← Retour vers "Arrêté royal établissant des mesures de protection relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines animales transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 concernant l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des intermédiaires et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le secteur de l'alimentation des animaux. - Traduction allemande "
Arrêté royal établissant des mesures de protection relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines animales transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 concernant l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des intermédiaires et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le secteur de l'alimentation des animaux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1998 betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de sector dierenvoeding. - Duitse vertaling |
---|---|
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
10 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant des mesures de protection | 10 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van |
relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines animales | beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte |
transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 concernant | dierlijke eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 |
l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des intermédiaires | oktober 1998 betreffende de erkenning en de registratie van |
et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le secteur de | fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en |
l'alimentation des animaux. - Traduction allemande | handelaars in de sector dierenvoeding. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 janvier 2001 établissant des mesures de | besluit van 10 januari 2001 tot vaststelling van beschermende |
protection relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines | maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke |
animales transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 | eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober |
concernant l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des | 1998 betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en |
intermédiaires et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le | tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de |
secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 7 février | sector dierenvoeding (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2001). |
2001). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
10. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 10. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Verbot der Verwendung von | Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Verbot der Verwendung von |
verarbeiteten tierischen Proteinen und zur Abänderung des Königlichen | verarbeiteten tierischen Proteinen und zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung | Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung |
von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und | von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und |
Händlern im Futtermittelsektor | Händlern im Futtermittelsektor |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar |
1999, insbesondere des Artikels 3; | 1999, insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die |
Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft | Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft |
und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 | und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 |
und 5. Februar 1999; | und 5. Februar 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; | August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die |
Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und | Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und |
die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor, | die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den |
Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit, | Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1999, 3. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1999, 3. |
Juli und 14. Dezember 2000; | Juli und 14. Dezember 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die |
veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten | veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten |
Erzeugnisse; | Erzeugnisse; |
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen | Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember | Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember |
1957; | 1957; |
Aufgrund der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur | Aufgrund der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur |
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im | Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen | innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen |
Binnenmarkt; | Binnenmarkt; |
Aufgrund der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 | Aufgrund der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 |
über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen | über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen |
Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein; | Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein; |
Aufgrund der Entscheidung SANCO/4260/2000 Rev 4 über Kontrollmaßnahmen | Aufgrund der Entscheidung SANCO/4260/2000 Rev 4 über Kontrollmaßnahmen |
zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG; | zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen | In der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen |
im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG in Bezug | im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG in Bezug |
auf das Verbot, bestimmte tierische Proteine zu verwenden oder in | auf das Verbot, bestimmte tierische Proteine zu verwenden oder in |
Verkehr zu bringen; | Verkehr zu bringen; |
In der Erwägung, dass dies unverzüglich allen Betroffenen mitgeteilt | In der Erwägung, dass dies unverzüglich allen Betroffenen mitgeteilt |
werden muss; | werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des |
Mittelstands | Mittelstands |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass | Artikel 1 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass |
erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an | erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an |
Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion | Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion |
bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
zu versenden. | zu versenden. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete |
tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt | tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt |
sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion | sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion |
bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in einen anderen | bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in einen anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden: | Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden: |
- Der Verantwortliche für die Ausfuhr muss vor der Ausfuhr im Besitz | - Der Verantwortliche für die Ausfuhr muss vor der Ausfuhr im Besitz |
einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des | einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des |
Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellten Genehmigung sein. | Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellten Genehmigung sein. |
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 | - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 |
zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet | zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet |
sein. | sein. |
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen in verplombten, | - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen in verplombten, |
geschlossenen Containern oder Lastkraftwagen befördert werden, die | geschlossenen Containern oder Lastkraftwagen befördert werden, die |
nicht lecken können. | nicht lecken können. |
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen auf direktem Wege zum | - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen auf direktem Wege zum |
Hersteller, für den das Erzeugnis bestimmt ist, befördert werden. | Hersteller, für den das Erzeugnis bestimmt ist, befördert werden. |
Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass | Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass |
erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an | erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an |
Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion | Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion |
bestimmt sind, in ein Drittland auszuführen. | bestimmt sind, in ein Drittland auszuführen. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete |
tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt | tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt |
sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion | sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion |
bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in ein Drittland ausgeführt | bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in ein Drittland ausgeführt |
werden: | werden: |
- Zwischen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und der | - Zwischen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und der |
belgischen zuständigen Behörde muss ein Abkommen vorliegen, mit dem | belgischen zuständigen Behörde muss ein Abkommen vorliegen, mit dem |
sich das Drittland verpflichtet, den Endverwendungszweck der | sich das Drittland verpflichtet, den Endverwendungszweck der |
Erzeugnisse einzuhalten und die Erzeugnisse nicht auszuführen, es sei | Erzeugnisse einzuhalten und die Erzeugnisse nicht auszuführen, es sei |
denn, sie werden zu einem Erzeugnis verarbeitet, das nicht für die | denn, sie werden zu einem Erzeugnis verarbeitet, das nicht für die |
Verfütterung an Tiere bestimmt ist, deren Fleisch oder Erzeugnisse für | Verfütterung an Tiere bestimmt ist, deren Fleisch oder Erzeugnisse für |
die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind. | die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind. |
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 | - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 |
zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet | zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet |
sein. | sein. |
Art. 3 - Die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 3 - Die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnten |
eingeführten verarbeiteten tierischen Proteine, die nicht für die | eingeführten verarbeiteten tierischen Proteine, die nicht für die |
Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse | Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse |
für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, werden gemäß den | für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, werden gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die |
veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten | veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten |
Erzeugnisse kontrolliert. | Erzeugnisse kontrolliert. |
Art. 4 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann Maßnahmen | Art. 4 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann Maßnahmen |
zur Entschädigung der Firmen ergreifen, die vom Verbot, ab dem 15. | zur Entschädigung der Firmen ergreifen, die vom Verbot, ab dem 15. |
Dezember 2000 verarbeitete tierische Proteine zu vermarkten, die für | Dezember 2000 verarbeitete tierische Proteine zu vermarkten, die für |
die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder | die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder |
Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, betroffen | Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, betroffen |
sind. | sind. |
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2001. | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2001. |
Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands ist | Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren | Verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren |
Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt | Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt |
sind. | sind. |
Unter dem Begriff "verarbeitete tierische Proteine" versteht man: | Unter dem Begriff "verarbeitete tierische Proteine" versteht man: |
"Fleisch- und Knochenmehl, Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, | "Fleisch- und Knochenmehl, Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, |
getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, | getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, |
Hufmehl, Hornmehl, Geflügelmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, | Hufmehl, Hornmehl, Geflügelmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, |
Trockengrieben, Fischmehl, Solubles von Fischen, Dicalciumphosphat, | Trockengrieben, Fischmehl, Solubles von Fischen, Dicalciumphosphat, |
Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen | Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen |
dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusätze und | dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusätze und |
Vormischungen, die derartige Produkte enthalten, ausgenommen: | Vormischungen, die derartige Produkte enthalten, ausgenommen: |
- Fischmehl und Solubles von Fischen zur Verfütterung an andere Tiere | - Fischmehl und Solubles von Fischen zur Verfütterung an andere Tiere |
als Wiederkäuer unter Kontrollmaßnahmen, die vom Minister gemäß dem in | als Wiederkäuer unter Kontrollmaßnahmen, die vom Minister gemäß dem in |
Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt | Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt |
worden sind, | worden sind, |
- Gelatine von Nichtwiederkäuern für die Umhüllung von Zusatzstoffen | - Gelatine von Nichtwiederkäuern für die Umhüllung von Zusatzstoffen |
im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG, | im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG, |
- Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine, sofern beides unter | - Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine, sofern beides unter |
Bedingungen hergestellt wurde, die vom Minister gemäß dem in Artikel | Bedingungen hergestellt wurde, die vom Minister gemäß dem in Artikel |
17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt worden | 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt worden |
sind, | sind, |
- Milch und Milcherzeugnisse, | - Milch und Milcherzeugnisse, |
- Eiererzeugnisse. | - Eiererzeugnisse. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG | GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG |
für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer | für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer |
bestimmte verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung | bestimmte verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung |
2000/766/EG, ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Kapitel 4 | 2000/766/EG, ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Kapitel 4 |
des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG und in Artikel 2 Absatz 2 | des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG und in Artikel 2 Absatz 2 |
dieser Entscheidung erwähnte verarbeitete tierische Proteine, soweit | dieser Entscheidung erwähnte verarbeitete tierische Proteine, soweit |
sie für Verwendungszwecke vorgesehen sind, die nicht gemäß Artikel 3 | sie für Verwendungszwecke vorgesehen sind, die nicht gemäß Artikel 3 |
Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung 2000/766/EG verboten sind. | Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung 2000/766/EG verboten sind. |
Bezugsnummer dieser Bescheinigung: . . . . . | Bezugsnummer dieser Bescheinigung: . . . . . |
Bestimmungsmitgliedstaat: . . . . . | Bestimmungsmitgliedstaat: . . . . . |
Herkunftsmitgliedstaat: . . . . . | Herkunftsmitgliedstaat: . . . . . |
Zuständiges Ministerium: . . . . . | Zuständiges Ministerium: . . . . . |
Ausstellende Behörde: . . . . . | Ausstellende Behörde: . . . . . |
I. Angaben zur Sendung | I. Angaben zur Sendung |
Art des verarbeiteten tierischen Proteins oder Erzeugnisses: . . . . . | Art des verarbeiteten tierischen Proteins oder Erzeugnisses: . . . . . |
Verarbeitetes tierisches Protein von: . . . . . (Spezies) | Verarbeitetes tierisches Protein von: . . . . . (Spezies) |
Art der Verpackung: . . . . . | Art der Verpackung: . . . . . |
Zahl der Packstücke (1): . . . . . | Zahl der Packstücke (1): . . . . . |
Eigengewicht: . . . . . | Eigengewicht: . . . . . |
Partie-Bezugsnummer: . . . . . | Partie-Bezugsnummer: . . . . . |
II. Angaben zur Herkunft der Sendung | II. Angaben zur Herkunft der Sendung |
Anschrift und Zulassungsnummer des Herstellers: . . . . . | Anschrift und Zulassungsnummer des Herstellers: . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
III. Angaben zur Bestimmung der Sendung | III. Angaben zur Bestimmung der Sendung |
Die verarbeiteten tierischen Proteine werden versandt von: . . . . . | Die verarbeiteten tierischen Proteine werden versandt von: . . . . . |
. . . . . (Verladeort) | . . . . . (Verladeort) |
nach: . . . . . | nach: . . . . . |
(Bestimmungsland und -ort) | (Bestimmungsland und -ort) |
mit folgendem Transportmittel: | mit folgendem Transportmittel: |
- Art: . . . . . | - Art: . . . . . |
- Nummernschild beziehungsweise Schiffsname: . . . . . | - Nummernschild beziehungsweise Schiffsname: . . . . . |
Plombennummer: . . . . . | Plombennummer: . . . . . |
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . | Name und Anschrift des Versenders: . . . . . |
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . | Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . |
IV. Amtstierärztliche Bescheinigung | IV. Amtstierärztliche Bescheinigung |
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend | Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend |
beschriebene Erzeugnis | beschriebene Erzeugnis |
- in einem Betrieb produziert wurde, der gemäß Richtlinie 90/667/EWG | - in einem Betrieb produziert wurde, der gemäß Richtlinie 90/667/EWG |
oder 95/69/EG zugelassen ist; | oder 95/69/EG zugelassen ist; |
- verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung | - verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung |
2000/766/EG enthält und nicht an Tiere verfüttert werden darf, die zur | 2000/766/EG enthält und nicht an Tiere verfüttert werden darf, die zur |
Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. | Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. |
Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . | Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . |
(Ort) (Datum) | (Ort) (Datum) |
Stempel (2) | Stempel (2) |
(1) Nur auszufüllen, wenn es sich nicht um Schüttgut handelt. | (1) Nur auszufüllen, wenn es sich nicht um Schüttgut handelt. |
(2) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe | (2) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe |
der Bescheinigung absetzen. | der Bescheinigung absetzen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |