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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen |
28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de | 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 en 46 alsmede van bijlage 4 van het |
l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro | koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de |
dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de | euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van |
l'Infrastructure, établi par le Service central de traduction | Verkeer en Infrastructuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 28, 33, 34, 35, 36, 37, | vertaling van de artikelen 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 en 46 |
39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de l'arrêté royal du 20 juillet | alsmede van bijlage 4 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 |
2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation | betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert |
relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure. | onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. | Gegeven te Brussel, 10 juni 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die |
Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der | Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur zuständig ist | Infrastruktur zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des | Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des |
Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das | Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. April 1989; | Gesetz vom 11. April 1989; |
Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten | Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten |
Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, | Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, |
Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, | Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, |
insbesondere der Artikel 22 und 23; | insbesondere der Artikel 22 und 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. | Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. |
Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den | Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den |
alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland | alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland |
andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der | andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der |
Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; | Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den |
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; | durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und |
Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen | Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen |
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom | Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 1977; | 27. Dezember 1977; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der |
Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; | Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; |
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. | Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
März 1999; | März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die | Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die |
Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen | Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen |
einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; | einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der |
Schiffe, insbesondere des Artikels 30; | Schiffe, insbesondere des Artikels 30; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung |
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter | bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter |
Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; | Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, |
insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; | insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung |
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der | verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der |
Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; | Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der |
Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; | Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von | Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von |
Bauunternehmern; | Bauunternehmern; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines |
Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; | Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der |
Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der | Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der |
Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, | Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, |
insbesondere des Artikels 16; | insbesondere des Artikels 16; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und | der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und |
Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert | Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung |
der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; | der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den | Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den |
zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und | zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und |
den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 21. Februar 1991; | Erlass vom 21. Februar 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung |
der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt | der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung |
des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen | des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen |
Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome | Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome |
bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der | bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der |
Vergnügungsschifffahrt; | Vergnügungsschifffahrt; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von | des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von |
Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; | Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die |
Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; | Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 15. Dezember 1998; | vom 15. Dezember 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der |
Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. Juli 1992; | 10. Juli 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die |
Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine | Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine |
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den | Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den |
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den | gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. September 1998; | Königlichen Erlass vom 29. September 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung |
der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren | der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren |
und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben | und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben |
zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch | zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch |
Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern | Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern |
verursachten Schäden; | verursachten Schäden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die |
Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur | Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur |
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, |
abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; | abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung |
der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Juli 1992; | Erlass vom 10. Juli 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im | der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im |
innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert | innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; | durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung |
einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder | einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder |
Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in | Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in |
Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs | verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs |
zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März | zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März |
1990; | 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, |
in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über | in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über |
die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an | die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an |
Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung | Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung |
auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der | auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der |
Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen | Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen |
für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen | für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. März 1991; | Erlass vom 12. März 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, |
in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über | in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über |
die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an | die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an |
Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme | Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme |
und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des | und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des |
besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für | besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für |
Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
28. März 1991; | 28. März 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur |
Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. | verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. |
Juni 1990; | Juni 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
Oktober 1997; | Oktober 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für | Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für |
Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt | Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. | Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. |
November 1992; | November 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des |
Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der | Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der |
Seefahrtinspektion; | Seefahrtinspektion; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die |
Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur | Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur |
Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf | Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf |
dem Gebiet der Seeschifffahrt; | dem Gebiet der Seeschifffahrt; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur |
Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. | Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. |
März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; | März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des |
Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; | Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung |
der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische | der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische |
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in | Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in |
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den | den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. April 1995; | Königlichen Erlass vom 6. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; | Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang |
zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und | zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und |
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; | grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die |
Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom | Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom |
21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; | 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; | Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das |
Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für | Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für |
die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; | die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des |
Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von | Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von |
Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. | Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. |
Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die | Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die |
Wasserstrassen des Königreichs; | Wasserstrassen des Königreichs; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die |
Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung | Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der | des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der |
Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August | Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August |
1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die | 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die |
belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen | belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen |
Küste; | Küste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im |
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist | das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist |
offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür | offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür |
auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. | auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, |
Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, | Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, |
Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und | Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung | KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung |
des Strassenverkehrs und der Infrastruktur | des Strassenverkehrs und der Infrastruktur |
(...) | (...) |
Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 | Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr | Güterbeförderung im Strassenverkehr |
Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli | Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli |
1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: | Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, | a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, |
Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. | Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. |
b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" | b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch | c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch |
die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel | die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel |
gilt," ersetzt. | gilt," ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein | über den Führerschein |
Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken |
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung | KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung |
der Allgemeinen Dienste - | der Allgemeinen Dienste - |
Dienst für Naturkatastrophen | Dienst für Naturkatastrophen |
Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 | Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 |
über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine | über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine |
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den | Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den |
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den | gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. September 1998 | Königlichen Erlass vom 29. September 1998 |
Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass | Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass |
vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen | vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen |
(allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen | (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen |
Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt | Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, |
beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt | der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt |
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte | sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte |
der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem | der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem |
Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; | Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; |
Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar | Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar |
2002 eintreten. | 2002 eintreten. |
Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit | Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlagen 1 - 3 | Anlagen 1 - 3 |
(...) | (...) |
Anlage 4 | Anlage 4 |
Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen | Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen |
Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann | Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des |
Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens | Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens |
und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. | und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |