Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des personnes inscrites au Registre national des personnes physiques et de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen en van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van dit besluit |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
10 JUILLET 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 JULI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 |
composition du numéro d'identification des personnes inscrites au | betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de |
Registre national des personnes physiques et de l'arrêté royal du 25 | personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke |
novembre 1997 modifiant cet arrêté | personen en van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot |
wijziging van dit besluit | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la composition du numéro | - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de |
d'identification des personnes inscrites au Registre national des | samenstelling van het identificatienummer van de personen die |
personnes physiques, | ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen, |
- de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van |
avril 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des | het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling |
personnes inscrites au Registre national des personnes physiques, | van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à la composition du numéro | - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de |
d'identification des personnes inscrites au Registre national des | samenstelling van het identificatienummer van de personen die |
personnes physiques; | ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen; |
- de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 modifiant l'arrêté royal du 3 | -- van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van |
avril 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des | het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling |
personnes inscrites au Registre national des personnes physiques. | van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in |
het Rijksregister van de natuurlijke personen. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 juillet 1998. | Gegeven te Brussel, 10 juli 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTILICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTILICHEN DIENSTES |
3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung der | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung der |
Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen | Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragenen Personen | eingetragenen Personen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Nationalregister der natürlichen Personen gründet auf dem Prinzip | das Nationalregister der natürlichen Personen gründet auf dem Prinzip |
einer einzigen Erkennungsnummer, « Erkennungsnummer des | einer einzigen Erkennungsnummer, « Erkennungsnummer des |
Nationalregisters » genannt, durch die eine sicherere und bequemere | Nationalregisters » genannt, durch die eine sicherere und bequemere |
Informationsübermittlung zwischen den verschiedenen öffentlichen | Informationsübermittlung zwischen den verschiedenen öffentlichen |
Einrichtungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die zur | Einrichtungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die zur |
Benutzung dieser Erkennungsnummer und zum gegenseitigen Austausch | Benutzung dieser Erkennungsnummer und zum gegenseitigen Austausch |
personenbezogener Informationen ermächtigt sind, ermöglicht werden | personenbezogener Informationen ermächtigt sind, ermöglicht werden |
soll. | soll. |
Die allgemein anerkannten Regeln, denen eine ordentliche | Die allgemein anerkannten Regeln, denen eine ordentliche |
Erkennungsnummer genügen muss, sind folgende: | Erkennungsnummer genügen muss, sind folgende: |
- Sie muss die heutige und künftige Bevölkerung decken. | - Sie muss die heutige und künftige Bevölkerung decken. |
- Sie darf nicht zu lang sein, da sie vermutlich wiederholt benutzt | - Sie darf nicht zu lang sein, da sie vermutlich wiederholt benutzt |
wird. | wird. |
- Sie darf nicht auf individuellen Informationen aufgebaut sein, die | - Sie darf nicht auf individuellen Informationen aufgebaut sein, die |
im Laufe der Existenz der betreffenden Person irgendeine Änderung | im Laufe der Existenz der betreffenden Person irgendeine Änderung |
erfahren könnten. | erfahren könnten. |
- Sie darf keine Bestandteile enthalten, die eine | - Sie darf keine Bestandteile enthalten, die eine |
Personenidentifizierung ermöglichen oder aufgrund ihrer Art | Personenidentifizierung ermöglichen oder aufgrund ihrer Art |
Diskriminierungen verursachen können. | Diskriminierungen verursachen können. |
- Sie muss eine Eigenkontrolle, im allgemeinen durch Hinzufügung einer | - Sie muss eine Eigenkontrolle, im allgemeinen durch Hinzufügung einer |
Kontrollzahl, ermöglichen; da letztere durch Rechenoperationen | Kontrollzahl, ermöglichen; da letztere durch Rechenoperationen |
ermittelt wird, muss die Erkennungsnummer aus Ziffern bestehen. | ermittelt wird, muss die Erkennungsnummer aus Ziffern bestehen. |
- Sie muss gegebenenfalls leicht zu behalten sein, wenn die | - Sie muss gegebenenfalls leicht zu behalten sein, wenn die |
betreffende Person sie selbst benutzen muss. | betreffende Person sie selbst benutzen muss. |
Das vorgeschlagene System, das seit 1968 erprobt wird, lehnt sich an | Das vorgeschlagene System, das seit 1968 erprobt wird, lehnt sich an |
die in den skandinavischen Ländern benutzten Erkennungsnummern an, das | die in den skandinavischen Ländern benutzten Erkennungsnummern an, das |
heisst an Nummern, die auf Geburtsdatum und Geschlecht aufgebaut sind. | heisst an Nummern, die auf Geburtsdatum und Geschlecht aufgebaut sind. |
In einer auf Veranlassung der EWG-Kommission durchgeführten Studie ist | In einer auf Veranlassung der EWG-Kommission durchgeführten Studie ist |
ein Vergleich angestellt worden zwischen der in Schweden benutzten | ein Vergleich angestellt worden zwischen der in Schweden benutzten |
Nummer (die dem in Belgien vorgeschlagenen System gleicht) und der in | Nummer (die dem in Belgien vorgeschlagenen System gleicht) und der in |
Frankreich benutzten Nummer (diese enthält neben Geburtsdatum und | Frankreich benutzten Nummer (diese enthält neben Geburtsdatum und |
Geschlecht noch Angaben über Geburtsort und standesamtliche | Geschlecht noch Angaben über Geburtsort und standesamtliche |
Geburtsurkunde). | Geburtsurkunde). |
Diese Studie kommt zu dem Schluss, dass die viel eingeschränktere | Diese Studie kommt zu dem Schluss, dass die viel eingeschränktere |
Benutzung der Nummer in Frankreich auf die Tatsache zurückzuführen | Benutzung der Nummer in Frankreich auf die Tatsache zurückzuführen |
ist, dass diese Nummer in manchen Fällen zu übrigens möglicherweise | ist, dass diese Nummer in manchen Fällen zu übrigens möglicherweise |
fehlerhaften Schlussfolgerungen in bezug auf Rasse und Religion Anlass | fehlerhaften Schlussfolgerungen in bezug auf Rasse und Religion Anlass |
geben kann. Durch Angabe der Nummer der Personenstandsurkunde | geben kann. Durch Angabe der Nummer der Personenstandsurkunde |
erleichtert sie darüber hinaus den Zugriff auf vertrauliche | erleichtert sie darüber hinaus den Zugriff auf vertrauliche |
Informationen (1). | Informationen (1). |
Der Entwurf enthält Sonderbestimmungen über Personen, deren | Der Entwurf enthält Sonderbestimmungen über Personen, deren |
Geburtsdatum nicht genau bekannt ist. Es handelt sich im wesentlichen | Geburtsdatum nicht genau bekannt ist. Es handelt sich im wesentlichen |
um ausländische Staatsangehörige, die in Krisenzeiten (zum Beispiel im | um ausländische Staatsangehörige, die in Krisenzeiten (zum Beispiel im |
zweiten Weltkrieg) oder in Staaten geboren sind, wo die Führung von | zweiten Weltkrieg) oder in Staaten geboren sind, wo die Führung von |
Personenstands- oder sonstigen Registern zum Zeitpunkt ihrer Geburt | Personenstands- oder sonstigen Registern zum Zeitpunkt ihrer Geburt |
nicht systematisch organisiert war. | nicht systematisch organisiert war. |
Trotz der bei Registrierung einer neuen Person angewendeten Sorgfalt | Trotz der bei Registrierung einer neuen Person angewendeten Sorgfalt |
ist es in bestimmten Fällen von Namensänderung oder infolge | ist es in bestimmten Fällen von Namensänderung oder infolge |
unterschiedlicher bersetzungen von Urkunden, die nicht in lateinischem | unterschiedlicher bersetzungen von Urkunden, die nicht in lateinischem |
Alphabet verfasst worden sind, manchmal unmöglich, eine doppelte | Alphabet verfasst worden sind, manchmal unmöglich, eine doppelte |
Eintragung zu verhindern. | Eintragung zu verhindern. |
Im Entwurf werden die diesbezüglichen Annullierungsverfahren | Im Entwurf werden die diesbezüglichen Annullierungsverfahren |
dargelegt. | dargelegt. |
Da die Erkennungsnummer des Nationalregisters das unentbehrliche | Da die Erkennungsnummer des Nationalregisters das unentbehrliche |
Verbindungselement darstellt für die Führung in den Gemeinden der im | Verbindungselement darstellt für die Führung in den Gemeinden der im |
Nationalregister registrierten Informationen, war es schliesslich | Nationalregister registrierten Informationen, war es schliesslich |
notwendig, die Eintragung dieser Nummer in den kommunalen | notwendig, die Eintragung dieser Nummer in den kommunalen |
Bevölkerungsregistern vorzusehen. | Bevölkerungsregistern vorzusehen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Data Security and Confidentiality, Personal profiles and automated | (1) Data Security and Confidentiality, Personal profiles and automated |
decision-making, janvier 1983. | decision-making, janvier 1983. |
« The present system of personal identification number in France | « The present system of personal identification number in France |
divulges several confidential informations by simple reading, on | divulges several confidential informations by simple reading, on |
topics, like the presumed nationality (ie. religion in some cases), | topics, like the presumed nationality (ie. religion in some cases), |
local origin and gives a free and simple acces to a very personal | local origin and gives a free and simple acces to a very personal |
information (ie. born from a married couple or not). » | information (ie. born from a married couple or not). » |
« Mit dem heutigen System der persönlichen Erkennungsnummer in | « Mit dem heutigen System der persönlichen Erkennungsnummer in |
Frankreich werden durch einfaches Lesen mehrere vertrauliche | Frankreich werden durch einfaches Lesen mehrere vertrauliche |
Informationen wie mutmassliche Nationalität (das heisst in manchen | Informationen wie mutmassliche Nationalität (das heisst in manchen |
Fällen Religion), Herkunft enthüllt und wird ein einfacher und | Fällen Religion), Herkunft enthüllt und wird ein einfacher und |
ungehinderter Zugriff auf eine sehr persönliche Information (das | ungehinderter Zugriff auf eine sehr persönliche Information (das |
heisst Sohn beziehungsweise Tochter eines verheirateten | heisst Sohn beziehungsweise Tochter eines verheirateten |
beziehungsweise unverheirateten Paares) ermöglicht. » | beziehungsweise unverheirateten Paares) ermöglicht. » |
3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung der | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung der |
Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen | Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragenen Personen | eingetragenen Personen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
2 Absatz 2; | 2 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der |
Führung der Bevölkerungsregister, insbesondere des Artikels 1; | Führung der Bevölkerungsregister, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes und Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst, | Dienstes und Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Zusammensetzung der Erkennungsnummer | KAPITEL I - Zusammensetzung der Erkennungsnummer |
Artikel 1. Die Erkennungsnummer der im Nationalregister der | Artikel 1.Die Erkennungsnummer der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen besteht aus elf Ziffern. | natürlichen Personen eingetragenen Personen besteht aus elf Ziffern. |
Eine erste Gruppe dieser Nummer besteht aus sechs Ziffern und stellt | Eine erste Gruppe dieser Nummer besteht aus sechs Ziffern und stellt |
das Geburtsdatum dar. | das Geburtsdatum dar. |
Eine zweite Gruppe besteht aus drei Ziffern und wird Seriennummer | Eine zweite Gruppe besteht aus drei Ziffern und wird Seriennummer |
genannt. | genannt. |
Eine dritte Gruppe besteht aus zwei Ziffern und wird Kontrollzahl | Eine dritte Gruppe besteht aus zwei Ziffern und wird Kontrollzahl |
genannt. | genannt. |
Art. 2.Die ersten beiden Ziffern der ersten Gruppe geben das |
Art. 2.Die ersten beiden Ziffern der ersten Gruppe geben das |
Geburtsjahr der Person, die dritte und die vierte Ziffer den | Geburtsjahr der Person, die dritte und die vierte Ziffer den |
Geburtsmonat, die fünfte und die sechste Ziffer den Geburtstag an. | Geburtsmonat, die fünfte und die sechste Ziffer den Geburtstag an. |
Art. 3.Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der |
Art. 3.Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der |
Eintragung der Person in die erste Gruppe. Einer weiblichen Person | Eintragung der Person in die erste Gruppe. Einer weiblichen Person |
wird eine gerade, einer männlichen Person eine ungerade Seriennummer | wird eine gerade, einer männlichen Person eine ungerade Seriennummer |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Art. 4.Die Kontrollzahl wird anhand der Teilung durch 97 der |
Art. 4.Die Kontrollzahl wird anhand der Teilung durch 97 der |
neunziffrigen Zahl berechnet, die aus der Aneinanderreihung des | neunziffrigen Zahl berechnet, die aus der Aneinanderreihung des |
Geburtsdatums und der Seriennummer besteht. Der Teilungsrest wird von | Geburtsdatums und der Seriennummer besteht. Der Teilungsrest wird von |
dieser Zahl 97 abgezogen. Die somit errechnete Differenz ist die | dieser Zahl 97 abgezogen. Die somit errechnete Differenz ist die |
Kontrollzahl. | Kontrollzahl. |
Art. 5.Sind Geburtstag oder -monat einer Person unbekannt, wird das |
Art. 5.Sind Geburtstag oder -monat einer Person unbekannt, wird das |
Geburtsdatum folgendermassen zusammengesetzt: | Geburtsdatum folgendermassen zusammengesetzt: |
- Die ersten beiden Ziffern geben das Geburtsjahr an, die dritte, | - Die ersten beiden Ziffern geben das Geburtsjahr an, die dritte, |
vierte, fünfte und sechste Ziffer wird jeweils durch die Ziffer Null | vierte, fünfte und sechste Ziffer wird jeweils durch die Ziffer Null |
dargestellt. | dargestellt. |
- Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der Eintragung | - Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der Eintragung |
dieser Person im betreffenden Geburtsjahr. | dieser Person im betreffenden Geburtsjahr. |
Sind bei einer neuen Eintragung die Möglichkeiten der Seriennummer | Sind bei einer neuen Eintragung die Möglichkeiten der Seriennummer |
erschöpft, wird die sechste Ziffer des Geburtsdatums um eine Einheit | erschöpft, wird die sechste Ziffer des Geburtsdatums um eine Einheit |
erhöht, und die Numerierung in der Seriennummer beginnt von vorne. | erhöht, und die Numerierung in der Seriennummer beginnt von vorne. |
Ist das Geburtsjahr einer Person nicht bekannt, werden die ersten fünf | Ist das Geburtsjahr einer Person nicht bekannt, werden die ersten fünf |
Ziffern des Geburtsdatums jeweils durch die Ziffer Null und die | Ziffern des Geburtsdatums jeweils durch die Ziffer Null und die |
sechste Ziffer durch eine 1 dargestellt. | sechste Ziffer durch eine 1 dargestellt. |
KAPITEL II - Neubenutzung | KAPITEL II - Neubenutzung |
Art. 6.Eine bereits benutzte Erkennungsnummer darf weder vor Ablauf |
Art. 6.Eine bereits benutzte Erkennungsnummer darf weder vor Ablauf |
einer Frist von hundert Jahren nach dem Geburtsdatum des vorherigen | einer Frist von hundert Jahren nach dem Geburtsdatum des vorherigen |
Inhabers noch vor Ablauf von dreissig Jahren nach seinem Tod oder | Inhabers noch vor Ablauf von dreissig Jahren nach seinem Tod oder |
seiner Streichung aus sämtlichen Bevölkerungs-, Fremden- und bei den | seiner Streichung aus sämtlichen Bevölkerungs-, Fremden- und bei den |
diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen geführten | diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen geführten |
Registern neu zugeteilt werden. | Registern neu zugeteilt werden. |
Art. 7.Wird eine Erkennungsnummer neu zugeteilt, muss der Dienst des |
Art. 7.Wird eine Erkennungsnummer neu zugeteilt, muss der Dienst des |
Nationalregisters die Dienste, die zur Benutzung dieser | Nationalregisters die Dienste, die zur Benutzung dieser |
Erkennungsnummer für den vorherigen Inhaber ermächtigt waren, über | Erkennungsnummer für den vorherigen Inhaber ermächtigt waren, über |
diese Neubenutzung benachrichtigen. | diese Neubenutzung benachrichtigen. |
KAPITEL III - Annullierungsverfahren | KAPITEL III - Annullierungsverfahren |
Art. 8.Eine Erkennungsnummer, die auf der Grundlage eines Fehlers im |
Art. 8.Eine Erkennungsnummer, die auf der Grundlage eines Fehlers im |
Geburtsdatum oder hinsichtlich des Geschlechts des Inhabers | Geburtsdatum oder hinsichtlich des Geschlechts des Inhabers |
zusammengesetzt worden ist, muss annulliert werden. | zusammengesetzt worden ist, muss annulliert werden. |
Art. 9.Sind einer Person zwei Erkennungsnummern zugeteilt worden, |
Art. 9.Sind einer Person zwei Erkennungsnummern zugeteilt worden, |
wird die Erkennungsnummer mit der höchsten Seriennummer annulliert. | wird die Erkennungsnummer mit der höchsten Seriennummer annulliert. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 10.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur |
Art. 10.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur |
Regelung der Führung der Bevölkerungsregister wird durch folgenden | Regelung der Führung der Bevölkerungsregister wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Neben dem Namen einer jeden im Bevölkerungsregister eingetragenen | « Neben dem Namen einer jeden im Bevölkerungsregister eingetragenen |
Person wird die Erkennungsnummer dieser Person im Nationalregister der | Person wird die Erkennungsnummer dieser Person im Nationalregister der |
natürlichen Personen angegeben. » | natürlichen Personen angegeben. » |
Art. 11.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und |
Art. 11.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und |
Unser Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst sind mit der | Unser Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst sind mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juillet 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juli 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der | Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der |
Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen | Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragenen Personen | eingetragenen Personen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt folgendes: | eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt folgendes: |
« Jeder Person wird bei ihrer ersten Eintragung ins Nationalregister | « Jeder Person wird bei ihrer ersten Eintragung ins Nationalregister |
eine Erkennungsnummer zugeteilt. Der König bestimmt, nach welchen | eine Erkennungsnummer zugeteilt. Der König bestimmt, nach welchen |
Regeln diese Nummer zusammengesetzt wird. » | Regeln diese Nummer zusammengesetzt wird. » |
In Ausführung dieser Bestimmung ist die Zusammensetzung der | In Ausführung dieser Bestimmung ist die Zusammensetzung der |
Erkennungsnummer des Nationalregisters durch einen Königlichen Erlass | Erkennungsnummer des Nationalregisters durch einen Königlichen Erlass |
vom 3. April 1984 wie folgt bestimmt worden: | vom 3. April 1984 wie folgt bestimmt worden: |
- eine erste Gruppe von sechs Ziffern, die aus dem Geburtsdatum in der | - eine erste Gruppe von sechs Ziffern, die aus dem Geburtsdatum in der |
Reihenfolge Jahr, Monat, Tag besteht, | Reihenfolge Jahr, Monat, Tag besteht, |
- eine zweite Gruppe von drei Ziffern zur Identifizierung der | - eine zweite Gruppe von drei Ziffern zur Identifizierung der |
Personen, die am selben Tag geboren sind. Männer erhalten eine | Personen, die am selben Tag geboren sind. Männer erhalten eine |
ungerade, Frauen eine gerade Zahl (der erste an diesem Geburtsdatum | ungerade, Frauen eine gerade Zahl (der erste an diesem Geburtsdatum |
eingetragene Mann erhält die Seriennummer 001, der zweite 003 und so | eingetragene Mann erhält die Seriennummer 001, der zweite 003 und so |
weiter bis 997; gleichermassen erhält die erste an diesem Geburtsdatum | weiter bis 997; gleichermassen erhält die erste an diesem Geburtsdatum |
eingetragene Frau die Zahl 002, die zweite 004 und so weiter bis 998), | eingetragene Frau die Zahl 002, die zweite 004 und so weiter bis 998), |
- eine dritte Gruppe von zwei Ziffern, die eine Kontrollzahl bildet, | - eine dritte Gruppe von zwei Ziffern, die eine Kontrollzahl bildet, |
deren Berechnung in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 3. April | deren Berechnung in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
1984 bestimmt wird. | 1984 bestimmt wird. |
Zu diesem Zeitpunkt erwartete man nicht, dass die Nummer des | Zu diesem Zeitpunkt erwartete man nicht, dass die Nummer des |
Nationalregisters einen so grossen Umfang wie den heutigen annehmen | Nationalregisters einen so grossen Umfang wie den heutigen annehmen |
würde. | würde. |
Andererseits hat die Neubenutzung der Nummer, die in den Artikeln 6 | Andererseits hat die Neubenutzung der Nummer, die in den Artikeln 6 |
und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen ist, zahlreiche | und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen ist, zahlreiche |
Reaktionen seitens der Benutzer, insbesondere des Ministeriums der | Reaktionen seitens der Benutzer, insbesondere des Ministeriums der |
Finanzen und der Sozialversicherungsträger, ausgelöst. Akten bleiben | Finanzen und der Sozialversicherungsträger, ausgelöst. Akten bleiben |
nämlich häufig aktiv, auch wenn ihre Inhaber seit mehreren Jahren | nämlich häufig aktiv, auch wenn ihre Inhaber seit mehreren Jahren |
verstorben sind. Dies gilt insbesondere bei ungeteilten | verstorben sind. Dies gilt insbesondere bei ungeteilten |
Rechtsgemeinschaften und Erbschaften. | Rechtsgemeinschaften und Erbschaften. |
Darüber hinaus müsste die Neubenutzung einer bereits zugeteilten | Darüber hinaus müsste die Neubenutzung einer bereits zugeteilten |
Nummer unbedingt die Streichung dieser Nummer aus allen Dateien, in | Nummer unbedingt die Streichung dieser Nummer aus allen Dateien, in |
denen sie benutzt worden ist, mit sich bringen, ob es sich um die | denen sie benutzt worden ist, mit sich bringen, ob es sich um die |
Eintragung ihres Inhabers oder die der Mitglieder seiner Familie oder | Eintragung ihres Inhabers oder die der Mitglieder seiner Familie oder |
seines Haushalts handelt. | seines Haushalts handelt. |
Bei einer Versammlung des Ausschusses der Benutzer des | Bei einer Versammlung des Ausschusses der Benutzer des |
Nationalregisters, die am 19. Februar 1997 stattgefunden hat, wurde | Nationalregisters, die am 19. Februar 1997 stattgefunden hat, wurde |
die Frage aufgeworfen, ob mit dem Übergang zum Jahr 2000 keine Nummer | die Frage aufgeworfen, ob mit dem Übergang zum Jahr 2000 keine Nummer |
mit zwölf Ziffern angenommen werden sollte, da die Tatsache, dass die | mit zwölf Ziffern angenommen werden sollte, da die Tatsache, dass die |
Eintragung der am selben Tag geborenen Personen auf 499 Männer und 499 | Eintragung der am selben Tag geborenen Personen auf 499 Männer und 499 |
Frauen begrenzt ist, zur Folge haben könnte, dass keine Seriennummern | Frauen begrenzt ist, zur Folge haben könnte, dass keine Seriennummern |
mehr verfügbar sein könnten. Auch wenn die Geburtenziffer seit | mehr verfügbar sein könnten. Auch wenn die Geburtenziffer seit |
mehreren Jahren gesunken ist, werden nämlich öfter aufgrund | mehreren Jahren gesunken ist, werden nämlich öfter aufgrund |
jahreszeitlich bedingter Schwankungen oder der Einwanderung mehr als | jahreszeitlich bedingter Schwankungen oder der Einwanderung mehr als |
500 am selben Tag geborene Personen eingetragen, mit mehr oder weniger | 500 am selben Tag geborene Personen eingetragen, mit mehr oder weniger |
50 Prozent für jedes Geschlecht. Demzufolge würden die zur Verfügung | 50 Prozent für jedes Geschlecht. Demzufolge würden die zur Verfügung |
stehenden Mittel für das Jahr 2000 und die darauffolgenden Jahre sich | stehenden Mittel für das Jahr 2000 und die darauffolgenden Jahre sich |
als unzureichend erweisen. | als unzureichend erweisen. |
Innerhalb dieses Ausschusses wurde eine Arbeitsgruppe geschaffen, die | Innerhalb dieses Ausschusses wurde eine Arbeitsgruppe geschaffen, die |
fast einstimmig zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: | fast einstimmig zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: |
- keine Neubenutzung einer bereits zugeteilten Nummer, | - keine Neubenutzung einer bereits zugeteilten Nummer, |
- Aufrechterhaltung einer elfziffrigen Struktur, | - Aufrechterhaltung einer elfziffrigen Struktur, |
- Aufrechterhaltung des Geburtsdatums in sechs Ziffern, was die erste | - Aufrechterhaltung des Geburtsdatums in sechs Ziffern, was die erste |
Gruppe betrifft. | Gruppe betrifft. |
Ausserdem wünschten bestimmte Mitglieder eine absolute Unantastbarkeit | Ausserdem wünschten bestimmte Mitglieder eine absolute Unantastbarkeit |
einer zugeteilten Nummer. | einer zugeteilten Nummer. |
Um zu überprüfen, ob diesen Anträgen Folge geleistet werden konnte, | Um zu überprüfen, ob diesen Anträgen Folge geleistet werden konnte, |
wurden Simulationen durchgeführt, um zu vermeiden: | wurden Simulationen durchgeführt, um zu vermeiden: |
- dass Personen, die im 19., 20. oder 21. Jahrhundert geboren sind | - dass Personen, die im 19., 20. oder 21. Jahrhundert geboren sind |
beziehungsweise werden, eine selbe Nummer erhalten, | beziehungsweise werden, eine selbe Nummer erhalten, |
- dass dieselbe Verwirrung bei einem Zifferfehler in der Nummer oder | - dass dieselbe Verwirrung bei einem Zifferfehler in der Nummer oder |
bei einfacher Umstellung zweier Ziffern entsteht. | bei einfacher Umstellung zweier Ziffern entsteht. |
Die Lösung, die das kleinste Risiko darstellte, bestand darin, die | Die Lösung, die das kleinste Risiko darstellte, bestand darin, die |
Kontrollzahl ab dem Jahr 2000 anders zu berechnen, wobei die Teilung | Kontrollzahl ab dem Jahr 2000 anders zu berechnen, wobei die Teilung |
durch 97 aufrechterhalten wird. Mit dieser Lösung wird weiter durch 97 | durch 97 aufrechterhalten wird. Mit dieser Lösung wird weiter durch 97 |
geteilt, wobei der Gruppe von neun Ziffern die Ziffer 2 vorangestellt | geteilt, wobei der Gruppe von neun Ziffern die Ziffer 2 vorangestellt |
wird - dies nur für die Teilung. So wurden die vorerwähnten | wird - dies nur für die Teilung. So wurden die vorerwähnten |
Verwechslungsgefahren beseitigt und der Kontrollalgorithmus der | Verwechslungsgefahren beseitigt und der Kontrollalgorithmus der |
nationalen Nummer nur begrenzt geändert. | nationalen Nummer nur begrenzt geändert. |
Dagegen konnte der Wunsch einer absoluten Unantastbarkeit der Nummer | Dagegen konnte der Wunsch einer absoluten Unantastbarkeit der Nummer |
nicht erfüllt werden, da eine grosse Mehrheit der Benutzer der Meinung | nicht erfüllt werden, da eine grosse Mehrheit der Benutzer der Meinung |
war, dass das genaue Geburtsdatum und die implizite Geschlechtsangabe | war, dass das genaue Geburtsdatum und die implizite Geschlechtsangabe |
erwähnt werden müssen. Mit anderen Worten, wenn eine Person zweimal | erwähnt werden müssen. Mit anderen Worten, wenn eine Person zweimal |
eingetragen worden ist (Erfassung unter zwei verschiedenen Namen) oder | eingetragen worden ist (Erfassung unter zwei verschiedenen Namen) oder |
wenn es eine Verwirrung in bezug auf das Geschlecht gegeben hat, | wenn es eine Verwirrung in bezug auf das Geschlecht gegeben hat, |
bleiben die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses anwendbar. | bleiben die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses anwendbar. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In diesem Artikel wird vorgesehen, dass für die Bestimmung der | In diesem Artikel wird vorgesehen, dass für die Bestimmung der |
dreiziffrigen Seriennummer, die die zweite Gruppe bildet, die laufende | dreiziffrigen Seriennummer, die die zweite Gruppe bildet, die laufende |
Nummer der Eintragung der Personen, die ab dem Jahr 2000 | Nummer der Eintragung der Personen, die ab dem Jahr 2000 |
einschliesslich geboren werden, je nach Geschlecht ab 001 oder 002 von | einschliesslich geboren werden, je nach Geschlecht ab 001 oder 002 von |
vorne beginnt. | vorne beginnt. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In diesem Artikel wird ein neuer Berechnungsmodus der zweiziffrigen | In diesem Artikel wird ein neuer Berechnungsmodus der zweiziffrigen |
Kontrollzahl, die die dritte Gruppe bildet, eingeführt. | Kontrollzahl, die die dritte Gruppe bildet, eingeführt. |
Unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitsgruppe, die innerhalb | Unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitsgruppe, die innerhalb |
des Ausschusses der Benutzer des Nationalregisters geschaffen worden | des Ausschusses der Benutzer des Nationalregisters geschaffen worden |
ist, hält dieser neue Berechnungsmodus am Prinzip der Teilung durch 97 | ist, hält dieser neue Berechnungsmodus am Prinzip der Teilung durch 97 |
fest, so wie weiter oben erklärt. | fest, so wie weiter oben erklärt. |
Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 |
Diese Artikel zielen darauf ab, den von der obenerwähnten | Diese Artikel zielen darauf ab, den von der obenerwähnten |
Arbeitsgruppe geäusserten Wunsch zu erfüllen, die Neubenutzung der | Arbeitsgruppe geäusserten Wunsch zu erfüllen, die Neubenutzung der |
Erkennungsnummer des Nationalregisters absolut zu verbieten. | Erkennungsnummer des Nationalregisters absolut zu verbieten. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der | Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der |
Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen | Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragenen Personen | eingetragenen Personen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
2 Absatz 2; | 2 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die |
Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der | Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen, insbesondere der Artikel | natürlichen Personen eingetragenen Personen, insbesondere der Artikel |
3, 4, 6 und 7; | 3, 4, 6 und 7; |
In der Erwägung, dass die Erkennungsnummer des Nationalregisters der | In der Erwägung, dass die Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen seit ihrer Einführung viel öfter benutzt wird, | natürlichen Personen seit ihrer Einführung viel öfter benutzt wird, |
als dies 1984 vorgesehen war; | als dies 1984 vorgesehen war; |
In der Erwägung, dass die Benutzer einstimmig der Meinung sind, dass | In der Erwägung, dass die Benutzer einstimmig der Meinung sind, dass |
die Neubenutzung der nationalen Nummer, so wie es in Artikel 6 des | die Neubenutzung der nationalen Nummer, so wie es in Artikel 6 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 vorgesehen ist, | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 vorgesehen ist, |
wohl zu unlösbaren Problemen in der Verwaltung der Dateien, in denen | wohl zu unlösbaren Problemen in der Verwaltung der Dateien, in denen |
diese Nummer benutzt wird, führen würde; | diese Nummer benutzt wird, führen würde; |
In der Erwägung, dass diese Benutzer darüber hinaus eine elfziffrige | In der Erwägung, dass diese Benutzer darüber hinaus eine elfziffrige |
Struktur aufrechterhalten möchten; | Struktur aufrechterhalten möchten; |
In der Erwägung, dass daher ab dem Jahr 2000 das Risiko droht, dass | In der Erwägung, dass daher ab dem Jahr 2000 das Risiko droht, dass |
keine in Artikel 3 des vorerwähnten Erlasses vom 3. April 1984 | keine in Artikel 3 des vorerwähnten Erlasses vom 3. April 1984 |
erwähnten Seriennummern mehr verfügbar sind, und dass eine angemessene | erwähnten Seriennummern mehr verfügbar sind, und dass eine angemessene |
Lösung darin besteht, die Berechnung der Kontrollzahl ab diesem Jahr | Lösung darin besteht, die Berechnung der Kontrollzahl ab diesem Jahr |
anzupassen; | anzupassen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 1997; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der |
Sozialausweis, der im Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 « zur | Sozialausweis, der im Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 « zur |
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen », bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, | Pensionsregelungen », bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, |
eingeführt worden ist, in Kürze verteilt wird; | eingeführt worden ist, in Kürze verteilt wird; |
In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Nr. 6 des | In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Nr. 6 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses die Erkennungsnummer des | vorerwähnten Königlichen Erlasses die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen auf dem Sozialausweis | Nationalregisters der natürlichen Personen auf dem Sozialausweis |
angebracht wird; | angebracht wird; |
In der Erwägung, dass angesichts der baldigen Verteilung dieser neuen | In der Erwägung, dass angesichts der baldigen Verteilung dieser neuen |
Karte Programme entwickelt worden sind, in denen die Weise | Karte Programme entwickelt worden sind, in denen die Weise |
berücksichtigt wird, wie die Erkennungsnummer des Nationalregisters | berücksichtigt wird, wie die Erkennungsnummer des Nationalregisters |
zusammengesetzt ist; | zusammengesetzt ist; |
In der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zusammensetzung der | In der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zusammensetzung der |
Erkennungsnummer des Nationalregisters für Personen, die ab dem Jahr | Erkennungsnummer des Nationalregisters für Personen, die ab dem Jahr |
2000 geboren werden, kurzfristig zu bestimmen, damit die Verteilung | 2000 geboren werden, kurzfristig zu bestimmen, damit die Verteilung |
des Sozialausweises nicht beeinträchtigt wird; | des Sozialausweises nicht beeinträchtigt wird; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. November 1997, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. November 1997, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über | Artikel 1.Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über |
die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der | die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen wird durch folgenden Satz | natürlichen Personen eingetragenen Personen wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die laufende Nummer beginnt von vorne für Personen, die ab dem Jahr | « Die laufende Nummer beginnt von vorne für Personen, die ab dem Jahr |
2000 geboren werden. » | 2000 geboren werden. » |
Art. 2.Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
Art. 2.Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Für Personen, die ab dem Jahr 2000 einschliesslich geboren werden, | « Für Personen, die ab dem Jahr 2000 einschliesslich geboren werden, |
wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Berechnung jedoch | wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Berechnung jedoch |
durchgeführt, indem den neun Ziffern die Ziffer 2 vorangestellt wird. | durchgeführt, indem den neun Ziffern die Ziffer 2 vorangestellt wird. |
» | » |
Art. 3.Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
Art. 3.Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 6 - Eine zugeteilte Erkennungsnummer darf nicht neu benutzt | « Artikel 6 - Eine zugeteilte Erkennungsnummer darf nicht neu benutzt |
werden. » | werden. » |
Art. 4.Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 4.Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juillet 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juli 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |