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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/11/1967
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Arrêté royal n° 80 relatif à l'Ordre des pharmaciens Koninklijk besluit nr. 80 betreffende de Orde der apothekers
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 80 relatif à l'Ordre des pharmaciens Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 80 betreffende de Orde der apothekers Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal n° 80 du 10 novembre 1967 relatif à het koninklijk besluit nr. 80 van 10 november 1967 betreffende de Orde
l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du 14 novembre 1967, err. du der apothekers (Belgisch Staatsblad van 14 november 1967, err. van 12
12 juin 1968), tel qu'il a été modifié successivement par : juni 1968), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967
contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen
(Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970);
- la loi du 13 mars 1985 relative à la publicité des procédures - de wet van 13 maart 1985 betreffende de openbaarheid van de
disciplinaires devant les conseils d'appel de l'Ordre des médecins et tuchtprocedures vóór de raden van beroep van de Orde der geneesheren
de l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du 29 mars 1985); en van de Orde der apothekers (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1985);
- l'arrêté royal du 9 novembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 80 du - het koninklijk besluit van 9 november 1992 tot wijziging van het
10 novembre 1967 relatif à l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du koninklijk besluit nr. 80 van 10 november 1967 betreffende de Orde der
17 décembre 1992); apothekers (Belgisch Staatsblad van 17 december 1992);
- la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch
(Moniteur belge du 14 mars 2007). Staatsblad van 14 maart 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 80 über die Apothekerkammer 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 80 über die Apothekerkammer
KAPITEL I - Organisation KAPITEL I - Organisation
Artikel 1 - Für die Apothekerkammer, eingerichtet durch das Gesetz vom Artikel 1 - Für die Apothekerkammer, eingerichtet durch das Gesetz vom
19. Mai 1949, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden 19. Mai 1949, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der
nationale Rat. nationale Rat.
Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 - Die Apothekerkammer umfasst alle Inhaber des gesetzlichen Art. 2 - Die Apothekerkammer umfasst alle Inhaber des gesetzlichen
Diploms oder des gesetzlich anerkannten ausländischen Diploms eines Diploms oder des gesetzlich anerkannten ausländischen Diploms eines
Apothekers, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im Apothekers, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im
Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet,
eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird
der Ort angesehen, an dem der Apotheker seine Haupttätigkeit ausübt, der Ort angesehen, an dem der Apotheker seine Haupttätigkeit ausübt,
und - für den ihn ersetzenden oder zweiten Apotheker - der Ort, an dem und - für den ihn ersetzenden oder zweiten Apotheker - der Ort, an dem
er wohnt. er wohnt.
Um die Arzneikunde in Belgien ausüben zu dürfen, muss jeder Apotheker Um die Arzneikunde in Belgien ausüben zu dürfen, muss jeder Apotheker
im Kammerverzeichnis eingetragen sein. im Kammerverzeichnis eingetragen sein.
Militärapotheker sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Arzneikunde Militärapotheker sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Arzneikunde
ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren. ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren.
Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die
zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein. zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen
Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers, die ausserhalb Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers, die ausserhalb
einer Apotheke eine Tätigkeit ausüben, für die dieses Diplom einer Apotheke eine Tätigkeit ausüben, für die dieses Diplom
erforderlich ist, verpflichtet sind, sich ins Kammerverzeichnis erforderlich ist, verpflichtet sind, sich ins Kammerverzeichnis
einzutragen. einzutragen.
Der König kann ausserdem bestimmen, nach welchen Modalitäten Inhaber Der König kann ausserdem bestimmen, nach welchen Modalitäten Inhaber
des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ins Kammerverzeichnis des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ins Kammerverzeichnis
eingetragen werden können, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag eingetragen werden können, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag
stellen. stellen.
Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen
oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf
und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen
Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit
dem Beisitzer vertreten. dem Beisitzer vertreten.
Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die
für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie
besitzen. besitzen.
Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer
müssen vom König genehmigt werden. müssen vom König genehmigt werden.
Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein
gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter Jahresbeitrag von den im gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter Jahresbeitrag von den im
Verzeichnis eingetragenen Apothekern gefordert werden. Verzeichnis eingetragenen Apothekern gefordert werden.
Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der
Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten geregelt. in Verwaltungsangelegenheiten geregelt.
KAPITEL II - Provinzialräte KAPITEL II - Provinzialräte
Art. 5 - In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Apothekerkammer Art. 5 - In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Apothekerkammer
eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit über die eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit über die
gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen
Apotheker ausübt; Militärapothekern gegenüber werden diese Amtsgewalt Apotheker ausübt; Militärapothekern gegenüber werden diese Amtsgewalt
und diese Gerichtsbarkeit nur für die Tätigkeit, für die ihre und diese Gerichtsbarkeit nur für die Tätigkeit, für die ihre
Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss demselben Artikel erforderlich Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss demselben Artikel erforderlich
war, ausgeübt. war, ausgeübt.
In der Provinz Brabant werden jedoch zwei Provinzialräte eingerichtet, In der Provinz Brabant werden jedoch zwei Provinzialräte eingerichtet,
wobei der eine Französisch als Verkehrssprache und der andere wobei der eine Französisch als Verkehrssprache und der andere
Niederländisch als Verkehrssprache benutzt. Der erste Rat übt die Niederländisch als Verkehrssprache benutzt. Der erste Rat übt die
Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren
Wohnsitz in Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch Wohnsitz in Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch
französischsprachig sind, und der andere Rat übt die Amtsgewalt und französischsprachig sind, und der andere Rat übt die Amtsgewalt und
Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Wohnsitz in Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Wohnsitz in
Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch niederländischsprachig sind. Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch niederländischsprachig sind.
Die Apotheker mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Die Apotheker mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt wählen unter den beiden Provinzialräten denjenigen, Brüssel-Hauptstadt wählen unter den beiden Provinzialräten denjenigen,
unter dessen Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit sie stehen möchten. unter dessen Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit sie stehen möchten.
Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der
Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest. Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest.
Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem
nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt.
Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt : Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt :
1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins 1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins
Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der
Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für
ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge
hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet,
oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder
Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
handelt, der sich im Amtsbereich des Provinzialrates niederlassen handelt, der sich im Amtsbereich des Provinzialrates niederlassen
möchte.] möchte.]
Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen
Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige
medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission
beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein
Apotheker die für die Ausübung der Arzneikunde erforderlichen Apotheker die für die Ausübung der Arzneikunde erforderlichen
Bedingungen nicht mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder Bedingungen nicht mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder
geistiger Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der geistiger Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der
Ausübung der Arzneikunde aufzuerlegen, lässt der betreffende Ausübung der Arzneikunde aufzuerlegen, lässt der betreffende
Provinzialrat im ersten Fall den Namen des Apothekers aus dem Provinzialrat im ersten Fall den Namen des Apothekers aus dem
Verzeichnis weg und macht er im zweiten Fall die Beibehaltung seines Verzeichnis weg und macht er im zweiten Fall die Beibehaltung seines
Namens von der Einhaltung der auferlegten Einschränkung abhängig. Namens von der Einhaltung der auferlegten Einschränkung abhängig.
Der Name des Apothekers kann auch auf dessen Bitte hin aus dem Der Name des Apothekers kann auch auf dessen Bitte hin aus dem
Verzeichnis weggelassen werden. Verzeichnis weggelassen werden.
Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert
oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines
Apothekers aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten Apothekers aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten
Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein, Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein,
2. über die Einhaltung der Regeln der pharmazeutischen Berufspflichten 2. über die Einhaltung der Regeln der pharmazeutischen Berufspflichten
und die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und und die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und
Würde der Kammermitglieder zu wachen. Zu diesem Zweck sind sie Würde der Kammermitglieder zu wachen. Zu diesem Zweck sind sie
beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen Fehler, die die beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen Fehler, die die
in ihrem Verzeichnis eingetragenen Mitglieder bei der Ausübung ihres in ihrem Verzeichnis eingetragenen Mitglieder bei der Ausübung ihres
Berufs begangen haben, sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie Berufs begangen haben, sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie
ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese
Fehler die Ehre oder Würde des Berufs antasten können, Fehler die Ehre oder Würde des Berufs antasten können,
3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag 3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag
hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der pharmazeutischen hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der pharmazeutischen
Berufspflichten, für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex Berufspflichten, für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex
oder in der in Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels oder in der in Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels
aufgestellten Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen aufgestellten Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen
werden dem nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem werden dem nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem
Provinzialrat mitgeteilt, der sie an die betreffenden Apotheker Provinzialrat mitgeteilt, der sie an die betreffenden Apotheker
weiterleitet, weiterleitet,
4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der 4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der
illegalen Ausübung der Arzneikunde in Kenntnis zu setzen, illegalen Ausübung der Arzneikunde in Kenntnis zu setzen,
5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz 5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz
über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Apotheker über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Apotheker
von seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es von seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es
Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder
Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und
Invalidenversicherung unterzeichnet wurden, Invalidenversicherung unterzeichnet wurden,
6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten 6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten
seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten, seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten,
[Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)] 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)]
Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus: Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus:
1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in 1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in
seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Apothekern zu seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Apothekern zu
wählen sind. wählen sind.
Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre. Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre.
Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Die Anzahl der pro Provinz zu wählenden ordentlichen Mitglieder und Die Anzahl der pro Provinz zu wählenden ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder wird vom König festgelegt. Diese Anzahl muss gleich Ersatzmitglieder wird vom König festgelegt. Diese Anzahl muss gleich
sein. sein.
Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der
deutschsprachigen Apotheker im Lütticher Provinzialrat gesichert wird; deutschsprachigen Apotheker im Lütticher Provinzialrat gesichert wird;
zu diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten, zu diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten,
2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom 2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom
König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden; der Beisitzer König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden; der Beisitzer
hat beratende Stimme. hat beratende Stimme.
Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte
Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der
Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den
Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum
Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer
Funktion als Beisitzer nicht im Wege. Funktion als Beisitzer nicht im Wege.
Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben. Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben.
§ 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen § 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner
Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Provinzialrates teil. Sitzungen des Provinzialrates teil.
Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des
Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Apotheker belgischer Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Apotheker belgischer
Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem
Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren
in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und
keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den
Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben. Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben.
§ 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach § 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach
Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. Ablauf ihres Mandats wieder wählbar.
Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.
Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund
enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten. enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten.
Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen
anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde
einzureichen. einzureichen.
Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die
Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden
erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese
Beschwerden entschieden werden muss, fest. Beschwerden entschieden werden muss, fest.
Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem
Beisitzer das Präsidium bilden. Beisitzer das Präsidium bilden.
Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei
Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs
vervollständigen müssen. vervollständigen müssen.
Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte
oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates
teil. teil.
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem
gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss
vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander
folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt
werden. werden.
KAPITEL III - Berufungsräte KAPITEL III - Berufungsräte
Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache
und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen
sich jeweils zusammen aus: sich jeweils zusammen aus:
1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die
Apotheker sind. Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und Apotheker sind. Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und
sind wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder sind wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder
des Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt des Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt
dieses Mitglied unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, dieses Mitglied unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit,
die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis
ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der
Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere
Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und
17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, 17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben,
mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder, Ersatzmitglieder,
2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, 2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern,
Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs
Jahren ernannt, Jahren ernannt,
3. einem ordentlichen Sekretär und einem Ersatzsekretär, vom König für 3. einem ordentlichen Sekretär und einem Ersatzsekretär, vom König für
eine Dauer von sechs Jahren ernannt. eine Dauer von sechs Jahren ernannt.
§ 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind, § 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind,
den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates. den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates.
§ 3 - Ein Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem Zweck § 3 - Ein Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem Zweck
abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes
Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu
Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der
Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen, Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen,
abzugeben. abzugeben.
§ 4 - Die Entlohnung der Sekretäre und Ersatzsekretäre geht zu Lasten § 4 - Die Entlohnung der Sekretäre und Ersatzsekretäre geht zu Lasten
der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem
gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen
wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden
Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden.
§ 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem § 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem
nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt.
§ 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler § 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler
Agglomeration. Agglomeration.
Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24 Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24
und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die
einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache
oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als
Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2 Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2
zur Anwendung kommt. zur Anwendung kommt.
Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz: Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz:
1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden; beziehen sich diese 1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden; beziehen sich diese
Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben
könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen, könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen,
2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen, 2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen,
3. über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst 3. über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst
wird. wird.
Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz
eines Apothekers wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen eines Apothekers wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen
Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten
mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten
gemeinsam vorgelegt. gemeinsam vorgelegt.
In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die
meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz
der Sitzung wahr. der Sitzung wahr.
KAPITEL IV - Nationaler Rat KAPITEL IV - Nationaler Rat
Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Apothekerkammer umfasst zwei Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Apothekerkammer umfasst zwei
Abteilungen: eine Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache und Abteilungen: eine Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache und
die andere mit Französisch als Verkehrssprache. Sie können gemeinsam die andere mit Französisch als Verkehrssprache. Sie können gemeinsam
beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel 15 § 1 und beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel 15 § 1 und
§ 2 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten. § 2 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten.
Dieser Rat setzt sich zusammen aus: Dieser Rat setzt sich zusammen aus:
1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine 1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine
Dauer von sechs Jahren. Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar. Dauer von sechs Jahren. Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar.
Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner
Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen
Rates unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, die zum Rates unter den Apothekern belgischer Staatsangehörigkeit, die zum
Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis
und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse
der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine
Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im
vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben,
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom
König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Apothekern ernannt, König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Apothekern ernannt,
die von den medizinischen Fakultäten (Institute für Pharmazeutik) auf die von den medizinischen Fakultäten (Institute für Pharmazeutik) auf
Listen mit je drei Kandidaten vorgeschlagen werden. Listen mit je drei Kandidaten vorgeschlagen werden.
Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich
und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches
Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor. Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor.
Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und
Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied
und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor, und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor,
§ 2 - Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten unter den § 2 - Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten unter den
in Artikel 14 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern. in Artikel 14 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern.
Ausserdem wählt sie einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Ausserdem wählt sie einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.
Der Präsident der Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache Der Präsident der Abteilung mit Niederländisch als Verkehrssprache
nimmt den Vorsitz während der beiden ersten Jahre wahr, während der nimmt den Vorsitz während der beiden ersten Jahre wahr, während der
Präsident der Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache Präsident der Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache
Ersatzpräsident ist. In den beiden darauf folgenden Jahren tauschen Ersatzpräsident ist. In den beiden darauf folgenden Jahren tauschen
sie die Rollen. sie die Rollen.
Beraten beide Abteilungen gemeinsam, wird der Vorsitz von einem Beraten beide Abteilungen gemeinsam, wird der Vorsitz von einem
Mitglied geführt, das beide Landessprachen kennt. Mitglied geführt, das beide Landessprachen kennt.
Beiden Abteilungen des nationalen Rates der Kammer steht derselbe Beiden Abteilungen des nationalen Rates der Kammer steht derselbe
Magistrat bei, der vom König unter den Kammerpräsidenten der Magistrat bei, der vom König unter den Kammerpräsidenten der
Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf
dieselbe Weise wird ein Ersatzbeisitzer vom König bestimmt. dieselbe Weise wird ein Ersatzbeisitzer vom König bestimmt.
Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise
des nationalen Rates fest. des nationalen Rates fest.
§ 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar § 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar
mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates. mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates.
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem
gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen
wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden
Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden.
§ 5 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest. § 5 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest.
§ 6 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler § 6 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler
Agglomeration. Agglomeration.
Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und
Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion, Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion,
Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die
Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln
bilden den Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten. bilden den Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex
der pharmazeutischen Berufspflichten und die vom nationalen Rat der pharmazeutischen Berufspflichten und die vom nationalen Rat
eventuell vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich eventuell vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich
erklären. erklären.
Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität
der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die
Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die
Weiterleitung von Dokumenten oder pharmazeutischen Daten an Weiterleitung von Dokumenten oder pharmazeutischen Daten an
Berufskollegen und behandelnde Ärzte sowie mit Bezug auf die Berufskollegen und behandelnde Ärzte sowie mit Bezug auf die
individuellen Beziehungen zwischen dem Apotheker einerseits und den individuellen Beziehungen zwischen dem Apotheker einerseits und den
Kranken, Berufskollegen, Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde und Kranken, Berufskollegen, Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde und
Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits. Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits.
Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen
Verpflichtungen des Apothekers festgelegt werden. Verpflichtungen des Apothekers festgelegt werden.
Er umfasst Bestimmungen zur Wahrung des nichtkommerziellen Charakters Er umfasst Bestimmungen zur Wahrung des nichtkommerziellen Charakters
des Berufs. des Berufs.
Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden, Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden,
die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der
Berufspflichten und insbesondere mit dem nichtkommerziellen Charakter Berufspflichten und insbesondere mit dem nichtkommerziellen Charakter
des Berufs in den von den Apothekern zu schliessenden Abkommen mit des Berufs in den von den Apothekern zu schliessenden Abkommen mit
Bezug auf die Ausübung ihres Berufs verboten sind. Bezug auf die Ausübung ihres Berufs verboten sind.
§ 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe: § 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe:
1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten 1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten
gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr
eingereicht werden kann, zu führen; falls notwendig den Kodex der eingereicht werden kann, zu führen; falls notwendig den Kodex der
Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser
Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen,
2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde 2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde
oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von
Apothekern mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen, Apothekern mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen,
zu Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der pharmazeutischen zu Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der pharmazeutischen
Berufspflichten abzugeben; die von den Provinzialräten abgegebenen Berufspflichten abzugeben; die von den Provinzialräten abgegebenen
Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen, Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen,
3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu 3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu
erreichen, erreichen,
4. die für die Arbeitsweise der verschiedenen Organe der Kammer 4. die für die Arbeitsweise der verschiedenen Organe der Kammer
notwendigen Beiträge festzulegen und einzuziehen, notwendigen Beiträge festzulegen und einzuziehen,
[5. den Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat der [5. den Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen Europäischen Gemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen
möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass
alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang
zur pharmazeutischen Tätigkeit erfüllt sind, zur pharmazeutischen Tätigkeit erfüllt sind,
6. dem betreffenden Mitgliedstaat die Konsequenzen mitzuteilen, die er 6. dem betreffenden Mitgliedstaat die Konsequenzen mitzuteilen, die er
aus der Beurteilung schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die aus der Beurteilung schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die
einen Einfluss auf den Zugang zur Arzneikunde oder auf deren Ausübung einen Einfluss auf den Zugang zur Arzneikunde oder auf deren Ausübung
haben können und mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der haben können und mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Apotheker Europäischen Gemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Apotheker
aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen
Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung
seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese
Berufsausübung fortsetzen möchte.] Berufsausübung fortsetzen möchte.]
§ 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von § 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von
ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen. ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen.
[Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des
K.E. vom 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)] K.E. vom 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992)]
KAPITEL V - Sanktionen und Aberkennungen KAPITEL V - Sanktionen und Aberkennungen
Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen: Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen:
Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Berufsausübungsrechts Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Berufsausübungsrechts
während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und die während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und die
Streichung aus dem Kammerverzeichnis. Streichung aus dem Kammerverzeichnis.
Die Apotheker, deren Recht zur Ausübung des Berufs ausgesetzt wurde Die Apotheker, deren Recht zur Ausübung des Berufs ausgesetzt wurde
durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht
werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die
Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates
teilzunehmen. teilzunehmen.
Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder
Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des
nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied
aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen
die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das
strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss
verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit
des Apothekers hervorgeht, sein Mandat auszuüben. des Apothekers hervorgeht, sein Mandat auszuüben.
Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten
Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen. Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen.
Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster
Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer, Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer,
politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der
Tatsache, dass der Apotheker an eine bestimmte Einrichtung gebunden Tatsache, dass der Apotheker an eine bestimmte Einrichtung gebunden
ist, beruhen. ist, beruhen.
Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten. Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten.
KAPITEL VI - Verfahren - Rechtsmittel KAPITEL VI - Verfahren - Rechtsmittel
Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder
auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit
zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der
medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Apothekers oder medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Apothekers oder
eines Dritten auf. eines Dritten auf.
Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die
Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine
oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung
gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen
Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den
Schreibarbeiten beauftragen. Schreibarbeiten beauftragen.
Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung
zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein
Versöhnungsprotokoll. Versöhnungsprotokoll.
Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der
Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht. Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht.
§ 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der § 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der
Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen
des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus. des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus.
Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in
erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören. erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören.
Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13 Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13
Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden
Apotheker, [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam Apotheker, [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam
mit dem Beisitzer Berufung eingereicht werden. mit dem Beisitzer Berufung eingereicht werden.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder
Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den
Endbeschluss eingereicht werden. Endbeschluss eingereicht werden.
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 1. März 2007 (B.S. [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 1. März 2007 (B.S.
vom 14. März 2007)] vom 14. März 2007)]
Art. 22 - Ein Apotheker, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst Art. 22 - Ein Apotheker, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst
wurde, kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der wurde, kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der
Notifizierung des Beschlusses Einspruch erheben. Notifizierung des Beschlusses Einspruch erheben.
Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst
hat. hat.
Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen
neuen Einspruch erheben. neuen Einspruch erheben.
Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial-
oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für
die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des
nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer oder aber von dem nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer oder aber von dem
betreffenden Apotheker vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar betreffenden Apotheker vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar
wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche
oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.
Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder
Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den
Endbeschluss eingereicht werden. Endbeschluss eingereicht werden.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den
Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind
verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von
ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten. ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten.
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des
Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen.
Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Apotheker kann sich mit einem oder Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Apotheker kann sich mit einem oder
mehreren Beiständen umgeben. mehreren Beiständen umgeben.
Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der
Öffentlichkeit. Öffentlichkeit.
Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der
beschuldigte Apotheker verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. beschuldigte Apotheker verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit.
Auch der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen, Auch der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen,
und zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der und zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der
nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die
Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der
Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht
es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die
Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte. Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte.
Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und
Berufungsräten einzuhalten ist. Berufungsräten einzuhalten ist.
In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen
Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf
den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das
Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin
einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten
Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die
Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die
Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.] Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.]
§ 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom § 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom
König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf
Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des
Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf
Antrag entweder des betreffenden Apothekers oder des Beisitzers des Antrag entweder des betreffenden Apothekers oder des Beisitzers des
Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des
nationalen Rates und des Beisitzers mit der Gesamtheit der Sache nationalen Rates und des Beisitzers mit der Gesamtheit der Sache
befasst. befasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20 Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20
erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein. erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein.
§ 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf § 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf
der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten. Gerichtsangelegenheiten.
[Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom
29. März 1985)] 29. März 1985)]
Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach
den vom König festgelegten Regeln entweder vom Apotheker binnen den vom König festgelegten Regeln entweder vom Apotheker binnen
fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder
vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit dem Beisitzer
binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht. binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht.
Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist
erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. erst nach Ablauf der Einspruchsfrist.
§ 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten § 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten
Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom
Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses
Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des
Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates
gemeinsam mit dem Beisitzer, wenn es sich um ein Mitglied dieses Rates gemeinsam mit dem Beisitzer, wenn es sich um ein Mitglied dieses Rates
handelt, angerufen. handelt, angerufen.
§ 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten § 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten
Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Apothekers oder des Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Apothekers oder des
Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der
betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des
Präsidenten des nationalen Rates und des Beisitzers bei. Präsidenten des nationalen Rates und des Beisitzers bei.
§ 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst § 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst
dann, wenn nur vom Apotheker Berufung eingereicht wurde. dann, wenn nur vom Apotheker Berufung eingereicht wurde.
Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion
verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder
die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen. die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen.
[Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 100 des G. vom 1. März 2007 [Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 100 des G. vom 1. März 2007
(B.S. vom 14. März 2007)] (B.S. vom 14. März 2007)]
Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl
was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie
[in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen: [in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen:
1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt 1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt
einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses], einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses],
2. die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach 2. die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach
Fall, an den Sekretär des Berufungsrates oder an den Präsidenten des Fall, an den Sekretär des Berufungsrates oder an den Präsidenten des
Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen
einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen
Rates und dem Beisitzer dieses Rates sowie dem betreffenden Apotheker Rates und dem Beisitzer dieses Rates sowie dem betreffenden Apotheker
von der Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht, von der Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht,
3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien 3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien
und, je nach Fall, dem Sekretär des Berufungsrates oder dem und, je nach Fall, dem Sekretär des Berufungsrates oder dem
Präsidenten des Provinzialrates [vom Greffier dieses Hofes per Präsidenten des Provinzialrates [vom Greffier dieses Hofes per
Gerichtsbrief] notifiziert. Gerichtsbrief] notifiziert.
[Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
67 § 1 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); 67 § 1 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970);
einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 67 § 1 Nr. 2 des G. vom 15. einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 67 § 1 Nr. 2 des G. vom 15.
Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert
durch Art. 67 § 1 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli durch Art. 67 § 1 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli
1970); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 4 des G. 1970); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 4 des G.
vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]
Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen
Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen
Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Apotheker oder Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Apotheker oder
gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die
Kassationsbeschwerde abgewiesen wird. Kassationsbeschwerde abgewiesen wird.
In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem
Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Arzneikunde, Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Arzneikunde,
die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den
Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum
festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden. festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden.
§ 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem § 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem
Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Berufsausübungsrechts, zur Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Berufsausübungsrechts, zur
Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der Ausübung Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der Ausübung
der Arzneikunde werden der zuständigen medizinischen Kommission, der der Arzneikunde werden der zuständigen medizinischen Kommission, der
Inspektion der Apotheken sowie dem Generalprokurator des Inspektion der Apotheken sowie dem Generalprokurator des
Appellationshofes, in dessen Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem Appellationshofes, in dessen Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem
der Apotheker untersteht, zur Kenntnis gebracht. der Apotheker untersteht, zur Kenntnis gebracht.
§ 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den § 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den
Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für
die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und
binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht. binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht.
Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13 Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13
gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer
zur Kenntnis gebracht. zur Kenntnis gebracht.
KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL VII - Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die
Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten
und beschliessen können. und beschliessen können.
Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für
die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Berufsausübungsrechts die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Berufsausübungsrechts
oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen werden, oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen werden,
als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in dieses als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in dieses
Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird. Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird.
§ 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines § 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines
Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des
Präsidenten ausschlaggebend. Präsidenten ausschlaggebend.
§ 3 - Für die Billigung des Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten § 3 - Für die Billigung des Kodex der pharmazeutischen Berufspflichten
und für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von und für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von
sechs Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich. sechs Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich.
Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung
der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei
Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung. Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung.
Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo
für ihren Ersatz gesorgt ist. für ihren Ersatz gesorgt ist.
Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des
nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der
Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das
Berufsgeheimnis gebunden. Berufsgeheimnis gebunden.
Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb
der Kammer teilnehmen. der Kammer teilnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des
Strafgesetzbuches geahndet. Strafgesetzbuches geahndet.
Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit
verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen
Strafen wird der Apotheker bestraft, der seinen Beruf ausübt, wenn er Strafen wird der Apotheker bestraft, der seinen Beruf ausübt, wenn er
nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu
verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder
gestrichen wurde, sowie der Apotheker, der seinen Beruf während des gestrichen wurde, sowie der Apotheker, der seinen Beruf während des
Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt. Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt.
Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 19. Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 19.
Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer und das Datum des Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer und das Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest. Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.
Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 19. Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer geführte Gesetzes vom 19. Mai 1949 zur Einrichtung der Apothekerkammer geführte
Kammerverzeichnis abgeschlossen wird, um für die ersten in Anwendung Kammerverzeichnis abgeschlossen wird, um für die ersten in Anwendung
von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen und für die Festlegung der von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen und für die Festlegung der
Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu dienen. Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu dienen.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der
Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates, Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates,
eingerichtet durch das Gesetz vom 19. Mai 1949, jeweils auf die eingerichtet durch das Gesetz vom 19. Mai 1949, jeweils auf die
Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet
durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das
Datum dieser Übertragung fest. Datum dieser Übertragung fest.
Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten
Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom
19. Mai 1949, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse 19. Mai 1949, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse
gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus. Der gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus. Der
König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin
vorgesehene Aufträge durchzuführen. vorgesehene Aufträge durchzuführen.
Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung
eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet. eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und
Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind, Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind,
sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1949 genügen. sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1949 genügen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf
vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3 vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3
vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden
sind. sind.
Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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