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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/03/2009
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Arrêté royal relatif aux tenues de certains membres du personnel de la Protection civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de kledij van sommige personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling
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10 MARS 2009. - Arrêté royal relatif aux tenues de certains membres du 10 MAART 2009. - Koninklijk besluit betreffende de kledij van sommige
personnel de la Protection civile. - Traduction allemande personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 mars 2009 relatif aux tenues de certains membres besluit van 10 maart 2009 betreffende de kledij van sommige
du personnel de la Protection civile (Moniteur belge du 27 juillet personeelsleden van de Civiele Bescherming (Belgisch Staatsblad van 27
2009). juli 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass über die Kleidung bestimmter 10. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass über die Kleidung bestimmter
Personalmitglieder des Zivilschutzes Personalmitglieder des Zivilschutzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2 Absatz 1; insbesondere des Artikels 2 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1987 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1987 über die
Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes; Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 1987 zur Regelung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 1987 zur Regelung
des Tragens der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes und des Tragens der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes und
zur Festlegung der Dotationen und der Regeln für die Anschaffung und zur Festlegung der Dotationen und der Regeln für die Anschaffung und
die Erneuerung dieser Kleidung; die Erneuerung dieser Kleidung;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
September 2007; September 2007;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/5 des Ausschusses des Sektors V - Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/5 des Ausschusses des Sektors V -
Inneres - vom 16. April 2008; Inneres - vom 16. April 2008;
Aufgrund des Gutachtens 45.381/2 des Staatsrates vom 24. November Aufgrund des Gutachtens 45.381/2 des Staatsrates vom 24. November
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister,
2. Generaldirektion: die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, 2. Generaldirektion: die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit,
3. Mitgliedern des Einsatzpersonals: die Mitglieder des statutarischen 3. Mitgliedern des Einsatzpersonals: die Mitglieder des statutarischen
und Vertragspersonals der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, die und Vertragspersonals der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, die
mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt sind, und die leitenden mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt sind, und die leitenden
Beamten der Einsatzeinheiten, Beamten der Einsatzeinheiten,
4. Freiwilligen: die teilzeitbeschäftigten Personalmitglieder im Sinne 4. Freiwilligen: die teilzeitbeschäftigten Personalmitglieder im Sinne
von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur
Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps,
5. Mitgliedern des Tagespersonals: 5. Mitgliedern des Tagespersonals:
a) das Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonal, a) das Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonal,
b) die Mitglieder des Einsatzpersonals, die nicht der Regelung über b) die Mitglieder des Einsatzpersonals, die nicht der Regelung über
unregelmässige Dienstleistungen unterworfen sind und die keine unregelmässige Dienstleistungen unterworfen sind und die keine
Verwaltungsaufgaben ausüben. Verwaltungsaufgaben ausüben.
KAPITEL II - Kleidung KAPITEL II - Kleidung
Art. 2 - Die Generaldirektion erstellt technische Datenblätter für die Art. 2 - Die Generaldirektion erstellt technische Datenblätter für die
Teile, wie sie in den Abschnitten I, II und III des vorliegenden Teile, wie sie in den Abschnitten I, II und III des vorliegenden
Kapitels aufgeführt sind. Kapitels aufgeführt sind.
Abschnitt I - Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals Abschnitt I - Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals
Art. 3 - Die Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals besteht aus: Art. 3 - Die Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals besteht aus:
1. der Arbeitskleidung, 1. der Arbeitskleidung,
2. der Einsatzkleidung, 2. der Einsatzkleidung,
3. der Dienstkleidung, 3. der Dienstkleidung,
4. der Stadtkleidung, 4. der Stadtkleidung,
5. der feierlichen Kleidung. 5. der feierlichen Kleidung.
Art. 4 - Die Arbeitskleidung besteht aus folgenden Teilen: Art. 4 - Die Arbeitskleidung besteht aus folgenden Teilen:
1. für leitende Beamte der Einsatzeinheiten: 1. für leitende Beamte der Einsatzeinheiten:
- einem Polohemd, - einem Polohemd,
- einem Kommandopullover oder einem Sweatshirt, - einem Kommandopullover oder einem Sweatshirt,
- einer Mehrzweckjacke, - einer Mehrzweckjacke,
- einer Mehrzweckhose, - einer Mehrzweckhose,
- einem Gürtel, - einem Gürtel,
- einem Paar dicken Socken, - einem Paar dicken Socken,
- einem Paar Einsatzschuhen, - einem Paar Einsatzschuhen,
- einem Paar Arbeitshandschuhen, - einem Paar Arbeitshandschuhen,
- einem Blouson, - einem Blouson,
- einem Parka, - einem Parka,
- einer Mütze, - einer Mütze,
- einem Schutzhelm. - einem Schutzhelm.
2. Für Mitglieder des Einsatzpersonals, mit Ausnahme der leitenden 2. Für Mitglieder des Einsatzpersonals, mit Ausnahme der leitenden
Beamten der Einsatzeinheiten, besteht die Arbeitskleidung zusätzlich Beamten der Einsatzeinheiten, besteht die Arbeitskleidung zusätzlich
zu den in Nr.1 aufgeführten Teilen aus: zu den in Nr.1 aufgeführten Teilen aus:
- einem T-Shirt, - einem T-Shirt,
- einem Baumwolloverall, - einem Baumwolloverall,
- einer Kappe. - einer Kappe.
Art. 5 - Die Einsatzkleidung besteht aus folgenden Teilen: Art. 5 - Die Einsatzkleidung besteht aus folgenden Teilen:
1. den in Artikel 4 aufgeführten Teilen der Arbeitskleidung, 1. den in Artikel 4 aufgeführten Teilen der Arbeitskleidung,
2. der individuellen Schutzausrüstung, das heisst: 2. der individuellen Schutzausrüstung, das heisst:
- einer Brandschutzjacke, - einer Brandschutzjacke,
- einer Brandschutzhose, - einer Brandschutzhose,
- einer Regenjacke, - einer Regenjacke,
- einer Regenhose, - einer Regenhose,
- einem Paar Stiefelsocken, - einem Paar Stiefelsocken,
- einem Paar Einsatzhandschuhen, - einem Paar Einsatzhandschuhen,
- einer Sicherheitsbrille, - einer Sicherheitsbrille,
- einem Feuerwehrhelm, - einem Feuerwehrhelm,
- einer Flammschutzhaube, - einer Flammschutzhaube,
3. nicht individualisierten Ausrüstungsteilen, insbesondere: 3. nicht individualisierten Ausrüstungsteilen, insbesondere:
- einer Signaljacke, - einer Signaljacke,
- einer Wathose, - einer Wathose,
- einem Sicherheitsgeschirr, - einem Sicherheitsgeschirr,
- einer Chemikalienschutzkleidung. - einer Chemikalienschutzkleidung.
Nicht individualisierte Ausrüstungsteile werden entweder in den Nicht individualisierte Ausrüstungsteile werden entweder in den
Räumlichkeiten der Einsatzeinheit oder in den verschiedenen Räumlichkeiten der Einsatzeinheit oder in den verschiedenen
Einsatzfahrzeugen gelagert. Einsatzfahrzeugen gelagert.
Art. 6 - Die Dienstkleidung besteht aus folgenden Teilen: Art. 6 - Die Dienstkleidung besteht aus folgenden Teilen:
1. für männliche Mitglieder: 1. für männliche Mitglieder:
- einem Hemd, - einem Hemd,
- einer Krawatte, - einer Krawatte,
- einem Kommandopullover, - einem Kommandopullover,
- einer Hose, - einer Hose,
- einem Gürtel, - einem Gürtel,
- einem Paar dünnen blauen Socken, - einem Paar dünnen blauen Socken,
- einem Paar schwarzen Halbschuhen, - einem Paar schwarzen Halbschuhen,
- einem Blouson, - einem Blouson,
2. für weibliche Mitglieder: 2. für weibliche Mitglieder:
- einer Bluse, - einer Bluse,
- einem Halstuch, - einem Halstuch,
- einem Kommandopullover, - einem Kommandopullover,
- einer Hose oder einem Rock, - einer Hose oder einem Rock,
- einem Gürtel, - einem Gürtel,
- einem Paar dünnen blauen Socken oder beigen Strümpfen, - einem Paar dünnen blauen Socken oder beigen Strümpfen,
- einem Paar schwarzen Schuhen - Modell "Mokassin", - einem Paar schwarzen Schuhen - Modell "Mokassin",
- einem Blouson, - einem Blouson,
- einer Umhängetasche. - einer Umhängetasche.
Art. 7 - Die Stadtkleidung besteht aus folgenden Teilen: Art. 7 - Die Stadtkleidung besteht aus folgenden Teilen:
1. für männliche Mitglieder: 1. für männliche Mitglieder:
- einem Hemd, - einem Hemd,
- einer Krawatte, - einer Krawatte,
- einer Hose, - einer Hose,
- einem Gürtel, - einem Gürtel,
- einem Paar dünnen blauen Socken, - einem Paar dünnen blauen Socken,
- einem Paar schwarzen Halbschuhen, - einem Paar schwarzen Halbschuhen,
- einer Jacke, - einer Jacke,
- einem Paar schwarzen Handschuhen, - einem Paar schwarzen Handschuhen,
- einer Schirmmütze, - einer Schirmmütze,
2. für weibliche Mitglieder: 2. für weibliche Mitglieder:
- einer Bluse, - einer Bluse,
- einem Halstuch, - einem Halstuch,
- einer Hose oder einem Rock, - einer Hose oder einem Rock,
- einem Gürtel, - einem Gürtel,
- einem Paar dünnen blauen Socken oder beigen Strümpfen, - einem Paar dünnen blauen Socken oder beigen Strümpfen,
- einem Paar schwarzen Schuhen - Modell "Mokassin", - einem Paar schwarzen Schuhen - Modell "Mokassin",
- einer Jacke, - einer Jacke,
- einem Paar schwarzen Halbschuhen, - einem Paar schwarzen Halbschuhen,
- einem Hut, - einem Hut,
- einer Umhängetasche, - einer Umhängetasche,
3. für leitende Beamte, zusätzlich zu den in Nr. 1 oder Nr. 2 3. für leitende Beamte, zusätzlich zu den in Nr. 1 oder Nr. 2
vorgesehenen Teilen je nach Fall, einem Regenmantel. vorgesehenen Teilen je nach Fall, einem Regenmantel.
Art. 8 - Die feierliche Kleidung besteht zusätzlich zu den in Artikel Art. 8 - Die feierliche Kleidung besteht zusätzlich zu den in Artikel
7 aufgeführten Teilen aus: 7 aufgeführten Teilen aus:
- einem Paar weissen statt schwarzen Handschuhen, - einem Paar weissen statt schwarzen Handschuhen,
- Schulterstücken. - Schulterstücken.
Wenn das Mitglied des Einsatzpersonals Inhaber von Ehrenauszeichnungen Wenn das Mitglied des Einsatzpersonals Inhaber von Ehrenauszeichnungen
in den nationalen Orden oder staatsbürgerlichen Auszeichnungen für das in den nationalen Orden oder staatsbürgerlichen Auszeichnungen für das
allgemeine Dienstalter oder für ein mutiges Handeln ist, darf es die allgemeine Dienstalter oder für ein mutiges Handeln ist, darf es die
entsprechenden Verzierungen tragen. entsprechenden Verzierungen tragen.
Art. 9 - Beim Tragen der Dienstkleidung oder der Stadtkleidung Art. 9 - Beim Tragen der Dienstkleidung oder der Stadtkleidung
1. tragen leitende Beamte der Einsatzeinheiten und Mitglieder des 1. tragen leitende Beamte der Einsatzeinheiten und Mitglieder des
Einsatzpersonals der Stufen B und C: Einsatzpersonals der Stufen B und C:
a) ein weisses Hemd, für das männliche Personal, a) ein weisses Hemd, für das männliche Personal,
b) eine weisse Bluse, für das weibliche Personal, b) eine weisse Bluse, für das weibliche Personal,
2. tragen Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D: 2. tragen Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D:
a) ein blaues Hemd, für das männliche Personal, a) ein blaues Hemd, für das männliche Personal,
b) eine blaue Bluse, für das weibliche Personal. b) eine blaue Bluse, für das weibliche Personal.
Art. 10 - Beim Tragen der feierlichen Kleidung tragen Mitglieder des Art. 10 - Beim Tragen der feierlichen Kleidung tragen Mitglieder des
Einsatzpersonals der Stufe D: Einsatzpersonals der Stufe D:
a) ein weisses Hemd, für das männliche Personal, a) ein weisses Hemd, für das männliche Personal,
b) eine weisse Bluse, für das weibliche Personal. b) eine weisse Bluse, für das weibliche Personal.
Abschnitt II - Kleidung der Freiwilligen Abschnitt II - Kleidung der Freiwilligen
Art. 11 - Freiwillige verfügen über eine leichte Einsatzkleidung. Art. 11 - Freiwillige verfügen über eine leichte Einsatzkleidung.
Art. 12 - Die leichte Einsatzkleidung besteht aus: Art. 12 - Die leichte Einsatzkleidung besteht aus:
1. folgenden individuellen Teilen: 1. folgenden individuellen Teilen:
- drei T-Shirts, - drei T-Shirts,
- zwei Kommandopullovern oder Sweatshirts, - zwei Kommandopullovern oder Sweatshirts,
- einer Mehrzweckjacke, - einer Mehrzweckjacke,
- zwei Mehrzweckhosen, - zwei Mehrzweckhosen,
- einem Baumwolloverall, - einem Baumwolloverall,
- einem Gürtel, - einem Gürtel,
- einer Regenjacke, - einer Regenjacke,
- einer Regenhose, - einer Regenhose,
- drei Paar dicken Socken, - drei Paar dicken Socken,
- einem Paar Sicherheitsgummistiefeln, - einem Paar Sicherheitsgummistiefeln,
- einem Paar Einsatzschuhen, - einem Paar Einsatzschuhen,
- einem Paar Arbeitshandschuhen, - einem Paar Arbeitshandschuhen,
- einem Parka, - einem Parka,
- einer Kappe, - einer Kappe,
- einem Schutzhelm, - einem Schutzhelm,
2. nicht individualisierten Ausrüstungsteilen, unter anderem: 2. nicht individualisierten Ausrüstungsteilen, unter anderem:
- einer Signaljacke, - einer Signaljacke,
- einer Wathose. - einer Wathose.
Art. 13 - Freiwillige, die die Funktion eines Ausbilders im Sinne des Art. 13 - Freiwillige, die die Funktion eines Ausbilders im Sinne des
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 1960 zur Organisation der Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 1960 zur Organisation der
berufsbildenden Kurse für das teilzeitbeschäftigte Personal des berufsbildenden Kurse für das teilzeitbeschäftigte Personal des
Zivilschutzkorps bekleiden, verfügen über die in Artikel 7 erwähnte Zivilschutzkorps bekleiden, verfügen über die in Artikel 7 erwähnte
Stadtkleidung. Stadtkleidung.
Abschnitt III - Kleidung der Mitglieder des Tagespersonals Abschnitt III - Kleidung der Mitglieder des Tagespersonals
Art. 14 - Die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder des Art. 14 - Die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder des
Tagespersonals verfügen über die in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Tagespersonals verfügen über die in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte
Arbeitskleidung. Arbeitskleidung.
Die in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder des Die in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder des
Tagespersonals verfügen zudem über die in Artikel 7 erwähnte Tagespersonals verfügen zudem über die in Artikel 7 erwähnte
Stadtkleidung und über die in Artikel 8 erwähnte feierliche Kleidung. Stadtkleidung und über die in Artikel 8 erwähnte feierliche Kleidung.
KAPITEL III - Tragen der Kleidung KAPITEL III - Tragen der Kleidung
Art. 15 - Im Dienst tragen die in Artikel 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Art. 15 - Im Dienst tragen die in Artikel 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten
Personalmitglieder die Teile einer der in Kapitel II aufgeführten Personalmitglieder die Teile einer der in Kapitel II aufgeführten
Kleidungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels. Kleidungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 können nur die von der Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 können nur die von der
Generaldirektion gekauften Teile getragen werden. Generaldirektion gekauften Teile getragen werden.
Abschnitt I - Arbeitskleidung Abschnitt I - Arbeitskleidung
Art. 16 - Wenn die Umstände es erfordern, tragen Mitglieder des Art. 16 - Wenn die Umstände es erfordern, tragen Mitglieder des
Einsatzpersonals der Stufen A, B und C die Arbeitskleidung innerhalb Einsatzpersonals der Stufen A, B und C die Arbeitskleidung innerhalb
der Einheit oder bei den Einsätzen. der Einheit oder bei den Einsätzen.
Art. 17 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D und Mitglieder Art. 17 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D und Mitglieder
des Tagespersonals tragen die Arbeitskleidung, wenn sie im Dienst des Tagespersonals tragen die Arbeitskleidung, wenn sie im Dienst
sind. sind.
Art. 18 - Mitglieder des Einsatzpersonals und Mitglieder des Art. 18 - Mitglieder des Einsatzpersonals und Mitglieder des
Tagespersonals können die Arbeitskleidung auf dem Weg zur und von der Tagespersonals können die Arbeitskleidung auf dem Weg zur und von der
Arbeit tragen. Arbeit tragen.
Abschnitt II - Einsatzkleidung Abschnitt II - Einsatzkleidung
Art. 19 - Im Einsatz tragen Art. 19 - Im Einsatz tragen
1. Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C entweder die 1. Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C entweder die
Arbeitskleidung oder die Dienstkleidung sowie die Teile der Arbeitskleidung oder die Dienstkleidung sowie die Teile der
individuellen Schutzausrüstung, die aufgrund der mit dem Einsatz individuellen Schutzausrüstung, die aufgrund der mit dem Einsatz
verbundenen Risiken notwendig sind, verbundenen Risiken notwendig sind,
2. Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D zusätzlich zu der 2. Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D zusätzlich zu der
Arbeitskleidung die Teile der individuellen Schutzausrüstung, die Arbeitskleidung die Teile der individuellen Schutzausrüstung, die
aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Risiken notwendig sind. aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Risiken notwendig sind.
Abschnitt III - Dienstkleidung Abschnitt III - Dienstkleidung
Art. 20 - § 1 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C Art. 20 - § 1 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C
tragen die Dienstkleidung, tragen die Dienstkleidung,
1. wenn sie im Dienst sind, ausser wenn sie die in Artikel 16 erwähnte 1. wenn sie im Dienst sind, ausser wenn sie die in Artikel 16 erwähnte
Arbeitskleidung tragen, Arbeitskleidung tragen,
2. wenn sie an theoretischen Ausbildungen ausserhalb der 2. wenn sie an theoretischen Ausbildungen ausserhalb der
Einsatzeinheit teilnehmen, Einsatzeinheit teilnehmen,
3. wenn sie als Vertreter ihrer Einsatzeinheit beziehungsweise der 3. wenn sie als Vertreter ihrer Einsatzeinheit beziehungsweise der
Generaldirektion an Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen, Generaldirektion an Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen,
4. wenn sie bei der Ausübung ihrer Funktionen mit anderen öffentlichen 4. wenn sie bei der Ausübung ihrer Funktionen mit anderen öffentlichen
Diensten oder mit der Bevölkerung in Kontakt kommen. Diensten oder mit der Bevölkerung in Kontakt kommen.
§ 2 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C tragen die § 2 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C tragen die
Dienstkleidung während der in § 1 aufgeführten Tätigkeiten, sofern es Dienstkleidung während der in § 1 aufgeführten Tätigkeiten, sofern es
bei der Ausübung dieser Tätigkeiten keine Einsatzrisiken gibt. bei der Ausübung dieser Tätigkeiten keine Einsatzrisiken gibt.
Art. 21 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C dürfen Art. 21 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C dürfen
die Dienstkleidung auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen. die Dienstkleidung auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen.
Art. 22 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D tragen die Art. 22 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D tragen die
Dienstkleidung, Dienstkleidung,
1. wenn sie an theoretischen Ausbildungen oder an Versammlungen 1. wenn sie an theoretischen Ausbildungen oder an Versammlungen
ausserhalb der Gebäude der Generaldirektion teilnehmen, ausserhalb der Gebäude der Generaldirektion teilnehmen,
2. wenn sie an Veranstaltungen teilnehmen, die keine Einsatzrisiken 2. wenn sie an Veranstaltungen teilnehmen, die keine Einsatzrisiken
beinhalten. beinhalten.
Abschnitt IV - Stadtkleidung Abschnitt IV - Stadtkleidung
Art. 23 - Die Stadtkleidung tragen Mitglieder des Einsatzpersonals und Art. 23 - Die Stadtkleidung tragen Mitglieder des Einsatzpersonals und
Mitglieder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten
Tagespersonals bei offiziellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagespersonals bei offiziellen Veranstaltungen, Ausstellungen,
Besuchen von Persönlichkeiten, Informationstagen und Besuchen von Persönlichkeiten, Informationstagen und
Bestattungsfeiern, wenn diese in Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Bestattungsfeiern, wenn diese in Zusammenhang mit dem Dienst stehen.
Sie dürfen die Stadtkleidung bei der Hochzeit eines Verwandten bis zum Sie dürfen die Stadtkleidung bei der Hochzeit eines Verwandten bis zum
dritten Grad oder bei der Beerdigung eines Verwandten bis zum dritten dritten Grad oder bei der Beerdigung eines Verwandten bis zum dritten
Grad tragen. Grad tragen.
Art. 24 - Die in Artikel 13 erwähnten Ausbilder tragen die Art. 24 - Die in Artikel 13 erwähnten Ausbilder tragen die
Stadtkleidung: Stadtkleidung:
1. wenn sie als Vertreter der Generaldirektion an Versammlungen oder 1. wenn sie als Vertreter der Generaldirektion an Versammlungen oder
Veranstaltungen teilnehmen, Veranstaltungen teilnehmen,
2. bei offiziellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Besuchen von 2. bei offiziellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Besuchen von
Persönlichkeiten, Informationstagen und Bestattungsfeiern, wenn diese Persönlichkeiten, Informationstagen und Bestattungsfeiern, wenn diese
in Zusammenhang mit dem Dienst stehen, in Zusammenhang mit dem Dienst stehen,
3. bei königlichen Besuchen, beim Defilee und Tedeum vom 21. Juli und 3. bei königlichen Besuchen, beim Defilee und Tedeum vom 21. Juli und
bei allen anderen nationalen Feierlichkeiten. bei allen anderen nationalen Feierlichkeiten.
Abschnitt V - Feierliche Kleidung Abschnitt V - Feierliche Kleidung
Art. 25 - Die feierliche Kleidung tragen Mitglieder des Art. 25 - Die feierliche Kleidung tragen Mitglieder des
Einsatzpersonals und Mitglieder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) Einsatzpersonals und Mitglieder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b)
erwähnten Tagespersonals bei königlichen Besuchen, beim Defilee und erwähnten Tagespersonals bei königlichen Besuchen, beim Defilee und
Tedeum vom 21. Juli und bei allen anderen nationalen Feierlichkeiten. Tedeum vom 21. Juli und bei allen anderen nationalen Feierlichkeiten.
Sie dürfen die feierliche Kleidung bei ihrer Hochzeit tragen. Sie dürfen die feierliche Kleidung bei ihrer Hochzeit tragen.
Abschnitt VI - Leichte Einsatzkleidung Abschnitt VI - Leichte Einsatzkleidung
Art. 26 - Die leichte Einsatzkleidung tragen Freiwillige bei Einsätzen Art. 26 - Die leichte Einsatzkleidung tragen Freiwillige bei Einsätzen
und bei theoretischen und praktischen Ausbildungen. und bei theoretischen und praktischen Ausbildungen.
KAPITEL IV - Anschaffung und Erneuerung der Kleidung KAPITEL IV - Anschaffung und Erneuerung der Kleidung
Abschnitt I - Dotation Abschnitt I - Dotation
Art. 27 - Die erste Dotation umfasst die in Anlage I zu vorliegendem Art. 27 - Die erste Dotation umfasst die in Anlage I zu vorliegendem
Erlass aufgeführten Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile. Erlass aufgeführten Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile.
Art. 28 - § 1 - Jeder neue leitende Beamte erhält beim Dienstantritt Art. 28 - § 1 - Jeder neue leitende Beamte erhält beim Dienstantritt
folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile: folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile:
- zwei Polohemden, - zwei Polohemden,
- zwei Kommandopullover oder Sweatshirts, - zwei Kommandopullover oder Sweatshirts,
- eine Regenjacke, - eine Regenjacke,
- eine Regenhose, - eine Regenhose,
- ein Paar dicke Socken, - ein Paar dicke Socken,
- ein Paar Einsatzschuhe, - ein Paar Einsatzschuhe,
- ein Paar Arbeitshandschuhe, - ein Paar Arbeitshandschuhe,
- eine Mütze, - eine Mütze,
- einen Schutzhelm, - einen Schutzhelm,
- drei Hemden/Blusen, - drei Hemden/Blusen,
- eine Krawatte, - eine Krawatte,
- zwei Hosen, - zwei Hosen,
- einen Gürtel, - einen Gürtel,
- fünf Paar dünne blaue Socken, - fünf Paar dünne blaue Socken,
- ein Paar schwarze Halbschuhe, - ein Paar schwarze Halbschuhe,
- eine Jacke, - eine Jacke,
- ein Blouson, - ein Blouson,
- einen Parka, - einen Parka,
- eine Schirmmütze. - eine Schirmmütze.
§ 2 - Jedes neue Mitglied des Einsatzpersonals der Stufen B, C und D § 2 - Jedes neue Mitglied des Einsatzpersonals der Stufen B, C und D
erhält beim Dienstantritt folgende Kleidungsstücke und erhält beim Dienstantritt folgende Kleidungsstücke und
Ausrüstungsteile: Ausrüstungsteile:
- drei T-Shirts oder Polohemden, - drei T-Shirts oder Polohemden,
- zwei Kommandopullover oder Sweatshirts, - zwei Kommandopullover oder Sweatshirts,
- zwei Baumwolloveralls, - zwei Baumwolloveralls,
- drei Paar dicke Socken, - drei Paar dicke Socken,
- ein Paar Einsatzschuhe, - ein Paar Einsatzschuhe,
- eine Regenjacke, - eine Regenjacke,
- eine Regenhose, - eine Regenhose,
- ein Paar Arbeitshandschuhe, - ein Paar Arbeitshandschuhe,
- eine Kappe, - eine Kappe,
- einen Schutzhelm, - einen Schutzhelm,
- einen Parka. - einen Parka.
Art. 29 - Das Mitglied des Einsatzpersonals erhält während des Art. 29 - Das Mitglied des Einsatzpersonals erhält während des
Praktikums oder der Probezeit die Teile der nicht individualisierten Praktikums oder der Probezeit die Teile der nicht individualisierten
Ausrüstung, die für die Tätigkeiten, die es während dieses Zeitraums Ausrüstung, die für die Tätigkeiten, die es während dieses Zeitraums
ausübt, unbedingt notwendig sind. ausübt, unbedingt notwendig sind.
Art. 30 - Nach endgültiger Ernennung oder nach Abschluss der Probezeit Art. 30 - Nach endgültiger Ernennung oder nach Abschluss der Probezeit
erhält das Mitglied des Einsatzpersonals die Kleidungsstücke und erhält das Mitglied des Einsatzpersonals die Kleidungsstücke und
Ausrüstungsteile, die die erste Dotation bilden und nicht in Artikel Ausrüstungsteile, die die erste Dotation bilden und nicht in Artikel
28 aufgeführt sind. 28 aufgeführt sind.
Art. 31 - § 1 - Jeder neue Freiwillige erhält beim Dienstantritt Art. 31 - § 1 - Jeder neue Freiwillige erhält beim Dienstantritt
folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile: folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile:
- zwei T-Shirts, - zwei T-Shirts,
- einen Kommandopullover oder ein Sweatshirt, - einen Kommandopullover oder ein Sweatshirt,
- einen Baumwolloverall, - einen Baumwolloverall,
- eine Regenjacke, - eine Regenjacke,
- eine Regenhose, - eine Regenhose,
- zwei Paar dicke Socken, - zwei Paar dicke Socken,
- ein Paar Sicherheitsgummistiefel, - ein Paar Sicherheitsgummistiefel,
- ein Paar Arbeitshandschuhe, - ein Paar Arbeitshandschuhe,
- eine Kappe, - eine Kappe,
- einen Schutzhelm. - einen Schutzhelm.
§ 2 - Nach Abschluss des Praktikums erhält der Freiwillige die in § 2 - Nach Abschluss des Praktikums erhält der Freiwillige die in
Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile, die Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile, die
nicht in § 1 aufgeführt sind. nicht in § 1 aufgeführt sind.
§ 3 - Der Freiwillige erhält die in Artikel 7 erwähnte Stadtkleidung, § 3 - Der Freiwillige erhält die in Artikel 7 erwähnte Stadtkleidung,
wenn er zum Ausbilder bestellt wird. wenn er zum Ausbilder bestellt wird.
Abschnitt II - Erneuerung der Kleidungen Abschnitt II - Erneuerung der Kleidungen
Art. 32 - Die Teile der in Kapitel II Abschnitt I aufgeführten Art. 32 - Die Teile der in Kapitel II Abschnitt I aufgeführten
Kleidungen werden in zwei Kategorien unterteilt: Kleidungen werden in zwei Kategorien unterteilt:
1. Teile, die einem System der Ersetzung bei Verschleiss unterliegen, 1. Teile, die einem System der Ersetzung bei Verschleiss unterliegen,
die in vorliegendem Abschnitt als "bei Verschleiss zu ersetzende die in vorliegendem Abschnitt als "bei Verschleiss zu ersetzende
Teile" bezeichnet werden und die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Teile" bezeichnet werden und die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
aufgeführt sind, aufgeführt sind,
2. Teile, die einem Punktesystem unterliegen, die in vorliegendem 2. Teile, die einem Punktesystem unterliegen, die in vorliegendem
Abschnitt als "nach Punktesystem zu ersetzende Teile" bezeichnet Abschnitt als "nach Punktesystem zu ersetzende Teile" bezeichnet
werden und die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind. werden und die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind.
Unterabschnitt I - Punktesystem Unterabschnitt I - Punktesystem
Art. 33 - Den nach Punktesystem zu ersetzenden Teilen wird eine Anzahl Art. 33 - Den nach Punktesystem zu ersetzenden Teilen wird eine Anzahl
Punkte zugeteilt, die aufgrund der für die Ersetzung jedes einzelnen Punkte zugeteilt, die aufgrund der für die Ersetzung jedes einzelnen
Teils geschätzten Kosten pauschal errechnet wird. Teils geschätzten Kosten pauschal errechnet wird.
In Anlage 3 sind die Punkte aufgeführt, die den jeweiligen Teilen In Anlage 3 sind die Punkte aufgeführt, die den jeweiligen Teilen
zugeteilt werden. zugeteilt werden.
Art. 34 - Die nach Punktesystem zu ersetzenden Teile sind mit einem Art. 34 - Die nach Punktesystem zu ersetzenden Teile sind mit einem
Verschleisskoeffizienten versehen, der der Lebensdauer dieser Teile Verschleisskoeffizienten versehen, der der Lebensdauer dieser Teile
entspricht. entspricht.
Dieser Koeffizient wird errechnet auf der Grundlage: Dieser Koeffizient wird errechnet auf der Grundlage:
1. der Menge eines gleichen Teils, die als notwendig erachtet wird, um 1. der Menge eines gleichen Teils, die als notwendig erachtet wird, um
während eines Jahres die mit dem betreffenden Dienstgrad verbundenen während eines Jahres die mit dem betreffenden Dienstgrad verbundenen
Aufgaben ausüben zu können, Aufgaben ausüben zu können,
2. der Lebensdauer jedes einzelnen Teils unter Berücksichtigung: 2. der Lebensdauer jedes einzelnen Teils unter Berücksichtigung:
a) der Art und der Häufigkeit der Aufgaben der Personalmitglieder, a) der Art und der Häufigkeit der Aufgaben der Personalmitglieder,
b) der Arbeitsregelung, die für sie gilt. b) der Arbeitsregelung, die für sie gilt.
In den Anlagen 4A bis 4C zu vorliegendem Erlass sind die In den Anlagen 4A bis 4C zu vorliegendem Erlass sind die
Verschleisskoeffizienten in Bezug auf jedes der darin erwähnten Teile Verschleisskoeffizienten in Bezug auf jedes der darin erwähnten Teile
aufgeführt. aufgeführt.
Art. 35 - Die Höchstanzahl Punkte, über die ein Personalmitglied Art. 35 - Die Höchstanzahl Punkte, über die ein Personalmitglied
jährlich verfügen darf, wird ermittelt, indem für jedes nach jährlich verfügen darf, wird ermittelt, indem für jedes nach
Punktesystem zu ersetzende Teil die entsprechende Anzahl Punkte mit Punktesystem zu ersetzende Teil die entsprechende Anzahl Punkte mit
dem Verschleisskoeffizienten multipliziert wird und die so ermittelten dem Verschleisskoeffizienten multipliziert wird und die so ermittelten
Ergebnisse zusammengerechnet werden. Ergebnisse zusammengerechnet werden.
In den Anlagen 5A bis 5C zu vorliegendem Erlass sind pro Teil die In den Anlagen 5A bis 5C zu vorliegendem Erlass sind pro Teil die
Punkte aufgeführt, die jeder Personalkategorie zugeteilt werden. Punkte aufgeführt, die jeder Personalkategorie zugeteilt werden.
Art. 36 - § 1 - Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Art. 36 - § 1 - Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1
Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals können jedes Jahr einen Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals können jedes Jahr einen
Antrag auf Erneuerung der nach Punktesystem zu ersetzenden Teile, die Antrag auf Erneuerung der nach Punktesystem zu ersetzenden Teile, die
aus funktionellen Gründen ersetzt werden müssen, einreichen. aus funktionellen Gründen ersetzt werden müssen, einreichen.
§ 2 - Bei der Einreichung des Antrags dürfen die Mitglieder des § 2 - Bei der Einreichung des Antrags dürfen die Mitglieder des
Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten
Tagespersonals nicht die Anzahl Punkte überschreiten, über die sie Tagespersonals nicht die Anzahl Punkte überschreiten, über die sie
jährlich verfügen. jährlich verfügen.
Die Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5 Die Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5
Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals können jedoch im Bedarfsfall und Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals können jedoch im Bedarfsfall und
nach günstiger Stellungnahme des leitenden Beamten einen Vorschuss auf nach günstiger Stellungnahme des leitenden Beamten einen Vorschuss auf
die Punkte des folgenden Jahres erhalten. die Punkte des folgenden Jahres erhalten.
Nicht verwendete Punkte eines Jahres können auf die folgenden Jahre Nicht verwendete Punkte eines Jahres können auf die folgenden Jahre
übertragen werden. übertragen werden.
§ 3 - In Anlage 6 wird jeweils die Höchstanzahl der nach Punktesystem § 3 - In Anlage 6 wird jeweils die Höchstanzahl der nach Punktesystem
zu ersetzenden Teile aufgeführt, die jährlich bestellt werden können. zu ersetzenden Teile aufgeführt, die jährlich bestellt werden können.
§ 4 - Der leitende Beamte gibt eine Stellungnahme über die § 4 - Der leitende Beamte gibt eine Stellungnahme über die
Erneuerungsanträge ab. Erneuerungsanträge ab.
Unterabschnitt II - System der Ersetzung bei Verschleiss Unterabschnitt II - System der Ersetzung bei Verschleiss
Art. 37 - Bei Verschleiss zu ersetzende Teile werden bei Verschleiss Art. 37 - Bei Verschleiss zu ersetzende Teile werden bei Verschleiss
oder Beschädigung gegen das verschlissene beziehungsweise beschädigte oder Beschädigung gegen das verschlissene beziehungsweise beschädigte
Teil eingetauscht. Teil eingetauscht.
Art. 38 - Die in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Teile der leichten Art. 38 - Die in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Teile der leichten
Einsatzkleidung und der Stadtkleidung werden bei Verschleiss oder Einsatzkleidung und der Stadtkleidung werden bei Verschleiss oder
Beschädigung gegen das verschlissene oder beschädigte Teil Beschädigung gegen das verschlissene oder beschädigte Teil
eingetauscht. eingetauscht.
KAPITEL V - Unterhalt der Kleidung KAPITEL V - Unterhalt der Kleidung
Art. 39 - Jedes Mitglied des Einsatzpersonals oder des Tagespersonals Art. 39 - Jedes Mitglied des Einsatzpersonals oder des Tagespersonals
sorgt dafür, dass seine Kleidung vollständig und in gutem Zustand ist. sorgt dafür, dass seine Kleidung vollständig und in gutem Zustand ist.
Der leitende Beamte einer Einsatzeinheit kann die Kleidung der Der leitende Beamte einer Einsatzeinheit kann die Kleidung der
Mitglieder des Einsatzpersonals und des Tagespersonals, die ihm Mitglieder des Einsatzpersonals und des Tagespersonals, die ihm
unterstehen, inspizieren lassen. unterstehen, inspizieren lassen.
Art. 40 - Folgende Teile werden von der Generaldirektion unterhalten: Art. 40 - Folgende Teile werden von der Generaldirektion unterhalten:
- die Mehrzweckjacke, - die Mehrzweckjacke,
- die Mehrzweckhose, - die Mehrzweckhose,
- der Baumwolloverall, - der Baumwolloverall,
- die Regenjacke, - die Regenjacke,
- die Regenhose, - die Regenhose,
- die Brandschutzjacke, - die Brandschutzjacke,
- die Brandschutzhose, - die Brandschutzhose,
- der Parka. - der Parka.
KAPITEL VI - Rückgabe der Kleidung KAPITEL VI - Rückgabe der Kleidung
Art. 41 - Mitglieder des Einsatzpersonals oder des Tagespersonals Art. 41 - Mitglieder des Einsatzpersonals oder des Tagespersonals
geben sämtliche Teile all ihrer Kleidungen zurück und zahlen geben sämtliche Teile all ihrer Kleidungen zurück und zahlen
stattdessen den Wert zurück: stattdessen den Wert zurück:
1. wenn sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, 1. wenn sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden,
2. wenn sie die Ausübung ihres Amtes mehr als ein Jahr lang 2. wenn sie die Ausübung ihres Amtes mehr als ein Jahr lang
eingestellt haben, eingestellt haben,
3. wenn sie definitiv mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. 3. wenn sie definitiv mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.
Berufsmitglieder des Einsatzpersonals, die ehrenvoll entlassen worden Berufsmitglieder des Einsatzpersonals, die ehrenvoll entlassen worden
sind und die Erlaubnis erhalten haben, den Ehrentitel ihres Amtes zu sind und die Erlaubnis erhalten haben, den Ehrentitel ihres Amtes zu
tragen, dürfen die Teile der Stadtkleidung und der feierlichen tragen, dürfen die Teile der Stadtkleidung und der feierlichen
Kleidung behalten. Sie dürfen diese Kleidung unter den in den Artikeln Kleidung behalten. Sie dürfen diese Kleidung unter den in den Artikeln
23 und 25 des vorliegenden Erlasses erwähnten Umständen tragen. 23 und 25 des vorliegenden Erlasses erwähnten Umständen tragen.
Art. 42 - Freiwillige geben sämtliche Teile ihrer Kleidungen zurück Art. 42 - Freiwillige geben sämtliche Teile ihrer Kleidungen zurück
und zahlen stattdessen den Wert zurück: und zahlen stattdessen den Wert zurück:
1. wenn sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, 1. wenn sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden,
2. wenn sie die Ausübung ihres freiwilligen Dienstes mehr als sechs 2. wenn sie die Ausübung ihres freiwilligen Dienstes mehr als sechs
Monate lang eingestellt haben. Monate lang eingestellt haben.
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 43 - Die in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Personalmitglieder, Art. 43 - Die in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Personalmitglieder,
die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im aktiven die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im aktiven
Dienst sind, erhalten gegebenenfalls eine Ausgleichsdotation, die es Dienst sind, erhalten gegebenenfalls eine Ausgleichsdotation, die es
ihnen ermöglicht, jeweils über die Gesamtheit der Teile der in Artikel ihnen ermöglicht, jeweils über die Gesamtheit der Teile der in Artikel
28 erwähnten Dotation zu verfügen. 28 erwähnten Dotation zu verfügen.
Art. 44 - Im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1987 über die Kleidung Art. 44 - Im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1987 über die Kleidung
der Personalmitglieder des Zivilschutzes wird Folgendes aufgehoben: der Personalmitglieder des Zivilschutzes wird Folgendes aufgehoben:
1. die Artikel 2 bis 6, 1. die Artikel 2 bis 6,
2. die Kapitel IV bis VII der Anlage zum Erlass, 2. die Kapitel IV bis VII der Anlage zum Erlass,
3. die Abbildungen 23 bis 49 des Kapitels VIII der Anlage zum Erlass. 3. die Abbildungen 23 bis 49 des Kapitels VIII der Anlage zum Erlass.
Art. 45 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 16. Februar Art. 45 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 16. Februar
1987 über die Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes wird 1987 über die Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes wird
durch folgende überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die durch folgende überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die
Embleme und Abzeichen der Kleidung der Personalmitglieder des Embleme und Abzeichen der Kleidung der Personalmitglieder des
Zivilschutzes". Zivilschutzes".
Art. 46 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Februar 1987 zur Regelung Art. 46 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Februar 1987 zur Regelung
des Tragens der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes und des Tragens der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes und
zur Festlegung der Dotationen und der Regeln für die Anschaffung und zur Festlegung der Dotationen und der Regeln für die Anschaffung und
die Erneuerung dieser Kleidung wird aufgehoben. die Erneuerung dieser Kleidung wird aufgehoben.
Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2009 Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 1 ANLAGE 1
ERSTE DOTATION ERSTE DOTATION
Teile Teile
Anzahl Teile pro Dienstgrad Anzahl Teile pro Dienstgrad
Einsatzpersonal Einsatzpersonal
Stufe D Stufe D
Einsatzpersonal Einsatzpersonal
Stufe B Stufe B
Stufe C Stufe C
Tagespersonal Tagespersonal
Leitende Leitende
Beamte Beamte
T-Shirt T-Shirt
5 5
5 5
7 7
0 0
Polohemd Polohemd
0 0
3 3
Pullover/Sweatshirt Pullover/Sweatshirt
2 2
2 2
2 2
2 2
Gürtel Gürtel
2 2
2 2
2 2
2 2
Dicke Socken Dicke Socken
5 5
5 5
7 7
2 2
Kappe Kappe
1 1
1 1
1 1
0 0
Mütze Mütze
1 1
1 1
1 1
1 1
Mehrzweckhose Mehrzweckhose
3 3
3 3
3 3
1 1
Mehrzweckjacke Mehrzweckjacke
2 2
2 2
2 2
1 1
Baumwolloverall Baumwolloverall
2 2
2 2
2 2
0 0
Einsatzschuhe Einsatzschuhe
1 1
1 1
1 1
1 1
Parka Parka
1 1
1 1
1 1
1 1
Arbeitshandschuhe Arbeitshandschuhe
2 2
2 2
2 2
1 1
Schutzhelm Schutzhelm
1 1
1 1
1 1
1 1
Kopfschutzhaube Kopfschutzhaube
1 1
1 1
0 0
1 1
Feuerwehrhelm Feuerwehrhelm
1 1
1 1
0 0
1 1
Stiefelsocken Stiefelsocken
2 2
2 2
0 0
1 1
Brandschutzjacke Brandschutzjacke
1 1
1 1
0 0
1 1
Brandschutzhose Brandschutzhose
1 1
1 1
0 0
1 1
Sicherheitsbrille Sicherheitsbrille
1 1
1 1
1 1
1 1
PVC-Regenjacke PVC-Regenjacke
1 1
1 1
1 1
1 1
PVC-Regenhose PVC-Regenhose
1 1
1 1
1 1
1 1
Einsatzhandschuhe Einsatzhandschuhe
1 1
1 1
0 0
1 1
Blaues Hemd/blaue Bluse * Blaues Hemd/blaue Bluse *
2 2
0 0
0 0
0 0
Weisses Hemd/weisse Bluse * Weisses Hemd/weisse Bluse *
1 1
3 3
0 0
6 6
Krawatte/Halstuch * Krawatte/Halstuch *
2 2
2 2
0 0
2 2
Hose/Rock * Hose/Rock *
2 2
2 2
0 0
3 3
Dünne Socken/Strümpfe * Dünne Socken/Strümpfe *
5 5
5 5
0 0
10 10
Schuhe Schuhe
1 1
1 1
0 0
2 2
Blouson Blouson
1 1
1 1
1 1
1 1
Uniformjacke Uniformjacke
1 1
1 1
0 0
1 1
Regenmantel Regenmantel
0 0
0 0
0 0
1 1
Schirmmütze/Hut * Schirmmütze/Hut *
1 1
1 1
0 0
1 1
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1 1
1 1
0 0
1 1
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1 1
1 1
0 0
1 1
Schulterstücke Schulterstücke
1 1
1 1
0 0
1 1
Umhängetasche * Umhängetasche *
1 1
1 1
0 0
1 1
* Für das weibliche Personal * Für das weibliche Personal
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 2 ANLAGE 2
SYSTEM DER ERSETZUNG BEI VERSCHLEISS SYSTEM DER ERSETZUNG BEI VERSCHLEISS
(Art. 32 Nr. 1) (Art. 32 Nr. 1)
- T-Shirt - T-Shirt
- Polohemd - Polohemd
- Pullover - Pullover
- Sweatshirt - Sweatshirt
- Gürtel - Gürtel
- PVC-Regenhose - PVC-Regenhose
- Mehrzweckhose - Mehrzweckhose
- Brandschutzhose - Brandschutzhose
- PVC-Regenjacke - PVC-Regenjacke
- Mehrzweckjacke - Mehrzweckjacke
- Baumwolloverall - Baumwolloverall
- Brandschutzjacke - Brandschutzjacke
- Parka - Parka
- Blouson - Blouson
- Dicke Socken - Dicke Socken
- Stiefelsocken - Stiefelsocken
- Einsatzschuhe - Einsatzschuhe
- Sicherheitsbrille - Sicherheitsbrille
- Schutzhelm - Schutzhelm
- Feuerwehrhelm - Feuerwehrhelm
- Flammschutzhaube - Flammschutzhaube
- Kappe - Kappe
- Mütze - Mütze
- Arbeitshandschuhe - Arbeitshandschuhe
- Einsatzhandschuhe - Einsatzhandschuhe
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 3 ANLAGE 3
PUNKTESYSTEM (Art. 32 Nr. 2) PUNKTESYSTEM (Art. 32 Nr. 2)
Teil Teil
Anzahl Punkte pro Teil Anzahl Punkte pro Teil
Blaues Hemd Blaues Hemd
800 800
Blaue Bluse Blaue Bluse
850 850
Weisses Hemd Weisses Hemd
800 800
Weisse Bluse Weisse Bluse
850 850
Krawatte Krawatte
250 250
Halstuch Halstuch
250 250
Hose/Rock Hose/Rock
2200 2200
Dünne Socken Dünne Socken
100 100
Nylonstrümpfe Nylonstrümpfe
100 100
Herrenschuhe Herrenschuhe
1800 1800
Damenschuhe Damenschuhe
2200 2200
Jacke Jacke
6100 6100
Regenmantel Regenmantel
3000 3000
Schirmmütze Schirmmütze
2000 2000
Damenhut Damenhut
2300 2300
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
150 150
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
150 150
Schulterstück Schulterstück
800 800
Umhängetasche Umhängetasche
2000 2000
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 4A ANLAGE 4A
PUNKTESYSTEM PUNKTESYSTEM
VERSCHLEISSKOEFFIZIENT VERSCHLEISSKOEFFIZIENT
Beschreibung Beschreibung
Einsatzpersonal und Tagespersonal Stufe D Einsatzpersonal und Tagespersonal Stufe D
Anzahl Teile Anzahl Teile
Anzahl Jahre pro Teil Anzahl Jahre pro Teil
Verschleisskoeffizient Verschleisskoeffizient
Dienstkleidung Dienstkleidung
Blaues Hemd/blaue Bluse Blaues Hemd/blaue Bluse
1 1
10 10
1/10 1/10
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
15 15
1/15 1/15
Hose/Rock Hose/Rock
1 1
10 10
1/10 1/10
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1 1
10 10
1/10 1/10
Schuhe Schuhe
1 1
10 10
1/10 1/10
Stadtkleidung/feierliche Kleidung Stadtkleidung/feierliche Kleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1 1
15 15
1/15 1/15
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
15 15
1/15 1/15
Hose/Rock Hose/Rock
1 1
15 15
1/15 1/15
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1 1
15 15
1/15 1/15
Schuhe Schuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Uniformjacke Uniformjacke
1 1
15 15
1/15 1/15
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1 1
15 15
1/15 1/15
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 4B ANLAGE 4B
PUNKTESYSTEM PUNKTESYSTEM
VERSCHLEISSKOEFFIZIENT VERSCHLEISSKOEFFIZIENT
Beschreibung Beschreibung
Einsatzpersonal und Tagespersonal Stufe C und B Einsatzpersonal und Tagespersonal Stufe C und B
Anzahl Teile Anzahl Teile
Anzahl Jahre pro Teil Anzahl Jahre pro Teil
Verschleisskoeffizient Verschleisskoeffizient
Dienstkleidung Dienstkleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1 1
2 2
1/2 1/2
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
10 10
1/10 1/10
Hose/Rock Hose/Rock
1 1
3 3
1/3 1/3
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
5 5
5 5
1 1
Schuhe Schuhe
1 1
3 3
1/3 1/3
Umhängtasche Umhängtasche
1 1
10 10
1/10 1/10
Stadtkleidung/feierliche Kleidung Stadtkleidung/feierliche Kleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1 1
10 10
1/10 1/10
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
15 15
1/15 1/15
Hose/Rock Hose/Rock
1 1
10 10
1/10 1/10
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1 1
15 15
1/15 1/15
Schuhe Schuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Uniformjacke Uniformjacke
1 1
10 10
1/10 1/10
Umhängetasche Umhängetasche
1 1
15 15
1/15 1/15
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1 1
10 10
1/10 1/10
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 4C ANLAGE 4C
PUNKTESYSTEM PUNKTESYSTEM
VERSCHLEISSKOEFFIZIENT VERSCHLEISSKOEFFIZIENT
Beschreibung Beschreibung
Leitende Beamte Leitende Beamte
Anzahl Teile Anzahl Teile
Anzahl Jahre pro Teil Anzahl Jahre pro Teil
Verschleisskoeffizient Verschleisskoeffizient
Dienstkleidung Dienstkleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
3 3
1 1
3 3
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
2 2
1/2 1/2
Hose/Rock Hose/Rock
2 2
1 1
2 2
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
5 5
2 2
5/2 5/2
Schuhe Schuhe
1 1
1 1
1 1
Umhängetasche Umhängetasche
1 1
6 6
1/6 1/6
Stadtkleidung/feierliche Kleidung Stadtkleidung/feierliche Kleidung
Weisses Hemd/Weisse Bluse Weisses Hemd/Weisse Bluse
1 1
4 4
1/4 1/4
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
15 15
1/15 1/15
Hose/Rock Hose/Rock
1 1
10 10
1/10 1/10
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1 1
15 15
1/15 1/15
Schuhe Schuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Uniformjacke Uniformjacke
1 1
10 10
1/10 1/10
Regenmantel Regenmantel
1 1
15 15
1/15 1/15
Umhängetasche Umhängetasche
1 1
15 15
1/15 1/15
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1 1
10 10
1/10 1/10
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1 1
15 15
1/15 1/15
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 5A ANLAGE 5A
JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR PERSONALMITGLIEDER STUFE D JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR PERSONALMITGLIEDER STUFE D
Verschleiss- Verschleiss-
koeffizient koeffizient
Anzahl Punkte pro Teil Anzahl Punkte pro Teil
Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil
Männer Männer
Frauen Frauen
Männer Männer
Frauen Frauen
Dienstkleidung Dienstkleidung
Blaues Hemd/Blaue Bluse Blaues Hemd/Blaue Bluse
1/10 1/10
800 800
850 850
80 80
85 85
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1/15 1/15
250 250
250 250
17 17
17 17
Hose/Rock Hose/Rock
1/10 1/10
2200 2200
2200 2200
220 220
220 220
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1/10 1/10
100 100
100 100
10 10
10 10
Schuhe Schuhe
1/10 1/10
1800 1800
2200 2200
180 180
220 220
Gesamtzahl Gesamtzahl
5150 5150
5600 5600
507 507
552 552
Stadtkleidung/feierliche Kleidung Stadtkleidung/feierliche Kleidung
Weisses Hemd/Weisse Bluse Weisses Hemd/Weisse Bluse
1/15 1/15
800 800
850 850
54 54
57 57
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1/15 1/15
250 250
250 250
17 17
17 17
Hose/Rock Hose/Rock
1/15 1/15
2200 2200
2200 2200
147 147
147 147
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1/15 1/15
100 100
100 100
7 7
7 7
Schuhe Schuhe
1/15 1/15
1800 1800
2200 2200
120 120
147 147
Uniformjacke Uniformjacke
1/15 1/15
6100 6100
6100 6100
407 407
407 407
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1/15 1/15
2000 2000
2300 2300
134 134
154 154
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1/15 1/15
150 150
150 150
10 10
10 10
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1/15 1/15
150 150
150 150
10 10
10 10
Umhängetasche Umhängetasche
1/15 1/15
0 0
2000 2000
0 0
134 134
Gesamtzahl Gesamtzahl
13550 13550
16300 16300
906 906
1090 1090
Allgemeine Gesamtzahl Allgemeine Gesamtzahl
18700 18700
21900 21900
1413 1413
1642 1642
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 5B ANLAGE 5B
JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR PERSONALMITGLIEDER JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR PERSONALMITGLIEDER
STUFE C UND B STUFE C UND B
Verschleiss- Verschleiss-
koeffizient koeffizient
Anzahl Punkte pro Teil Anzahl Punkte pro Teil
Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil
Männer Männer
Frauen Frauen
Männer Männer
Frauen Frauen
Dienstkleidung Dienstkleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1/2 1/2
800 800
850 850
400 400
425 425
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1/10 1/10
250 250
250 250
25 25
25 25
Hose/Rock Hose/Rock
1/3 1/3
2200 2200
2200 2200
734 734
734 734
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1 1
100 100
100 100
100 100
100 100
Schuhe Schuhe
1/3 1/3
1800 1800
2200 2200
600 600
733 733
Umhängetasche Umhängetasche
1/10 1/10
0 0
2000 2000
0 0
200 200
Gesamtzahl Gesamtzahl
5150 5150
7600 7600
1859 1859
2218 2218
Stadtkleidung/feierliche Kleidung Stadtkleidung/feierliche Kleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1/10 1/10
800 800
850 850
80 80
85 85
Krawatte /Halstuch Krawatte /Halstuch
1/15 1/15
250 250
250 250
17 17
17 17
Hose/Rock Hose/Rock
1/10 1/10
2200 2200
2200 2200
220 220
220 220
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1/15 1/15
100 100
100 100
7 7
7 7
Schuhe Schuhe
1/15 1/15
1800 1800
2200 2200
120 120
147 147
Uniformjacke Uniformjacke
1/10 1/10
6100 6100
6100 6100
610 610
610 610
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1/10 1/10
2000 2000
2300 2300
200 200
230 230
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1/15 1/15
150 150
150 150
10 10
10 10
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1/15 1/15
150 150
150 150
10 10
10 10
Umhängetasche Umhängetasche
1/15 1/15
0 0
2000 2000
0 0
134 134
Gesamtzahl Gesamtzahl
13550 13550
16300 16300
1274 1274
1470 1470
Allgemeine Gesamtzahl Allgemeine Gesamtzahl
18700 18700
23900 23900
3133 3133
3688 3688
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 5C ANLAGE 5C
JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR LEITENDE BEAMTE JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR LEITENDE BEAMTE
Verschleiss- Verschleiss-
koeffizient koeffizient
Anzahl Punkte pro Teil Anzahl Punkte pro Teil
Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil
Männer Männer
Frauen Frauen
Männer Männer
Frauen Frauen
Dienstkleidung Dienstkleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
3 3
800 800
850 850
2400 2400
2550 2550
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1/2 1/2
250 250
250 250
125 125
125 125
Hose/Rock Hose/Rock
2 2
2200 2200
2200 2200
4400 4400
4400 4400
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
5/2 5/2
100 100
100 100
250 250
250 250
Schuhe Schuhe
1 1
1800 1800
2200 2200
1800 1800
2200 2200
Umhängetasche Umhängetasche
1/6 1/6
0 0
2000 2000
0 0
334 334
Gesamtzahl Gesamtzahl
5150 5150
7600 7600
8975 8975
9859 9859
Stadtkleidung/feierliche Kleidung Stadtkleidung/feierliche Kleidung
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1/4 1/4
800 800
850 850
200 200
213 213
Krawatte /Halstuch Krawatte /Halstuch
1/15 1/15
250 250
250 250
17 17
17 17
Hose/Rock Hose/Rock
1/10 1/10
2200 2200
2200 2200
220 220
220 220
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
1/15 1/15
100 100
100 100
7 7
7 7
Schuhe Schuhe
1/15 1/15
1800 1800
2200 2200
120 120
147 147
Uniformjacke Uniformjacke
1/10 1/10
6100 6100
6100 6100
610 610
610 610
Regenjacke Regenjacke
1/15 1/15
3000 3000
3000 3000
200 200
200 200
Umhängetasche Umhängetasche
1/15 1/15
0 0
2000 2000
0 0
134 134
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1/10 1/10
2000 2000
2300 2300
200 200
230 230
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1/15 1/15
150 150
150 150
10 10
10 10
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1/10 1/10
150 150
150 150
10 10
10 10
Gesamtzahl Gesamtzahl
16550 16550
19300 19300
1594 1594
1798 1798
Allgemeine Gesamtzahl Allgemeine Gesamtzahl
21700 21700
26900 26900
10569 10569
11657 11657
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
ANLAGE 6 ANLAGE 6
PUNKTESYSTEM PUNKTESYSTEM
MAXIMALE JÄHRLICHE BESTELLUNG MAXIMALE JÄHRLICHE BESTELLUNG
Teil Teil
Höchstmenge pro Jahr Höchstmenge pro Jahr
Stufe D Stufe D
Stufe C und Stufe B Stufe C und Stufe B
Leitende Beamte Leitende Beamte
Blaues Hemd/Blaue Bluse Blaues Hemd/Blaue Bluse
1 1
0 0
0 0
Weisses Hemd/weisse Bluse Weisses Hemd/weisse Bluse
1 1
2 2
5 5
Krawatte/Halstuch Krawatte/Halstuch
1 1
1 1
1 1
Hose/Rock Hose/Rock
1 1
1 1
2 2
Dünne Socken/Strümpfe Dünne Socken/Strümpfe
2 2
3 3
5 5
Schuhe Schuhe
1 1
1 1
1 1
Uniformjacke Uniformjacke
1 1
1 1
1 1
Regenjacke Regenjacke
0 0
0 0
1 1
Schirmmütze/Hut Schirmmütze/Hut
1 1
1 1
1 1
Schwarze Handschuhe Schwarze Handschuhe
1 1
1 1
1 1
Weisse Handschuhe Weisse Handschuhe
1 1
1 1
1 1
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung
bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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