Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la lutte officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende
contre le retard de paiement dans les transactions commerciales de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2
2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand
transactions commerciales, établi par le Service central de traduction bij handelstransacties, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 2 août 2002 concernant la vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding
lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. van de betalingsachterstand bij handelstransacties.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. AUGUST 2002 - Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im 2. AUGUST 2002 - Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr Geschäftsverkehr
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Ausführung. Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Ausführung.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Geschäftsverkehr »: die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen 1. « Geschäftsverkehr »: die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen
oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder
Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von
Dienstleistungen gegen Entgelt führen, Dienstleistungen gegen Entgelt führen,
2. « Unternehmen »: jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen 2. « Unternehmen »: jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen
oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, auch wenn die oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, auch wenn die
Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird, Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird,
3. « öffentlichem Auftraggeber oder Auftraggeber »: jeder öffentliche 3. « öffentlichem Auftraggeber oder Auftraggeber »: jeder öffentliche
Auftraggeber oder jeder Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vom 24. Auftraggeber oder jeder Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge, und Dienstleistungsaufträge,
4. « Bezugszinssatz »: der von der Europäischen Zentralbank auf ihre 4. « Bezugszinssatz »: der von der Europäischen Zentralbank auf ihre
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des
betreffenden Halbjahres angewendete Zinssatz, wenn der Zinssatz bei betreffenden Halbjahres angewendete Zinssatz, wenn der Zinssatz bei
Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird. Wurde die Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird. Wurde die
betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren
durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen
Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen
mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz, mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz,
5. « Berufsbehörde »: die Berufskammer oder das Berufsinstitut, 5. « Berufsbehörde »: die Berufskammer oder das Berufsinstitut,
die/das aufgrund des Gesetzes für die Regulierung der Berufstätigkeit die/das aufgrund des Gesetzes für die Regulierung der Berufstätigkeit
eines bestimmten freien Berufs zuständig ist. eines bestimmten freien Berufs zuständig ist.
Art. 3 - Das vorliegende Gesetz ist auf alle Zahlungen, die als Art. 3 - Das vorliegende Gesetz ist auf alle Zahlungen, die als
Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.
Es beeinträchtigt nicht die besonderen Regeln in Bezug auf die Es beeinträchtigt nicht die besonderen Regeln in Bezug auf die
Insolvenzverfahren, insbesondere nicht die Bestimmungen des Insolvenzverfahren, insbesondere nicht die Bestimmungen des
Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gesetzes vom 17. Juli 1997 Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gesetzes vom 17. Juli 1997
über den gerichtlichen Vergleich und von Teil V Titel IV « Kollektive über den gerichtlichen Vergleich und von Teil V Titel IV « Kollektive
Schuldenregelung » des Gerichtsgesetzbuches. Schuldenregelung » des Gerichtsgesetzbuches.
Es beeinträchtigt auch nicht die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Es beeinträchtigt auch nicht die Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen. Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen.
KAPITEL I - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr KAPITEL I - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Art. 4 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes Art. 4 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes
vereinbart haben, muss eine als Entgelt für Handelsgeschäfte vereinbart haben, muss eine als Entgelt für Handelsgeschäfte
geleistete Zahlung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag geleistete Zahlung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag
erfolgen: erfolgen:
1. der dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen 1. der dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder
2. der dem Tag des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen folgt, 2. der dem Tag des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen folgt,
wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung
oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter
oder Dienstleistungen erhält, oder oder Dienstleistungen erhält, oder
3. der dem Tag des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens folgt, durch 3. der dem Tag des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens folgt, durch
das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem
Vertrag festgestellt werden soll, wenn das Gesetz oder der Vertrag ein Vertrag festgestellt werden soll, wenn das Gesetz oder der Vertrag ein
Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorsieht und wenn der Schuldner Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorsieht und wenn der Schuldner
die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum
Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält. Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält.
Art. 5 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes Art. 5 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes
vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der
festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in
Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger ab dem Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger ab dem
darauffolgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch darauffolgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch
auf die Zahlung von Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich sieben auf die Zahlung von Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich sieben
Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet. Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet.
Der Minister der Finanzen teilt anhand einer Bekanntmachung im Der Minister der Finanzen teilt anhand einer Bekanntmachung im
Belgischen Staatsblatt den auf diese Weise festgelegten Zinssatz und Belgischen Staatsblatt den auf diese Weise festgelegten Zinssatz und
alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. alle Änderungen dieses Zinssatzes mit.
Art. 6 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes Art. 6 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes
vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der
festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in
Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger - Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger -
unbeschadet seines Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten gemäss den unbeschadet seines Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten gemäss den
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches - zudem gegenüber dem Schuldner Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches - zudem gegenüber dem Schuldner
Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug
bedingten Beitreibungskosten. Die Anwendung dieses Artikels schliesst bedingten Beitreibungskosten. Die Anwendung dieses Artikels schliesst
die Zuerkennung zugunsten des Gläubigers der in den Artikeln 1018 die Zuerkennung zugunsten des Gläubigers der in den Artikeln 1018
Absatz 1 Nr. 6 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Summen Absatz 1 Nr. 6 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Summen
aus. aus.
Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und
der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des betreffenden Schuldbetrags der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des betreffenden Schuldbetrags
zu beachten. zu beachten.
Der König legt einen Höchstbetrag für diesen angemessenen Ersatz der Der König legt einen Höchstbetrag für diesen angemessenen Ersatz der
Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen fest. Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen fest.
Art. 7 - Vertragsklauseln, die von den Bestimmungen des vorliegenden Art. 7 - Vertragsklauseln, die von den Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels abweichen, werden auf Antrag des Gläubigers vom Richter Kapitels abweichen, werden auf Antrag des Gläubigers vom Richter
revidiert, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falls, revidiert, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falls,
einschliesslich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder einschliesslich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder
Dienstleistung, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen sind, Dienstleistung, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen sind,
wobei die vom Richter festgelegten fairen Bedingungen dem Gläubiger wobei die vom Richter festgelegten fairen Bedingungen dem Gläubiger
jedoch nicht mehr Rechte zuerkennen können als die, über die er jedoch nicht mehr Rechte zuerkennen können als die, über die er
aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verfügen würde. aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verfügen würde.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des
vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der
Richter unter anderem, ob der Schuldner objektive Gründe für die Richter unter anderem, ob der Schuldner objektive Gründe für die
Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat. Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat.
Klauseln, die im Widerspruch zu vorliegendem Artikel stehen, gelten Klauseln, die im Widerspruch zu vorliegendem Artikel stehen, gelten
als nicht geschrieben. als nicht geschrieben.
KAPITEL III - Unterlassungsklage KAPITEL III - Unterlassungsklage
Art. 8 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, wenn die Art. 8 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, wenn die
Klage gegen Kaufleute oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Klage gegen Kaufleute oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen
Verbände erhoben wird, der Präsident des Handelsgerichts stellt das Verbände erhoben wird, der Präsident des Handelsgerichts stellt das
Bestehen einer grob nachteiligen Klausel im Sinne von Artikel 7 fest Bestehen einer grob nachteiligen Klausel im Sinne von Artikel 7 fest
und ordnet an, dass sie nicht mehr verwendet wird. und ordnet an, dass sie nicht mehr verwendet wird.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet
auf Antrag: auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen 2. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen
Minister(s), Minister(s),
3. der Berufsbehörde oder eines Berufsverbandes oder überberuflichen 3. der Berufsbehörde oder eines Berufsverbandes oder überberuflichen
Verbandes mit Rechtspersönlichkeit. Verbandes mit Rechtspersönlichkeit.
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches
können die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen können die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen
gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten
kollektiven Interessen. kollektiven Interessen.
Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Instanz Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Instanz
eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere
Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre
Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die
dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine
Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen. Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.
Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht
werden. Sie wird von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. werden. Sie wird von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird den zuständigen Berufsbehörden und den Jeder Beschluss wird den zuständigen Berufsbehörden und den
zuständigen Ministern auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen zuständigen Ministern auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen
Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt. Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt.
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen
einen solchen Beschluss eingelegt wird, die zuständigen Berufsbehörden einen solchen Beschluss eingelegt wird, die zuständigen Berufsbehörden
und die zuständigen Minister unverzüglich darüber informieren. und die zuständigen Minister unverzüglich darüber informieren.
Art. 11 - Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass Art. 11 - Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass
sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des
von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb
der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass
sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst
irgendwie veröffentlicht wird, dies alles auf Kosten des irgendwie veröffentlicht wird, dies alles auf Kosten des
Zuwiderhandelnden. Zuwiderhandelnden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert Art. 12 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 3. April 1997, 10. August 1998 und 4. Mai 1999, durch die Gesetze vom 3. April 1997, 10. August 1998 und 4. Mai 1999,
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« 10. über Anträge, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 « 10. über Anträge, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehen sind zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehen sind
und gegen Personen, die keine Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände und gegen Personen, die keine Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände
oder überberuflichen Verbände gerichtet sind. » oder überberuflichen Verbände gerichtet sind. »
Art. 13 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 13 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 11. April 1999, wird wie folgt ergänzt: Gesetze vom 11. April 1999, wird wie folgt ergänzt:
« 7. in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von « 7. in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die gegen Personen, die keine Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die gegen Personen, die keine
Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände
gerichtet sind. » gerichtet sind. »
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Zahlungen, die zur Art. 14 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Zahlungen, die zur
Erfüllung von Verträgen geleistet werden, die nach dem 7. August 2002 Erfüllung von Verträgen geleistet werden, die nach dem 7. August 2002
geschlossen, erneuert oder verlängert werden. geschlossen, erneuert oder verlängert werden.
Es ist auf jeden Fall anwendbar auf Zahlungen, die zwei Jahre nach dem Es ist auf jeden Fall anwendbar auf Zahlungen, die zwei Jahre nach dem
7. August 2002 zur Erfüllung laufender Verträge geleistet werden. 7. August 2002 zur Erfüllung laufender Verträge geleistet werden.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 Gegeben zu Punat, den 2. August 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Für den Minister der Finanzen, abwesend: Für den Minister der Finanzen, abwesend:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und
der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand,
abwesend: abwesend:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^