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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/1967
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Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des 10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de
professions des soins de santé. - Traduction allemande de dispositions uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van
modificatives wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 11 février 2014 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 11 februari
l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november
professions des soins de santé (Moniteur belge du 13 mars 2014); 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2014);
- de la loi du 10 avril 2014 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 - van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van het koninklijk
novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de
(Moniteur belge du 20 mai 2014). gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2014).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
11. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe Gesundheitspflegeberufe
(...) (...)
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
Art. 2 - Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom Art. 2 - Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen sowie die "7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen sowie die
Daten mit Bezug auf die Registrierung in das Verzeichnis und den Daten mit Bezug auf die Registrierung in das Verzeichnis und den
zeitweiligen oder definitiven Entzug des Rechts auf Ausübung, jedoch zeitweiligen oder definitiven Entzug des Rechts auf Ausübung, jedoch
ohne die Gründe für diesen Entzug anzugeben," ohne die Gründe für diesen Entzug anzugeben,"
2. In § 5 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "und die besonderen 2. In § 5 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "und die besonderen
beruflichen Qualifikationen der Fachkraft" und den Wörtern "und, außer beruflichen Qualifikationen der Fachkraft" und den Wörtern "und, außer
bei deren Einspruch," die Wörter "und auf die Informationen über das bei deren Einspruch," die Wörter "und auf die Informationen über das
Recht einer bestimmten Fachkraft, Dienste zu leisten, oder über Recht einer bestimmten Fachkraft, Dienste zu leisten, oder über
eventuelle Einschränkungen ihrer Berufsausübung" eingefügt. eventuelle Einschränkungen ihrer Berufsausübung" eingefügt.
3. Paragraph 5 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 5 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"9. Die Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Zugriff auf die in der "9. Die Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Zugriff auf die in der
föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege registrierten föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege registrierten
Daten, und zwar im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitspflege Daten, und zwar im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitspflege
gemäß den Kapiteln II und III und den nationalen Maßnahmen zur gemäß den Kapiteln II und III und den nationalen Maßnahmen zur
Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz
personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und
2002/58/EG, und unter Einhaltung des Grundsatzes der 2002/58/EG, und unter Einhaltung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung. Der Informationenaustausch erfolgt im Rahmen des Unschuldsvermutung. Der Informationenaustausch erfolgt im Rahmen des
Binnenmarktinformationssystems, das in Anwendung der Entscheidung Binnenmarktinformationssystems, das in Anwendung der Entscheidung
2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz
personenbezogener Daten bei der Umsetzung des personenbezogener Daten bei der Umsetzung des
Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde." Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde."
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 2 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Art. 2 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe h) wird der Satz "Der König legt das 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe h) wird der Satz "Der König legt das
Verfahren für den Entzug oder die Einschränkung der Beglaubigung Verfahren für den Entzug oder die Einschränkung der Beglaubigung
fest." aufgehoben. fest." aufgehoben.
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"i) die Beglaubigung einer im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkraft "i) die Beglaubigung einer im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkraft
der Gesundheitspflege oder eines Tierarztes auszusetzen oder deren der Gesundheitspflege oder eines Tierarztes auszusetzen oder deren
Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm
von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn es von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn es
schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür gibt, dass die schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür gibt, dass die
weitere Berufsausübung durch den Betreffenden schlimme Folgen für die weitere Berufsausübung durch den Betreffenden schlimme Folgen für die
Patienten oder die Volksgesundheit haben könnte. Patienten oder die Volksgesundheit haben könnte.
Die anwesenden Mitglieder der medizinischen Kommission entscheiden Die anwesenden Mitglieder der medizinischen Kommission entscheiden
einstimmig über die Aussetzung der Beglaubigung oder über deren an die einstimmig über die Aussetzung der Beglaubigung oder über deren an die
Einhaltung der dem Betreffenden von der Kommission auferlegten Einhaltung der dem Betreffenden von der Kommission auferlegten
Einschränkungen gebundene Beibehaltung. Diese Maßnahme gilt, solange Einschränkungen gebundene Beibehaltung. Diese Maßnahme gilt, solange
die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen. die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen.
Die medizinische Kommission beendet die Maßnahme, wenn sie feststellt, Die medizinische Kommission beendet die Maßnahme, wenn sie feststellt,
dass die sie rechtfertigenden Gründe nicht mehr bestehen, entweder von dass die sie rechtfertigenden Gründe nicht mehr bestehen, entweder von
Amts wegen oder auf Antrag des Pflegeanbieters. Amts wegen oder auf Antrag des Pflegeanbieters.
Zu diesem Zweck kann der Pflegeanbieter jeden Monat ab der Verkündung Zu diesem Zweck kann der Pflegeanbieter jeden Monat ab der Verkündung
der Maßnahme einen Antrag einreichen. der Maßnahme einen Antrag einreichen.
Die Entscheidung, die Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung Die Entscheidung, die Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung
zu widerrufen, wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden zu widerrufen, wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder getroffen. Mitglieder getroffen.
Der Betreffende erhält die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung zur Der Betreffende erhält die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung zur
Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung oder zur Beibehaltung Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung oder zur Beibehaltung
oder Widerrufung der Aussetzungsmaßnahme von der medizinischen oder Widerrufung der Aussetzungsmaßnahme von der medizinischen
Kommission angehört zu werden. Kommission angehört zu werden.
Werden schlimme und sofortige Folgen für die Patienten oder die Werden schlimme und sofortige Folgen für die Patienten oder die
Volksgesundheit befürchtet, kann die medizinische Kommission jegliche Volksgesundheit befürchtet, kann die medizinische Kommission jegliche
Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung
treffen, ohne den Betreffenden vorher anzuhören. In diesem Fall wird treffen, ohne den Betreffenden vorher anzuhören. In diesem Fall wird
die Aussetzung der Beglaubigung oder deren Beibehaltung unter der die Aussetzung der Beglaubigung oder deren Beibehaltung unter der
Bedingung, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Bedingung, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten
Einschränkungen beachtet, für eine Dauer von höchstens acht Tagen Einschränkungen beachtet, für eine Dauer von höchstens acht Tagen
verkündet und darf nicht erneuert werden, bevor dem Betreffenden die verkündet und darf nicht erneuert werden, bevor dem Betreffenden die
Möglichkeit gegeben wurde, von der medizinischen Kommission zu den Möglichkeit gegeben wurde, von der medizinischen Kommission zu den
Gründen für solche Maßnahmen angehört zu werden." Gründen für solche Maßnahmen angehört zu werden."
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b)
und c) Ziffer 2" durch die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b), c) und c) Ziffer 2" durch die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b), c)
Ziffer 2, h) und i)" ersetzt. Ziffer 2, h) und i)" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b) 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b)
vorliegenden Artikels" durch die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b), vorliegenden Artikels" durch die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b),
h) und i) vorliegenden Artikels" ersetzt. h) und i) vorliegenden Artikels" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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