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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende |
modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football | de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des | besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter |
billets à l'occasion des matches de football, établi par le Service | gelegenheid van voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale Dienst |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de |
réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football. | regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. | Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der Modalitäten für | 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der Modalitäten für |
das Kartenmanagement bei Fussballspielen | das Kartenmanagement bei Fussballspielen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und das | Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 4 und des | Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 4 und des |
Artikels 10 Absatz 1 Nr. 5; | Artikels 10 Absatz 1 Nr. 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der |
Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert | Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001; | durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001; |
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. | Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. |
April 2005; | April 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
Juli 2005; | Juli 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung in Bezug auf | vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung in Bezug auf |
das Kartenmanagement enthält; dass mit vorliegendem Erlass Massnahmen | das Kartenmanagement enthält; dass mit vorliegendem Erlass Massnahmen |
bestimmt werden, denen die Veranstalter von Fussballspielen nur | bestimmt werden, denen die Veranstalter von Fussballspielen nur |
unzulänglich genügen könnten, wenn diese Massnahmen nicht vor Beginn | unzulänglich genügen könnten, wenn diese Massnahmen nicht vor Beginn |
der neuen Fussballsaison und des Verkaufs von Abonnements für diese | der neuen Fussballsaison und des Verkaufs von Abonnements für diese |
Saison getroffen werden; dass es zudem im Hinblick auf die | Saison getroffen werden; dass es zudem im Hinblick auf die |
Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die | Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die |
belgische Rechtsordnung einzufügen, damit die in Sachen | belgische Rechtsordnung einzufügen, damit die in Sachen |
Kartenmanagement geänderte Politik so bald wie möglich in Kraft treten | Kartenmanagement geänderte Politik so bald wie möglich in Kraft treten |
kann; dass dies andernfalls zu Verwirrung bei den Veranstaltern von | kann; dass dies andernfalls zu Verwirrung bei den Veranstaltern von |
Fussballspielen und beim Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein | Fussballspielen und beim Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein |
Abonnement besorgen möchte, führen würde; dass bei den | Abonnement besorgen möchte, führen würde; dass bei den |
Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum | Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum |
Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, | Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, |
einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige | einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige |
Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die | Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die |
anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass somit | anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass somit |
das Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Abonnement besorgen | das Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Abonnement besorgen |
möchte, mit Regeln konfrontiert wird, die von einem Verein zum anderen | möchte, mit Regeln konfrontiert wird, die von einem Verein zum anderen |
verschieden sind, wodurch bei den einen Vereinen die Vorlage von | verschieden sind, wodurch bei den einen Vereinen die Vorlage von |
Legitimationsmitteln verlangt wird und bei den anderen nicht; dass | Legitimationsmitteln verlangt wird und bei den anderen nicht; dass |
solche Situationen zu Unklarheiten und Missständen führen und dass | solche Situationen zu Unklarheiten und Missständen führen und dass |
dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; | dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; |
dass darüber hinaus die Veranstalter aufgrund des vorliegenden | dass darüber hinaus die Veranstalter aufgrund des vorliegenden |
Erlasses eine Liste aller verkauften Abonnements und Eintrittskarten | Erlasses eine Liste aller verkauften Abonnements und Eintrittskarten |
führen müssen; dass dies notwendigerweise ab dem ersten verkauften | führen müssen; dass dies notwendigerweise ab dem ersten verkauften |
Abonnement erfolgen muss; dass mit jeder Verspätung beim | Abonnement erfolgen muss; dass mit jeder Verspätung beim |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Risiko besteht, dass | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Risiko besteht, dass |
dessen praktische Wirksamkeit um mehrere Monate vertagt wird, was dem | dessen praktische Wirksamkeit um mehrere Monate vertagt wird, was dem |
Geist des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung | Geist des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung |
widersprechen würde; | widersprechen würde; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 4. Juli 2005, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 4. Juli 2005, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. Juli 1989; | 4. Juli 1989; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Ausser bei anderslautender Bestimmung versteht man für die | Artikel 1 - Ausser bei anderslautender Bestimmung versteht man für die |
Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: | Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: |
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit | 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit |
bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003 | bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003 |
und 27. Dezember 2004, | und 27. Dezember 2004, |
2. « Eintrittskarte »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem | 2. « Eintrittskarte »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem |
Inhaber ermöglicht wird, einem einzigen Fussballspiel beizuwohnen, | Inhaber ermöglicht wird, einem einzigen Fussballspiel beizuwohnen, |
3. « Abonnement »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem | 3. « Abonnement »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem |
Inhaber ermöglicht wird, mehreren Fussballspielen beizuwohnen, | Inhaber ermöglicht wird, mehreren Fussballspielen beizuwohnen, |
4. « Vertreiber (von Eintrittskarten oder Abonnements) »: den | 4. « Vertreiber (von Eintrittskarten oder Abonnements) »: den |
Veranstalter selbst oder den Geschäftspartner, die vom Veranstalter | Veranstalter selbst oder den Geschäftspartner, die vom Veranstalter |
anerkannte dezentralisierte Stelle oder jede vom Veranstalter zum | anerkannte dezentralisierte Stelle oder jede vom Veranstalter zum |
Verkauf oder Verschenken von Eintrittskarten oder Abonnements | Verkauf oder Verschenken von Eintrittskarten oder Abonnements |
ermächtigte natürliche oder juristische Person, | ermächtigte natürliche oder juristische Person, |
5. « Inhaber (einer Eintrittskarte oder eines Abonnements) »: die | 5. « Inhaber (einer Eintrittskarte oder eines Abonnements) »: die |
natürliche Person, der eine Eintrittskarte oder ein Abonnement | natürliche Person, der eine Eintrittskarte oder ein Abonnement |
zugeteilt worden ist, damit sie einem Fussballspiel beiwohnen kann, | zugeteilt worden ist, damit sie einem Fussballspiel beiwohnen kann, |
6. « rivalisierenden Fans »: die Fangruppen der am betreffenden Spiel | 6. « rivalisierenden Fans »: die Fangruppen der am betreffenden Spiel |
beteiligten Mannschaften, | beteiligten Mannschaften, |
7. « Vorverkauf »: jeden Verkauf von Eintrittskarten während des | 7. « Vorverkauf »: jeden Verkauf von Eintrittskarten während des |
Zeitraums über drei Stunden vor der Begegnung, | Zeitraums über drei Stunden vor der Begegnung, |
8. « Fanklub »: jede offizielle oder inoffizielle Vereinigung von | 8. « Fanklub »: jede offizielle oder inoffizielle Vereinigung von |
Fans, | Fans, |
9. « Dokument zur Identifizierung »: ein offizielles Dokument, das von | 9. « Dokument zur Identifizierung »: ein offizielles Dokument, das von |
einer öffentlichen Behörde ausgestellt worden ist und mit dem eine | einer öffentlichen Behörde ausgestellt worden ist und mit dem eine |
natürliche Person, die sich eine Eintrittskarte oder ein Abonnement | natürliche Person, die sich eine Eintrittskarte oder ein Abonnement |
besorgen möchte, dem Vertreiber ihre Identität nachweist. | besorgen möchte, dem Vertreiber ihre Identität nachweist. |
KAPITEL II - Anfertigung von Eintrittskarten und Abonnements | KAPITEL II - Anfertigung von Eintrittskarten und Abonnements |
Art. 2 - Eine Eintrittskarte muss ausreichend Qualitätsgarantien | Art. 2 - Eine Eintrittskarte muss ausreichend Qualitätsgarantien |
aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: | aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: |
1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung | 1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung |
oder Fälschung, | oder Fälschung, |
2. die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen | 2. die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen |
Angaben. | Angaben. |
Art. 3 - Ein Abonnement muss ausreichende Qualitätsgarantien | Art. 3 - Ein Abonnement muss ausreichende Qualitätsgarantien |
aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: | aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: |
1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung | 1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung |
oder Fälschung, | oder Fälschung, |
2. die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen | 2. die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen |
Angaben. | Angaben. |
Art. 4 - Auf der Eintrittskarte müssen folgende Angaben vermerkt sein: | Art. 4 - Auf der Eintrittskarte müssen folgende Angaben vermerkt sein: |
1. die Identifizierung des betreffenden Fussballspiels, | 1. die Identifizierung des betreffenden Fussballspiels, |
2. die Bedingungen für den Zugang zum Stadion durch Verweis auf die | 2. die Bedingungen für den Zugang zum Stadion durch Verweis auf die |
Hausordnung, | Hausordnung, |
3. ein Plan des Stadions, | 3. ein Plan des Stadions, |
4. ein Hinweis auf den zugeteilten Sitzplatz in den Sitztribünen, | 4. ein Hinweis auf den zugeteilten Sitzplatz in den Sitztribünen, |
5. für die Blocks mit Stehplätzen, eine Nummer von 1 bis X, wobei X | 5. für die Blocks mit Stehplätzen, eine Nummer von 1 bis X, wobei X |
der maximal zulässigen Kapazität des Blocks entspricht, | der maximal zulässigen Kapazität des Blocks entspricht, |
6. der Name des Veranstalters und der Name des Vertreibers, | 6. der Name des Veranstalters und der Name des Vertreibers, |
7. für die gemäss Artikel 11 § 2 des vorliegenden Erlasses | 7. für die gemäss Artikel 11 § 2 des vorliegenden Erlasses |
vertriebenen Eintrittskarten, ein eigenes Merkmal pro Karte für das | vertriebenen Eintrittskarten, ein eigenes Merkmal pro Karte für das |
betreffende Spiel, damit gemäss Artikel 12 des vorliegenden Erlasses | betreffende Spiel, damit gemäss Artikel 12 des vorliegenden Erlasses |
ermittelt werden kann, wem die Karte zugeteilt wurde, | ermittelt werden kann, wem die Karte zugeteilt wurde, |
8. im Fall von Artikel 11 § 2 Absatz 2, der Name des Fanklubs, | 8. im Fall von Artikel 11 § 2 Absatz 2, der Name des Fanklubs, |
9. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder | 9. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder |
Überlasser der Eintrittskarte gesamtschuldnerisch und unteilbar mit | Überlasser der Eintrittskarte gesamtschuldnerisch und unteilbar mit |
dem letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion | dem letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion |
verursachten Schaden haftbar ist, | verursachten Schaden haftbar ist, |
10. für alle Eintrittskarten, die der Veranstalter nicht allen | 10. für alle Eintrittskarten, die der Veranstalter nicht allen |
Zuschauern im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von | Zuschauern im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von |
Personen, denen eine oder mehrere Eintrittskarten zugeteilt wurden. | Personen, denen eine oder mehrere Eintrittskarten zugeteilt wurden. |
Art. 5 - Auf dem Abonnement müssen folgende Angaben vermerkt sein: | Art. 5 - Auf dem Abonnement müssen folgende Angaben vermerkt sein: |
1. die Gültigkeitsdauer des Abonnements, | 1. die Gültigkeitsdauer des Abonnements, |
2. die in Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten | 2. die in Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Angaben, | Angaben, |
3. der Name und der Vorname (die Vornamen) der natürlichen Person, der | 3. der Name und der Vorname (die Vornamen) der natürlichen Person, der |
das Abonnement als Inhaberin zugeteilt wurde, | das Abonnement als Inhaberin zugeteilt wurde, |
4. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder | 4. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder |
Überlasser des Abonnements gesamtschuldnerisch und unteilbar mit dem | Überlasser des Abonnements gesamtschuldnerisch und unteilbar mit dem |
letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion verursachten | letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion verursachten |
Schaden haftbar ist, | Schaden haftbar ist, |
5. für alle Abonnements, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern | 5. für alle Abonnements, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern |
im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Personen, | im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Personen, |
denen ein oder mehrere Abonnements zugeteilt wurden. | denen ein oder mehrere Abonnements zugeteilt wurden. |
KAPITEL III - Vertrieb der Eintrittskarten und Abonnements | KAPITEL III - Vertrieb der Eintrittskarten und Abonnements |
Art. 6 - Die Anzahl der für ein Spiel zur Verfügung gestellten | Art. 6 - Die Anzahl der für ein Spiel zur Verfügung gestellten |
Eintrittskarten darf die in den aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes | Eintrittskarten darf die in den aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes |
getroffenen Vereinbarungen festgelegte Sicherheitskapazität, ob | getroffenen Vereinbarungen festgelegte Sicherheitskapazität, ob |
insgesamt oder pro Block, nicht überschreiten. Für diese Anzahl werden | insgesamt oder pro Block, nicht überschreiten. Für diese Anzahl werden |
auch die bereits zur Verfügung gestellten Abonnements und alle anderen | auch die bereits zur Verfügung gestellten Abonnements und alle anderen |
vom Veranstalter ausgestellten Eintrittserlaubnisscheine | vom Veranstalter ausgestellten Eintrittserlaubnisscheine |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Zur Bestimmung der Sicherheitskapazität eines Blocks wird die gesamte | Zur Bestimmung der Sicherheitskapazität eines Blocks wird die gesamte |
Nutzbreite der Räumungswege des Blocks berücksichtigt, so wie im | Nutzbreite der Räumungswege des Blocks berücksichtigt, so wie im |
Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. November 2002, erwähnt. | Königlichen Erlass vom 26. November 2002, erwähnt. |
Art. 7 - Der Veranstalter trifft folgende Massnahmen, um einen | Art. 7 - Der Veranstalter trifft folgende Massnahmen, um einen |
optimalen Vertrieb der Eintrittskarten und der Abonnements an die | optimalen Vertrieb der Eintrittskarten und der Abonnements an die |
Zuschauer zu gewährleisten: | Zuschauer zu gewährleisten: |
1. jeden Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements, ob durch | 1. jeden Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements, ob durch |
Verkauf oder unentgeltliche Abgabe, registrieren, um zu verhindern, | Verkauf oder unentgeltliche Abgabe, registrieren, um zu verhindern, |
dass zwei oder mehrere Eintrittskarten beziehungsweise Abonnements für | dass zwei oder mehrere Eintrittskarten beziehungsweise Abonnements für |
ein und denselben Platz im Stadion vergeben werden, | ein und denselben Platz im Stadion vergeben werden, |
2. bei der Zuteilung der Plätze an die Zuschauer alle erforderlichen | 2. bei der Zuteilung der Plätze an die Zuschauer alle erforderlichen |
Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die rivalisierenden Fans | Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die rivalisierenden Fans |
voneinander getrennt sind, und zwar unter Berücksichtigung der | voneinander getrennt sind, und zwar unter Berücksichtigung der |
Stadioninfrastruktur und der Abtrennungen auf den Tribünen, | Stadioninfrastruktur und der Abtrennungen auf den Tribünen, |
3. alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, damit Personen, | 3. alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, damit Personen, |
die mit einem Stadionverbot belegt sind, weder Eintrittskarten noch | die mit einem Stadionverbot belegt sind, weder Eintrittskarten noch |
Abonnements zur Verfügung gestellt werden, | Abonnements zur Verfügung gestellt werden, |
4. Personen, die mit einem Stadionverbot belegt wurden, das Abonnement | 4. Personen, die mit einem Stadionverbot belegt wurden, das Abonnement |
entziehen. | entziehen. |
Art. 8 - § 1 - Ermächtigt der Veranstalter einen Dritten zum Vertrieb | Art. 8 - § 1 - Ermächtigt der Veranstalter einen Dritten zum Vertrieb |
von Eintrittskarten oder Abonnements, so ist er für die Einhaltung des | von Eintrittskarten oder Abonnements, so ist er für die Einhaltung des |
vorliegenden Erlasses durch diesen Vertreiber verantwortlich. | vorliegenden Erlasses durch diesen Vertreiber verantwortlich. |
Der Veranstalter schliesst mit dem Vertreiber, den er für den Vertrieb | Der Veranstalter schliesst mit dem Vertreiber, den er für den Vertrieb |
akkreditieren möchte, eine Vereinbarung, in der die Anforderungen an | akkreditieren möchte, eine Vereinbarung, in der die Anforderungen an |
den Vertrieb angeführt werden, wobei zumindest die im Gesetz und im | den Vertrieb angeführt werden, wobei zumindest die im Gesetz und im |
vorliegenden Erlass erwähnten Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. | vorliegenden Erlass erwähnten Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. |
Der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsbeauftragte muss | Der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsbeauftragte muss |
diese Vereinbarung in jedem Fall mitunterzeichnen. | diese Vereinbarung in jedem Fall mitunterzeichnen. |
§ 2 - In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fussballspiele werden | § 2 - In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fussballspiele werden |
die Eintrittskarten für die Gastfans der Gastmannschaft zugeteilt, die | die Eintrittskarten für die Gastfans der Gastmannschaft zugeteilt, die |
diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. | diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. |
Ist für ein bestimmtes Spiel das Angebot an Eintrittskarten geringer | Ist für ein bestimmtes Spiel das Angebot an Eintrittskarten geringer |
als die Nachfrage, vergibt die Gastmannschaft die Eintrittskarten an | als die Nachfrage, vergibt die Gastmannschaft die Eintrittskarten an |
die eigenen Fans nach einem Treuesystem. | die eigenen Fans nach einem Treuesystem. |
Durch dieses von der Gastmannschaft ausgearbeitete Treuesystem wird | Durch dieses von der Gastmannschaft ausgearbeitete Treuesystem wird |
zumindest zur Auflage gemacht, dass die Eintrittskarten vorrangig an | zumindest zur Auflage gemacht, dass die Eintrittskarten vorrangig an |
diejenigen Fans und Fanklubs vergeben werden, für die in der | diejenigen Fans und Fanklubs vergeben werden, für die in der |
Vergangenheit und bei Fussballspielen keine Probleme in Sachen Störung | Vergangenheit und bei Fussballspielen keine Probleme in Sachen Störung |
der öffentlichen Ordnung beziehungsweise keine Taten festgestellt | der öffentlichen Ordnung beziehungsweise keine Taten festgestellt |
wurden, die mit Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt | wurden, die mit Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt |
werden können. Hierfür kann eine zwischen dem Fussballverein und dem | werden können. Hierfür kann eine zwischen dem Fussballverein und dem |
Fanklub abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Charta | Fanklub abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Charta |
der Fussballfans verwendet werden, die unter anderem einen | der Fussballfans verwendet werden, die unter anderem einen |
Verhaltenskodex enthält, nach dem die Fans und die Fanklubs sich | Verhaltenskodex enthält, nach dem die Fans und die Fanklubs sich |
richten müssen. | richten müssen. |
In Bezug auf die nationalen Fussballspiele im Sinne des Gesetzes gilt | In Bezug auf die nationalen Fussballspiele im Sinne des Gesetzes gilt |
der Gastverein für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als | der Gastverein für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als |
Veranstalter. | Veranstalter. |
Art. 9 - Ab der Zurverfügungstellung der Eintrittskarten und | Art. 9 - Ab der Zurverfügungstellung der Eintrittskarten und |
Abonnements oder gegebenenfalls ab der Möglichkeit, sie zu bestellen, | Abonnements oder gegebenenfalls ab der Möglichkeit, sie zu bestellen, |
muss der Veranstalter die Öffentlichkeit deutlich und ausführlich über | muss der Veranstalter die Öffentlichkeit deutlich und ausführlich über |
die Verkaufsbedingungen und -fristen informieren. | die Verkaufsbedingungen und -fristen informieren. |
Gegebenenfalls muss der Veranstalter über die Medien und, falls | Gegebenenfalls muss der Veranstalter über die Medien und, falls |
vorhanden, über die eigene Website mitteilen, dass die maximale | vorhanden, über die eigene Website mitteilen, dass die maximale |
Belegung des Stadions erreicht ist. Diese Bekanntmachung muss auch | Belegung des Stadions erreicht ist. Diese Bekanntmachung muss auch |
dann erfolgen, wenn ein Block beziehungsweise die Blocks für eine der | dann erfolgen, wenn ein Block beziehungsweise die Blocks für eine der |
teilnehmenden Mannschaften maximal belegt ist beziehungsweise sind. | teilnehmenden Mannschaften maximal belegt ist beziehungsweise sind. |
Art. 10 - Die Abonnements sind im zentralen Sekretariat des | Art. 10 - Die Abonnements sind im zentralen Sekretariat des |
Veranstalters oder an jeder vom Veranstalter anerkannten | Veranstalters oder an jeder vom Veranstalter anerkannten |
dezentralisierten Stelle, an der eine Kontrolle der Liste der | dezentralisierten Stelle, an der eine Kontrolle der Liste der |
Stadionverbote möglich ist, erhältlich. | Stadionverbote möglich ist, erhältlich. |
Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses und mit | Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses und mit |
Ausnahme dessen, was in Artikel 11 § 4 des vorliegenden Erlasses | Ausnahme dessen, was in Artikel 11 § 4 des vorliegenden Erlasses |
erwähnt ist, gewährt der Veranstalter einer Person ein Abonnement nur, | erwähnt ist, gewährt der Veranstalter einer Person ein Abonnement nur, |
sofern sie sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist. | sofern sie sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist. |
In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer | In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer |
Person, die sich ausweist, mehrere Abonnements zuzuteilen, insofern | Person, die sich ausweist, mehrere Abonnements zuzuteilen, insofern |
die Personen, für die sie bestimmt sind, anhand eines Dokuments zur | die Personen, für die sie bestimmt sind, anhand eines Dokuments zur |
Identifizierung identifiziert sind. Gegebenenfalls erwähnt der | Identifizierung identifiziert sind. Gegebenenfalls erwähnt der |
Veranstalter auf dem Abonnement Name und Vorname(n) der Person, der | Veranstalter auf dem Abonnement Name und Vorname(n) der Person, der |
das Abonnement gewährt wird, und registriert er zudem Name und | das Abonnement gewährt wird, und registriert er zudem Name und |
Vorname(n) der Person, die dieses Abonnement beziehungsweise diese | Vorname(n) der Person, die dieses Abonnement beziehungsweise diese |
Abonnements beantragt hat. | Abonnements beantragt hat. |
Art. 11 - § 1 - Die Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat | Art. 11 - § 1 - Die Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat |
des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten | des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten |
dezentralisierten Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die | dezentralisierten Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die |
Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt. | Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt. |
§ 2 - Im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an den anderen | § 2 - Im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an den anderen |
vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stellen kann eine | vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stellen kann eine |
Person, die sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist, im | Person, die sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist, im |
Vorverkauf höchstens fünfzig Eintrittskarten erhalten. | Vorverkauf höchstens fünfzig Eintrittskarten erhalten. |
Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, unter die Mitglieder eines | Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, unter die Mitglieder eines |
Fanklubs verteilt zu werden, muss auch der Name dieses Fanklubs | Fanklubs verteilt zu werden, muss auch der Name dieses Fanklubs |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Ohne Identifizierung sind keine Eintrittskarten im Vorverkauf | Ohne Identifizierung sind keine Eintrittskarten im Vorverkauf |
erhältlich. | erhältlich. |
§ 3 - An den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel | § 3 - An den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel |
sind ohne Identifizierung höchstens vier Eintrittskarten pro Person | sind ohne Identifizierung höchstens vier Eintrittskarten pro Person |
erhältlich. | erhältlich. |
Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss möglichst | Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss möglichst |
fliessend vonstatten gehen. | fliessend vonstatten gehen. |
§ 4 - Werden Eintrittskarten oder Abonnements einem Geschäftspartner | § 4 - Werden Eintrittskarten oder Abonnements einem Geschäftspartner |
des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt dieser | des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt dieser |
Geschäftspartner dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel | Geschäftspartner dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel |
oder bei Bekanntmachung des Spiels, falls diese Bekanntmachung weniger | oder bei Bekanntmachung des Spiels, falls diese Bekanntmachung weniger |
als eine Woche vor diesem Spiel erfolgt, mit, auf welche Weise er die | als eine Woche vor diesem Spiel erfolgt, mit, auf welche Weise er die |
Eintrittskarten oder Abonnements vergeben wird oder vergeben hat. | Eintrittskarten oder Abonnements vergeben wird oder vergeben hat. |
Art. 12 - Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen | Art. 12 - Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen |
Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können. In dieser Liste | Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können. In dieser Liste |
werden mindestens die Zahl der pro Block vertriebenen Eintrittskarten | werden mindestens die Zahl der pro Block vertriebenen Eintrittskarten |
und Abonnements sowie die Art und Weise, wie diese vertrieben wurden, | und Abonnements sowie die Art und Weise, wie diese vertrieben wurden, |
und der Vertreiber angegeben. | und der Vertreiber angegeben. |
In Bezug auf die vertriebenen Abonnements werden in der Liste | In Bezug auf die vertriebenen Abonnements werden in der Liste |
ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen ein | ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen ein |
Abonnement zugeteilt wurde, und der Platz im Stadion sowie in dem | Abonnement zugeteilt wurde, und der Platz im Stadion sowie in dem |
diesbezüglichen Fall von Artikel 10 Absatz 3 Name, Vorname(n) und | diesbezüglichen Fall von Artikel 10 Absatz 3 Name, Vorname(n) und |
Geburtsdatum der Personen, die das betreffende Abonnement beantragt | Geburtsdatum der Personen, die das betreffende Abonnement beantragt |
haben, und der Platz im Stadion angegeben. | haben, und der Platz im Stadion angegeben. |
In Bezug auf die vertriebenen Eintrittskarten werden in der Liste | In Bezug auf die vertriebenen Eintrittskarten werden in der Liste |
ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen eine | ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen eine |
Eintrittskarte gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 1 zugeteilt wurde, sowie | Eintrittskarte gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 1 zugeteilt wurde, sowie |
das in Artikel 4 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte eigene | das in Artikel 4 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte eigene |
Merkmal und der Platz im Stadion angegeben. Im Fall von Artikel 11 § 2 | Merkmal und der Platz im Stadion angegeben. Im Fall von Artikel 11 § 2 |
Absatz 2 wird ausserdem der Name des Fanklubs vermerkt. | Absatz 2 wird ausserdem der Name des Fanklubs vermerkt. |
In der Liste werden zudem die Plätze vermerkt, für die Eintrittskarten | In der Liste werden zudem die Plätze vermerkt, für die Eintrittskarten |
ausserhalb des freien Verkaufs zur Verfügung gestellt wurden. | ausserhalb des freien Verkaufs zur Verfügung gestellt wurden. |
Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der | Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der |
Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten | Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten |
Beamten oder Bediensteten haben jederzeit Zugang zu den vom | Beamten oder Bediensteten haben jederzeit Zugang zu den vom |
Veranstalter aufgrund des vorliegenden Erlasses gesammelten Daten. | Veranstalter aufgrund des vorliegenden Erlasses gesammelten Daten. |
KAPITEL IV - Einlasskontrolle | KAPITEL IV - Einlasskontrolle |
Art. 14 - Eine Einlasskontrolle muss so organisiert sein, dass: | Art. 14 - Eine Einlasskontrolle muss so organisiert sein, dass: |
1. eine Kontrolle der Eintrittskarten oder Abonnements effektiv und | 1. eine Kontrolle der Eintrittskarten oder Abonnements effektiv und |
effizient möglich ist, | effizient möglich ist, |
2. der Einlass zum Stadion möglichst flüssig verläuft, | 2. der Einlass zum Stadion möglichst flüssig verläuft, |
3. die Eintrittskarte oder das Abonnement nur einen einmaligen Zugang | 3. die Eintrittskarte oder das Abonnement nur einen einmaligen Zugang |
zum betreffenden Spiel ermöglicht, | zum betreffenden Spiel ermöglicht, |
4. zu gleich welchem Zeitpunkt pro Block bekannt ist, wie viele | 4. zu gleich welchem Zeitpunkt pro Block bekannt ist, wie viele |
Personen sich darin aufhalten. | Personen sich darin aufhalten. |
Art. 15 - Der Veranstalter kann für die Einlasskontrolle auf den | Art. 15 - Der Veranstalter kann für die Einlasskontrolle auf den |
Beistand von Polizeibeamten zurückgreifen. | Beistand von Polizeibeamten zurückgreifen. |
In diesem Fall werden die Artikel 90 und 115 § 4 des Gesetzes vom 7. | In diesem Fall werden die Artikel 90 und 115 § 4 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes angewandt. | integrierten Polizeidienstes angewandt. |
Der Chef des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der | Der Chef des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der |
Ordnung im Stadion betraut ist, bestimmt in Absprache mit dem | Ordnung im Stadion betraut ist, bestimmt in Absprache mit dem |
Bürgermeister und dem Veranstalter die Zahl der Polizeibeamten, auf | Bürgermeister und dem Veranstalter die Zahl der Polizeibeamten, auf |
die der Veranstalter, unter anderem je nach Art der Begegnung, Zahl | die der Veranstalter, unter anderem je nach Art der Begegnung, Zahl |
und Art der Fans und Anzahl Zugänge zum Stadion, gemäss Absatz 1 | und Art der Fans und Anzahl Zugänge zum Stadion, gemäss Absatz 1 |
zurückgreifen muss. | zurückgreifen muss. |
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1999 zur Regelung der | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1999 zur Regelung der |
Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert | Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001, wird aufgehoben. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 18 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 18 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |