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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 relative aux actions en cessation intracommunautaires en matière de protection des intérêts des consommateurs Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 relative aux actions en officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de
cessation intracommunautaires en matière de protection des intérêts intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de
des consommateurs bescherming van de consumentenbelangen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26
26 mai 2002 relative aux actions en cessation intracommunautaires en mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op
matière de protection des intérêts des consommateurs, établi par le het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen, opgemaakt
Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 relative aux vertaling van wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire
actions en cessation intracommunautaires en matière de protection des vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de
intérêts des consommateurs. consumentenbelangen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
26. MAI 2002 - Gesetz über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen 26. MAI 2002 - Gesetz über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen zum Schutz der Verbraucherinteressen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es zielt darauf ab, die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Es zielt darauf ab, die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen umzusetzen. Schutz der Verbraucherinteressen umzusetzen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. Verstoss: jede Handlung, die die Kollektivinteressen der 1. Verstoss: jede Handlung, die die Kollektivinteressen der
Verbraucher beeinträchtigt und in Widerspruch steht zu: Verbraucher beeinträchtigt und in Widerspruch steht zu:
a) entweder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten a) entweder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten
Bestimmungen Bestimmungen
b) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union b) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
zur Umsetzung der Richtlinien, die im Anhang zu der in Artikel 1 zur Umsetzung der Richtlinien, die im Anhang zu der in Artikel 1
erwähnten Richtlinie angegeben sind, erwähnten Richtlinie angegeben sind,
2. qualifizierter Einrichtung: jede Stelle oder Organisation, die nach 2. qualifizierter Einrichtung: jede Stelle oder Organisation, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ordnungsgemäss dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ordnungsgemäss
errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der
in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien
eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss zu erheben, um die eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss zu erheben, um die
Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen,
3. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die 3. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die
Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine
Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das
Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche
Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen,
4. Minister: der (die) für den Verbraucherschutz zuständige(n) 4. Minister: der (die) für den Verbraucherschutz zuständige(n)
Minister. Minister.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für freie Berufe. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für freie Berufe.
Art. 4 - Bei Verstössen, die ihren Ursprung in Belgien und Art. 4 - Bei Verstössen, die ihren Ursprung in Belgien und
Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen
Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des
Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoss einstellen Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoss einstellen
oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen 1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen
werden durch den Verstoss beeinträchtigt. werden durch den Verstoss beeinträchtigt.
2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Kommission erstellten und im 2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Kommission erstellten und im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis
angegeben. angegeben.
Art. 5 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen Art. 5 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen
Vereinigungen zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Vereinigungen zur Verteidigung der Kollektivinteressen der
Verbraucher, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die entweder im Verbraucher, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die entweder im
Verbraucherrat vertreten sind oder gemäss Kriterien, die durch einen Verbraucherrat vertreten sind oder gemäss Kriterien, die durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister
zugelassen sind. zugelassen sind.
Der Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen Der Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen
Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre
Bezeichnung an die Europäische Kommission. Bezeichnung an die Europäische Kommission.
Art. 6 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das Art. 6 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das
Bestehen einer Handlung, die einen Verstoss darstellt, fest und ordnet Bestehen einer Handlung, die einen Verstoss darstellt, fest und ordnet
ihre Unterlassung an. ihre Unterlassung an.
Art. 7 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das Art. 7 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das
in Artikel 4 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als in Artikel 4 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als
Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur
Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der
qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen
Fall rechtfertigt. Fall rechtfertigt.
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches
können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in
Bezug auf einen Verstoss erheben zur Verteidigung der Bezug auf einen Verstoss erheben zur Verteidigung der
Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel 4 erwähnten Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel 4 erwähnten
Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind.
Art. 8 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, Art. 8 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind,
kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein
rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen
ist. ist.
Art. 9 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und Art. 9 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Die Unterlassungsklage kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird Die Unterlassungsklage kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird
bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel in vier Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel in vier Ausfertigungen
hinterlegt oder per Einschreiben übermittelt. hinterlegt oder per Einschreiben übermittelt.
Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich
die Gegenpartei per Gerichtsbrief und lädt sie zu einem Termin vor, die Gegenpartei per Gerichtsbrief und lädt sie zu einem Termin vor,
der binnen drei und acht Tagen nach Zusendung des Gerichtsbriefs der binnen drei und acht Tagen nach Zusendung des Gerichtsbriefs
liegt, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist. Zur liegt, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist. Zur
Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben:
1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), 1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr),
2. Name oder Bezeichnung und Sitz des Antragstellers, 2. Name oder Bezeichnung und Sitz des Antragstellers,
3. Name oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen 3. Name oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen
Person, gegen die die Klage eingeleitet wird, Person, gegen die die Klage eingeleitet wird,
4. Gegenstand und Darstellung der Klagegründe, 4. Gegenstand und Darstellung der Klagegründe,
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Eine Abschrift jeden Beschlusses in Bezug auf eine auf Artikel 4 Eine Abschrift jeden Beschlusses in Bezug auf eine auf Artikel 4
gestützte Klage wird auf Veranlassung des Greffiers innerhalb acht gestützte Klage wird auf Veranlassung des Greffiers innerhalb acht
Tagen dem Minister übermittelt. Tagen dem Minister übermittelt.
Art. 10 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen, Art. 10 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen,
dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in
Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird auf Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird auf
Kosten des Zuwiderhandelnden. Kosten des Zuwiderhandelnden.
Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung
einer Berichtigung anordnen. einer Berichtigung anordnen.
Art. 11 - Wer den in Artikel 10 Absatz 1 und 2 erwähnten Befehlen Art. 11 - Wer den in Artikel 10 Absatz 1 und 2 erwähnten Befehlen
nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis
20.000 EUR bestraft. 20.000 EUR bestraft.
Art. 12 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 12 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
« 7. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über « 7. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen. » Verbraucherinteressen. »
Art. 13 - Artikel 627 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 13 - Artikel 627 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 22. April 1999, wird wie folgt ergänzt: durch das Gesetz vom 22. April 1999, wird wie folgt ergänzt:
« 16. der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel, wenn es sich um « 16. der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel, wenn es sich um
einen in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über einen in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen erwähnten Antrag handelt. » Verbraucherinteressen erwähnten Antrag handelt. »
Art. 14 - Der König kann die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz Art. 14 - Der König kann die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des
Anhangs zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie zu berücksichtigen. Anhangs zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie zu berücksichtigen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. ALVOET Frau M. ALVOET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
[Diese Anlage ist in französischer und niederländischer Sprache im [Diese Anlage ist in französischer und niederländischer Sprache im
Belgischen Staatsblatt vom 6. August 2002, SS. 34186 und 34187, Belgischen Staatsblatt vom 6. August 2002, SS. 34186 und 34187,
veröffentlicht worden.] veröffentlicht worden.]
Anlage Anlage
Folgende Bestimmungen können Anlass zu einem Verstoss im Sinne von Folgende Bestimmungen können Anlass zu einem Verstoss im Sinne von
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) sein: Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) sein:
1. Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die 1. Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und Ausführungserlasse, Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und Ausführungserlasse,
2. Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und 2. Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und
Ausführungserlasse, Ausführungserlasse,
3. Artikel 33 bis 39 und Artikel 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 3. Artikel 33 bis 39 und Artikel 41 des Gesetzes vom 30. März 1995
über die Rundfunk- und Fernsehnetze und die Ausübung von Rundfunk- und über die Rundfunk- und Fernsehnetze und die Ausübung von Rundfunk- und
Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und
Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen,
4. Artikel 24 und Artikel 26 bis 28 des Dekrets der Französischen 4. Artikel 24 und Artikel 26 bis 28 des Dekrets der Französischen
Gemeinschaft vom 17. Juli 1987 « sur l'audiovisuel » und Gemeinschaft vom 17. Juli 1987 « sur l'audiovisuel » und
Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen,
5. Artikel 81 und 82 und Artikel 84 und 87 des Erlasses der Flämischen 5. Artikel 81 und 82 und Artikel 84 und 87 des Erlasses der Flämischen
Regierung vom 25. Januar 1995 « tot coördinatie van de decreten Regierung vom 25. Januar 1995 « tot coördinatie van de decreten
betreffende de radio-omroep en de televisie » und Ausführungserlasse, betreffende de radio-omroep en de televisie » und Ausführungserlasse,
die die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur die die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert
durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, umsetzen, Rates, umsetzen,
6. Artikel 6 bis 14 des Mediendekrets der Deutschsprachigen 6. Artikel 6 bis 14 des Mediendekrets der Deutschsprachigen
Gemeinschaft vom 26. Mai 1999 und Ausführungserlasse, die die Artikel Gemeinschaft vom 26. Mai 1999 und Ausführungserlasse, die die Artikel
10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert
durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, umsetzen, Rates, umsetzen,
7. Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des 7. Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und
Ausführungserlasse, Ausführungserlasse,
8. Artikel 6 und 9 und Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 25. März 8. Artikel 6 und 9 und Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 25. März
1964 über Arzneimittel und Ausführungserlasse, die die Richtlinie 1964 über Arzneimittel und Ausführungserlasse, die die Richtlinie
92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für
Humanarzneimittel umsetzen, Humanarzneimittel umsetzen,
9. Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von 9. Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und Ausführungserlasse. Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und Ausführungserlasse.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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