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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving inzake justitie |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving inzake justitie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen |
12, 17, 22, 23, 25, 32 et 33 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 | 12, 17, 22, 23, 25, 32 en 33 van het koninklijk besluit van 20 juli |
relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière | 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving inzake |
de justice, établi par le Service central de traduction allemande du | justitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 12, 17, 22, 23, 25, 32 et | vertaling van de artikelen 12, 17, 22, 23, 25, 32 en 33 van het |
33 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de | koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de |
l'euro dans la réglementation en matière de justice. | euro in de regelgeving inzake justitie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. | Gegeven te Brussel, 10 juni 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die |
Vorschriften im Bereich der Justiz | Vorschriften im Bereich der Justiz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. März 2000; | vom 24. März 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine |
Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die | Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Mai 1999; | Gesetze vom 4. Mai 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in |
Strafsachen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juli 1992; | Strafsachen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juli 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung | Aufgrund des Gesetzes vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung |
und Eintreibung der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch das | und Eintreibung der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Juli 1893; | Gesetz vom 22. Juli 1893; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der |
Regierung, Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten | Regierung, Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten |
und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern; | und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1997; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1997; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
März 1999; | März 1999; |
Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Handelsgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
März 1999; | März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz | Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz |
der Handelsgeschäfte; | der Handelsgeschäfte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des |
Geisteskranken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar | Geisteskranken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar |
1994; | 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und |
ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August | ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August |
1998; | 1998; |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; | Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1933 über den Tarif der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1933 über den Tarif der |
Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen, zuletzt | Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juli 1972; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juli 1972; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. September 1935 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. September 1935 zur |
Organisation der Prüfung, durch die Lizentiaten des Notariatswesens | Organisation der Prüfung, durch die Lizentiaten des Notariatswesens |
nachweisen können, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des | nachweisen können, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des |
Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
einzuhalten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. | einzuhalten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. |
Februar 1979; | Februar 1979; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1935 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1935 über die |
Organisation und die Kontrolle der Buchführung der Notare, zuletzt | Organisation und die Kontrolle der Buchführung der Notare, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung |
des Tarifs der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch den | des Tarifs der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. April 1983; | Königlichen Erlass vom 27. April 1983; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, | der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999; | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1951 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1951 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. | des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. |
April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der | April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der |
Handelsgeschäfte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Handelsgeschäfte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
21. August 1962; | 21. August 1962; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1953 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1953 über den |
Beitritt zu den Vorsorgekassen der Rechtsanwälte, die | Beitritt zu den Vorsorgekassen der Rechtsanwälte, die |
Plädoyer-Stempelmarke und die Zahlung der Beiträge; | Plädoyer-Stempelmarke und die Zahlung der Beiträge; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1953 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1953 zur |
Wiedereinführung des Plädoyer-Abgabe, zuletzt abgeändert durch den | Wiedereinführung des Plädoyer-Abgabe, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1954; | Königlichen Erlass vom 25. Februar 1954; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1969 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1969 zur Organisation |
der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Rechtsanwaltsamt beim | der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Rechtsanwaltsamt beim |
Kassationshof die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel | Kassationshof die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel |
45 § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in | 45 § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; | Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1970 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1970 zur Organisation |
der Prüfungen, durch die Doktoren der Rechte die Möglichkeit geboten | der Prüfungen, durch die Doktoren der Rechte die Möglichkeit geboten |
wird, der Vorschrift von Artikel 43quinquies Absatz 1 und 2 des | wird, der Vorschrift von Artikel 43quinquies Absatz 1 und 2 des |
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; | Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1970 zur |
Festsetzung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches | Festsetzung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten eintreibbaren Gerichtskosten, zuletzt abgeändert durch den | erwähnten eintreibbaren Gerichtskosten, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994; | Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des | des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des |
Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt | Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1972 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1972 über die |
Zeugengebühr in Zivilsachen und über die Einziehung und Rückgabe der | Zeugengebühr in Zivilsachen und über die Einziehung und Rückgabe der |
in Artikel 953 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen | in Artikel 953 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen |
Vorschüsse; | Vorschüsse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1976 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1976 zur |
Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und | Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und |
Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte | Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte |
Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. | Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. |
Dezember 1998; | Dezember 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die |
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch | Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998; | den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1987 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1987 zur |
Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als | Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als |
Greffier, Kommis-Greffier, Sachbearbeiter und Kanzleiangestellter die | Greffier, Kommis-Greffier, Sachbearbeiter und Kanzleiangestellter die |
Möglichkeit geboten wird nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die | Möglichkeit geboten wird nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die |
Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in | Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten einzuhalten; | Gerichtsangelegenheiten einzuhalten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1989 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1989 zur Organisation |
der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als ordentlicher oder | der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als ordentlicher oder |
stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter die Möglichkeit geboten | stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter die Möglichkeit geboten |
wird, der Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1987 zur Abänderung von | wird, der Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1987 zur Abänderung von |
Artikel 206 des Gerichtsgesetzbuches nachzukommen; | Artikel 206 des Gerichtsgesetzbuches nachzukommen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1991 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1991 zur Ausführung von |
Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person | Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person |
des Geisteskranken; | des Geisteskranken; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die |
Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und | Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und |
Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. | Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung |
der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für | der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für |
Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher; | Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den |
europäischen Feuerwaffenpass; | europäischen Feuerwaffenpass; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1996 über das Anrecht | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1996 über das Anrecht |
auf Vergütung für private Kopien zugunsten von Urhebern, ausübenden | auf Vergütung für private Kopien zugunsten von Urhebern, ausübenden |
Künstlern und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken; | Künstlern und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur |
Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, zuletzt abgeändert | Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998; | durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Organisation |
der Prüfungen, durch die Doktoren und Lizentiaten der Rechte die | der Prüfungen, durch die Doktoren und Lizentiaten der Rechte die |
Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 43sexies Absatz 2 | Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 43sexies Absatz 2 |
und 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | und 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; | Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare und | der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare und |
Kosten der Konkursverwalter; | Kosten der Konkursverwalter; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1998 zur Festlegung |
der Modalitäten für den Zugang zu den Daten über bekanntgemachte | der Modalitäten für den Zugang zu den Daten über bekanntgemachte |
Proteste mit Bezug auf Handelspapiere; | Proteste mit Bezug auf Handelspapiere; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung |
des Berechnungsmodus des Beitrags, den als Gesellschaft konstituierte | des Berechnungsmodus des Beitrags, den als Gesellschaft konstituierte |
Notar-Arbeitsgemeinschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten | Notar-Arbeitsgemeinschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten |
haben; | haben; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: | Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: |
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 | Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des | zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des |
Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen | Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen |
Wohnungen | Wohnungen |
Artikel 12 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des | Artikel 12 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu | vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu |
bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird der in Franken | bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird der in Franken |
ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten | angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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(...) | (...) |
Abschnit 15 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | Abschnit 15 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten | über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten |
Art. 17 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen | Art. 17 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen |
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer | Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer |
vorsätzlicher Gewalttaten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der | vorsätzlicher Gewalttaten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der |
in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den | in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den |
in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle | in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle |
ersetzt. | ersetzt. |
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(...) | (...) |
Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 | Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 |
über den europäischen Feuerwaffenpass | über den europäischen Feuerwaffenpass |
Art. 22 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 22 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, | Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, |
werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte | werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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Art. 23 - In der Anlage zum selben Erlass mit der Überschrift « | Art. 23 - In der Anlage zum selben Erlass mit der Überschrift « |
Antragsformular europäischer Feuerwaffenpass » werden die Beträge 500 | Antragsformular europäischer Feuerwaffenpass » werden die Beträge 500 |
Franken und 200 Franken durch die Beträge 12,5 EUR und 5 EUR ersetzt | Franken und 200 Franken durch die Beträge 12,5 EUR und 5 EUR ersetzt |
und in der Anlage mit der Überschrift » Antrag auf Abänderung des | und in der Anlage mit der Überschrift » Antrag auf Abänderung des |
europäischen Feuerwaffenpasses" wird der Betrag 200 Franken durch den | europäischen Feuerwaffenpasses" wird der Betrag 200 Franken durch den |
Betrag 5 EUR ersetzt. | Betrag 5 EUR ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 22 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 16. September | Abschnitt 22 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 16. September |
1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 | 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 |
über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel | über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel |
mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren | mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren |
Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des | Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des |
Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von | Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von |
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern | Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern |
und Gebühren, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der | und Gebühren, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der |
zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge | zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge |
in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 33 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 33 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |