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Arrêté royal relatif aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets de l'industrie extractive. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de nood- en interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën. - Duitse vertaling |
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10 MAI 2009. - Arrêté royal relatif aux plans particuliers d'urgence | 10 MEI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de nood- en |
et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets | interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van |
de l'industrie extractive. - Traduction allemande | winningsindustrieën. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 mai 2009 relatif aux plans particuliers d'urgence | besluit van 10 mei 2009 betreffende de nood- en interventieplannen |
et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets | aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën (Belgisch |
de l'industrie extractive (Moniteur belge du 11 mai 2009). | Staatsblad van 11 mei 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne | 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne |
bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen | bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen |
Abfallentsorgungseinrichtungen | Abfallentsorgungseinrichtungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 2ter; | insbesondere des Artikels 2ter; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des |
Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die | Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die |
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu | Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu |
Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II, | Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II, |
geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998; | geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der |
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; | Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne; | Noteinsatzpläne; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: |
In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie | In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie |
2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 | 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 |
über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden | über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden |
Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in | Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in |
belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser | belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser |
Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist; | Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem |
Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen | Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen |
Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen | Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen |
versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober | versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober |
2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei | 2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei |
Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie | Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie |
zu ergreifen, hervorgeht; | zu ergreifen, hervorgeht; |
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009 | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009 |
beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen | beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen |
verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen; | verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen; |
In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21 | In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21 |
darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit | darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit |
der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und | der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und |
die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im | die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im |
Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme | Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme |
betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer | betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer |
Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und | Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und |
der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können; | der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die |
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und | Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und |
zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um. | zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
"Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer | "Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer |
entledigt, entledigen will oder entledigen muss, | entledigt, entledigen will oder entledigen muss, |
"mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und | "mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und |
Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau | Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau |
zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im | zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im |
Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, | Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, |
"Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
"Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs | "Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
"mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste | "mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste |
vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen | vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen |
wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch | wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch |
kein Wasser, | kein Wasser, |
"Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen, | "Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen, |
thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher | thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher |
Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals | Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals |
unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von | unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von |
Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen, | Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen, |
Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von | Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von |
Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse | Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse |
(jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse, | (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse, |
"Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für | "Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für |
die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in | die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in |
Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn: | Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn: |
- die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige | - die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige |
Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der | Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der |
Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein | Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein |
Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das | Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das |
Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall | Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall |
führen könnte, | führen könnte, |
oder | oder |
- die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des | - die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des |
Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall | Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall |
zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich | zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich |
eingestuft werden, | eingestuft werden, |
oder | oder |
- die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der | - die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der |
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der | Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und | Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und |
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des | Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung |
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die | der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die |
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab | Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab |
einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten | einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten |
Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, | Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, |
"Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete | "Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete |
Anlage, | Anlage, |
"Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem | "Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem |
Absetzteich stauen oder zurückhalten soll, | Absetzteich stauen oder zurückhalten soll, |
"Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung | "Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung |
zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit | zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit |
unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der | unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der |
Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von | Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von |
Prozesswasser anfallen, | Prozesswasser anfallen, |
"Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die | "Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die |
Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess | Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess |
in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt | in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt |
und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder | und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder |
ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen | ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen |
Gesundheit und/oder der Umwelt führt, | Gesundheit und/oder der Umwelt führt, |
"Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische | "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische |
Personen, | Personen, |
"Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in | "Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in |
Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen | Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen |
oder wahrscheinlich betroffen ist, | oder wahrscheinlich betroffen ist, |
"Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die | "Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die |
Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der | Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der |
vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und | vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und |
Nachsorgephasen, verantwortlich ist, | Nachsorgephasen, verantwortlich ist, |
"Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die | "Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die |
natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle | natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle |
befinden, | befinden, |
"Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, | "Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, |
die von einem Betreiber bewirtschaftet wird. | die von einem Betreiber bewirtschaftet wird. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die | Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die |
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der | Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der |
Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des | Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des |
Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit | Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit |
gefährlichen Stoffen fallen. | gefährlichen Stoffen fallen. |
Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede | Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede |
Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem | Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem |
Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie | Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie |
entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei | entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei |
einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden | einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden |
Massnahmen auf. | Massnahmen auf. |
Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur | Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur |
sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere | sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere |
auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die | auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die |
Umweltgenehmigungen. | Umweltgenehmigungen. |
§ 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele | § 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele |
verfolgt: | verfolgt: |
a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere | mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere |
Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken, | Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken, |
b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der | b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der |
menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle | menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen | c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen |
und Behörden, | und Behörden, |
d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der | d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der |
Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die | Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die |
zuständigen Behörden zu ergreifen sind. | zuständigen Behörden zu ergreifen sind. |
§ 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im | § 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne |
vorgesehenen Informationen. | vorgesehenen Informationen. |
§ 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in | § 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in |
angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und | angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und |
aktualisiert. | aktualisiert. |
Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen | Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen |
Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, | Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, |
sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen | sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen |
Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers | Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers |
Bemerkungen zu formulieren. | Bemerkungen zu formulieren. |
Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit | Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit |
ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen | ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen |
Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei | Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei |
einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die | einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die |
Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten | Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten |
Auskünfte. | Auskünfte. |
§ 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und | § 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und |
nötigenfalls zu aktualisieren. | nötigenfalls zu aktualisieren. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf | Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf |
Abfallentsorgungseinrichtungen, die | Abfallentsorgungseinrichtungen, die |
- die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, | - die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, |
- im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem | - im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem |
Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen | Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen |
Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und | Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und |
- bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden. | - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008. |
Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Anlage I | Anlage I |
Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden | Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden |
müssen | müssen |
1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung, | 1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung, |
2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt, | 2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt, |
3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- | 3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- |
und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt, | und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt, |
4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit | 4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit |
beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden, | beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden, |
5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die | 5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die |
allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der | allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der |
Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen | Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen |
schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten | schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten |
gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind, | gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind, |
6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, | 6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, |
einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der | einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der |
Umgebung und auf die nähere Umwelt, | Umgebung und auf die nähere Umwelt, |
7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im | 7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im |
Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird, | Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird, |
8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene | 8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene |
Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines | Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines |
schweren Unfalls, | schweren Unfalls, |
9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des | 9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des |
Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen | Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen |
geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch | geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch |
Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen, | Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen, |
10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient, | 10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient, |
Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb | Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb |
des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem | des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem |
Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu | Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu |
leisten, | leisten, |
11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der | 11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der |
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die | Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die |
Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche | Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche |
Informationen eingeholt werden können. | Informationen eingeholt werden können. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |