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Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles la | 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de |
fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour | normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet |
être agréée. - Traduction allemande | voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 février 2008 fixant les normes auxquelles la | besluit van 10 februari 2008 houdende vaststelling van de normen |
fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour | waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen |
om te worden erkend tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het | |
être agréée (Moniteur belge du 7 mars 2008). | netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté | vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de |
germanophone. | Duitstalige Gemeenschap. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden | entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch | Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Dezember 1988; | das Gesetz vom 30. Dezember 1988; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt"; | Tageskrankenhausaufenthalt"; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12. | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12. |
Januar 2006; | Januar 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion |
"Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen | "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen |
Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des | Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des |
am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf | am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf |
die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt | die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt |
ist. | ist. |
§ 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im | Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im |
vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen. | vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen. |
§ 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": | § 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": |
1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen | 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen |
Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, | Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, |
2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses | 2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses |
betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, | betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, |
3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen | 3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen |
Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen, | Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen, |
krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des | krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des |
Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und | Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und |
therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem | therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem |
Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung | Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung |
erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. | erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. |
Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten. | bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten. |
Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf | Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf |
die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein. | die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein. |
Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der | über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der |
Leistungen abgestimmt sind. | Leistungen abgestimmt sind. |
Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft: | Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft: |
1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten, | 1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten, |
2. alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie | 2. alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie |
die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die | die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die |
dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten | dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten |
Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten | Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten |
aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer | aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer |
Entlassung angemessen betreut werden können, | Entlassung angemessen betreut werden können, |
3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der | 3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der |
Patienten während ihres Aufenthalts, | Patienten während ihres Aufenthalts, |
4. die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die | 4. die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die |
Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu | Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu |
gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche | gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche |
Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner | Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner |
Entlassung erstellt werden. | Entlassung erstellt werden. |
Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient | Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient |
das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt | das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt |
verlässt. | verlässt. |
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den | Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den |
behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich | behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich |
übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben | übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben |
enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den | enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den |
behandelnden Arzt ermöglichen. | behandelnden Arzt ermöglichen. |
Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die | verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die |
Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts | Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts |
durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen | durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen |
betreffen. | betreffen. |
Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
muss für jede Art eines nicht chirurgischen | muss für jede Art eines nicht chirurgischen |
Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle | Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle |
erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die | erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die |
Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der | Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der |
Primärpflege bezieht. | Primärpflege bezieht. |
Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss | Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss |
auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen | auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen |
Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der | Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der |
medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. | medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in |
Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 | Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten |
organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich | organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine | untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine |
Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden | Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden |
an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder | an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder |
mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben | mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben |
Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des | Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. |
Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die | Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die |
eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer | eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die | Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die |
medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder | medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder |
Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in | Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in |
Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich | Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich |
festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den | festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den |
Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen. | Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen. |
Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein | Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein |
Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet | Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet |
werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um | werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um |
eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu | eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu |
behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die | behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die |
Funktion verlassen hat. | Funktion verlassen hat. |
Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der | Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der |
Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch | Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch |
den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im | den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im |
Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion | Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion |
"Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, | "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, |
gefasst. | gefasst. |
Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über | Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über |
einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand | einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand |
des Krankenhauses zu unterscheiden ist. | des Krankenhauses zu unterscheiden ist. |
§ 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | § 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen | muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen |
Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen. | Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen. |
Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein | Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein |
Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen. | Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen. |
Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit | Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |