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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur
MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 en 46 alsmede van bijlage 4 van het
l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de
dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van
l'Infrastructure, établi par le Service central de traduction Verkeer en Infrastructuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 28, 33, 34, 35, 36, 37, vertaling van de artikelen 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 en 46
39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de l'arrêté royal du 20 juillet alsmede van bijlage 4 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000
2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert
relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure. onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. Gegeven te Brussel, 10 juni 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die
Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der
Infrastruktur zuständig ist Infrastruktur zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des
Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. April 1989; Gesetz vom 11. April 1989;
Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten
Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern,
Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen,
insbesondere der Artikel 22 und 23; insbesondere der Artikel 22 und 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28.
Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den
alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland
andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der
Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind;
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; durch das Gesetz vom 29. Juni 1984;
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und
Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 1977; 27. Dezember 1977;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der
Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr;
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.
März 1999; März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die
Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen
einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der
Schiffe, insbesondere des Artikels 30; Schiffe, insbesondere des Artikels 30;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter
Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung,
insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der
Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von
Bauunternehmern; Bauunternehmern;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines
Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der
Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der
Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei,
insbesondere des Artikels 16; insbesondere des Artikels 16;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung
der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und
Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung
der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den
zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und
den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 21. Februar 1991; Erlass vom 21. Februar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung
der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung
des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen
Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome
bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der
Vergnügungsschifffahrt; Vergnügungsschifffahrt;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von
Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die
Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 15. Dezember 1998; vom 15. Dezember 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der
Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
10. Juli 1992; 10. Juli 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die
Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. September 1998; Königlichen Erlass vom 29. September 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung
der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren
und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben
zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch
Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern
verursachten Schäden; verursachten Schäden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die
Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage,
abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung
der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. Juli 1992; Erlass vom 10. Juli 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung
der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im
innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung
einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder
Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in
Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern
verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs
zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März
1990; 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung,
in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über
die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an
Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung
auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der
Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen
für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 12. März 1991; Erlass vom 12. März 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung,
in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über
die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an
Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme
und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des
besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für
Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
28. März 1991; 28. März 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur
Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern
verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6.
Juni 1990; Juni 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.
Oktober 1997; Oktober 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der
Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für
Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
November 1992; November 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des
Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der
Seefahrtinspektion; Seefahrtinspektion;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die
Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur
Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf
dem Gebiet der Seeschifffahrt; dem Gebiet der Seeschifffahrt;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur
Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20.
März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des
Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. April 1995; Königlichen Erlass vom 6. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang
zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die
Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom
21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das
Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für
die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des
Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von
Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.
Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die
Wasserstrassen des Königreichs; Wasserstrassen des Königreichs;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die
Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der
Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August
1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die
belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen
Küste; Küste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist
offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür
auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. auf den 1. August 2000 anzusetzen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind.
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens,
Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft,
Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung
des Strassenverkehrs und der Infrastruktur des Strassenverkehrs und der Infrastruktur
(...) (...)
Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr Güterbeförderung im Strassenverkehr
Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli
1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs,
Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen.
b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro"
ersetzt. ersetzt.
c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch
die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel
gilt," ersetzt. gilt," ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein über den Führerschein
Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung
der Allgemeinen Dienste - der Allgemeinen Dienste -
Dienst für Naturkatastrophen Dienst für Naturkatastrophen
Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976
über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. September 1998 Königlichen Erlass vom 29. September 1998
Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass
vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen
(allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen
Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998,
beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte
der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem
Erlass ersetzt. Erlass ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft;
Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar
2002 eintreten. 2002 eintreten.
Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlagen 1 - 3 Anlagen 1 - 3
(...) (...)
Anlage 4 Anlage 4
Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen
Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des
Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens
und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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