Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/2008
← Retour vers "Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande "
Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles la 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de
fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet
être agréée. - Traduction allemande voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 février 2008 fixant les normes auxquelles la besluit van 10 februari 2008 houdende vaststelling van de normen
fonction "hospitalisation non chirurgicale de jour" doit répondre pour waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen
om te worden erkend tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het
être agréée (Moniteur belge du 7 mars 2008). netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de
germanophone. Duitstalige Gemeenschap.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen
die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
entsprechen muss, um zugelassen zu werden entsprechen muss, um zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Dezember 1988; das Gesetz vom 30. Dezember 1988;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt"; Tageskrankenhausaufenthalt";
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12. Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12.
Januar 2006; Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion
"Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen
Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des
am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf
die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt
ist. ist.
§ 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die
Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im
vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen. vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen.
§ 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": § 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt":
1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen
Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, Krankenhauses und befindet sich am selben Standort,
2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses 2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses
betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, betrieben, an dessen Standort sie sich befindet,
3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen 3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen
Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen, Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen,
krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des
Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und
therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem
Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung
erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden.
Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten. bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten.
Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf
die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein. die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein.
Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss
über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der
Leistungen abgestimmt sind. Leistungen abgestimmt sind.
Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft: Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft:
1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten, 1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten,
2. alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie 2. alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie
die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die
dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten
Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten
aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer
Entlassung angemessen betreut werden können, Entlassung angemessen betreut werden können,
3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der 3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der
Patienten während ihres Aufenthalts, Patienten während ihres Aufenthalts,
4. die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die 4. die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die
Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu
gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche
Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner
Entlassung erstellt werden. Entlassung erstellt werden.
Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient
das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt
verlässt. verlässt.
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den
behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich
übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben
enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den
behandelnden Arzt ermöglichen. behandelnden Arzt ermöglichen.
Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die
Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts
durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen
betreffen. betreffen.
Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
muss für jede Art eines nicht chirurgischen muss für jede Art eines nicht chirurgischen
Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle
erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die
Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der
Primärpflege bezieht. Primärpflege bezieht.
Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss
auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen
Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der
medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in
Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten
organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich
übermittelt. übermittelt.
Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine
Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden
an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder
mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben
Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser.
Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die
eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die
medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder
Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in
Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich
festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den
Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen. Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen.
Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein
Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet
werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um
eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu
behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die
Funktion verlassen hat. Funktion verlassen hat.
Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der
Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch
den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im
Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion
"Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist,
gefasst. gefasst.
Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über
einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand
des Krankenhauses zu unterscheiden ist. des Krankenhauses zu unterscheiden ist.
§ 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" § 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen
Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen. Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen.
Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein
Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen. Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen.
Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
^