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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 JANVIER 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 JANUARI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 janvier 2012 portant règlement général sur les besluit van 10 januari 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit
conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen
automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun
accessoire de sécurité (Moniteur belge du 20 février 2012). veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 20 februari
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. Diese Abänderung Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. Diese Abänderung
ist für die Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. ist für die Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5.
Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen
Fortschritt erforderlich. Fortschritt erforderlich.
Der technische Fortschritt, der die Automobilindustrie in den Der technische Fortschritt, der die Automobilindustrie in den
vergangenen Jahren gekennzeichnet hat, mit dem Interesse die vergangenen Jahren gekennzeichnet hat, mit dem Interesse die
Verkehrssicherheit und den Umweltschutz immer weiter zu verbessern, Verkehrssicherheit und den Umweltschutz immer weiter zu verbessern,
führt ebenfalls dazu, dass mit gewissen Elementen bei der technischen führt ebenfalls dazu, dass mit gewissen Elementen bei der technischen
Kontrolle von Fahrzeugen Rechnung getragen werden muss. Kontrolle von Fahrzeugen Rechnung getragen werden muss.
In diesem Sinne werden dann auch in erster Linie die Fahrzeugsysteme In diesem Sinne werden dann auch in erster Linie die Fahrzeugsysteme
und -bestandteile, die bei einer technischen Kontrolle überprüft und -bestandteile, die bei einer technischen Kontrolle überprüft
werden müssen sowie die Kriterien, anhand derer bestimmt werden muss, werden müssen sowie die Kriterien, anhand derer bestimmt werden muss,
ob der Zustand des Fahrzeugs annehmbar ist, abgeändert. ob der Zustand des Fahrzeugs annehmbar ist, abgeändert.
Um eine weiterführende Harmonisierung der technischen Kontrolle auf Um eine weiterführende Harmonisierung der technischen Kontrolle auf
dem Gebiet der zu kontrollierenden Punkte zu erreichen, wurden die dem Gebiet der zu kontrollierenden Punkte zu erreichen, wurden die
Kontrollmethoden ebenfalls definiert. Kontrollmethoden ebenfalls definiert.
Die Prüfbescheinigung muss all diese Daten widerspiegeln, sodass sich Die Prüfbescheinigung muss all diese Daten widerspiegeln, sodass sich
ebenfalls eine Anpassung der auf der Prüfbescheinigung genannten ebenfalls eine Anpassung der auf der Prüfbescheinigung genannten
Elemente anbietet. Elemente anbietet.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 2 ändert Artikel 23novies Paragraph 3 des derzeitigen Erlasses Artikel 2 ändert Artikel 23novies Paragraph 3 des derzeitigen Erlasses
ab, der die auf der Prüfbescheinigung zu nennenden Angaben bestimmt. ab, der die auf der Prüfbescheinigung zu nennenden Angaben bestimmt.
Artikel 4 hat hinsichtlich der derzeitigen Anlagen des Königlichen Artikel 4 hat hinsichtlich der derzeitigen Anlagen des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zum Ziel, die derzeitige Anlage 15 durch Erlasses vom 15. März 1968 zum Ziel, die derzeitige Anlage 15 durch
eine neue Anlage 15 zu ersetzen. Diese neue Anlage 15 übernimmt den eine neue Anlage 15 zu ersetzen. Diese neue Anlage 15 übernimmt den
neuen Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG und beschreibt die neuen Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG und beschreibt die
Kontrollpunkte ebenso wie die Kontrollmethoden und die Mängel. Kontrollpunkte ebenso wie die Kontrollmethoden und die Mängel.
Artikel 5 hat in Analogie zur abgeänderten Anlage 15 zum Ziel, Anlage Artikel 5 hat in Analogie zur abgeänderten Anlage 15 zum Ziel, Anlage
41 abzuändern und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der 41 abzuändern und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
Richtlinie 2010/48/EU zu bringen. Richtlinie 2010/48/EU zu bringen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 4. Oktober 2011; Verwaltung-Industrie vom 4. Oktober 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.374/4 des Staatsrates, das am 24. Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.374/4 des Staatsrates, das am 24.
Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres
Staatssekretärs für Mobilität, Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2010/48/EU der Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2010/48/EU der
Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.
Art. 2 - In Artikel 23novies des Königlichen Erlasses vom 15. März Art. 2 - In Artikel 23novies des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15.
Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
März 2003, 26. April 2006 und 1. Juni 2011, wird Paragraph 3 durch März 2003, 26. April 2006 und 1. Juni 2011, wird Paragraph 3 durch
einen neuen Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: einen neuen Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« § 3 - Eine Prüfbescheinigung wird nach jeder vollständigen Kontrolle « § 3 - Eine Prüfbescheinigung wird nach jeder vollständigen Kontrolle
oder Teilkontrolle ausgestellt, ausser im Falle einer Sichtkontrolle oder Teilkontrolle ausgestellt, ausser im Falle einer Sichtkontrolle
des Fahrzeugs, die zur Ausstellung des Dokuments « Sichtkontrolle des des Fahrzeugs, die zur Ausstellung des Dokuments « Sichtkontrolle des
Fahrzeugs » führt. Fahrzeugs » führt.
Sie enthält mindestens: Sie enthält mindestens:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN);
2. das amtliche Kennzeichen und das Symbol des Zulassungslandes; 2. das amtliche Kennzeichen und das Symbol des Zulassungslandes;
3. der Ort und das Datum der technischen Kontrolle; 3. der Ort und das Datum der technischen Kontrolle;
4. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle 4. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle
abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar); abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar);
5. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar); 5. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar);
6. für Kleinbusse und Taxis: die Anzahl Sitzplätze ausser dem 6. für Kleinbusse und Taxis: die Anzahl Sitzplätze ausser dem
Fahrersitz; Fahrersitz;
7. die festgestellten Mängel und deren Kategorie; 7. die festgestellten Mängel und deren Kategorie;
8. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die 8. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die
Verordnungsbestimmungen; Verordnungsbestimmungen;
9. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs; 9. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs;
10. Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund 10. Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund
anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt; anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt;
11. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich 11. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich
erachtete Informationen; erachtete Informationen;
12. das Datum der nächsten regelmässigen Kontrolle; 12. das Datum der nächsten regelmässigen Kontrolle;
13. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die 13. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die
die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation
des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen. » des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen. »
Art. 3 - In Artikel 23undecies Punkt 3 desselben Königlichen Erlasses, Art. 3 - In Artikel 23undecies Punkt 3 desselben Königlichen Erlasses,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2009, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2009, werden
die Wörter « anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines die Wörter « anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines
Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: » durch die Wörter « Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: » durch die Wörter «
anlässlich der ersten regelmässigen oder vollständigen Kontrolle, anlässlich der ersten regelmässigen oder vollständigen Kontrolle,
sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen nach der Zulassung auf sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen nach der Zulassung auf
den Namen eines anderen Inhabers, eines Fahrzeugs mit einer den Namen eines anderen Inhabers, eines Fahrzeugs mit einer
höchstzulässigen Gesamtmasse: » ersetzt. höchstzulässigen Gesamtmasse: » ersetzt.
Art. 4 - Anlage 15 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Anlage 15 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. September 2002, 17. März 2003, 15. Februar Königlichen Erlasse vom 25. September 2002, 17. März 2003, 15. Februar
2006 und 17. März 2009, wird durch eine neue Anlage 15 gemäss der dem 2006 und 17. März 2009, wird durch eine neue Anlage 15 gemäss der dem
vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 1 ersetzt. vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 1 ersetzt.
Art. 5 - Anlage 41 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Art. 5 - Anlage 41 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 1. Juni 2011, wird durch eine neue Anlage 41 gemäss der dem Erlass vom 1. Juni 2011, wird durch eine neue Anlage 41 gemäss der dem
vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 2 ersetzt. vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 2 ersetzt.
Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft. Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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