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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/01/2001
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Arrêté royal établissant des mesures de protection relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines animales transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 concernant l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des intermédiaires et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le secteur de l'alimentation des animaux. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1998 betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de sector dierenvoeding. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
10 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant des mesures de protection 10 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van
relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines animales beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte
transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 concernant dierlijke eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30
l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des intermédiaires oktober 1998 betreffende de erkenning en de registratie van
et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le secteur de fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en
l'alimentation des animaux. - Traduction allemande handelaars in de sector dierenvoeding. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 janvier 2001 établissant des mesures de besluit van 10 januari 2001 tot vaststelling van beschermende
protection relatives à l'interdiction d'utilisation des protéines maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke
animales transformées et modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1998 eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober
concernant l'agréation et l'enregistrement des fabricants et des 1998 betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en
intermédiaires et l'autorisation des opérateurs et négociants dans le tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de
secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 7 février sector dierenvoeding (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2001).
2001). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
10. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 10. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Verbot der Verwendung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Verbot der Verwendung von
verarbeiteten tierischen Proteinen und zur Abänderung des Königlichen verarbeiteten tierischen Proteinen und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung
von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und
Händlern im Futtermittelsektor Händlern im Futtermittelsektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar
1999, insbesondere des Artikels 3; 1999, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die
Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft
und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998
und 5. Februar 1999; und 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die
Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und
die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor, die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den
Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit, Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1999, 3. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1999, 3.
Juli und 14. Dezember 2000; Juli und 14. Dezember 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die
veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten
Erzeugnisse; Erzeugnisse;
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember
1957; 1957;
Aufgrund der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Aufgrund der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen
Binnenmarkt; Binnenmarkt;
Aufgrund der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 Aufgrund der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000
über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen
Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein; Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein;
Aufgrund der Entscheidung SANCO/4260/2000 Rev 4 über Kontrollmaßnahmen Aufgrund der Entscheidung SANCO/4260/2000 Rev 4 über Kontrollmaßnahmen
zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG; zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen In der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen
im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG in Bezug im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG in Bezug
auf das Verbot, bestimmte tierische Proteine zu verwenden oder in auf das Verbot, bestimmte tierische Proteine zu verwenden oder in
Verkehr zu bringen; Verkehr zu bringen;
In der Erwägung, dass dies unverzüglich allen Betroffenen mitgeteilt In der Erwägung, dass dies unverzüglich allen Betroffenen mitgeteilt
werden muss; werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des
Mittelstands Mittelstands
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass Artikel 1 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass
erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an
Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion
bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zu versenden. zu versenden.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete
tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt
sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion
bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in einen anderen bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden: Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden:
- Der Verantwortliche für die Ausfuhr muss vor der Ausfuhr im Besitz - Der Verantwortliche für die Ausfuhr muss vor der Ausfuhr im Besitz
einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellten Genehmigung sein. Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellten Genehmigung sein.
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2
zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet
sein. sein.
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen in verplombten, - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen in verplombten,
geschlossenen Containern oder Lastkraftwagen befördert werden, die geschlossenen Containern oder Lastkraftwagen befördert werden, die
nicht lecken können. nicht lecken können.
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen auf direktem Wege zum - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen auf direktem Wege zum
Hersteller, für den das Erzeugnis bestimmt ist, befördert werden. Hersteller, für den das Erzeugnis bestimmt ist, befördert werden.
Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass
erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an
Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion
bestimmt sind, in ein Drittland auszuführen. bestimmt sind, in ein Drittland auszuführen.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete
tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt
sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion
bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in ein Drittland ausgeführt bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in ein Drittland ausgeführt
werden: werden:
- Zwischen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und der - Zwischen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und der
belgischen zuständigen Behörde muss ein Abkommen vorliegen, mit dem belgischen zuständigen Behörde muss ein Abkommen vorliegen, mit dem
sich das Drittland verpflichtet, den Endverwendungszweck der sich das Drittland verpflichtet, den Endverwendungszweck der
Erzeugnisse einzuhalten und die Erzeugnisse nicht auszuführen, es sei Erzeugnisse einzuhalten und die Erzeugnisse nicht auszuführen, es sei
denn, sie werden zu einem Erzeugnis verarbeitet, das nicht für die denn, sie werden zu einem Erzeugnis verarbeitet, das nicht für die
Verfütterung an Tiere bestimmt ist, deren Fleisch oder Erzeugnisse für Verfütterung an Tiere bestimmt ist, deren Fleisch oder Erzeugnisse für
die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind. die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind.
- Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2
zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet
sein. sein.
Art. 3 - Die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnten Art. 3 - Die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnten
eingeführten verarbeiteten tierischen Proteine, die nicht für die eingeführten verarbeiteten tierischen Proteine, die nicht für die
Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse
für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, werden gemäß den für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, werden gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die
veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten
Erzeugnisse kontrolliert. Erzeugnisse kontrolliert.
Art. 4 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann Maßnahmen Art. 4 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann Maßnahmen
zur Entschädigung der Firmen ergreifen, die vom Verbot, ab dem 15. zur Entschädigung der Firmen ergreifen, die vom Verbot, ab dem 15.
Dezember 2000 verarbeitete tierische Proteine zu vermarkten, die für Dezember 2000 verarbeitete tierische Proteine zu vermarkten, die für
die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder
Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, betroffen Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, betroffen
sind. sind.
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2001. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2001.
Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands ist Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2001 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Anlage 1 Anlage 1
Verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren Verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren
Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt
sind. sind.
Unter dem Begriff "verarbeitete tierische Proteine" versteht man: Unter dem Begriff "verarbeitete tierische Proteine" versteht man:
"Fleisch- und Knochenmehl, Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, "Fleisch- und Knochenmehl, Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl,
getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine,
Hufmehl, Hornmehl, Geflügelmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Hufmehl, Hornmehl, Geflügelmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl,
Trockengrieben, Fischmehl, Solubles von Fischen, Dicalciumphosphat, Trockengrieben, Fischmehl, Solubles von Fischen, Dicalciumphosphat,
Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen
dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusätze und dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusätze und
Vormischungen, die derartige Produkte enthalten, ausgenommen: Vormischungen, die derartige Produkte enthalten, ausgenommen:
- Fischmehl und Solubles von Fischen zur Verfütterung an andere Tiere - Fischmehl und Solubles von Fischen zur Verfütterung an andere Tiere
als Wiederkäuer unter Kontrollmaßnahmen, die vom Minister gemäß dem in als Wiederkäuer unter Kontrollmaßnahmen, die vom Minister gemäß dem in
Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt
worden sind, worden sind,
- Gelatine von Nichtwiederkäuern für die Umhüllung von Zusatzstoffen - Gelatine von Nichtwiederkäuern für die Umhüllung von Zusatzstoffen
im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG, im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
- Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine, sofern beides unter - Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine, sofern beides unter
Bedingungen hergestellt wurde, die vom Minister gemäß dem in Artikel Bedingungen hergestellt wurde, die vom Minister gemäß dem in Artikel
17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt worden 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt worden
sind, sind,
- Milch und Milcherzeugnisse, - Milch und Milcherzeugnisse,
- Eiererzeugnisse. - Eiererzeugnisse.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Anlage 2 Anlage 2
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG
für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer
bestimmte verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung bestimmte verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung
2000/766/EG, ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Kapitel 4 2000/766/EG, ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Kapitel 4
des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG und in Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG und in Artikel 2 Absatz 2
dieser Entscheidung erwähnte verarbeitete tierische Proteine, soweit dieser Entscheidung erwähnte verarbeitete tierische Proteine, soweit
sie für Verwendungszwecke vorgesehen sind, die nicht gemäß Artikel 3 sie für Verwendungszwecke vorgesehen sind, die nicht gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung 2000/766/EG verboten sind. Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung 2000/766/EG verboten sind.
Bezugsnummer dieser Bescheinigung: . . . . . Bezugsnummer dieser Bescheinigung: . . . . .
Bestimmungsmitgliedstaat: . . . . . Bestimmungsmitgliedstaat: . . . . .
Herkunftsmitgliedstaat: . . . . . Herkunftsmitgliedstaat: . . . . .
Zuständiges Ministerium: . . . . . Zuständiges Ministerium: . . . . .
Ausstellende Behörde: . . . . . Ausstellende Behörde: . . . . .
I. Angaben zur Sendung I. Angaben zur Sendung
Art des verarbeiteten tierischen Proteins oder Erzeugnisses: . . . . . Art des verarbeiteten tierischen Proteins oder Erzeugnisses: . . . . .
Verarbeitetes tierisches Protein von: . . . . . (Spezies) Verarbeitetes tierisches Protein von: . . . . . (Spezies)
Art der Verpackung: . . . . . Art der Verpackung: . . . . .
Zahl der Packstücke (1): . . . . . Zahl der Packstücke (1): . . . . .
Eigengewicht: . . . . . Eigengewicht: . . . . .
Partie-Bezugsnummer: . . . . . Partie-Bezugsnummer: . . . . .
II. Angaben zur Herkunft der Sendung II. Angaben zur Herkunft der Sendung
Anschrift und Zulassungsnummer des Herstellers: . . . . . Anschrift und Zulassungsnummer des Herstellers: . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
III. Angaben zur Bestimmung der Sendung III. Angaben zur Bestimmung der Sendung
Die verarbeiteten tierischen Proteine werden versandt von: . . . . . Die verarbeiteten tierischen Proteine werden versandt von: . . . . .
. . . . . (Verladeort) . . . . . (Verladeort)
nach: . . . . . nach: . . . . .
(Bestimmungsland und -ort) (Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: mit folgendem Transportmittel:
- Art: . . . . . - Art: . . . . .
- Nummernschild beziehungsweise Schiffsname: . . . . . - Nummernschild beziehungsweise Schiffsname: . . . . .
Plombennummer: . . . . . Plombennummer: . . . . .
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . Name und Anschrift des Versenders: . . . . .
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .
IV. Amtstierärztliche Bescheinigung IV. Amtstierärztliche Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend
beschriebene Erzeugnis beschriebene Erzeugnis
- in einem Betrieb produziert wurde, der gemäß Richtlinie 90/667/EWG - in einem Betrieb produziert wurde, der gemäß Richtlinie 90/667/EWG
oder 95/69/EG zugelassen ist; oder 95/69/EG zugelassen ist;
- verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung - verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung
2000/766/EG enthält und nicht an Tiere verfüttert werden darf, die zur 2000/766/EG enthält und nicht an Tiere verfüttert werden darf, die zur
Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.
Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . Ausgestellt in . . . . ., am . . . . .
(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)
Stempel (2) Stempel (2)
(1) Nur auszufüllen, wenn es sich nicht um Schüttgut handelt. (1) Nur auszufüllen, wenn es sich nicht um Schüttgut handelt.
(2) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe (2) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe
der Bescheinigung absetzen. der Bescheinigung absetzen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
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