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Arrêté royal n° 80 relatif à l'Ordre des pharmaciens | Koninklijk besluit nr. 80 betreffende de Orde der apothekers |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 80 relatif à l'Ordre des pharmaciens Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 80 betreffende de Orde der apothekers Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal n° 80 du 10 novembre 1967 relatif à | het koninklijk besluit nr. 80 van 10 november 1967 betreffende de Orde |
l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du 14 novembre 1967, err. du | der apothekers (Belgisch Staatsblad van 14 november 1967, err. van 12 |
12 juin 1968), tel qu'il a été modifié successivement par : | juni 1968), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 | - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 |
contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales | houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen |
(Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); | (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970); |
- la loi du 13 mars 1985 relative à la publicité des procédures | - de wet van 13 maart 1985 betreffende de openbaarheid van de |
disciplinaires devant les conseils d'appel de l'Ordre des médecins et | tuchtprocedures vóór de raden van beroep van de Orde der geneesheren |
de l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du 29 mars 1985); | en van de Orde der apothekers (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1985); |
- l'arrêté royal du 9 novembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 80 du | - het koninklijk besluit van 9 november 1992 tot wijziging van het |
10 novembre 1967 relatif à l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du | koninklijk besluit nr. 80 van 10 november 1967 betreffende de Orde der |
17 décembre 1992); | apothekers (Belgisch Staatsblad van 17 december 1992); |
- la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) | - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch |
(Moniteur belge du 14 mars 2007). | Staatsblad van 14 maart 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 80 über die Apothekerkammer | 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 80 über die Apothekerkammer |
KAPITEL I - Organisation | KAPITEL I - Organisation |
Artikel 1 - Für die Apothekerkammer, eingerichtet durch das Gesetz vom | Artikel 1 - Für die Apothekerkammer, eingerichtet durch das Gesetz vom |
19. Mai 1949, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden | 19. Mai 1949, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der | Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der |
nationale Rat. | nationale Rat. |
Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. | Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. |
Art. 2 - Die Apothekerkammer umfasst alle Inhaber des gesetzlichen | Art. 2 - Die Apothekerkammer umfasst alle Inhaber des gesetzlichen |
Diploms oder des gesetzlich anerkannten ausländischen Diploms eines | Diploms oder des gesetzlich anerkannten ausländischen Diploms eines |
Apothekers, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im | Apothekers, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im |
Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, | Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, |
eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird | eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird |
der Ort angesehen, an dem der Apotheker seine Haupttätigkeit ausübt, | der Ort angesehen, an dem der Apotheker seine Haupttätigkeit ausübt, |
und - für den ihn ersetzenden oder zweiten Apotheker - der Ort, an dem | und - für den ihn ersetzenden oder zweiten Apotheker - der Ort, an dem |
er wohnt. | er wohnt. |
Um die Arzneikunde in Belgien ausüben zu dürfen, muss jeder Apotheker | Um die Arzneikunde in Belgien ausüben zu dürfen, muss jeder Apotheker |
im Kammerverzeichnis eingetragen sein. | im Kammerverzeichnis eingetragen sein. |
Militärapotheker sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Arzneikunde | Militärapotheker sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Arzneikunde |
ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren. | ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren. |
Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die | Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die |
zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein. | zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein. |
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen |
Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers, die ausserhalb | Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers, die ausserhalb |
einer Apotheke eine Tätigkeit ausüben, für die dieses Diplom | einer Apotheke eine Tätigkeit ausüben, für die dieses Diplom |
erforderlich ist, verpflichtet sind, sich ins Kammerverzeichnis | erforderlich ist, verpflichtet sind, sich ins Kammerverzeichnis |
einzutragen. | einzutragen. |
Der König kann ausserdem bestimmen, nach welchen Modalitäten Inhaber | Der König kann ausserdem bestimmen, nach welchen Modalitäten Inhaber |
des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ins Kammerverzeichnis | des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ins Kammerverzeichnis |
eingetragen werden können, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag | eingetragen werden können, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag |
stellen. | stellen. |
Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen | Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen |
oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf | oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf |
und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen | und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen |
Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit | Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit |
dem Beisitzer vertreten. | dem Beisitzer vertreten. |
Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die | Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die |
für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie | für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie |
besitzen. | besitzen. |
Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer | Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer |
müssen vom König genehmigt werden. | müssen vom König genehmigt werden. |
Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein | Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein |
gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter Jahresbeitrag von den im | gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter Jahresbeitrag von den im |
Verzeichnis eingetragenen Apothekern gefordert werden. | Verzeichnis eingetragenen Apothekern gefordert werden. |
Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der | Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der |
Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch | Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch |
in Verwaltungsangelegenheiten geregelt. | in Verwaltungsangelegenheiten geregelt. |
KAPITEL II - Provinzialräte | KAPITEL II - Provinzialräte |
Art. 5 - In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Apothekerkammer | Art. 5 - In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Apothekerkammer |
eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit über die | eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit über die |
gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen | gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen |
Apotheker ausübt; Militärapothekern gegenüber werden diese Amtsgewalt | Apotheker ausübt; Militärapothekern gegenüber werden diese Amtsgewalt |
und diese Gerichtsbarkeit nur für die Tätigkeit, für die ihre | und diese Gerichtsbarkeit nur für die Tätigkeit, für die ihre |
Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss demselben Artikel erforderlich | Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss demselben Artikel erforderlich |
war, ausgeübt. | war, ausgeübt. |
In der Provinz Brabant werden jedoch zwei Provinzialräte eingerichtet, | In der Provinz Brabant werden jedoch zwei Provinzialräte eingerichtet, |
wobei der eine Französisch als Verkehrssprache und der andere | wobei der eine Französisch als Verkehrssprache und der andere |
Niederländisch als Verkehrssprache benutzt. Der erste Rat übt die | Niederländisch als Verkehrssprache benutzt. Der erste Rat übt die |
Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren | Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren |
Wohnsitz in Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch | Wohnsitz in Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch |
französischsprachig sind, und der andere Rat übt die Amtsgewalt und | französischsprachig sind, und der andere Rat übt die Amtsgewalt und |
Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Wohnsitz in | Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Wohnsitz in |
Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch niederländischsprachig sind. | Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch niederländischsprachig sind. |
Die Apotheker mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks | Die Apotheker mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt wählen unter den beiden Provinzialräten denjenigen, | Brüssel-Hauptstadt wählen unter den beiden Provinzialräten denjenigen, |
unter dessen Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit sie stehen möchten. | unter dessen Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit sie stehen möchten. |
Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der | Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der |
Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest. | Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest. |
Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem | Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem |
nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. | nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. |
Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt : | Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt : |
1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins | 1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins |
Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der | Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der |
Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für | Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für |
ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge | ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge |
hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung | hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung |
schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, | schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, |
oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder | oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder |
Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen | Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen |
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft | Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft |
handelt, der sich im Amtsbereich des Provinzialrates niederlassen | handelt, der sich im Amtsbereich des Provinzialrates niederlassen |
möchte.] | möchte.] |
Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen | November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen |
Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige | Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige |
medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission | medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission |
beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein | beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein |
Apotheker die für die Ausübung der Arzneikunde erforderlichen | Apotheker die für die Ausübung der Arzneikunde erforderlichen |
Bedingungen nicht mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder | Bedingungen nicht mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder |
geistiger Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der | geistiger Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der |
Ausübung der Arzneikunde aufzuerlegen, lässt der betreffende | Ausübung der Arzneikunde aufzuerlegen, lässt der betreffende |
Provinzialrat im ersten Fall den Namen des Apothekers aus dem | Provinzialrat im ersten Fall den Namen des Apothekers aus dem |
Verzeichnis weg und macht er im zweiten Fall die Beibehaltung seines | Verzeichnis weg und macht er im zweiten Fall die Beibehaltung seines |
Namens von der Einhaltung der auferlegten Einschränkung abhängig. | Namens von der Einhaltung der auferlegten Einschränkung abhängig. |
Der Name des Apothekers kann auch auf dessen Bitte hin aus dem | Der Name des Apothekers kann auch auf dessen Bitte hin aus dem |
Verzeichnis weggelassen werden. | Verzeichnis weggelassen werden. |
Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert | Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert |
oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines | oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines |
Apothekers aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten | Apothekers aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten |
Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein, | Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein, |
2. über die Einhaltung der Regeln der pharmazeutischen Berufspflichten | 2. über die Einhaltung der Regeln der pharmazeutischen Berufspflichten |
und die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und | und die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und |
Würde der Kammermitglieder zu wachen. Zu diesem Zweck sind sie | Würde der Kammermitglieder zu wachen. Zu diesem Zweck sind sie |
beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen Fehler, die die | beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen Fehler, die die |
in ihrem Verzeichnis eingetragenen Mitglieder bei der Ausübung ihres | in ihrem Verzeichnis eingetragenen Mitglieder bei der Ausübung ihres |
Berufs begangen haben, sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie | Berufs begangen haben, sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie |
ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese | ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese |
Fehler die Ehre oder Würde des Berufs antasten können, | Fehler die Ehre oder Würde des Berufs antasten können, |
3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag | 3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag |
hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der pharmazeutischen | hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der pharmazeutischen |
Berufspflichten, für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex | Berufspflichten, für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex |
oder in der in Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels | oder in der in Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels |
aufgestellten Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen | aufgestellten Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen |
werden dem nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem | werden dem nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem |
Provinzialrat mitgeteilt, der sie an die betreffenden Apotheker | Provinzialrat mitgeteilt, der sie an die betreffenden Apotheker |
weiterleitet, | weiterleitet, |
4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der | 4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der |
illegalen Ausübung der Arzneikunde in Kenntnis zu setzen, | illegalen Ausübung der Arzneikunde in Kenntnis zu setzen, |
5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz | 5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz |
über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Apotheker | über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Apotheker |
von seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es | von seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es |
Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder | Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder |
Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und | Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und |
Invalidenversicherung unterzeichnet wurden, | Invalidenversicherung unterzeichnet wurden, |
6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten | 6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten |
seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten, | seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten, |
[Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom | [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom |
9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)] | 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)] |
Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus: | Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus: |
1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in | 1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in |
seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Apothekern zu | seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Apothekern zu |
wählen sind. | wählen sind. |
Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre. | Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre. |
Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. | Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. |
Die Anzahl der pro Provinz zu wählenden ordentlichen Mitglieder und | Die Anzahl der pro Provinz zu wählenden ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder wird vom König festgelegt. Diese Anzahl muss gleich | Ersatzmitglieder wird vom König festgelegt. Diese Anzahl muss gleich |
sein. | sein. |
Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der | Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der |
deutschsprachigen Apotheker im Lütticher Provinzialrat gesichert wird; | deutschsprachigen Apotheker im Lütticher Provinzialrat gesichert wird; |
zu diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten, | zu diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten, |
2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom | 2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom |
König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden; der Beisitzer | König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden; der Beisitzer |
hat beratende Stimme. | hat beratende Stimme. |
Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte | Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte |
Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der | Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der |
Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den | Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den |
Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum | Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum |
Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer | Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer |
Funktion als Beisitzer nicht im Wege. | Funktion als Beisitzer nicht im Wege. |
Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben. | Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben. |
§ 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen | § 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen |
Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner | Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner |
Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den | Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den |
Sitzungen des Provinzialrates teil. | Sitzungen des Provinzialrates teil. |
Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des | Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des |
Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Apotheker belgischer | Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Apotheker belgischer |
Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem | Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem |
Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren | Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren |
in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und | in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und |
keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den | keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den |
Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben. | Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben. |
§ 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach | § 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach |
Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. | Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. |
Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. | Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. |
Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund | Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund |
enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten. | enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten. |
Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen | Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen |
anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde | anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde |
einzureichen. | einzureichen. |
Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die | Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die |
Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden | Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden |
erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese | erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese |
Beschwerden entschieden werden muss, fest. | Beschwerden entschieden werden muss, fest. |
Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, | Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, |
einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem | einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem |
Beisitzer das Präsidium bilden. | Beisitzer das Präsidium bilden. |
Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei | Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei |
Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs | Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs |
vervollständigen müssen. | vervollständigen müssen. |
Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen | Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen |
Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte | Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte |
oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit | oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit |
beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates | beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates |
teil. | teil. |
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem | Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem |
gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss | gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss |
vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander | vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander |
folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt | folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt |
werden. | werden. |
KAPITEL III - Berufungsräte | KAPITEL III - Berufungsräte |
Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache | Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache |
und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen | und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen |
sich jeweils zusammen aus: | sich jeweils zusammen aus: |
1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die | 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die |
Apotheker sind. Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und | Apotheker sind. Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und |
sind wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder | sind wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder |
des Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt | des Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt |
dieses Mitglied unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, | dieses Mitglied unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, |
die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis | die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis |
ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der | ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der |
Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere | Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere |
Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und | Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und |
17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, | 17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, |
mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und | mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder, | Ersatzmitglieder, |
2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, | 2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, |
Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs | Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs |
Jahren ernannt, | Jahren ernannt, |
3. einem ordentlichen Sekretär und einem Ersatzsekretär, vom König für | 3. einem ordentlichen Sekretär und einem Ersatzsekretär, vom König für |
eine Dauer von sechs Jahren ernannt. | eine Dauer von sechs Jahren ernannt. |
§ 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind, | § 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind, |
den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates. | den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates. |
§ 3 - Ein Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem Zweck | § 3 - Ein Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem Zweck |
abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes | abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes |
Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu | Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu |
Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der | Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der |
Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen, | Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen, |
abzugeben. | abzugeben. |
§ 4 - Die Entlohnung der Sekretäre und Ersatzsekretäre geht zu Lasten | § 4 - Die Entlohnung der Sekretäre und Ersatzsekretäre geht zu Lasten |
der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. | der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. |
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem | § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem |
gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen | gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen |
wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden | wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden |
Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. | Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. |
§ 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem | § 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem |
nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. | nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. |
§ 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler | § 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler |
Agglomeration. | Agglomeration. |
Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24 | Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24 |
und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die | und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die |
einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache | einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache |
oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als | oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als |
Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2 | Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2 |
zur Anwendung kommt. | zur Anwendung kommt. |
Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz: | Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz: |
1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden; beziehen sich diese | 1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden; beziehen sich diese |
Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben | Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben |
könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen, | könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen, |
2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen, | 2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen, |
3. über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst | 3. über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst |
wird. | wird. |
Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz | Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz |
eines Apothekers wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen | eines Apothekers wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen |
Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten | Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten |
mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten | mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten |
gemeinsam vorgelegt. | gemeinsam vorgelegt. |
In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die | In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die |
meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz | meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz |
der Sitzung wahr. | der Sitzung wahr. |
KAPITEL IV - Nationaler Rat | KAPITEL IV - Nationaler Rat |
Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Apothekerkammer umfasst zwei | Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Apothekerkammer umfasst zwei |
Abteilungen: eine Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache und | Abteilungen: eine Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache und |
die andere mit Französisch als Verkehrssprache. Sie können gemeinsam | die andere mit Französisch als Verkehrssprache. Sie können gemeinsam |
beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel 15 § 1 und | beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel 15 § 1 und |
§ 2 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten. | § 2 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten. |
Dieser Rat setzt sich zusammen aus: | Dieser Rat setzt sich zusammen aus: |
1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine | 1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine |
Dauer von sechs Jahren. Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar. | Dauer von sechs Jahren. Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar. |
Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner | Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner |
Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen | Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen |
Rates unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, die zum | Rates unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, die zum |
Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis | Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis |
und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse | und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse |
der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine | der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine |
Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im | Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im |
vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, | vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, |
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom |
König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Apothekern ernannt, | König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Apothekern ernannt, |
die von den medizinischen Fakultäten (Institute für Pharmazeutik) auf | die von den medizinischen Fakultäten (Institute für Pharmazeutik) auf |
Listen mit je drei Kandidaten vorgeschlagen werden. | Listen mit je drei Kandidaten vorgeschlagen werden. |
Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich | Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich |
und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches | und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches |
Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor. | Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor. |
Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und | Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und |
Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied | Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied |
und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor, | und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor, |
§ 2 - Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten unter den | § 2 - Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten unter den |
in Artikel 14 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern. | in Artikel 14 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern. |
Ausserdem wählt sie einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. | Ausserdem wählt sie einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. |
Der Präsident der Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache | Der Präsident der Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache |
nimmt den Vorsitz während der beiden ersten Jahre wahr, während der | nimmt den Vorsitz während der beiden ersten Jahre wahr, während der |
Präsident der Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache | Präsident der Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache |
Ersatzpräsident ist. In den beiden darauf folgenden Jahren tauschen | Ersatzpräsident ist. In den beiden darauf folgenden Jahren tauschen |
sie die Rollen. | sie die Rollen. |
Beraten beide Abteilungen gemeinsam, wird der Vorsitz von einem | Beraten beide Abteilungen gemeinsam, wird der Vorsitz von einem |
Mitglied geführt, das beide Landessprachen kennt. | Mitglied geführt, das beide Landessprachen kennt. |
Beiden Abteilungen des nationalen Rates der Kammer steht derselbe | Beiden Abteilungen des nationalen Rates der Kammer steht derselbe |
Magistrat bei, der vom König unter den Kammerpräsidenten der | Magistrat bei, der vom König unter den Kammerpräsidenten der |
Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf | Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf |
dieselbe Weise wird ein Ersatzbeisitzer vom König bestimmt. | dieselbe Weise wird ein Ersatzbeisitzer vom König bestimmt. |
Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise | Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise |
des nationalen Rates fest. | des nationalen Rates fest. |
§ 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar | § 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar |
mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates. | mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates. |
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem | § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem |
gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen | gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen |
wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden | wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden |
Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. | Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. |
§ 5 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest. | § 5 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest. |
§ 6 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler | § 6 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler |
Agglomeration. | Agglomeration. |
Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und | Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und |
Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion, | Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion, |
Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die | Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die |
Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln | Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln |
bilden den Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten. | bilden den Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex |
der pharmazeutischen Berufspflichten und die vom nationalen Rat | der pharmazeutischen Berufspflichten und die vom nationalen Rat |
eventuell vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich | eventuell vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich |
erklären. | erklären. |
Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität | Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität |
der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die | der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die |
Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die | Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die |
Weiterleitung von Dokumenten oder pharmazeutischen Daten an | Weiterleitung von Dokumenten oder pharmazeutischen Daten an |
Berufskollegen und behandelnde Ärzte sowie mit Bezug auf die | Berufskollegen und behandelnde Ärzte sowie mit Bezug auf die |
individuellen Beziehungen zwischen dem Apotheker einerseits und den | individuellen Beziehungen zwischen dem Apotheker einerseits und den |
Kranken, Berufskollegen, Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde und | Kranken, Berufskollegen, Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde und |
Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits. | Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits. |
Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen | Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen |
Verpflichtungen des Apothekers festgelegt werden. | Verpflichtungen des Apothekers festgelegt werden. |
Er umfasst Bestimmungen zur Wahrung des nichtkommerziellen Charakters | Er umfasst Bestimmungen zur Wahrung des nichtkommerziellen Charakters |
des Berufs. | des Berufs. |
Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden, | Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden, |
die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der | die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der |
Berufspflichten und insbesondere mit dem nichtkommerziellen Charakter | Berufspflichten und insbesondere mit dem nichtkommerziellen Charakter |
des Berufs in den von den Apothekern zu schliessenden Abkommen mit | des Berufs in den von den Apothekern zu schliessenden Abkommen mit |
Bezug auf die Ausübung ihres Berufs verboten sind. | Bezug auf die Ausübung ihres Berufs verboten sind. |
§ 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe: | § 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe: |
1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten | 1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten |
gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr | gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr |
eingereicht werden kann, zu führen; falls notwendig den Kodex der | eingereicht werden kann, zu führen; falls notwendig den Kodex der |
Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser | Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser |
Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, | Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, |
2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde | 2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde |
oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von | oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von |
Apothekern mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen, | Apothekern mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen, |
zu Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der pharmazeutischen | zu Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der pharmazeutischen |
Berufspflichten abzugeben; die von den Provinzialräten abgegebenen | Berufspflichten abzugeben; die von den Provinzialräten abgegebenen |
Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen, | Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen, |
3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu | 3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu |
erreichen, | erreichen, |
4. die für die Arbeitsweise der verschiedenen Organe der Kammer | 4. die für die Arbeitsweise der verschiedenen Organe der Kammer |
notwendigen Beiträge festzulegen und einzuziehen, | notwendigen Beiträge festzulegen und einzuziehen, |
[5. den Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat der | [5. den Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Gemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen | Europäischen Gemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen |
möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass | möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass |
alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang | alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang |
zur pharmazeutischen Tätigkeit erfüllt sind, | zur pharmazeutischen Tätigkeit erfüllt sind, |
6. dem betreffenden Mitgliedstaat die Konsequenzen mitzuteilen, die er | 6. dem betreffenden Mitgliedstaat die Konsequenzen mitzuteilen, die er |
aus der Beurteilung schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die | aus der Beurteilung schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die |
einen Einfluss auf den Zugang zur Arzneikunde oder auf deren Ausübung | einen Einfluss auf den Zugang zur Arzneikunde oder auf deren Ausübung |
haben können und mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der | haben können und mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Gemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Apotheker | Europäischen Gemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Apotheker |
aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen | aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen |
Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung | Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung |
seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese | seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese |
Berufsausübung fortsetzen möchte.] | Berufsausübung fortsetzen möchte.] |
§ 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von | § 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von |
ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen. | ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen. |
[Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des | [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des |
K.E. vom 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)] | K.E. vom 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)] |
KAPITEL V - Sanktionen und Aberkennungen | KAPITEL V - Sanktionen und Aberkennungen |
Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen: | Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen: |
Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Berufsausübungsrechts | Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Berufsausübungsrechts |
während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und die | während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und die |
Streichung aus dem Kammerverzeichnis. | Streichung aus dem Kammerverzeichnis. |
Die Apotheker, deren Recht zur Ausübung des Berufs ausgesetzt wurde | Die Apotheker, deren Recht zur Ausübung des Berufs ausgesetzt wurde |
durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht | durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht |
werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die | werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die |
Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates | Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder | Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder |
Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des | Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des |
nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied | nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied |
aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen | aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen |
die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das | die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das |
strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss | strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss |
verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit | verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit |
des Apothekers hervorgeht, sein Mandat auszuüben. | des Apothekers hervorgeht, sein Mandat auszuüben. |
Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten | Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten |
Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen. | Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen. |
Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster | Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster |
Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer, | Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer, |
politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der | politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der |
Tatsache, dass der Apotheker an eine bestimmte Einrichtung gebunden | Tatsache, dass der Apotheker an eine bestimmte Einrichtung gebunden |
ist, beruhen. | ist, beruhen. |
Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten. | Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten. |
KAPITEL VI - Verfahren - Rechtsmittel | KAPITEL VI - Verfahren - Rechtsmittel |
Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder | Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder |
auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit | auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit |
zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der | zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der |
medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Apothekers oder | medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Apothekers oder |
eines Dritten auf. | eines Dritten auf. |
Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die | Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die |
Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine | Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine |
oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung | oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung |
gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen | gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen |
Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den | Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den |
Schreibarbeiten beauftragen. | Schreibarbeiten beauftragen. |
Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung | Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung |
zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein | zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein |
Versöhnungsprotokoll. | Versöhnungsprotokoll. |
Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der | Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der |
Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht. | Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht. |
§ 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der | § 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der |
Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen | Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen |
des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus. | des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus. |
Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in | Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in |
erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören. | erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören. |
Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13 | Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13 |
Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden | Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden |
Apotheker, [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam | Apotheker, [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam |
mit dem Beisitzer Berufung eingereicht werden. | mit dem Beisitzer Berufung eingereicht werden. |
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. |
Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder | Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder |
Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den | Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den |
Endbeschluss eingereicht werden. | Endbeschluss eingereicht werden. |
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 1. März 2007 (B.S. | [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 1. März 2007 (B.S. |
vom 14. März 2007)] | vom 14. März 2007)] |
Art. 22 - Ein Apotheker, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst | Art. 22 - Ein Apotheker, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst |
wurde, kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der | wurde, kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der |
Notifizierung des Beschlusses Einspruch erheben. | Notifizierung des Beschlusses Einspruch erheben. |
Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst | Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst |
hat. | hat. |
Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen | Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen |
neuen Einspruch erheben. | neuen Einspruch erheben. |
Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- | Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- |
oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für | oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für |
die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des | die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des |
nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer oder aber von dem | nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer oder aber von dem |
betreffenden Apotheker vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar | betreffenden Apotheker vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar |
wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche | wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche |
oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. | oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. |
Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder | Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder |
Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den | Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den |
Endbeschluss eingereicht werden. | Endbeschluss eingereicht werden. |
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den | Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den |
Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind | Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind |
verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von | verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von |
ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten. | ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten. |
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. | Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. |
Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Apotheker kann sich mit einem oder | Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Apotheker kann sich mit einem oder |
mehreren Beiständen umgeben. | mehreren Beiständen umgeben. |
Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der | Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der |
Öffentlichkeit. | Öffentlichkeit. |
Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der | Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der |
beschuldigte Apotheker verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. | beschuldigte Apotheker verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. |
Auch der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen, | Auch der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen, |
und zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der | und zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der |
nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die | nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die |
Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der | Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der |
Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht | Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht |
es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die | es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die |
Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte. | Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte. |
Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und | Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und |
Berufungsräten einzuhalten ist. | Berufungsräten einzuhalten ist. |
In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen | In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen |
Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf | Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf |
den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das | den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das |
Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin | Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin |
einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten | einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten |
Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die | Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die |
Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die | Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die |
Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.] | Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.] |
§ 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom | § 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom |
König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf | König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf |
Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des | Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des |
Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf | Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf |
Antrag entweder des betreffenden Apothekers oder des Beisitzers des | Antrag entweder des betreffenden Apothekers oder des Beisitzers des |
Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des | Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des |
nationalen Rates und des Beisitzers mit der Gesamtheit der Sache | nationalen Rates und des Beisitzers mit der Gesamtheit der Sache |
befasst. | befasst. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20 | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20 |
erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein. | erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein. |
§ 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf | § 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf |
der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes | der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes |
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten. | Gerichtsangelegenheiten. |
[Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom | [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom |
29. März 1985)] | 29. März 1985)] |
Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach | Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach |
den vom König festgelegten Regeln entweder vom Apotheker binnen | den vom König festgelegten Regeln entweder vom Apotheker binnen |
fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder | fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder |
vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer | vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer |
binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht. | binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht. |
Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist | Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist |
erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. | erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. |
§ 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten | § 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten |
Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom | Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom |
Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses | Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses |
Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des | Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des |
Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates | Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates |
gemeinsam mit dem Beisitzer, wenn es sich um ein Mitglied dieses Rates | gemeinsam mit dem Beisitzer, wenn es sich um ein Mitglied dieses Rates |
handelt, angerufen. | handelt, angerufen. |
§ 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten | § 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten |
Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Apothekers oder des | Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Apothekers oder des |
Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der | Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der |
betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des | betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des |
Präsidenten des nationalen Rates und des Beisitzers bei. | Präsidenten des nationalen Rates und des Beisitzers bei. |
§ 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst | § 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst |
dann, wenn nur vom Apotheker Berufung eingereicht wurde. | dann, wenn nur vom Apotheker Berufung eingereicht wurde. |
Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion | Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion |
verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder | verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder |
die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen. | die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen. |
[Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 100 des G. vom 1. März 2007 | [Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 100 des G. vom 1. März 2007 |
(B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] |
Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl | Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl |
was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie | was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie |
[in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen: | [in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen: |
1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt | 1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt |
einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses], | einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses], |
2. die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach | 2. die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach |
Fall, an den Sekretär des Berufungsrates oder an den Präsidenten des | Fall, an den Sekretär des Berufungsrates oder an den Präsidenten des |
Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen | Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen |
einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die | einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen | Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen |
Rates und dem Beisitzer dieses Rates sowie dem betreffenden Apotheker | Rates und dem Beisitzer dieses Rates sowie dem betreffenden Apotheker |
von der Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht, | von der Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht, |
3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien | 3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien |
und, je nach Fall, dem Sekretär des Berufungsrates oder dem | und, je nach Fall, dem Sekretär des Berufungsrates oder dem |
Präsidenten des Provinzialrates [vom Greffier dieses Hofes per | Präsidenten des Provinzialrates [vom Greffier dieses Hofes per |
Gerichtsbrief] notifiziert. | Gerichtsbrief] notifiziert. |
[Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
67 § 1 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); | 67 § 1 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); |
einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 67 § 1 Nr. 2 des G. vom 15. | einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 67 § 1 Nr. 2 des G. vom 15. |
Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert | Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert |
durch Art. 67 § 1 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli | durch Art. 67 § 1 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli |
1970); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 4 des G. | 1970); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 4 des G. |
vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] | vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] |
Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen | Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen |
Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen | Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen |
Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Apotheker oder | Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Apotheker oder |
gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die | gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die |
Kassationsbeschwerde abgewiesen wird. | Kassationsbeschwerde abgewiesen wird. |
In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem | In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem |
Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Arzneikunde, | Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Arzneikunde, |
die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den | die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den |
Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum | Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum |
festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden. | festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden. |
§ 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem | § 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem |
Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Berufsausübungsrechts, zur | Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Berufsausübungsrechts, zur |
Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der Ausübung | Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der Ausübung |
der Arzneikunde werden der zuständigen medizinischen Kommission, der | der Arzneikunde werden der zuständigen medizinischen Kommission, der |
Inspektion der Apotheken sowie dem Generalprokurator des | Inspektion der Apotheken sowie dem Generalprokurator des |
Appellationshofes, in dessen Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem | Appellationshofes, in dessen Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem |
der Apotheker untersteht, zur Kenntnis gebracht. | der Apotheker untersteht, zur Kenntnis gebracht. |
§ 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den | § 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den |
Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für | Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für |
die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und | die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und |
binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht. | binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht. |
Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13 | Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13 |
gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer | gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer |
zur Kenntnis gebracht. | zur Kenntnis gebracht. |
KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die | Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die |
Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten | Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten |
und beschliessen können. | und beschliessen können. |
Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für | Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für |
die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Berufsausübungsrechts | die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Berufsausübungsrechts |
oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen werden, | oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen werden, |
als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in dieses | als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in dieses |
Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird. | Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird. |
§ 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines | § 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines |
Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des | Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des |
Präsidenten ausschlaggebend. | Präsidenten ausschlaggebend. |
§ 3 - Für die Billigung des Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten | § 3 - Für die Billigung des Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten |
und für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von | und für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von |
sechs Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich. | sechs Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich. |
Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung | Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung |
der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder | der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder |
der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei | der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei |
Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung. | Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung. |
Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo | Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo |
für ihren Ersatz gesorgt ist. | für ihren Ersatz gesorgt ist. |
Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des | Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des |
nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der | nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der |
Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das | Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das |
Berufsgeheimnis gebunden. | Berufsgeheimnis gebunden. |
Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb | Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb |
der Kammer teilnehmen. | der Kammer teilnehmen. |
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches geahndet. | Strafgesetzbuches geahndet. |
Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. |
78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit | 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit |
verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen | verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen |
Strafen wird der Apotheker bestraft, der seinen Beruf ausübt, wenn er | Strafen wird der Apotheker bestraft, der seinen Beruf ausübt, wenn er |
nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu | nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu |
verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder | verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder |
gestrichen wurde, sowie der Apotheker, der seinen Beruf während des | gestrichen wurde, sowie der Apotheker, der seinen Beruf während des |
Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt. | Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt. |
Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 19. | Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 19. |
Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer und das Datum des | Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer und das Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest. | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest. |
Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des | Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 19. Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer geführte | Gesetzes vom 19. Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer geführte |
Kammerverzeichnis abgeschlossen wird, um für die ersten in Anwendung | Kammerverzeichnis abgeschlossen wird, um für die ersten in Anwendung |
von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen und für die Festlegung der | von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen und für die Festlegung der |
Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu dienen. | Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu dienen. |
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der | Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der |
Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates, | Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates, |
eingerichtet durch das Gesetz vom 19. Mai 1949, jeweils auf die | eingerichtet durch das Gesetz vom 19. Mai 1949, jeweils auf die |
Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet | Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet |
durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das | durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das |
Datum dieser Übertragung fest. | Datum dieser Übertragung fest. |
Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten | Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten |
Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom | Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom |
19. Mai 1949, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse | 19. Mai 1949, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse |
gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus. Der | gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus. Der |
König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des | König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin | vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin |
vorgesehene Aufträge durchzuführen. | vorgesehene Aufträge durchzuführen. |
Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung | Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung |
eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet. | eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet. |
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und | Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und |
Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind, | Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind, |
sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1949 genügen. | sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1949 genügen. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf |
vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3 | vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3 |
vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden | vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden |
sind. | sind. |
Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |