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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2005 tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en de doorvoer van bepaalde levende hoefdieren
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2005 tot
règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en
certains ongulés vivants de doorvoer van bepaalde levende hoefdieren
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire besluit van 23 november 2005 tot vaststelling van
relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants, veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en de doorvoer van
établi par le Service central de traduction allemande auprès du bepaalde levende hoefdieren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2005 tot
établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor de invoer en
et au transit de certains ongulés vivants. de doorvoer van bepaalde levende hoefdieren.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 23. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter
lebender Huftiere lebender Huftiere
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 15 Nr. 2; insbesondere des Artikels 15 Nr. 2;
In Erwägung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur In Erwägung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur
Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in beziehungsweise durch die bestimmter lebender Huftiere in beziehungsweise durch die
Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG; und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2005;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31-2005 des Wissenschaftlichen Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31-2005 des Wissenschaftlichen
Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette vom 25. Juli 2005; Nahrungsmittelkette vom 25. Juli 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39-190/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, Aufgrund des Gutachtens 39-190/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1) « Drittländer »: andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die 1) « Drittländer »: andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die
Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen weder die Richtlinie 89/662/EWG Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen weder die Richtlinie 89/662/EWG
des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den
gemeinsamen Binnenmarkt noch der Königliche Erlass vom 31. Dezember gemeinsamen Binnenmarkt noch der Königliche Erlass vom 31. Dezember
1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen gelten, Erzeugnissen gelten,
2) « zugelassenem Drittland »: ein Drittland oder einen Teil eines 2) « zugelassenem Drittland »: ein Drittland oder einen Teil eines
Drittlandes, aus dem die in Anlage I erwähnten lebenden Huftiere Drittlandes, aus dem die in Anlage I erwähnten lebenden Huftiere
gemäss Artikel 3 eingeführt werden dürfen, gemäss Artikel 3 eingeführt werden dürfen,
3) « amtlichem Tierarzt »: einen Tierarzt, der von den 3) « amtlichem Tierarzt »: einen Tierarzt, der von den
Veterinärbehörden des Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu Veterinärbehörden des Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu
untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen, untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen,
4) « Huftieren »: die in Anlage I erwähnten Tiere, 4) « Huftieren »: die in Anlage I erwähnten Tiere,
5) « Agentur »: die Föderalagentur für die Sicherheit der 5) « Agentur »: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
6) « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 6) « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
7) « Einfuhr »: die Einführung von Tieren aus einem Drittland in die 7) « Einfuhr »: die Einführung von Tieren aus einem Drittland in die
Europäische Gemeinschaft. Europäische Gemeinschaft.
KAPITEL II - Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter KAPITEL II - Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter
lebender Huftiere lebender Huftiere
Art. 2 - Lebende Huftiere dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung Art. 2 - Lebende Huftiere dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung
der Agentur über eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene zugelassene der Agentur über eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene zugelassene
Grenzkontrollstelle eingeführt oder durch das belgische Staatsgebiet Grenzkontrollstelle eingeführt oder durch das belgische Staatsgebiet
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 3 - Lebende Huftiere dürfen nur aus Drittländern oder aus Teilen Art. 3 - Lebende Huftiere dürfen nur aus Drittländern oder aus Teilen
von Drittländern eingeführt und durchgeführt werden, die in einer oder von Drittländern eingeführt und durchgeführt werden, die in einer oder
mehreren Listen aufgeführt sind, die von der Kommission erstellt mehreren Listen aufgeführt sind, die von der Kommission erstellt
wurden. wurden.
Art. 4 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der Art. 4 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der
Kommission spezifische Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und Kommission spezifische Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und
die Durchfuhr von lebenden Huftieren aus Drittländern festlegen. die Durchfuhr von lebenden Huftieren aus Drittländern festlegen.
Art. 5 - Lebende Huftiere dürfen nur dann eingeführt werden, wenn das Art. 5 - Lebende Huftiere dürfen nur dann eingeführt werden, wenn das
zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt: zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt:
1) Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anlage 1) Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anlage
II erwähnten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das II erwähnten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das
keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anlage II keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anlage II
erwähnten Tierseuchen geimpft wurden. erwähnten Tierseuchen geimpft wurden.
2) Die Tiere müssen den von der Kommission festgelegten spezifischen 2) Die Tiere müssen den von der Kommission festgelegten spezifischen
Tiergesundheitsvorschriften genügen. Tiergesundheitsvorschriften genügen.
3) Die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand für einen 3) Die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand für einen
Zeitraum, der in den in Nr. 2 erwähnten spezifischen Zeitraum, der in den in Nr. 2 erwähnten spezifischen
Tiergesundheitsvorschriften festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des Tiergesundheitsvorschriften festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des
zugelassenen Drittlands gehalten worden sein. zugelassenen Drittlands gehalten worden sein.
4) Die Tiere müssen vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt 4) Die Tiere müssen vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt
untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund
sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG,
insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten
werden. werden.
5) Die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäss Artikel 7 5) Die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäss Artikel 7
begleitet sein, die nach einem von der Kommission bestimmten begleitet sein, die nach einem von der Kommission bestimmten
Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde. Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde.
6) Beim Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft über eine auf 6) Beim Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft über eine auf
belgischem Staatsgebiet zugelassene Grenzkontrollstelle müssen die belgischem Staatsgebiet zugelassene Grenzkontrollstelle müssen die
Tiere unverzüglich gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. Tiere unverzüglich gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31.
Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen
für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus
Drittländern eingeführt werden, kontrolliert werden. Drittländern eingeführt werden, kontrolliert werden.
Art. 6 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der Art. 6 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der
Kommission Abweichungen von den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Kommission Abweichungen von den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden
Königlichen Erlasses gewähren, wenn die lebenden Huftiere Königlichen Erlasses gewähren, wenn die lebenden Huftiere
1. ausschliesslich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum 1. ausschliesslich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum
Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt
sind, sind,
2. für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und 2. für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und
Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt
sind, sind,
3. für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine 3. für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine
amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut
oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses
vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre
Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A
zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen
unterliegen, unterliegen,
4. mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter 4. mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter
zollamtlicher Aufsicht und unter Aufsicht der Agentur ausschliesslich zollamtlicher Aufsicht und unter Aufsicht der Agentur ausschliesslich
über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das belgische Staatsgebiet über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das belgische Staatsgebiet
durchgeführt werden, wobei die Beförderung nur unterbrochen werden durchgeführt werden, wobei die Beförderung nur unterbrochen werden
darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen,
5. von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden, 5. von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden,
6.nach Verlassen der Gemeinschaft an einer zugelassenen 6.nach Verlassen der Gemeinschaft an einer zugelassenen
Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar
a) innerhalb eines Zeitraums von dreissig Tagen, nachdem sie die a) innerhalb eines Zeitraums von dreissig Tagen, nachdem sie die
Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäss den Nummern 1), 2) und 5) Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäss den Nummern 1), 2) und 5)
verlassen haben, verlassen haben,
b) oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind, b) oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind,
7) zu einer gefährdeten Tierart gehören. 7) zu einer gefährdeten Tierart gehören.
Art. 7 - § 1 - Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch das Art. 7 - § 1 - Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch das
belgische Staatsgebiet ist für jede Tiersendung eine belgische Staatsgebiet ist für jede Tiersendung eine
Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäss Anlage Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäss Anlage
III genügt. III genügt.
§ 2 - In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die § 2 - In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die
Anforderungen der Richtlinie 2004/68/EG des Rates und andere geltende Anforderungen der Richtlinie 2004/68/EG des Rates und andere geltende
Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls
Vorschriften, die diesen Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten Vorschriften, die diesen Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten
wurden. wurden.
§ 3 - Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in § 3 - Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in
anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der
Gemeinschaft vorgesehen sind. Gemeinschaft vorgesehen sind.
§ 4 - Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäss § 1 kann auf § 4 - Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäss § 1 kann auf
der Grundlage der Entscheidungen der Kommission von der Agentur der Grundlage der Entscheidungen der Kommission von der Agentur
ausgesetzt, widerrufen oder erneut zugelassen werden, wenn die ausgesetzt, widerrufen oder erneut zugelassen werden, wenn die
Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt. Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass Volksgesundheit gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass
ändern. ändern.
KAPITEL III - Sanktionen KAPITEL III - Sanktionen
Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt. Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt.
Art. 10 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Art. 10 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem
Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 20. November 2005 wirksam. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 20. November 2005 wirksam.
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2005 Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I Anlage I
Tierarten gemäss Artikel 1 Nr. 4) Tierarten gemäss Artikel 1 Nr. 4)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter
lebender Huftiere beigefügt zu werden lebender Huftiere beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II Anlage II
Tierseuchen gemäss Artikel 5 Nr. 1 und allgemeine Grundkriterien, nach Tierseuchen gemäss Artikel 5 Nr. 1 und allgemeine Grundkriterien, nach
denen ein Gebiet als seuchenfrei gilt denen ein Gebiet als seuchenfrei gilt
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(*) Gemäss Kapitel 2.1.1 des OIE-Handbuchs. (*) Gemäss Kapitel 2.1.1 des OIE-Handbuchs.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter
lebender Huftiere beigefügt zu werden lebender Huftiere beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III Anlage III
Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäss Artikel 7 Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäss Artikel 7
1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine 1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine
Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die
Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein
Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so
gilt dies für jedes Blatt. gilt dies für jedes Blatt.
2. Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des 2. Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des
Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in
dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte
Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann
jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als
seine eigene verwendet wird. seine eigene verwendet wird.
3. Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei 3. Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei
ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen. ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.
4. Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus 4. Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus
a) einem einzigen Blatt Papier a) einem einzigen Blatt Papier
oder oder
b) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens b) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens
Papier sind, Papier sind,
oder oder
c) mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass c) mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass
es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. « es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «
Seite 2 von 4 »). Seite 2 von 4 »).
5. Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer 5. Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer
tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so
muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein. muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein.
6. Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich 6. Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich
die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der
zuständigen Behörde des Versandlandes befindet. zuständigen Behörde des Versandlandes befindet.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der
Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter
lebender Huftiere beigefügt zu werden lebender Huftiere beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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