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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2008 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 februari 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen |
26 février 2008). | (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches | Gesellschaftsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung, | Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung, |
insbesondere des Artikels 45, abgeändert durch die Gesetze vom 26. | insbesondere des Artikels 45, abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
März 1999 und 23. Dezember 2005, und des Artikels 46, abgeändert durch | März 1999 und 23. Dezember 2005, und des Artikels 46, abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. März 1999; | das Gesetz vom 26. März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 3. | verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 3. |
Juni 2007, insbesondere des Artikels 224; | Juni 2007, insbesondere des Artikels 224; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung |
des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 91 und 94; | des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 91 und 94; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.536 des Nationalen Arbeitsrates vom | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.536 des Nationalen Arbeitsrates vom |
30. November 2005; | 30. November 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.573 des Zentralen Wirtschaftsrates | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.573 des Zentralen Wirtschaftsrates |
und des Nationalen Arbeitsrates vom 21. November 2006; | und des Nationalen Arbeitsrates vom 21. November 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
Januar 2007; | Januar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 42.313/1 des Staatsrates vom 12. März 2007, | Aufgrund des Gutachtens 42.313/1 des Staatsrates vom 12. März 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 91 Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 30. | Artikel 1 - Artikel 91 Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert | Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2001, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2001, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Punkt I Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Punkt I Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: | « 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: |
Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten | Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten |
ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer. Dieselben Angaben müssen nach | ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer. Dieselben Angaben müssen nach |
Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und | Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und |
Berufskategorie gemacht werden. | Berufskategorie gemacht werden. |
Was Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte | Was Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte |
Personen betrifft, werden in dieser Aufstellung für das betreffende | Personen betrifft, werden in dieser Aufstellung für das betreffende |
Geschäftsjahr und gesondert für beide Kategorien durchschnittliche | Geschäftsjahr und gesondert für beide Kategorien durchschnittliche |
Beschäftigtenzahl, Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und Aufwand für | Beschäftigtenzahl, Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und Aufwand für |
die Gesellschaft angegeben. » | die Gesellschaft angegeben. » |
2. Punkt II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Punkt II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr | « II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr |
1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in | 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in |
Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im | Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im |
betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden. | betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden. |
Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags gemacht werden, | Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags gemacht werden, |
2. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in | 2. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in |
Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die | Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die |
im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im | im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im |
Personalregister eingetragen wurde. Dieselben Angaben müssen nach Art | Personalregister eingetragen wurde. Dieselben Angaben müssen nach Art |
des Arbeitsvertrags und einem der folgenden Gründe für die Beendigung | des Arbeitsvertrags und einem der folgenden Gründe für die Beendigung |
des Arbeitsverhältnisses gemacht werden: Pension, Frühpension, | des Arbeitsverhältnisses gemacht werden: Pension, Frühpension, |
Entlassung oder sonstiger Grund, mit gesonderter Angabe der Anzahl | Entlassung oder sonstiger Grund, mit gesonderter Angabe der Anzahl |
Personen, die weiterhin - zumindest halbtags - für die Gesellschaft | Personen, die weiterhin - zumindest halbtags - für die Gesellschaft |
als Selbständige arbeiten. » | als Selbständige arbeiten. » |
3. Punkt III wird aufgehoben. | 3. Punkt III wird aufgehoben. |
4. Punkt IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Punkt IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« III. Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungsaktivitäten, die die | « III. Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungsaktivitäten, die die |
Arbeitnehmer besucht haben und deren Aufwand teilweise oder | Arbeitnehmer besucht haben und deren Aufwand teilweise oder |
vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht. | vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht. |
Diese Ausbildungen werden in berufliche Weiterbildungen und berufliche | Diese Ausbildungen werden in berufliche Weiterbildungen und berufliche |
Erstausbildungen aufgeteilt. | Erstausbildungen aufgeteilt. |
Unter beruflicher Weiterbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die | Unter beruflicher Weiterbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die |
von einem oder mehreren Personalmitgliedern besucht wird, im Voraus | von einem oder mehreren Personalmitgliedern besucht wird, im Voraus |
geplant ist und die Erweiterung der Kenntnisse der Arbeitnehmer oder | geplant ist und die Erweiterung der Kenntnisse der Arbeitnehmer oder |
die Verbesserung ihrer Fertigkeiten bezweckt. | die Verbesserung ihrer Fertigkeiten bezweckt. |
Die berufliche Weiterbildung ist wie folgt unterteilt: | Die berufliche Weiterbildung ist wie folgt unterteilt: |
1. formelle Weiterbildung, | 1. formelle Weiterbildung, |
2. informelle Weiterbildung. | 2. informelle Weiterbildung. |
Unter formeller beruflicher Weiterbildung sind Unterrichte und | Unter formeller beruflicher Weiterbildung sind Unterrichte und |
Praktika zu verstehen, die von Ausbildern und Referenten konzipiert | Praktika zu verstehen, die von Ausbildern und Referenten konzipiert |
werden. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an | werden. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an |
Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung | Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung |
gekennzeichnet. Sie finden an einem vom Arbeitsplatz deutlich | gekennzeichnet. Sie finden an einem vom Arbeitsplatz deutlich |
getrennten Ort statt. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe | getrennten Ort statt. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe |
von Auszubildenden und gegebenenfalls wird eine Bescheinigung über die | von Auszubildenden und gegebenenfalls wird eine Bescheinigung über die |
Ausbildungsteilnahme ausgestellt. | Ausbildungsteilnahme ausgestellt. |
Diese Ausbildungen können von dem Unternehmen selbst oder von einer | Diese Ausbildungen können von dem Unternehmen selbst oder von einer |
Einrichtung ausserhalb des betreffenden Unternehmens konzipiert und | Einrichtung ausserhalb des betreffenden Unternehmens konzipiert und |
verwaltet werden. | verwaltet werden. |
Unter informeller beruflicher Weiterbildung sind andere | Unter informeller beruflicher Weiterbildung sind andere |
Ausbildungsaktivitäten als die vorerwähnten Aktivitäten zu verstehen, | Ausbildungsaktivitäten als die vorerwähnten Aktivitäten zu verstehen, |
die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen | die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen |
werden durch einen hohen Grad an Selbstorganisation seitens des | werden durch einen hohen Grad an Selbstorganisation seitens des |
individuellen Auszubildenden oder einer Gruppe von Auszubildenden | individuellen Auszubildenden oder einer Gruppe von Auszubildenden |
gekennzeichnet. Der Inhalt wird aufgrund der individuellen Bedürfnisse | gekennzeichnet. Der Inhalt wird aufgrund der individuellen Bedürfnisse |
des Auszubildenden am Arbeitsplatz festgelegt. | des Auszubildenden am Arbeitsplatz festgelegt. |
Unter beruflicher Erstausbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die | Unter beruflicher Erstausbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die |
Personen, die in einem alternierenden System Ausbildung/Arbeit im | Personen, die in einem alternierenden System Ausbildung/Arbeit im |
Unternehmen beschäftigt sind, erteilt wird und die die Erlangung eines | Unternehmen beschäftigt sind, erteilt wird und die die Erlangung eines |
Diploms oder eines offiziellen Zeugnisses zum Zweck hat. Diese | Diploms oder eines offiziellen Zeugnisses zum Zweck hat. Diese |
Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. | Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. |
Für jede vorerwähnte Art der Ausbildung werden in der Aufstellung pro | Für jede vorerwähnte Art der Ausbildung werden in der Aufstellung pro |
Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die die Ausbildung besucht haben, | Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die die Ausbildung besucht haben, |
die Anzahl Stunden der besuchten Ausbildung und der Aufwand dieser | die Anzahl Stunden der besuchten Ausbildung und der Aufwand dieser |
Ausbildungen angegeben. | Ausbildungen angegeben. |
Für die formelle berufliche Weiterbildung wird pro Geschlecht | Für die formelle berufliche Weiterbildung wird pro Geschlecht |
Folgendes angegeben: | Folgendes angegeben: |
- Bruttokosten der Weiterbildung, die dem mit dieser Weiterbildung | - Bruttokosten der Weiterbildung, die dem mit dieser Weiterbildung |
direkt verbundenen Aufwand entsprechen, | direkt verbundenen Aufwand entsprechen, |
- gezahlte Beiträge und/oder Einzahlungen an Kollektivfonds im Rahmen | - gezahlte Beiträge und/oder Einzahlungen an Kollektivfonds im Rahmen |
dieser Ausbildung, | dieser Ausbildung, |
- Zuschüsse und andere finanzielle Vorteile, die dem Unternehmen im | - Zuschüsse und andere finanzielle Vorteile, die dem Unternehmen im |
Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, | Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, |
- Nettokosten der Weiterbildung, die aus der Summe der Bruttokosten, | - Nettokosten der Weiterbildung, die aus der Summe der Bruttokosten, |
der gezahlten Beiträge und der Einzahlungen an Kollektivfonds | der gezahlten Beiträge und der Einzahlungen an Kollektivfonds |
abzüglich der Zuschüsse und anderen finanziellen Vorteile, die dem | abzüglich der Zuschüsse und anderen finanziellen Vorteile, die dem |
Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, bestehen. | Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, bestehen. |
Was informelle Weiterbildung und Erstausbildung betrifft, werden pro | Was informelle Weiterbildung und Erstausbildung betrifft, werden pro |
Geschlecht die Nettokosten jeder dieser Ausbildungen angegeben. » | Geschlecht die Nettokosten jeder dieser Ausbildungen angegeben. » |
5. Punkt V wird aufgehoben. | 5. Punkt V wird aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 94 Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 30. | Art. 2 - Artikel 94 Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert | Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2001, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2001, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Punkt I wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Punkt I wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« I. Aufstellung der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer | « I. Aufstellung der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer |
In dieser Aufstellung wird Folgendes angegeben: | In dieser Aufstellung wird Folgendes angegeben: |
1. für den betreffenden Zeitraum: | 1. für den betreffenden Zeitraum: |
- durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das | - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das |
betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte | betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte |
Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das | Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das |
vorhergehende Geschäftsjahr, | vorhergehende Geschäftsjahr, |
- Anzahl der von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten | - Anzahl der von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten |
Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das | Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das |
betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, | betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, |
- Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und | - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und |
Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende | Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende |
Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr. | Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr. |
Letztere Rubrik muss nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person | Letztere Rubrik muss nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person |
betroffen ist, | betroffen ist, |
2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: | 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: |
Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten | Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten |
ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer. Dieselben Angaben müssen nach | ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer. Dieselben Angaben müssen nach |
Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und | Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und |
Berufskategorie gemacht werden. » | Berufskategorie gemacht werden. » |
2. Punkt III wird aufgehoben. | 2. Punkt III wird aufgehoben. |
3. Punkt IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Punkt IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« III. Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungsaktivitäten, die die | « III. Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungsaktivitäten, die die |
Arbeitnehmer besucht haben und deren Aufwand teilweise oder | Arbeitnehmer besucht haben und deren Aufwand teilweise oder |
vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht. | vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht. |
Diese Ausbildungen werden in berufliche Weiterbildungen und berufliche | Diese Ausbildungen werden in berufliche Weiterbildungen und berufliche |
Erstausbildungen aufgeteilt. | Erstausbildungen aufgeteilt. |
Unter beruflicher Weiterbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die | Unter beruflicher Weiterbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die |
von einem oder mehreren Personalmitgliedern besucht wird, im Voraus | von einem oder mehreren Personalmitgliedern besucht wird, im Voraus |
geplant ist und die Erweiterung der Kenntnisse der Arbeitnehmer oder | geplant ist und die Erweiterung der Kenntnisse der Arbeitnehmer oder |
die Verbesserung ihrer Fertigkeiten bezweckt. | die Verbesserung ihrer Fertigkeiten bezweckt. |
Die berufliche Weiterbildung ist wie folgt unterteilt: | Die berufliche Weiterbildung ist wie folgt unterteilt: |
1. formelle Weiterbildung, | 1. formelle Weiterbildung, |
2. informelle Weiterbildung. | 2. informelle Weiterbildung. |
Unter formeller beruflicher Weiterbildung sind Unterrichte und | Unter formeller beruflicher Weiterbildung sind Unterrichte und |
Praktika zu verstehen, die von Ausbildern und Referenten konzipiert | Praktika zu verstehen, die von Ausbildern und Referenten konzipiert |
werden. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an | werden. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an |
Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung | Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung |
gekennzeichnet. Sie finden an einem vom Arbeitsplatz deutlich | gekennzeichnet. Sie finden an einem vom Arbeitsplatz deutlich |
getrennten Ort statt. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe | getrennten Ort statt. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe |
von Auszubildenden und gegebenenfalls wird eine Bescheinigung über die | von Auszubildenden und gegebenenfalls wird eine Bescheinigung über die |
Ausbildungsteilnahme ausgestellt. | Ausbildungsteilnahme ausgestellt. |
Diese Ausbildungen können von dem Unternehmen selbst oder von einer | Diese Ausbildungen können von dem Unternehmen selbst oder von einer |
Einrichtung ausserhalb des betreffenden Unternehmens konzipiert und | Einrichtung ausserhalb des betreffenden Unternehmens konzipiert und |
verwaltet werden. | verwaltet werden. |
Unter informeller beruflicher Weiterbildung sind andere | Unter informeller beruflicher Weiterbildung sind andere |
Ausbildungsaktivitäten als die vorerwähnten Aktivitäten zu verstehen, | Ausbildungsaktivitäten als die vorerwähnten Aktivitäten zu verstehen, |
die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen | die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen |
werden durch einen hohen Grad an Selbstorganisation seitens des | werden durch einen hohen Grad an Selbstorganisation seitens des |
individuellen Auszubildenden oder einer Gruppe von Auszubildenden | individuellen Auszubildenden oder einer Gruppe von Auszubildenden |
gekennzeichnet. Der Inhalt wird aufgrund der individuellen Bedürfnisse | gekennzeichnet. Der Inhalt wird aufgrund der individuellen Bedürfnisse |
des Auszubildenden am Arbeitsplatz festgelegt. | des Auszubildenden am Arbeitsplatz festgelegt. |
Unter beruflicher Erstausbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die | Unter beruflicher Erstausbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die |
Personen, die in einem alternierenden System Ausbildung/Arbeit im | Personen, die in einem alternierenden System Ausbildung/Arbeit im |
Unternehmen beschäftigt sind, erteilt wird und die die Erlangung eines | Unternehmen beschäftigt sind, erteilt wird und die die Erlangung eines |
Diploms oder eines offiziellen Zeugnisses zum Zweck hat. Diese | Diploms oder eines offiziellen Zeugnisses zum Zweck hat. Diese |
Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. | Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. |
Für jede vorerwähnte Art der Ausbildung werden in der Aufstellung pro | Für jede vorerwähnte Art der Ausbildung werden in der Aufstellung pro |
Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die die Ausbildung besucht haben, | Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die die Ausbildung besucht haben, |
die Anzahl Stunden der besuchten Ausbildung und der Aufwand dieser | die Anzahl Stunden der besuchten Ausbildung und der Aufwand dieser |
Ausbildungen angegeben. | Ausbildungen angegeben. |
Für die formelle berufliche Weiterbildung wird pro Geschlecht | Für die formelle berufliche Weiterbildung wird pro Geschlecht |
Folgendes angegeben: | Folgendes angegeben: |
- Bruttokosten der Weiterbildung, die dem mit dieser Weiterbildung | - Bruttokosten der Weiterbildung, die dem mit dieser Weiterbildung |
direkt verbundenen Aufwand entsprechen, | direkt verbundenen Aufwand entsprechen, |
- gezahlte Beiträge und/oder Einzahlungen an Kollektivfonds im Rahmen | - gezahlte Beiträge und/oder Einzahlungen an Kollektivfonds im Rahmen |
dieser Ausbildung, | dieser Ausbildung, |
- Zuschüsse und andere finanzielle Vorteile, die dem Unternehmen im | - Zuschüsse und andere finanzielle Vorteile, die dem Unternehmen im |
Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, | Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, |
- Nettokosten der Weiterbildung, die aus der Summe der Bruttokosten, | - Nettokosten der Weiterbildung, die aus der Summe der Bruttokosten, |
der gezahlten Beiträge und der Einzahlungen an Kollektivfonds | der gezahlten Beiträge und der Einzahlungen an Kollektivfonds |
abzüglich der Zuschüsse und anderen finanziellen Vorteile, die dem | abzüglich der Zuschüsse und anderen finanziellen Vorteile, die dem |
Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, bestehen. | Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, bestehen. |
Was informelle Weiterbildung und Erstausbildung betrifft, werden pro | Was informelle Weiterbildung und Erstausbildung betrifft, werden pro |
Geschlecht die Nettokosten jeder dieser Ausbildungen angegeben. » | Geschlecht die Nettokosten jeder dieser Ausbildungen angegeben. » |
4. Punkt V wird aufgehoben. | 4. Punkt V wird aufgehoben. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel |
XIII Kapitel XIV des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | XIII Kapitel XIV des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) in Kraft. | verschiedener Bestimmungen (I) in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
J. PIETTE | J. PIETTE |