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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 2005 instaurant une indemnité compensatoire de pertes de revenus en faveur des travailleurs indépendants victimes de nuisances dues à la réalisation de travaux sur le domaine public | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 3 décembre 2005 instaurant une indemnité | Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de |
compensatoire de pertes de revenus en faveur des travailleurs | uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die |
indépendants victimes de nuisances dues à la réalisation de travaux | het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar |
sur le domaine public | domein |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 |
3 décembre 2005 instaurant une indemnité compensatoire de pertes de | december 2005 betreffende de uitkering van een |
revenus en faveur des travailleurs indépendants victimes de nuisances | inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer |
dues à la réalisation de travaux sur le domaine public, établi par le | zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein, |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 2005 instaurant | vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van |
une indemnité compensatoire de pertes de revenus en faveur des | een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het |
travailleurs indépendants victimes de nuisances dues à la réalisation | slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar |
de travaux sur le domaine public. | domein. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. | Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung | 3. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung |
für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund | für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund |
von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist | von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, | 1. Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, |
2. Beteiligungsfonds: die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28. | 2. Beteiligungsfonds: die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28. |
Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller | Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller |
Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung, | Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung, |
3. Hohem Rat: der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere | 3. Hohem Rat: der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere |
Betriebe, | Betriebe, |
4. Arbeiten: zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn | 4. Arbeiten: zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn |
ausgeführte Arbeiten auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des | ausgeführte Arbeiten auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des |
Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die | Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, |
5. Bauherrn: juristische Personen des öffentlichen oder privaten | 5. Bauherrn: juristische Personen des öffentlichen oder privaten |
Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden, | Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden, |
6. Unternehmen: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen | 6. Unternehmen: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen |
beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei | beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei |
Millionen Euro nicht überschreitet und dessen Haupttätigkeit im | Millionen Euro nicht überschreitet und dessen Haupttätigkeit im |
Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für | Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für |
den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher | den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher |
und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter | und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter |
normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet, | normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet, |
7. Selbständigem: Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen | 7. Selbständigem: Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen |
Erlasses Nr. 38 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, | Erlasses Nr. 38 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, |
8. Beeinträchtigung: der Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die | 8. Beeinträchtigung: der Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die |
den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der | den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der |
Selbständige tätig ist, behindert, verhindert oder ernsthaft | Selbständige tätig ist, behindert, verhindert oder ernsthaft |
erschwert, | erschwert, |
9. beeinträchtigter Niederlassung: die Niederlassung des Unternehmens, | 9. beeinträchtigter Niederlassung: die Niederlassung des Unternehmens, |
für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus | für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus |
operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn | operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn |
Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten, | Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten, |
10. Berufseinkünften: steuerpflichtige Berufseinkünfte wie in Artikel | 10. Berufseinkünften: steuerpflichtige Berufseinkünfte wie in Artikel |
23 § 1 Nr. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. | 23 § 1 Nr. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. |
Art. 3 - Zur Finanzierung der Regelung der Ausgleichsentschädigungen | Art. 3 - Zur Finanzierung der Regelung der Ausgleichsentschädigungen |
für Verdienstausfall führt jeder Bauherr dem Beteiligungsfonds einen | für Verdienstausfall führt jeder Bauherr dem Beteiligungsfonds einen |
Betrag zu, der gemäss dem nachstehend angegebenen Berechnungsmodus | Betrag zu, der gemäss dem nachstehend angegebenen Berechnungsmodus |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Man erhält den in Absatz 1 erwähnten Betrag, wenn man eine in Euro | Man erhält den in Absatz 1 erwähnten Betrag, wenn man eine in Euro |
ausgedrückte Ziffer mit einem jährlich vom König festgelegten | ausgedrückte Ziffer mit einem jährlich vom König festgelegten |
Prozentsatz multipliziert. | Prozentsatz multipliziert. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Ziffer entspricht dem positiven | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Ziffer entspricht dem positiven |
Endbetrag der unbestrittenen Rechnung in Bezug auf die Ausführung von | Endbetrag der unbestrittenen Rechnung in Bezug auf die Ausführung von |
Arbeiten, die im Auftrag eines Bauherrn ausgeführt worden sind. | Arbeiten, die im Auftrag eines Bauherrn ausgeführt worden sind. |
Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz darf 0,25 % nicht überschreiten. | Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz darf 0,25 % nicht überschreiten. |
Der König legt die Modalitäten für die Zuführung des in Absatz 1 | Der König legt die Modalitäten für die Zuführung des in Absatz 1 |
erwähnten Betrags zum Beteiligungsfonds fest und die Frist, innerhalb | erwähnten Betrags zum Beteiligungsfonds fest und die Frist, innerhalb |
deren diese Zuführung vorgenommen werden muss. | deren diese Zuführung vorgenommen werden muss. |
Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden | Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden |
sollen, begrenzt in Absprache mit dem Bauherrn das Gebiet, in dem die | sollen, begrenzt in Absprache mit dem Bauherrn das Gebiet, in dem die |
Arbeiten eine Niederlassung eines Unternehmens beeinträchtigen können. | Arbeiten eine Niederlassung eines Unternehmens beeinträchtigen können. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Verantwortlichen des | Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Verantwortlichen des |
Unternehmens schriftlich über die Arbeiten, die eine Niederlassung | Unternehmens schriftlich über die Arbeiten, die eine Niederlassung |
eines Unternehmens beeinträchtigen können, und dass alle in der | eines Unternehmens beeinträchtigen können, und dass alle in der |
Niederlassung des Unternehmens tätigen Selbständigen eine | Niederlassung des Unternehmens tätigen Selbständigen eine |
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall erhalten können. | Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall erhalten können. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde teilt dem Verantwortlichen eines | Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde teilt dem Verantwortlichen eines |
Unternehmens, dessen Niederlassung sich nicht auf ihrem Gebiet | Unternehmens, dessen Niederlassung sich nicht auf ihrem Gebiet |
befindet, aber im Umkreis von einem Kilometer zu der zukünftigen | befindet, aber im Umkreis von einem Kilometer zu der zukünftigen |
Baustelle liegt, dieselbe Information mit. | Baustelle liegt, dieselbe Information mit. |
Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig | Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig |
Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der | Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der |
Verantwortliche jedes Unternehmens, dessen Niederlassung | Verantwortliche jedes Unternehmens, dessen Niederlassung |
beeinträchtigt sein könnte, wie in Absatz 2 erwähnt informiert worden | beeinträchtigt sein könnte, wie in Absatz 2 erwähnt informiert worden |
ist, ausser aus zwingenden oder rechtmässigen Gründen. | ist, ausser aus zwingenden oder rechtmässigen Gründen. |
Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die | Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die |
Niederlassung des Unternehmens infolge von Beeinträchtigungen | Niederlassung des Unternehmens infolge von Beeinträchtigungen |
geschlossen ist, Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für | geschlossen ist, Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für |
Verdienstausfall, insofern: | Verdienstausfall, insofern: |
1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren | 1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren |
Tätigkeiten in der Niederlassung des Unternehmens, dessen Arbeiten | Tätigkeiten in der Niederlassung des Unternehmens, dessen Arbeiten |
beeinträchtigt sind, haben, und | beeinträchtigt sind, haben, und |
2. der Beteiligungsfonds die Niederlassung, in der sie tätig sind, als | 2. der Beteiligungsfonds die Niederlassung, in der sie tätig sind, als |
beeinträchtigte Niederlassung anerkannt hat und | beeinträchtigte Niederlassung anerkannt hat und |
3. der Beteiligungsfonds den in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrag des | 3. der Beteiligungsfonds den in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrag des |
Selbständigen gebilligt hat. | Selbständigen gebilligt hat. |
Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche des Unternehmens muss beim | Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche des Unternehmens muss beim |
Beteiligungsfonds einen Antrag einreichen, dem unbeschadet der | Beteiligungsfonds einen Antrag einreichen, dem unbeschadet der |
Bestimmungen von § 2 Absatz 5 eine von der Gemeinde ausgestellte | Bestimmungen von § 2 Absatz 5 eine von der Gemeinde ausgestellte |
Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen | Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen |
bestätigt werden, beigefügt werden muss, damit eine von ihm angegebene | bestätigt werden, beigefügt werden muss, damit eine von ihm angegebene |
Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt wird. | Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt wird. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung begründet keinen | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung begründet keinen |
Anspruch seitens des Antragstellers. | Anspruch seitens des Antragstellers. |
§ 2 - Der Verantwortliche des Unternehmens kann bei der Gemeinde, auf | § 2 - Der Verantwortliche des Unternehmens kann bei der Gemeinde, auf |
deren Gebiet die Niederlassung des Unternehmens gelegen ist, die in § | deren Gebiet die Niederlassung des Unternehmens gelegen ist, die in § |
1 erwähnte Bescheinigung beantragen. | 1 erwähnte Bescheinigung beantragen. |
Gegebenenfalls vermerkt die Gemeinde in der Bescheinigung den | Gegebenenfalls vermerkt die Gemeinde in der Bescheinigung den |
Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der | Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der |
Arbeiten und der Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen. | Arbeiten und der Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen. |
Der König legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand dessen die | Der König legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand dessen die |
Bescheinigung beantragt werden muss, fest. | Bescheinigung beantragt werden muss, fest. |
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird gegen Empfangsbestätigung | Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird gegen Empfangsbestätigung |
beim Gemeindehaus hinterlegt. | beim Gemeindehaus hinterlegt. |
Die Gemeinde stellt eine Bescheinigung aus, dass die Arbeiten auf dem | Die Gemeinde stellt eine Bescheinigung aus, dass die Arbeiten auf dem |
Gebiet der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde ausgeführt werden. | Gebiet der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde ausgeführt werden. |
Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen | Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen |
nach dem Datum, das in der in Absatz 4 erwähnten Empfangsbestätigung | nach dem Datum, das in der in Absatz 4 erwähnten Empfangsbestätigung |
vermerkt ist, aus. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, | vermerkt ist, aus. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, |
dass die Gemeinde bestätigt hat, dass Arbeiten vorgenommen werden, die | dass die Gemeinde bestätigt hat, dass Arbeiten vorgenommen werden, die |
zu Beeinträchtigungen führen, und gilt die Empfangsbestätigung | zu Beeinträchtigungen führen, und gilt die Empfangsbestätigung |
gegebenenfalls als Bescheinigung. | gegebenenfalls als Bescheinigung. |
Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der | Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der |
Sache muss die Gemeinde in den nachstehend festgelegten Fällen eine | Sache muss die Gemeinde in den nachstehend festgelegten Fällen eine |
Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass | Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass |
während mindestens vierzehn Kalendertagen: | während mindestens vierzehn Kalendertagen: |
1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss | 1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss |
angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die | angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die |
Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann | Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann |
2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten | 2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten |
öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen | öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen |
Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann | Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann |
3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr | 3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr |
in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist. | in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist. |
Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der | Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der |
Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen | Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen |
führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des | führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des |
Unternehmens bei Einreichen seines Antrags beim Beteiligungsfonds | Unternehmens bei Einreichen seines Antrags beim Beteiligungsfonds |
anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und | anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und |
im Hinblick auf die Vervollständigung des in § 1 erwähnten Antrags in | im Hinblick auf die Vervollständigung des in § 1 erwähnten Antrags in |
einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten | einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten |
Beeinträchtigungen nach sich ziehen. | Beeinträchtigungen nach sich ziehen. |
In jedem dieser Fälle muss die Gemeinde die Bescheinigung ausstellen, | In jedem dieser Fälle muss die Gemeinde die Bescheinigung ausstellen, |
in der bestätigt wird, dass dort Arbeiten ausgeführt werden, die zu | in der bestätigt wird, dass dort Arbeiten ausgeführt werden, die zu |
Beeinträchtigungen führen. | Beeinträchtigungen führen. |
§ 3 - Der Verantwortliche des Unternehmens erklärt in dem in § 1 | § 3 - Der Verantwortliche des Unternehmens erklärt in dem in § 1 |
erwähnten Antrag, dass es infolge der Beeinträchtigungen aus | erwähnten Antrag, dass es infolge der Beeinträchtigungen aus |
operativer Sicht keinen Sinn macht, dass während mindestens vierzehn | operativer Sicht keinen Sinn macht, dass während mindestens vierzehn |
Kalendertagen die Niederlassung geöffnet bleibt, und dass die | Kalendertagen die Niederlassung geöffnet bleibt, und dass die |
Niederlassung folglich ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen | Niederlassung folglich ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen |
wird. | wird. |
Zwischen dem Datum der Versendung des Antrags und dem in vorhergendem | Zwischen dem Datum der Versendung des Antrags und dem in vorhergendem |
Absatz erwähnten Datum der Schliessung muss eine Frist von mindestens | Absatz erwähnten Datum der Schliessung muss eine Frist von mindestens |
vierzehn Kalendertagen liegen. | vierzehn Kalendertagen liegen. |
Der König legt Inhalt und Muster der Formulare, anhand deren die | Der König legt Inhalt und Muster der Formulare, anhand deren die |
Anerkennung beantragt werden muss, fest. | Anerkennung beantragt werden muss, fest. |
Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 Absatz 1 | Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem | erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem |
Antragsteller zusendet. | Antragsteller zusendet. |
Der Beteiligungsfonds überprüft, inwiefern die Beeinträchtigungen den | Der Beteiligungsfonds überprüft, inwiefern die Beeinträchtigungen den |
Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung | Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung |
begründen. | begründen. |
Im Fall der Billigung der Akte erkennt der Beteiligungsfonds die | Im Fall der Billigung der Akte erkennt der Beteiligungsfonds die |
betreffende Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung an. | betreffende Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung an. |
Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss | Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss |
per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab | per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab |
dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In | dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In |
Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die | Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die |
Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt. | Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt. |
§ 4 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 3 | § 4 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 3 |
Absatz 7 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss | Absatz 7 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen | den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen |
den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen. | den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen. |
Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung | Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung |
des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des | des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des |
Beteiligungsfonds als bestätigt. | Beteiligungsfonds als bestätigt. |
§ 5 - Die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung hat von Rechts | § 5 - Die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung hat von Rechts |
wegen zur Folge, dass der Beteiligungsfonds in die Rechte des | wegen zur Folge, dass der Beteiligungsfonds in die Rechte des |
Verantwortlichen des Unternehmens in Bezug auf die Erhebung von | Verantwortlichen des Unternehmens in Bezug auf die Erhebung von |
Schadensersatzklagen für Verdienstausfall eintritt, wenn anhaltende | Schadensersatzklagen für Verdienstausfall eintritt, wenn anhaltende |
Beeinträchtigungen, die durch einen ausservertraglichen Fehler | Beeinträchtigungen, die durch einen ausservertraglichen Fehler |
verursacht wurden, kausal dazu geführt haben, dass die Bedingungen für | verursacht wurden, kausal dazu geführt haben, dass die Bedingungen für |
die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung fortbestanden haben | die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung fortbestanden haben |
und dass diese Anerkennung daher aufrechterhalten wurde, sofern dies | und dass diese Anerkennung daher aufrechterhalten wurde, sofern dies |
ohne den erwähnten Fehler nicht der Fall gewesen wäre. | ohne den erwähnten Fehler nicht der Fall gewesen wäre. |
Der Teil des in vorhergehendem Absatz erwähnten Schadenersatzes, der | Der Teil des in vorhergehendem Absatz erwähnten Schadenersatzes, der |
die Summe der Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall | die Summe der Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall |
überschreitet, die Selbständigen, die ihre Tätigkeit in der | überschreitet, die Selbständigen, die ihre Tätigkeit in der |
Niederlassung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens | Niederlassung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens |
ausüben, während des schädigenden Zeitraums gezahlt wurden, wird dem | ausüben, während des schädigenden Zeitraums gezahlt wurden, wird dem |
Verantwortlichen des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens | Verantwortlichen des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens |
oder seinen Rechtsnachfolgern im Jahr des rechtskräftigen definitiven | oder seinen Rechtsnachfolgern im Jahr des rechtskräftigen definitiven |
gerichtlichen Beschlusses, aufgrund dessen der Schadenersatz bewilligt | gerichtlichen Beschlusses, aufgrund dessen der Schadenersatz bewilligt |
wird, vom Beteiligungsfonds zugeführt. | wird, vom Beteiligungsfonds zugeführt. |
§ 6 - Der Beteiligungsfonds kann bei Verzögerungen aufgrund | § 6 - Der Beteiligungsfonds kann bei Verzögerungen aufgrund |
verspäteter Ausführung oder vollständiger oder partieller | verspäteter Ausführung oder vollständiger oder partieller |
Nichtausführung seitens des Auftragnehmers dem öffentlichen | Nichtausführung seitens des Auftragnehmers dem öffentlichen |
Auftraggeber eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen lassen, | Auftraggeber eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen lassen, |
damit bei der Zahlung von Rechnungen des betreffenden Auftraggebers | damit bei der Zahlung von Rechnungen des betreffenden Auftraggebers |
ein vom König festzulegender Prozentsatz einbehalten wird oder gemäss | ein vom König festzulegender Prozentsatz einbehalten wird oder gemäss |
dem allgemeinen Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und | dem allgemeinen Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und für Konzessionen von öffentlichen Arbeiten | Dienstleistungsaufträge und für Konzessionen von öffentlichen Arbeiten |
andere Massnahmen ergriffen werden. | andere Massnahmen ergriffen werden. |
Vorliegende Vorschriften sind auf Bauherrn, die keine öffentlichen | Vorliegende Vorschriften sind auf Bauherrn, die keine öffentlichen |
Auftraggeber sind, entsprechend anwendbar. | Auftraggeber sind, entsprechend anwendbar. |
§ 7 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | § 7 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und dessen Ausführungserlasse sind auf | Dienstleistungsaufträge und dessen Ausführungserlasse sind auf |
vorliegendes Gesetz anwendbar. | vorliegendes Gesetz anwendbar. |
Art. 7 - § 1 - Um eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu | Art. 7 - § 1 - Um eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu |
erhalten muss der Selbständige anhand eines Antragsformulars, dessen | erhalten muss der Selbständige anhand eines Antragsformulars, dessen |
Inhalt und Muster vom König festgelegt werden, beim Beteiligungsfonds | Inhalt und Muster vom König festgelegt werden, beim Beteiligungsfonds |
per Einschreiben mit Rückschein einen Antrag einreichen. | per Einschreiben mit Rückschein einen Antrag einreichen. |
§ 2 - Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 | § 2 - Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 |
erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem | erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem |
Antragsteller zusendet. | Antragsteller zusendet. |
Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder | Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder |
lehnt ihn ab. | lehnt ihn ab. |
Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss | Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss |
per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab | per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab |
dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In | dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In |
Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag | Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag |
als gebilligt. | als gebilligt. |
§ 3 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 2 | § 3 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 2 |
Absatz 3 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss | Absatz 3 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen | den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen |
den Ablehnungsbeschluss einlegen. | den Ablehnungsbeschluss einlegen. |
Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung | Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung |
des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des | des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des |
Beteiligungsfonds als bestätigt. | Beteiligungsfonds als bestätigt. |
§ 4 - Die Billigung gilt solange, wie die Niederlassung als | § 4 - Die Billigung gilt solange, wie die Niederlassung als |
beeinträchtigte Niederlassung anerkannt ist. | beeinträchtigte Niederlassung anerkannt ist. |
§ 5 - Während des in § 4 erwähnten Zeitraums ist es Selbständigen | § 5 - Während des in § 4 erwähnten Zeitraums ist es Selbständigen |
untersagt, irgendwelche Arbeit zu verrichten. | untersagt, irgendwelche Arbeit zu verrichten. |
Art. 8 - § 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags | Art. 8 - § 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags |
zahlt der Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine | zahlt der Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine |
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 44,20 EUR pro | Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 44,20 EUR pro |
Kalendertag. | Kalendertag. |
Die Zahlung wird jeweils am Zehnten des Monats und zum ersten Mal im | Die Zahlung wird jeweils am Zehnten des Monats und zum ersten Mal im |
Monat nach dem Monat, in dem der Antrag gebilligt worden ist oder ab | Monat nach dem Monat, in dem der Antrag gebilligt worden ist oder ab |
dem er als gebilligt gilt, vorgenommen. | dem er als gebilligt gilt, vorgenommen. |
Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall | Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall |
werden alle Tage, an denen die Niederlassung aufgrund von | werden alle Tage, an denen die Niederlassung aufgrund von |
Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt. | Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt. |
§ 2 - Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird jährlich | § 2 - Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird jährlich |
auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur | auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur |
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, |
indexiert. | indexiert. |
Der Anfangsindex ist der Index des Monats, in dem vorliegendes Gesetz | Der Anfangsindex ist der Index des Monats, in dem vorliegendes Gesetz |
in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert | Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert |
den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die | den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die |
Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten. | Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten. |
Die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den | Die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den |
Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die | Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die |
Beeinträchtigungen der auf ihrem Gebiet gelegenen beeinträchtigten | Beeinträchtigungen der auf ihrem Gebiet gelegenen beeinträchtigten |
Niederlassungen. | Niederlassungen. |
§ 2 - Wenn Selbständige eine Ausgleichsentschädigung für | § 2 - Wenn Selbständige eine Ausgleichsentschädigung für |
Verdienstausfall erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die | Verdienstausfall erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die |
Lage der Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der sie | Lage der Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der sie |
arbeiten, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die | arbeiten, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die |
Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung | Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung |
geschlossen bleibt. | geschlossen bleibt. |
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der | In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der |
Beteiligungsfonds ein Datum fest, ab dem die Anerkennung als | Beteiligungsfonds ein Datum fest, ab dem die Anerkennung als |
beeinträchtigte Niederlassung entzogen wird. | beeinträchtigte Niederlassung entzogen wird. |
Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Verantwortlichen des | Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Verantwortlichen des |
Unternehmens und allen betreffenden berechtigten Selbständigen den in | Unternehmens und allen betreffenden berechtigten Selbständigen den in |
Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per | Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per |
Einschreiben mit Rückschein. | Einschreiben mit Rückschein. |
Zwischen dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Notifizierungsdatum | Zwischen dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Notifizierungsdatum |
und dem in Absatz 2 erwähnten Datum muss eine Frist von mindestens | und dem in Absatz 2 erwähnten Datum muss eine Frist von mindestens |
vierzehn Kalendertagen liegen. | vierzehn Kalendertagen liegen. |
§ 3 - Der betreffende Verantwortliche des Unternehmens kann innerhalb | § 3 - Der betreffende Verantwortliche des Unternehmens kann innerhalb |
einer Frist von einem Monat ab dem in § 2 Absatz 3 erwähnten | einer Frist von einem Monat ab dem in § 2 Absatz 3 erwähnten |
Notifizierungsdatum gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim | Notifizierungsdatum gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim |
Minister Widerspruch gegen den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss des | Minister Widerspruch gegen den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss des |
Beteiligungsfonds einlegen. | Beteiligungsfonds einlegen. |
Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
Bei Widerspruch wie in Absatz 1 erwähnt wird ab dem in § 2 Absatz 2 | Bei Widerspruch wie in Absatz 1 erwähnt wird ab dem in § 2 Absatz 2 |
erwähnten Datum bis zu dem Zeitpunkt, wo der Minister einen Beschluss | erwähnten Datum bis zu dem Zeitpunkt, wo der Minister einen Beschluss |
fasst, die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall | fasst, die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall |
an alle betreffenden berechtigten Selbständigen ausgesetzt. | an alle betreffenden berechtigten Selbständigen ausgesetzt. |
Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung | Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung |
des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des | des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des |
Beteiligungsfonds als bestätigt. | Beteiligungsfonds als bestätigt. |
Während der Dauer des Widerspruchs kann der Beteiligungsfonds gemäss | Während der Dauer des Widerspruchs kann der Beteiligungsfonds gemäss |
dem in § 2 erwähnten Verfahren einen neuen Beschluss fassen und ihn | dem in § 2 erwähnten Verfahren einen neuen Beschluss fassen und ihn |
notifizieren, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit des Beschlusses, | notifizieren, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit des Beschlusses, |
gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gefährdet. | gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gefährdet. |
Zwischen dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum, das in einem Beschluss | Zwischen dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum, das in einem Beschluss |
festgelegt wird, und dem Datum, das in einem späteren Beschluss | festgelegt wird, und dem Datum, das in einem späteren Beschluss |
festgelegt wird, muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen | festgelegt wird, muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen |
liegen. | liegen. |
Unbeschadet von Absatz 3 sind alle neuen Beschlüsse des | Unbeschadet von Absatz 3 sind alle neuen Beschlüsse des |
Beteiligungsfonds ausführbar ungeachtet des Widerspruchs, der gegen | Beteiligungsfonds ausführbar ungeachtet des Widerspruchs, der gegen |
einen vorhergehenden Beschluss eingelegt wird. | einen vorhergehenden Beschluss eingelegt wird. |
§ 4 - Wenn der Verantwortliche des Unternehmens beschliesst, die | § 4 - Wenn der Verantwortliche des Unternehmens beschliesst, die |
Niederlassung wieder zu eröffnen, informiert er einerseits den | Niederlassung wieder zu eröffnen, informiert er einerseits den |
Beteiligungsfonds und andererseits alle dort tätigen berechtigten | Beteiligungsfonds und andererseits alle dort tätigen berechtigten |
Selbständigen mindestens sieben Kalendertage im Voraus per | Selbständigen mindestens sieben Kalendertage im Voraus per |
Einschreiben und teilt ihnen das Datum mit, an dem er die | Einschreiben und teilt ihnen das Datum mit, an dem er die |
Niederlassung wieder eröffnen möchte. | Niederlassung wieder eröffnen möchte. |
Der Verantwortliche des Unternehmens kann den in vorhergehendem Absatz | Der Verantwortliche des Unternehmens kann den in vorhergehendem Absatz |
erwähnten Beschluss zu jedem Zeitpunkt fassen, auch wenn er | erwähnten Beschluss zu jedem Zeitpunkt fassen, auch wenn er |
gegebenenfalls Partei in einem in § 3 Absatz 1 erwähnten Widerspruch | gegebenenfalls Partei in einem in § 3 Absatz 1 erwähnten Widerspruch |
ist. | ist. |
Ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum wird die Anerkennung als | Ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum wird die Anerkennung als |
beeinträchtigte Niederlassung von Rechts wegen entzogen. | beeinträchtigte Niederlassung von Rechts wegen entzogen. |
§ 5 - Spätestens an dem Tag, an dem der Selbständige die Bedingungen | § 5 - Spätestens an dem Tag, an dem der Selbständige die Bedingungen |
zur Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall nicht | zur Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall nicht |
mehr erfüllen kann oder will, informiert er den Beteiligungsfonds per | mehr erfüllen kann oder will, informiert er den Beteiligungsfonds per |
Einschreiben mit Rückschein, was zur Folge hat, dass die | Einschreiben mit Rückschein, was zur Folge hat, dass die |
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall ab diesem Datum nicht | Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall ab diesem Datum nicht |
mehr gewährt wird. | mehr gewährt wird. |
Art. 10 - Ab dem in Artikel 6 § 3 Absatz 1 erwähnten Datum bis zu dem | Art. 10 - Ab dem in Artikel 6 § 3 Absatz 1 erwähnten Datum bis zu dem |
in Artikel 9 § 2 Absatz 2 oder dem in Artikel 9 § 4 Absatz 1 erwähnten | in Artikel 9 § 2 Absatz 2 oder dem in Artikel 9 § 4 Absatz 1 erwähnten |
Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der | Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der |
Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt. | Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt. |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die | sind die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die |
föderale und die lokale Polizei und die zu diesem Zweck vom König | föderale und die lokale Polizei und die zu diesem Zweck vom König |
bestellten Bediensteten ermächtigt, Verstösse gegen die Bestimmungen | bestellten Bediensteten ermächtigt, Verstösse gegen die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. | des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen per Einschreiben | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen per Einschreiben |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die | § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die |
in § 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes: | in § 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten des | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten des |
Unternehmens in operativer Lage Einrichtungen, Gebäude, angrenzende | Unternehmens in operativer Lage Einrichtungen, Gebäude, angrenzende |
Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die | Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die |
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen |
lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei | Bediensteten die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei |
anfordern. | anfordern. |
§ 4 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch | § 4 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
§ 5 - Bei Feststellung von Verstössen kann der Beteiligungsfonds | § 5 - Bei Feststellung von Verstössen kann der Beteiligungsfonds |
beschliessen, die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung sofort | beschliessen, die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung sofort |
zu entziehen. | zu entziehen. |
Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine | Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 10 000 | Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 10 000 |
EUR geahndet. | EUR geahndet. |
Im Wiederholungsfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftig | Im Wiederholungsfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftig |
gewordenen verurteilenden Entscheidung wird der Betrag dieser | gewordenen verurteilenden Entscheidung wird der Betrag dieser |
Geldbussen auf 500 EUR bis 20 000 EUR erhöht. | Geldbussen auf 500 EUR bis 20 000 EUR erhöht. |
§ 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Niederlassung, | § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Niederlassung, |
in der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen | in der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen |
wird, anordnen. | wird, anordnen. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Verstösse. | Gesetz erwähnten Verstösse. |
§ 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können | § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können |
aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die | aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse, |
die von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen | die von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen |
wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen | wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen |
Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten | § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten |
Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, | Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, |
die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen. | die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen. |
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § | Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § |
1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine | 1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine |
Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses | Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses |
bilden, vornehmen. | bilden, vornehmen. |
Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 | Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 |
innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen durch die | innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen durch die |
Staatsanwaltschaft bestätigt werden. | Staatsanwaltschaft bestätigt werden. |
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht | Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht |
als Verwahrer bestellt werden. | als Verwahrer bestellt werden. |
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, | Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, |
durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 | durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 |
erwähnten Betrags aufgehoben. | erwähnten Betrags aufgehoben. |
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte | Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte |
Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, | Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, |
die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass | die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass |
gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung | gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung |
der Begründetheit dieser Verfolgung. | der Begründetheit dieser Verfolgung. |
Art. 13 - Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung | Art. 13 - Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 9 mit | durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 9 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 9. gemäss den im Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer | « 9. gemäss den im Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer |
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, | Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, |
deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum | deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum |
beeinträchtigt ist, festgelegten Modalitäten Selbständigen die | beeinträchtigt ist, festgelegten Modalitäten Selbständigen die |
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu gewähren. » | Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu gewähren. » |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft, | Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft, |
mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag seiner | mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Die Artikel 6, 7 und 8 treten sechs Monate nach den anderen Artikeln | Die Artikel 6, 7 und 8 treten sechs Monate nach den anderen Artikeln |
in Kraft. | in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |