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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 avril 2002 relatif à l'agrément en qualité de kinésithérapeute et à l'agrément des titres particuliers et des qualifications particulières | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van bijzondere beroepstitels en bijzondere bekwaamheden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 avril 2002 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april |
l'agrément en qualité de kinésithérapeute et à l'agrément des titres | 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van |
particuliers et des qualifications particulières | bijzondere beroepstitels en bijzondere bekwaamheden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 15 avril 2002 relatif à l'agrément en qualité de | besluit van 15 april 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut |
kinésithérapeute et à l'agrément des titres particuliers et des | |
qualifications particulières, établi par le Service central de | en de erkenning van bijzondere beroepstitels en bijzondere |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | bekwaamheden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 avril 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2002 betreffende de |
relatif à l'agrément en qualité de kinésithérapeute et à l'agrément | erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van bijzondere |
des titres particuliers et des qualifications particulières. | beroepstitels en bijzondere bekwaamheden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.- Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. | Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Zulassung als Heilgymnast | 15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Zulassung als Heilgymnast |
und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer | und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer |
Qualifikationen | Qualifikationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung des Verfahrens in | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung des Verfahrens in |
Bezug auf die Zulassung als Heilgymnast und in Bezug auf die | Bezug auf die Zulassung als Heilgymnast und in Bezug auf die |
Zulassung, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf | Zulassung, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf |
eine besondere Qualifikation zu berufen. | eine besondere Qualifikation zu berufen. |
Die Rechtsgrundlage für den Entwurf der Regelung ist in Artikel 21bis | Die Rechtsgrundlage für den Entwurf der Regelung ist in Artikel 21bis |
§ 2 beziehungsweise in Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. | § 2 beziehungsweise in Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. |
78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe zu finden. | 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe zu finden. |
Artikel 21bis § 2 bestimmt, dass der König die Bedingungen und Regeln | Artikel 21bis § 2 bestimmt, dass der König die Bedingungen und Regeln |
zur Erlangung, zur Aufrechterhaltung und zum Entzug der Zulassung zur | zur Erlangung, zur Aufrechterhaltung und zum Entzug der Zulassung zur |
Führung der Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten und zur Ausübung der | Führung der Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten und zur Ausübung der |
Heilgymnastik festlegen kann. | Heilgymnastik festlegen kann. |
Artikel 35sexies bestimmt, dass die Zulassung, eine besondere | Artikel 35sexies bestimmt, dass die Zulassung, eine besondere |
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen, gemäss dem vom König festgelegten Verfahren | Qualifikation zu berufen, gemäss dem vom König festgelegten Verfahren |
erteilt wird. | erteilt wird. |
Artikel 47 § 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 78 sieht vor, dass | Artikel 47 § 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 78 sieht vor, dass |
über die in Ausführung von Artikel 21bis zu ergehenden Königlichen | über die in Ausführung von Artikel 21bis zu ergehenden Königlichen |
Erlasse im Ministerrat beraten wird. Sie werden von dem Minister, zu | Erlasse im Ministerrat beraten wird. Sie werden von dem Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, |
verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der | verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der |
Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat. | Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat. |
Paragraph 2 desselben Artikels bestimmt: "Wenn ein in § 1 erwähnter | Paragraph 2 desselben Artikels bestimmt: "Wenn ein in § 1 erwähnter |
Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der | Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der |
Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den | Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den |
König, in dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der | König, in dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der |
Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme | Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme |
veröffentlicht werden." | veröffentlicht werden." |
In der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik wird in | In der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik wird in |
Artikel 4 § 1 Nr. 3 vorgesehen, dass die Kammern der | Artikel 4 § 1 Nr. 3 vorgesehen, dass die Kammern der |
Zulassungskommission als Aufgabe haben, dem Nationalen Rat auf seinen | Zulassungskommission als Aufgabe haben, dem Nationalen Rat auf seinen |
Antrag hin eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben über die | Antrag hin eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben über die |
Bedingungen für die Zulassung der Heilgymnasten und über die | Bedingungen für die Zulassung der Heilgymnasten und über die |
Bedingungen für die Zulassung, durch die die Heilgymnasten ermächtigt | Bedingungen für die Zulassung, durch die die Heilgymnasten ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen. |
Diese Zuständigkeit wird dahin gehend erweitert, dass die Kammern der | Diese Zuständigkeit wird dahin gehend erweitert, dass die Kammern der |
Zulassungskommission dem Nationalen Rat auch aus eigener Initiative | Zulassungskommission dem Nationalen Rat auch aus eigener Initiative |
eine Stellungnahme abgeben können. Logischerweise müssen die Kammern | eine Stellungnahme abgeben können. Logischerweise müssen die Kammern |
der Zulassungskommission, wenn sie es aufgrund ihrer | der Zulassungskommission, wenn sie es aufgrund ihrer |
Schlussfolgerungen für notwendig erachten, dem Nationalen Rat eine mit | Schlussfolgerungen für notwendig erachten, dem Nationalen Rat eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, ohne einen entsprechenden | Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, ohne einen entsprechenden |
Antrag erhalten zu haben, aufgrund des vorliegenden Erlasses die | Antrag erhalten zu haben, aufgrund des vorliegenden Erlasses die |
Möglichkeit haben, dies aus eigener Initiative zu tun. | Möglichkeit haben, dies aus eigener Initiative zu tun. |
In Anwendung von Artikel 27 beziehungsweise Artikel 49 des Gesetzes | In Anwendung von Artikel 27 beziehungsweise Artikel 49 des Gesetzes |
vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die | vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die |
Gesundheitspflege wird die Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Gesundheitspflege wird die Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der |
Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen | Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen |
Kommissionen durch die Überschrift "Königlicher Erlass Nr. 78 über die | Kommissionen durch die Überschrift "Königlicher Erlass Nr. 78 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" und werden im niederländischen | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" und werden im niederländischen |
Text die Wörter "beroepsbekwaming" und "bekwamingen" durch die Wörter | Text die Wörter "beroepsbekwaming" und "bekwamingen" durch die Wörter |
"beroepsbekwaamheid" und "bekwaamheden" ersetzt. | "beroepsbekwaamheid" und "bekwaamheden" ersetzt. |
Der Staatsrat hat sein Gutachten 31.852/1/V am 26. Juli 2001 | Der Staatsrat hat sein Gutachten 31.852/1/V am 26. Juli 2001 |
abgegeben. Die vom Staatsrat gemachten Textvorschläge werden im | abgegeben. Die vom Staatsrat gemachten Textvorschläge werden im |
Erlassentwurf übernommen; für die Stellen, zu denen der Staatsrat | Erlassentwurf übernommen; für die Stellen, zu denen der Staatsrat |
keine Textvorschläge macht, wird der Entwurf dem Gutachten des | keine Textvorschläge macht, wird der Entwurf dem Gutachten des |
Staatsrates unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Nationalen | Staatsrates unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Nationalen |
Rates der Heilgymnastik angepasst. | Rates der Heilgymnastik angepasst. |
Schliesslich wird vom Gutachten des Staatsrates abgewichen, was die | Schliesslich wird vom Gutachten des Staatsrates abgewichen, was die |
Auslassung des vorgeschlagenen Artikels 23 betrifft, der bestimmt, | Auslassung des vorgeschlagenen Artikels 23 betrifft, der bestimmt, |
dass der Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | dass der Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass kein | Staatsblatt in Kraft tritt. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass kein |
besonderer Grund vorliegt, von der normalen Regelung in Sachen | besonderer Grund vorliegt, von der normalen Regelung in Sachen |
In-Kraft-Treten Königlicher Erlasse abzuweichen, und dass der | In-Kraft-Treten Königlicher Erlasse abzuweichen, und dass der |
vorgeschlagene Artikel 23 demnach auszulassen ist. | vorgeschlagene Artikel 23 demnach auszulassen ist. |
Die Beibehaltung des Artikels einerseits und die Auslassung des | Die Beibehaltung des Artikels einerseits und die Auslassung des |
Artikels andererseits haben zur Folge, dass der Königliche Erlass | Artikels andererseits haben zur Folge, dass der Königliche Erlass |
entweder zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung oder zehn Tage nach | entweder zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung oder zehn Tage nach |
seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. | seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. |
Aus zwei Gründen wird der Artikel jedoch in abgeänderter Form | Aus zwei Gründen wird der Artikel jedoch in abgeänderter Form |
beibehalten. | beibehalten. |
Die einjährige Übergangsperiode, innerhalb deren Personen, die zurzeit | Die einjährige Übergangsperiode, innerhalb deren Personen, die zurzeit |
die Heilgymnastik ausüben, einen Zulassungsantrag einreichen können, | die Heilgymnastik ausüben, einen Zulassungsantrag einreichen können, |
läuft ab In-Kraft-Treten des Erlasses. Wird der Artikel unverändert | läuft ab In-Kraft-Treten des Erlasses. Wird der Artikel unverändert |
beibehalten oder ausgelassen, fallen diese Anträge und ihre | beibehalten oder ausgelassen, fallen diese Anträge und ihre |
Bearbeitung grösstenteils mit den Anträgen der Diplomierten des | Bearbeitung grösstenteils mit den Anträgen der Diplomierten des |
laufenden akademischen Jahres zusammen. | laufenden akademischen Jahres zusammen. |
Das muss verhindert werden, da Letztere gegebenenfalls nicht in den | Das muss verhindert werden, da Letztere gegebenenfalls nicht in den |
Genuss der Übergangsmassnahmen kommen können und ohne Anerkennung des | Genuss der Übergangsmassnahmen kommen können und ohne Anerkennung des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, |
den Beruf des Heilgymnasten nicht ausüben können und keinen | den Beruf des Heilgymnasten nicht ausüben können und keinen |
Zulassungsantrag beim Landesinstitut für Kranken- und | Zulassungsantrag beim Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung einreichen können. | Invalidenversicherung einreichen können. |
Durch In-Kraft-Treten nach dem laufenden akademischen Jahr wird | Durch In-Kraft-Treten nach dem laufenden akademischen Jahr wird |
gewährleistet, dass alle Heilgymnastikdiplomierten in den Genuss der | gewährleistet, dass alle Heilgymnastikdiplomierten in den Genuss der |
gleichen Übergangsmassnahmen kommen können. | gleichen Übergangsmassnahmen kommen können. |
Es ist ebenfalls wünschenswert, dass alle Betroffenen zu gegebener | Es ist ebenfalls wünschenswert, dass alle Betroffenen zu gegebener |
Zeit über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses informiert | Zeit über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses informiert |
werden, damit die für ihre Anwendung erforderlichen Massnahmen | werden, damit die für ihre Anwendung erforderlichen Massnahmen |
getroffen werden können. | getroffen werden können. |
Aus diesen Gründen sieht der abgeänderte Artikel 23 vor, dass der | Aus diesen Gründen sieht der abgeänderte Artikel 23 vor, dass der |
Erlass am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt. | Erlass am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Zulassung als Heilgymnast | 15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Zulassung als Heilgymnast |
und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer | und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer |
Qualifikationen | Qualifikationen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
21bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995, und des | 21bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995, und des |
Artikels 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | Artikels 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom |
6. Juli 1999; | 6. Juli 1999; |
Aufgrund des an die Königlichen Akademien für Medizin gerichteten | Aufgrund des an die Königlichen Akademien für Medizin gerichteten |
Antrags vom 21. Oktober 1999 und aufgrund des Ausbleibens einer | Antrags vom 21. Oktober 1999 und aufgrund des Ausbleibens einer |
Stellungnahme innerhalb der in Artikel 47 § 1 des vorerwähnten | Stellungnahme innerhalb der in Artikel 47 § 1 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vorgeschriebenen Frist; | Königlichen Erlasses Nr. 78 vorgeschriebenen Frist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Februar 2000; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Februar 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
Oktober 2000; | Oktober 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 28. Juli 2000; | vom 28. Juli 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 31.852/1/V des Staatsrates vom 26. Juli 2001, | Aufgrund des Gutachtens 31.852/1/V des Staatsrates vom 26. Juli 2001, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
2. Nationalem Rat: der Nationale Rat der Heilgymnastik, | 2. Nationalem Rat: der Nationale Rat der Heilgymnastik, |
3. Zulassungskommission: die Kommission für die Zulassung von | 3. Zulassungskommission: die Kommission für die Zulassung von |
Heilgymnasten. | Heilgymnasten. |
KAPITEL II - Organe, ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben | KAPITEL II - Organe, ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben |
Art. 2 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Art. 2 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt werden folgende Kommissionen | Volksgesundheit und der Umwelt werden folgende Kommissionen |
eingesetzt: | eingesetzt: |
1. eine Kommission für die Zulassung von Heilgymnasten, | 1. eine Kommission für die Zulassung von Heilgymnasten, |
2. eine Berufungskommission. | 2. eine Berufungskommission. |
Art. 3 - § 1 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus einer | Art. 3 - § 1 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus einer |
niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Kammer. | niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Kammer. |
§ 2 - Jede Kammer der Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: | § 2 - Jede Kammer der Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: |
1. vier Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben | 1. vier Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben |
und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben und die von | und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben und die von |
ihren repräsentativen Berufsverbänden auf einer Liste mit je zwei | ihren repräsentativen Berufsverbänden auf einer Liste mit je zwei |
Kandidaten vorgeschlagen werden, | Kandidaten vorgeschlagen werden, |
2. vier Mitgliedern, die Heilgymnasten sind und seit mindestens zehn | 2. vier Mitgliedern, die Heilgymnasten sind und seit mindestens zehn |
Jahren im Universitätsunterricht oder im nichtuniversitären | Jahren im Universitätsunterricht oder im nichtuniversitären |
Hochschulunterricht für Heilgymnastik effektiv Heilgymnastik | Hochschulunterricht für Heilgymnastik effektiv Heilgymnastik |
unterrichten. | unterrichten. |
Diese Mitglieder, von denen zwei aus Universitäten und zwei aus | Diese Mitglieder, von denen zwei aus Universitäten und zwei aus |
Hochschulen kommen, werden für die niederländischsprachige Kammer | Hochschulen kommen, werden für die niederländischsprachige Kammer |
einerseits vom Rat "Vlaamse Interuniversitaire Raad" und andererseits | einerseits vom Rat "Vlaamse Interuniversitaire Raad" und andererseits |
von den niederländischsprachigen Mitgliedern des Verbandes "Belgische | von den niederländischsprachigen Mitgliedern des Verbandes "Belgische |
Federatie van Hogescholen voor Kinesitherapie" und für die | Federatie van Hogescholen voor Kinesitherapie" und für die |
französischsprachige Kammer einerseits vom Rat "Conseil | französischsprachige Kammer einerseits vom Rat "Conseil |
interuniversitaire de la Communauté française" und andererseits von | interuniversitaire de la Communauté française" und andererseits von |
den französischsprachigen Mitgliedern des Verbandes "Fédération belge | den französischsprachigen Mitgliedern des Verbandes "Fédération belge |
des Hautes Ecoles en Kinésithérapie" auf einer Liste mit je zwei | des Hautes Ecoles en Kinésithérapie" auf einer Liste mit je zwei |
Kandidaten vorgeschlagen. | Kandidaten vorgeschlagen. |
§ 3 - Bei der erstmaligen Bildung der Kammern der Zulassungskommission | § 3 - Bei der erstmaligen Bildung der Kammern der Zulassungskommission |
können die Personen, die vom Dienst für Gesundheitspflege des | können die Personen, die vom Dienst für Gesundheitspflege des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Vorschlag | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Vorschlag |
des bei diesem Institut arbeitenden Rates für die Zulassung von | des bei diesem Institut arbeitenden Rates für die Zulassung von |
Heilgymnasten zugelassen sind, als Heilgymnasten angesehen werden. | Heilgymnasten zugelassen sind, als Heilgymnasten angesehen werden. |
§ 4 - Es besteht Unvereinbarkeit zwischen einem Mandat in der | § 4 - Es besteht Unvereinbarkeit zwischen einem Mandat in der |
Zulassungskommission und einem Mandat im Nationalen Rat. | Zulassungskommission und einem Mandat im Nationalen Rat. |
§ 5 - Die Mitglieder der Zulassungskommission werden vom Minister für | § 5 - Die Mitglieder der Zulassungskommission werden vom Minister für |
eine erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Sie üben ihr Amt | eine erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Sie üben ihr Amt |
aus, bis der Minister über die Erneuerung ihres Mandats entschieden | aus, bis der Minister über die Erneuerung ihres Mandats entschieden |
hat oder gegebenenfalls bis sie ersetzt werden. Stirbt ein Mitglied, | hat oder gegebenenfalls bis sie ersetzt werden. Stirbt ein Mitglied, |
legt ein Mitglied sein Amt nieder oder wird einem Mitglied sein Mandat | legt ein Mitglied sein Amt nieder oder wird einem Mitglied sein Mandat |
entzogen, ernennt der Minister zwecks Beendigung des laufenden Mandats | entzogen, ernennt der Minister zwecks Beendigung des laufenden Mandats |
ein neues Mitglied gemäss dem in § 2 des vorliegenden Artikels | ein neues Mitglied gemäss dem in § 2 des vorliegenden Artikels |
bestimmten Verfahren. | bestimmten Verfahren. |
§ 6 - Der Minister kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates dem | § 6 - Der Minister kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates dem |
Mandat derjenigen Mitglieder der Kammern der Zulassungskommission ein | Mandat derjenigen Mitglieder der Kammern der Zulassungskommission ein |
Ende setzen, die offenkundig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht | Ende setzen, die offenkundig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht |
regelmässig an den Versammlungen teilnehmen oder es ihnen an Interesse | regelmässig an den Versammlungen teilnehmen oder es ihnen an Interesse |
für die ihnen anvertrauten Aufgaben fehlt, oder die die Heilgymnastik | für die ihnen anvertrauten Aufgaben fehlt, oder die die Heilgymnastik |
nicht mehr effektiv ausüben oder nicht mehr effektiv Heilgymnastik | nicht mehr effektiv ausüben oder nicht mehr effektiv Heilgymnastik |
unterrichten. | unterrichten. |
§ 7 - Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen | § 7 - Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen |
Vizepräsidenten. | Vizepräsidenten. |
In Ermangelung oder bei Abwesenheit des Präsidenten und des | In Ermangelung oder bei Abwesenheit des Präsidenten und des |
Vizepräsidenten führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung | Vizepräsidenten führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung |
der Kammer der Zulassungskommission. | der Kammer der Zulassungskommission. |
§ 8 - Das Amt des Sekretärs wird von einem vom Minister bestimmten | § 8 - Das Amt des Sekretärs wird von einem vom Minister bestimmten |
Beamten ausgeübt. | Beamten ausgeübt. |
Art. 4 - § 1 - Die Kammern der Zulassungskommission haben als Aufgabe: | Art. 4 - § 1 - Die Kammern der Zulassungskommission haben als Aufgabe: |
1. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den | 1. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den |
Anträgen auf Zulassung als Heilgymnast abzugeben, wie sie in Artikel | Anträgen auf Zulassung als Heilgymnast abzugeben, wie sie in Artikel |
21bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnt ist, | 21bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnt ist, |
2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den | 2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den |
Anträgen auf Zulassung abzugeben, wie sie in Artikel 35quater des | Anträgen auf Zulassung abzugeben, wie sie in Artikel 35quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnt ist und durch die der Heilgymnast | Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnt ist und durch die der Heilgymnast |
ermächtigt wird, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich | ermächtigt wird, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich |
auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, | auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, |
3. dem Nationalen Rat auf seinen Antrag hin oder aus eigener | 3. dem Nationalen Rat auf seinen Antrag hin oder aus eigener |
Initiative eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben über die | Initiative eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben über die |
Bedingungen für die Zulassung der Heilgymnasten und über die | Bedingungen für die Zulassung der Heilgymnasten und über die |
Bedingungen für die Zulassung, durch die die Heilgymnasten ermächtigt | Bedingungen für die Zulassung, durch die die Heilgymnasten ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen. |
§ 2 - Die Zulassungskommission oder jede Kammer kann dem Nationalen | § 2 - Die Zulassungskommission oder jede Kammer kann dem Nationalen |
Rat jederzeit eine Mitteilung mit ihrer Stellungnahme und ihren | Rat jederzeit eine Mitteilung mit ihrer Stellungnahme und ihren |
Anmerkungen zu allgemeinen oder besonderen Fragen mit Bezug auf die | Anmerkungen zu allgemeinen oder besonderen Fragen mit Bezug auf die |
Ausübung der Heilgymnastik übermitteln. | Ausübung der Heilgymnastik übermitteln. |
§ 3 - Damit die Kammer beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte | § 3 - Damit die Kammer beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte |
der Mitglieder anwesend sein. | der Mitglieder anwesend sein. |
Sind die Mitglieder der Kammer nicht in ausreichender Anzahl anwesend, | Sind die Mitglieder der Kammer nicht in ausreichender Anzahl anwesend, |
beruft der Präsident eine zweite Versammlung mit derselben | beruft der Präsident eine zweite Versammlung mit derselben |
Tagesordnung ein; die Kammer ist dann ungeachtet der Anzahl anwesender | Tagesordnung ein; die Kammer ist dann ungeachtet der Anzahl anwesender |
Mitglieder beschlussfähig. Die Kammer befindet mit der Mehrheit der | Mitglieder beschlussfähig. Die Kammer befindet mit der Mehrheit der |
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Punkt, über den | anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Punkt, über den |
abgestimmt wurde, nicht angenommen. | abgestimmt wurde, nicht angenommen. |
Die Beratungen der Kammer sind geheim. Die Stellungnahmen müssen mit | Die Beratungen der Kammer sind geheim. Die Stellungnahmen müssen mit |
Gründen versehen sein. | Gründen versehen sein. |
Art. 5 - § 1 - Die Berufungskommission umfasst eine | Art. 5 - § 1 - Die Berufungskommission umfasst eine |
niederländischsprachige und eine französischsprachige Kammer, die sich | niederländischsprachige und eine französischsprachige Kammer, die sich |
aus den niederländischsprachigen beziehungsweise den | aus den niederländischsprachigen beziehungsweise den |
französischsprachigen Mitgliedern des Nationalen Rates zusammensetzt. | französischsprachigen Mitgliedern des Nationalen Rates zusammensetzt. |
§ 2 - Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen | § 2 - Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen |
Vizepräsidenten. | Vizepräsidenten. |
In Ermangelung oder bei Abwesenheit des Präsidenten und des | In Ermangelung oder bei Abwesenheit des Präsidenten und des |
Vizepräsidenten führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung | Vizepräsidenten führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung |
der Berufungskammer. | der Berufungskammer. |
§ 3 - Das Amt des Sekretärs wird von einem vom Minister bestimmten | § 3 - Das Amt des Sekretärs wird von einem vom Minister bestimmten |
Beamten ausgeübt. | Beamten ausgeübt. |
Art. 6 - § 1 - Die Kammern der Berufungskommission haben als Aufgabe, | Art. 6 - § 1 - Die Kammern der Berufungskommission haben als Aufgabe, |
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die gegen die | durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die gegen die |
Stellungnahmen der Zulassungskommission eingelegten Widersprüche zu | Stellungnahmen der Zulassungskommission eingelegten Widersprüche zu |
befinden. | befinden. |
§ 2 - Damit die Kammer beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte | § 2 - Damit die Kammer beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte |
der Mitglieder anwesend sein. | der Mitglieder anwesend sein. |
Sind die Mitglieder der Kammer nicht in ausreichender Anzahl anwesend, | Sind die Mitglieder der Kammer nicht in ausreichender Anzahl anwesend, |
beruft der Präsident eine zweite Versammlung mit derselben | beruft der Präsident eine zweite Versammlung mit derselben |
Tagesordnung ein; die Kammer ist dann ungeachtet der Anzahl anwesender | Tagesordnung ein; die Kammer ist dann ungeachtet der Anzahl anwesender |
Mitglieder beschlussfähig. Die Kammer befindet mit der Mehrheit der | Mitglieder beschlussfähig. Die Kammer befindet mit der Mehrheit der |
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Punkt, über den | anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Punkt, über den |
abgestimmt wurde, nicht angenommen. | abgestimmt wurde, nicht angenommen. |
Die Beratungen der Kammer sind geheim. Die Stellungnahmen müssen mit | Die Beratungen der Kammer sind geheim. Die Stellungnahmen müssen mit |
Gründen versehen sein. | Gründen versehen sein. |
Art. 7 - Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der | Art. 7 - Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der |
Zulassungskommission und der Berufungskommission haben ein Anrecht | Zulassungskommission und der Berufungskommission haben ein Anrecht |
auf: | auf: |
1. Anwesenheitsgeld gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | 1. Anwesenheitsgeld gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 5. Januar 1960 zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 15. | vom 5. Januar 1960 zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 15. |
Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten | Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten |
zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und | zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und |
der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Mitglieder, die Beamte | der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Mitglieder, die Beamte |
sind, können nur in dem Masse Anspruch auf das Anwesenheitsgeld | sind, können nur in dem Masse Anspruch auf das Anwesenheitsgeld |
erheben, wie ihre Anwesenheit bei den Sitzungen Leistungen ausserhalb | erheben, wie ihre Anwesenheit bei den Sitzungen Leistungen ausserhalb |
ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, | ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, |
2. Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. | 2. Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. |
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
Fahrtkosten, | Fahrtkosten, |
3. Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass vom | 3. Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass vom |
24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen | 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen |
für Personalmitglieder der Ministerien. | für Personalmitglieder der Ministerien. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der |
Zulassungskommission und der Berufungskommission, die keine Beamten | Zulassungskommission und der Berufungskommission, die keine Beamten |
sind, mit Bediensteten der Dienstgrade in einem der Ränge 15, 16 oder | sind, mit Bediensteten der Dienstgrade in einem der Ränge 15, 16 oder |
17 gleichgestellt. | 17 gleichgestellt. |
KAPITEL III - Zulassung | KAPITEL III - Zulassung |
Abschnitt I - Zulassung als Heilgymnast | Abschnitt I - Zulassung als Heilgymnast |
Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung als Heilgymnast wird vom | Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung als Heilgymnast wird vom |
Betreffenden anhand eines von der Direktion der Heilkunst | Betreffenden anhand eines von der Direktion der Heilkunst |
bereitgestellten Formulars, dessen Muster der Minister festlegt, per | bereitgestellten Formulars, dessen Muster der Minister festlegt, per |
Einschreiben an den Minister gerichtet. | Einschreiben an den Minister gerichtet. |
Dem Antrag wird eine beglaubigte Kopie des Diploms oder des Dokuments | Dem Antrag wird eine beglaubigte Kopie des Diploms oder des Dokuments |
beigefügt, mit dem die Lehranstalt bescheinigt, dass der Antragsteller | beigefügt, mit dem die Lehranstalt bescheinigt, dass der Antragsteller |
die Abschlussprüfung zur Erlangung des erforderlichen Diploms | die Abschlussprüfung zur Erlangung des erforderlichen Diploms |
bestanden hat, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel | bestanden hat, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel |
21bis § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | 21bis § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe gestellten | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe gestellten |
Anforderungen erfüllt, und gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der | Anforderungen erfüllt, und gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der |
Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen, | Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen, |
die von Uns in Anwendung von Absatz 1 desselben Paragraphen festgelegt | die von Uns in Anwendung von Absatz 1 desselben Paragraphen festgelegt |
werden können, erfüllt. | werden können, erfüllt. |
Der Minister leitet die Antragsakte zwecks Stellungnahme an die | Der Minister leitet die Antragsakte zwecks Stellungnahme an die |
zuständige Kammer der Zulassungskommission weiter. | zuständige Kammer der Zulassungskommission weiter. |
Art. 9 - § 1 - Für Personen, die den in Artikel 54quater desselben | Art. 9 - § 1 - Für Personen, die den in Artikel 54quater desselben |
Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten Vorteil geniessen, muss dem in | Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten Vorteil geniessen, muss dem in |
Artikel 8 erwähnten Antrag das Dokument beigefügt werden, aus dem | Artikel 8 erwähnten Antrag das Dokument beigefügt werden, aus dem |
hervorgeht, dass der Betreffende die in Nr. 1 oder Nr. 2 dieses | hervorgeht, dass der Betreffende die in Nr. 1 oder Nr. 2 dieses |
Artikels 54quater erwähnten Bedingungen erfüllt. | Artikels 54quater erwähnten Bedingungen erfüllt. |
§ 2 - Personen, die die in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 desselben | § 2 - Personen, die die in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 desselben |
Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegte Bedingung erfüllen und | Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegte Bedingung erfüllen und |
ausserdem gemäss Artikel 215 des am 14. Juli 1994 koordinierten | ausserdem gemäss Artikel 215 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung vom Dienst für Gesundheitspflege des | Entschädigungspflichtversicherung vom Dienst für Gesundheitspflege des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen |
sind, dürfen die Heilgymnastik weiterhin ausüben, solange über ihren | sind, dürfen die Heilgymnastik weiterhin ausüben, solange über ihren |
Zulassungsantrag nicht befunden worden ist, sofern dieser Antrag | Zulassungsantrag nicht befunden worden ist, sofern dieser Antrag |
innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
eingereicht wird. | eingereicht wird. |
Personen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen | Personen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen |
Zulassungsantrag einreichen, fügen ihrem Antrag ein Dokument bei, aus | Zulassungsantrag einreichen, fügen ihrem Antrag ein Dokument bei, aus |
dem hervorgeht, dass sie vom Dienst für Gesundheitspflege des | dem hervorgeht, dass sie vom Dienst für Gesundheitspflege des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen |
sind. | sind. |
Art. 10 - Die zuständige Kammer der Zulassungskommission vergleicht | Art. 10 - Die zuständige Kammer der Zulassungskommission vergleicht |
die mitgeteilten Angaben mit den in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 oder in | die mitgeteilten Angaben mit den in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 oder in |
Artikel 54quater des oben erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 | Artikel 54quater des oben erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 |
gestellten Anforderungen und gegebenenfalls mit den von Uns | gestellten Anforderungen und gegebenenfalls mit den von Uns |
festgelegten Bedingungen. | festgelegten Bedingungen. |
Fehlen die erforderlichen Angaben, schiebt sie die Verkündung der | Fehlen die erforderlichen Angaben, schiebt sie die Verkündung der |
Stellungnahme auf und fordert den Kandidaten auf, die notwendigen | Stellungnahme auf und fordert den Kandidaten auf, die notwendigen |
Erläuterungen zu geben. | Erläuterungen zu geben. |
Art. 11 - § 1 - Die Kammer befindet über den Antrag auf Zulassung als | Art. 11 - § 1 - Die Kammer befindet über den Antrag auf Zulassung als |
Heilgymnast binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem sie mit der | Heilgymnast binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem sie mit der |
Sache befasst wurde. | Sache befasst wurde. |
§ 2 - Die Kammer befindet nach Aktenlage. Sind die in Artikel 21bis § | § 2 - Die Kammer befindet nach Aktenlage. Sind die in Artikel 21bis § |
2 Absatz 2 oder in Artikel 54quater des vorerwähnten Königlichen | 2 Absatz 2 oder in Artikel 54quater des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vorgesehenen Bedingungen oder die von Uns festgelegten | Erlasses Nr. 78 vorgesehenen Bedingungen oder die von Uns festgelegten |
Bedingungen nicht erfüllt, schiebt sie die Verkündung der | Bedingungen nicht erfüllt, schiebt sie die Verkündung der |
Stellungnahme auf. | Stellungnahme auf. |
In diesem Fall wird der Antragsteller, ausser im Dringlichkeitsfall, | In diesem Fall wird der Antragsteller, ausser im Dringlichkeitsfall, |
mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der seine Akte | mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der seine Akte |
erneut überprüft wird, per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert, | erneut überprüft wird, per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert, |
vor der Kammer zu erscheinen, um alle zweckdienlichen Erläuterungen zu | vor der Kammer zu erscheinen, um alle zweckdienlichen Erläuterungen zu |
geben. Er darf sich von einem oder mehreren Beiständen beistehen | geben. Er darf sich von einem oder mehreren Beiständen beistehen |
lassen. Erscheint der ordnungsgemäss vorgeladene Antragsteller nicht | lassen. Erscheint der ordnungsgemäss vorgeladene Antragsteller nicht |
und ist seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt, kann die Kammer nach | und ist seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt, kann die Kammer nach |
Aktenlage befinden. | Aktenlage befinden. |
§ 3 - Die Akte steht dem Antragsteller oder seinem Beistand im | § 3 - Die Akte steht dem Antragsteller oder seinem Beistand im |
Sekretariat zur Verfügung; sie kann während fünfzehn Tagen vor der | Sekretariat zur Verfügung; sie kann während fünfzehn Tagen vor der |
Sitzung vor Ort eingesehen werden. | Sitzung vor Ort eingesehen werden. |
§ 4 - Die Bestimmung von § 1 des vorliegenden Artikels ist nicht | § 4 - Die Bestimmung von § 1 des vorliegenden Artikels ist nicht |
anwendbar auf die in Artikel 9 erwähnten Zulassungen. | anwendbar auf die in Artikel 9 erwähnten Zulassungen. |
Art. 12 - Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kammer werden | Art. 12 - Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kammer werden |
dem Minister übermittelt und dem Antragsteller binnen dreissig Tagen | dem Minister übermittelt und dem Antragsteller binnen dreissig Tagen |
notifiziert. | notifiziert. |
Im Fall einer negativen Stellungnahme der Kammer erfolgt die | Im Fall einer negativen Stellungnahme der Kammer erfolgt die |
Notifizierung an den Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein. | Notifizierung an den Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein. |
Art. 13 - § 1 - Wenn ein Heilgymnast die Zulassungskriterien nicht | Art. 13 - § 1 - Wenn ein Heilgymnast die Zulassungskriterien nicht |
mehr erfüllt, kann der Minister entweder aus eigener Initiative oder | mehr erfüllt, kann der Minister entweder aus eigener Initiative oder |
auf Initiative der zuständigen Kammer der Zulassungskommission die | auf Initiative der zuständigen Kammer der Zulassungskommission die |
Zulassung entziehen. | Zulassung entziehen. |
Der Minister kann nur aus eigener Initiative handeln, nachdem er dem | Der Minister kann nur aus eigener Initiative handeln, nachdem er dem |
Betreffenden sein Vorhaben mitgeteilt und die Stellungnahme der | Betreffenden sein Vorhaben mitgeteilt und die Stellungnahme der |
zuständigen Kammer der Zulassungskommission eingeholt hat. Die | zuständigen Kammer der Zulassungskommission eingeholt hat. Die |
Bestimmungen von Artikel 11 sind mutatis mutandis anwendbar. | Bestimmungen von Artikel 11 sind mutatis mutandis anwendbar. |
§ 2 - Die mit Gründen versehene Stellungnahme der zuständigen Kammer | § 2 - Die mit Gründen versehene Stellungnahme der zuständigen Kammer |
der Zulassungskommission wird dem Minister übermittelt und dem | der Zulassungskommission wird dem Minister übermittelt und dem |
Betreffenden binnen dreissig Tagen per Einschreiben mit Rückschein | Betreffenden binnen dreissig Tagen per Einschreiben mit Rückschein |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 14 - Ein Heilgymnast, der nicht mehr über die ihm gemäss | Art. 14 - Ein Heilgymnast, der nicht mehr über die ihm gemäss |
vorliegendem Erlass erteilte Zulassung verfügen möchte, muss dies dem | vorliegendem Erlass erteilte Zulassung verfügen möchte, muss dies dem |
Minister schriftlich mitteilen. In diesem Fall entzieht der Minister | Minister schriftlich mitteilen. In diesem Fall entzieht der Minister |
die Zulassung. | die Zulassung. |
Art. 15 - Ein Heilgymnast, dessen Zulassung in Anwendung der | Art. 15 - Ein Heilgymnast, dessen Zulassung in Anwendung der |
Bestimmungen von Artikel 13 oder 14 des vorliegenden Erlasses entzogen | Bestimmungen von Artikel 13 oder 14 des vorliegenden Erlasses entzogen |
wurde, kann jederzeit beim Minister eine neue Zulassung beantragen. | wurde, kann jederzeit beim Minister eine neue Zulassung beantragen. |
Das Zulassungsverfahren verläuft gemäss den Bestimmungen der Artikel | Das Zulassungsverfahren verläuft gemäss den Bestimmungen der Artikel |
8, 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses. | 8, 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses. |
Art. 16 - Wird innerhalb der in Artikel 19 vorgesehenen Frist gegen | Art. 16 - Wird innerhalb der in Artikel 19 vorgesehenen Frist gegen |
die Stellungnahmen der Zulassungskommission keine Berufung eingelegt, | die Stellungnahmen der Zulassungskommission keine Berufung eingelegt, |
fasst der Minister einen Beschluss. | fasst der Minister einen Beschluss. |
Hat die Zulassungskommission innerhalb der festgelegten Fristen keine | Hat die Zulassungskommission innerhalb der festgelegten Fristen keine |
Stellungnahme abgegeben, kann der Minister ohne Stellungnahme einen | Stellungnahme abgegeben, kann der Minister ohne Stellungnahme einen |
Beschluss fassen. | Beschluss fassen. |
Der Beschluss des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben mit | Der Beschluss des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben mit |
Rückschein übermittelt. | Rückschein übermittelt. |
Abschnitt II - Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer | Abschnitt II - Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer |
Qualifikationen | Qualifikationen |
Art. 17 - Der Heilgymnast, der die Zulassung erhalten möchte, durch | Art. 17 - Der Heilgymnast, der die Zulassung erhalten möchte, durch |
die er ermächtigt wird, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen | die er ermächtigt wird, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen |
oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, ist | oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, ist |
verpflichtet, seinen Zulassungsantrag anhand des vom Minister | verpflichtet, seinen Zulassungsantrag anhand des vom Minister |
festgelegten Formulars per Einschreiben beim Minister einzureichen. | festgelegten Formulars per Einschreiben beim Minister einzureichen. |
Dem Antrag muss jeder zweckdienliche beglaubigte Beleg beigefügt | Dem Antrag muss jeder zweckdienliche beglaubigte Beleg beigefügt |
werden, aus dem hervorgeht, dass der Heilgymnast die vom Minister | werden, aus dem hervorgeht, dass der Heilgymnast die vom Minister |
festgelegten Zulassungskriterien erfüllt. | festgelegten Zulassungskriterien erfüllt. |
Der Minister leitet die Antragsakte zwecks Stellungnahme an die | Der Minister leitet die Antragsakte zwecks Stellungnahme an die |
zuständige Kammer der Zulassungskommission weiter. | zuständige Kammer der Zulassungskommission weiter. |
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 gelten | Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 gelten |
mutatis mutandis auch für die in vorliegendem Artikel erwähnten | mutatis mutandis auch für die in vorliegendem Artikel erwähnten |
Zulassungsanträge. | Zulassungsanträge. |
KAPITEL IV - Berufungsverfahren | KAPITEL IV - Berufungsverfahren |
Art. 18 - Kommt der Minister zu dem Schluss, dass er sich der | Art. 18 - Kommt der Minister zu dem Schluss, dass er sich der |
Stellungnahme der Kammer der Zulassungskommission nicht anschliessen | Stellungnahme der Kammer der Zulassungskommission nicht anschliessen |
kann, setzt er den Betreffenden unter Angabe der Gründe davon in | kann, setzt er den Betreffenden unter Angabe der Gründe davon in |
Kenntnis und teilt ihm mit, dass er der zuständigen Kammer der | Kenntnis und teilt ihm mit, dass er der zuständigen Kammer der |
Berufungskommission die Akte zur Stellungnahme unterbreitet, bevor er | Berufungskommission die Akte zur Stellungnahme unterbreitet, bevor er |
einen Beschluss fasst. | einen Beschluss fasst. |
Art. 19 - Der Betreffende kann gegen jede ihn betreffende | Art. 19 - Der Betreffende kann gegen jede ihn betreffende |
Stellungnahme der Kammer der Zulassungskommission Widerspruch | Stellungnahme der Kammer der Zulassungskommission Widerspruch |
einlegen. | einlegen. |
Um zulässig zu sein, muss der Widerspruch mit Gründen versehen sein | Um zulässig zu sein, muss der Widerspruch mit Gründen versehen sein |
und binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme per | und binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme per |
Einschreiben an den Minister gerichtet werden. | Einschreiben an den Minister gerichtet werden. |
Der Minister unterbreitet der zuständigen Kammer der | Der Minister unterbreitet der zuständigen Kammer der |
Berufungskommission die Akte zur Stellungnahme. | Berufungskommission die Akte zur Stellungnahme. |
Art. 20 - § 1 - Im Falle eines Widerspruchs oder bei Anwendung von | Art. 20 - § 1 - Im Falle eines Widerspruchs oder bei Anwendung von |
Artikel 18 wird der Betreffende von der zuständigen Kammer der | Artikel 18 wird der Betreffende von der zuständigen Kammer der |
Berufungskommission angehört. | Berufungskommission angehört. |
Ausser im Dringlichkeitsfall wird der Betreffende mindestens fünfzehn | Ausser im Dringlichkeitsfall wird der Betreffende mindestens fünfzehn |
Tage vor der Sitzung, in der seine Akte überprüft wird, per | Tage vor der Sitzung, in der seine Akte überprüft wird, per |
Einschreiben mit Rückschein vorgeladen. | Einschreiben mit Rückschein vorgeladen. |
Er erscheint persönlich und darf sich von einem oder mehreren | Er erscheint persönlich und darf sich von einem oder mehreren |
Beiständen beistehen lassen. | Beiständen beistehen lassen. |
Erscheint der ordnungsgemäss vorgeladene Betreffende nicht und ist | Erscheint der ordnungsgemäss vorgeladene Betreffende nicht und ist |
seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt, kann die zuständige Kammer der | seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt, kann die zuständige Kammer der |
Berufungskommission nach Aktenlage befinden. | Berufungskommission nach Aktenlage befinden. |
§ 2 - Ab dem Tag der Vorladung steht die Akte dem Betreffenden oder | § 2 - Ab dem Tag der Vorladung steht die Akte dem Betreffenden oder |
seinem Beistand im Sekretariat zur Verfügung; sie kann vor Ort | seinem Beistand im Sekretariat zur Verfügung; sie kann vor Ort |
eingesehen werden. | eingesehen werden. |
Art. 21 - Die zuständige Kammer der Berufungskommission befindet | Art. 21 - Die zuständige Kammer der Berufungskommission befindet |
binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem sie mit der Sache befasst | binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem sie mit der Sache befasst |
wurde. Die Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein und auf den | wurde. Die Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein und auf den |
vom Antragsteller hinterlegten Schriftsatz eingehen. Die zuständige | vom Antragsteller hinterlegten Schriftsatz eingehen. Die zuständige |
Kammer befindet über die Sache als Ganzes. | Kammer befindet über die Sache als Ganzes. |
Art. 22 - Die zuständige Kammer der Berufungskommission übermittelt | Art. 22 - Die zuständige Kammer der Berufungskommission übermittelt |
dem Minister ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. Hat die | dem Minister ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. Hat die |
zuständige Kammer innerhalb der festgelegten Fristen keine | zuständige Kammer innerhalb der festgelegten Fristen keine |
Stellungnahme abgegeben, kann der Minister ohne Stellungnahme einen | Stellungnahme abgegeben, kann der Minister ohne Stellungnahme einen |
Beschluss fassen. Der Beschluss des Ministers wird dem Antragsteller | Beschluss fassen. Der Beschluss des Ministers wird dem Antragsteller |
per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. | per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. |
Art. 24 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 24 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 févier 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |