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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2005 tot
l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences wijziging van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende
accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de
rijksbesturen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 besluit van 12 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden
des administrations de l'Etat, établi par le Service central de toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen, opgemaakt door
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2005 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de
absences accordés aux membres du personnel des administrations de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de
l'Etat. rijksbesturen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
12. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 11, abgeändert Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 11, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, des Artikels 12, durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, des Artikels 12,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12.
Dezember 2002, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen Dezember 2002, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 24, des Artikels 25, abgeändert Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 24, des Artikels 25, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 26, durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 26,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels
27, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. 27, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.
Mai 1999 und 12. Dezember 2002, des Artikels 33, des Artikels 33bis, Mai 1999 und 12. Dezember 2002, des Artikels 33, des Artikels 33bis,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des
Artikels 33ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Artikels 33ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12.
Dezember 2002, des Artikels 36, abgeändert durch den Königlichen Dezember 2002, des Artikels 36, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 37, des Artikels 38, Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 37, des Artikels 38,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, und des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, und des
Artikels 39; Artikels 39;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der
Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen unverzüglich umgesetzt werden muss; Bezug auf die Arbeitsbedingungen unverzüglich umgesetzt werden muss;
In der Erwägung, dass Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom In der Erwägung, dass Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten demnach Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten demnach
abgeändert werden muss; abgeändert werden muss;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März und 20. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März und 20.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
Juli 2005; Juli 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 530 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 530 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 13. Juli gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 13. Juli
2005; 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.993/1 des Staatsrates vom 15. September Aufgrund des Gutachtens 38.993/1 des Staatsrates vom 15. September
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Artikel 1 - Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« 7. Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub, sofern das Personalmitglied « 7. Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub, sofern das Personalmitglied
die Bestimmungen von Artikel 30ter §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 3. Juli die Bestimmungen von Artikel 30ter §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge nicht wahrgenommen hat. Artikel 30ter § 1978 über die Arbeitsverträge nicht wahrgenommen hat. Artikel 30ter §
4 desselben Gesetzes ist jedoch auf das durch Arbeitsvertrag 4 desselben Gesetzes ist jedoch auf das durch Arbeitsvertrag
eingestellte Personalmitglied anwendbar, das von dem in vorliegendem eingestellte Personalmitglied anwendbar, das von dem in vorliegendem
Erlass vorgesehenen Adoptionsurlaub oder Aufnahmeurlaub Gebrauch Erlass vorgesehenen Adoptionsurlaub oder Aufnahmeurlaub Gebrauch
macht, ». macht, ».
Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Wenn er in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des « Wenn er in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des
Bediensteten umfasst er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens Bediensteten umfasst er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
zwei Wochen. » zwei Wochen. »
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Der Präsident des Direktionsausschusses legt die Modalitäten für « Der Präsident des Direktionsausschusses legt die Modalitäten für
eine eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr eine eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr
fest. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung von Jahresurlaub, wenn fest. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung von Jahresurlaub, wenn
der Bedienstete diesen Urlaub wegen Krankheit ganz oder teilweise der Bedienstete diesen Urlaub wegen Krankheit ganz oder teilweise
nicht nehmen konnte. Diese Übertragung gilt für höchstens ein Jahr. » nicht nehmen konnte. Diese Übertragung gilt für höchstens ein Jahr. »
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 30 §§ 2 und 3 » durch 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 30 §§ 2 und 3 » durch
die Wörter « Artikel 30 § 2 und Artikel 30ter » ersetzt. die Wörter « Artikel 30 § 2 und Artikel 30ter » ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Haben Bedienstete aufgrund der Erfordernisse des Dienstes « § 2 - Haben Bedienstete aufgrund der Erfordernisse des Dienstes
ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, bevor sie ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, bevor sie
definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, so haben sie Anrecht auf eine definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, so haben sie Anrecht auf eine
Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend
der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht. der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht.
Verlieren Bedienstete ohne Kündigungsfrist die Eigenschaft eines Verlieren Bedienstete ohne Kündigungsfrist die Eigenschaft eines
Bediensteten und haben sie durch dieses sofortige Ausscheiden ihren Bediensteten und haben sie durch dieses sofortige Ausscheiden ihren
Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, so haben sie Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, so haben sie
ebenfalls Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem ebenfalls Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem
letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener
Urlaubstage entspricht. Urlaubstage entspricht.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist das zu Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist das zu
berücksichtigende Gehalt dasjenige, das für eine berücksichtigende Gehalt dasjenige, das für eine
Vollzeitbeschäftigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Vollzeitbeschäftigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Haushalts- oder Ortszulage, der Zulage für die Ausübung eines höheren Haushalts- oder Ortszulage, der Zulage für die Ausübung eines höheren
Amtes und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der Amtes und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der
Ruhestandspension berücksichtigt werden, geschuldet wird. » Ruhestandspension berücksichtigt werden, geschuldet wird. »
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird ein § 5 mit folgendem Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird ein § 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 5 - Legen Bedienstete ihr Amt vor dem in § 2 erwähnten Zeitraum « § 5 - Legen Bedienstete ihr Amt vor dem in § 2 erwähnten Zeitraum
nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der
Anzahl Feiertagen entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie Anzahl Feiertagen entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie
noch in Dienst waren, nicht mit einem Werktag zusammenfielen. Diese noch in Dienst waren, nicht mit einem Werktag zusammenfielen. Diese
Tage können gemäss den Artikeln 11 und 12 § 2 unter denselben Tage können gemäss den Artikeln 11 und 12 § 2 unter denselben
Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. »
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 6 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 25 - Die Besoldung, die für den Zeitraum geschuldet wird, « Art. 25 - Die Besoldung, die für den Zeitraum geschuldet wird,
während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub
befinden, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder neunzehn befinden, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder neunzehn
Wochen bei Mehrlingsgeburt beziehen. Wochen bei Mehrlingsgeburt beziehen.
Die Besoldung, die für die Verlängerung der in Anwendung von Artikel Die Besoldung, die für die Verlängerung der in Anwendung von Artikel
33bis gewährten postnatalen Ruhe geschuldet wird, darf sich nicht auf 33bis gewährten postnatalen Ruhe geschuldet wird, darf sich nicht auf
mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. »
Art. 7 - Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter «
fünf Wochen » ersetzt. fünf Wochen » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « 2. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter «
sieben Wochen » ersetzt. sieben Wochen » ersetzt.
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird der Mutterschaftsurlaub in « Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird der Mutterschaftsurlaub in
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit nach der neunten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen Arbeit nach der neunten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen
Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der
sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise
ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter
gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um
die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen
Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben. » Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben. »
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den « Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den
Bestimmungen von Absatz 2 verlängerte Zeitraum der Bestimmungen von Absatz 2 verlängerte Zeitraum der
Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche auf Antrag der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche auf Antrag der
betreffenden weiblichen Bediensteten um einen Zeitraum von höchstens betreffenden weiblichen Bediensteten um einen Zeitraum von höchstens
zwei Wochen verlängert. » zwei Wochen verlängert. »
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 11 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 11 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 33bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der « Art. 33bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der
Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale
Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Bediensteten um den Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Bediensteten um den
Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr
Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt. Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt.
Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht
überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen
Bediensteten der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen: Bediensteten der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen:
1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der
Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den
ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben
ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes,
2. am Ende der Verlängerung, die aus den in vorliegendem Absatz 2. am Ende der Verlängerung, die aus den in vorliegendem Absatz
vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue
Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das
Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der
Dauer des Aufenthaltes. » Dauer des Aufenthaltes. »
Art. 12 - In Artikel 33ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 12 - In Artikel 33ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, werden die Wörter
« zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt. « zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt.
Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Erlasses wird wie Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Kapitel VI - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ». « Kapitel VI - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ».
Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 36 - Ein Adoptionsurlaub wird Bediensteten gewährt, die ein « Art. 36 - Ein Adoptionsurlaub wird Bediensteten gewährt, die ein
Kind unter zehn Jahren adoptieren. Kind unter zehn Jahren adoptieren.
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in
Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach
der Aufnahme des Kindes in der Familie des Bediensteten genommen der Aufnahme des Kindes in der Familie des Bediensteten genommen
werden. Auf Antrag des Bediensteten können höchstens drei Wochen werden. Auf Antrag des Bediensteten können höchstens drei Wochen
dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der
Familie aufgenommen wird. Familie aufgenommen wird.
Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels
bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei
denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist
an. an.
Die Bediensteten müssen folgende Unterlagen vorlegen: Die Bediensteten müssen folgende Unterlagen vorlegen:
1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft
ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an den ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an den
Bediensteten bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu Bediensteten bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu
erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird,
2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den
verbleibenden Urlaub nehmen zu können. verbleibenden Urlaub nehmen zu können.
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66% unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66%
oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. »
Art. 15 - Ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 15 - Ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« Art. 36bis - Ein Aufnahmeurlaub wird Bediensteten gewährt, die die « Art. 36bis - Ein Aufnahmeurlaub wird Bediensteten gewährt, die die
Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer
Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen.
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter
drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der
Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen
wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden.
Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66
% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. »
Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 37- Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub werden einem Zeitraum « Art. 37- Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub werden einem Zeitraum
aktiven Dienstes gleichgesetzt. » aktiven Dienstes gleichgesetzt. »
Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt:
« 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der « 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der
Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen
Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur
Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung
zuerkannt werden, zuerkannt werden,
4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut 4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut
der verlängerten Minderjährigkeit stehen. » der verlängerten Minderjährigkeit stehen. »
Art. 18 - In Artikel 39 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit Art. 18 - In Artikel 39 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Bedienstete, die Urlaub in Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden « Bedienstete, die Urlaub in Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden
Erlasses bekommen möchten, können von ihrem Dienst aufgefordert werden Erlasses bekommen möchten, können von ihrem Dienst aufgefordert werden
den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art
besteht. » besteht. »
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom Art. 19 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten,
abgeändert durch den vorliegenden Erlass, wird der Zeitraum, während abgeändert durch den vorliegenden Erlass, wird der Zeitraum, während
dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden und dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden und
besoldet werden, um eine Woche verlängert, sofern die weiblichen besoldet werden, um eine Woche verlängert, sofern die weiblichen
Bediensteten am 1. Juli 2004 oder nach diesem Datum entbunden haben Bediensteten am 1. Juli 2004 oder nach diesem Datum entbunden haben
und in Anwendung der Bestimmungen, die vor diesem Datum in Kraft und in Anwendung der Bestimmungen, die vor diesem Datum in Kraft
waren, bereits einen pränatalen Urlaub von sieben Wochen oder neun waren, bereits einen pränatalen Urlaub von sieben Wochen oder neun
Wochen bekommen haben. Wochen bekommen haben.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 2 und 3 Nr. 2, die mit 2. Juni 2004 wirksam Ausnahme der Artikel 2 und 3 Nr. 2, die mit 2. Juni 2004 wirksam
werden, und mit Ausnahme der Artikel 6, 7, 9, 11 und 19, die mit 1. werden, und mit Ausnahme der Artikel 6, 7, 9, 11 und 19, die mit 1.
Juli 2004 wirksam werden. Juli 2004 wirksam werden.
Artikel 14 ist nur anwendbar, sofern die Adoption nach In-Kraft-Treten Artikel 14 ist nur anwendbar, sofern die Adoption nach In-Kraft-Treten
dieses Artikels erfolgt. dieses Artikels erfolgt.
Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2005 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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