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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie | officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 |
28 mai 2002 relative à l'euthanasie, établi par le Service central de | mei 2002 betreffende de euthanasie, opgemaakt door de Centrale dienst |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à | vertaling van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie. |
l'euthanasie. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. | Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
28. MAI 2002 - Gesetz über die Sterbehilfe | 28. MAI 2002 - Gesetz über die Sterbehilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter |
Sterbehilfe die von einer Drittperson ausgeführte Handlung zu | Sterbehilfe die von einer Drittperson ausgeführte Handlung zu |
verstehen, durch die dem Leben einer Person auf deren Bitte hin | verstehen, durch die dem Leben einer Person auf deren Bitte hin |
vorsätzlich ein Ende gesetzt wird. | vorsätzlich ein Ende gesetzt wird. |
KAPITEL II - Bedingungen und Vorgehensweise | KAPITEL II - Bedingungen und Vorgehensweise |
Art. 3 - § 1 - Ein Arzt, der Sterbehilfe leistet, begeht keine | Art. 3 - § 1 - Ein Arzt, der Sterbehilfe leistet, begeht keine |
Straftat, wenn er sich vergewissert hat: | Straftat, wenn er sich vergewissert hat: |
- dass der Patient eine volljährige Person oder eine für mündig | - dass der Patient eine volljährige Person oder eine für mündig |
erklärte minderjährige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte | erklärte minderjährige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte |
handlungsfähig und bei Bewusstsein ist, | handlungsfähig und bei Bewusstsein ist, |
- dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden | - dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden |
ist und nicht durch Druck von aussen zustande gekommen ist, | ist und nicht durch Druck von aussen zustande gekommen ist, |
- dass der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage | - dass der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage |
befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder | befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder |
psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann und die Folge | psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann und die Folge |
eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten | eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten |
Leidens ist, | Leidens ist, |
und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und | und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und |
Vorgehensweisen beachtet. | Vorgehensweisen beachtet. |
§ 2 - Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an | § 2 - Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an |
seinen Eingriff knüpfen möchte, vorher und in allen Fällen: | seinen Eingriff knüpfen möchte, vorher und in allen Fällen: |
1. den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung | 1. den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung |
informieren, sich mit dem Patienten über dessen Bitte um Sterbehilfe | informieren, sich mit dem Patienten über dessen Bitte um Sterbehilfe |
beraten und mit ihm die noch verbleibenden Therapiemöglichkeiten und | beraten und mit ihm die noch verbleibenden Therapiemöglichkeiten und |
die Möglichkeiten, die die Palliativpflege bietet, sowie die | die Möglichkeiten, die die Palliativpflege bietet, sowie die |
jeweiligen Folgen besprechen. Er muss mit dem Patienten zu der | jeweiligen Folgen besprechen. Er muss mit dem Patienten zu der |
Überzeugung kommen, dass es für die Lage, in der Letzterer sich | Überzeugung kommen, dass es für die Lage, in der Letzterer sich |
befindet, keine andere vernünftige Lösung gibt und dass die Bitte | befindet, keine andere vernünftige Lösung gibt und dass die Bitte |
seitens des Patienten auf völlig freiwilliger Basis beruht, | seitens des Patienten auf völlig freiwilliger Basis beruht, |
2. sich des anhaltenden Charakters der körperlichen oder psychischen | 2. sich des anhaltenden Charakters der körperlichen oder psychischen |
Qual des Patienten und der Wiederholung seiner Bitte vergewissern. Zu | Qual des Patienten und der Wiederholung seiner Bitte vergewissern. Zu |
diesem Zweck führt er mit dem Patienten mehrere Gespräche, die unter | diesem Zweck führt er mit dem Patienten mehrere Gespräche, die unter |
Beachtung der Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten über | Beachtung der Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten über |
einen annehmbaren Zeitraum verteilt sind, | einen annehmbaren Zeitraum verteilt sind, |
3. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich des schlimmen und | 3. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich des schlimmen und |
unheilbaren Charakters des Leidens und diesen Arzt über die Gründe | unheilbaren Charakters des Leidens und diesen Arzt über die Gründe |
dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von | dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von |
der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und | der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und |
vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren | vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren |
Charakters der körperlichen oder psychischen Qual. Über seine | Charakters der körperlichen oder psychischen Qual. Über seine |
Feststellungen erstellt er einen Bericht. | Feststellungen erstellt er einen Bericht. |
Der zu Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem | Der zu Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem |
behandelnden Arzt gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was | behandelnden Arzt gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was |
die Beurteilung der betreffenden Erkrankung betrifft. Der behandelnde | die Beurteilung der betreffenden Erkrankung betrifft. Der behandelnde |
Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser Konsultierung in | Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser Konsultierung in |
Kenntnis, | Kenntnis, |
4. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in | 4. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in |
Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über | Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über |
die Bitte des Patienten reden, | die Bitte des Patienten reden, |
5. wenn es dem Wunsch des Patienten entspricht, mit den von ihm | 5. wenn es dem Wunsch des Patienten entspricht, mit den von ihm |
bestimmten Angehörigen über seine Bitte reden, | bestimmten Angehörigen über seine Bitte reden, |
6. sich vergewissern, dass der Patient Gelegenheit gehabt hat, mit den | 6. sich vergewissern, dass der Patient Gelegenheit gehabt hat, mit den |
Personen, denen er zu begegnen wünschte, über seine Bitte zu reden. | Personen, denen er zu begegnen wünschte, über seine Bitte zu reden. |
§ 3 - Ist der Arzt der Meinung, dass der Tod offensichtlich nicht in | § 3 - Ist der Arzt der Meinung, dass der Tod offensichtlich nicht in |
absehbarer Zeit eintreten wird, muss er ausserdem: | absehbarer Zeit eintreten wird, muss er ausserdem: |
1. einen zweiten Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die | 1. einen zweiten Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die |
betreffende Erkrankung ist, zu Rat ziehen und ihn über die Gründe | betreffende Erkrankung ist, zu Rat ziehen und ihn über die Gründe |
dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von | dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von |
der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und | der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und |
vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren | vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren |
Charakters der körperlichen oder psychischen Qual und des | Charakters der körperlichen oder psychischen Qual und des |
freiwilligen, überlegten und wiederholten Charakters der Bitte des | freiwilligen, überlegten und wiederholten Charakters der Bitte des |
Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Der zu | Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Der zu |
Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem behandelnden | Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem behandelnden |
Arzt und dem zuerst zu Rat gezogenen Arzt gegenüber unabhängig sein. | Arzt und dem zuerst zu Rat gezogenen Arzt gegenüber unabhängig sein. |
Der behandelnde Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser | Der behandelnde Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser |
Konsultierung in Kenntnis, | Konsultierung in Kenntnis, |
2. mindestens einen Monat vergehen lassen zwischen der schriftlich | 2. mindestens einen Monat vergehen lassen zwischen der schriftlich |
formulierten Bitte des Patienten und der Leistung der Sterbehilfe. | formulierten Bitte des Patienten und der Leistung der Sterbehilfe. |
§ 4 - Die Bitte des Patienten muss schriftlich festgehalten werden. | § 4 - Die Bitte des Patienten muss schriftlich festgehalten werden. |
Das Dokument wird vom Patienten selbst erstellt, datiert und | Das Dokument wird vom Patienten selbst erstellt, datiert und |
unterzeichnet. Ist er dazu nicht in der Lage, wird seine Bitte | unterzeichnet. Ist er dazu nicht in der Lage, wird seine Bitte |
schriftlich festgehalten von einer volljährigen Person seiner Wahl, | schriftlich festgehalten von einer volljährigen Person seiner Wahl, |
die am Tod des Patienten keinerlei materielles Interesse haben darf. | die am Tod des Patienten keinerlei materielles Interesse haben darf. |
Diese Person erwähnt den Umstand, dass der Patient nicht in der Lage | Diese Person erwähnt den Umstand, dass der Patient nicht in der Lage |
ist, seine Bitte schriftlich zu formulieren, und gibt die Gründe dafür | ist, seine Bitte schriftlich zu formulieren, und gibt die Gründe dafür |
an. In diesem Fall wird die Bitte im Beisein des Arztes schriftlich | an. In diesem Fall wird die Bitte im Beisein des Arztes schriftlich |
festgehalten und besagte Person erwähnt den Namen dieses Arztes auf | festgehalten und besagte Person erwähnt den Namen dieses Arztes auf |
dem Dokument. Dieses Dokument muss der medizinischen Akte beigefügt | dem Dokument. Dieses Dokument muss der medizinischen Akte beigefügt |
werden. | werden. |
Der Patient kann seine Bitte zu jeder Zeit widerrufen; in diesem Fall | Der Patient kann seine Bitte zu jeder Zeit widerrufen; in diesem Fall |
wird das Dokument aus der medizinischen Akte herausgenommen und dem | wird das Dokument aus der medizinischen Akte herausgenommen und dem |
Patienten zurückgegeben. | Patienten zurückgegeben. |
§ 5 - Alle vom Patienten formulierten Bitten und die vom behandelnden | § 5 - Alle vom Patienten formulierten Bitten und die vom behandelnden |
Arzt unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des | Arzt unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des |
Berichtes beziehungsweise der Berichte des zu Rat gezogenen Arztes | Berichtes beziehungsweise der Berichte des zu Rat gezogenen Arztes |
beziehungsweise der zu Rat gezogenen Ärzte, werden regelmässig in der | beziehungsweise der zu Rat gezogenen Ärzte, werden regelmässig in der |
medizinischen Akte des Patienten aufgezeichnet. | medizinischen Akte des Patienten aufgezeichnet. |
KAPITEL III - Vorgezogene Willenserklärung | KAPITEL III - Vorgezogene Willenserklärung |
Art. 4 - § 1 - Jeder handlungsfähige Volljährige oder für mündig | Art. 4 - § 1 - Jeder handlungsfähige Volljährige oder für mündig |
erklärte Minderjährige kann für den Fall, dass er seinen Willen nicht | erklärte Minderjährige kann für den Fall, dass er seinen Willen nicht |
mehr äussern könnte, in einer Erklärung schriftlich seinen Willen | mehr äussern könnte, in einer Erklärung schriftlich seinen Willen |
kundgeben, ein Arzt möge ihm Sterbehilfe leisten, wenn dieser Arzt | kundgeben, ein Arzt möge ihm Sterbehilfe leisten, wenn dieser Arzt |
feststellt: | feststellt: |
- dass er von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder | - dass er von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder |
krankheitsbedingten Leiden befallen ist, | krankheitsbedingten Leiden befallen ist, |
- dass er nicht mehr bei Bewusstsein ist | - dass er nicht mehr bei Bewusstsein ist |
- und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft | - und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft |
unumkehrbar ist. | unumkehrbar ist. |
In der Willenserklärung können eine oder mehrere volljährige | In der Willenserklärung können eine oder mehrere volljährige |
Vertrauenspersonen in Vorzugsreihenfolge angegeben werden, die den | Vertrauenspersonen in Vorzugsreihenfolge angegeben werden, die den |
behandelnden Arzt vom Willen des Patienten in Kenntnis setzen. Jede | behandelnden Arzt vom Willen des Patienten in Kenntnis setzen. Jede |
Vertrauensperson ersetzt in der Vorzugsreihenfolge diejenige, die ihr | Vertrauensperson ersetzt in der Vorzugsreihenfolge diejenige, die ihr |
vorangeht, wenn diese wegen Ablehnung, Verhinderung, | vorangeht, wenn diese wegen Ablehnung, Verhinderung, |
Handlungsunfähigkeit oder im Todesfall ausfällt. Der behandelnde Arzt | Handlungsunfähigkeit oder im Todesfall ausfällt. Der behandelnde Arzt |
des Patienten, der zu Rat gezogene Arzt und die Mitglieder des | des Patienten, der zu Rat gezogene Arzt und die Mitglieder des |
Pflegeteams dürfen nicht als Vertrauenspersonen angegeben werden. | Pflegeteams dürfen nicht als Vertrauenspersonen angegeben werden. |
Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie muss | Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie muss |
schriftlich festgehalten und im Beisein zweier volljähriger Zeugen | schriftlich festgehalten und im Beisein zweier volljähriger Zeugen |
aufgesetzt werden, von denen zumindest einer kein materielles | aufgesetzt werden, von denen zumindest einer kein materielles |
Interesse am Tod des Erklärenden hat; auch muss sie vom Erklärenden, | Interesse am Tod des Erklärenden hat; auch muss sie vom Erklärenden, |
von den Zeugen und gegebenenfalls von der Vertrauensperson | von den Zeugen und gegebenenfalls von der Vertrauensperson |
beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert und unterzeichnet | beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert und unterzeichnet |
werden. | werden. |
Wenn die Person, die eine vorgezogene Willenserklärung abgeben möchte, | Wenn die Person, die eine vorgezogene Willenserklärung abgeben möchte, |
dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist, die Erklärung aufzusetzen | dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist, die Erklärung aufzusetzen |
und zu unterzeichnen, kann die Willenserklärung von einer volljährigen | und zu unterzeichnen, kann die Willenserklärung von einer volljährigen |
Person ihrer Wahl, die keinerlei materielles Interesse am Tod des | Person ihrer Wahl, die keinerlei materielles Interesse am Tod des |
Erklärenden haben darf, im Beisein zweier volljähriger Zeugen, von | Erklärenden haben darf, im Beisein zweier volljähriger Zeugen, von |
denen zumindest einer kein materielles Interesse am Tod des | denen zumindest einer kein materielles Interesse am Tod des |
Erklärenden hat, schriftlich festgehalten werden. In der | Erklärenden hat, schriftlich festgehalten werden. In der |
Willenserklärung muss dann vermerkt werden, dass und warum der | Willenserklärung muss dann vermerkt werden, dass und warum der |
Erklärende die Erklärung nicht aufsetzen und unterzeichnen kann. Die | Erklärende die Erklärung nicht aufsetzen und unterzeichnen kann. Die |
Willenserklärung muss von der Person, die die Erklärung schriftlich | Willenserklärung muss von der Person, die die Erklärung schriftlich |
festgehalten hat, von den Zeugen und gegebenenfalls von der | festgehalten hat, von den Zeugen und gegebenenfalls von der |
Vertrauensperson beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert | Vertrauensperson beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert |
und unterzeichnet werden. | und unterzeichnet werden. |
Der Willenserklärung wird ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem | Der Willenserklärung wird ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem |
hervorgeht, dass der Betreffende dauerhaft körperlich nicht in der | hervorgeht, dass der Betreffende dauerhaft körperlich nicht in der |
Lage ist, die Erklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen. | Lage ist, die Erklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen. |
Die Willenserklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie weniger | Die Willenserklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie weniger |
als fünf Jahre vor Beginn der Unmöglichkeit des Betreffenden, seinen | als fünf Jahre vor Beginn der Unmöglichkeit des Betreffenden, seinen |
Willen zu äussern, erstellt oder bestätigt worden ist. | Willen zu äussern, erstellt oder bestätigt worden ist. |
Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit zurückgezogen oder angepasst | Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit zurückgezogen oder angepasst |
werden. | werden. |
Der König bestimmt, auf welche Weise die Willenserklärung erstellt, | Der König bestimmt, auf welche Weise die Willenserklärung erstellt, |
registriert, bestätigt, zurückgezogen und durch die Dienste des | registriert, bestätigt, zurückgezogen und durch die Dienste des |
Nationalregisters den betroffenen Ärzten mitgeteilt wird. | Nationalregisters den betroffenen Ärzten mitgeteilt wird. |
§ 2 - Ein Arzt, der infolge einer vorgezogenen Willenserklärung, wie | § 2 - Ein Arzt, der infolge einer vorgezogenen Willenserklärung, wie |
sie in § 1 vorgesehen ist, Sterbehilfe leistet, begeht keine Straftat, | sie in § 1 vorgesehen ist, Sterbehilfe leistet, begeht keine Straftat, |
wenn er sich vergewissert hat: | wenn er sich vergewissert hat: |
- dass der Patient von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder | - dass der Patient von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder |
krankheitsbedingten Leiden befallen ist, | krankheitsbedingten Leiden befallen ist, |
- dass der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist | - dass der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist |
- und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft | - und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft |
unumkehrbar ist, | unumkehrbar ist, |
und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und | und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und |
Vorgehensweisen beachtet. | Vorgehensweisen beachtet. |
Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen | Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen |
Eingriff knüpfen möchte, vorher: | Eingriff knüpfen möchte, vorher: |
1. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich der Unumkehrbarkeit | 1. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich der Unumkehrbarkeit |
der medizinischen Situation des Patienten und diesen Arzt über die | der medizinischen Situation des Patienten und diesen Arzt über die |
Gründe dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt | Gründe dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt |
nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis und untersucht den | nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis und untersucht den |
Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Wenn | Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Wenn |
in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden ist, | in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden ist, |
setzt der behandelnde Arzt diese Vertrauensperson von den Ergebnissen | setzt der behandelnde Arzt diese Vertrauensperson von den Ergebnissen |
dieser Konsultierung in Kenntnis. | dieser Konsultierung in Kenntnis. |
Der zu Rat gezogene Arzt muss dem Patienten und dem behandelnden Arzt | Der zu Rat gezogene Arzt muss dem Patienten und dem behandelnden Arzt |
gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was die Beurteilung der | gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was die Beurteilung der |
betreffenden Erkrankung betrifft, | betreffenden Erkrankung betrifft, |
2. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in | 2. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in |
Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über | Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über |
den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung reden, | den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung reden, |
3. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden | 3. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden |
ist, mit ihr über den Willen des Patienten reden, | ist, mit ihr über den Willen des Patienten reden, |
4. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden | 4. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden |
ist, mit den von der Vertrauensperson bestimmten Angehörigen des | ist, mit den von der Vertrauensperson bestimmten Angehörigen des |
Patienten über den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung des | Patienten über den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung des |
Patienten reden. | Patienten reden. |
Die vorgezogene Willenserklärung und alle vom behandelnden Arzt | Die vorgezogene Willenserklärung und alle vom behandelnden Arzt |
unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des Berichtes | unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des Berichtes |
des zu Rat gezogenen Arztes, werden regelmässig in der medizinischen | des zu Rat gezogenen Arztes, werden regelmässig in der medizinischen |
Akte des Patienten aufgezeichnet. | Akte des Patienten aufgezeichnet. |
KAPITEL IV - Meldung | KAPITEL IV - Meldung |
Art. 5 - Ein Arzt, der Sterbehilfe geleistet hat, reicht binnen vier | Art. 5 - Ein Arzt, der Sterbehilfe geleistet hat, reicht binnen vier |
Werktagen das in Artikel 7 erwähnte Registrierungsdokument | Werktagen das in Artikel 7 erwähnte Registrierungsdokument |
ordnungsgemäss ausgefüllt bei der in Artikel 6 des vorliegenden | ordnungsgemäss ausgefüllt bei der in Artikel 6 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission ein. | Gesetzes erwähnten Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission ein. |
KAPITEL V - Die Föderale Kontroll- und Bewertungskommission | KAPITEL V - Die Föderale Kontroll- und Bewertungskommission |
Art. 6 - § 1 - Es wird eine Föderale Kontroll- und | Art. 6 - § 1 - Es wird eine Föderale Kontroll- und |
Bewertungskommission mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden | Bewertungskommission mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes, nachstehend "die Kommission" genannt, eingesetzt. | Gesetzes, nachstehend "die Kommission" genannt, eingesetzt. |
§ 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, die | § 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, die |
aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in | aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in |
den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, bestimmt werden. Acht | den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, bestimmt werden. Acht |
Mitglieder sind Doktoren der Medizin; mindestens vier von ihnen sind | Mitglieder sind Doktoren der Medizin; mindestens vier von ihnen sind |
Professoren an einer belgischen Universität. Vier Mitglieder sind | Professoren an einer belgischen Universität. Vier Mitglieder sind |
Professoren für Rechtswissenschaft an einer belgischen Universität | Professoren für Rechtswissenschaft an einer belgischen Universität |
oder Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der | oder Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der |
Problematik unheilbar erkrankter Patienten befasst sind. | Problematik unheilbar erkrankter Patienten befasst sind. |
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist unvereinbar mit einem Mandat | Die Mitgliedschaft in der Kommission ist unvereinbar mit einem Mandat |
als Mitglied einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit einem | als Mitglied einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit einem |
Mandat als Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- | Mandat als Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- |
oder Regionalregierung. | oder Regionalregierung. |
Die Kommissionsmitglieder werden unter Beachtung der sprachlichen | Die Kommissionsmitglieder werden unter Beachtung der sprachlichen |
Parität - jede Sprachgruppe zählt dabei mindestens drei Kandidaten von | Parität - jede Sprachgruppe zählt dabei mindestens drei Kandidaten von |
jedem Geschlecht - und im Hinblick auf eine pluralistische Vertretung | jedem Geschlecht - und im Hinblick auf eine pluralistische Vertretung |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aus einer vom | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aus einer vom |
Senat vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten für einen erneuerbaren | Senat vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten für einen erneuerbaren |
Zeitraum von vier Jahren ernannt. Das Mandat endet von Rechts wegen, | Zeitraum von vier Jahren ernannt. Das Mandat endet von Rechts wegen, |
wenn das Mitglied die Eigenschaft, in der es tagt, verliert. Die | wenn das Mitglied die Eigenschaft, in der es tagt, verliert. Die |
Kandidaten, die nicht als ordentliche Mitglieder bestimmt worden sind, | Kandidaten, die nicht als ordentliche Mitglieder bestimmt worden sind, |
werden als Ersatzmitglieder ernannt nach einer Liste, in der die | werden als Ersatzmitglieder ernannt nach einer Liste, in der die |
Reihenfolge, in der sie als Ersatz eintreten, festgelegt ist. Den | Reihenfolge, in der sie als Ersatz eintreten, festgelegt ist. Den |
Vorsitz der Kommission führen ein französischsprachiger Präsident und | Vorsitz der Kommission führen ein französischsprachiger Präsident und |
ein niederländischsprachiger Präsident. Die Präsidenten werden von den | ein niederländischsprachiger Präsident. Die Präsidenten werden von den |
ihrer jeweiligen Sprachgruppe angehörenden Kommissionsmitgliedern | ihrer jeweiligen Sprachgruppe angehörenden Kommissionsmitgliedern |
gewählt. | gewählt. |
Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer | Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer |
Mitglieder anwesend sind. | Mitglieder anwesend sind. |
§ 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. | § 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. |
Art. 7 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom | Art. 7 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom |
Arzt, jedes Mal wenn er Sterbehilfe geleistet hat, ausgefüllt werden | Arzt, jedes Mal wenn er Sterbehilfe geleistet hat, ausgefüllt werden |
muss. | muss. |
Dieses Dokument besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil muss vom Arzt | Dieses Dokument besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil muss vom Arzt |
versiegelt werden. Er enthält folgende Angaben: | versiegelt werden. Er enthält folgende Angaben: |
1. Name, Vornamen und Wohnsitz des Patienten, | 1. Name, Vornamen und Wohnsitz des Patienten, |
2. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des | 2. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des |
behandelnden Arztes, | behandelnden Arztes, |
3. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des | 3. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des |
Arztes beziehungsweise der Ärzte, die in Zusammenhang mit der Bitte um | Arztes beziehungsweise der Ärzte, die in Zusammenhang mit der Bitte um |
Sterbehilfe zu Rat gezogen worden sind, | Sterbehilfe zu Rat gezogen worden sind, |
4. Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft aller vom behandelnden | 4. Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft aller vom behandelnden |
Arzt zu Rat gezogenen Personen und das Datum dieser Konsultierungen, | Arzt zu Rat gezogenen Personen und das Datum dieser Konsultierungen, |
5. wenn eine vorgezogene Willenserklärung vorlag und darin eine oder | 5. wenn eine vorgezogene Willenserklärung vorlag und darin eine oder |
mehrere Vertrauenspersonen angegeben waren, Name und Vornamen der | mehrere Vertrauenspersonen angegeben waren, Name und Vornamen der |
Vertrauensperson beziehungsweise der Vertrauenspersonen, die | Vertrauensperson beziehungsweise der Vertrauenspersonen, die |
aufgetreten sind. | aufgetreten sind. |
Dieser erste Teil ist vertraulich. Er wird der Kommission vom Arzt | Dieser erste Teil ist vertraulich. Er wird der Kommission vom Arzt |
übermittelt. Eingesehen werden darf er nur nach Beschluss der | übermittelt. Eingesehen werden darf er nur nach Beschluss der |
Kommission; auf keinen Fall darf er als Grundlage für den | Kommission; auf keinen Fall darf er als Grundlage für den |
Bewertungsauftrag der Kommission dienen. | Bewertungsauftrag der Kommission dienen. |
Der zweite Teil ist ebenfalls vertraulich und enthält folgende | Der zweite Teil ist ebenfalls vertraulich und enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort des Patienten, | 1. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort des Patienten, |
2. Sterbedatum, -ort und -stunde, | 2. Sterbedatum, -ort und -stunde, |
3. Angabe des schlimmen und unheilbaren unfall- oder | 3. Angabe des schlimmen und unheilbaren unfall- oder |
krankheitsbedingten Leidens des Patienten, | krankheitsbedingten Leidens des Patienten, |
4. die Art der anhaltenden und unerträglichen Qual, | 4. die Art der anhaltenden und unerträglichen Qual, |
5. die Gründe, warum diese Qual nicht gelindert werden konnte, | 5. die Gründe, warum diese Qual nicht gelindert werden konnte, |
6. die Elemente, aufgrund deren sich vergewissert werden konnte, dass | 6. die Elemente, aufgrund deren sich vergewissert werden konnte, dass |
die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert wurde und | die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert wurde und |
ohne Druck von aussen zustande kam, | ohne Druck von aussen zustande kam, |
7. ob anzunehmen war, dass der Tod in absehbarer Zeit eintreten würde, | 7. ob anzunehmen war, dass der Tod in absehbarer Zeit eintreten würde, |
8. ob eine Willenserklärung erstellt worden ist, | 8. ob eine Willenserklärung erstellt worden ist, |
9. die Vorgehensweise des Arztes, | 9. die Vorgehensweise des Arztes, |
10. die Eigenschaft des zu Rat gezogenen Arztes beziehungsweise der zu | 10. die Eigenschaft des zu Rat gezogenen Arztes beziehungsweise der zu |
Rat gezogenen Ärzte, das Gutachten und das Datum dieser | Rat gezogenen Ärzte, das Gutachten und das Datum dieser |
Konsultierungen, | Konsultierungen, |
11. die Eigenschaft der vom Arzt zu Rat gezogenen Personen und das | 11. die Eigenschaft der vom Arzt zu Rat gezogenen Personen und das |
Datum dieser Konsultierungen, | Datum dieser Konsultierungen, |
12. die Art und Weise der Leistung der Sterbehilfe und die dazu | 12. die Art und Weise der Leistung der Sterbehilfe und die dazu |
eingesetzten Mittel. | eingesetzten Mittel. |
Art. 8 - Die Kommission untersucht das ihr vom Arzt übermittelte | Art. 8 - Die Kommission untersucht das ihr vom Arzt übermittelte |
ordnungsgemäss ausgefüllte Registrierungsdokument. Sie überprüft | ordnungsgemäss ausgefüllte Registrierungsdokument. Sie überprüft |
anhand des zweiten Teils des Registrierungsdokuments, ob die | anhand des zweiten Teils des Registrierungsdokuments, ob die |
Sterbehilfe unter den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen | Sterbehilfe unter den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen |
Bedingungen und gemäss der darin vorgeschriebenen Vorgehensweise | Bedingungen und gemäss der darin vorgeschriebenen Vorgehensweise |
geleistet worden ist. Im Zweifelsfall kann die Kommission mit | geleistet worden ist. Im Zweifelsfall kann die Kommission mit |
einfacher Mehrheit beschliessen, die Anonymität aufzuheben. Sie nimmt | einfacher Mehrheit beschliessen, die Anonymität aufzuheben. Sie nimmt |
dann Kenntnis vom ersten Teil des Registrierungsdokuments. Sie kann | dann Kenntnis vom ersten Teil des Registrierungsdokuments. Sie kann |
den behandelnden Arzt bitten, ihr alle Elemente der medizinischen Akte | den behandelnden Arzt bitten, ihr alle Elemente der medizinischen Akte |
mit Bezug auf die Sterbehilfe zu übermitteln. | mit Bezug auf die Sterbehilfe zu übermitteln. |
Die Kommission befindet binnen zwei Monaten. | Die Kommission befindet binnen zwei Monaten. |
Ist die Kommission durch einen durch Zweidrittelmehrheit zustande | Ist die Kommission durch einen durch Zweidrittelmehrheit zustande |
gekommenen Beschluss der Meinung, dass die durch vorliegendes Gesetz | gekommenen Beschluss der Meinung, dass die durch vorliegendes Gesetz |
vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind, schickt sie | vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind, schickt sie |
die Akte an den Prokurator des Königs des Sterbeortes des Patienten. | die Akte an den Prokurator des Königs des Sterbeortes des Patienten. |
Wenn bei Aufhebung der Anonymität Fakten und Umstände zutage treten, | Wenn bei Aufhebung der Anonymität Fakten und Umstände zutage treten, |
durch die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Urteils eines | durch die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Urteils eines |
Kommissionsmitglieds in Frage gestellt werden könnte, erklärt dieses | Kommissionsmitglieds in Frage gestellt werden könnte, erklärt dieses |
Mitglied sich für befangen oder kann es von der Kommission für die | Mitglied sich für befangen oder kann es von der Kommission für die |
Untersuchung dieser Angelegenheit für befangen erklärt werden. | Untersuchung dieser Angelegenheit für befangen erklärt werden. |
Art. 9 - Die Kommission erstellt für die Gesetzgebenden Kammern binnen | Art. 9 - Die Kommission erstellt für die Gesetzgebenden Kammern binnen |
zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes für das | zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes für das |
erste Mal und anschliessend alle zwei Jahre: | erste Mal und anschliessend alle zwei Jahre: |
a) einen statistischen Bericht, der auf den Informationen beruht, die | a) einen statistischen Bericht, der auf den Informationen beruht, die |
im zweiten Teil des vollständig ausgefüllten Registrierungsdokuments | im zweiten Teil des vollständig ausgefüllten Registrierungsdokuments |
enthalten sind, das die Ärzte ihr gemäss Artikel 8 übermittelt haben, | enthalten sind, das die Ärzte ihr gemäss Artikel 8 übermittelt haben, |
b) einen Bericht, der eine Beschreibung und eine Bewertung der | b) einen Bericht, der eine Beschreibung und eine Bewertung der |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes enthält, | Anwendung des vorliegenden Gesetzes enthält, |
c) gegebenenfalls Empfehlungen, die zu einer gesetzgebenden Initiative | c) gegebenenfalls Empfehlungen, die zu einer gesetzgebenden Initiative |
und/oder zu anderen Massnahmen mit Bezug auf die Ausführung des | und/oder zu anderen Massnahmen mit Bezug auf die Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes führen können. | vorliegenden Gesetzes führen können. |
Zur Ausführung dieser Aufträge kann die Kommission bei den | Zur Ausführung dieser Aufträge kann die Kommission bei den |
verschiedenen Behörden und Einrichtungen alle nützlichen Informationen | verschiedenen Behörden und Einrichtungen alle nützlichen Informationen |
einholen. Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind | einholen. Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind |
vertraulich. | vertraulich. |
Keines dieser Dokumente darf die Identität von Personen enthalten, die | Keines dieser Dokumente darf die Identität von Personen enthalten, die |
in den Akten genannt sind, die der Kommission im Rahmen der in Artikel | in den Akten genannt sind, die der Kommission im Rahmen der in Artikel |
8 vorgesehenen Kontrolle übermittelt werden. | 8 vorgesehenen Kontrolle übermittelt werden. |
Die Kommission kann beschliessen, Forscherteams an Universitäten, die | Die Kommission kann beschliessen, Forscherteams an Universitäten, die |
einen entsprechenden mit Gründen versehenen Antrag stellen, | einen entsprechenden mit Gründen versehenen Antrag stellen, |
statistisches und rein technisches Informationsmaterial mit Ausnahme | statistisches und rein technisches Informationsmaterial mit Ausnahme |
jeglicher personenbezogenen Daten mitzuteilen. Sie kann | jeglicher personenbezogenen Daten mitzuteilen. Sie kann |
Sachverständige anhören. | Sachverständige anhören. |
Art. 10 - Der König kann der Kommission im Hinblick auf die Ausführung | Art. 10 - Der König kann der Kommission im Hinblick auf die Ausführung |
ihrer gesetzlichen Aufträge einen Verwaltungskader zur Verfügung | ihrer gesetzlichen Aufträge einen Verwaltungskader zur Verfügung |
stellen. Personalbestand und Sprachkader des Verwaltungspersonals | stellen. Personalbestand und Sprachkader des Verwaltungspersonals |
werden auf Vorschlag der für die Volksgesundheit und die Justiz | werden auf Vorschlag der für die Volksgesundheit und die Justiz |
zuständigen Minister durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | zuständigen Minister durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass festgelegt. | Erlass festgelegt. |
Art. 11 - Die Funktions- und Personalkosten der Kommission sowie die | Art. 11 - Die Funktions- und Personalkosten der Kommission sowie die |
Entlohnung ihrer Mitglieder werden zu einer Hälfte auf den | Entlohnung ihrer Mitglieder werden zu einer Hälfte auf den |
Haushaltsplan des für die Justiz zuständigen Ministers und zur anderen | Haushaltsplan des für die Justiz zuständigen Ministers und zur anderen |
Hälfte auf den Haushaltsplan des für die Volksgesundheit zuständigen | Hälfte auf den Haushaltsplan des für die Volksgesundheit zuständigen |
Ministers angerechnet. | Ministers angerechnet. |
Art. 12 - Wer in welcher Eigenschaft auch immer an der Anwendung des | Art. 12 - Wer in welcher Eigenschaft auch immer an der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes mitwirkt, ist verpflichtet, die Vertraulichkeit | vorliegenden Gesetzes mitwirkt, ist verpflichtet, die Vertraulichkeit |
der Angaben zu beachten, die ihm in Ausführung seines Auftrags | der Angaben zu beachten, die ihm in Ausführung seines Auftrags |
anvertraut werden und mit der Ausführung dieses Auftrags in Verbindung | anvertraut werden und mit der Ausführung dieses Auftrags in Verbindung |
stehen. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. | stehen. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. |
Art. 13 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung des in Artikel 9 | Art. 13 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung des in Artikel 9 |
erwähnten ersten Berichts und gegebenenfalls der darin erwähnten | erwähnten ersten Berichts und gegebenenfalls der darin erwähnten |
Empfehlungen der Kommission organisieren die Gesetzgebenden Kammern | Empfehlungen der Kommission organisieren die Gesetzgebenden Kammern |
darüber eine Debatte. Diese Frist von sechs Monaten wird für die Zeit, | darüber eine Debatte. Diese Frist von sechs Monaten wird für die Zeit, |
in der die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder es keine | in der die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder es keine |
Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden Kammern geniesst, | Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden Kammern geniesst, |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
KAPITEL VI - Besondere Bestimmungen | KAPITEL VI - Besondere Bestimmungen |
Art. 14 - Die Bitte und die vorgezogene Willenserklärung, wie sie in | Art. 14 - Die Bitte und die vorgezogene Willenserklärung, wie sie in |
den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, haben | den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, haben |
keinen zwingenden Charakter. | keinen zwingenden Charakter. |
Ein Arzt kann nicht gezwungen werden, Sterbehilfe zu leisten. | Ein Arzt kann nicht gezwungen werden, Sterbehilfe zu leisten. |
Auch eine andere Person kann nicht gezwungen werden, sich an der | Auch eine andere Person kann nicht gezwungen werden, sich an der |
Leistung von Sterbehilfe zu beteiligen. | Leistung von Sterbehilfe zu beteiligen. |
Wenn der zu Rat gezogene Arzt es ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss | Wenn der zu Rat gezogene Arzt es ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss |
er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig | er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig |
davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung | davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung |
angeben. Beruht die ablehnende Haltung auf einem medizinischen Grund, | angeben. Beruht die ablehnende Haltung auf einem medizinischen Grund, |
muss dieser Grund in der medizinischen Akte des Patienten | muss dieser Grund in der medizinischen Akte des Patienten |
aufgezeichnet werden. | aufgezeichnet werden. |
Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, ist | Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, ist |
verpflichtet, auf Anfrage des Patienten oder der Vertrauensperson dem | verpflichtet, auf Anfrage des Patienten oder der Vertrauensperson dem |
vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen Arzt die | vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen Arzt die |
medizinische Akte des Patienten zu übermitteln. | medizinische Akte des Patienten zu übermitteln. |
Art. 15 - In Bezug auf eine Person, die infolge der ihr unter | Art. 15 - In Bezug auf eine Person, die infolge der ihr unter |
Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz auferlegten Bedingungen | Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz auferlegten Bedingungen |
zuteil gewordenen Sterbehilfe verstorben ist, wird, was die Erfüllung | zuteil gewordenen Sterbehilfe verstorben ist, wird, was die Erfüllung |
der Verträge, in denen sie als Vertragspartei auftritt, und | der Verträge, in denen sie als Vertragspartei auftritt, und |
insbesondere was die Erfüllung der Versicherungsverträge betrifft, | insbesondere was die Erfüllung der Versicherungsverträge betrifft, |
davon ausgegangen, dass sie eines natürlichen Todes gestorben ist. | davon ausgegangen, dass sie eines natürlichen Todes gestorben ist. |
Auf die in Artikel 3 erwähnten Mitglieder des Pflegeteams sind die | Auf die in Artikel 3 erwähnten Mitglieder des Pflegeteams sind die |
Bestimmungen von Artikel 909 des Zivilgesetzbuches anwendbar. | Bestimmungen von Artikel 909 des Zivilgesetzbuches anwendbar. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt spätestens drei Monate nach seiner | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt spätestens drei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Brüssel, den 28. Mai 2002 | Brüssel, den 28. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |