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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 2005 instaurant une indemnité compensatoire de pertes de revenus en faveur des travailleurs indépendants victimes de nuisances dues à la réalisation de travaux sur le domaine public Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 3 décembre 2005 instaurant une indemnité Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de
compensatoire de pertes de revenus en faveur des travailleurs uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die
indépendants victimes de nuisances dues à la réalisation de travaux het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar
sur le domaine public domein
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3
3 décembre 2005 instaurant une indemnité compensatoire de pertes de december 2005 betreffende de uitkering van een
revenus en faveur des travailleurs indépendants victimes de nuisances inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer
dues à la réalisation de travaux sur le domaine public, établi par le zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 2005 instaurant vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van
une indemnité compensatoire de pertes de revenus en faveur des een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het
travailleurs indépendants victimes de nuisances dues à la réalisation slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar
de travaux sur le domaine public. domein.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung 3. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung
für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund
von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, 1. Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister,
2. Beteiligungsfonds: die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28. 2. Beteiligungsfonds: die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28.
Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller
Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung, Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung,
3. Hohem Rat: der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere 3. Hohem Rat: der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere
Betriebe, Betriebe,
4. Arbeiten: zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn 4. Arbeiten: zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn
ausgeführte Arbeiten auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des ausgeführte Arbeiten auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des
Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden,
5. Bauherrn: juristische Personen des öffentlichen oder privaten 5. Bauherrn: juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden, Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden,
6. Unternehmen: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen 6. Unternehmen: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen
beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei
Millionen Euro nicht überschreitet und dessen Haupttätigkeit im Millionen Euro nicht überschreitet und dessen Haupttätigkeit im
Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für
den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher
und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter
normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet, normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet,
7. Selbständigem: Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen 7. Selbständigem: Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen
Erlasses Nr. 38 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, Erlasses Nr. 38 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
8. Beeinträchtigung: der Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die 8. Beeinträchtigung: der Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die
den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der
Selbständige tätig ist, behindert, verhindert oder ernsthaft Selbständige tätig ist, behindert, verhindert oder ernsthaft
erschwert, erschwert,
9. beeinträchtigter Niederlassung: die Niederlassung des Unternehmens, 9. beeinträchtigter Niederlassung: die Niederlassung des Unternehmens,
für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus
operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn
Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten, Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten,
10. Berufseinkünften: steuerpflichtige Berufseinkünfte wie in Artikel 10. Berufseinkünften: steuerpflichtige Berufseinkünfte wie in Artikel
23 § 1 Nr. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. 23 § 1 Nr. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt.
Art. 3 - Zur Finanzierung der Regelung der Ausgleichsentschädigungen Art. 3 - Zur Finanzierung der Regelung der Ausgleichsentschädigungen
für Verdienstausfall führt jeder Bauherr dem Beteiligungsfonds einen für Verdienstausfall führt jeder Bauherr dem Beteiligungsfonds einen
Betrag zu, der gemäss dem nachstehend angegebenen Berechnungsmodus Betrag zu, der gemäss dem nachstehend angegebenen Berechnungsmodus
festgelegt wird. festgelegt wird.
Man erhält den in Absatz 1 erwähnten Betrag, wenn man eine in Euro Man erhält den in Absatz 1 erwähnten Betrag, wenn man eine in Euro
ausgedrückte Ziffer mit einem jährlich vom König festgelegten ausgedrückte Ziffer mit einem jährlich vom König festgelegten
Prozentsatz multipliziert. Prozentsatz multipliziert.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Ziffer entspricht dem positiven Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Ziffer entspricht dem positiven
Endbetrag der unbestrittenen Rechnung in Bezug auf die Ausführung von Endbetrag der unbestrittenen Rechnung in Bezug auf die Ausführung von
Arbeiten, die im Auftrag eines Bauherrn ausgeführt worden sind. Arbeiten, die im Auftrag eines Bauherrn ausgeführt worden sind.
Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz darf 0,25 % nicht überschreiten. Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz darf 0,25 % nicht überschreiten.
Der König legt die Modalitäten für die Zuführung des in Absatz 1 Der König legt die Modalitäten für die Zuführung des in Absatz 1
erwähnten Betrags zum Beteiligungsfonds fest und die Frist, innerhalb erwähnten Betrags zum Beteiligungsfonds fest und die Frist, innerhalb
deren diese Zuführung vorgenommen werden muss. deren diese Zuführung vorgenommen werden muss.
Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden
sollen, begrenzt in Absprache mit dem Bauherrn das Gebiet, in dem die sollen, begrenzt in Absprache mit dem Bauherrn das Gebiet, in dem die
Arbeiten eine Niederlassung eines Unternehmens beeinträchtigen können. Arbeiten eine Niederlassung eines Unternehmens beeinträchtigen können.
Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Verantwortlichen des Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Verantwortlichen des
Unternehmens schriftlich über die Arbeiten, die eine Niederlassung Unternehmens schriftlich über die Arbeiten, die eine Niederlassung
eines Unternehmens beeinträchtigen können, und dass alle in der eines Unternehmens beeinträchtigen können, und dass alle in der
Niederlassung des Unternehmens tätigen Selbständigen eine Niederlassung des Unternehmens tätigen Selbständigen eine
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall erhalten können. Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall erhalten können.
Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde teilt dem Verantwortlichen eines Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde teilt dem Verantwortlichen eines
Unternehmens, dessen Niederlassung sich nicht auf ihrem Gebiet Unternehmens, dessen Niederlassung sich nicht auf ihrem Gebiet
befindet, aber im Umkreis von einem Kilometer zu der zukünftigen befindet, aber im Umkreis von einem Kilometer zu der zukünftigen
Baustelle liegt, dieselbe Information mit. Baustelle liegt, dieselbe Information mit.
Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig
Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der
Verantwortliche jedes Unternehmens, dessen Niederlassung Verantwortliche jedes Unternehmens, dessen Niederlassung
beeinträchtigt sein könnte, wie in Absatz 2 erwähnt informiert worden beeinträchtigt sein könnte, wie in Absatz 2 erwähnt informiert worden
ist, ausser aus zwingenden oder rechtmässigen Gründen. ist, ausser aus zwingenden oder rechtmässigen Gründen.
Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die
Niederlassung des Unternehmens infolge von Beeinträchtigungen Niederlassung des Unternehmens infolge von Beeinträchtigungen
geschlossen ist, Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für geschlossen ist, Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für
Verdienstausfall, insofern: Verdienstausfall, insofern:
1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren 1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren
Tätigkeiten in der Niederlassung des Unternehmens, dessen Arbeiten Tätigkeiten in der Niederlassung des Unternehmens, dessen Arbeiten
beeinträchtigt sind, haben, und beeinträchtigt sind, haben, und
2. der Beteiligungsfonds die Niederlassung, in der sie tätig sind, als 2. der Beteiligungsfonds die Niederlassung, in der sie tätig sind, als
beeinträchtigte Niederlassung anerkannt hat und beeinträchtigte Niederlassung anerkannt hat und
3. der Beteiligungsfonds den in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrag des 3. der Beteiligungsfonds den in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrag des
Selbständigen gebilligt hat. Selbständigen gebilligt hat.
Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche des Unternehmens muss beim Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche des Unternehmens muss beim
Beteiligungsfonds einen Antrag einreichen, dem unbeschadet der Beteiligungsfonds einen Antrag einreichen, dem unbeschadet der
Bestimmungen von § 2 Absatz 5 eine von der Gemeinde ausgestellte Bestimmungen von § 2 Absatz 5 eine von der Gemeinde ausgestellte
Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen
bestätigt werden, beigefügt werden muss, damit eine von ihm angegebene bestätigt werden, beigefügt werden muss, damit eine von ihm angegebene
Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt wird. Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt wird.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung begründet keinen Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung begründet keinen
Anspruch seitens des Antragstellers. Anspruch seitens des Antragstellers.
§ 2 - Der Verantwortliche des Unternehmens kann bei der Gemeinde, auf § 2 - Der Verantwortliche des Unternehmens kann bei der Gemeinde, auf
deren Gebiet die Niederlassung des Unternehmens gelegen ist, die in § deren Gebiet die Niederlassung des Unternehmens gelegen ist, die in §
1 erwähnte Bescheinigung beantragen. 1 erwähnte Bescheinigung beantragen.
Gegebenenfalls vermerkt die Gemeinde in der Bescheinigung den Gegebenenfalls vermerkt die Gemeinde in der Bescheinigung den
Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der
Arbeiten und der Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen. Arbeiten und der Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen.
Der König legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand dessen die Der König legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand dessen die
Bescheinigung beantragt werden muss, fest. Bescheinigung beantragt werden muss, fest.
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird gegen Empfangsbestätigung Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird gegen Empfangsbestätigung
beim Gemeindehaus hinterlegt. beim Gemeindehaus hinterlegt.
Die Gemeinde stellt eine Bescheinigung aus, dass die Arbeiten auf dem Die Gemeinde stellt eine Bescheinigung aus, dass die Arbeiten auf dem
Gebiet der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde ausgeführt werden. Gebiet der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde ausgeführt werden.
Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen
nach dem Datum, das in der in Absatz 4 erwähnten Empfangsbestätigung nach dem Datum, das in der in Absatz 4 erwähnten Empfangsbestätigung
vermerkt ist, aus. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, vermerkt ist, aus. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen,
dass die Gemeinde bestätigt hat, dass Arbeiten vorgenommen werden, die dass die Gemeinde bestätigt hat, dass Arbeiten vorgenommen werden, die
zu Beeinträchtigungen führen, und gilt die Empfangsbestätigung zu Beeinträchtigungen führen, und gilt die Empfangsbestätigung
gegebenenfalls als Bescheinigung. gegebenenfalls als Bescheinigung.
Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der
Sache muss die Gemeinde in den nachstehend festgelegten Fällen eine Sache muss die Gemeinde in den nachstehend festgelegten Fällen eine
Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass
während mindestens vierzehn Kalendertagen: während mindestens vierzehn Kalendertagen:
1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss 1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss
angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die
Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann
2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten 2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten
öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen
Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann
3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr 3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr
in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist. in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist.
Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der
Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen
führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des
Unternehmens bei Einreichen seines Antrags beim Beteiligungsfonds Unternehmens bei Einreichen seines Antrags beim Beteiligungsfonds
anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und
im Hinblick auf die Vervollständigung des in § 1 erwähnten Antrags in im Hinblick auf die Vervollständigung des in § 1 erwähnten Antrags in
einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten
Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
In jedem dieser Fälle muss die Gemeinde die Bescheinigung ausstellen, In jedem dieser Fälle muss die Gemeinde die Bescheinigung ausstellen,
in der bestätigt wird, dass dort Arbeiten ausgeführt werden, die zu in der bestätigt wird, dass dort Arbeiten ausgeführt werden, die zu
Beeinträchtigungen führen. Beeinträchtigungen führen.
§ 3 - Der Verantwortliche des Unternehmens erklärt in dem in § 1 § 3 - Der Verantwortliche des Unternehmens erklärt in dem in § 1
erwähnten Antrag, dass es infolge der Beeinträchtigungen aus erwähnten Antrag, dass es infolge der Beeinträchtigungen aus
operativer Sicht keinen Sinn macht, dass während mindestens vierzehn operativer Sicht keinen Sinn macht, dass während mindestens vierzehn
Kalendertagen die Niederlassung geöffnet bleibt, und dass die Kalendertagen die Niederlassung geöffnet bleibt, und dass die
Niederlassung folglich ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen Niederlassung folglich ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen
wird. wird.
Zwischen dem Datum der Versendung des Antrags und dem in vorhergendem Zwischen dem Datum der Versendung des Antrags und dem in vorhergendem
Absatz erwähnten Datum der Schliessung muss eine Frist von mindestens Absatz erwähnten Datum der Schliessung muss eine Frist von mindestens
vierzehn Kalendertagen liegen. vierzehn Kalendertagen liegen.
Der König legt Inhalt und Muster der Formulare, anhand deren die Der König legt Inhalt und Muster der Formulare, anhand deren die
Anerkennung beantragt werden muss, fest. Anerkennung beantragt werden muss, fest.
Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 Absatz 1 Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 Absatz 1
erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem
Antragsteller zusendet. Antragsteller zusendet.
Der Beteiligungsfonds überprüft, inwiefern die Beeinträchtigungen den Der Beteiligungsfonds überprüft, inwiefern die Beeinträchtigungen den
Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung
begründen. begründen.
Im Fall der Billigung der Akte erkennt der Beteiligungsfonds die Im Fall der Billigung der Akte erkennt der Beteiligungsfonds die
betreffende Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung an. betreffende Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung an.
Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss
per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab
dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In
Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die
Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt. Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt.
§ 4 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 3 § 4 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 3
Absatz 7 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss Absatz 7 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen
den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen. den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen.
Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung
des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des
Beteiligungsfonds als bestätigt. Beteiligungsfonds als bestätigt.
§ 5 - Die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung hat von Rechts § 5 - Die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung hat von Rechts
wegen zur Folge, dass der Beteiligungsfonds in die Rechte des wegen zur Folge, dass der Beteiligungsfonds in die Rechte des
Verantwortlichen des Unternehmens in Bezug auf die Erhebung von Verantwortlichen des Unternehmens in Bezug auf die Erhebung von
Schadensersatzklagen für Verdienstausfall eintritt, wenn anhaltende Schadensersatzklagen für Verdienstausfall eintritt, wenn anhaltende
Beeinträchtigungen, die durch einen ausservertraglichen Fehler Beeinträchtigungen, die durch einen ausservertraglichen Fehler
verursacht wurden, kausal dazu geführt haben, dass die Bedingungen für verursacht wurden, kausal dazu geführt haben, dass die Bedingungen für
die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung fortbestanden haben die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung fortbestanden haben
und dass diese Anerkennung daher aufrechterhalten wurde, sofern dies und dass diese Anerkennung daher aufrechterhalten wurde, sofern dies
ohne den erwähnten Fehler nicht der Fall gewesen wäre. ohne den erwähnten Fehler nicht der Fall gewesen wäre.
Der Teil des in vorhergehendem Absatz erwähnten Schadenersatzes, der Der Teil des in vorhergehendem Absatz erwähnten Schadenersatzes, der
die Summe der Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall die Summe der Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall
überschreitet, die Selbständigen, die ihre Tätigkeit in der überschreitet, die Selbständigen, die ihre Tätigkeit in der
Niederlassung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens Niederlassung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens
ausüben, während des schädigenden Zeitraums gezahlt wurden, wird dem ausüben, während des schädigenden Zeitraums gezahlt wurden, wird dem
Verantwortlichen des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens Verantwortlichen des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens
oder seinen Rechtsnachfolgern im Jahr des rechtskräftigen definitiven oder seinen Rechtsnachfolgern im Jahr des rechtskräftigen definitiven
gerichtlichen Beschlusses, aufgrund dessen der Schadenersatz bewilligt gerichtlichen Beschlusses, aufgrund dessen der Schadenersatz bewilligt
wird, vom Beteiligungsfonds zugeführt. wird, vom Beteiligungsfonds zugeführt.
§ 6 - Der Beteiligungsfonds kann bei Verzögerungen aufgrund § 6 - Der Beteiligungsfonds kann bei Verzögerungen aufgrund
verspäteter Ausführung oder vollständiger oder partieller verspäteter Ausführung oder vollständiger oder partieller
Nichtausführung seitens des Auftragnehmers dem öffentlichen Nichtausführung seitens des Auftragnehmers dem öffentlichen
Auftraggeber eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen lassen, Auftraggeber eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen lassen,
damit bei der Zahlung von Rechnungen des betreffenden Auftraggebers damit bei der Zahlung von Rechnungen des betreffenden Auftraggebers
ein vom König festzulegender Prozentsatz einbehalten wird oder gemäss ein vom König festzulegender Prozentsatz einbehalten wird oder gemäss
dem allgemeinen Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und dem allgemeinen Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und für Konzessionen von öffentlichen Arbeiten Dienstleistungsaufträge und für Konzessionen von öffentlichen Arbeiten
andere Massnahmen ergriffen werden. andere Massnahmen ergriffen werden.
Vorliegende Vorschriften sind auf Bauherrn, die keine öffentlichen Vorliegende Vorschriften sind auf Bauherrn, die keine öffentlichen
Auftraggeber sind, entsprechend anwendbar. Auftraggeber sind, entsprechend anwendbar.
§ 7 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über § 7 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und dessen Ausführungserlasse sind auf Dienstleistungsaufträge und dessen Ausführungserlasse sind auf
vorliegendes Gesetz anwendbar. vorliegendes Gesetz anwendbar.
Art. 7 - § 1 - Um eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu Art. 7 - § 1 - Um eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu
erhalten muss der Selbständige anhand eines Antragsformulars, dessen erhalten muss der Selbständige anhand eines Antragsformulars, dessen
Inhalt und Muster vom König festgelegt werden, beim Beteiligungsfonds Inhalt und Muster vom König festgelegt werden, beim Beteiligungsfonds
per Einschreiben mit Rückschein einen Antrag einreichen. per Einschreiben mit Rückschein einen Antrag einreichen.
§ 2 - Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 § 2 - Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1
erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem
Antragsteller zusendet. Antragsteller zusendet.
Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder
lehnt ihn ab. lehnt ihn ab.
Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss
per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab
dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In
Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag
als gebilligt. als gebilligt.
§ 3 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 2 § 3 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 2
Absatz 3 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss Absatz 3 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen
den Ablehnungsbeschluss einlegen. den Ablehnungsbeschluss einlegen.
Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung
des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des
Beteiligungsfonds als bestätigt. Beteiligungsfonds als bestätigt.
§ 4 - Die Billigung gilt solange, wie die Niederlassung als § 4 - Die Billigung gilt solange, wie die Niederlassung als
beeinträchtigte Niederlassung anerkannt ist. beeinträchtigte Niederlassung anerkannt ist.
§ 5 - Während des in § 4 erwähnten Zeitraums ist es Selbständigen § 5 - Während des in § 4 erwähnten Zeitraums ist es Selbständigen
untersagt, irgendwelche Arbeit zu verrichten. untersagt, irgendwelche Arbeit zu verrichten.
Art. 8 - § 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags Art. 8 - § 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags
zahlt der Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine zahlt der Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 44,20 EUR pro Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 44,20 EUR pro
Kalendertag. Kalendertag.
Die Zahlung wird jeweils am Zehnten des Monats und zum ersten Mal im Die Zahlung wird jeweils am Zehnten des Monats und zum ersten Mal im
Monat nach dem Monat, in dem der Antrag gebilligt worden ist oder ab Monat nach dem Monat, in dem der Antrag gebilligt worden ist oder ab
dem er als gebilligt gilt, vorgenommen. dem er als gebilligt gilt, vorgenommen.
Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall
werden alle Tage, an denen die Niederlassung aufgrund von werden alle Tage, an denen die Niederlassung aufgrund von
Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt. Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt.
§ 2 - Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird jährlich § 2 - Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird jährlich
auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden,
indexiert. indexiert.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats, in dem vorliegendes Gesetz Der Anfangsindex ist der Index des Monats, in dem vorliegendes Gesetz
in Kraft tritt. in Kraft tritt.
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert
den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die
Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten. Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten.
Die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den
Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die
Beeinträchtigungen der auf ihrem Gebiet gelegenen beeinträchtigten Beeinträchtigungen der auf ihrem Gebiet gelegenen beeinträchtigten
Niederlassungen. Niederlassungen.
§ 2 - Wenn Selbständige eine Ausgleichsentschädigung für § 2 - Wenn Selbständige eine Ausgleichsentschädigung für
Verdienstausfall erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Verdienstausfall erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die
Lage der Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der sie Lage der Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der sie
arbeiten, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die arbeiten, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die
Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung
geschlossen bleibt. geschlossen bleibt.
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der
Beteiligungsfonds ein Datum fest, ab dem die Anerkennung als Beteiligungsfonds ein Datum fest, ab dem die Anerkennung als
beeinträchtigte Niederlassung entzogen wird. beeinträchtigte Niederlassung entzogen wird.
Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Verantwortlichen des Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Verantwortlichen des
Unternehmens und allen betreffenden berechtigten Selbständigen den in Unternehmens und allen betreffenden berechtigten Selbständigen den in
Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per
Einschreiben mit Rückschein. Einschreiben mit Rückschein.
Zwischen dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Notifizierungsdatum Zwischen dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Notifizierungsdatum
und dem in Absatz 2 erwähnten Datum muss eine Frist von mindestens und dem in Absatz 2 erwähnten Datum muss eine Frist von mindestens
vierzehn Kalendertagen liegen. vierzehn Kalendertagen liegen.
§ 3 - Der betreffende Verantwortliche des Unternehmens kann innerhalb § 3 - Der betreffende Verantwortliche des Unternehmens kann innerhalb
einer Frist von einem Monat ab dem in § 2 Absatz 3 erwähnten einer Frist von einem Monat ab dem in § 2 Absatz 3 erwähnten
Notifizierungsdatum gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim Notifizierungsdatum gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim
Minister Widerspruch gegen den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss des Minister Widerspruch gegen den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss des
Beteiligungsfonds einlegen. Beteiligungsfonds einlegen.
Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Bei Widerspruch wie in Absatz 1 erwähnt wird ab dem in § 2 Absatz 2 Bei Widerspruch wie in Absatz 1 erwähnt wird ab dem in § 2 Absatz 2
erwähnten Datum bis zu dem Zeitpunkt, wo der Minister einen Beschluss erwähnten Datum bis zu dem Zeitpunkt, wo der Minister einen Beschluss
fasst, die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall fasst, die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall
an alle betreffenden berechtigten Selbständigen ausgesetzt. an alle betreffenden berechtigten Selbständigen ausgesetzt.
Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung
des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des
Beteiligungsfonds als bestätigt. Beteiligungsfonds als bestätigt.
Während der Dauer des Widerspruchs kann der Beteiligungsfonds gemäss Während der Dauer des Widerspruchs kann der Beteiligungsfonds gemäss
dem in § 2 erwähnten Verfahren einen neuen Beschluss fassen und ihn dem in § 2 erwähnten Verfahren einen neuen Beschluss fassen und ihn
notifizieren, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit des Beschlusses, notifizieren, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit des Beschlusses,
gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gefährdet. gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gefährdet.
Zwischen dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum, das in einem Beschluss Zwischen dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum, das in einem Beschluss
festgelegt wird, und dem Datum, das in einem späteren Beschluss festgelegt wird, und dem Datum, das in einem späteren Beschluss
festgelegt wird, muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen festgelegt wird, muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen
liegen. liegen.
Unbeschadet von Absatz 3 sind alle neuen Beschlüsse des Unbeschadet von Absatz 3 sind alle neuen Beschlüsse des
Beteiligungsfonds ausführbar ungeachtet des Widerspruchs, der gegen Beteiligungsfonds ausführbar ungeachtet des Widerspruchs, der gegen
einen vorhergehenden Beschluss eingelegt wird. einen vorhergehenden Beschluss eingelegt wird.
§ 4 - Wenn der Verantwortliche des Unternehmens beschliesst, die § 4 - Wenn der Verantwortliche des Unternehmens beschliesst, die
Niederlassung wieder zu eröffnen, informiert er einerseits den Niederlassung wieder zu eröffnen, informiert er einerseits den
Beteiligungsfonds und andererseits alle dort tätigen berechtigten Beteiligungsfonds und andererseits alle dort tätigen berechtigten
Selbständigen mindestens sieben Kalendertage im Voraus per Selbständigen mindestens sieben Kalendertage im Voraus per
Einschreiben und teilt ihnen das Datum mit, an dem er die Einschreiben und teilt ihnen das Datum mit, an dem er die
Niederlassung wieder eröffnen möchte. Niederlassung wieder eröffnen möchte.
Der Verantwortliche des Unternehmens kann den in vorhergehendem Absatz Der Verantwortliche des Unternehmens kann den in vorhergehendem Absatz
erwähnten Beschluss zu jedem Zeitpunkt fassen, auch wenn er erwähnten Beschluss zu jedem Zeitpunkt fassen, auch wenn er
gegebenenfalls Partei in einem in § 3 Absatz 1 erwähnten Widerspruch gegebenenfalls Partei in einem in § 3 Absatz 1 erwähnten Widerspruch
ist. ist.
Ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum wird die Anerkennung als Ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum wird die Anerkennung als
beeinträchtigte Niederlassung von Rechts wegen entzogen. beeinträchtigte Niederlassung von Rechts wegen entzogen.
§ 5 - Spätestens an dem Tag, an dem der Selbständige die Bedingungen § 5 - Spätestens an dem Tag, an dem der Selbständige die Bedingungen
zur Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall nicht zur Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall nicht
mehr erfüllen kann oder will, informiert er den Beteiligungsfonds per mehr erfüllen kann oder will, informiert er den Beteiligungsfonds per
Einschreiben mit Rückschein, was zur Folge hat, dass die Einschreiben mit Rückschein, was zur Folge hat, dass die
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall ab diesem Datum nicht Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall ab diesem Datum nicht
mehr gewährt wird. mehr gewährt wird.
Art. 10 - Ab dem in Artikel 6 § 3 Absatz 1 erwähnten Datum bis zu dem Art. 10 - Ab dem in Artikel 6 § 3 Absatz 1 erwähnten Datum bis zu dem
in Artikel 9 § 2 Absatz 2 oder dem in Artikel 9 § 4 Absatz 1 erwähnten in Artikel 9 § 2 Absatz 2 oder dem in Artikel 9 § 4 Absatz 1 erwähnten
Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der
Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt. Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt.
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
sind die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die sind die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die
föderale und die lokale Polizei und die zu diesem Zweck vom König föderale und die lokale Polizei und die zu diesem Zweck vom König
bestellten Bediensteten ermächtigt, Verstösse gegen die Bestimmungen bestellten Bediensteten ermächtigt, Verstösse gegen die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen per Einschreiben Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen per Einschreiben
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die
in § 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes: in § 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten des 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten des
Unternehmens in operativer Lage Einrichtungen, Gebäude, angrenzende Unternehmens in operativer Lage Einrichtungen, Gebäude, angrenzende
Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen
lassen und Abschriften davon anfertigen, lassen und Abschriften davon anfertigen,
3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines 3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen, beschlagnahmen,
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei Bediensteten die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei
anfordern. anfordern.
§ 4 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch § 4 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
§ 5 - Bei Feststellung von Verstössen kann der Beteiligungsfonds § 5 - Bei Feststellung von Verstössen kann der Beteiligungsfonds
beschliessen, die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung sofort beschliessen, die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung sofort
zu entziehen. zu entziehen.
Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine
Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 10 000 Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 10 000
EUR geahndet. EUR geahndet.
Im Wiederholungsfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftig Im Wiederholungsfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftig
gewordenen verurteilenden Entscheidung wird der Betrag dieser gewordenen verurteilenden Entscheidung wird der Betrag dieser
Geldbussen auf 500 EUR bis 20 000 EUR erhöht. Geldbussen auf 500 EUR bis 20 000 EUR erhöht.
§ 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Niederlassung, § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Niederlassung,
in der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen in der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen
wird, anordnen. wird, anordnen.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Verstösse. Gesetz erwähnten Verstösse.
§ 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können
aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse,
die von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen die von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen
wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen
Zahlung die Strafverfolgung erlischt. Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
§ 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten
Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren,
die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen. die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen.
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 §
1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine 1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine
Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses
bilden, vornehmen. bilden, vornehmen.
Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1
innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen durch die innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen durch die
Staatsanwaltschaft bestätigt werden. Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht
als Verwahrer bestellt werden. als Verwahrer bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur
Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -,
durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3
erwähnten Betrags aufgehoben. erwähnten Betrags aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte
Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet,
die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass
gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung
der Begründetheit dieser Verfolgung. der Begründetheit dieser Verfolgung.
Art. 13 - Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung Art. 13 - Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 9 mit durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 9 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 9. gemäss den im Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer « 9. gemäss den im Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger,
deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum
beeinträchtigt ist, festgelegten Modalitäten Selbständigen die beeinträchtigt ist, festgelegten Modalitäten Selbständigen die
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu gewähren. » Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu gewähren. »
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft, Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft,
mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag seiner mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Die Artikel 6, 7 und 8 treten sechs Monate nach den anderen Artikeln Die Artikel 6, 7 und 8 treten sechs Monate nach den anderen Artikeln
in Kraft. in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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