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Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des | 10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de |
professions des soins de santé. - Traduction allemande de dispositions | uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van |
modificatives | wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 11 février 2014 modifiant | - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 11 februari |
l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des | 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november |
professions des soins de santé (Moniteur belge du 13 mars 2014); | 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2014); |
- de la loi du 10 avril 2014 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 | - van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van het koninklijk |
novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé | besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de |
(Moniteur belge du 20 mai 2014). | gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2014). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
11. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe | Gesundheitspflegeberufe |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der |
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. | Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. |
März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der | März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der |
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. | grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. |
Art. 2 - Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom | Art. 2 - Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom |
10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird | 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen sowie die | "7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen sowie die |
Daten mit Bezug auf die Registrierung in das Verzeichnis und den | Daten mit Bezug auf die Registrierung in das Verzeichnis und den |
zeitweiligen oder definitiven Entzug des Rechts auf Ausübung, jedoch | zeitweiligen oder definitiven Entzug des Rechts auf Ausübung, jedoch |
ohne die Gründe für diesen Entzug anzugeben," | ohne die Gründe für diesen Entzug anzugeben," |
2. In § 5 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "und die besonderen | 2. In § 5 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "und die besonderen |
beruflichen Qualifikationen der Fachkraft" und den Wörtern "und, außer | beruflichen Qualifikationen der Fachkraft" und den Wörtern "und, außer |
bei deren Einspruch," die Wörter "und auf die Informationen über das | bei deren Einspruch," die Wörter "und auf die Informationen über das |
Recht einer bestimmten Fachkraft, Dienste zu leisten, oder über | Recht einer bestimmten Fachkraft, Dienste zu leisten, oder über |
eventuelle Einschränkungen ihrer Berufsausübung" eingefügt. | eventuelle Einschränkungen ihrer Berufsausübung" eingefügt. |
3. Paragraph 5 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 5 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"9. Die Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Zugriff auf die in der | "9. Die Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Zugriff auf die in der |
föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege registrierten | föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege registrierten |
Daten, und zwar im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitspflege | Daten, und zwar im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitspflege |
gemäß den Kapiteln II und III und den nationalen Maßnahmen zur | gemäß den Kapiteln II und III und den nationalen Maßnahmen zur |
Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz | Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz |
personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und | personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und |
2002/58/EG, und unter Einhaltung des Grundsatzes der | 2002/58/EG, und unter Einhaltung des Grundsatzes der |
Unschuldsvermutung. Der Informationenaustausch erfolgt im Rahmen des | Unschuldsvermutung. Der Informationenaustausch erfolgt im Rahmen des |
Binnenmarktinformationssystems, das in Anwendung der Entscheidung | Binnenmarktinformationssystems, das in Anwendung der Entscheidung |
2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz | 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz |
personenbezogener Daten bei der Umsetzung des | personenbezogener Daten bei der Umsetzung des |
Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde." | Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde." |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 2 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | Art. 2 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe h) wird der Satz "Der König legt das | 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe h) wird der Satz "Der König legt das |
Verfahren für den Entzug oder die Einschränkung der Beglaubigung | Verfahren für den Entzug oder die Einschränkung der Beglaubigung |
fest." aufgehoben. | fest." aufgehoben. |
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem | 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"i) die Beglaubigung einer im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkraft | "i) die Beglaubigung einer im vorliegenden Erlass erwähnten Fachkraft |
der Gesundheitspflege oder eines Tierarztes auszusetzen oder deren | der Gesundheitspflege oder eines Tierarztes auszusetzen oder deren |
Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm | Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm |
von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn es | von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn es |
schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür gibt, dass die | schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür gibt, dass die |
weitere Berufsausübung durch den Betreffenden schlimme Folgen für die | weitere Berufsausübung durch den Betreffenden schlimme Folgen für die |
Patienten oder die Volksgesundheit haben könnte. | Patienten oder die Volksgesundheit haben könnte. |
Die anwesenden Mitglieder der medizinischen Kommission entscheiden | Die anwesenden Mitglieder der medizinischen Kommission entscheiden |
einstimmig über die Aussetzung der Beglaubigung oder über deren an die | einstimmig über die Aussetzung der Beglaubigung oder über deren an die |
Einhaltung der dem Betreffenden von der Kommission auferlegten | Einhaltung der dem Betreffenden von der Kommission auferlegten |
Einschränkungen gebundene Beibehaltung. Diese Maßnahme gilt, solange | Einschränkungen gebundene Beibehaltung. Diese Maßnahme gilt, solange |
die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen. | die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen. |
Die medizinische Kommission beendet die Maßnahme, wenn sie feststellt, | Die medizinische Kommission beendet die Maßnahme, wenn sie feststellt, |
dass die sie rechtfertigenden Gründe nicht mehr bestehen, entweder von | dass die sie rechtfertigenden Gründe nicht mehr bestehen, entweder von |
Amts wegen oder auf Antrag des Pflegeanbieters. | Amts wegen oder auf Antrag des Pflegeanbieters. |
Zu diesem Zweck kann der Pflegeanbieter jeden Monat ab der Verkündung | Zu diesem Zweck kann der Pflegeanbieter jeden Monat ab der Verkündung |
der Maßnahme einen Antrag einreichen. | der Maßnahme einen Antrag einreichen. |
Die Entscheidung, die Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung | Die Entscheidung, die Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung |
zu widerrufen, wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden | zu widerrufen, wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden |
Mitglieder getroffen. | Mitglieder getroffen. |
Der Betreffende erhält die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung zur | Der Betreffende erhält die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung zur |
Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung oder zur Beibehaltung | Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung oder zur Beibehaltung |
oder Widerrufung der Aussetzungsmaßnahme von der medizinischen | oder Widerrufung der Aussetzungsmaßnahme von der medizinischen |
Kommission angehört zu werden. | Kommission angehört zu werden. |
Werden schlimme und sofortige Folgen für die Patienten oder die | Werden schlimme und sofortige Folgen für die Patienten oder die |
Volksgesundheit befürchtet, kann die medizinische Kommission jegliche | Volksgesundheit befürchtet, kann die medizinische Kommission jegliche |
Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung | Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung |
treffen, ohne den Betreffenden vorher anzuhören. In diesem Fall wird | treffen, ohne den Betreffenden vorher anzuhören. In diesem Fall wird |
die Aussetzung der Beglaubigung oder deren Beibehaltung unter der | die Aussetzung der Beglaubigung oder deren Beibehaltung unter der |
Bedingung, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten | Bedingung, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten |
Einschränkungen beachtet, für eine Dauer von höchstens acht Tagen | Einschränkungen beachtet, für eine Dauer von höchstens acht Tagen |
verkündet und darf nicht erneuert werden, bevor dem Betreffenden die | verkündet und darf nicht erneuert werden, bevor dem Betreffenden die |
Möglichkeit gegeben wurde, von der medizinischen Kommission zu den | Möglichkeit gegeben wurde, von der medizinischen Kommission zu den |
Gründen für solche Maßnahmen angehört zu werden." | Gründen für solche Maßnahmen angehört zu werden." |
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) | 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) |
und c) Ziffer 2" durch die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b), c) | und c) Ziffer 2" durch die Wörter "die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b), c) |
Ziffer 2, h) und i)" ersetzt. | Ziffer 2, h) und i)" ersetzt. |
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b) | 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b) |
vorliegenden Artikels" durch die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b), | vorliegenden Artikels" durch die Wörter "von § 1 Nr. 2 Buchstabe b), |
h) und i) vorliegenden Artikels" ersetzt. | h) und i) vorliegenden Artikels" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |