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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 relative aux actions en cessation intracommunautaires en matière de protection des intérêts des consommateurs | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 relative aux actions en | officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de |
cessation intracommunautaires en matière de protection des intérêts | intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de |
des consommateurs | bescherming van de consumentenbelangen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 |
26 mai 2002 relative aux actions en cessation intracommunautaires en | mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op |
matière de protection des intérêts des consommateurs, établi par le | het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen, opgemaakt |
Service central de traduction allemande du Commissariat | door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 relative aux | vertaling van wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire |
actions en cessation intracommunautaires en matière de protection des | vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de |
intérêts des consommateurs. | consumentenbelangen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. | Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
26. MAI 2002 - Gesetz über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen | 26. MAI 2002 - Gesetz über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen |
zum Schutz der Verbraucherinteressen | zum Schutz der Verbraucherinteressen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es zielt darauf ab, die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen | Es zielt darauf ab, die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum | Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum |
Schutz der Verbraucherinteressen umzusetzen. | Schutz der Verbraucherinteressen umzusetzen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Verstoss: jede Handlung, die die Kollektivinteressen der | 1. Verstoss: jede Handlung, die die Kollektivinteressen der |
Verbraucher beeinträchtigt und in Widerspruch steht zu: | Verbraucher beeinträchtigt und in Widerspruch steht zu: |
a) entweder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten | a) entweder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten |
Bestimmungen | Bestimmungen |
b) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union | b) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union |
zur Umsetzung der Richtlinien, die im Anhang zu der in Artikel 1 | zur Umsetzung der Richtlinien, die im Anhang zu der in Artikel 1 |
erwähnten Richtlinie angegeben sind, | erwähnten Richtlinie angegeben sind, |
2. qualifizierter Einrichtung: jede Stelle oder Organisation, die nach | 2. qualifizierter Einrichtung: jede Stelle oder Organisation, die nach |
dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ordnungsgemäss | dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ordnungsgemäss |
errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der | errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der |
in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien | in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien |
eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss zu erheben, um die | eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss zu erheben, um die |
Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, | Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, |
3. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die | 3. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die |
Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine | Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine |
Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das | Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das |
Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz | Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche | den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche |
Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, | Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, |
4. Minister: der (die) für den Verbraucherschutz zuständige(n) | 4. Minister: der (die) für den Verbraucherschutz zuständige(n) |
Minister. | Minister. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für freie Berufe. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für freie Berufe. |
Art. 4 - Bei Verstössen, die ihren Ursprung in Belgien und | Art. 4 - Bei Verstössen, die ihren Ursprung in Belgien und |
Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen | haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen |
Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des | Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des |
Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoss einstellen | Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoss einstellen |
oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen | 1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen |
werden durch den Verstoss beeinträchtigt. | werden durch den Verstoss beeinträchtigt. |
2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Kommission erstellten und im | 2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Kommission erstellten und im |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis |
angegeben. | angegeben. |
Art. 5 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen | Art. 5 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen |
Vereinigungen zur Verteidigung der Kollektivinteressen der | Vereinigungen zur Verteidigung der Kollektivinteressen der |
Verbraucher, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die entweder im | Verbraucher, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die entweder im |
Verbraucherrat vertreten sind oder gemäss Kriterien, die durch einen | Verbraucherrat vertreten sind oder gemäss Kriterien, die durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister | im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister |
zugelassen sind. | zugelassen sind. |
Der Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen | Der Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen |
Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre | Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre |
Bezeichnung an die Europäische Kommission. | Bezeichnung an die Europäische Kommission. |
Art. 6 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das | Art. 6 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das |
Bestehen einer Handlung, die einen Verstoss darstellt, fest und ordnet | Bestehen einer Handlung, die einen Verstoss darstellt, fest und ordnet |
ihre Unterlassung an. | ihre Unterlassung an. |
Art. 7 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das | Art. 7 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das |
in Artikel 4 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als | in Artikel 4 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als |
Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur | Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur |
Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der | Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der |
qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen | qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen |
Fall rechtfertigt. | Fall rechtfertigt. |
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches |
können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in | können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in |
Bezug auf einen Verstoss erheben zur Verteidigung der | Bezug auf einen Verstoss erheben zur Verteidigung der |
Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel 4 erwähnten | Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel 4 erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 8 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, | Art. 8 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, |
kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein | kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein |
rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen | rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen |
ist. | ist. |
Art. 9 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und | Art. 9 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und |
untersucht. | untersucht. |
Die Unterlassungsklage kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird | Die Unterlassungsklage kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird |
bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel in vier Ausfertigungen | bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel in vier Ausfertigungen |
hinterlegt oder per Einschreiben übermittelt. | hinterlegt oder per Einschreiben übermittelt. |
Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich | Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich |
die Gegenpartei per Gerichtsbrief und lädt sie zu einem Termin vor, | die Gegenpartei per Gerichtsbrief und lädt sie zu einem Termin vor, |
der binnen drei und acht Tagen nach Zusendung des Gerichtsbriefs | der binnen drei und acht Tagen nach Zusendung des Gerichtsbriefs |
liegt, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist. Zur | liegt, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist. Zur |
Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: |
1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), | 1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), |
2. Name oder Bezeichnung und Sitz des Antragstellers, | 2. Name oder Bezeichnung und Sitz des Antragstellers, |
3. Name oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen | 3. Name oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen |
Person, gegen die die Klage eingeleitet wird, | Person, gegen die die Klage eingeleitet wird, |
4. Gegenstand und Darstellung der Klagegründe, | 4. Gegenstand und Darstellung der Klagegründe, |
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. | 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. |
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Eine Abschrift jeden Beschlusses in Bezug auf eine auf Artikel 4 | Eine Abschrift jeden Beschlusses in Bezug auf eine auf Artikel 4 |
gestützte Klage wird auf Veranlassung des Greffiers innerhalb acht | gestützte Klage wird auf Veranlassung des Greffiers innerhalb acht |
Tagen dem Minister übermittelt. | Tagen dem Minister übermittelt. |
Art. 10 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen, | Art. 10 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen, |
dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in | dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in |
Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird auf | Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird auf |
Kosten des Zuwiderhandelnden. | Kosten des Zuwiderhandelnden. |
Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung | Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung |
einer Berichtigung anordnen. | einer Berichtigung anordnen. |
Art. 11 - Wer den in Artikel 10 Absatz 1 und 2 erwähnten Befehlen | Art. 11 - Wer den in Artikel 10 Absatz 1 und 2 erwähnten Befehlen |
nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis | nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis |
20.000 EUR bestraft. | 20.000 EUR bestraft. |
Art. 12 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 12 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird | Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird |
wie folgt ergänzt: | wie folgt ergänzt: |
« 7. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | « 7. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der | innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der |
Verbraucherinteressen. » | Verbraucherinteressen. » |
Art. 13 - Artikel 627 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 13 - Artikel 627 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. April 1999, wird wie folgt ergänzt: | durch das Gesetz vom 22. April 1999, wird wie folgt ergänzt: |
« 16. der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel, wenn es sich um | « 16. der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel, wenn es sich um |
einen in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | einen in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der | innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der |
Verbraucherinteressen erwähnten Antrag handelt. » | Verbraucherinteressen erwähnten Antrag handelt. » |
Art. 14 - Der König kann die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | Art. 14 - Der König kann die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des | aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des |
Anhangs zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie zu berücksichtigen. | Anhangs zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie zu berücksichtigen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
[Diese Anlage ist in französischer und niederländischer Sprache im | [Diese Anlage ist in französischer und niederländischer Sprache im |
Belgischen Staatsblatt vom 6. August 2002, SS. 34186 und 34187, | Belgischen Staatsblatt vom 6. August 2002, SS. 34186 und 34187, |
veröffentlicht worden.] | veröffentlicht worden.] |
Anlage | Anlage |
Folgende Bestimmungen können Anlass zu einem Verstoss im Sinne von | Folgende Bestimmungen können Anlass zu einem Verstoss im Sinne von |
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) sein: | Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) sein: |
1. Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | 1. Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und Ausführungserlasse, | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und Ausführungserlasse, |
2. Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und | 2. Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und |
Ausführungserlasse, | Ausführungserlasse, |
3. Artikel 33 bis 39 und Artikel 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 | 3. Artikel 33 bis 39 und Artikel 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 |
über die Rundfunk- und Fernsehnetze und die Ausübung von Rundfunk- und | über die Rundfunk- und Fernsehnetze und die Ausübung von Rundfunk- und |
Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und | Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und |
Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie | Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie |
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter | 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie | Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie |
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, | 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, |
4. Artikel 24 und Artikel 26 bis 28 des Dekrets der Französischen | 4. Artikel 24 und Artikel 26 bis 28 des Dekrets der Französischen |
Gemeinschaft vom 17. Juli 1987 « sur l'audiovisuel » und | Gemeinschaft vom 17. Juli 1987 « sur l'audiovisuel » und |
Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie | Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie |
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter | 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie | Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie |
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, | 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, |
5. Artikel 81 und 82 und Artikel 84 und 87 des Erlasses der Flämischen | 5. Artikel 81 und 82 und Artikel 84 und 87 des Erlasses der Flämischen |
Regierung vom 25. Januar 1995 « tot coördinatie van de decreten | Regierung vom 25. Januar 1995 « tot coördinatie van de decreten |
betreffende de radio-omroep en de televisie » und Ausführungserlasse, | betreffende de radio-omroep en de televisie » und Ausführungserlasse, |
die die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur | die die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert | Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert |
durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des | durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates, umsetzen, | Rates, umsetzen, |
6. Artikel 6 bis 14 des Mediendekrets der Deutschsprachigen | 6. Artikel 6 bis 14 des Mediendekrets der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft vom 26. Mai 1999 und Ausführungserlasse, die die Artikel | Gemeinschaft vom 26. Mai 1999 und Ausführungserlasse, die die Artikel |
10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur | 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert | Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert |
durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des | durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates, umsetzen, | Rates, umsetzen, |
7. Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des | 7. Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des |
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und | Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und |
Ausführungserlasse, | Ausführungserlasse, |
8. Artikel 6 und 9 und Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 25. März | 8. Artikel 6 und 9 und Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 25. März |
1964 über Arzneimittel und Ausführungserlasse, die die Richtlinie | 1964 über Arzneimittel und Ausführungserlasse, die die Richtlinie |
92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für | 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für |
Humanarzneimittel umsetzen, | Humanarzneimittel umsetzen, |
9. Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von | 9. Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von |
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und Ausführungserlasse. | Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und Ausführungserlasse. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |