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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2011 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 februari 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor |
| véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 24 février 2011). | waardevervoer (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
| Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
| Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert | besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; | durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
| bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und | bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und |
| bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; | bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; |
| Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar | Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar |
| 2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie | 2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie |
| 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
| über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
| technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
| Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG |
| des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen | des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz | Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz |
| 7; | 7; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober |
| 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur |
| Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für | Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für |
| Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
| Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: | Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: |
| « 15. Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende | « 15. Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende |
| Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander | Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander |
| aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen | aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen |
| aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62 | aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62 |
| x 39 standhalten, ». | x 39 standhalten, ». |
| 2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: |
| « 16. Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von | « 16. Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von |
| Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ». | Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ». |
| Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen | Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen |
| den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken, | den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken, |
| » eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort « | » eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort « |
| einbruchshemmendem » ersetzt. | einbruchshemmendem » ersetzt. |
| Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
| Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen. | Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen. |
| Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| 2. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
| « 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines | « 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines |
| Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder | Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder |
| Markierung der Werte, ». | Markierung der Werte, ». |
| 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen | 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen |
| ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt. | ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt. |
| 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| 5. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem | 5. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| « 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das | « 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das |
| reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. » | reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. » |
| 6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
| « Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im | « Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im |
| Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der | Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der |
| Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte | Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte |
| vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern. » | vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern. » |
| 7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem | « § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem |
| Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente | Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente |
| enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die | enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die |
| Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt | Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt |
| werden kann. » | werden kann. » |
| Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D | « Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D |
| ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem | ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann | Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann |
| pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das | pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das |
| nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im | nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im |
| letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 | letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 |
| erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » | erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » |
| Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die | 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die |
| Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. | Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. |
| 2. In § 1 Nr. 2 wird Absatz 4 aufgehoben. | 2. In § 1 Nr. 2 wird Absatz 4 aufgehoben. |
| Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit | Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine | « 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine |
| gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. » | gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. » |
| Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den | « Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den |
| Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container | Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container |
| befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist. | befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist. |
| Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden: | Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden: |
| 1. für Zonentransporte, | 1. für Zonentransporte, |
| 2. für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen | 2. für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen |
| von Flughäfen, | von Flughäfen, |
| 3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind und für die | 3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind und für die |
| der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen | der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen |
| Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt. | Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt. |
| Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug | Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug |
| durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist. | durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist. |
| Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen | Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen |
| Polizei begleitet. | Polizei begleitet. |
| Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der | Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der |
| föderalen Polizei. » | föderalen Polizei. » |
| Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für | « Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für |
| Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf | Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf |
| die Überwachung und den Schutz dieses Transports. | die Überwachung und den Schutz dieses Transports. |
| Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten. | Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten. |
| Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist | Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist |
| jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt. | jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt. |
| Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen | Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen |
| durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu | durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu |
| erkennen und zu melden. | erkennen und zu melden. |
| Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die | Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die |
| begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter | begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter |
| transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs, | transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs, |
| das diese Güter transportiert. | das diese Güter transportiert. |
| Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter | Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter |
| möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. » | möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. » |
| Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den | « Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den |
| Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die | Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die |
| Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang | Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang |
| zu Geld oder Geldkassetten entsteht. | zu Geld oder Geldkassetten entsteht. |
| In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich: | In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich: |
| 1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch | 1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch |
| ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall: | ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall: |
| a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2 | a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2 |
| Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine | Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine |
| geschützte Zone verfügen, | geschützte Zone verfügen, |
| b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der | b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der |
| Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, | Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, |
| permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang | permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang |
| dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die | dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die |
| Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit | Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit |
| durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
| c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem | c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der | Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der |
| Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
| ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, | ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, |
| nicht mehr als 90 Sekunden betragen, | nicht mehr als 90 Sekunden betragen, |
| d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des | d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des |
| Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in | Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in |
| Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. | Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. |
| 2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die | 2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die |
| Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein | Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein |
| Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall müssen | Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall müssen |
| die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, | die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, |
| die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs | die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs |
| F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem | F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit | Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit |
| einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und | einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und |
| umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen. | umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen. |
| 3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A | 3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A |
| ausgerüsteter Container benutzt. | ausgerüsteter Container benutzt. |
| § 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem | § 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem |
| Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von | Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von |
| einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1 | einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1 |
| Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. | Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. |
| § 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude | § 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude |
| oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem | oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem |
| Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal | Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal |
| bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die | bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die |
| in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt | in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt |
| werden. | werden. |
| § 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude | § 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude |
| oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem | oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem |
| Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das | Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das |
| Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, | Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, |
| kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise | kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der | Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der |
| geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten | geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten |
| Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: | Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn | 1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn |
| möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken | möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken |
| meldet. | meldet. |
| 2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert. | 2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert. |
| 3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur | 3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur |
| Verfügung. | Verfügung. |
| 4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann | 4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann |
| und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person | und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person |
| sendet. | sendet. |
| 5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die | 5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die |
| in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu | in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu |
| kommunizieren. | kommunizieren. |
| 6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur | 6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur |
| von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 | von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 |
| erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden; diese | erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden; diese |
| Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die | Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die |
| eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage | eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage |
| liefern. | liefern. |
| 7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum | 7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum |
| ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang | ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang |
| erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall | erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall |
| eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen | eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen |
| Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht | Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht |
| durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet, | durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet, |
| ausgelöst worden ist. | ausgelöst worden ist. |
| 8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die | 8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die |
| Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des | Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des |
| geschützten Raums sicher verlaufen kann. | geschützten Raums sicher verlaufen kann. |
| 9. Der geschützte Raum ist: | 9. Der geschützte Raum ist: |
| a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat, | a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat, |
| wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, | wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, |
| wenn die andere geschlossen ist. Zwischen der Zugangsschleuse und dem | wenn die andere geschlossen ist. Zwischen der Zugangsschleuse und dem |
| Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine | Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine |
| Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse | Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse |
| kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in | kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in |
| Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die | Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die |
| Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf | Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf |
| ausgerüstet, | ausgerüstet, |
| b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben | b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben |
| kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand | kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand |
| Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang | Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang |
| hierzu zu haben. | hierzu zu haben. |
| § 5 - In dem Fall: | § 5 - In dem Fall: |
| 1. dass die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, | 1. dass die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, |
| kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei | kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei |
| Wachleuten durchgeführt werden, | Wachleuten durchgeführt werden, |
| 2. dass die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird | 2. dass die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird |
| der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine | der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine |
| erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den | erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den |
| Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite | Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite |
| Wachmannschaft die Handhabung durchführt, | Wachmannschaft die Handhabung durchführt, |
| 3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 | 3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 |
| erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, | erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, |
| wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen | wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen |
| kann, | kann, |
| 4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 | 4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 |
| erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, | erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, |
| wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt | wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt |
| und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums | und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums |
| vorhandene Risiko aufpasst. » | vorhandene Risiko aufpasst. » |
| Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit | « Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit |
| Ausnahme des: | Ausnahme des: |
| 1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports, | 1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports, |
| 2. in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports, | 2. in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports, |
| 3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 § | 3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 § |
| 1 Nr. 1 erwähnten Gütern, | 1 Nr. 1 erwähnten Gütern, |
| 4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat. » | 4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat. » |
| Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen | « Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen |
| eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten | eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten |
| Zone befinden. » | Zone befinden. » |
| Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder | « Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder |
| Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen | Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen |
| das Gehsteigrisiko. » | das Gehsteigrisiko. » |
| Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder | « Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder |
| interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf | interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf |
| die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die | die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die |
| Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der | Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der |
| Ankunft an diesen Haltestellen. | Ankunft an diesen Haltestellen. |
| Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe | Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe |
| a) und Nr. 3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport | a) und Nr. 3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport |
| der Kategorie 3 und 4. | der Kategorie 3 und 4. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am | Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am |
| Vortag jeder Fahrt. | Vortag jeder Fahrt. |
| Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim | Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim |
| geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei | geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei |
| gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt. | gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt. |
| Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt, | Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt, |
| das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum | das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum |
| letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das | letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das |
| Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale | Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale |
| Polizei darüber. » | Polizei darüber. » |
| Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben. | Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben. |
| Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. | 1. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. |
| 2. In § 6 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. | 2. In § 6 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. |
| 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten | « § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten |
| Transport verfügen über: | Transport verfügen über: |
| 1. die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen | 1. die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen |
| Anforderung, | Anforderung, |
| 2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion. » | 2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion. » |
| Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |