Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28
28 mai 2002 relative à l'euthanasie, établi par le Service central de mei 2002 betreffende de euthanasie, opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 2002 relative à vertaling van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie.
l'euthanasie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
28. MAI 2002 - Gesetz über die Sterbehilfe 28. MAI 2002 - Gesetz über die Sterbehilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter
Sterbehilfe die von einer Drittperson ausgeführte Handlung zu Sterbehilfe die von einer Drittperson ausgeführte Handlung zu
verstehen, durch die dem Leben einer Person auf deren Bitte hin verstehen, durch die dem Leben einer Person auf deren Bitte hin
vorsätzlich ein Ende gesetzt wird. vorsätzlich ein Ende gesetzt wird.
KAPITEL II - Bedingungen und Vorgehensweise KAPITEL II - Bedingungen und Vorgehensweise
Art. 3 - § 1 - Ein Arzt, der Sterbehilfe leistet, begeht keine Art. 3 - § 1 - Ein Arzt, der Sterbehilfe leistet, begeht keine
Straftat, wenn er sich vergewissert hat: Straftat, wenn er sich vergewissert hat:
- dass der Patient eine volljährige Person oder eine für mündig - dass der Patient eine volljährige Person oder eine für mündig
erklärte minderjährige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte erklärte minderjährige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte
handlungsfähig und bei Bewusstsein ist, handlungsfähig und bei Bewusstsein ist,
- dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden - dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden
ist und nicht durch Druck von aussen zustande gekommen ist, ist und nicht durch Druck von aussen zustande gekommen ist,
- dass der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage - dass der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage
befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder
psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann und die Folge psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann und die Folge
eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten
Leidens ist, Leidens ist,
und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und
Vorgehensweisen beachtet. Vorgehensweisen beachtet.
§ 2 - Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an § 2 - Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an
seinen Eingriff knüpfen möchte, vorher und in allen Fällen: seinen Eingriff knüpfen möchte, vorher und in allen Fällen:
1. den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung 1. den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung
informieren, sich mit dem Patienten über dessen Bitte um Sterbehilfe informieren, sich mit dem Patienten über dessen Bitte um Sterbehilfe
beraten und mit ihm die noch verbleibenden Therapiemöglichkeiten und beraten und mit ihm die noch verbleibenden Therapiemöglichkeiten und
die Möglichkeiten, die die Palliativpflege bietet, sowie die die Möglichkeiten, die die Palliativpflege bietet, sowie die
jeweiligen Folgen besprechen. Er muss mit dem Patienten zu der jeweiligen Folgen besprechen. Er muss mit dem Patienten zu der
Überzeugung kommen, dass es für die Lage, in der Letzterer sich Überzeugung kommen, dass es für die Lage, in der Letzterer sich
befindet, keine andere vernünftige Lösung gibt und dass die Bitte befindet, keine andere vernünftige Lösung gibt und dass die Bitte
seitens des Patienten auf völlig freiwilliger Basis beruht, seitens des Patienten auf völlig freiwilliger Basis beruht,
2. sich des anhaltenden Charakters der körperlichen oder psychischen 2. sich des anhaltenden Charakters der körperlichen oder psychischen
Qual des Patienten und der Wiederholung seiner Bitte vergewissern. Zu Qual des Patienten und der Wiederholung seiner Bitte vergewissern. Zu
diesem Zweck führt er mit dem Patienten mehrere Gespräche, die unter diesem Zweck führt er mit dem Patienten mehrere Gespräche, die unter
Beachtung der Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten über Beachtung der Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten über
einen annehmbaren Zeitraum verteilt sind, einen annehmbaren Zeitraum verteilt sind,
3. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich des schlimmen und 3. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich des schlimmen und
unheilbaren Charakters des Leidens und diesen Arzt über die Gründe unheilbaren Charakters des Leidens und diesen Arzt über die Gründe
dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von
der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und
vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren
Charakters der körperlichen oder psychischen Qual. Über seine Charakters der körperlichen oder psychischen Qual. Über seine
Feststellungen erstellt er einen Bericht. Feststellungen erstellt er einen Bericht.
Der zu Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem Der zu Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem
behandelnden Arzt gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was behandelnden Arzt gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was
die Beurteilung der betreffenden Erkrankung betrifft. Der behandelnde die Beurteilung der betreffenden Erkrankung betrifft. Der behandelnde
Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser Konsultierung in Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser Konsultierung in
Kenntnis, Kenntnis,
4. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in 4. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in
Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über
die Bitte des Patienten reden, die Bitte des Patienten reden,
5. wenn es dem Wunsch des Patienten entspricht, mit den von ihm 5. wenn es dem Wunsch des Patienten entspricht, mit den von ihm
bestimmten Angehörigen über seine Bitte reden, bestimmten Angehörigen über seine Bitte reden,
6. sich vergewissern, dass der Patient Gelegenheit gehabt hat, mit den 6. sich vergewissern, dass der Patient Gelegenheit gehabt hat, mit den
Personen, denen er zu begegnen wünschte, über seine Bitte zu reden. Personen, denen er zu begegnen wünschte, über seine Bitte zu reden.
§ 3 - Ist der Arzt der Meinung, dass der Tod offensichtlich nicht in § 3 - Ist der Arzt der Meinung, dass der Tod offensichtlich nicht in
absehbarer Zeit eintreten wird, muss er ausserdem: absehbarer Zeit eintreten wird, muss er ausserdem:
1. einen zweiten Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die 1. einen zweiten Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die
betreffende Erkrankung ist, zu Rat ziehen und ihn über die Gründe betreffende Erkrankung ist, zu Rat ziehen und ihn über die Gründe
dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von
der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und
vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren
Charakters der körperlichen oder psychischen Qual und des Charakters der körperlichen oder psychischen Qual und des
freiwilligen, überlegten und wiederholten Charakters der Bitte des freiwilligen, überlegten und wiederholten Charakters der Bitte des
Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Der zu Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Der zu
Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem behandelnden Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem behandelnden
Arzt und dem zuerst zu Rat gezogenen Arzt gegenüber unabhängig sein. Arzt und dem zuerst zu Rat gezogenen Arzt gegenüber unabhängig sein.
Der behandelnde Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser Der behandelnde Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser
Konsultierung in Kenntnis, Konsultierung in Kenntnis,
2. mindestens einen Monat vergehen lassen zwischen der schriftlich 2. mindestens einen Monat vergehen lassen zwischen der schriftlich
formulierten Bitte des Patienten und der Leistung der Sterbehilfe. formulierten Bitte des Patienten und der Leistung der Sterbehilfe.
§ 4 - Die Bitte des Patienten muss schriftlich festgehalten werden. § 4 - Die Bitte des Patienten muss schriftlich festgehalten werden.
Das Dokument wird vom Patienten selbst erstellt, datiert und Das Dokument wird vom Patienten selbst erstellt, datiert und
unterzeichnet. Ist er dazu nicht in der Lage, wird seine Bitte unterzeichnet. Ist er dazu nicht in der Lage, wird seine Bitte
schriftlich festgehalten von einer volljährigen Person seiner Wahl, schriftlich festgehalten von einer volljährigen Person seiner Wahl,
die am Tod des Patienten keinerlei materielles Interesse haben darf. die am Tod des Patienten keinerlei materielles Interesse haben darf.
Diese Person erwähnt den Umstand, dass der Patient nicht in der Lage Diese Person erwähnt den Umstand, dass der Patient nicht in der Lage
ist, seine Bitte schriftlich zu formulieren, und gibt die Gründe dafür ist, seine Bitte schriftlich zu formulieren, und gibt die Gründe dafür
an. In diesem Fall wird die Bitte im Beisein des Arztes schriftlich an. In diesem Fall wird die Bitte im Beisein des Arztes schriftlich
festgehalten und besagte Person erwähnt den Namen dieses Arztes auf festgehalten und besagte Person erwähnt den Namen dieses Arztes auf
dem Dokument. Dieses Dokument muss der medizinischen Akte beigefügt dem Dokument. Dieses Dokument muss der medizinischen Akte beigefügt
werden. werden.
Der Patient kann seine Bitte zu jeder Zeit widerrufen; in diesem Fall Der Patient kann seine Bitte zu jeder Zeit widerrufen; in diesem Fall
wird das Dokument aus der medizinischen Akte herausgenommen und dem wird das Dokument aus der medizinischen Akte herausgenommen und dem
Patienten zurückgegeben. Patienten zurückgegeben.
§ 5 - Alle vom Patienten formulierten Bitten und die vom behandelnden § 5 - Alle vom Patienten formulierten Bitten und die vom behandelnden
Arzt unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des Arzt unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des
Berichtes beziehungsweise der Berichte des zu Rat gezogenen Arztes Berichtes beziehungsweise der Berichte des zu Rat gezogenen Arztes
beziehungsweise der zu Rat gezogenen Ärzte, werden regelmässig in der beziehungsweise der zu Rat gezogenen Ärzte, werden regelmässig in der
medizinischen Akte des Patienten aufgezeichnet. medizinischen Akte des Patienten aufgezeichnet.
KAPITEL III - Vorgezogene Willenserklärung KAPITEL III - Vorgezogene Willenserklärung
Art. 4 - § 1 - Jeder handlungsfähige Volljährige oder für mündig Art. 4 - § 1 - Jeder handlungsfähige Volljährige oder für mündig
erklärte Minderjährige kann für den Fall, dass er seinen Willen nicht erklärte Minderjährige kann für den Fall, dass er seinen Willen nicht
mehr äussern könnte, in einer Erklärung schriftlich seinen Willen mehr äussern könnte, in einer Erklärung schriftlich seinen Willen
kundgeben, ein Arzt möge ihm Sterbehilfe leisten, wenn dieser Arzt kundgeben, ein Arzt möge ihm Sterbehilfe leisten, wenn dieser Arzt
feststellt: feststellt:
- dass er von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder - dass er von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder
krankheitsbedingten Leiden befallen ist, krankheitsbedingten Leiden befallen ist,
- dass er nicht mehr bei Bewusstsein ist - dass er nicht mehr bei Bewusstsein ist
- und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft - und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
unumkehrbar ist. unumkehrbar ist.
In der Willenserklärung können eine oder mehrere volljährige In der Willenserklärung können eine oder mehrere volljährige
Vertrauenspersonen in Vorzugsreihenfolge angegeben werden, die den Vertrauenspersonen in Vorzugsreihenfolge angegeben werden, die den
behandelnden Arzt vom Willen des Patienten in Kenntnis setzen. Jede behandelnden Arzt vom Willen des Patienten in Kenntnis setzen. Jede
Vertrauensperson ersetzt in der Vorzugsreihenfolge diejenige, die ihr Vertrauensperson ersetzt in der Vorzugsreihenfolge diejenige, die ihr
vorangeht, wenn diese wegen Ablehnung, Verhinderung, vorangeht, wenn diese wegen Ablehnung, Verhinderung,
Handlungsunfähigkeit oder im Todesfall ausfällt. Der behandelnde Arzt Handlungsunfähigkeit oder im Todesfall ausfällt. Der behandelnde Arzt
des Patienten, der zu Rat gezogene Arzt und die Mitglieder des des Patienten, der zu Rat gezogene Arzt und die Mitglieder des
Pflegeteams dürfen nicht als Vertrauenspersonen angegeben werden. Pflegeteams dürfen nicht als Vertrauenspersonen angegeben werden.
Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie muss Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie muss
schriftlich festgehalten und im Beisein zweier volljähriger Zeugen schriftlich festgehalten und im Beisein zweier volljähriger Zeugen
aufgesetzt werden, von denen zumindest einer kein materielles aufgesetzt werden, von denen zumindest einer kein materielles
Interesse am Tod des Erklärenden hat; auch muss sie vom Erklärenden, Interesse am Tod des Erklärenden hat; auch muss sie vom Erklärenden,
von den Zeugen und gegebenenfalls von der Vertrauensperson von den Zeugen und gegebenenfalls von der Vertrauensperson
beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert und unterzeichnet beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert und unterzeichnet
werden. werden.
Wenn die Person, die eine vorgezogene Willenserklärung abgeben möchte, Wenn die Person, die eine vorgezogene Willenserklärung abgeben möchte,
dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist, die Erklärung aufzusetzen dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist, die Erklärung aufzusetzen
und zu unterzeichnen, kann die Willenserklärung von einer volljährigen und zu unterzeichnen, kann die Willenserklärung von einer volljährigen
Person ihrer Wahl, die keinerlei materielles Interesse am Tod des Person ihrer Wahl, die keinerlei materielles Interesse am Tod des
Erklärenden haben darf, im Beisein zweier volljähriger Zeugen, von Erklärenden haben darf, im Beisein zweier volljähriger Zeugen, von
denen zumindest einer kein materielles Interesse am Tod des denen zumindest einer kein materielles Interesse am Tod des
Erklärenden hat, schriftlich festgehalten werden. In der Erklärenden hat, schriftlich festgehalten werden. In der
Willenserklärung muss dann vermerkt werden, dass und warum der Willenserklärung muss dann vermerkt werden, dass und warum der
Erklärende die Erklärung nicht aufsetzen und unterzeichnen kann. Die Erklärende die Erklärung nicht aufsetzen und unterzeichnen kann. Die
Willenserklärung muss von der Person, die die Erklärung schriftlich Willenserklärung muss von der Person, die die Erklärung schriftlich
festgehalten hat, von den Zeugen und gegebenenfalls von der festgehalten hat, von den Zeugen und gegebenenfalls von der
Vertrauensperson beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert Vertrauensperson beziehungsweise von den Vertrauenspersonen datiert
und unterzeichnet werden. und unterzeichnet werden.
Der Willenserklärung wird ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem Der Willenserklärung wird ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem
hervorgeht, dass der Betreffende dauerhaft körperlich nicht in der hervorgeht, dass der Betreffende dauerhaft körperlich nicht in der
Lage ist, die Erklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen. Lage ist, die Erklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen.
Die Willenserklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie weniger Die Willenserklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie weniger
als fünf Jahre vor Beginn der Unmöglichkeit des Betreffenden, seinen als fünf Jahre vor Beginn der Unmöglichkeit des Betreffenden, seinen
Willen zu äussern, erstellt oder bestätigt worden ist. Willen zu äussern, erstellt oder bestätigt worden ist.
Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit zurückgezogen oder angepasst Die Willenserklärung kann zu jeder Zeit zurückgezogen oder angepasst
werden. werden.
Der König bestimmt, auf welche Weise die Willenserklärung erstellt, Der König bestimmt, auf welche Weise die Willenserklärung erstellt,
registriert, bestätigt, zurückgezogen und durch die Dienste des registriert, bestätigt, zurückgezogen und durch die Dienste des
Nationalregisters den betroffenen Ärzten mitgeteilt wird. Nationalregisters den betroffenen Ärzten mitgeteilt wird.
§ 2 - Ein Arzt, der infolge einer vorgezogenen Willenserklärung, wie § 2 - Ein Arzt, der infolge einer vorgezogenen Willenserklärung, wie
sie in § 1 vorgesehen ist, Sterbehilfe leistet, begeht keine Straftat, sie in § 1 vorgesehen ist, Sterbehilfe leistet, begeht keine Straftat,
wenn er sich vergewissert hat: wenn er sich vergewissert hat:
- dass der Patient von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder - dass der Patient von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder
krankheitsbedingten Leiden befallen ist, krankheitsbedingten Leiden befallen ist,
- dass der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist - dass der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist
- und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft - und dass diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
unumkehrbar ist, unumkehrbar ist,
und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und
Vorgehensweisen beachtet. Vorgehensweisen beachtet.
Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen
Eingriff knüpfen möchte, vorher: Eingriff knüpfen möchte, vorher:
1. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich der Unumkehrbarkeit 1. einen anderen Arzt zu Rat ziehen hinsichtlich der Unumkehrbarkeit
der medizinischen Situation des Patienten und diesen Arzt über die der medizinischen Situation des Patienten und diesen Arzt über die
Gründe dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt Gründe dieser Konsultierung informieren. Der zu Rat gezogene Arzt
nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis und untersucht den nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis und untersucht den
Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Wenn Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Wenn
in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden ist, in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden ist,
setzt der behandelnde Arzt diese Vertrauensperson von den Ergebnissen setzt der behandelnde Arzt diese Vertrauensperson von den Ergebnissen
dieser Konsultierung in Kenntnis. dieser Konsultierung in Kenntnis.
Der zu Rat gezogene Arzt muss dem Patienten und dem behandelnden Arzt Der zu Rat gezogene Arzt muss dem Patienten und dem behandelnden Arzt
gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was die Beurteilung der gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was die Beurteilung der
betreffenden Erkrankung betrifft, betreffenden Erkrankung betrifft,
2. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in 2. wenn es ein Pflegeteam gibt, das regelmässig mit dem Patienten in
Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über Kontakt ist, mit diesem Team oder mit Mitgliedern dieses Teams über
den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung reden, den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung reden,
3. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden 3. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden
ist, mit ihr über den Willen des Patienten reden, ist, mit ihr über den Willen des Patienten reden,
4. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden 4. wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden
ist, mit den von der Vertrauensperson bestimmten Angehörigen des ist, mit den von der Vertrauensperson bestimmten Angehörigen des
Patienten über den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung des Patienten über den Inhalt der vorgezogenen Willenserklärung des
Patienten reden. Patienten reden.
Die vorgezogene Willenserklärung und alle vom behandelnden Arzt Die vorgezogene Willenserklärung und alle vom behandelnden Arzt
unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des Berichtes unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschliesslich des Berichtes
des zu Rat gezogenen Arztes, werden regelmässig in der medizinischen des zu Rat gezogenen Arztes, werden regelmässig in der medizinischen
Akte des Patienten aufgezeichnet. Akte des Patienten aufgezeichnet.
KAPITEL IV - Meldung KAPITEL IV - Meldung
Art. 5 - Ein Arzt, der Sterbehilfe geleistet hat, reicht binnen vier Art. 5 - Ein Arzt, der Sterbehilfe geleistet hat, reicht binnen vier
Werktagen das in Artikel 7 erwähnte Registrierungsdokument Werktagen das in Artikel 7 erwähnte Registrierungsdokument
ordnungsgemäss ausgefüllt bei der in Artikel 6 des vorliegenden ordnungsgemäss ausgefüllt bei der in Artikel 6 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission ein. Gesetzes erwähnten Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission ein.
KAPITEL V - Die Föderale Kontroll- und Bewertungskommission KAPITEL V - Die Föderale Kontroll- und Bewertungskommission
Art. 6 - § 1 - Es wird eine Föderale Kontroll- und Art. 6 - § 1 - Es wird eine Föderale Kontroll- und
Bewertungskommission mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Bewertungskommission mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes, nachstehend "die Kommission" genannt, eingesetzt. Gesetzes, nachstehend "die Kommission" genannt, eingesetzt.
§ 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, die § 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, die
aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in
den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, bestimmt werden. Acht den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, bestimmt werden. Acht
Mitglieder sind Doktoren der Medizin; mindestens vier von ihnen sind Mitglieder sind Doktoren der Medizin; mindestens vier von ihnen sind
Professoren an einer belgischen Universität. Vier Mitglieder sind Professoren an einer belgischen Universität. Vier Mitglieder sind
Professoren für Rechtswissenschaft an einer belgischen Universität Professoren für Rechtswissenschaft an einer belgischen Universität
oder Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der oder Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der
Problematik unheilbar erkrankter Patienten befasst sind. Problematik unheilbar erkrankter Patienten befasst sind.
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist unvereinbar mit einem Mandat Die Mitgliedschaft in der Kommission ist unvereinbar mit einem Mandat
als Mitglied einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit einem als Mitglied einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit einem
Mandat als Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- Mandat als Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts-
oder Regionalregierung. oder Regionalregierung.
Die Kommissionsmitglieder werden unter Beachtung der sprachlichen Die Kommissionsmitglieder werden unter Beachtung der sprachlichen
Parität - jede Sprachgruppe zählt dabei mindestens drei Kandidaten von Parität - jede Sprachgruppe zählt dabei mindestens drei Kandidaten von
jedem Geschlecht - und im Hinblick auf eine pluralistische Vertretung jedem Geschlecht - und im Hinblick auf eine pluralistische Vertretung
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aus einer vom durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aus einer vom
Senat vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten für einen erneuerbaren Senat vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten für einen erneuerbaren
Zeitraum von vier Jahren ernannt. Das Mandat endet von Rechts wegen, Zeitraum von vier Jahren ernannt. Das Mandat endet von Rechts wegen,
wenn das Mitglied die Eigenschaft, in der es tagt, verliert. Die wenn das Mitglied die Eigenschaft, in der es tagt, verliert. Die
Kandidaten, die nicht als ordentliche Mitglieder bestimmt worden sind, Kandidaten, die nicht als ordentliche Mitglieder bestimmt worden sind,
werden als Ersatzmitglieder ernannt nach einer Liste, in der die werden als Ersatzmitglieder ernannt nach einer Liste, in der die
Reihenfolge, in der sie als Ersatz eintreten, festgelegt ist. Den Reihenfolge, in der sie als Ersatz eintreten, festgelegt ist. Den
Vorsitz der Kommission führen ein französischsprachiger Präsident und Vorsitz der Kommission führen ein französischsprachiger Präsident und
ein niederländischsprachiger Präsident. Die Präsidenten werden von den ein niederländischsprachiger Präsident. Die Präsidenten werden von den
ihrer jeweiligen Sprachgruppe angehörenden Kommissionsmitgliedern ihrer jeweiligen Sprachgruppe angehörenden Kommissionsmitgliedern
gewählt. gewählt.
Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind. Mitglieder anwesend sind.
§ 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. § 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.
Art. 7 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom Art. 7 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom
Arzt, jedes Mal wenn er Sterbehilfe geleistet hat, ausgefüllt werden Arzt, jedes Mal wenn er Sterbehilfe geleistet hat, ausgefüllt werden
muss. muss.
Dieses Dokument besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil muss vom Arzt Dieses Dokument besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil muss vom Arzt
versiegelt werden. Er enthält folgende Angaben: versiegelt werden. Er enthält folgende Angaben:
1. Name, Vornamen und Wohnsitz des Patienten, 1. Name, Vornamen und Wohnsitz des Patienten,
2. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des 2. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des
behandelnden Arztes, behandelnden Arztes,
3. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des 3. Name, Vornamen, Registrierungsnummer beim LIKIV und Wohnsitz des
Arztes beziehungsweise der Ärzte, die in Zusammenhang mit der Bitte um Arztes beziehungsweise der Ärzte, die in Zusammenhang mit der Bitte um
Sterbehilfe zu Rat gezogen worden sind, Sterbehilfe zu Rat gezogen worden sind,
4. Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft aller vom behandelnden 4. Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft aller vom behandelnden
Arzt zu Rat gezogenen Personen und das Datum dieser Konsultierungen, Arzt zu Rat gezogenen Personen und das Datum dieser Konsultierungen,
5. wenn eine vorgezogene Willenserklärung vorlag und darin eine oder 5. wenn eine vorgezogene Willenserklärung vorlag und darin eine oder
mehrere Vertrauenspersonen angegeben waren, Name und Vornamen der mehrere Vertrauenspersonen angegeben waren, Name und Vornamen der
Vertrauensperson beziehungsweise der Vertrauenspersonen, die Vertrauensperson beziehungsweise der Vertrauenspersonen, die
aufgetreten sind. aufgetreten sind.
Dieser erste Teil ist vertraulich. Er wird der Kommission vom Arzt Dieser erste Teil ist vertraulich. Er wird der Kommission vom Arzt
übermittelt. Eingesehen werden darf er nur nach Beschluss der übermittelt. Eingesehen werden darf er nur nach Beschluss der
Kommission; auf keinen Fall darf er als Grundlage für den Kommission; auf keinen Fall darf er als Grundlage für den
Bewertungsauftrag der Kommission dienen. Bewertungsauftrag der Kommission dienen.
Der zweite Teil ist ebenfalls vertraulich und enthält folgende Der zweite Teil ist ebenfalls vertraulich und enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort des Patienten, 1. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort des Patienten,
2. Sterbedatum, -ort und -stunde, 2. Sterbedatum, -ort und -stunde,
3. Angabe des schlimmen und unheilbaren unfall- oder 3. Angabe des schlimmen und unheilbaren unfall- oder
krankheitsbedingten Leidens des Patienten, krankheitsbedingten Leidens des Patienten,
4. die Art der anhaltenden und unerträglichen Qual, 4. die Art der anhaltenden und unerträglichen Qual,
5. die Gründe, warum diese Qual nicht gelindert werden konnte, 5. die Gründe, warum diese Qual nicht gelindert werden konnte,
6. die Elemente, aufgrund deren sich vergewissert werden konnte, dass 6. die Elemente, aufgrund deren sich vergewissert werden konnte, dass
die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert wurde und die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert wurde und
ohne Druck von aussen zustande kam, ohne Druck von aussen zustande kam,
7. ob anzunehmen war, dass der Tod in absehbarer Zeit eintreten würde, 7. ob anzunehmen war, dass der Tod in absehbarer Zeit eintreten würde,
8. ob eine Willenserklärung erstellt worden ist, 8. ob eine Willenserklärung erstellt worden ist,
9. die Vorgehensweise des Arztes, 9. die Vorgehensweise des Arztes,
10. die Eigenschaft des zu Rat gezogenen Arztes beziehungsweise der zu 10. die Eigenschaft des zu Rat gezogenen Arztes beziehungsweise der zu
Rat gezogenen Ärzte, das Gutachten und das Datum dieser Rat gezogenen Ärzte, das Gutachten und das Datum dieser
Konsultierungen, Konsultierungen,
11. die Eigenschaft der vom Arzt zu Rat gezogenen Personen und das 11. die Eigenschaft der vom Arzt zu Rat gezogenen Personen und das
Datum dieser Konsultierungen, Datum dieser Konsultierungen,
12. die Art und Weise der Leistung der Sterbehilfe und die dazu 12. die Art und Weise der Leistung der Sterbehilfe und die dazu
eingesetzten Mittel. eingesetzten Mittel.
Art. 8 - Die Kommission untersucht das ihr vom Arzt übermittelte Art. 8 - Die Kommission untersucht das ihr vom Arzt übermittelte
ordnungsgemäss ausgefüllte Registrierungsdokument. Sie überprüft ordnungsgemäss ausgefüllte Registrierungsdokument. Sie überprüft
anhand des zweiten Teils des Registrierungsdokuments, ob die anhand des zweiten Teils des Registrierungsdokuments, ob die
Sterbehilfe unter den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Sterbehilfe unter den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen
Bedingungen und gemäss der darin vorgeschriebenen Vorgehensweise Bedingungen und gemäss der darin vorgeschriebenen Vorgehensweise
geleistet worden ist. Im Zweifelsfall kann die Kommission mit geleistet worden ist. Im Zweifelsfall kann die Kommission mit
einfacher Mehrheit beschliessen, die Anonymität aufzuheben. Sie nimmt einfacher Mehrheit beschliessen, die Anonymität aufzuheben. Sie nimmt
dann Kenntnis vom ersten Teil des Registrierungsdokuments. Sie kann dann Kenntnis vom ersten Teil des Registrierungsdokuments. Sie kann
den behandelnden Arzt bitten, ihr alle Elemente der medizinischen Akte den behandelnden Arzt bitten, ihr alle Elemente der medizinischen Akte
mit Bezug auf die Sterbehilfe zu übermitteln. mit Bezug auf die Sterbehilfe zu übermitteln.
Die Kommission befindet binnen zwei Monaten. Die Kommission befindet binnen zwei Monaten.
Ist die Kommission durch einen durch Zweidrittelmehrheit zustande Ist die Kommission durch einen durch Zweidrittelmehrheit zustande
gekommenen Beschluss der Meinung, dass die durch vorliegendes Gesetz gekommenen Beschluss der Meinung, dass die durch vorliegendes Gesetz
vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind, schickt sie vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind, schickt sie
die Akte an den Prokurator des Königs des Sterbeortes des Patienten. die Akte an den Prokurator des Königs des Sterbeortes des Patienten.
Wenn bei Aufhebung der Anonymität Fakten und Umstände zutage treten, Wenn bei Aufhebung der Anonymität Fakten und Umstände zutage treten,
durch die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Urteils eines durch die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Urteils eines
Kommissionsmitglieds in Frage gestellt werden könnte, erklärt dieses Kommissionsmitglieds in Frage gestellt werden könnte, erklärt dieses
Mitglied sich für befangen oder kann es von der Kommission für die Mitglied sich für befangen oder kann es von der Kommission für die
Untersuchung dieser Angelegenheit für befangen erklärt werden. Untersuchung dieser Angelegenheit für befangen erklärt werden.
Art. 9 - Die Kommission erstellt für die Gesetzgebenden Kammern binnen Art. 9 - Die Kommission erstellt für die Gesetzgebenden Kammern binnen
zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes für das zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes für das
erste Mal und anschliessend alle zwei Jahre: erste Mal und anschliessend alle zwei Jahre:
a) einen statistischen Bericht, der auf den Informationen beruht, die a) einen statistischen Bericht, der auf den Informationen beruht, die
im zweiten Teil des vollständig ausgefüllten Registrierungsdokuments im zweiten Teil des vollständig ausgefüllten Registrierungsdokuments
enthalten sind, das die Ärzte ihr gemäss Artikel 8 übermittelt haben, enthalten sind, das die Ärzte ihr gemäss Artikel 8 übermittelt haben,
b) einen Bericht, der eine Beschreibung und eine Bewertung der b) einen Bericht, der eine Beschreibung und eine Bewertung der
Anwendung des vorliegenden Gesetzes enthält, Anwendung des vorliegenden Gesetzes enthält,
c) gegebenenfalls Empfehlungen, die zu einer gesetzgebenden Initiative c) gegebenenfalls Empfehlungen, die zu einer gesetzgebenden Initiative
und/oder zu anderen Massnahmen mit Bezug auf die Ausführung des und/oder zu anderen Massnahmen mit Bezug auf die Ausführung des
vorliegenden Gesetzes führen können. vorliegenden Gesetzes führen können.
Zur Ausführung dieser Aufträge kann die Kommission bei den Zur Ausführung dieser Aufträge kann die Kommission bei den
verschiedenen Behörden und Einrichtungen alle nützlichen Informationen verschiedenen Behörden und Einrichtungen alle nützlichen Informationen
einholen. Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind einholen. Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind
vertraulich. vertraulich.
Keines dieser Dokumente darf die Identität von Personen enthalten, die Keines dieser Dokumente darf die Identität von Personen enthalten, die
in den Akten genannt sind, die der Kommission im Rahmen der in Artikel in den Akten genannt sind, die der Kommission im Rahmen der in Artikel
8 vorgesehenen Kontrolle übermittelt werden. 8 vorgesehenen Kontrolle übermittelt werden.
Die Kommission kann beschliessen, Forscherteams an Universitäten, die Die Kommission kann beschliessen, Forscherteams an Universitäten, die
einen entsprechenden mit Gründen versehenen Antrag stellen, einen entsprechenden mit Gründen versehenen Antrag stellen,
statistisches und rein technisches Informationsmaterial mit Ausnahme statistisches und rein technisches Informationsmaterial mit Ausnahme
jeglicher personenbezogenen Daten mitzuteilen. Sie kann jeglicher personenbezogenen Daten mitzuteilen. Sie kann
Sachverständige anhören. Sachverständige anhören.
Art. 10 - Der König kann der Kommission im Hinblick auf die Ausführung Art. 10 - Der König kann der Kommission im Hinblick auf die Ausführung
ihrer gesetzlichen Aufträge einen Verwaltungskader zur Verfügung ihrer gesetzlichen Aufträge einen Verwaltungskader zur Verfügung
stellen. Personalbestand und Sprachkader des Verwaltungspersonals stellen. Personalbestand und Sprachkader des Verwaltungspersonals
werden auf Vorschlag der für die Volksgesundheit und die Justiz werden auf Vorschlag der für die Volksgesundheit und die Justiz
zuständigen Minister durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen zuständigen Minister durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass festgelegt. Erlass festgelegt.
Art. 11 - Die Funktions- und Personalkosten der Kommission sowie die Art. 11 - Die Funktions- und Personalkosten der Kommission sowie die
Entlohnung ihrer Mitglieder werden zu einer Hälfte auf den Entlohnung ihrer Mitglieder werden zu einer Hälfte auf den
Haushaltsplan des für die Justiz zuständigen Ministers und zur anderen Haushaltsplan des für die Justiz zuständigen Ministers und zur anderen
Hälfte auf den Haushaltsplan des für die Volksgesundheit zuständigen Hälfte auf den Haushaltsplan des für die Volksgesundheit zuständigen
Ministers angerechnet. Ministers angerechnet.
Art. 12 - Wer in welcher Eigenschaft auch immer an der Anwendung des Art. 12 - Wer in welcher Eigenschaft auch immer an der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes mitwirkt, ist verpflichtet, die Vertraulichkeit vorliegenden Gesetzes mitwirkt, ist verpflichtet, die Vertraulichkeit
der Angaben zu beachten, die ihm in Ausführung seines Auftrags der Angaben zu beachten, die ihm in Ausführung seines Auftrags
anvertraut werden und mit der Ausführung dieses Auftrags in Verbindung anvertraut werden und mit der Ausführung dieses Auftrags in Verbindung
stehen. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. stehen. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 13 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung des in Artikel 9 Art. 13 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung des in Artikel 9
erwähnten ersten Berichts und gegebenenfalls der darin erwähnten erwähnten ersten Berichts und gegebenenfalls der darin erwähnten
Empfehlungen der Kommission organisieren die Gesetzgebenden Kammern Empfehlungen der Kommission organisieren die Gesetzgebenden Kammern
darüber eine Debatte. Diese Frist von sechs Monaten wird für die Zeit, darüber eine Debatte. Diese Frist von sechs Monaten wird für die Zeit,
in der die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder es keine in der die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder es keine
Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden Kammern geniesst, Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden Kammern geniesst,
ausgesetzt. ausgesetzt.
KAPITEL VI - Besondere Bestimmungen KAPITEL VI - Besondere Bestimmungen
Art. 14 - Die Bitte und die vorgezogene Willenserklärung, wie sie in Art. 14 - Die Bitte und die vorgezogene Willenserklärung, wie sie in
den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, haben den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, haben
keinen zwingenden Charakter. keinen zwingenden Charakter.
Ein Arzt kann nicht gezwungen werden, Sterbehilfe zu leisten. Ein Arzt kann nicht gezwungen werden, Sterbehilfe zu leisten.
Auch eine andere Person kann nicht gezwungen werden, sich an der Auch eine andere Person kann nicht gezwungen werden, sich an der
Leistung von Sterbehilfe zu beteiligen. Leistung von Sterbehilfe zu beteiligen.
Wenn der zu Rat gezogene Arzt es ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss Wenn der zu Rat gezogene Arzt es ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss
er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig
davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung
angeben. Beruht die ablehnende Haltung auf einem medizinischen Grund, angeben. Beruht die ablehnende Haltung auf einem medizinischen Grund,
muss dieser Grund in der medizinischen Akte des Patienten muss dieser Grund in der medizinischen Akte des Patienten
aufgezeichnet werden. aufgezeichnet werden.
Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, ist Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, ist
verpflichtet, auf Anfrage des Patienten oder der Vertrauensperson dem verpflichtet, auf Anfrage des Patienten oder der Vertrauensperson dem
vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen Arzt die vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen Arzt die
medizinische Akte des Patienten zu übermitteln. medizinische Akte des Patienten zu übermitteln.
Art. 15 - In Bezug auf eine Person, die infolge der ihr unter Art. 15 - In Bezug auf eine Person, die infolge der ihr unter
Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz auferlegten Bedingungen Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz auferlegten Bedingungen
zuteil gewordenen Sterbehilfe verstorben ist, wird, was die Erfüllung zuteil gewordenen Sterbehilfe verstorben ist, wird, was die Erfüllung
der Verträge, in denen sie als Vertragspartei auftritt, und der Verträge, in denen sie als Vertragspartei auftritt, und
insbesondere was die Erfüllung der Versicherungsverträge betrifft, insbesondere was die Erfüllung der Versicherungsverträge betrifft,
davon ausgegangen, dass sie eines natürlichen Todes gestorben ist. davon ausgegangen, dass sie eines natürlichen Todes gestorben ist.
Auf die in Artikel 3 erwähnten Mitglieder des Pflegeteams sind die Auf die in Artikel 3 erwähnten Mitglieder des Pflegeteams sind die
Bestimmungen von Artikel 909 des Zivilgesetzbuches anwendbar. Bestimmungen von Artikel 909 des Zivilgesetzbuches anwendbar.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt spätestens drei Monate nach seiner Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt spätestens drei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Brüssel, den 28. Mai 2002 Brüssel, den 28. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^