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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2005 tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en de doorvoer van bepaalde levende hoefdieren |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2005 tot |
règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de | vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en |
certains ongulés vivants | de doorvoer van bepaalde levende hoefdieren |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire | besluit van 23 november 2005 tot vaststelling van |
relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants, | veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en de doorvoer van |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | bepaalde levende hoefdieren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2005 tot |
établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation | vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en |
et au transit de certains ongulés vivants. | de doorvoer van bepaalde levende hoefdieren. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. | Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
23. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 23. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter | Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter |
lebender Huftiere | lebender Huftiere |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
insbesondere des Artikels 15 Nr. 2; | insbesondere des Artikels 15 Nr. 2; |
In Erwägung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur | In Erwägung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur |
Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr | Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr |
bestimmter lebender Huftiere in beziehungsweise durch die | bestimmter lebender Huftiere in beziehungsweise durch die |
Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG | Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG |
und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG; | und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31-2005 des Wissenschaftlichen | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31-2005 des Wissenschaftlichen |
Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der | Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette vom 25. Juli 2005; | Nahrungsmittelkette vom 25. Juli 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 39-190/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, | Aufgrund des Gutachtens 39-190/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1) « Drittländer »: andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die | 1) « Drittländer »: andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die |
Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen weder die Richtlinie 89/662/EWG | Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen weder die Richtlinie 89/662/EWG |
des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen | des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen |
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den | Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den |
gemeinsamen Binnenmarkt noch der Königliche Erlass vom 31. Dezember | gemeinsamen Binnenmarkt noch der Königliche Erlass vom 31. Dezember |
1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen gelten, | Erzeugnissen gelten, |
2) « zugelassenem Drittland »: ein Drittland oder einen Teil eines | 2) « zugelassenem Drittland »: ein Drittland oder einen Teil eines |
Drittlandes, aus dem die in Anlage I erwähnten lebenden Huftiere | Drittlandes, aus dem die in Anlage I erwähnten lebenden Huftiere |
gemäss Artikel 3 eingeführt werden dürfen, | gemäss Artikel 3 eingeführt werden dürfen, |
3) « amtlichem Tierarzt »: einen Tierarzt, der von den | 3) « amtlichem Tierarzt »: einen Tierarzt, der von den |
Veterinärbehörden des Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu | Veterinärbehörden des Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu |
untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen, | untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen, |
4) « Huftieren »: die in Anlage I erwähnten Tiere, | 4) « Huftieren »: die in Anlage I erwähnten Tiere, |
5) « Agentur »: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 5) « Agentur »: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
6) « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | 6) « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, |
7) « Einfuhr »: die Einführung von Tieren aus einem Drittland in die | 7) « Einfuhr »: die Einführung von Tieren aus einem Drittland in die |
Europäische Gemeinschaft. | Europäische Gemeinschaft. |
KAPITEL II - Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter | KAPITEL II - Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter |
lebender Huftiere | lebender Huftiere |
Art. 2 - Lebende Huftiere dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung | Art. 2 - Lebende Huftiere dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung |
der Agentur über eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene zugelassene | der Agentur über eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene zugelassene |
Grenzkontrollstelle eingeführt oder durch das belgische Staatsgebiet | Grenzkontrollstelle eingeführt oder durch das belgische Staatsgebiet |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 3 - Lebende Huftiere dürfen nur aus Drittländern oder aus Teilen | Art. 3 - Lebende Huftiere dürfen nur aus Drittländern oder aus Teilen |
von Drittländern eingeführt und durchgeführt werden, die in einer oder | von Drittländern eingeführt und durchgeführt werden, die in einer oder |
mehreren Listen aufgeführt sind, die von der Kommission erstellt | mehreren Listen aufgeführt sind, die von der Kommission erstellt |
wurden. | wurden. |
Art. 4 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der | Art. 4 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der |
Kommission spezifische Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und | Kommission spezifische Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und |
die Durchfuhr von lebenden Huftieren aus Drittländern festlegen. | die Durchfuhr von lebenden Huftieren aus Drittländern festlegen. |
Art. 5 - Lebende Huftiere dürfen nur dann eingeführt werden, wenn das | Art. 5 - Lebende Huftiere dürfen nur dann eingeführt werden, wenn das |
zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt: | zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt: |
1) Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anlage | 1) Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anlage |
II erwähnten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das | II erwähnten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das |
keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anlage II | keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anlage II |
erwähnten Tierseuchen geimpft wurden. | erwähnten Tierseuchen geimpft wurden. |
2) Die Tiere müssen den von der Kommission festgelegten spezifischen | 2) Die Tiere müssen den von der Kommission festgelegten spezifischen |
Tiergesundheitsvorschriften genügen. | Tiergesundheitsvorschriften genügen. |
3) Die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand für einen | 3) Die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand für einen |
Zeitraum, der in den in Nr. 2 erwähnten spezifischen | Zeitraum, der in den in Nr. 2 erwähnten spezifischen |
Tiergesundheitsvorschriften festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des | Tiergesundheitsvorschriften festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des |
zugelassenen Drittlands gehalten worden sein. | zugelassenen Drittlands gehalten worden sein. |
4) Die Tiere müssen vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt | 4) Die Tiere müssen vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt |
untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund | untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund |
sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, | sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, |
insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten | insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten |
werden. | werden. |
5) Die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäss Artikel 7 | 5) Die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäss Artikel 7 |
begleitet sein, die nach einem von der Kommission bestimmten | begleitet sein, die nach einem von der Kommission bestimmten |
Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde. | Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde. |
6) Beim Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft über eine auf | 6) Beim Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft über eine auf |
belgischem Staatsgebiet zugelassene Grenzkontrollstelle müssen die | belgischem Staatsgebiet zugelassene Grenzkontrollstelle müssen die |
Tiere unverzüglich gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. | Tiere unverzüglich gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. |
Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen | Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen |
für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus | für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus |
Drittländern eingeführt werden, kontrolliert werden. | Drittländern eingeführt werden, kontrolliert werden. |
Art. 6 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der | Art. 6 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der |
Kommission Abweichungen von den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden | Kommission Abweichungen von den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden |
Königlichen Erlasses gewähren, wenn die lebenden Huftiere | Königlichen Erlasses gewähren, wenn die lebenden Huftiere |
1. ausschliesslich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum | 1. ausschliesslich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum |
Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt | Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt |
sind, | sind, |
2. für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und | 2. für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und |
Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt | Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt |
sind, | sind, |
3. für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine | 3. für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine |
amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut | amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut |
oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses | oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses |
vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für | vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für |
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre | den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre |
Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A | Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A |
zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen | Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen |
unterliegen, | unterliegen, |
4. mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter | 4. mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter |
zollamtlicher Aufsicht und unter Aufsicht der Agentur ausschliesslich | zollamtlicher Aufsicht und unter Aufsicht der Agentur ausschliesslich |
über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das belgische Staatsgebiet | über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das belgische Staatsgebiet |
durchgeführt werden, wobei die Beförderung nur unterbrochen werden | durchgeführt werden, wobei die Beförderung nur unterbrochen werden |
darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, | darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, |
5. von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden, | 5. von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden, |
6.nach Verlassen der Gemeinschaft an einer zugelassenen | 6.nach Verlassen der Gemeinschaft an einer zugelassenen |
Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar | Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar |
a) innerhalb eines Zeitraums von dreissig Tagen, nachdem sie die | a) innerhalb eines Zeitraums von dreissig Tagen, nachdem sie die |
Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäss den Nummern 1), 2) und 5) | Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäss den Nummern 1), 2) und 5) |
verlassen haben, | verlassen haben, |
b) oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind, | b) oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind, |
7) zu einer gefährdeten Tierart gehören. | 7) zu einer gefährdeten Tierart gehören. |
Art. 7 - § 1 - Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch das | Art. 7 - § 1 - Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch das |
belgische Staatsgebiet ist für jede Tiersendung eine | belgische Staatsgebiet ist für jede Tiersendung eine |
Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäss Anlage | Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäss Anlage |
III genügt. | III genügt. |
§ 2 - In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die | § 2 - In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die |
Anforderungen der Richtlinie 2004/68/EG des Rates und andere geltende | Anforderungen der Richtlinie 2004/68/EG des Rates und andere geltende |
Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls | Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls |
Vorschriften, die diesen Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten | Vorschriften, die diesen Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten |
wurden. | wurden. |
§ 3 - Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in | § 3 - Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in |
anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der | anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der |
Gemeinschaft vorgesehen sind. | Gemeinschaft vorgesehen sind. |
§ 4 - Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäss § 1 kann auf | § 4 - Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäss § 1 kann auf |
der Grundlage der Entscheidungen der Kommission von der Agentur | der Grundlage der Entscheidungen der Kommission von der Agentur |
ausgesetzt, widerrufen oder erneut zugelassen werden, wenn die | ausgesetzt, widerrufen oder erneut zugelassen werden, wenn die |
Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt. | Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt. |
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass | Volksgesundheit gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass |
ändern. | ändern. |
KAPITEL III - Sanktionen | KAPITEL III - Sanktionen |
Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem | Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt. | Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt. |
Art. 10 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem | Art. 10 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem |
Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft. | Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 20. November 2005 wirksam. | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 20. November 2005 wirksam. |
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I | Anlage I |
Tierarten gemäss Artikel 1 Nr. 4) | Tierarten gemäss Artikel 1 Nr. 4) |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der |
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter | Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter |
lebender Huftiere beigefügt zu werden | lebender Huftiere beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage II | Anlage II |
Tierseuchen gemäss Artikel 5 Nr. 1 und allgemeine Grundkriterien, nach | Tierseuchen gemäss Artikel 5 Nr. 1 und allgemeine Grundkriterien, nach |
denen ein Gebiet als seuchenfrei gilt | denen ein Gebiet als seuchenfrei gilt |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(*) Gemäss Kapitel 2.1.1 des OIE-Handbuchs. | (*) Gemäss Kapitel 2.1.1 des OIE-Handbuchs. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der |
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter | Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter |
lebender Huftiere beigefügt zu werden | lebender Huftiere beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage III | Anlage III |
Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäss Artikel 7 | Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäss Artikel 7 |
1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine | 1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine |
Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die | Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die |
Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein | Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein |
Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so | Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so |
gilt dies für jedes Blatt. | gilt dies für jedes Blatt. |
2. Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des | 2. Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des |
Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in | Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in |
dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte | dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte |
Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann | Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann |
jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als | jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als |
seine eigene verwendet wird. | seine eigene verwendet wird. |
3. Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei | 3. Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei |
ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen. | ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen. |
4. Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus | 4. Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus |
a) einem einzigen Blatt Papier | a) einem einzigen Blatt Papier |
oder | oder |
b) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens | b) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens |
Papier sind, | Papier sind, |
oder | oder |
c) mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass | c) mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass |
es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. « | es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. « |
Seite 2 von 4 »). | Seite 2 von 4 »). |
5. Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer | 5. Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer |
tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so | tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so |
muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein. | muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein. |
6. Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich | 6. Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich |
die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der | die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der |
zuständigen Behörde des Versandlandes befindet. | zuständigen Behörde des Versandlandes befindet. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der |
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter | Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter |
lebender Huftiere beigefügt zu werden | lebender Huftiere beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |