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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/05/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2005 réglementant les tatouages et les piercings Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van tatoeages en piercings
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2005 réglementant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005
les tatouages et les piercings betreffende de reglementering van tatoeages en piercings
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 novembre 2005 réglementant les tatouages et les piercings, besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van
établi par le Service central de traduction allemande auprès du tatoeages en piercings, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende
réglementant les tatouages et les piercings. de reglementering van tatoeages en piercings.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006. Gegeven te Brussel, 10 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
25. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung von Tätowierungen 25. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung von Tätowierungen
und Piercings und Piercings
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;
In Erwägung der Gesundheitsrisiken, die mit der Durchführung von In Erwägung der Gesundheitsrisiken, die mit der Durchführung von
Piercings und Tätowierungen verbunden sind; Piercings und Tätowierungen verbunden sind;
In der Erwägung, dass Kosmetiker/innen gemäss dem Königlichen Erlass In der Erwägung, dass Kosmetiker/innen gemäss dem Königlichen Erlass
vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung
der Berufstätigkeit eines Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen der Berufstätigkeit eines Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen
und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben eine spezifische und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben eine spezifische
Ausbildung erhalten; Ausbildung erhalten;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 10.
November 2004; November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Juni 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Juli 2005; Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers, zu dessen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört; Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört;
Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 8. Juli 2005; Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 8. Juli 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.774/1/V des Staatsrates vom 11. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.774/1/V des Staatsrates vom 11. August
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Sozialen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Sozialen
Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt 1 -- Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 -- Begriffsbestimmungen
Artikel 1. Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

Artikel 1.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "Piercing": das Durchbohren von Oberhaut, Schleimhaut, darunter 1. "Piercing": das Durchbohren von Oberhaut, Schleimhaut, darunter
liegendem Gewebe oder Knorpel zur Anbringung eines Schmuckstücks, liegendem Gewebe oder Knorpel zur Anbringung eines Schmuckstücks,
2. "Tätowierung": einen Eingriff, der darin besteht, durch 2. "Tätowierung": einen Eingriff, der darin besteht, durch
intradermales Injizieren von Farbprodukten ein permanentes und/oder intradermales Injizieren von Farbprodukten ein permanentes und/oder
dauerhaftes Zeichen oder eine permanente und/oder dauerhafte Zeichnung dauerhaftes Zeichen oder eine permanente und/oder dauerhafte Zeichnung
auf der Haut anzubringen oder die Gesichtszüge zu betonen, auf der Haut anzubringen oder die Gesichtszüge zu betonen,
3. "Kunde": die Person, bei der die Tätowierung oder das Piercing 3. "Kunde": die Person, bei der die Tätowierung oder das Piercing
durchgeführt wird oder durchgeführt werden wird, durchgeführt wird oder durchgeführt werden wird,
4. "Berufsangehöriger": jede Person, die die im vorliegenden Erlass 4. "Berufsangehöriger": jede Person, die die im vorliegenden Erlass
festgelegten Bedingungen der Berufsausübung erfüllt, festgelegten Bedingungen der Berufsausübung erfüllt,
5. "Berufsvereinigungen": die Vereinigungen, die die Berufsangehörigen 5. "Berufsvereinigungen": die Vereinigungen, die die Berufsangehörigen
gruppieren, die Tätowierungen und/oder Piercings durchführen, gruppieren, die Tätowierungen und/oder Piercings durchführen,
6. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 6. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört. Volksgesundheit gehört.
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich Abschnitt 2 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen die in Artikel 1 - Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen die in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 definierten Eingriffe. Artikel 1 Nr. 1 und 2 definierten Eingriffe.
Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen nicht: Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen nicht:
1. die anderen im Königlichen Erlass Nr. 78 über die Ausübung der 1. die anderen im Königlichen Erlass Nr. 78 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufe, Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufe,
2. die Tätigkeiten von Kosmetikern/Kosmetikerinnen, so wie sie 2. die Tätigkeiten von Kosmetikern/Kosmetikerinnen, so wie sie
geregelt sind durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1993 zur geregelt sind durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1993 zur
Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines
Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen und mittleren Handels- und Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen und mittleren Handels- und
Handwerksbetrieben. Handwerksbetrieben.
Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich der Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich der
Mittelstand beziehungsweise die Volksgesundheit gehört, kann der König Mittelstand beziehungsweise die Volksgesundheit gehört, kann der König
die Anwendung des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise auf
Kosmetiker/Kosmetikerinnen ausdehnen. Kosmetiker/Kosmetikerinnen ausdehnen.
Abschnitt 3 - Ausübungsbedingungen Abschnitt 3 - Ausübungsbedingungen
Art. 2 - Tätowierungen und Piercings sind ausschliesslich unter den im Art. 2 - Tätowierungen und Piercings sind ausschliesslich unter den im
vorliegenden Erlass erwähnten Bedingungen erlaubt. vorliegenden Erlass erwähnten Bedingungen erlaubt.
Art. 3 - § 1 - Nur Personen, die die Zulassung vom Minister erhalten Art. 3 - § 1 - Nur Personen, die die Zulassung vom Minister erhalten
haben, dürfen Tätowierungen und Piercings durchführen. haben, dürfen Tätowierungen und Piercings durchführen.
Um die Zulassung zu erhalten, müssen interessierte Personen beweisen, Um die Zulassung zu erhalten, müssen interessierte Personen beweisen,
dass sie die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung absolviert haben. Der dass sie die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung absolviert haben. Der
Minister legt die Zulassungsmodalitäten fest. Minister legt die Zulassungsmodalitäten fest.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann
die Zulassung jederzeit vom Minister nach den von ihm festgelegten die Zulassung jederzeit vom Minister nach den von ihm festgelegten
Modalitäten ausgesetzt oder entzogen werden. Modalitäten ausgesetzt oder entzogen werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 können Ohrläppchenpiercings auch von im § 2 - In Abweichung von § 1 können Ohrläppchenpiercings auch von im
Handelsregister eingetragenen Personen oder ihren Angestellten Handelsregister eingetragenen Personen oder ihren Angestellten
durchgeführt werden. Unter im Handelsregister eingetragenen Personen durchgeführt werden. Unter im Handelsregister eingetragenen Personen
versteht man Personen, die eingetragen sind unter der versteht man Personen, die eingetragen sind unter der
Verzeichnisnummer 5248402 "Einzelhandel mit Schmuck- und Verzeichnisnummer 5248402 "Einzelhandel mit Schmuck- und
Goldschmiedeartikeln", wie festgelegt in der Anlage zum Königlichen Goldschmiedeartikeln", wie festgelegt in der Anlage zum Königlichen
Erlass vom 9. August 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlass vom 9. August 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
31. August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im 31. August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im
Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten. Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten.
Wenn diese Personen ein Ohrläppchenpiercing durchführen, unterliegen Wenn diese Personen ein Ohrläppchenpiercing durchführen, unterliegen
sie der Nummer 8 der Anlage I zum vorliegenden Erlass. sie der Nummer 8 der Anlage I zum vorliegenden Erlass.
Art. 4 - Die Arbeitsstätte muss ortsgebunden und speziell für die Art. 4 - Die Arbeitsstätte muss ortsgebunden und speziell für die
Durchführung von Tätowierungen und/oder Piercings bestimmt sein. Durchführung von Tätowierungen und/oder Piercings bestimmt sein.
Unbeschadet der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Unbeschadet der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
können Piercings und/oder Tätowierungen jedoch auch während können Piercings und/oder Tätowierungen jedoch auch während
organisierten, zeitlich begrenzten Zusammenkünften durchgeführt organisierten, zeitlich begrenzten Zusammenkünften durchgeführt
werden, insbesondere auf Messen, deren Hauptgegenstand Piercings werden, insbesondere auf Messen, deren Hauptgegenstand Piercings
und/oder Tätowierungen sind. Für diese Fälle kann der König vom und/oder Tätowierungen sind. Für diese Fälle kann der König vom
vorliegenden Erlass abweichende Bestimmungen festlegen. vorliegenden Erlass abweichende Bestimmungen festlegen.
Abschnitt 4 - Bedingungen in Sachen Gesundheit und Einwilligung des Abschnitt 4 - Bedingungen in Sachen Gesundheit und Einwilligung des
Kunden Kunden
Art. 5 - Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden Art. 5 - Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden
bei Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, bei Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol,
Drogen oder die Einwilligungsfähigkeit beeinflussenden Arzneimitteln Drogen oder die Einwilligungsfähigkeit beeinflussenden Arzneimitteln
stehen oder im Allgemeinen nicht einwilligungsfähig sind. stehen oder im Allgemeinen nicht einwilligungsfähig sind.
Der Berufsangehörige muss sich vergewissern, dass der Kunde moralisch Der Berufsangehörige muss sich vergewissern, dass der Kunde moralisch
- insbesondere, was seine Reife betrifft, - und körperlich im Stande - insbesondere, was seine Reife betrifft, - und körperlich im Stande
ist, den Eingriff durchführen zu lassen; gegebenenfalls darf er den ist, den Eingriff durchführen zu lassen; gegebenenfalls darf er den
Eingriff nicht durchführen. Eingriff nicht durchführen.
Bevor er den Eingriff durchführt, muss er dem Kunden eine Bedenkzeit Bevor er den Eingriff durchführt, muss er dem Kunden eine Bedenkzeit
lassen und ihm unter anderem die Möglichkeit geben, später lassen und ihm unter anderem die Möglichkeit geben, später
zurückzukommen. zurückzukommen.
Art. 6 - Vor dem Eingriff müssen die Kunden ein in zwei Ausfertigungen Art. 6 - Vor dem Eingriff müssen die Kunden ein in zwei Ausfertigungen
zu erstellendes Schriftstück, durch das sie ihre Einwilligung geben zu erstellendes Schriftstück, durch das sie ihre Einwilligung geben
und von dem sie eine Ausfertigung erhalten, unterzeichnen. In diesem und von dem sie eine Ausfertigung erhalten, unterzeichnen. In diesem
Schriftstück werden die mit der Tätowierung und/oder dem Piercing Schriftstück werden die mit der Tätowierung und/oder dem Piercing
verbundenen Risiken, die Fälle, in denen ein vorheriger Arztbesuch verbundenen Risiken, die Fälle, in denen ein vorheriger Arztbesuch
notwendig ist, die notwendige Pflege während der Heilung, die notwendig ist, die notwendige Pflege während der Heilung, die
besonderen Vorsichtsmassnahmen, die Gegenanzeigen und die möglichen besonderen Vorsichtsmassnahmen, die Gegenanzeigen und die möglichen
Komplikationen deutlich lesbar angegeben. Komplikationen deutlich lesbar angegeben.
In dem Schriftstück werden ebenfalls Art und Datum des Eingriffs sowie In dem Schriftstück werden ebenfalls Art und Datum des Eingriffs sowie
Marke und Chargennummer der verwendeten Produkte angegeben. Marke und Chargennummer der verwendeten Produkte angegeben.
Der Minister kann ein Standardformular für das in Absatz 1 erwähnte Der Minister kann ein Standardformular für das in Absatz 1 erwähnte
Schriftstück festlegen. Schriftstück festlegen.
Abschnitt 5 - Kundeninformation Abschnitt 5 - Kundeninformation
Art. 7 - Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Kunden mündlich Art. 7 - Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Kunden mündlich
und anhand eines Schriftstücks zu informieren, das lesbar und gut und anhand eines Schriftstücks zu informieren, das lesbar und gut
sichtbar im Warte- oder Arbeitsraum ausgehängt und folgendermassen sichtbar im Warte- oder Arbeitsraum ausgehängt und folgendermassen
aufgestellt sein muss: aufgestellt sein muss:
« Piercings und Tätowierungen, die unter ungünstigen Umständen « Piercings und Tätowierungen, die unter ungünstigen Umständen
durchgeführt werden, sind mit gesundheitlichen Risiken verbunden. durchgeführt werden, sind mit gesundheitlichen Risiken verbunden.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Risiken: Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Risiken:
- bakterielle Infektionen, insbesondere Infektionen der Haut oder des - bakterielle Infektionen, insbesondere Infektionen der Haut oder des
Knorpels (zum Beispiel durch den Staphylococcus aureus), Tetanus,..., Knorpels (zum Beispiel durch den Staphylococcus aureus), Tetanus,...,
- virale Infektionen, insbesondere Hepatitis und Aids, - virale Infektionen, insbesondere Hepatitis und Aids,
- allergische Reaktionen, insbesondere auf die Bestandteile von - allergische Reaktionen, insbesondere auf die Bestandteile von
Tinten, Farbstoffen und eingeführten Gegenständen. Tinten, Farbstoffen und eingeführten Gegenständen.
Vor der Anbringung eines Piercings oder einer Tätowierung sollten Vor der Anbringung eines Piercings oder einer Tätowierung sollten
folgende Personen einen Arzt aufsuchen: folgende Personen einen Arzt aufsuchen:
- Personen, die an Hämophilie leiden, Blutgerinnungsprobleme haben - Personen, die an Hämophilie leiden, Blutgerinnungsprobleme haben
oder Arzneimittel nehmen, die eine Auswirkung auf die Blutgerinnung oder Arzneimittel nehmen, die eine Auswirkung auf die Blutgerinnung
oder die Bildung von Blutklümpchen haben, oder die Bildung von Blutklümpchen haben,
- Personen mit geschwächtem Immunsystem oder immer wiederkehrenden - Personen mit geschwächtem Immunsystem oder immer wiederkehrenden
Infektionen, Infektionen,
- Personen mit Allergien, - Personen mit Allergien,
- Personen, die an einer Hautkrankheit leiden, - Personen, die an einer Hautkrankheit leiden,
- Personen, die an einer Herzkrankheit leiden, - Personen, die an einer Herzkrankheit leiden,
- schwangere Frauen. - schwangere Frauen.
Tätowierungen und Piercings sind dauerhaft, ja sogar permanent und Tätowierungen und Piercings sind dauerhaft, ja sogar permanent und
irreversibel. irreversibel.
Vor der Anbringung können Sie immer um eine Bedenkzeit bitten. Vor der Anbringung können Sie immer um eine Bedenkzeit bitten.
Tätowierungen und Piercings müssen unter strengen Hygienebedingungen Tätowierungen und Piercings müssen unter strengen Hygienebedingungen
durchgeführt werden. Sie können sich vergewissern, ob der durchgeführt werden. Sie können sich vergewissern, ob der
Berufsangehörige, nachdem er sich die Hände gewaschen hat, Berufsangehörige, nachdem er sich die Hände gewaschen hat,
Einmal-Handschuhe benutzt und ob er eine neue noch nicht ausgepackte Einmal-Handschuhe benutzt und ob er eine neue noch nicht ausgepackte
Nadel verwendet. Der Berufsangehörige muss Ihnen eine Liste mit den Nadel verwendet. Der Berufsangehörige muss Ihnen eine Liste mit den
von ihm zu beachtenden Hygieneempfehlungen zur Verfügung stellen. von ihm zu beachtenden Hygieneempfehlungen zur Verfügung stellen.
Bevor Sie Blut spenden, müssen Sie angeben, wenn bei Ihnen ein Bevor Sie Blut spenden, müssen Sie angeben, wenn bei Ihnen ein
Piercing oder eine Tätowierung durchgeführt worden ist, selbst wenn Piercing oder eine Tätowierung durchgeführt worden ist, selbst wenn
Sie das Schmuckstück inzwischen entfernt haben. Möglicherweise werden Sie das Schmuckstück inzwischen entfernt haben. Möglicherweise werden
Sie während eines bestimmten Zeitraums für die Blutspende gesperrt. Sie während eines bestimmten Zeitraums für die Blutspende gesperrt.
Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden bei Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden bei
Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen und ihr Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen und ihr
Entscheidungsvermögen beeinflussenden Arzneimitteln stehen oder im Entscheidungsvermögen beeinflussenden Arzneimitteln stehen oder im
Allgemeinen nicht entscheidungsfähig sind. Allgemeinen nicht entscheidungsfähig sind.
Bei Infektionen, Allergien oder anderen nach dem Eingriff auftretenden Bei Infektionen, Allergien oder anderen nach dem Eingriff auftretenden
Problemen ist es angeraten, einen Arzt aufzusuchen. » Problemen ist es angeraten, einen Arzt aufzusuchen. »
Art. 8 - Der Berufsangehörige darf Anästhetika nur in Form von in Art. 8 - Der Berufsangehörige darf Anästhetika nur in Form von in
Apotheken gekauften Krems, Gelen oder Sprays benutzen. Apotheken gekauften Krems, Gelen oder Sprays benutzen.
Abschnitt 6 - Berufsvereinigungen Abschnitt 6 - Berufsvereinigungen
Art. 9 - Der Minister kann gemäss den vom König festgelegten Art. 9 - Der Minister kann gemäss den vom König festgelegten
Bedingungen und Modalitäten die Berufsvereinigungen, die die Bedingungen und Modalitäten die Berufsvereinigungen, die die
Berufsangehörigen im Bereich Piercings und/oder Tätowierungen Berufsangehörigen im Bereich Piercings und/oder Tätowierungen
gruppieren, anerkennen. gruppieren, anerkennen.
Um anerkannt zu werden, müssen die Berufsvereinigungen repräsentativ Um anerkannt zu werden, müssen die Berufsvereinigungen repräsentativ
sein und der Vereinigungszweck muss insbesondere darin bestehen, die sein und der Vereinigungszweck muss insbesondere darin bestehen, die
Mitglieder zu ermutigen, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Mitglieder zu ermutigen, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
und gegebenenfalls von der Vereinigung selbst festgelegte strengere und gegebenenfalls von der Vereinigung selbst festgelegte strengere
Bestimmungen einzuhalten. Bestimmungen einzuhalten.
Der Minister kann die anerkannten Berufsvereinigungen für die Der Minister kann die anerkannten Berufsvereinigungen für die
Ausarbeitung der Abänderungen oder der Ausführungsmodalitäten des Ausarbeitung der Abänderungen oder der Ausführungsmodalitäten des
vorliegenden Erlasses zu Rate ziehen. vorliegenden Erlasses zu Rate ziehen.
Abschnitt 7 - Hygiene - Räumlichkeiten - Material - Mobiliar Abschnitt 7 - Hygiene - Räumlichkeiten - Material - Mobiliar
Art. 10 - Die Hygienebedingungen mit Bezug auf den Eingriff, die Art. 10 - Die Hygienebedingungen mit Bezug auf den Eingriff, die
Räumlichkeiten, das Material und die Ausrüstung müssen den in der Räumlichkeiten, das Material und die Ausrüstung müssen den in der
Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Regeln entsprechen. Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Regeln entsprechen.
Diese Anlage ist Teil des vorliegenden Erlasses. Der König kann die Diese Anlage ist Teil des vorliegenden Erlasses. Der König kann die
Anlage abändern oder ergänzen. Anlage abändern oder ergänzen.
Abschnitt 8 - Ausbildung Abschnitt 8 - Ausbildung
Art. 11 - § 1 - Die Berufsangehörigen müssen an einer Ausbildung Art. 11 - § 1 - Die Berufsangehörigen müssen an einer Ausbildung
teilnehmen, für die eine Bescheinigung über den erfolgreichen teilnehmen, für die eine Bescheinigung über den erfolgreichen
Abschluss ausgestellt wird. Abschluss ausgestellt wird.
§ 2 - Diese Ausbildung von mindestens 20 Stunden umfasst zumindest § 2 - Diese Ausbildung von mindestens 20 Stunden umfasst zumindest
folgende Sachgebiete: folgende Sachgebiete:
1. Grundkenntnisse in Sachen Infektions- und Blutungsrisiken, 1. Grundkenntnisse in Sachen Infektions- und Blutungsrisiken,
2. Grundkenntnisse in Sachen Toxikologie und Pigmente, 2. Grundkenntnisse in Sachen Toxikologie und Pigmente,
3. übertragbare Krankheiten, Vorbeugung der Übertragung, 3. übertragbare Krankheiten, Vorbeugung der Übertragung,
4. erste Hilfe, 4. erste Hilfe,
5. allgemeingültige Hygieneprinzipien, Desinfektion der Haut und der 5. allgemeingültige Hygieneprinzipien, Desinfektion der Haut und der
Hände, Tragen von Handschuhen, Hände, Tragen von Handschuhen,
6. Grundkenntnisse in den Bereichen Desinfektion und Aseptik, 6. Grundkenntnisse in den Bereichen Desinfektion und Aseptik,
7. Sterilisation hitzebeständigen wiederverwendbaren Materials und 7. Sterilisation hitzebeständigen wiederverwendbaren Materials und
Desinfektion hitzeempfindlichen wiederverwendbaren Materials, Desinfektion hitzeempfindlichen wiederverwendbaren Materials,
8. Unterhalt von Räumlichkeiten und Mobiliar, 8. Unterhalt von Räumlichkeiten und Mobiliar,
9. Wäscheverwaltung, 9. Wäscheverwaltung,
10. Abfallverwaltung. 10. Abfallverwaltung.
§ 3 - Der Minister legt die Ausbildungsbedingungen fest, die die in § 3 - Der Minister legt die Ausbildungsbedingungen fest, die die in
Artikel 4 § 2 erwähnten Personen erfüllen müssen. Artikel 4 § 2 erwähnten Personen erfüllen müssen.
Abschnitt 9 - Kontrolle Abschnitt 9 - Kontrolle
Art. 12 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 12 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
wird von den Hygiene-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes wird von den Hygiene-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder
von ihren Beauftragten garantiert. von ihren Beauftragten garantiert.
Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, mit Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 4 § 1 und 12, die an einem vom König Ausnahme der Artikel 4 § 1 und 12, die an einem vom König
festzulegenden Datum in Kraft treten. festzulegenden Datum in Kraft treten.
Vor dem in Absatz 1 erwähnten vom König festzulegenden Datum: Vor dem in Absatz 1 erwähnten vom König festzulegenden Datum:
1. sind die am 1. Januar 2006 tätigen Berufsangehörigen verpflichtet, 1. sind die am 1. Januar 2006 tätigen Berufsangehörigen verpflichtet,
ihre Tätigkeit spätestens bis zum 1. April 2006 zu deklarieren, ihre Tätigkeit spätestens bis zum 1. April 2006 zu deklarieren,
2. können Personen, die eine Tätigkeit im Bereich Piercings und/oder 2. können Personen, die eine Tätigkeit im Bereich Piercings und/oder
Tätowierungen aufnehmen möchten, dies erst dann tun, wenn sie ihre Tätowierungen aufnehmen möchten, dies erst dann tun, wenn sie ihre
Absicht fünfzehn Werktage vor dem Datum, an dem sie mit der Tätigkeit Absicht fünfzehn Werktage vor dem Datum, an dem sie mit der Tätigkeit
beginnen wollen, notifiziert haben, beginnen wollen, notifiziert haben,
3. muss jegliche Änderung der gemäss den Punkten 1 und 2 übermittelten 3. muss jegliche Änderung der gemäss den Punkten 1 und 2 übermittelten
Daten angegeben werden. Daten angegeben werden.
Die unter 1, 2 und 3 erwähnten Informationen werden der Die unter 1, 2 und 3 erwähnten Informationen werden der
Generaldirektion Organisation der Gesundheitspflegeberufe des FÖD Generaldirektion Organisation der Gesundheitspflegeberufe des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
übermittelt. übermittelt.
Was die Punkte 1 und 2 betrifft, werden die Formulare der Anlagen II Was die Punkte 1 und 2 betrifft, werden die Formulare der Anlagen II
und III benutzt. und III benutzt.
Art. 14 - Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. 14 - Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses tätig sind, kommen in den Genuss einer am 1. vorliegenden Erlasses tätig sind, kommen in den Genuss einer am 1.
Januar 2007 endenden Übergangsperiode, was Folgendes betrifft: Januar 2007 endenden Übergangsperiode, was Folgendes betrifft:
1. den Erwerb des in Anlage I Punkt 3 dritter Gedankenstrich erwähnten 1. den Erwerb des in Anlage I Punkt 3 dritter Gedankenstrich erwähnten
Materials für die Sterilisation anhand eines Autoklavs, Materials für die Sterilisation anhand eines Autoklavs,
2. das in Anlage I Punkt 8 erwähnte Gerät für Ohrläppchenpiercings. 2. das in Anlage I Punkt 8 erwähnte Gerät für Ohrläppchenpiercings.
Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2005 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I zum Königlichen Erlass zur Regelung von Tätowierungen und Anlage I zum Königlichen Erlass zur Regelung von Tätowierungen und
Piercings Piercings
BEI DER ANBRINGUNG VON TÄTOWIERUNGEN UND PIERCINGS EINZUHALTENDE BEI DER ANBRINGUNG VON TÄTOWIERUNGEN UND PIERCINGS EINZUHALTENDE
HYGIENEREGELN HYGIENEREGELN
1. Hygieneverfahren 1. Hygieneverfahren
- Die Haut- oder Schleimhautzone, auf der die Tätowierung oder das - Die Haut- oder Schleimhautzone, auf der die Tätowierung oder das
Piercing angebracht wird, muss sauber und unverletzt sein. Sie muss Piercing angebracht wird, muss sauber und unverletzt sein. Sie muss
gereinigt und desinfiziert sein. gereinigt und desinfiziert sein.
- Was die Hygiene der Hände betrifft, ist auf die Empfehlungen des - Was die Hygiene der Hände betrifft, ist auf die Empfehlungen des
Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen.
- Um Tätowierungen und Piercings durchzuführen, ist das Tragen von - Um Tätowierungen und Piercings durchzuführen, ist das Tragen von
Einmal-Handschuhen Pflicht. Die vorzugsweise sterilen Handschuhe Einmal-Handschuhen Pflicht. Die vorzugsweise sterilen Handschuhe
müssen das CE-Kennzeichen für medizinisches Gerät tragen. müssen das CE-Kennzeichen für medizinisches Gerät tragen.
- Zwischen zwei Kunden und nach jeder septischen Handlung während des - Zwischen zwei Kunden und nach jeder septischen Handlung während des
Eingriffs müssen die Handschuhe gewechselt werden. Eingriffs müssen die Handschuhe gewechselt werden.
- Vor einem Handschuhwechsel müssen die Hände durch Waschen mit einem - Vor einem Handschuhwechsel müssen die Hände durch Waschen mit einem
antiseptischen Produkt desinfiziert werden. Nach dem Tragen der antiseptischen Produkt desinfiziert werden. Nach dem Tragen der
Handschuhe genügt einfaches Händewaschen. Handschuhe genügt einfaches Händewaschen.
2. Material 2. Material
- Bei dem Material, das die Hautoberfläche durchdringt oder mit Haut - Bei dem Material, das die Hautoberfläche durchdringt oder mit Haut
oder Schleimhaut des Kunden in Berührung kommt, muss es sich um oder Schleimhaut des Kunden in Berührung kommt, muss es sich um
steriles Einwegmaterial handeln. Gibt es keine Einwegverpackung auf steriles Einwegmaterial handeln. Gibt es keine Einwegverpackung auf
dem Markt, muss das Material sterilisiert werden. dem Markt, muss das Material sterilisiert werden.
- Die direkten Halter des oben erwähnten Materials sind entweder - Die direkten Halter des oben erwähnten Materials sind entweder
Geräte zum einmaligen Gebrauch oder sterilisierte Geräte. Geräte zum einmaligen Gebrauch oder sterilisierte Geräte.
- Das Material, das weder in Berührung kommt mit Haut oder Schleimhaut - Das Material, das weder in Berührung kommt mit Haut oder Schleimhaut
noch mit Material, das mit Haut oder Schleimhaut von Kunden in noch mit Material, das mit Haut oder Schleimhaut von Kunden in
Berührung kommt, muss mindestens einmal pro Tag und nach jeder Berührung kommt, muss mindestens einmal pro Tag und nach jeder
Verschmutzung durch eine biologische Substanz mit einem Verschmutzung durch eine biologische Substanz mit einem
desinfizierenden Detergens gereinigt werden. desinfizierenden Detergens gereinigt werden.
3. Sterilisation des Materials 3. Sterilisation des Materials
- Allgemein ist in Sachen Sterilisationstechniken auf die Empfehlungen - Allgemein ist in Sachen Sterilisationstechniken auf die Empfehlungen
des Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. des Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen.
- Reinigung: Die Reinigung sollte vorzugsweise mit einer automatischen - Reinigung: Die Reinigung sollte vorzugsweise mit einer automatischen
Maschine (thermische Desinfektion) vorgenommen werden. Erfolgt die Maschine (thermische Desinfektion) vorgenommen werden. Erfolgt die
Reinigung manuell, muss sie mit einer desinfizierenden Lösung Reinigung manuell, muss sie mit einer desinfizierenden Lösung
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
- Sterilisation des hitzebeständigen Materials: Die Sterilisation - Sterilisation des hitzebeständigen Materials: Die Sterilisation
erfolgt in einem Autoklav unter Einhaltung der Empfehlungen des erfolgt in einem Autoklav unter Einhaltung der Empfehlungen des
Herstellers (Verfahren, bei dem feuchte Hitze angewandt wird - kleiner Herstellers (Verfahren, bei dem feuchte Hitze angewandt wird - kleiner
Wasserdampfsterilisator mit dem CE-Kennzeichen für medizinische Wasserdampfsterilisator mit dem CE-Kennzeichen für medizinische
Hilfsgeräte entsprechend der Norm NBN EN 13060 "Kleine Hilfsgeräte entsprechend der Norm NBN EN 13060 "Kleine
Wasserdampfsterilisatoren"). Wasserdampfsterilisatoren").
- Gründliche Desinfektion des hitzeempfindlichen Materials: Sie - Gründliche Desinfektion des hitzeempfindlichen Materials: Sie
erfolgt durch Eintauchen des Materials in ein desinfizierendes Produkt erfolgt durch Eintauchen des Materials in ein desinfizierendes Produkt
während der vom Hersteller empfohlenen Einwirkzeit. während der vom Hersteller empfohlenen Einwirkzeit.
4. Für Tätowierungen verwendete Produkte 4. Für Tätowierungen verwendete Produkte
Die für die Tätowierungen benutzten Tinten müssen den Bedingungen in Die für die Tätowierungen benutzten Tinten müssen den Bedingungen in
Sachen Zusammensetzung und Sterilität, die in der am 19. Juni 2003 vom Sachen Zusammensetzung und Sterilität, die in der am 19. Juni 2003 vom
Ministerausschuss angenommenen Entschliessung des Europarates über Ministerausschuss angenommenen Entschliessung des Europarates über
Tätowierungen und Permanent-Make-Ups angegeben sind, entsprechen. Tätowierungen und Permanent-Make-Ups angegeben sind, entsprechen.
5. Räumlichkeiten und Mobiliar 5. Räumlichkeiten und Mobiliar
Die Tätowierungen und Piercings müssen in hellen und gelüfteten Die Tätowierungen und Piercings müssen in hellen und gelüfteten
Räumlichkeiten durchgeführt werden, die zumindest folgende getrennte Räumlichkeiten durchgeführt werden, die zumindest folgende getrennte
Bereiche umfassen: Bereiche umfassen:
1. einen Empfangsbereich oder Warteraum, 1. einen Empfangsbereich oder Warteraum,
2. einen Bereich, wo die Tätowierungen und Piercings durchgeführt 2. einen Bereich, wo die Tätowierungen und Piercings durchgeführt
werden, werden,
3. einen Bereich für Reinigung/Desinfektion/Sterilisation des 3. einen Bereich für Reinigung/Desinfektion/Sterilisation des
Materials, Materials,
4. falls möglich, einen Bereich für die Aufbewahrung der Abfälle und 4. falls möglich, einen Bereich für die Aufbewahrung der Abfälle und
der schmutzigen Wäsche. der schmutzigen Wäsche.
Die Bereiche 2), 3) und 4) können sich gegebenenfalls in ein und Die Bereiche 2), 3) und 4) können sich gegebenenfalls in ein und
demselben Raum befinden, in dem sie durch Trennwände voneinander demselben Raum befinden, in dem sie durch Trennwände voneinander
abgegrenzt sind. abgegrenzt sind.
Der Arbeitsbereich muss folgenden Bedingungen entsprechen: Der Arbeitsbereich muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- Verkleidungsstoffe: die Böden, Wände und Arbeitsflächen dürfen nicht - Verkleidungsstoffe: die Böden, Wände und Arbeitsflächen dürfen nicht
porös sein, sondern müssen glatt und reinigungsfähig sein. Sie müssen porös sein, sondern müssen glatt und reinigungsfähig sein. Sie müssen
desinfizierenden Produkten standhalten. desinfizierenden Produkten standhalten.
- Mobiliar und Einrichtung: das Mobiliar, auf dem der Kunde Platz - Mobiliar und Einrichtung: das Mobiliar, auf dem der Kunde Platz
nimmt, muss mit einer reinigungsfähigen Verkleidung ausgestattet und nimmt, muss mit einer reinigungsfähigen Verkleidung ausgestattet und
mit einem Untergrund zum einmaligen Gebrauch abgeschirmt sein, der mit einem Untergrund zum einmaligen Gebrauch abgeschirmt sein, der
zwischen zwei Kunden ausgewechselt werden muss. zwischen zwei Kunden ausgewechselt werden muss.
- Der Arbeitsbereich ist mit mindestens einem Waschbecken, einem - Der Arbeitsbereich ist mit mindestens einem Waschbecken, einem
Flüssigseifenspender und einem Spender für Einmaltücher ausgestattet. Flüssigseifenspender und einem Spender für Einmaltücher ausgestattet.
- Die Verkleidung des Bereichs für die - Die Verkleidung des Bereichs für die
Reinigung/Desinfektion/Sterilisation muss dieselben Merkmale wie die Reinigung/Desinfektion/Sterilisation muss dieselben Merkmale wie die
Verkleidung im Arbeitsbereich aufweisen. Verkleidung im Arbeitsbereich aufweisen.
6. Unterhalt der Räumlichkeiten 6. Unterhalt der Räumlichkeiten
- Unterhalt des Empfangs- oder Wartebereichs: zumindest wöchentliche - Unterhalt des Empfangs- oder Wartebereichs: zumindest wöchentliche
Reinigung, Reinigung,
- Unterhalt des Arbeits- und Reinigungsbereichs: tägliche Reinigung. - Unterhalt des Arbeits- und Reinigungsbereichs: tägliche Reinigung.
Verschmutzungen müssen unverzüglich mit Eau de Javel entfernt werden. Verschmutzungen müssen unverzüglich mit Eau de Javel entfernt werden.
7. Unterhalt des Mobiliars 7. Unterhalt des Mobiliars
Das Mobiliar des Arbeitsbereichs und des Reinigungsbereichs muss Das Mobiliar des Arbeitsbereichs und des Reinigungsbereichs muss
mindestens einmal täglich und nach jeder Verschmutzung desinfiziert mindestens einmal täglich und nach jeder Verschmutzung desinfiziert
werden. werden.
8. Ohrläppchenpiercing 8. Ohrläppchenpiercing
Ohrläppchenpiercings müssen mit einem Gerät vorgenommen werden, das Ohrläppchenpiercings müssen mit einem Gerät vorgenommen werden, das
folgende Bedingungen erfüllt: folgende Bedingungen erfüllt:
- Die beiden Teile des Schmuckstücks befinden sich auf einem Träger, - Die beiden Teile des Schmuckstücks befinden sich auf einem Träger,
der das Schmuckstück von den Wänden des Geräts trennt. der das Schmuckstück von den Wänden des Geräts trennt.
- Schmuckstück und Träger müssen zusammen in Form eines - Schmuckstück und Träger müssen zusammen in Form eines
Einmalpäckchens mit hermetischer Verpackung und sterilem oder Einmalpäckchens mit hermetischer Verpackung und sterilem oder
sterilisiertem Inhalt geliefert werden. sterilisiertem Inhalt geliefert werden.
- Das Päckchen darf erst unmittelbar vor der Durchführung des - Das Päckchen darf erst unmittelbar vor der Durchführung des
Piercings geöffnet werden. Piercings geöffnet werden.
- Jedes Gerät, bei dem das Schmuckstück direkt auf die Gerätwände - Jedes Gerät, bei dem das Schmuckstück direkt auf die Gerätwände
gelegt werden muss, ist verboten. gelegt werden muss, ist verboten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von
Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II Anlage II
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von
Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III Anlage III
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von
Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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