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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 MARS 2008. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du | 10 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services | besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het |
de police. - Traduction allemande | personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 mars 2008 portant modification de l'arrêté royal | besluit van 10 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van |
services de police (Moniteur belge du 31 mars 2008). | de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist; | ersetzt worden ist; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Protokolls Nr. 201/1 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 201/1 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 15. Januar 2007; | Polizeidienste vom 15. Januar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
Juli 2007; | Juli 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 14. Mai 2007; | Dienstes vom 14. Mai 2007; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.576/2 des Staatsrates vom 1. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.576/2 des Staatsrates vom 1. Oktober |
2007; | 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Art. VIII.III.3 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz | Artikel 1 - Art. VIII.III.3 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz |
ersetzt: | ersetzt: |
« Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des | « Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des |
Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von | Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von |
mindestens sechzehn Tagen umfassen. » | mindestens sechzehn Tagen umfassen. » |
Art. 2 - In Artikel VIII.III.13 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 | Art. 2 - In Artikel VIII.III.13 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 |
bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2 | « § 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2 |
erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl | erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl |
Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des | Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des |
Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag | Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag |
oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben | oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben |
Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » | Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » |
Art. 3 - Artikel VIII.V.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel VIII.V.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « siebzehn Wochen » durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « siebzehn Wochen » durch die Wörter |
« neunzehn Wochen » ersetzt. | « neunzehn Wochen » ersetzt. |
2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « | 2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « |
bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. | bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. |
3. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel | « Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel |
VIII.V.4 Absatz 3 gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf | VIII.V.4 Absatz 3 gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf |
sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen. » | sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen. » |
4. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel | « Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel |
VIII.V.4bis gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich | VIII.V.4bis gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich |
nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » | nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » |
Art. 4 - Artikel VIII.V.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel VIII.V.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « |
fünf Wochen » ersetzt. | fünf Wochen » ersetzt. |
2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « | 2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « |
bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. | bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « | 3. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « |
sieben Wochen » ersetzt. | sieben Wochen » ersetzt. |
Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.V.3 RSPol wird das | Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.V.3 RSPol wird das |
Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » | Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel VIII.V.4 RSPol, dessen derzeitiger Text Absatz 2 | Art. 6 - Artikel VIII.V.4 RSPol, dessen derzeitiger Text Absatz 2 |
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: | bilden wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. Es wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. Es wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der | « Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der |
Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. | Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche des postnatalen | März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche des postnatalen |
Urlaubs um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des | Urlaubs um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des |
Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem | Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem |
tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, | tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, |
falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im | falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im |
Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage | Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage |
verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der | verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der |
Entbindung gearbeitet haben. » | Entbindung gearbeitet haben. » |
2. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der | « Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der |
Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um | Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um |
einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn das betreffende | einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn das betreffende |
weibliche Personalmitglied aufgrund einer schwangerschaftsbedingten | weibliche Personalmitglied aufgrund einer schwangerschaftsbedingten |
Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten | Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten |
Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der | Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der |
achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird. » | achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird. » |
3. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den | « Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den |
Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 verlängerte Mutterschaftsurlaub | Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 verlängerte Mutterschaftsurlaub |
nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs auf Antrag der | nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs auf Antrag der |
betreffenden weiblichen Personalmitglieder um einen Zeitraum von | betreffenden weiblichen Personalmitglieder um einen Zeitraum von |
höchstens zwei Wochen verlängert. » | höchstens zwei Wochen verlängert. » |
Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.4bis mit folgendem | Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Artikel VIII.V.4bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben | « Artikel VIII.V.4bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben |
Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der | Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der |
postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen | postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen |
Personalmitglieder um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum | Personalmitglieder um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum |
entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der | entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der |
Pflegeanstalt bleibt. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig | Pflegeanstalt bleibt. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig |
Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die | Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die |
betreffenden weiblichen Personalmitglieder der Behörde, der sie | betreffenden weiblichen Personalmitglieder der Behörde, der sie |
unterstehen, folgende Unterlagen: | unterstehen, folgende Unterlagen: |
1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der | 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der |
Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den | Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den |
ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben | ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben |
ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, | ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, |
2. am Ende der Verlängerung, die aus den im vorliegenden Absatz | 2. am Ende der Verlängerung, die aus den im vorliegenden Absatz |
vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue | vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue |
Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das | Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das |
Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der | Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der |
Dauer des Aufenthaltes. » | Dauer des Aufenthaltes. » |
Art. 8 - In Artikel VIII.V.10 § 3 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « | Art. 8 - In Artikel VIII.V.10 § 3 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « |
zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt. | zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt. |
Art. 9 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.VI.2 RSPol wird das | Art. 9 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.VI.2 RSPol wird das |
Wort « bevallingsverlof durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. | Wort « bevallingsverlof durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. |
Art. 10 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol wird durch | Art. 10 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
« Titel VIII - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ». | « Titel VIII - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ». |
Art. 11 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VIII.VIII.1 - Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit | « Art. VIII.VIII.1 - Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit |
Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren | Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren |
adoptieren. | adoptieren. |
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in | Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in |
Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach | Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach |
der Aufnahme des Kindes in der Familie des Personalmitglieds genommen | der Aufnahme des Kindes in der Familie des Personalmitglieds genommen |
werden. Auf Antrag des Personalmitglieds können höchstens drei Wochen | werden. Auf Antrag des Personalmitglieds können höchstens drei Wochen |
dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der | dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der |
Familie aufgenommen wird. | Familie aufgenommen wird. |
Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels | Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels |
bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum | bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum |
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt | des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt |
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei | schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei |
denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist | denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist |
an. | an. |
Die Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen: | Die Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen: |
1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft oder der | 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft oder der |
gemeinsamen Gemeinschaftskommission ausgestellte Bescheinigung, die | gemeinsamen Gemeinschaftskommission ausgestellte Bescheinigung, die |
die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den | die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den |
Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der | Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der |
Familie aufgenommen wird, | Familie aufgenommen wird, |
2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im | 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den |
verbleibenden Urlaub nehmen zu können. | verbleibenden Urlaub nehmen zu können. |
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind | Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind |
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 | unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 |
% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens | % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens |
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der | vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der |
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » | Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » |
Art. 12 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VIII.VIII.2 - Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit | « Art. VIII.VIII.2 - Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit |
Ausnahme der Anwärter, gewährt, die die Pflegevormundschaft eines | Ausnahme der Anwärter, gewährt, die die Pflegevormundschaft eines |
Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer | Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer |
gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie | gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie |
einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. | einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. |
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter | Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter |
drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der | drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der |
Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen | Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen |
wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. | wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. |
Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind | Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind |
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 | unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 |
% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens | % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens |
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der | vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der |
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » | Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » |
Art. 13 - Artikel VIII.IX.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel VIII.IX.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « fünfzehn Jahren. » durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « fünfzehn Jahren. » durch die Wörter |
« fünfzehn Jahren, » ersetzt. | « fünfzehn Jahren, » ersetzt. |
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der | « 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der |
Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen | Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen |
Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur | Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur |
Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der | Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der |
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung | sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung |
zuerkannt werden, | zuerkannt werden, |
4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut | 4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut |
der verlängerten Minderjährigkeit stehen. » | der verlängerten Minderjährigkeit stehen. » |
3. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Um diesen Urlaub zu erhalten, können Personalmitglieder von ihrem | « Um diesen Urlaub zu erhalten, können Personalmitglieder von ihrem |
Dienst aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ein | Dienst aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ein |
zwingender Grund familiärer Art besteht. » | zwingender Grund familiärer Art besteht. » |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr. 1 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr. 1 und |
4, 4, 6 Nr. 1 und 3, 7, die mit 1. Juli 2004 wirksam werden, und mit | 4, 4, 6 Nr. 1 und 3, 7, die mit 1. Juli 2004 wirksam werden, und mit |
Ausnahme der Artikel 3 Nr. 3 und 6 Nr. 2, die auf Entbindungen | Ausnahme der Artikel 3 Nr. 3 und 6 Nr. 2, die auf Entbindungen |
Anwendung finden, die nach dem 1. September 2006 stattfinden. | Anwendung finden, die nach dem 1. September 2006 stattfinden. |
Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |