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| Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles la | 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de |
| fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour | normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet |
| être agréée. - Traduction allemande | voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 10 février 2008 fixant les normes auxquelles la | besluit van 10 februari 2008 houdende vaststelling van de normen |
| fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour | waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen |
| om te worden erkend tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het | |
| être agréée (Moniteur belge du 7 mars 2008). | netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté | vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de |
| germanophone. | Duitstalige Gemeenschap. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
| die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
| entsprechen muss, um zugelassen zu werden | entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
| Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch | Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 30. Dezember 1988; | das Gesetz vom 30. Dezember 1988; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung |
| gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
| über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer |
| Tageskrankenhausaufenthalt"; | Tageskrankenhausaufenthalt"; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
| Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12. | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12. |
| Januar 2006; | Januar 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion |
| "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen | "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen |
| Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des | Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des |
| am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf | am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf |
| die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt | die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt |
| ist. | ist. |
| § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
| Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im | Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im |
| vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen. | vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen. |
| § 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": | § 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": |
| 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen | 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen |
| Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, | Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, |
| 2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses | 2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses |
| betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, | betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, |
| 3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen | 3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen |
| Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen, | Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen, |
| krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des | krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des |
| Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und | Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und |
| therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem | therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem |
| Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung | Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung |
| erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. | erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. |
| Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
| bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten. | bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten. |
| Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf | Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf |
| die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein. | die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein. |
| Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
| über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der | über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der |
| Leistungen abgestimmt sind. | Leistungen abgestimmt sind. |
| Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer |
| Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft: | Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft: |
| 1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten, | 1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten, |
| 2. alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie | 2. alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie |
| die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die | die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die |
| dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten | dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten |
| Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten | Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten |
| aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer | aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer |
| Entlassung angemessen betreut werden können, | Entlassung angemessen betreut werden können, |
| 3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der | 3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der |
| Patienten während ihres Aufenthalts, | Patienten während ihres Aufenthalts, |
| 4. die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die | 4. die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die |
| Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu | Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu |
| gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche | gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche |
| Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner | Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner |
| Entlassung erstellt werden. | Entlassung erstellt werden. |
| Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient | Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient |
| das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt | das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt |
| verlässt. | verlässt. |
| Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den | Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den |
| behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich | behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich |
| übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben | übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben |
| enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den | enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den |
| behandelnden Arzt ermöglichen. | behandelnden Arzt ermöglichen. |
| Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
| verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die | verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die |
| Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts | Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts |
| durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen | durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen |
| betreffen. | betreffen. |
| Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
| muss für jede Art eines nicht chirurgischen | muss für jede Art eines nicht chirurgischen |
| Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle | Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle |
| erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die | erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die |
| Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der | Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der |
| Primärpflege bezieht. | Primärpflege bezieht. |
| Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss | Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss |
| auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen | auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen |
| Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der | Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der |
| medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. | medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in |
| Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 | Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 |
| koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten |
| organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich | organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
| untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine | untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine |
| Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden | Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden |
| an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder | an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder |
| mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben | mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben |
| Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des | Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des |
| koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. |
| Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die | Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die |
| eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer | eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer |
| Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die | Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die |
| medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder | medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder |
| Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in | Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in |
| Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich | Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich |
| festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den | festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den |
| Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen. | Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen. |
| Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer |
| Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein | Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein |
| Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet | Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet |
| werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um | werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um |
| eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu | eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu |
| behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die | behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die |
| Funktion verlassen hat. | Funktion verlassen hat. |
| Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der | Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der |
| Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch | Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch |
| den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im | den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im |
| Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion | Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion |
| "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, | "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, |
| gefasst. | gefasst. |
| Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer |
| Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über | Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über |
| einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand | einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand |
| des Krankenhauses zu unterscheiden ist. | des Krankenhauses zu unterscheiden ist. |
| § 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | § 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
| muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen | muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen |
| Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen. | Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen. |
| Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer | Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer |
| Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein | Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein |
| Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen. | Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen. |
| Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit | Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |