Arbeitgeber trifft die in vorliegendem Erlass vorgesehenen |
Massnahmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der | Massnahmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung. | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung. |
Art. 8.Die Arbeitnehmer müssen über alle in Anwendung des |
Art. 8.Die Arbeitnehmer müssen über alle in Anwendung des |
vorliegenden Erlasses getroffenen Massnahmen in bezug auf die manuelle | vorliegenden Erlasses getroffenen Massnahmen in bezug auf die manuelle |
Handhabung von Lasten unterrichtet werden. Sie müssen insbesondere | Handhabung von Lasten unterrichtet werden. Sie müssen insbesondere |
allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Auskünfte | allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Auskünfte |
über das Gewicht einer Last und den Schwerpunkt oder die schwerste | über das Gewicht einer Last und den Schwerpunkt oder die schwerste |
Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist, | Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist, |
erhalten. | erhalten. |
Art. 9.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen |
Art. 9.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung müssen sie ferner genaue Auskünfte erhalten über: | Arbeitsschutzordnung müssen sie ferner genaue Auskünfte erhalten über: |
1. die sachgemässe Handhabung von Lasten, | 1. die sachgemässe Handhabung von Lasten, |
2. Gefahren, denen sie bei einer unsachgemässen Ausführung der | 2. Gefahren, denen sie bei einer unsachgemässen Ausführung der |
Tätigkeiten ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen | Tätigkeiten ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen |
von Artikel 3, | von Artikel 3, |
3. Gefahren, denen sie bei mangelnder körperlicher Eignung und bei | 3. Gefahren, denen sie bei mangelnder körperlicher Eignung und bei |
ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen | ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen |
ungeeigneten persönlichen Gegenständen sowie bei unzureichenden oder | ungeeigneten persönlichen Gegenständen sowie bei unzureichenden oder |
unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener | unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener |
Unterweisung ausgesetzt sind. | Unterweisung ausgesetzt sind. |
Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der |
Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitnehmer, der im Sinne | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitnehmer, der im Sinne |
von Artikel 2 eine manuelle Tätigkeit durchführt, die eine Gefährdung | von Artikel 2 eine manuelle Tätigkeit durchführt, die eine Gefährdung |
der Lendenwirbelsäule darstellt, eine angemessene Ausbildung über die | der Lendenwirbelsäule darstellt, eine angemessene Ausbildung über die |
sachgemässe Handhabung von Lasten erhalten. | sachgemässe Handhabung von Lasten erhalten. |
Art. 11.Für Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten |
Art. 11.Für Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten |
beauftragt sind, die insbesondere eine Gefährdung der | beauftragt sind, die insbesondere eine Gefährdung der |
Lendenwirbelsäule mit sich bringt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, | Lendenwirbelsäule mit sich bringt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, |
dass folgende Massnahmen getroffen werden: | dass folgende Massnahmen getroffen werden: |
1. Bevor einem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit zugeteilt wird, muss | 1. Bevor einem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit zugeteilt wird, muss |
er über eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes verfügen. Diese | er über eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes verfügen. Diese |
Beurteilung umfasst eine Untersuchung der Muskulatur und des | Beurteilung umfasst eine Untersuchung der Muskulatur und des |
Knochengerüstes und der Herz- und Blutgefässe. | Knochengerüstes und der Herz- und Blutgefässe. |
2. Eine neue Beurteilung muss mindestens alle drei Jahre stattfinden, | 2. Eine neue Beurteilung muss mindestens alle drei Jahre stattfinden, |
solange dem Arbeitnehmer eine solche Arbeit zugeteilt wird. Für | solange dem Arbeitnehmer eine solche Arbeit zugeteilt wird. Für |
Arbeitnehmer, die 45 Jahre alt oder älter sind, wird diese Beurteilung | Arbeitnehmer, die 45 Jahre alt oder älter sind, wird diese Beurteilung |
jedes Jahr erneuert. | jedes Jahr erneuert. |
3. Eine individuelle medizinische Akte wird für jeden Arbeitnehmer | 3. Eine individuelle medizinische Akte wird für jeden Arbeitnehmer |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 146quinquies der Allgemeinen | gemäss den Bestimmungen von Artikel 146quinquies der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung aufgestellt. | Arbeitsschutzordnung aufgestellt. |
Art. 12.In Titel II Kapitel III Abschnitt I Anlage IIbis der |
Art. 12.In Titel II Kapitel III Abschnitt I Anlage IIbis der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, wird eine Nummer | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, wird eine Nummer |
2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 2. Manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung, insbesondere | « 2. Manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung, insbesondere |
der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt ». | der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt ». |
Art. 13.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
Art. 13.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, |
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich. | Sicherheit im Arbeitsbereich. |
Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden |
Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel VIII Kapitel V des Gesetzbuches über das | Erlasses bilden Titel VIII Kapitel V des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere | 1. « Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere |
Arbeitssituationen », | Arbeitssituationen », |
2. « Kapitel V: Mit der manuellen Handhabung von Lasten beauftragte | 2. « Kapitel V: Mit der manuellen Handhabung von Lasten beauftragte |
Arbeitnehmer ». | Arbeitnehmer ». |
Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königswegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |