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Arrêté royal définissant la manière de signaler l'existence d'une surveillance par caméra. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop wordt aangegeven dat er camerabewaking plaatsvindt. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal définissant la manière de signaler l'existence d'une surveillance par caméra. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop wordt aangegeven dat er camerabewaking plaatsvindt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 février 2008 définissant la manière de signaler | besluit van 10 februari 2008 tot vaststelling van de wijze waarop |
l'existence d'une surveillance par caméra (Moniteur belge du 21 février 2008). | wordt aangegeven dat er camerabewaking plaatsvindt (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und | 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und |
Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird | Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation |
und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 5 | und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 5 |
§ 3 Absatz 3, 6 § 2 Absatz 3 und 7 § 2 Absatz 4; | § 3 Absatz 3, 6 § 2 Absatz 3 und 7 § 2 Absatz 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2007 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2007 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 13. Juni 2007; | des Privatlebens vom 13. Juni 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 10. September | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 10. September |
2007; | 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.730/2 des Staatsrates vom 13. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.730/2 des Staatsrates vom 13. November |
2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der | Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der |
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. | Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. |
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Nr. 7; | vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Nr. 7; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März | Artikel 1 - Die in Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März |
2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von | 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von |
Überwachungskameras, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten | Überwachungskameras, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten |
Piktogramme sowie die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten | Piktogramme sowie die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten |
Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen | Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Ortes, der nicht durch unbewegliche gebaute Elemente | geschlossenen Ortes, der nicht durch unbewegliche gebaute Elemente |
abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen folgenden Vorschriften: | abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen folgenden Vorschriften: |
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m. | 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m. |
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage | 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage |
zum vorliegenden Erlass. | zum vorliegenden Erlass. |
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken | 3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken |
Aluminiumschild. | Aluminiumschild. |
Wenn an einem nicht geschlossenen Ort die Eingänge nicht voneinander | Wenn an einem nicht geschlossenen Ort die Eingänge nicht voneinander |
unterschieden werden können, bestimmt der Verantwortliche für die | unterschieden werden können, bestimmt der Verantwortliche für die |
Verarbeitung die Stellen, an denen die Piktogramme, wie in Artikel 5 § | Verarbeitung die Stellen, an denen die Piktogramme, wie in Artikel 5 § |
3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt, anzubringen sind, sodass eine sichere | 3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt, anzubringen sind, sodass eine sichere |
Zugänglichkeit zur Information gewährleistet ist. | Zugänglichkeit zur Information gewährleistet ist. |
Art. 2 - Die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten | Art. 2 - Die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten |
Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen | Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Ortes, der durch unbewegliche gebaute Elemente | geschlossenen Ortes, der durch unbewegliche gebaute Elemente |
abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen den in Artikel 1 des | abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen den in Artikel 1 des |
vorliegenden Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden | vorliegenden Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden |
Vorschriften: | Vorschriften: |
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,30 x 0,20 m. | 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,30 x 0,20 m. |
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage | 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage |
zum vorliegenden Erlass. | zum vorliegenden Erlass. |
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken | 3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken |
Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber. | Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das | Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das |
gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar | gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar |
wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des | wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des |
Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare. | Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare. |
Art. 3 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten | Art. 3 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten |
Piktogramme entsprechen den in Artikel 1 oder 2 des vorliegenden | Piktogramme entsprechen den in Artikel 1 oder 2 des vorliegenden |
Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden Vorschriften: | Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden Vorschriften: |
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m. | 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m. |
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage | 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage |
zum vorliegenden Erlass. | zum vorliegenden Erlass. |
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken | 3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken |
Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber. | Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das | Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das |
gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar | gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar |
wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des | wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des |
Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare. | Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare. |
Art. 4 - Auf den in den Artikeln 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses | Art. 4 - Auf den in den Artikeln 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Piktogrammen oder auf einem daran angrenzenden Träger werden | erwähnten Piktogrammen oder auf einem daran angrenzenden Träger werden |
zudem folgende Angaben sichtbar und lesbar angebracht: | zudem folgende Angaben sichtbar und lesbar angebracht: |
1. "Kameraüberwachung - Gesetz vom 21. März 2007", | 1. "Kameraüberwachung - Gesetz vom 21. März 2007", |
2. Name der natürlichen oder juristischen Person, die für die | 2. Name der natürlichen oder juristischen Person, die für die |
Verarbeitung verantwortlich ist, und gegebenenfalls ihres | Verarbeitung verantwortlich ist, und gegebenenfalls ihres |
Stellvertreters, bei denen die betroffenen Personen die in den | Stellvertreters, bei denen die betroffenen Personen die in den |
Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
vorgesehenen Rechte ausüben können, | vorgesehenen Rechte ausüben können, |
3. Postadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, unter denen der | 3. Postadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, unter denen der |
Verantwortliche für die Verarbeitung oder sein Stellvertreter | Verantwortliche für die Verarbeitung oder sein Stellvertreter |
kontaktiert werden kann. | kontaktiert werden kann. |
Wenn diese Angaben in mehreren Sprachen aufgesetzt werden, können sie | Wenn diese Angaben in mehreren Sprachen aufgesetzt werden, können sie |
auf mehreren einsprachigen Piktogrammen oder daran angrenzenden | auf mehreren einsprachigen Piktogrammen oder daran angrenzenden |
Trägern angebracht werden. | Trägern angebracht werden. |
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage | Anlage |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art |
und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, beigefügt | und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |