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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2005 réglementant les tatouages et les piercings | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van tatoeages en piercings |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2005 réglementant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 |
les tatouages et les piercings | betreffende de reglementering van tatoeages en piercings |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 novembre 2005 réglementant les tatouages et les piercings, | besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | tatoeages en piercings, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende |
réglementant les tatouages et les piercings. | de reglementering van tatoeages en piercings. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006. | Gegeven te Brussel, 10 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
25. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung von Tätowierungen | 25. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung von Tätowierungen |
und Piercings | und Piercings |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; | 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; |
In Erwägung der Gesundheitsrisiken, die mit der Durchführung von | In Erwägung der Gesundheitsrisiken, die mit der Durchführung von |
Piercings und Tätowierungen verbunden sind; | Piercings und Tätowierungen verbunden sind; |
In der Erwägung, dass Kosmetiker/innen gemäss dem Königlichen Erlass | In der Erwägung, dass Kosmetiker/innen gemäss dem Königlichen Erlass |
vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung | vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung |
der Berufstätigkeit eines Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen | der Berufstätigkeit eines Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen |
und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben eine spezifische | und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben eine spezifische |
Ausbildung erhalten; | Ausbildung erhalten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 10. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 10. |
November 2004; | November 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Juni 2004; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Juni 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
Juli 2005; | Juli 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers, zu dessen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört; | Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört; |
Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 8. Juli 2005; | Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 8. Juli 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.774/1/V des Staatsrates vom 11. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.774/1/V des Staatsrates vom 11. August |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Sozialen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Sozialen |
Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt 1 -- Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 -- Begriffsbestimmungen |
Artikel 1. Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Artikel 1.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. "Piercing": das Durchbohren von Oberhaut, Schleimhaut, darunter | 1. "Piercing": das Durchbohren von Oberhaut, Schleimhaut, darunter |
liegendem Gewebe oder Knorpel zur Anbringung eines Schmuckstücks, | liegendem Gewebe oder Knorpel zur Anbringung eines Schmuckstücks, |
2. "Tätowierung": einen Eingriff, der darin besteht, durch | 2. "Tätowierung": einen Eingriff, der darin besteht, durch |
intradermales Injizieren von Farbprodukten ein permanentes und/oder | intradermales Injizieren von Farbprodukten ein permanentes und/oder |
dauerhaftes Zeichen oder eine permanente und/oder dauerhafte Zeichnung | dauerhaftes Zeichen oder eine permanente und/oder dauerhafte Zeichnung |
auf der Haut anzubringen oder die Gesichtszüge zu betonen, | auf der Haut anzubringen oder die Gesichtszüge zu betonen, |
3. "Kunde": die Person, bei der die Tätowierung oder das Piercing | 3. "Kunde": die Person, bei der die Tätowierung oder das Piercing |
durchgeführt wird oder durchgeführt werden wird, | durchgeführt wird oder durchgeführt werden wird, |
4. "Berufsangehöriger": jede Person, die die im vorliegenden Erlass | 4. "Berufsangehöriger": jede Person, die die im vorliegenden Erlass |
festgelegten Bedingungen der Berufsausübung erfüllt, | festgelegten Bedingungen der Berufsausübung erfüllt, |
5. "Berufsvereinigungen": die Vereinigungen, die die Berufsangehörigen | 5. "Berufsvereinigungen": die Vereinigungen, die die Berufsangehörigen |
gruppieren, die Tätowierungen und/oder Piercings durchführen, | gruppieren, die Tätowierungen und/oder Piercings durchführen, |
6. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 6. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich | Abschnitt 2 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen die in | Artikel 1 - Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen die in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 definierten Eingriffe. | Artikel 1 Nr. 1 und 2 definierten Eingriffe. |
Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen nicht: | Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen nicht: |
1. die anderen im Königlichen Erlass Nr. 78 über die Ausübung der | 1. die anderen im Königlichen Erlass Nr. 78 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufe, | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufe, |
2. die Tätigkeiten von Kosmetikern/Kosmetikerinnen, so wie sie | 2. die Tätigkeiten von Kosmetikern/Kosmetikerinnen, so wie sie |
geregelt sind durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1993 zur | geregelt sind durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1993 zur |
Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines | Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines |
Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen und mittleren Handels- und | Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen und mittleren Handels- und |
Handwerksbetrieben. | Handwerksbetrieben. |
Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich der | Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich der |
Mittelstand beziehungsweise die Volksgesundheit gehört, kann der König | Mittelstand beziehungsweise die Volksgesundheit gehört, kann der König |
die Anwendung des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise auf | die Anwendung des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise auf |
Kosmetiker/Kosmetikerinnen ausdehnen. | Kosmetiker/Kosmetikerinnen ausdehnen. |
Abschnitt 3 - Ausübungsbedingungen | Abschnitt 3 - Ausübungsbedingungen |
Art. 2 - Tätowierungen und Piercings sind ausschliesslich unter den im | Art. 2 - Tätowierungen und Piercings sind ausschliesslich unter den im |
vorliegenden Erlass erwähnten Bedingungen erlaubt. | vorliegenden Erlass erwähnten Bedingungen erlaubt. |
Art. 3 - § 1 - Nur Personen, die die Zulassung vom Minister erhalten | Art. 3 - § 1 - Nur Personen, die die Zulassung vom Minister erhalten |
haben, dürfen Tätowierungen und Piercings durchführen. | haben, dürfen Tätowierungen und Piercings durchführen. |
Um die Zulassung zu erhalten, müssen interessierte Personen beweisen, | Um die Zulassung zu erhalten, müssen interessierte Personen beweisen, |
dass sie die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung absolviert haben. Der | dass sie die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung absolviert haben. Der |
Minister legt die Zulassungsmodalitäten fest. | Minister legt die Zulassungsmodalitäten fest. |
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann | Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann |
die Zulassung jederzeit vom Minister nach den von ihm festgelegten | die Zulassung jederzeit vom Minister nach den von ihm festgelegten |
Modalitäten ausgesetzt oder entzogen werden. | Modalitäten ausgesetzt oder entzogen werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 können Ohrläppchenpiercings auch von im | § 2 - In Abweichung von § 1 können Ohrläppchenpiercings auch von im |
Handelsregister eingetragenen Personen oder ihren Angestellten | Handelsregister eingetragenen Personen oder ihren Angestellten |
durchgeführt werden. Unter im Handelsregister eingetragenen Personen | durchgeführt werden. Unter im Handelsregister eingetragenen Personen |
versteht man Personen, die eingetragen sind unter der | versteht man Personen, die eingetragen sind unter der |
Verzeichnisnummer 5248402 "Einzelhandel mit Schmuck- und | Verzeichnisnummer 5248402 "Einzelhandel mit Schmuck- und |
Goldschmiedeartikeln", wie festgelegt in der Anlage zum Königlichen | Goldschmiedeartikeln", wie festgelegt in der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 9. August 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Erlass vom 9. August 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
31. August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im | 31. August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im |
Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten. | Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten. |
Wenn diese Personen ein Ohrläppchenpiercing durchführen, unterliegen | Wenn diese Personen ein Ohrläppchenpiercing durchführen, unterliegen |
sie der Nummer 8 der Anlage I zum vorliegenden Erlass. | sie der Nummer 8 der Anlage I zum vorliegenden Erlass. |
Art. 4 - Die Arbeitsstätte muss ortsgebunden und speziell für die | Art. 4 - Die Arbeitsstätte muss ortsgebunden und speziell für die |
Durchführung von Tätowierungen und/oder Piercings bestimmt sein. | Durchführung von Tätowierungen und/oder Piercings bestimmt sein. |
Unbeschadet der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Unbeschadet der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
können Piercings und/oder Tätowierungen jedoch auch während | können Piercings und/oder Tätowierungen jedoch auch während |
organisierten, zeitlich begrenzten Zusammenkünften durchgeführt | organisierten, zeitlich begrenzten Zusammenkünften durchgeführt |
werden, insbesondere auf Messen, deren Hauptgegenstand Piercings | werden, insbesondere auf Messen, deren Hauptgegenstand Piercings |
und/oder Tätowierungen sind. Für diese Fälle kann der König vom | und/oder Tätowierungen sind. Für diese Fälle kann der König vom |
vorliegenden Erlass abweichende Bestimmungen festlegen. | vorliegenden Erlass abweichende Bestimmungen festlegen. |
Abschnitt 4 - Bedingungen in Sachen Gesundheit und Einwilligung des | Abschnitt 4 - Bedingungen in Sachen Gesundheit und Einwilligung des |
Kunden | Kunden |
Art. 5 - Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden | Art. 5 - Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden |
bei Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, | bei Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, |
Drogen oder die Einwilligungsfähigkeit beeinflussenden Arzneimitteln | Drogen oder die Einwilligungsfähigkeit beeinflussenden Arzneimitteln |
stehen oder im Allgemeinen nicht einwilligungsfähig sind. | stehen oder im Allgemeinen nicht einwilligungsfähig sind. |
Der Berufsangehörige muss sich vergewissern, dass der Kunde moralisch | Der Berufsangehörige muss sich vergewissern, dass der Kunde moralisch |
- insbesondere, was seine Reife betrifft, - und körperlich im Stande | - insbesondere, was seine Reife betrifft, - und körperlich im Stande |
ist, den Eingriff durchführen zu lassen; gegebenenfalls darf er den | ist, den Eingriff durchführen zu lassen; gegebenenfalls darf er den |
Eingriff nicht durchführen. | Eingriff nicht durchführen. |
Bevor er den Eingriff durchführt, muss er dem Kunden eine Bedenkzeit | Bevor er den Eingriff durchführt, muss er dem Kunden eine Bedenkzeit |
lassen und ihm unter anderem die Möglichkeit geben, später | lassen und ihm unter anderem die Möglichkeit geben, später |
zurückzukommen. | zurückzukommen. |
Art. 6 - Vor dem Eingriff müssen die Kunden ein in zwei Ausfertigungen | Art. 6 - Vor dem Eingriff müssen die Kunden ein in zwei Ausfertigungen |
zu erstellendes Schriftstück, durch das sie ihre Einwilligung geben | zu erstellendes Schriftstück, durch das sie ihre Einwilligung geben |
und von dem sie eine Ausfertigung erhalten, unterzeichnen. In diesem | und von dem sie eine Ausfertigung erhalten, unterzeichnen. In diesem |
Schriftstück werden die mit der Tätowierung und/oder dem Piercing | Schriftstück werden die mit der Tätowierung und/oder dem Piercing |
verbundenen Risiken, die Fälle, in denen ein vorheriger Arztbesuch | verbundenen Risiken, die Fälle, in denen ein vorheriger Arztbesuch |
notwendig ist, die notwendige Pflege während der Heilung, die | notwendig ist, die notwendige Pflege während der Heilung, die |
besonderen Vorsichtsmassnahmen, die Gegenanzeigen und die möglichen | besonderen Vorsichtsmassnahmen, die Gegenanzeigen und die möglichen |
Komplikationen deutlich lesbar angegeben. | Komplikationen deutlich lesbar angegeben. |
In dem Schriftstück werden ebenfalls Art und Datum des Eingriffs sowie | In dem Schriftstück werden ebenfalls Art und Datum des Eingriffs sowie |
Marke und Chargennummer der verwendeten Produkte angegeben. | Marke und Chargennummer der verwendeten Produkte angegeben. |
Der Minister kann ein Standardformular für das in Absatz 1 erwähnte | Der Minister kann ein Standardformular für das in Absatz 1 erwähnte |
Schriftstück festlegen. | Schriftstück festlegen. |
Abschnitt 5 - Kundeninformation | Abschnitt 5 - Kundeninformation |
Art. 7 - Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Kunden mündlich | Art. 7 - Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Kunden mündlich |
und anhand eines Schriftstücks zu informieren, das lesbar und gut | und anhand eines Schriftstücks zu informieren, das lesbar und gut |
sichtbar im Warte- oder Arbeitsraum ausgehängt und folgendermassen | sichtbar im Warte- oder Arbeitsraum ausgehängt und folgendermassen |
aufgestellt sein muss: | aufgestellt sein muss: |
« Piercings und Tätowierungen, die unter ungünstigen Umständen | « Piercings und Tätowierungen, die unter ungünstigen Umständen |
durchgeführt werden, sind mit gesundheitlichen Risiken verbunden. | durchgeführt werden, sind mit gesundheitlichen Risiken verbunden. |
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Risiken: | Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Risiken: |
- bakterielle Infektionen, insbesondere Infektionen der Haut oder des | - bakterielle Infektionen, insbesondere Infektionen der Haut oder des |
Knorpels (zum Beispiel durch den Staphylococcus aureus), Tetanus,..., | Knorpels (zum Beispiel durch den Staphylococcus aureus), Tetanus,..., |
- virale Infektionen, insbesondere Hepatitis und Aids, | - virale Infektionen, insbesondere Hepatitis und Aids, |
- allergische Reaktionen, insbesondere auf die Bestandteile von | - allergische Reaktionen, insbesondere auf die Bestandteile von |
Tinten, Farbstoffen und eingeführten Gegenständen. | Tinten, Farbstoffen und eingeführten Gegenständen. |
Vor der Anbringung eines Piercings oder einer Tätowierung sollten | Vor der Anbringung eines Piercings oder einer Tätowierung sollten |
folgende Personen einen Arzt aufsuchen: | folgende Personen einen Arzt aufsuchen: |
- Personen, die an Hämophilie leiden, Blutgerinnungsprobleme haben | - Personen, die an Hämophilie leiden, Blutgerinnungsprobleme haben |
oder Arzneimittel nehmen, die eine Auswirkung auf die Blutgerinnung | oder Arzneimittel nehmen, die eine Auswirkung auf die Blutgerinnung |
oder die Bildung von Blutklümpchen haben, | oder die Bildung von Blutklümpchen haben, |
- Personen mit geschwächtem Immunsystem oder immer wiederkehrenden | - Personen mit geschwächtem Immunsystem oder immer wiederkehrenden |
Infektionen, | Infektionen, |
- Personen mit Allergien, | - Personen mit Allergien, |
- Personen, die an einer Hautkrankheit leiden, | - Personen, die an einer Hautkrankheit leiden, |
- Personen, die an einer Herzkrankheit leiden, | - Personen, die an einer Herzkrankheit leiden, |
- schwangere Frauen. | - schwangere Frauen. |
Tätowierungen und Piercings sind dauerhaft, ja sogar permanent und | Tätowierungen und Piercings sind dauerhaft, ja sogar permanent und |
irreversibel. | irreversibel. |
Vor der Anbringung können Sie immer um eine Bedenkzeit bitten. | Vor der Anbringung können Sie immer um eine Bedenkzeit bitten. |
Tätowierungen und Piercings müssen unter strengen Hygienebedingungen | Tätowierungen und Piercings müssen unter strengen Hygienebedingungen |
durchgeführt werden. Sie können sich vergewissern, ob der | durchgeführt werden. Sie können sich vergewissern, ob der |
Berufsangehörige, nachdem er sich die Hände gewaschen hat, | Berufsangehörige, nachdem er sich die Hände gewaschen hat, |
Einmal-Handschuhe benutzt und ob er eine neue noch nicht ausgepackte | Einmal-Handschuhe benutzt und ob er eine neue noch nicht ausgepackte |
Nadel verwendet. Der Berufsangehörige muss Ihnen eine Liste mit den | Nadel verwendet. Der Berufsangehörige muss Ihnen eine Liste mit den |
von ihm zu beachtenden Hygieneempfehlungen zur Verfügung stellen. | von ihm zu beachtenden Hygieneempfehlungen zur Verfügung stellen. |
Bevor Sie Blut spenden, müssen Sie angeben, wenn bei Ihnen ein | Bevor Sie Blut spenden, müssen Sie angeben, wenn bei Ihnen ein |
Piercing oder eine Tätowierung durchgeführt worden ist, selbst wenn | Piercing oder eine Tätowierung durchgeführt worden ist, selbst wenn |
Sie das Schmuckstück inzwischen entfernt haben. Möglicherweise werden | Sie das Schmuckstück inzwischen entfernt haben. Möglicherweise werden |
Sie während eines bestimmten Zeitraums für die Blutspende gesperrt. | Sie während eines bestimmten Zeitraums für die Blutspende gesperrt. |
Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden bei | Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden bei |
Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen und ihr | Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen und ihr |
Entscheidungsvermögen beeinflussenden Arzneimitteln stehen oder im | Entscheidungsvermögen beeinflussenden Arzneimitteln stehen oder im |
Allgemeinen nicht entscheidungsfähig sind. | Allgemeinen nicht entscheidungsfähig sind. |
Bei Infektionen, Allergien oder anderen nach dem Eingriff auftretenden | Bei Infektionen, Allergien oder anderen nach dem Eingriff auftretenden |
Problemen ist es angeraten, einen Arzt aufzusuchen. » | Problemen ist es angeraten, einen Arzt aufzusuchen. » |
Art. 8 - Der Berufsangehörige darf Anästhetika nur in Form von in | Art. 8 - Der Berufsangehörige darf Anästhetika nur in Form von in |
Apotheken gekauften Krems, Gelen oder Sprays benutzen. | Apotheken gekauften Krems, Gelen oder Sprays benutzen. |
Abschnitt 6 - Berufsvereinigungen | Abschnitt 6 - Berufsvereinigungen |
Art. 9 - Der Minister kann gemäss den vom König festgelegten | Art. 9 - Der Minister kann gemäss den vom König festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten die Berufsvereinigungen, die die | Bedingungen und Modalitäten die Berufsvereinigungen, die die |
Berufsangehörigen im Bereich Piercings und/oder Tätowierungen | Berufsangehörigen im Bereich Piercings und/oder Tätowierungen |
gruppieren, anerkennen. | gruppieren, anerkennen. |
Um anerkannt zu werden, müssen die Berufsvereinigungen repräsentativ | Um anerkannt zu werden, müssen die Berufsvereinigungen repräsentativ |
sein und der Vereinigungszweck muss insbesondere darin bestehen, die | sein und der Vereinigungszweck muss insbesondere darin bestehen, die |
Mitglieder zu ermutigen, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Mitglieder zu ermutigen, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
und gegebenenfalls von der Vereinigung selbst festgelegte strengere | und gegebenenfalls von der Vereinigung selbst festgelegte strengere |
Bestimmungen einzuhalten. | Bestimmungen einzuhalten. |
Der Minister kann die anerkannten Berufsvereinigungen für die | Der Minister kann die anerkannten Berufsvereinigungen für die |
Ausarbeitung der Abänderungen oder der Ausführungsmodalitäten des | Ausarbeitung der Abänderungen oder der Ausführungsmodalitäten des |
vorliegenden Erlasses zu Rate ziehen. | vorliegenden Erlasses zu Rate ziehen. |
Abschnitt 7 - Hygiene - Räumlichkeiten - Material - Mobiliar | Abschnitt 7 - Hygiene - Räumlichkeiten - Material - Mobiliar |
Art. 10 - Die Hygienebedingungen mit Bezug auf den Eingriff, die | Art. 10 - Die Hygienebedingungen mit Bezug auf den Eingriff, die |
Räumlichkeiten, das Material und die Ausrüstung müssen den in der | Räumlichkeiten, das Material und die Ausrüstung müssen den in der |
Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Regeln entsprechen. | Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Regeln entsprechen. |
Diese Anlage ist Teil des vorliegenden Erlasses. Der König kann die | Diese Anlage ist Teil des vorliegenden Erlasses. Der König kann die |
Anlage abändern oder ergänzen. | Anlage abändern oder ergänzen. |
Abschnitt 8 - Ausbildung | Abschnitt 8 - Ausbildung |
Art. 11 - § 1 - Die Berufsangehörigen müssen an einer Ausbildung | Art. 11 - § 1 - Die Berufsangehörigen müssen an einer Ausbildung |
teilnehmen, für die eine Bescheinigung über den erfolgreichen | teilnehmen, für die eine Bescheinigung über den erfolgreichen |
Abschluss ausgestellt wird. | Abschluss ausgestellt wird. |
§ 2 - Diese Ausbildung von mindestens 20 Stunden umfasst zumindest | § 2 - Diese Ausbildung von mindestens 20 Stunden umfasst zumindest |
folgende Sachgebiete: | folgende Sachgebiete: |
1. Grundkenntnisse in Sachen Infektions- und Blutungsrisiken, | 1. Grundkenntnisse in Sachen Infektions- und Blutungsrisiken, |
2. Grundkenntnisse in Sachen Toxikologie und Pigmente, | 2. Grundkenntnisse in Sachen Toxikologie und Pigmente, |
3. übertragbare Krankheiten, Vorbeugung der Übertragung, | 3. übertragbare Krankheiten, Vorbeugung der Übertragung, |
4. erste Hilfe, | 4. erste Hilfe, |
5. allgemeingültige Hygieneprinzipien, Desinfektion der Haut und der | 5. allgemeingültige Hygieneprinzipien, Desinfektion der Haut und der |
Hände, Tragen von Handschuhen, | Hände, Tragen von Handschuhen, |
6. Grundkenntnisse in den Bereichen Desinfektion und Aseptik, | 6. Grundkenntnisse in den Bereichen Desinfektion und Aseptik, |
7. Sterilisation hitzebeständigen wiederverwendbaren Materials und | 7. Sterilisation hitzebeständigen wiederverwendbaren Materials und |
Desinfektion hitzeempfindlichen wiederverwendbaren Materials, | Desinfektion hitzeempfindlichen wiederverwendbaren Materials, |
8. Unterhalt von Räumlichkeiten und Mobiliar, | 8. Unterhalt von Räumlichkeiten und Mobiliar, |
9. Wäscheverwaltung, | 9. Wäscheverwaltung, |
10. Abfallverwaltung. | 10. Abfallverwaltung. |
§ 3 - Der Minister legt die Ausbildungsbedingungen fest, die die in | § 3 - Der Minister legt die Ausbildungsbedingungen fest, die die in |
Artikel 4 § 2 erwähnten Personen erfüllen müssen. | Artikel 4 § 2 erwähnten Personen erfüllen müssen. |
Abschnitt 9 - Kontrolle | Abschnitt 9 - Kontrolle |
Art. 12 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
wird von den Hygiene-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes | wird von den Hygiene-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
von ihren Beauftragten garantiert. | von ihren Beauftragten garantiert. |
Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, mit | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 4 § 1 und 12, die an einem vom König | Ausnahme der Artikel 4 § 1 und 12, die an einem vom König |
festzulegenden Datum in Kraft treten. | festzulegenden Datum in Kraft treten. |
Vor dem in Absatz 1 erwähnten vom König festzulegenden Datum: | Vor dem in Absatz 1 erwähnten vom König festzulegenden Datum: |
1. sind die am 1. Januar 2006 tätigen Berufsangehörigen verpflichtet, | 1. sind die am 1. Januar 2006 tätigen Berufsangehörigen verpflichtet, |
ihre Tätigkeit spätestens bis zum 1. April 2006 zu deklarieren, | ihre Tätigkeit spätestens bis zum 1. April 2006 zu deklarieren, |
2. können Personen, die eine Tätigkeit im Bereich Piercings und/oder | 2. können Personen, die eine Tätigkeit im Bereich Piercings und/oder |
Tätowierungen aufnehmen möchten, dies erst dann tun, wenn sie ihre | Tätowierungen aufnehmen möchten, dies erst dann tun, wenn sie ihre |
Absicht fünfzehn Werktage vor dem Datum, an dem sie mit der Tätigkeit | Absicht fünfzehn Werktage vor dem Datum, an dem sie mit der Tätigkeit |
beginnen wollen, notifiziert haben, | beginnen wollen, notifiziert haben, |
3. muss jegliche Änderung der gemäss den Punkten 1 und 2 übermittelten | 3. muss jegliche Änderung der gemäss den Punkten 1 und 2 übermittelten |
Daten angegeben werden. | Daten angegeben werden. |
Die unter 1, 2 und 3 erwähnten Informationen werden der | Die unter 1, 2 und 3 erwähnten Informationen werden der |
Generaldirektion Organisation der Gesundheitspflegeberufe des FÖD | Generaldirektion Organisation der Gesundheitspflegeberufe des FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
übermittelt. | übermittelt. |
Was die Punkte 1 und 2 betrifft, werden die Formulare der Anlagen II | Was die Punkte 1 und 2 betrifft, werden die Formulare der Anlagen II |
und III benutzt. | und III benutzt. |
Art. 14 - Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | Art. 14 - Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses tätig sind, kommen in den Genuss einer am 1. | vorliegenden Erlasses tätig sind, kommen in den Genuss einer am 1. |
Januar 2007 endenden Übergangsperiode, was Folgendes betrifft: | Januar 2007 endenden Übergangsperiode, was Folgendes betrifft: |
1. den Erwerb des in Anlage I Punkt 3 dritter Gedankenstrich erwähnten | 1. den Erwerb des in Anlage I Punkt 3 dritter Gedankenstrich erwähnten |
Materials für die Sterilisation anhand eines Autoklavs, | Materials für die Sterilisation anhand eines Autoklavs, |
2. das in Anlage I Punkt 8 erwähnte Gerät für Ohrläppchenpiercings. | 2. das in Anlage I Punkt 8 erwähnte Gerät für Ohrläppchenpiercings. |
Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I zum Königlichen Erlass zur Regelung von Tätowierungen und | Anlage I zum Königlichen Erlass zur Regelung von Tätowierungen und |
Piercings | Piercings |
BEI DER ANBRINGUNG VON TÄTOWIERUNGEN UND PIERCINGS EINZUHALTENDE | BEI DER ANBRINGUNG VON TÄTOWIERUNGEN UND PIERCINGS EINZUHALTENDE |
HYGIENEREGELN | HYGIENEREGELN |
1. Hygieneverfahren | 1. Hygieneverfahren |
- Die Haut- oder Schleimhautzone, auf der die Tätowierung oder das | - Die Haut- oder Schleimhautzone, auf der die Tätowierung oder das |
Piercing angebracht wird, muss sauber und unverletzt sein. Sie muss | Piercing angebracht wird, muss sauber und unverletzt sein. Sie muss |
gereinigt und desinfiziert sein. | gereinigt und desinfiziert sein. |
- Was die Hygiene der Hände betrifft, ist auf die Empfehlungen des | - Was die Hygiene der Hände betrifft, ist auf die Empfehlungen des |
Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. | Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. |
- Um Tätowierungen und Piercings durchzuführen, ist das Tragen von | - Um Tätowierungen und Piercings durchzuführen, ist das Tragen von |
Einmal-Handschuhen Pflicht. Die vorzugsweise sterilen Handschuhe | Einmal-Handschuhen Pflicht. Die vorzugsweise sterilen Handschuhe |
müssen das CE-Kennzeichen für medizinisches Gerät tragen. | müssen das CE-Kennzeichen für medizinisches Gerät tragen. |
- Zwischen zwei Kunden und nach jeder septischen Handlung während des | - Zwischen zwei Kunden und nach jeder septischen Handlung während des |
Eingriffs müssen die Handschuhe gewechselt werden. | Eingriffs müssen die Handschuhe gewechselt werden. |
- Vor einem Handschuhwechsel müssen die Hände durch Waschen mit einem | - Vor einem Handschuhwechsel müssen die Hände durch Waschen mit einem |
antiseptischen Produkt desinfiziert werden. Nach dem Tragen der | antiseptischen Produkt desinfiziert werden. Nach dem Tragen der |
Handschuhe genügt einfaches Händewaschen. | Handschuhe genügt einfaches Händewaschen. |
2. Material | 2. Material |
- Bei dem Material, das die Hautoberfläche durchdringt oder mit Haut | - Bei dem Material, das die Hautoberfläche durchdringt oder mit Haut |
oder Schleimhaut des Kunden in Berührung kommt, muss es sich um | oder Schleimhaut des Kunden in Berührung kommt, muss es sich um |
steriles Einwegmaterial handeln. Gibt es keine Einwegverpackung auf | steriles Einwegmaterial handeln. Gibt es keine Einwegverpackung auf |
dem Markt, muss das Material sterilisiert werden. | dem Markt, muss das Material sterilisiert werden. |
- Die direkten Halter des oben erwähnten Materials sind entweder | - Die direkten Halter des oben erwähnten Materials sind entweder |
Geräte zum einmaligen Gebrauch oder sterilisierte Geräte. | Geräte zum einmaligen Gebrauch oder sterilisierte Geräte. |
- Das Material, das weder in Berührung kommt mit Haut oder Schleimhaut | - Das Material, das weder in Berührung kommt mit Haut oder Schleimhaut |
noch mit Material, das mit Haut oder Schleimhaut von Kunden in | noch mit Material, das mit Haut oder Schleimhaut von Kunden in |
Berührung kommt, muss mindestens einmal pro Tag und nach jeder | Berührung kommt, muss mindestens einmal pro Tag und nach jeder |
Verschmutzung durch eine biologische Substanz mit einem | Verschmutzung durch eine biologische Substanz mit einem |
desinfizierenden Detergens gereinigt werden. | desinfizierenden Detergens gereinigt werden. |
3. Sterilisation des Materials | 3. Sterilisation des Materials |
- Allgemein ist in Sachen Sterilisationstechniken auf die Empfehlungen | - Allgemein ist in Sachen Sterilisationstechniken auf die Empfehlungen |
des Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. | des Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. |
- Reinigung: Die Reinigung sollte vorzugsweise mit einer automatischen | - Reinigung: Die Reinigung sollte vorzugsweise mit einer automatischen |
Maschine (thermische Desinfektion) vorgenommen werden. Erfolgt die | Maschine (thermische Desinfektion) vorgenommen werden. Erfolgt die |
Reinigung manuell, muss sie mit einer desinfizierenden Lösung | Reinigung manuell, muss sie mit einer desinfizierenden Lösung |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
- Sterilisation des hitzebeständigen Materials: Die Sterilisation | - Sterilisation des hitzebeständigen Materials: Die Sterilisation |
erfolgt in einem Autoklav unter Einhaltung der Empfehlungen des | erfolgt in einem Autoklav unter Einhaltung der Empfehlungen des |
Herstellers (Verfahren, bei dem feuchte Hitze angewandt wird - kleiner | Herstellers (Verfahren, bei dem feuchte Hitze angewandt wird - kleiner |
Wasserdampfsterilisator mit dem CE-Kennzeichen für medizinische | Wasserdampfsterilisator mit dem CE-Kennzeichen für medizinische |
Hilfsgeräte entsprechend der Norm NBN EN 13060 "Kleine | Hilfsgeräte entsprechend der Norm NBN EN 13060 "Kleine |
Wasserdampfsterilisatoren"). | Wasserdampfsterilisatoren"). |
- Gründliche Desinfektion des hitzeempfindlichen Materials: Sie | - Gründliche Desinfektion des hitzeempfindlichen Materials: Sie |
erfolgt durch Eintauchen des Materials in ein desinfizierendes Produkt | erfolgt durch Eintauchen des Materials in ein desinfizierendes Produkt |
während der vom Hersteller empfohlenen Einwirkzeit. | während der vom Hersteller empfohlenen Einwirkzeit. |
4. Für Tätowierungen verwendete Produkte | 4. Für Tätowierungen verwendete Produkte |
Die für die Tätowierungen benutzten Tinten müssen den Bedingungen in | Die für die Tätowierungen benutzten Tinten müssen den Bedingungen in |
Sachen Zusammensetzung und Sterilität, die in der am 19. Juni 2003 vom | Sachen Zusammensetzung und Sterilität, die in der am 19. Juni 2003 vom |
Ministerausschuss angenommenen Entschliessung des Europarates über | Ministerausschuss angenommenen Entschliessung des Europarates über |
Tätowierungen und Permanent-Make-Ups angegeben sind, entsprechen. | Tätowierungen und Permanent-Make-Ups angegeben sind, entsprechen. |
5. Räumlichkeiten und Mobiliar | 5. Räumlichkeiten und Mobiliar |
Die Tätowierungen und Piercings müssen in hellen und gelüfteten | Die Tätowierungen und Piercings müssen in hellen und gelüfteten |
Räumlichkeiten durchgeführt werden, die zumindest folgende getrennte | Räumlichkeiten durchgeführt werden, die zumindest folgende getrennte |
Bereiche umfassen: | Bereiche umfassen: |
1. einen Empfangsbereich oder Warteraum, | 1. einen Empfangsbereich oder Warteraum, |
2. einen Bereich, wo die Tätowierungen und Piercings durchgeführt | 2. einen Bereich, wo die Tätowierungen und Piercings durchgeführt |
werden, | werden, |
3. einen Bereich für Reinigung/Desinfektion/Sterilisation des | 3. einen Bereich für Reinigung/Desinfektion/Sterilisation des |
Materials, | Materials, |
4. falls möglich, einen Bereich für die Aufbewahrung der Abfälle und | 4. falls möglich, einen Bereich für die Aufbewahrung der Abfälle und |
der schmutzigen Wäsche. | der schmutzigen Wäsche. |
Die Bereiche 2), 3) und 4) können sich gegebenenfalls in ein und | Die Bereiche 2), 3) und 4) können sich gegebenenfalls in ein und |
demselben Raum befinden, in dem sie durch Trennwände voneinander | demselben Raum befinden, in dem sie durch Trennwände voneinander |
abgegrenzt sind. | abgegrenzt sind. |
Der Arbeitsbereich muss folgenden Bedingungen entsprechen: | Der Arbeitsbereich muss folgenden Bedingungen entsprechen: |
- Verkleidungsstoffe: die Böden, Wände und Arbeitsflächen dürfen nicht | - Verkleidungsstoffe: die Böden, Wände und Arbeitsflächen dürfen nicht |
porös sein, sondern müssen glatt und reinigungsfähig sein. Sie müssen | porös sein, sondern müssen glatt und reinigungsfähig sein. Sie müssen |
desinfizierenden Produkten standhalten. | desinfizierenden Produkten standhalten. |
- Mobiliar und Einrichtung: das Mobiliar, auf dem der Kunde Platz | - Mobiliar und Einrichtung: das Mobiliar, auf dem der Kunde Platz |
nimmt, muss mit einer reinigungsfähigen Verkleidung ausgestattet und | nimmt, muss mit einer reinigungsfähigen Verkleidung ausgestattet und |
mit einem Untergrund zum einmaligen Gebrauch abgeschirmt sein, der | mit einem Untergrund zum einmaligen Gebrauch abgeschirmt sein, der |
zwischen zwei Kunden ausgewechselt werden muss. | zwischen zwei Kunden ausgewechselt werden muss. |
- Der Arbeitsbereich ist mit mindestens einem Waschbecken, einem | - Der Arbeitsbereich ist mit mindestens einem Waschbecken, einem |
Flüssigseifenspender und einem Spender für Einmaltücher ausgestattet. | Flüssigseifenspender und einem Spender für Einmaltücher ausgestattet. |
- Die Verkleidung des Bereichs für die | - Die Verkleidung des Bereichs für die |
Reinigung/Desinfektion/Sterilisation muss dieselben Merkmale wie die | Reinigung/Desinfektion/Sterilisation muss dieselben Merkmale wie die |
Verkleidung im Arbeitsbereich aufweisen. | Verkleidung im Arbeitsbereich aufweisen. |
6. Unterhalt der Räumlichkeiten | 6. Unterhalt der Räumlichkeiten |
- Unterhalt des Empfangs- oder Wartebereichs: zumindest wöchentliche | - Unterhalt des Empfangs- oder Wartebereichs: zumindest wöchentliche |
Reinigung, | Reinigung, |
- Unterhalt des Arbeits- und Reinigungsbereichs: tägliche Reinigung. | - Unterhalt des Arbeits- und Reinigungsbereichs: tägliche Reinigung. |
Verschmutzungen müssen unverzüglich mit Eau de Javel entfernt werden. | Verschmutzungen müssen unverzüglich mit Eau de Javel entfernt werden. |
7. Unterhalt des Mobiliars | 7. Unterhalt des Mobiliars |
Das Mobiliar des Arbeitsbereichs und des Reinigungsbereichs muss | Das Mobiliar des Arbeitsbereichs und des Reinigungsbereichs muss |
mindestens einmal täglich und nach jeder Verschmutzung desinfiziert | mindestens einmal täglich und nach jeder Verschmutzung desinfiziert |
werden. | werden. |
8. Ohrläppchenpiercing | 8. Ohrläppchenpiercing |
Ohrläppchenpiercings müssen mit einem Gerät vorgenommen werden, das | Ohrläppchenpiercings müssen mit einem Gerät vorgenommen werden, das |
folgende Bedingungen erfüllt: | folgende Bedingungen erfüllt: |
- Die beiden Teile des Schmuckstücks befinden sich auf einem Träger, | - Die beiden Teile des Schmuckstücks befinden sich auf einem Träger, |
der das Schmuckstück von den Wänden des Geräts trennt. | der das Schmuckstück von den Wänden des Geräts trennt. |
- Schmuckstück und Träger müssen zusammen in Form eines | - Schmuckstück und Träger müssen zusammen in Form eines |
Einmalpäckchens mit hermetischer Verpackung und sterilem oder | Einmalpäckchens mit hermetischer Verpackung und sterilem oder |
sterilisiertem Inhalt geliefert werden. | sterilisiertem Inhalt geliefert werden. |
- Das Päckchen darf erst unmittelbar vor der Durchführung des | - Das Päckchen darf erst unmittelbar vor der Durchführung des |
Piercings geöffnet werden. | Piercings geöffnet werden. |
- Jedes Gerät, bei dem das Schmuckstück direkt auf die Gerätwände | - Jedes Gerät, bei dem das Schmuckstück direkt auf die Gerätwände |
gelegt werden muss, ist verboten. | gelegt werden muss, ist verboten. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von |
Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden | Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage II | Anlage II |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von |
Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden | Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage III | Anlage III |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von |
Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden | Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |