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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/03/2008
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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10 MARS 2008. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 10 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het
de police. - Traduction allemande personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 mars 2008 portant modification de l'arrêté royal besluit van 10 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van
services de police (Moniteur belge du 31 mars 2008). de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist; ersetzt worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Protokolls Nr. 201/1 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 201/1 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 15. Januar 2007; Polizeidienste vom 15. Januar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Juli 2007; Juli 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 14. Mai 2007; Dienstes vom 14. Mai 2007;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.576/2 des Staatsrates vom 1. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.576/2 des Staatsrates vom 1. Oktober
2007; 2007;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Art. VIII.III.3 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz Artikel 1 - Art. VIII.III.3 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz
ersetzt: ersetzt:
« Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des « Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des
Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens sechzehn Tagen umfassen. » mindestens sechzehn Tagen umfassen. »
Art. 2 - In Artikel VIII.III.13 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 Art. 2 - In Artikel VIII.III.13 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1
bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2 « § 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2
erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl
Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des
Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag
oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben
Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. »
Art. 3 - Artikel VIII.V.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel VIII.V.1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « siebzehn Wochen » durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter « siebzehn Wochen » durch die Wörter
« neunzehn Wochen » ersetzt. « neunzehn Wochen » ersetzt.
2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « 2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort «
bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt.
3. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel « Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel
VIII.V.4 Absatz 3 gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf VIII.V.4 Absatz 3 gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf
sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen. » sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen. »
4. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel « Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel
VIII.V.4bis gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich VIII.V.4bis gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich
nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. »
Art. 4 - Artikel VIII.V.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel VIII.V.2 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter «
fünf Wochen » ersetzt. fünf Wochen » ersetzt.
2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « 2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort «
bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « 3. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter «
sieben Wochen » ersetzt. sieben Wochen » ersetzt.
Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.V.3 RSPol wird das Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.V.3 RSPol wird das
Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel VIII.V.4 RSPol, dessen derzeitiger Text Absatz 2 Art. 6 - Artikel VIII.V.4 RSPol, dessen derzeitiger Text Absatz 2
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Es wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. Es wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der « Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der
Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche des postnatalen März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche des postnatalen
Urlaubs um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Urlaubs um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des
Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem
tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche,
falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im
Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage
verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der
Entbindung gearbeitet haben. » Entbindung gearbeitet haben. »
2. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der « Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der
Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um
einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn das betreffende einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn das betreffende
weibliche Personalmitglied aufgrund einer schwangerschaftsbedingten weibliche Personalmitglied aufgrund einer schwangerschaftsbedingten
Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten
Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der
achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird. » achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird. »
3. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den « Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den
Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 verlängerte Mutterschaftsurlaub Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 verlängerte Mutterschaftsurlaub
nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs auf Antrag der nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs auf Antrag der
betreffenden weiblichen Personalmitglieder um einen Zeitraum von betreffenden weiblichen Personalmitglieder um einen Zeitraum von
höchstens zwei Wochen verlängert. » höchstens zwei Wochen verlängert. »
Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.4bis mit folgendem Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Artikel VIII.V.4bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben « Artikel VIII.V.4bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben
Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der
postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen
Personalmitglieder um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum Personalmitglieder um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum
entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der
Pflegeanstalt bleibt. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Pflegeanstalt bleibt. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig
Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die
betreffenden weiblichen Personalmitglieder der Behörde, der sie betreffenden weiblichen Personalmitglieder der Behörde, der sie
unterstehen, folgende Unterlagen: unterstehen, folgende Unterlagen:
1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der
Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den
ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben
ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes,
2. am Ende der Verlängerung, die aus den im vorliegenden Absatz 2. am Ende der Verlängerung, die aus den im vorliegenden Absatz
vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue
Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das
Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der
Dauer des Aufenthaltes. » Dauer des Aufenthaltes. »
Art. 8 - In Artikel VIII.V.10 § 3 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Art. 8 - In Artikel VIII.V.10 § 3 Absatz 1 RSPol werden die Wörter «
zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt. zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt.
Art. 9 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.VI.2 RSPol wird das Art. 9 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.VI.2 RSPol wird das
Wort « bevallingsverlof durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. Wort « bevallingsverlof durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt.
Art. 10 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol wird durch Art. 10 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« Titel VIII - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ». « Titel VIII - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ».
Art. 11 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VIII.VIII.1 - Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit « Art. VIII.VIII.1 - Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit
Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren
adoptieren. adoptieren.
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in
Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach
der Aufnahme des Kindes in der Familie des Personalmitglieds genommen der Aufnahme des Kindes in der Familie des Personalmitglieds genommen
werden. Auf Antrag des Personalmitglieds können höchstens drei Wochen werden. Auf Antrag des Personalmitglieds können höchstens drei Wochen
dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der
Familie aufgenommen wird. Familie aufgenommen wird.
Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels
bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei
denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist
an. an.
Die Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen: Die Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen:
1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft oder der 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft oder der
gemeinsamen Gemeinschaftskommission ausgestellte Bescheinigung, die gemeinsamen Gemeinschaftskommission ausgestellte Bescheinigung, die
die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den
Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der
Familie aufgenommen wird, Familie aufgenommen wird,
2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den
verbleibenden Urlaub nehmen zu können. verbleibenden Urlaub nehmen zu können.
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66
% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. »
Art. 12 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VIII.VIII.2 - Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit « Art. VIII.VIII.2 - Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit
Ausnahme der Anwärter, gewährt, die die Pflegevormundschaft eines Ausnahme der Anwärter, gewährt, die die Pflegevormundschaft eines
Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie
einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen.
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter
drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der
Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen
wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden.
Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66
% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. »
Art. 13 - Artikel VIII.IX.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel VIII.IX.1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « fünfzehn Jahren. » durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter « fünfzehn Jahren. » durch die Wörter
« fünfzehn Jahren, » ersetzt. « fünfzehn Jahren, » ersetzt.
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der « 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der
Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen
Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur
Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung
zuerkannt werden, zuerkannt werden,
4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut 4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut
der verlängerten Minderjährigkeit stehen. » der verlängerten Minderjährigkeit stehen. »
3. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Um diesen Urlaub zu erhalten, können Personalmitglieder von ihrem « Um diesen Urlaub zu erhalten, können Personalmitglieder von ihrem
Dienst aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ein Dienst aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ein
zwingender Grund familiärer Art besteht. » zwingender Grund familiärer Art besteht. »
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr. 1 und Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr. 1 und
4, 4, 6 Nr. 1 und 3, 7, die mit 1. Juli 2004 wirksam werden, und mit 4, 4, 6 Nr. 1 und 3, 7, die mit 1. Juli 2004 wirksam werden, und mit
Ausnahme der Artikel 3 Nr. 3 und 6 Nr. 2, die auf Entbindungen Ausnahme der Artikel 3 Nr. 3 und 6 Nr. 2, die auf Entbindungen
Anwendung finden, die nach dem 1. September 2006 stattfinden. Anwendung finden, die nach dem 1. September 2006 stattfinden.
Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2008 Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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