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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de quatre arrêtés royaux fixant les modalités relatives à certaines prestations ou missions de police administrative effectuées par la gendarmerie ou la police communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van vier koninklijke besluiten tot vaststelling van de nadere regels betreffende bepaalde door de rijkswacht of de gemeentepolitie uitgevoerde prestaties of opdrachten van bestuurlijke politie
MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de quatre arrêtés royaux fixant les modalités relatives à certaines prestations ou missions de police administrative effectuées par la gendarmerie ou la police communale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van vier koninklijke besluiten tot vaststelling van de nadere regels betreffende bepaalde door de rijkswacht of de gemeentepolitie uitgevoerde prestaties of opdrachten van bestuurlijke politie ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 houdende
auxquelles le Ministre de l'Intérieur est autorisé à faire effectuer vaststelling van de voorwaarden waaronder de Minister van Binnenlandse
temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au Zaken wordt gemachtigd om de rijkswacht tijdelijk tegen betaling
profit des communes, prestaties te laten leveren ten behoeve van de gemeenten,
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van
des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, de nadere regels betreffende de betaling van door de rijkswacht
uitgevoerde prestaties van openbaar nut,
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van
demandes et au paiement des missions de police administrative de nadere regels betreffende het aanvragen en de betaling van door de
présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, rijkswacht uitgevoerde uitzonderlijke taken van bestuurlijke politie,
- de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités - van het koninklijk besluit van 14 september 1997 tot vaststelling
relatives aux missions de police administrative remplies par la police van de nadere regels betreffende de door de gemeentepolitie
communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue, uitgevoerde opdrachten van bestuurlijke politie waarvoor een
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat vergoeding kan worden geïnd, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 houdende
auxquelles le Ministre de l'Intérieur est autorisé à faire effectuer vaststelling van de voorwaarden waaronder de Minister van Binnenlandse
temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au Zaken wordt gemachtigd om de rijkswacht tijdelijk tegen betaling
profit des communes, prestaties te laten leveren ten behoeve van de gemeenten,
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van
des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, de nadere regels betreffende de betaling van door de rijkswacht
uitgevoerde prestaties van openbaar nut,
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van
demandes et au paiement des missions de police administrative de nadere regels betreffende het aanvragen en de betaling van door de
présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, rijkswacht uitgevoerde uitzonderlijke taken van bestuurlijke politie,
- de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités - van het koninklijk besluit van 14 september 1997 tot vaststelling
relatives aux missions de police administrative remplies par la police van de nadere regels betreffende de door de gemeentepolitie
communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue. uitgevoerde opdrachten van bestuurlijke politie waarvoor een
vergoeding kan worden geïnd.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. Gegeven te Brussel, 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie
gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden
erbringen zu lassen erbringen zu lassen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der vorliegende Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer der vorliegende Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen
festzulegen, unter denen der Minister des Innern bestimmten Gemeinden festzulegen, unter denen der Minister des Innern bestimmten Gemeinden
Leistungen anrechnen darf, die die Gendarmerie zugunsten dieser Leistungen anrechnen darf, die die Gendarmerie zugunsten dieser
Gemeinden erbringt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass die Gemeinden erbringt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass die
Gendarmerie gegen Bezahlung defizitäre Gemeindepolizeikorps zeitweilig Gendarmerie gegen Bezahlung defizitäre Gemeindepolizeikorps zeitweilig
verstärken kann. Mit diesem Erlass kommt also Artikel 54bis des verstärken kann. Mit diesem Erlass kommt also Artikel 54bis des
Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, eingefügt durch Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, eingefügt durch
das Gesetz vom 20. Dezember 1995 (Parlamentsdokumente, Kammer, O.S., das Gesetz vom 20. Dezember 1995 (Parlamentsdokumente, Kammer, O.S.,
1995-96, 208/1, 21), zur Ausführung. 1995-96, 208/1, 21), zur Ausführung.
In Artikel 1 werden die Leistungen in Sachen « bürgernahe In Artikel 1 werden die Leistungen in Sachen « bürgernahe
Polizeiarbeit » aufgeführt. Der Staatsrat rät, diesen Begriff genauer Polizeiarbeit » aufgeführt. Der Staatsrat rät, diesen Begriff genauer
zu beschreiben. Nun, mit dem Begriff « bürgernahe Polizeiarbeit » ist zu beschreiben. Nun, mit dem Begriff « bürgernahe Polizeiarbeit » ist
die Durchführung der auf die Bevölkerung ausgerichteten polizeilichen die Durchführung der auf die Bevölkerung ausgerichteten polizeilichen
Aufgaben gemeint. Dieser Begriff stimmt ebenfalls mit dem Begriff « Aufgaben gemeint. Dieser Begriff stimmt ebenfalls mit dem Begriff «
polizeiliche Grundkomponente » überein, so wie er im Rundschreiben IPZ polizeiliche Grundkomponente » überein, so wie er im Rundschreiben IPZ
1 vom 5. Dezember 1995 - Richtlinien für die Aufteilung des 1 vom 5. Dezember 1995 - Richtlinien für die Aufteilung des
Staatsgebiets in Interpolizeizonen nach Provinzen Belgisches Staatsgebiets in Interpolizeizonen nach Provinzen Belgisches
Staatsblatt vom 29. Dezember 1995, S. 35008, deutsche Fassung: Staatsblatt vom 29. Dezember 1995, S. 35008, deutsche Fassung:
Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1996, S. 24260) beschrieben Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1996, S. 24260) beschrieben
wird. wird.
In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich auf kleinere Gemeinden (mit In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich auf kleinere Gemeinden (mit
höchstens 8.000 Einwohnern) beschränkt. In diesen Gemeinden lässt sich höchstens 8.000 Einwohnern) beschränkt. In diesen Gemeinden lässt sich
ein Defizit nämlich schnell spüren. ein Defizit nämlich schnell spüren.
In Artikel 4 wird der Inhalt der einschlägigen Vereinbarungen In Artikel 4 wird der Inhalt der einschlägigen Vereinbarungen
festgelegt. In der Beschreibung der Leistungen wird jedesmal eindeutig festgelegt. In der Beschreibung der Leistungen wird jedesmal eindeutig
erklärt, wie sich der interne Dienst für die zur Verfügung gestellten erklärt, wie sich der interne Dienst für die zur Verfügung gestellten
Gendarmen gestalten wird. Sollte diese Beschreibung unzureichend oder Gendarmen gestalten wird. Sollte diese Beschreibung unzureichend oder
unvollständig sein, wird der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse unvollständig sein, wird der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse
die Ausführungsmodalitäten vorschreiben müssen, die diese Gendarmen die Ausführungsmodalitäten vorschreiben müssen, die diese Gendarmen
werden einhalten müssen. werden einhalten müssen.
In diesem Artikel wird zudem die Laufzeit der Vereinbarungen auf zwei In diesem Artikel wird zudem die Laufzeit der Vereinbarungen auf zwei
Jahre festgelegt. Diese Frist sollte eigentlich ausreichen, um den Jahre festgelegt. Diese Frist sollte eigentlich ausreichen, um den
betreffenden Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, ihr Defizit betreffenden Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, ihr Defizit
auszugleichen. auszugleichen.
Artikel 6 entspricht den Gesetzesbestimmungen über das Weisungsrecht, Artikel 6 entspricht den Gesetzesbestimmungen über das Weisungsrecht,
das in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das das in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt und in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über Polizeiamt und in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über
die Gendarmerie vorgesehen ist. Mit der Spezifizierung des internen die Gendarmerie vorgesehen ist. Mit der Spezifizierung des internen
Dienstes (siehe Artikel 4), den zusätzlichen Vorschriften des Dienstes (siehe Artikel 4), den zusätzlichen Vorschriften des
Bürgermeisters und den neuen Möglichkeiten, die durch das Gesetz vom Bürgermeisters und den neuen Möglichkeiten, die durch das Gesetz vom
3. April 1997 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes 3. April 1997 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes
vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27. vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27.
Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der
Gendarmerie geboten werden, wird sichergestellt, dass die Gendarmen im Gendarmerie geboten werden, wird sichergestellt, dass die Gendarmen im
Einklang mit der Sicherheitspolitik des Bürgermeisters zur Verfügung Einklang mit der Sicherheitspolitik des Bürgermeisters zur Verfügung
gestellt werden und sie ihre Leistungen nach dieser Politik erbringen. gestellt werden und sie ihre Leistungen nach dieser Politik erbringen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie
gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden
erbringen zu lassen erbringen zu lassen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie,
insbesondere des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. insbesondere des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1995; Dezember 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 1997; April 1997;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 30. Mai 1997, mit dem Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 30. Mai 1997, mit dem
das Gutachten des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens das Gutachten des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens
einem Monat erbeten wird; einem Monat erbeten wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 1997, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 1997, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter « Leistungen »: Leistungen in Sachen bürgernahe Polizeiarbeit, unter « Leistungen »: Leistungen in Sachen bürgernahe Polizeiarbeit,
einschliesslich der zusätzlichen Leistungen administrativer und einschliesslich der zusätzlichen Leistungen administrativer und
logistischer Art, die die Gendarmerie in Ausführung von Artikel 54bis logistischer Art, die die Gendarmerie in Ausführung von Artikel 54bis
des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gegen Bezahlung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gegen Bezahlung
zeitweilig zugunsten der Gemeinden erbringt. zeitweilig zugunsten der Gemeinden erbringt.

Art. 2.Jede Gemeinde mit höchstens achttausend Einwohnern, die nicht

Art. 2.Jede Gemeinde mit höchstens achttausend Einwohnern, die nicht

über ein Polizeikorps verfügt, dessen Personalbestand den in Anwendung über ein Polizeikorps verfügt, dessen Personalbestand den in Anwendung
von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Bestimmungen von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Bestimmungen
entspricht, weil es im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende entspricht, weil es im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende
mindestens sechs Monate voneinander liegende Ausschreibungen keine mindestens sechs Monate voneinander liegende Ausschreibungen keine
erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gegeben hat, kann einen Antrag an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gegeben hat, kann einen Antrag an den
Minister des Innern richten, damit die Gendarmerie Leistungen Minister des Innern richten, damit die Gendarmerie Leistungen
zugunsten der Gemeinde erbringt. zugunsten der Gemeinde erbringt.

Art. 3.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben

Art. 3.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben

zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem
Namen und gemäss seinen Richtlinien mit der antragstellenden Gemeinde Namen und gemäss seinen Richtlinien mit der antragstellenden Gemeinde
eine Vereinbarung zu treffen, in der die zugunsten dieser Gemeinde zu eine Vereinbarung zu treffen, in der die zugunsten dieser Gemeinde zu
erbringenden Leistungen und die Modalitäten ihrer Vergütung erbringenden Leistungen und die Modalitäten ihrer Vergütung
beschrieben werden. beschrieben werden.

Art. 4.§ 1 - Die in Ausführung von Artikel 3 zu treffende

Art. 4.§ 1 - Die in Ausführung von Artikel 3 zu treffende

Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben:
1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen 1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen
Personalbestand, Personalbestand,
2. die gemäss Artikel 5 berechneten Stückkosten der zur Erbringung der 2. die gemäss Artikel 5 berechneten Stückkosten der zur Erbringung der
Leistungen eingesetzten Mittel, Leistungen eingesetzten Mittel,
3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die
gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden,
4. die Häufigkeit der Zahlungen und die Fristen dafür. 4. die Häufigkeit der Zahlungen und die Fristen dafür.
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren. Sie kann Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren. Sie kann
im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Parteien jedesmal um einen im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Parteien jedesmal um einen
Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
§ 2 - Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per § 2 - Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per
Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der
Gendarmerie. Gendarmerie.

Art. 5.Die Leistungen werden zu Lasten der Gemeinde fakturiert, wobei

Art. 5.Die Leistungen werden zu Lasten der Gemeinde fakturiert, wobei

folgende Elemente berücksichtig werden: folgende Elemente berücksichtig werden:
1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den
für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der
Gendarmerie zu zahlen sind, Gendarmerie zu zahlen sind,
2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der 2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von
der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind. der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind.

Art. 6.Die Erbringung der Leistungen unterliegt folgenden

Art. 6.Die Erbringung der Leistungen unterliegt folgenden

Bedingungen: Bedingungen:
1. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der 1. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der
Leistungen beauftragt sind, können nicht mit anderen Leistungen beauftragt sind, können nicht mit anderen
Verwaltungsaufgaben beauftragt werden als denjenigen, die ihnen Verwaltungsaufgaben beauftragt werden als denjenigen, die ihnen
ausdrücklich durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. ausdrücklich durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden.
2. Die Verwaltung des Personals und der Mittel, die zur Verfügung 2. Die Verwaltung des Personals und der Mittel, die zur Verfügung
gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit und unter die gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit und unter die
Verantwortlichkeit der Gendarmerie. Verantwortlichkeit der Gendarmerie.
3. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der 3. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der
Leistungen beauftragt sind, unterliegen weiterhin ihrem Statut. Leistungen beauftragt sind, unterliegen weiterhin ihrem Statut.
4. Die Personalmitglieder der Gendarmerie richten sich nach den 4. Die Personalmitglieder der Gendarmerie richten sich nach den
zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters in bezug auf den internen zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters in bezug auf den internen
Dienst und die Erbringung der Leistungen. Dienst und die Erbringung der Leistungen.

Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
der Bezahlung der von der Gendarmerie erbrachten gemeinnützigen der Bezahlung der von der Gendarmerie erbrachten gemeinnützigen
Leistungen Leistungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie,
insbesondere des Artikels 70bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom insbesondere des Artikels 70bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995; 20. Dezember 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 1997; April 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. § 1 - Der Kommandant der Gendarmerie oder die von ihm

Artikel 1.§ 1 - Der Kommandant der Gendarmerie oder die von ihm

bestimmte Gendarmeriebehörde veranschlagt die Kosten der in Artikel bestimmte Gendarmeriebehörde veranschlagt die Kosten der in Artikel
70bis § 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie 70bis § 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie
erwähnten gemeinnützigen Leistungen. erwähnten gemeinnützigen Leistungen.
§ 2 - Bei der Fakturierung der Leistungen werden folgende Kosten § 2 - Bei der Fakturierung der Leistungen werden folgende Kosten
berücksichtigt: berücksichtigt:
1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den
für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der
Gendarmerie zu zahlen sind, Gendarmerie zu zahlen sind,
2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der 2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von
der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind, der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind,
3. die Kosten, die sich aus dem Verlust oder der teilweisen oder 3. die Kosten, die sich aus dem Verlust oder der teilweisen oder
völligen Beschädigung oder Zerstörung der zur Verfügung gestellten völligen Beschädigung oder Zerstörung der zur Verfügung gestellten
Güter ergeben. Güter ergeben.
Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht
zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden,
werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der
Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet.

Art. 2.Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per

Art. 2.Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per

Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der
Gendarmerie. Gendarmerie.

Art. 3.Zwischen dem Kommandanten der Gendarmerie beziehungsweise der

Art. 3.Zwischen dem Kommandanten der Gendarmerie beziehungsweise der

von ihm bestimmten Gendarmeriebehörde und demjenigen, dem die von ihm bestimmten Gendarmeriebehörde und demjenigen, dem die
Leistungen zugute kommen, wird eine schriftliche Vereinbarung Leistungen zugute kommen, wird eine schriftliche Vereinbarung
aufgestellt, die mindestens folgende Angaben in bezug auf die aufgestellt, die mindestens folgende Angaben in bezug auf die
Bezahlung der zu erbringenden Leistungen umfasst: Bezahlung der zu erbringenden Leistungen umfasst:
1. die Beschreibung der zu bezahlenden Leistungen, 1. die Beschreibung der zu bezahlenden Leistungen,
2. eine Übersicht über die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, 2. eine Übersicht über die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten,
3. den Vermerk, dass die Zahlung binnen dreissig Kalendertagen nach 3. den Vermerk, dass die Zahlung binnen dreissig Kalendertagen nach
dem Datum der Fakturierung zu leisten ist, dem Datum der Fakturierung zu leisten ist,
4. die Nummer des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten 4. die Nummer des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Bankkontos. Bankkontos.

Art. 4.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 4.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 3 Bijlage 3
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie
ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie,
insbesondere des Artikels 70bis § 2, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 70bis § 2, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 23. April 1997; Erlass vom 23. April 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
Juli 1997; Juli 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass viele in Artikel 70bis § 2 des Gesetzes über die In der Erwägung, dass viele in Artikel 70bis § 2 des Gesetzes über die
Gendarmerie erwähnte Aufträge ab Beginn der Fussballsaison am 8. Gendarmerie erwähnte Aufträge ab Beginn der Fussballsaison am 8.
August 1997 ohne Zweifel ausgeführt werden müssen; August 1997 ohne Zweifel ausgeführt werden müssen;
In der Erwägung, dass es demzufolge dringend notwendig ist, die In der Erwägung, dass es demzufolge dringend notwendig ist, die
Modalitäten der Beantragung und der Bezahlung dieser Leistungen Modalitäten der Beantragung und der Bezahlung dieser Leistungen
eindeutig festzulegen; eindeutig festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen richten

Artikel 1.Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen richten

die juristischen Personen ihre Anträge in bezug auf die Ausführung die juristischen Personen ihre Anträge in bezug auf die Ausführung
aussergewöhnlicher verwaltungspolizeilicher Aufgaben, die in Artikel aussergewöhnlicher verwaltungspolizeilicher Aufgaben, die in Artikel
70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie
vorgesehen sind, an den Minister des Innern. Dabei geben sie die vorgesehen sind, an den Minister des Innern. Dabei geben sie die
Rechtsgrundlage für ihren Antrag an. Rechtsgrundlage für ihren Antrag an.

Art. 2.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben

Art. 2.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben

zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem
Namen und gemäss seinen Richtlinien einen Entwurf einer Vereinbarung Namen und gemäss seinen Richtlinien einen Entwurf einer Vereinbarung
nach Absprache mit der antragstellenden juristischen Person nach Absprache mit der antragstellenden juristischen Person
aufzustellen. aufzustellen.

Art. 3.Der in Ausführung von Artikel 2 aufzustellende Entwurf einer

Art. 3.Der in Ausführung von Artikel 2 aufzustellende Entwurf einer

Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben:
1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen 1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen
Personalbestand, Personalbestand,
2. die Beschreibung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, 2. die Beschreibung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten,
3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die
gegebenenfalls bei der Erbringung der Leistungen benutzt werden, gegebenenfalls bei der Erbringung der Leistungen benutzt werden,
4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, 4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist,
5. die Zahlungsmodalitäten: Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren. 5. die Zahlungsmodalitäten: Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren.

Art. 4.Bei der Fakturierung der Leistungen werden unter anderem

Art. 4.Bei der Fakturierung der Leistungen werden unter anderem

folgende Kosten berücksichtigt: folgende Kosten berücksichtigt:
1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den
bei der Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der bei der Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der
Gendarmerie zu zahlen sind, Gendarmerie zu zahlen sind,
2. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von 2. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von
Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, Personalmitgliedern und der Benutzung von Material,
3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von
der Gendarmerie eingesetzt worden sind. der Gendarmerie eingesetzt worden sind.
Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht
zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden,
werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der
Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet.

Art. 5.Der in Artikel 2 erwähnte Entwurf einer Vereinbarung

Art. 5.Der in Artikel 2 erwähnte Entwurf einer Vereinbarung

unterliegt dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Haushalts. unterliegt dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Haushalts.
Nach dessen Einverständnis legt der Kommandant der Gendarmerie im Nach dessen Einverständnis legt der Kommandant der Gendarmerie im
gegenseitigen Einvernehmen mit der antragstellenden juristischen gegenseitigen Einvernehmen mit der antragstellenden juristischen
Person den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung fest. Person den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung fest.

Art. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der

Art. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der

Minister des Innern die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung Minister des Innern die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung
der Schulden einstellen. der Schulden einstellen.

Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 4 Bijlage 4
14. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 14. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten
verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben
werden kann werden kann
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 223bis des Neuen Gemeindegesetzes; Aufgrund des Artikels 223bis des Neuen Gemeindegesetzes;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli
1997; 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass ein Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass ein
Erlass zur Ausführung von Artikel 223bis des Neuen Gemeindegesetzes Erlass zur Ausführung von Artikel 223bis des Neuen Gemeindegesetzes
dringend vor Beginn der nächsten Fussballsaison angenommen werden dringend vor Beginn der nächsten Fussballsaison angenommen werden
muss, damit die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine Vergütung für muss, damit die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine Vergütung für
verwaltungspolizeiliche Aufträge bei den Vereinbarungsprotokollen verwaltungspolizeiliche Aufträge bei den Vereinbarungsprotokollen
einzuführen, die jährlich zwischen einerseits den Fussballklubs, die einzuführen, die jährlich zwischen einerseits den Fussballklubs, die
einer der beiden höchsten Divisionen angehören, und andererseits den einer der beiden höchsten Divisionen angehören, und andererseits den
zuständigen Polizeibehörden getroffen werden; zuständigen Polizeibehörden getroffen werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende

Aufgaben als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung Aufgaben als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung
erhoben werden kann: erhoben werden kann:
1. Aufgaben, die auf Antrag einer Privatperson (Individuum oder 1. Aufgaben, die auf Antrag einer Privatperson (Individuum oder
juristische Person) ausgeführt werden, einen besonderen Aufwand an juristische Person) ausgeführt werden, einen besonderen Aufwand an
Personal oder Material erfordern und als solche vom Gemeinderat Personal oder Material erfordern und als solche vom Gemeinderat
beschrieben werden, beschrieben werden,
2. Aufgaben, die ausgeführt werden, weil eine Privatperson die 2. Aufgaben, die ausgeführt werden, weil eine Privatperson die
Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich in einer vorherigen Vereinbarung Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich in einer vorherigen Vereinbarung
mit dem Bürgermeister verpflichtet hatte, nicht oder nur teilweise mit dem Bürgermeister verpflichtet hatte, nicht oder nur teilweise
ausgeführt hat. ausgeführt hat.

Art. 2.Die Privatpersonen richten ihre Anträge in bezug auf die in

Art. 2.Die Privatpersonen richten ihre Anträge in bezug auf die in

Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen
Aufträge an die vom Gemeinderat bestimmte Behörde. Aufträge an die vom Gemeinderat bestimmte Behörde.

Art. 3.Der Gemeinderat legt für die Aufgaben, die er als

Art. 3.Der Gemeinderat legt für die Aufgaben, die er als

verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung in Anwendung verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung in Anwendung
von Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erhoben werden kann, von Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erhoben werden kann,
beschreibt, ebenfalls den für diese Aufgabe einzusetzenden beschreibt, ebenfalls den für diese Aufgabe einzusetzenden
Personalbestand, die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, das Personalbestand, die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, das
Material und die unbeweglichen Güter, die eventuell benutzt werden, Material und die unbeweglichen Güter, die eventuell benutzt werden,
sowie die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und sowie die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und
Zahlungsverfahren, fest. Zahlungsverfahren, fest.

Art. 4.§ 1 - Unbeschadet des § 2 dieses Artikels bestimmt der

Art. 4.§ 1 - Unbeschadet des § 2 dieses Artikels bestimmt der

Bürgermeister, in welchen Fällen vor der Ausführung der Bürgermeister, in welchen Fällen vor der Ausführung der
verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem
Bürgermeister und einer Privatperson getroffen werden muss, durch die Bürgermeister und einer Privatperson getroffen werden muss, durch die
letztere sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diese letztere sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diese
Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht vom Gemeinderat in der Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht vom Gemeinderat in der
darauffolgenden Sitzung bestätigt wird. darauffolgenden Sitzung bestätigt wird.
§ 2 - Die Sicherheit bei einem Fussballspiel, an dem ein Klub einer § 2 - Die Sicherheit bei einem Fussballspiel, an dem ein Klub einer
der zwei höchsten Divisionen teilnimmt, wird als eine Angelegenheit der zwei höchsten Divisionen teilnimmt, wird als eine Angelegenheit
betrachtet, für die vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen betrachtet, für die vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen
Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Heimklub Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Heimklub
getroffen werden muss. getroffen werden muss.

Art. 5.Die in Ausführung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses

Art. 5.Die in Ausführung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses

aufgestellte Vereinbarung umfasst neben den Aufgaben, die die aufgestellte Vereinbarung umfasst neben den Aufgaben, die die
Privatperson erfüllen muss, mindestens folgende Angaben: Privatperson erfüllen muss, mindestens folgende Angaben:
1. die Beschreibung der in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses 1. die Beschreibung der in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge und des dafür erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge und des dafür
erforderlichen Personalbestands, erforderlichen Personalbestands,
2. die Bestimmung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, 2. die Bestimmung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten,
3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die
gegebenenfalls bei der Ausführung der verwaltungspolizeilichen gegebenenfalls bei der Ausführung der verwaltungspolizeilichen
Aufträge benutzt werden, Aufträge benutzt werden,
4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, 4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist,
5. die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und 5. die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und
Zahlungsverfahren. Zahlungsverfahren.

Art. 6.§ 1 - Bei der Fakturierung der in Artikel 1 des vorliegenden

Art. 6.§ 1 - Bei der Fakturierung der in Artikel 1 des vorliegenden

Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter
anderem folgende Kosten berücksichtigt: anderem folgende Kosten berücksichtigt:
1. die Personalkosten, das heisst Gehälter, Zulagen und 1. die Personalkosten, das heisst Gehälter, Zulagen und
Entschädigungen, die den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei zu Entschädigungen, die den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei zu
zahlen sind, die für die Ausführung der in Artikel 1 des vorliegenden zahlen sind, die für die Ausführung der in Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge eingesetzt worden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge eingesetzt worden
sind, sind,
2. die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von 2. die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von
Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, Personalmitgliedern und der Benutzung von Material,
3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der in Artikel 1 beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der in Artikel 1
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge
von der Gemeindepolizei eingesetzt worden sind. von der Gemeindepolizei eingesetzt worden sind.
§ 2 - Konnten die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten § 2 - Konnten die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
verwaltungspolizeilichen Aufträge aus Gründen, die der Gemeindepolizei verwaltungspolizeilichen Aufträge aus Gründen, die der Gemeindepolizei
nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise ausgeführt nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise ausgeführt
werden, werden die in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels erwähnten werden, werden die in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels erwähnten
Kosten, die tatsächlich anlässlich der Vorbereitung dieser Aufträge Kosten, die tatsächlich anlässlich der Vorbereitung dieser Aufträge
entstanden sind, angerechnet. entstanden sind, angerechnet.

Art. 7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der

Art. 7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der

Minister des Innern die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Minister des Innern die Ausführung der verwaltungspolizeilichen
Aufträge bis zur Begleichung der Schulden einstellen. Aufträge bis zur Begleichung der Schulden einstellen.

Art. 8.Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1997 wirksam.

Art. 8.Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1997 wirksam.

Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. September 1997 Gegeben zu Brüssel, den 14. September 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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