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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/07/2016
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Arrêté royal modifiant certaines dispositions relatives à la réintégration au sein des services de police et établissant l'entrée en vigueur de certaines dispositions de l'arrêté royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van sommige bepalingen inzake heropneming in de politiediensten en tot vaststelling van de inwerkingtreding van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 7 juni 2009 tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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10 JUILLET 2016. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions 10 JULI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van sommige
relatives à la réintégration au sein des services de police et bepalingen inzake heropneming in de politiediensten en tot
établissant l'entrée en vigueur de certaines dispositions de l'arrêté vaststelling van de inwerkingtreding van sommige bepalingen van het
royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à koninklijk besluit van 7 juni 2009 tot wijziging van verschillende
la position juridique du personnel des services de police. - teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de
Traduction allemande politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 juillet 2016 modifiant certaines dispositions besluit van 10 juli 2016 tot wijziging van sommige bepalingen inzake
relatives à la réintégration au sein des services de police et heropneming in de politiediensten en tot vaststelling van de
établissant l'entrée en vigueur de certaines dispositions de l'arrêté inwerkingtreding van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van
royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à 7 juni 2009 tot wijziging van verschillende teksten betreffende de
la position juridique du personnel des services de police (Moniteur rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch
belge du 29 juillet 2016). Staatsblad van 29 juli 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
10. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen 10. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen
in Sachen Wiedereingliederung in die Polizeidienste und zur Festlegung in Sachen Wiedereingliederung in die Polizeidienste und zur Festlegung
des Inkrafttretens einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom des Inkrafttretens einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die 7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
des Artikels 86bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013; des Artikels 86bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2009 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2009 zur Abänderung
verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, der Artikel 70 Absatz 2 und 71 Absatz 3; Polizeidienste, der Artikel 70 Absatz 2 und 71 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
In der Erwägung, dass die Artikel 37 bis 43 Nr. 2 und 50 des Gesetzes In der Erwägung, dass die Artikel 37 bis 43 Nr. 2 und 50 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Inneres das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Bereich Inneres das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste
abändern, einerseits durch Aufhebung der Prüfung im abändern, einerseits durch Aufhebung der Prüfung im
Wettbewerbsverfahren im Rahmen der externen Anwerbung für den Kader Wettbewerbsverfahren im Rahmen der externen Anwerbung für den Kader
des spezialisierten Personals im mittleren Dienst und andererseits des spezialisierten Personals im mittleren Dienst und andererseits
durch Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die Durchführung durch Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die Durchführung
einer Leumundsuntersuchung in Bezug auf die Bewerber des Verwaltungs- einer Leumundsuntersuchung in Bezug auf die Bewerber des Verwaltungs-
und Logistikkaders und die Kandidaten für eine Wiedereingliederung, und Logistikkaders und die Kandidaten für eine Wiedereingliederung,
und in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses und in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die vom 7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, die in Erwartung Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, die in Erwartung
dieser Abänderungen nicht in Kraft getreten sind, nun in Kraft treten dieser Abänderungen nicht in Kraft getreten sind, nun in Kraft treten
können; können;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24.
September 2014; September 2014;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 348/2 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 348/2 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 8. Oktober 2014; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 8. Oktober 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
April 2015; April 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 18. Januar 2016; beauftragten Ministers vom 18. Januar 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.293/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.293/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel IX.III.4 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Artikel 1 - Artikel IX.III.4 RSPol, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 7. Juni 2009, wird wie folgt Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 7. Juni 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a)Nummer 2 wird aufgehoben. a)Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 5 werden die Wörter ", die noch nicht bei der in Nr. 2 b) In Nummer 5 werden die Wörter ", die noch nicht bei der in Nr. 2
erwähnten ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war" aufgehoben. erwähnten ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war" aufgehoben.
Art. 2 - Artikel IX.III.5 RSPol wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel IX.III.5 RSPol wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel IX.III.7 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel IX.III.7 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "von einem Arzt durchgeführt, der vom 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von einem Arzt durchgeführt, der vom
Direktor des medizinischen Dienstes bestimmt wird. Dieser Arzt Direktor des medizinischen Dienstes bestimmt wird. Dieser Arzt
entscheidet" durch die Wörter "von einem entscheidet" durch die Wörter "von einem
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchgeführt. Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchgeführt. Dieser
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt entscheidet" ersetzt. Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt entscheidet" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt notifiziert" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt notifiziert" durch die
Wörter "Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt notifiziert" Wörter "Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt notifiziert"
ersetzt. ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Betreffende kann gemäß den Artikeln 64 bis 69 des Königlichen "Der Betreffende kann gemäß den Artikeln 64 bis 69 des Königlichen
Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der
Arbeitnehmer gegen die Entscheidung auf Untauglichkeit Widerspruch Arbeitnehmer gegen die Entscheidung auf Untauglichkeit Widerspruch
einlegen." einlegen."
Art. 4 - Die Artikel IX.III.8 RSPol und IX.III.9 RSPol werden Art. 4 - Die Artikel IX.III.8 RSPol und IX.III.9 RSPol werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel IX.III.9bis Absatz 1 RSPol, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel IX.III.9bis Absatz 1 RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "wird Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "wird
einer" und den Wörtern "Untersuchung unterworfen" die Wörter "gemäß einer" und den Wörtern "Untersuchung unterworfen" die Wörter "gemäß
den Richtlinien des Ministers durchgeführten" eingefügt. den Richtlinien des Ministers durchgeführten" eingefügt.
Art. 6 - In Artikel IX.III.11 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "nach Art. 6 - In Artikel IX.III.11 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "nach
der Entscheidung der in Artikel IX.III.9 erwähnten medizinischen der Entscheidung der in Artikel IX.III.9 erwähnten medizinischen
Streitsachenkommission" durch die Wörter "nach dem in Artikel 68 des Streitsachenkommission" durch die Wörter "nach dem in Artikel 68 des
Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung
der Arbeitnehmer erwähnten Beschluss" ersetzt. der Arbeitnehmer erwähnten Beschluss" ersetzt.
Art. 7 - Das in Artikel 70 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Art. 7 - Das in Artikel 70 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7.
Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste erwähnte Datum wird auf den 10. des Personals der Polizeidienste erwähnte Datum wird auf den 10.
Januar 2014 festgelegt. Januar 2014 festgelegt.
Art. 8 - Die Artikel 28, 29, 30, 63 und 64 desselben Erlasses werden Art. 8 - Die Artikel 28, 29, 30, 63 und 64 desselben Erlasses werden
wirksam mit 10. Januar 2014. wirksam mit 10. Januar 2014.
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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