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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/2008
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Arrêté royal définissant la manière de signaler l'existence d'une surveillance par caméra. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop wordt aangegeven dat er camerabewaking plaatsvindt. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal définissant la manière de signaler l'existence d'une surveillance par caméra. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop wordt aangegeven dat er camerabewaking plaatsvindt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 février 2008 définissant la manière de signaler besluit van 10 februari 2008 tot vaststelling van de wijze waarop
l'existence d'une surveillance par caméra (Moniteur belge du 21 février 2008). wordt aangegeven dat er camerabewaking plaatsvindt (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und
Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation
und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 5 und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 5
§ 3 Absatz 3, 6 § 2 Absatz 3 und 7 § 2 Absatz 4; § 3 Absatz 3, 6 § 2 Absatz 3 und 7 § 2 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2007;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2007 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2007 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 13. Juni 2007; des Privatlebens vom 13. Juni 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 10. September Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 10. September
2007; 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.730/2 des Staatsrates vom 13. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.730/2 des Staatsrates vom 13. November
2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Nr. 7; vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Nr. 7;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März Artikel 1 - Die in Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März
2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von
Überwachungskameras, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Überwachungskameras, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten
Piktogramme sowie die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Piktogramme sowie die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten
Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Ortes, der nicht durch unbewegliche gebaute Elemente geschlossenen Ortes, der nicht durch unbewegliche gebaute Elemente
abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen folgenden Vorschriften: abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen folgenden Vorschriften:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m. 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage
zum vorliegenden Erlass. zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken 3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken
Aluminiumschild. Aluminiumschild.
Wenn an einem nicht geschlossenen Ort die Eingänge nicht voneinander Wenn an einem nicht geschlossenen Ort die Eingänge nicht voneinander
unterschieden werden können, bestimmt der Verantwortliche für die unterschieden werden können, bestimmt der Verantwortliche für die
Verarbeitung die Stellen, an denen die Piktogramme, wie in Artikel 5 § Verarbeitung die Stellen, an denen die Piktogramme, wie in Artikel 5 §
3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt, anzubringen sind, sodass eine sichere 3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt, anzubringen sind, sodass eine sichere
Zugänglichkeit zur Information gewährleistet ist. Zugänglichkeit zur Information gewährleistet ist.
Art. 2 - Die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Art. 2 - Die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten
Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Ortes, der durch unbewegliche gebaute Elemente geschlossenen Ortes, der durch unbewegliche gebaute Elemente
abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen den in Artikel 1 des abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen den in Artikel 1 des
vorliegenden Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden vorliegenden Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden
Vorschriften: Vorschriften:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,30 x 0,20 m. 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,30 x 0,20 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage
zum vorliegenden Erlass. zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken 3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken
Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber. Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das
gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar
wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des
Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare. Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare.
Art. 3 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Art. 3 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten
Piktogramme entsprechen den in Artikel 1 oder 2 des vorliegenden Piktogramme entsprechen den in Artikel 1 oder 2 des vorliegenden
Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden Vorschriften: Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden Vorschriften:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m. 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage
zum vorliegenden Erlass. zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken 3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken
Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber. Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das
gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar
wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des
Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare. Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare.
Art. 4 - Auf den in den Artikeln 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses Art. 4 - Auf den in den Artikeln 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Piktogrammen oder auf einem daran angrenzenden Träger werden erwähnten Piktogrammen oder auf einem daran angrenzenden Träger werden
zudem folgende Angaben sichtbar und lesbar angebracht: zudem folgende Angaben sichtbar und lesbar angebracht:
1. "Kameraüberwachung - Gesetz vom 21. März 2007", 1. "Kameraüberwachung - Gesetz vom 21. März 2007",
2. Name der natürlichen oder juristischen Person, die für die 2. Name der natürlichen oder juristischen Person, die für die
Verarbeitung verantwortlich ist, und gegebenenfalls ihres Verarbeitung verantwortlich ist, und gegebenenfalls ihres
Stellvertreters, bei denen die betroffenen Personen die in den Stellvertreters, bei denen die betroffenen Personen die in den
Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
vorgesehenen Rechte ausüben können, vorgesehenen Rechte ausüben können,
3. Postadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, unter denen der 3. Postadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, unter denen der
Verantwortliche für die Verarbeitung oder sein Stellvertreter Verantwortliche für die Verarbeitung oder sein Stellvertreter
kontaktiert werden kann. kontaktiert werden kann.
Wenn diese Angaben in mehreren Sprachen aufgesetzt werden, können sie Wenn diese Angaben in mehreren Sprachen aufgesetzt werden, können sie
auf mehreren einsprachigen Piktogrammen oder daran angrenzenden auf mehreren einsprachigen Piktogrammen oder daran angrenzenden
Trägern angebracht werden. Trägern angebracht werden.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art
und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, beigefügt und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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