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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving inzake justitie
MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière de justice MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving inzake justitie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
12, 17, 22, 23, 25, 32 et 33 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 12, 17, 22, 23, 25, 32 en 33 van het koninklijk besluit van 20 juli
relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation en matière 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving inzake
de justice, établi par le Service central de traduction allemande du justitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 12, 17, 22, 23, 25, 32 et vertaling van de artikelen 12, 17, 22, 23, 25, 32 en 33 van het
33 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de
l'euro dans la réglementation en matière de justice. euro in de regelgeving inzake justitie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. Gegeven te Brussel, 10 juni 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die
Vorschriften im Bereich der Justiz Vorschriften im Bereich der Justiz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 24. März 2000; vom 24. März 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine
Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Mai 1999; Gesetze vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in
Strafsachen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juli 1992; Strafsachen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juli 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung Aufgrund des Gesetzes vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung
und Eintreibung der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch das und Eintreibung der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Juli 1893; Gesetz vom 22. Juli 1893;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der
Regierung, Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten Regierung, Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten
und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern; und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1997; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
März 1999; März 1999;
Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Handelsgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.
März 1999; März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des
Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz
der Handelsgeschäfte; der Handelsgeschäfte;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus
und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des
Geisteskranken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar Geisteskranken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar
1994; 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August
1998; 1998;
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1933 über den Tarif der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1933 über den Tarif der
Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen, zuletzt Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juli 1972; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juli 1972;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. September 1935 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. September 1935 zur
Organisation der Prüfung, durch die Lizentiaten des Notariatswesens Organisation der Prüfung, durch die Lizentiaten des Notariatswesens
nachweisen können, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des nachweisen können, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des
Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
einzuhalten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. einzuhalten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.
Februar 1979; Februar 1979;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1935 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1935 über die
Organisation und die Kontrolle der Buchführung der Notare, zuletzt Organisation und die Kontrolle der Buchführung der Notare, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung
des Tarifs der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch den des Tarifs der Honorare der Notare, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 1983; Königlichen Erlass vom 27. April 1983;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1951 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1951 zur Ausführung
des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30.
April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der
Handelsgeschäfte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Handelsgeschäfte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
21. August 1962; 21. August 1962;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1953 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1953 über den
Beitritt zu den Vorsorgekassen der Rechtsanwälte, die Beitritt zu den Vorsorgekassen der Rechtsanwälte, die
Plädoyer-Stempelmarke und die Zahlung der Beiträge; Plädoyer-Stempelmarke und die Zahlung der Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1953 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1953 zur
Wiedereinführung des Plädoyer-Abgabe, zuletzt abgeändert durch den Wiedereinführung des Plädoyer-Abgabe, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1954; Königlichen Erlass vom 25. Februar 1954;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1969 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1969 zur Organisation
der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Rechtsanwaltsamt beim der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Rechtsanwaltsamt beim
Kassationshof die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel Kassationshof die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel
45 § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in 45 § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; Gerichtsangelegenheiten nachzukommen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1970 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1970 zur Organisation
der Prüfungen, durch die Doktoren der Rechte die Möglichkeit geboten der Prüfungen, durch die Doktoren der Rechte die Möglichkeit geboten
wird, der Vorschrift von Artikel 43quinquies Absatz 1 und 2 des wird, der Vorschrift von Artikel 43quinquies Absatz 1 und 2 des
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; Gerichtsangelegenheiten nachzukommen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1970 zur
Festsetzung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches Festsetzung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten eintreibbaren Gerichtskosten, zuletzt abgeändert durch den erwähnten eintreibbaren Gerichtskosten, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994; Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung
des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des
Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1972 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1972 über die
Zeugengebühr in Zivilsachen und über die Einziehung und Rückgabe der Zeugengebühr in Zivilsachen und über die Einziehung und Rückgabe der
in Artikel 953 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen in Artikel 953 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen
Vorschüsse; Vorschüsse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1976 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1976 zur
Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und
Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte
Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.
Dezember 1998; Dezember 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998; den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1987 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1987 zur
Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als
Greffier, Kommis-Greffier, Sachbearbeiter und Kanzleiangestellter die Greffier, Kommis-Greffier, Sachbearbeiter und Kanzleiangestellter die
Möglichkeit geboten wird nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Möglichkeit geboten wird nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die
Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten einzuhalten; Gerichtsangelegenheiten einzuhalten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1989 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1989 zur Organisation
der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als ordentlicher oder der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als ordentlicher oder
stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter die Möglichkeit geboten stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter die Möglichkeit geboten
wird, der Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1987 zur Abänderung von wird, der Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1987 zur Abänderung von
Artikel 206 des Gerichtsgesetzbuches nachzukommen; Artikel 206 des Gerichtsgesetzbuches nachzukommen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1991 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1991 zur Ausführung von
Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person
des Geisteskranken; des Geisteskranken;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die
Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und
Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung
der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für
Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher; Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den
europäischen Feuerwaffenpass; europäischen Feuerwaffenpass;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1996 über das Anrecht Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1996 über das Anrecht
auf Vergütung für private Kopien zugunsten von Urhebern, ausübenden auf Vergütung für private Kopien zugunsten von Urhebern, ausübenden
Künstlern und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken; Künstlern und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur
Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, zuletzt abgeändert Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998; durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Organisation
der Prüfungen, durch die Doktoren und Lizentiaten der Rechte die der Prüfungen, durch die Doktoren und Lizentiaten der Rechte die
Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 43sexies Absatz 2 Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift von Artikel 43sexies Absatz 2
und 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in und 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; Gerichtsangelegenheiten nachzukommen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare und der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare und
Kosten der Konkursverwalter; Kosten der Konkursverwalter;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1998 zur Festlegung
der Modalitäten für den Zugang zu den Daten über bekanntgemachte der Modalitäten für den Zugang zu den Daten über bekanntgemachte
Proteste mit Bezug auf Handelspapiere; Proteste mit Bezug auf Handelspapiere;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung
des Berechnungsmodus des Beitrags, den als Gesellschaft konstituierte des Berechnungsmodus des Beitrags, den als Gesellschaft konstituierte
Notar-Arbeitsgemeinschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten Notar-Arbeitsgemeinschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten
haben; haben;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird:
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind.
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des
Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen
Wohnungen Wohnungen
Artikel 12 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Artikel 12 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des
Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes
vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu
bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird der in Franken bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird der in Franken
ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
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(...) (...)
Abschnit 15 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Abschnit 15 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten
Art. 17 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Art. 17 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer
vorsätzlicher Gewalttaten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der vorsätzlicher Gewalttaten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der
in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den
in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
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(...) (...)
Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994
über den europäischen Feuerwaffenpass über den europäischen Feuerwaffenpass
Art. 22 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 22 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass,
werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
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Art. 23 - In der Anlage zum selben Erlass mit der Überschrift « Art. 23 - In der Anlage zum selben Erlass mit der Überschrift «
Antragsformular europäischer Feuerwaffenpass » werden die Beträge 500 Antragsformular europäischer Feuerwaffenpass » werden die Beträge 500
Franken und 200 Franken durch die Beträge 12,5 EUR und 5 EUR ersetzt Franken und 200 Franken durch die Beträge 12,5 EUR und 5 EUR ersetzt
und in der Anlage mit der Überschrift » Antrag auf Abänderung des und in der Anlage mit der Überschrift » Antrag auf Abänderung des
europäischen Feuerwaffenpasses" wird der Betrag 200 Franken durch den europäischen Feuerwaffenpasses" wird der Betrag 200 Franken durch den
Betrag 5 EUR ersetzt. Betrag 5 EUR ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 22 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 16. September Abschnitt 22 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 16. September
1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933
über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel
mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren
Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des
Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern
und Gebühren, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der und Gebühren, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der
zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge
in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
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(...) (...)
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 33 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 33 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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