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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la lutte | officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende |
contre le retard de paiement dans les transactions commerciales | de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 |
2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les | augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand |
transactions commerciales, établi par le Service central de traduction | bij handelstransacties, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la | vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding |
lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. | van de betalingsachterstand bij handelstransacties. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. | Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
2. AUGUST 2002 - Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | 2. AUGUST 2002 - Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
Geschäftsverkehr | Geschäftsverkehr |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen | Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von | Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von |
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Ausführung. | Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Ausführung. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Geschäftsverkehr »: die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen | 1. « Geschäftsverkehr »: die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen |
oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder | oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder |
Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von | Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von |
Dienstleistungen gegen Entgelt führen, | Dienstleistungen gegen Entgelt führen, |
2. « Unternehmen »: jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen | 2. « Unternehmen »: jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen |
oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, auch wenn die | oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, auch wenn die |
Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird, | Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird, |
3. « öffentlichem Auftraggeber oder Auftraggeber »: jeder öffentliche | 3. « öffentlichem Auftraggeber oder Auftraggeber »: jeder öffentliche |
Auftraggeber oder jeder Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vom 24. | Auftraggeber oder jeder Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge, | und Dienstleistungsaufträge, |
4. « Bezugszinssatz »: der von der Europäischen Zentralbank auf ihre | 4. « Bezugszinssatz »: der von der Europäischen Zentralbank auf ihre |
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des | jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des |
betreffenden Halbjahres angewendete Zinssatz, wenn der Zinssatz bei | betreffenden Halbjahres angewendete Zinssatz, wenn der Zinssatz bei |
Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird. Wurde die | Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird. Wurde die |
betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren | betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren |
durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen | durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen |
Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen | Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen |
mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz, | mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz, |
5. « Berufsbehörde »: die Berufskammer oder das Berufsinstitut, | 5. « Berufsbehörde »: die Berufskammer oder das Berufsinstitut, |
die/das aufgrund des Gesetzes für die Regulierung der Berufstätigkeit | die/das aufgrund des Gesetzes für die Regulierung der Berufstätigkeit |
eines bestimmten freien Berufs zuständig ist. | eines bestimmten freien Berufs zuständig ist. |
Art. 3 - Das vorliegende Gesetz ist auf alle Zahlungen, die als | Art. 3 - Das vorliegende Gesetz ist auf alle Zahlungen, die als |
Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. | Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. |
Es beeinträchtigt nicht die besonderen Regeln in Bezug auf die | Es beeinträchtigt nicht die besonderen Regeln in Bezug auf die |
Insolvenzverfahren, insbesondere nicht die Bestimmungen des | Insolvenzverfahren, insbesondere nicht die Bestimmungen des |
Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gesetzes vom 17. Juli 1997 | Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gesetzes vom 17. Juli 1997 |
über den gerichtlichen Vergleich und von Teil V Titel IV « Kollektive | über den gerichtlichen Vergleich und von Teil V Titel IV « Kollektive |
Schuldenregelung » des Gerichtsgesetzbuches. | Schuldenregelung » des Gerichtsgesetzbuches. |
Es beeinträchtigt auch nicht die Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Es beeinträchtigt auch nicht die Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen. | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen. |
KAPITEL I - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr | KAPITEL I - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr |
Art. 4 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes | Art. 4 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes |
vereinbart haben, muss eine als Entgelt für Handelsgeschäfte | vereinbart haben, muss eine als Entgelt für Handelsgeschäfte |
geleistete Zahlung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag | geleistete Zahlung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag |
erfolgen: | erfolgen: |
1. der dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen | 1. der dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen |
Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder | Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder |
2. der dem Tag des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen folgt, | 2. der dem Tag des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen folgt, |
wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen | wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen |
Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung | Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung |
oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter | oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter |
oder Dienstleistungen erhält, oder | oder Dienstleistungen erhält, oder |
3. der dem Tag des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens folgt, durch | 3. der dem Tag des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens folgt, durch |
das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem | das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem |
Vertrag festgestellt werden soll, wenn das Gesetz oder der Vertrag ein | Vertrag festgestellt werden soll, wenn das Gesetz oder der Vertrag ein |
Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorsieht und wenn der Schuldner | Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorsieht und wenn der Schuldner |
die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum | die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum |
Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält. | Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält. |
Art. 5 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes | Art. 5 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes |
vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der | vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der |
festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in | festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in |
Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger ab dem | Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger ab dem |
darauffolgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch | darauffolgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch |
auf die Zahlung von Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich sieben | auf die Zahlung von Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich sieben |
Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet. | Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet. |
Der Minister der Finanzen teilt anhand einer Bekanntmachung im | Der Minister der Finanzen teilt anhand einer Bekanntmachung im |
Belgischen Staatsblatt den auf diese Weise festgelegten Zinssatz und | Belgischen Staatsblatt den auf diese Weise festgelegten Zinssatz und |
alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. | alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. |
Art. 6 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes | Art. 6 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes |
vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der | vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der |
festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in | festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in |
Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger - | Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger - |
unbeschadet seines Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten gemäss den | unbeschadet seines Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten gemäss den |
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches - zudem gegenüber dem Schuldner | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches - zudem gegenüber dem Schuldner |
Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug | Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug |
bedingten Beitreibungskosten. Die Anwendung dieses Artikels schliesst | bedingten Beitreibungskosten. Die Anwendung dieses Artikels schliesst |
die Zuerkennung zugunsten des Gläubigers der in den Artikeln 1018 | die Zuerkennung zugunsten des Gläubigers der in den Artikeln 1018 |
Absatz 1 Nr. 6 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Summen | Absatz 1 Nr. 6 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Summen |
aus. | aus. |
Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und | Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und |
der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des betreffenden Schuldbetrags | der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des betreffenden Schuldbetrags |
zu beachten. | zu beachten. |
Der König legt einen Höchstbetrag für diesen angemessenen Ersatz der | Der König legt einen Höchstbetrag für diesen angemessenen Ersatz der |
Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen fest. | Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen fest. |
Art. 7 - Vertragsklauseln, die von den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 7 - Vertragsklauseln, die von den Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels abweichen, werden auf Antrag des Gläubigers vom Richter | Kapitels abweichen, werden auf Antrag des Gläubigers vom Richter |
revidiert, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falls, | revidiert, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falls, |
einschliesslich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder | einschliesslich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder |
Dienstleistung, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen sind, | Dienstleistung, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen sind, |
wobei die vom Richter festgelegten fairen Bedingungen dem Gläubiger | wobei die vom Richter festgelegten fairen Bedingungen dem Gläubiger |
jedoch nicht mehr Rechte zuerkennen können als die, über die er | jedoch nicht mehr Rechte zuerkennen können als die, über die er |
aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verfügen würde. | aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verfügen würde. |
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des | Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des |
vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der | vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der |
Richter unter anderem, ob der Schuldner objektive Gründe für die | Richter unter anderem, ob der Schuldner objektive Gründe für die |
Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat. | Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat. |
Klauseln, die im Widerspruch zu vorliegendem Artikel stehen, gelten | Klauseln, die im Widerspruch zu vorliegendem Artikel stehen, gelten |
als nicht geschrieben. | als nicht geschrieben. |
KAPITEL III - Unterlassungsklage | KAPITEL III - Unterlassungsklage |
Art. 8 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, wenn die | Art. 8 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, wenn die |
Klage gegen Kaufleute oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen | Klage gegen Kaufleute oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen |
Verbände erhoben wird, der Präsident des Handelsgerichts stellt das | Verbände erhoben wird, der Präsident des Handelsgerichts stellt das |
Bestehen einer grob nachteiligen Klausel im Sinne von Artikel 7 fest | Bestehen einer grob nachteiligen Klausel im Sinne von Artikel 7 fest |
und ordnet an, dass sie nicht mehr verwendet wird. | und ordnet an, dass sie nicht mehr verwendet wird. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet | Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet |
auf Antrag: | auf Antrag: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen | 2. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen |
Minister(s), | Minister(s), |
3. der Berufsbehörde oder eines Berufsverbandes oder überberuflichen | 3. der Berufsbehörde oder eines Berufsverbandes oder überberuflichen |
Verbandes mit Rechtspersönlichkeit. | Verbandes mit Rechtspersönlichkeit. |
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches |
können die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen | können die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen |
gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten | gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten |
kollektiven Interessen. | kollektiven Interessen. |
Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Instanz | Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Instanz |
eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere | eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere |
Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre | Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre |
Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die | Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die |
dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine | dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine |
Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen. | Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen. |
Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und | Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und |
untersucht. | untersucht. |
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des | Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des |
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht | Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht |
werden. Sie wird von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. | werden. Sie wird von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. |
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jeder Beschluss wird den zuständigen Berufsbehörden und den | Jeder Beschluss wird den zuständigen Berufsbehörden und den |
zuständigen Ministern auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen | zuständigen Ministern auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen |
Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt. | Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt. |
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen | Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen |
einen solchen Beschluss eingelegt wird, die zuständigen Berufsbehörden | einen solchen Beschluss eingelegt wird, die zuständigen Berufsbehörden |
und die zuständigen Minister unverzüglich darüber informieren. | und die zuständigen Minister unverzüglich darüber informieren. |
Art. 11 - Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass | Art. 11 - Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass |
sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des | sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des |
von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb | von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb |
der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass | der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass |
sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst | sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst |
irgendwie veröffentlicht wird, dies alles auf Kosten des | irgendwie veröffentlicht wird, dies alles auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden. | Zuwiderhandelnden. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert | Art. 12 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 3. April 1997, 10. August 1998 und 4. Mai 1999, | durch die Gesetze vom 3. April 1997, 10. August 1998 und 4. Mai 1999, |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
« 10. über Anträge, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 | « 10. über Anträge, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 |
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehen sind | zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehen sind |
und gegen Personen, die keine Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände | und gegen Personen, die keine Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände |
oder überberuflichen Verbände gerichtet sind. » | oder überberuflichen Verbände gerichtet sind. » |
Art. 13 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 13 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 11. April 1999, wird wie folgt ergänzt: | Gesetze vom 11. April 1999, wird wie folgt ergänzt: |
« 7. in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von | « 7. in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von |
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die gegen Personen, die keine | Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die gegen Personen, die keine |
Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände | Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände |
gerichtet sind. » | gerichtet sind. » |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Zahlungen, die zur | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Zahlungen, die zur |
Erfüllung von Verträgen geleistet werden, die nach dem 7. August 2002 | Erfüllung von Verträgen geleistet werden, die nach dem 7. August 2002 |
geschlossen, erneuert oder verlängert werden. | geschlossen, erneuert oder verlängert werden. |
Es ist auf jeden Fall anwendbar auf Zahlungen, die zwei Jahre nach dem | Es ist auf jeden Fall anwendbar auf Zahlungen, die zwei Jahre nach dem |
7. August 2002 zur Erfüllung laufender Verträge geleistet werden. | 7. August 2002 zur Erfüllung laufender Verträge geleistet werden. |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 | Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Für den Minister der Finanzen, abwesend: | Für den Minister der Finanzen, abwesend: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und | Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und |
der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, | der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, |
abwesend: | abwesend: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |