Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de quatre arrêtés royaux fixant les modalités relatives à certaines prestations ou missions de police administrative effectuées par la gendarmerie ou la police communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van vier koninklijke besluiten tot vaststelling van de nadere regels betreffende bepaalde door de rijkswacht of de gemeentepolitie uitgevoerde prestaties of opdrachten van bestuurlijke politie |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de quatre arrêtés royaux fixant les modalités relatives à certaines prestations ou missions de police administrative effectuées par la gendarmerie ou la police communale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van vier koninklijke besluiten tot vaststelling van de nadere regels betreffende bepaalde door de rijkswacht of de gemeentepolitie uitgevoerde prestaties of opdrachten van bestuurlijke politie ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions | - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 houdende |
auxquelles le Ministre de l'Intérieur est autorisé à faire effectuer | vaststelling van de voorwaarden waaronder de Minister van Binnenlandse |
temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au | Zaken wordt gemachtigd om de rijkswacht tijdelijk tegen betaling |
profit des communes, | prestaties te laten leveren ten behoeve van de gemeenten, |
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement | - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van |
des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, | de nadere regels betreffende de betaling van door de rijkswacht |
uitgevoerde prestaties van openbaar nut, | |
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux | - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van |
demandes et au paiement des missions de police administrative | de nadere regels betreffende het aanvragen en de betaling van door de |
présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, | rijkswacht uitgevoerde uitzonderlijke taken van bestuurlijke politie, |
- de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités | - van het koninklijk besluit van 14 september 1997 tot vaststelling |
relatives aux missions de police administrative remplies par la police | van de nadere regels betreffende de door de gemeentepolitie |
communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue, | uitgevoerde opdrachten van bestuurlijke politie waarvoor een |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | vergoeding kan worden geïnd, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions | - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 houdende |
auxquelles le Ministre de l'Intérieur est autorisé à faire effectuer | vaststelling van de voorwaarden waaronder de Minister van Binnenlandse |
temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au | Zaken wordt gemachtigd om de rijkswacht tijdelijk tegen betaling |
profit des communes, | prestaties te laten leveren ten behoeve van de gemeenten, |
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement | - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van |
des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, | de nadere regels betreffende de betaling van door de rijkswacht |
uitgevoerde prestaties van openbaar nut, | |
- de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux | - van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot vaststelling van |
demandes et au paiement des missions de police administrative | de nadere regels betreffende het aanvragen en de betaling van door de |
présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, | rijkswacht uitgevoerde uitzonderlijke taken van bestuurlijke politie, |
- de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités | - van het koninklijk besluit van 14 september 1997 tot vaststelling |
relatives aux missions de police administrative remplies par la police | van de nadere regels betreffende de door de gemeentepolitie |
communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue. | uitgevoerde opdrachten van bestuurlijke politie waarvoor een |
vergoeding kan worden geïnd. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. | Gegeven te Brussel, 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, | 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, |
unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie | unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie |
gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden | gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden |
erbringen zu lassen | erbringen zu lassen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der vorliegende Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer | der vorliegende Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen |
festzulegen, unter denen der Minister des Innern bestimmten Gemeinden | festzulegen, unter denen der Minister des Innern bestimmten Gemeinden |
Leistungen anrechnen darf, die die Gendarmerie zugunsten dieser | Leistungen anrechnen darf, die die Gendarmerie zugunsten dieser |
Gemeinden erbringt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass die | Gemeinden erbringt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass die |
Gendarmerie gegen Bezahlung defizitäre Gemeindepolizeikorps zeitweilig | Gendarmerie gegen Bezahlung defizitäre Gemeindepolizeikorps zeitweilig |
verstärken kann. Mit diesem Erlass kommt also Artikel 54bis des | verstärken kann. Mit diesem Erlass kommt also Artikel 54bis des |
Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, eingefügt durch | Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, eingefügt durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 1995 (Parlamentsdokumente, Kammer, O.S., | das Gesetz vom 20. Dezember 1995 (Parlamentsdokumente, Kammer, O.S., |
1995-96, 208/1, 21), zur Ausführung. | 1995-96, 208/1, 21), zur Ausführung. |
In Artikel 1 werden die Leistungen in Sachen « bürgernahe | In Artikel 1 werden die Leistungen in Sachen « bürgernahe |
Polizeiarbeit » aufgeführt. Der Staatsrat rät, diesen Begriff genauer | Polizeiarbeit » aufgeführt. Der Staatsrat rät, diesen Begriff genauer |
zu beschreiben. Nun, mit dem Begriff « bürgernahe Polizeiarbeit » ist | zu beschreiben. Nun, mit dem Begriff « bürgernahe Polizeiarbeit » ist |
die Durchführung der auf die Bevölkerung ausgerichteten polizeilichen | die Durchführung der auf die Bevölkerung ausgerichteten polizeilichen |
Aufgaben gemeint. Dieser Begriff stimmt ebenfalls mit dem Begriff « | Aufgaben gemeint. Dieser Begriff stimmt ebenfalls mit dem Begriff « |
polizeiliche Grundkomponente » überein, so wie er im Rundschreiben IPZ | polizeiliche Grundkomponente » überein, so wie er im Rundschreiben IPZ |
1 vom 5. Dezember 1995 - Richtlinien für die Aufteilung des | 1 vom 5. Dezember 1995 - Richtlinien für die Aufteilung des |
Staatsgebiets in Interpolizeizonen nach Provinzen Belgisches | Staatsgebiets in Interpolizeizonen nach Provinzen Belgisches |
Staatsblatt vom 29. Dezember 1995, S. 35008, deutsche Fassung: | Staatsblatt vom 29. Dezember 1995, S. 35008, deutsche Fassung: |
Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1996, S. 24260) beschrieben | Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1996, S. 24260) beschrieben |
wird. | wird. |
In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich auf kleinere Gemeinden (mit | In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich auf kleinere Gemeinden (mit |
höchstens 8.000 Einwohnern) beschränkt. In diesen Gemeinden lässt sich | höchstens 8.000 Einwohnern) beschränkt. In diesen Gemeinden lässt sich |
ein Defizit nämlich schnell spüren. | ein Defizit nämlich schnell spüren. |
In Artikel 4 wird der Inhalt der einschlägigen Vereinbarungen | In Artikel 4 wird der Inhalt der einschlägigen Vereinbarungen |
festgelegt. In der Beschreibung der Leistungen wird jedesmal eindeutig | festgelegt. In der Beschreibung der Leistungen wird jedesmal eindeutig |
erklärt, wie sich der interne Dienst für die zur Verfügung gestellten | erklärt, wie sich der interne Dienst für die zur Verfügung gestellten |
Gendarmen gestalten wird. Sollte diese Beschreibung unzureichend oder | Gendarmen gestalten wird. Sollte diese Beschreibung unzureichend oder |
unvollständig sein, wird der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse | unvollständig sein, wird der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse |
die Ausführungsmodalitäten vorschreiben müssen, die diese Gendarmen | die Ausführungsmodalitäten vorschreiben müssen, die diese Gendarmen |
werden einhalten müssen. | werden einhalten müssen. |
In diesem Artikel wird zudem die Laufzeit der Vereinbarungen auf zwei | In diesem Artikel wird zudem die Laufzeit der Vereinbarungen auf zwei |
Jahre festgelegt. Diese Frist sollte eigentlich ausreichen, um den | Jahre festgelegt. Diese Frist sollte eigentlich ausreichen, um den |
betreffenden Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, ihr Defizit | betreffenden Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, ihr Defizit |
auszugleichen. | auszugleichen. |
Artikel 6 entspricht den Gesetzesbestimmungen über das Weisungsrecht, | Artikel 6 entspricht den Gesetzesbestimmungen über das Weisungsrecht, |
das in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | das in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt und in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über | Polizeiamt und in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über |
die Gendarmerie vorgesehen ist. Mit der Spezifizierung des internen | die Gendarmerie vorgesehen ist. Mit der Spezifizierung des internen |
Dienstes (siehe Artikel 4), den zusätzlichen Vorschriften des | Dienstes (siehe Artikel 4), den zusätzlichen Vorschriften des |
Bürgermeisters und den neuen Möglichkeiten, die durch das Gesetz vom | Bürgermeisters und den neuen Möglichkeiten, die durch das Gesetz vom |
3. April 1997 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes | 3. April 1997 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes |
vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27. | vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27. |
Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der | Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der |
Gendarmerie geboten werden, wird sichergestellt, dass die Gendarmen im | Gendarmerie geboten werden, wird sichergestellt, dass die Gendarmen im |
Einklang mit der Sicherheitspolitik des Bürgermeisters zur Verfügung | Einklang mit der Sicherheitspolitik des Bürgermeisters zur Verfügung |
gestellt werden und sie ihre Leistungen nach dieser Politik erbringen. | gestellt werden und sie ihre Leistungen nach dieser Politik erbringen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, | 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, |
unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie | unter denen der Minister des Innern ermächtigt ist, die Gendarmerie |
gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden | gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden |
erbringen zu lassen | erbringen zu lassen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, |
insbesondere des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. | insbesondere des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. |
Dezember 1995; | Dezember 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
April 1997; | April 1997; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 30. Mai 1997, mit dem | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 30. Mai 1997, mit dem |
das Gutachten des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens | das Gutachten des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens |
einem Monat erbeten wird; | einem Monat erbeten wird; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 1997, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 1997, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter « Leistungen »: Leistungen in Sachen bürgernahe Polizeiarbeit, | unter « Leistungen »: Leistungen in Sachen bürgernahe Polizeiarbeit, |
einschliesslich der zusätzlichen Leistungen administrativer und | einschliesslich der zusätzlichen Leistungen administrativer und |
logistischer Art, die die Gendarmerie in Ausführung von Artikel 54bis | logistischer Art, die die Gendarmerie in Ausführung von Artikel 54bis |
des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gegen Bezahlung | des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gegen Bezahlung |
zeitweilig zugunsten der Gemeinden erbringt. | zeitweilig zugunsten der Gemeinden erbringt. |
Art. 2.Jede Gemeinde mit höchstens achttausend Einwohnern, die nicht |
Art. 2.Jede Gemeinde mit höchstens achttausend Einwohnern, die nicht |
über ein Polizeikorps verfügt, dessen Personalbestand den in Anwendung | über ein Polizeikorps verfügt, dessen Personalbestand den in Anwendung |
von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Bestimmungen | von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Bestimmungen |
entspricht, weil es im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende | entspricht, weil es im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende |
mindestens sechs Monate voneinander liegende Ausschreibungen keine | mindestens sechs Monate voneinander liegende Ausschreibungen keine |
erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gegeben hat, kann einen Antrag an den | erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gegeben hat, kann einen Antrag an den |
Minister des Innern richten, damit die Gendarmerie Leistungen | Minister des Innern richten, damit die Gendarmerie Leistungen |
zugunsten der Gemeinde erbringt. | zugunsten der Gemeinde erbringt. |
Art. 3.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben |
Art. 3.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben |
zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem | zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem |
Namen und gemäss seinen Richtlinien mit der antragstellenden Gemeinde | Namen und gemäss seinen Richtlinien mit der antragstellenden Gemeinde |
eine Vereinbarung zu treffen, in der die zugunsten dieser Gemeinde zu | eine Vereinbarung zu treffen, in der die zugunsten dieser Gemeinde zu |
erbringenden Leistungen und die Modalitäten ihrer Vergütung | erbringenden Leistungen und die Modalitäten ihrer Vergütung |
beschrieben werden. | beschrieben werden. |
Art. 4.§ 1 - Die in Ausführung von Artikel 3 zu treffende |
Art. 4.§ 1 - Die in Ausführung von Artikel 3 zu treffende |
Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: | Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: |
1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen | 1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen |
Personalbestand, | Personalbestand, |
2. die gemäss Artikel 5 berechneten Stückkosten der zur Erbringung der | 2. die gemäss Artikel 5 berechneten Stückkosten der zur Erbringung der |
Leistungen eingesetzten Mittel, | Leistungen eingesetzten Mittel, |
3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die | 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die |
gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, | gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, |
4. die Häufigkeit der Zahlungen und die Fristen dafür. | 4. die Häufigkeit der Zahlungen und die Fristen dafür. |
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren. Sie kann | Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren. Sie kann |
im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Parteien jedesmal um einen | im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Parteien jedesmal um einen |
Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. | Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. |
§ 2 - Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per | § 2 - Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per |
Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der | Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der |
Gendarmerie. | Gendarmerie. |
Art. 5.Die Leistungen werden zu Lasten der Gemeinde fakturiert, wobei |
Art. 5.Die Leistungen werden zu Lasten der Gemeinde fakturiert, wobei |
folgende Elemente berücksichtig werden: | folgende Elemente berücksichtig werden: |
1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den | 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den |
für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der | für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der |
Gendarmerie zu zahlen sind, | Gendarmerie zu zahlen sind, |
2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der | 2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der |
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von | beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von |
der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind. | der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind. |
Art. 6.Die Erbringung der Leistungen unterliegt folgenden |
Art. 6.Die Erbringung der Leistungen unterliegt folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der | 1. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der |
Leistungen beauftragt sind, können nicht mit anderen | Leistungen beauftragt sind, können nicht mit anderen |
Verwaltungsaufgaben beauftragt werden als denjenigen, die ihnen | Verwaltungsaufgaben beauftragt werden als denjenigen, die ihnen |
ausdrücklich durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. | ausdrücklich durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. |
2. Die Verwaltung des Personals und der Mittel, die zur Verfügung | 2. Die Verwaltung des Personals und der Mittel, die zur Verfügung |
gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit und unter die | gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit und unter die |
Verantwortlichkeit der Gendarmerie. | Verantwortlichkeit der Gendarmerie. |
3. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der | 3. Die Personalmitglieder der Gendarmerie, die mit der Erbringung der |
Leistungen beauftragt sind, unterliegen weiterhin ihrem Statut. | Leistungen beauftragt sind, unterliegen weiterhin ihrem Statut. |
4. Die Personalmitglieder der Gendarmerie richten sich nach den | 4. Die Personalmitglieder der Gendarmerie richten sich nach den |
zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters in bezug auf den internen | zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters in bezug auf den internen |
Dienst und die Erbringung der Leistungen. | Dienst und die Erbringung der Leistungen. |
Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
der Bezahlung der von der Gendarmerie erbrachten gemeinnützigen | der Bezahlung der von der Gendarmerie erbrachten gemeinnützigen |
Leistungen | Leistungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, |
insbesondere des Artikels 70bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom | insbesondere des Artikels 70bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom |
20. Dezember 1995; | 20. Dezember 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
April 1997; | April 1997; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. § 1 - Der Kommandant der Gendarmerie oder die von ihm | Artikel 1.§ 1 - Der Kommandant der Gendarmerie oder die von ihm |
bestimmte Gendarmeriebehörde veranschlagt die Kosten der in Artikel | bestimmte Gendarmeriebehörde veranschlagt die Kosten der in Artikel |
70bis § 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie | 70bis § 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie |
erwähnten gemeinnützigen Leistungen. | erwähnten gemeinnützigen Leistungen. |
§ 2 - Bei der Fakturierung der Leistungen werden folgende Kosten | § 2 - Bei der Fakturierung der Leistungen werden folgende Kosten |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den | 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den |
für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der | für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der |
Gendarmerie zu zahlen sind, | Gendarmerie zu zahlen sind, |
2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der | 2. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der |
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von | beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von |
der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind, | der Gendarmerie zur Verfügung gestellt worden sind, |
3. die Kosten, die sich aus dem Verlust oder der teilweisen oder | 3. die Kosten, die sich aus dem Verlust oder der teilweisen oder |
völligen Beschädigung oder Zerstörung der zur Verfügung gestellten | völligen Beschädigung oder Zerstörung der zur Verfügung gestellten |
Güter ergeben. | Güter ergeben. |
Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht | Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht |
zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, | zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, |
werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der | werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der |
Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. | Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. |
Art. 2.Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per |
Art. 2.Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per |
Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der | Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der |
Gendarmerie. | Gendarmerie. |
Art. 3.Zwischen dem Kommandanten der Gendarmerie beziehungsweise der |
Art. 3.Zwischen dem Kommandanten der Gendarmerie beziehungsweise der |
von ihm bestimmten Gendarmeriebehörde und demjenigen, dem die | von ihm bestimmten Gendarmeriebehörde und demjenigen, dem die |
Leistungen zugute kommen, wird eine schriftliche Vereinbarung | Leistungen zugute kommen, wird eine schriftliche Vereinbarung |
aufgestellt, die mindestens folgende Angaben in bezug auf die | aufgestellt, die mindestens folgende Angaben in bezug auf die |
Bezahlung der zu erbringenden Leistungen umfasst: | Bezahlung der zu erbringenden Leistungen umfasst: |
1. die Beschreibung der zu bezahlenden Leistungen, | 1. die Beschreibung der zu bezahlenden Leistungen, |
2. eine Übersicht über die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, | 2. eine Übersicht über die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, |
3. den Vermerk, dass die Zahlung binnen dreissig Kalendertagen nach | 3. den Vermerk, dass die Zahlung binnen dreissig Kalendertagen nach |
dem Datum der Fakturierung zu leisten ist, | dem Datum der Fakturierung zu leisten ist, |
4. die Nummer des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten | 4. die Nummer des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Bankkontos. | Bankkontos. |
Art. 4.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Art. 4.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie | bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie |
ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge | ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, |
insbesondere des Artikels 70bis § 2, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 70bis § 2, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 23. April 1997; | Erlass vom 23. April 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
Juli 1997; | Juli 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass viele in Artikel 70bis § 2 des Gesetzes über die | In der Erwägung, dass viele in Artikel 70bis § 2 des Gesetzes über die |
Gendarmerie erwähnte Aufträge ab Beginn der Fussballsaison am 8. | Gendarmerie erwähnte Aufträge ab Beginn der Fussballsaison am 8. |
August 1997 ohne Zweifel ausgeführt werden müssen; | August 1997 ohne Zweifel ausgeführt werden müssen; |
In der Erwägung, dass es demzufolge dringend notwendig ist, die | In der Erwägung, dass es demzufolge dringend notwendig ist, die |
Modalitäten der Beantragung und der Bezahlung dieser Leistungen | Modalitäten der Beantragung und der Bezahlung dieser Leistungen |
eindeutig festzulegen; | eindeutig festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen richten | Artikel 1.Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen richten |
die juristischen Personen ihre Anträge in bezug auf die Ausführung | die juristischen Personen ihre Anträge in bezug auf die Ausführung |
aussergewöhnlicher verwaltungspolizeilicher Aufgaben, die in Artikel | aussergewöhnlicher verwaltungspolizeilicher Aufgaben, die in Artikel |
70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie | 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie |
vorgesehen sind, an den Minister des Innern. Dabei geben sie die | vorgesehen sind, an den Minister des Innern. Dabei geben sie die |
Rechtsgrundlage für ihren Antrag an. | Rechtsgrundlage für ihren Antrag an. |
Art. 2.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben |
Art. 2.Ist der Minister des Innern der Ansicht, dem Antrag stattgeben |
zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem | zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie, in seinem |
Namen und gemäss seinen Richtlinien einen Entwurf einer Vereinbarung | Namen und gemäss seinen Richtlinien einen Entwurf einer Vereinbarung |
nach Absprache mit der antragstellenden juristischen Person | nach Absprache mit der antragstellenden juristischen Person |
aufzustellen. | aufzustellen. |
Art. 3.Der in Ausführung von Artikel 2 aufzustellende Entwurf einer |
Art. 3.Der in Ausführung von Artikel 2 aufzustellende Entwurf einer |
Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: | Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben: |
1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen | 1. die Beschreibung der Leistungen und den dafür erforderlichen |
Personalbestand, | Personalbestand, |
2. die Beschreibung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, | 2. die Beschreibung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, |
3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die | 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die |
gegebenenfalls bei der Erbringung der Leistungen benutzt werden, | gegebenenfalls bei der Erbringung der Leistungen benutzt werden, |
4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, | 4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, |
5. die Zahlungsmodalitäten: Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren. | 5. die Zahlungsmodalitäten: Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren. |
Art. 4.Bei der Fakturierung der Leistungen werden unter anderem |
Art. 4.Bei der Fakturierung der Leistungen werden unter anderem |
folgende Kosten berücksichtigt: | folgende Kosten berücksichtigt: |
1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den | 1. die Personalkosten: Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den |
bei der Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der | bei der Erbringung der Leistungen eingesetzten Personalmitgliedern der |
Gendarmerie zu zahlen sind, | Gendarmerie zu zahlen sind, |
2. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von | 2. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von |
Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, | Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, |
3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der | 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der |
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von | beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der Leistungen von |
der Gendarmerie eingesetzt worden sind. | der Gendarmerie eingesetzt worden sind. |
Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht | Konnten die Leistungen aus Gründen, die der Gendarmerie nicht |
zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, | zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise erbracht werden, |
werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der | werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der |
Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. | Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. |
Art. 5.Der in Artikel 2 erwähnte Entwurf einer Vereinbarung |
Art. 5.Der in Artikel 2 erwähnte Entwurf einer Vereinbarung |
unterliegt dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Haushalts. | unterliegt dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Haushalts. |
Nach dessen Einverständnis legt der Kommandant der Gendarmerie im | Nach dessen Einverständnis legt der Kommandant der Gendarmerie im |
gegenseitigen Einvernehmen mit der antragstellenden juristischen | gegenseitigen Einvernehmen mit der antragstellenden juristischen |
Person den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung fest. | Person den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung fest. |
Art. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der |
Art. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der |
Minister des Innern die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung | Minister des Innern die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung |
der Schulden einstellen. | der Schulden einstellen. |
Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 4 | Bijlage 4 |
14. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 14. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten | bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten |
verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben | verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben |
werden kann | werden kann |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 223bis des Neuen Gemeindegesetzes; | Aufgrund des Artikels 223bis des Neuen Gemeindegesetzes; |
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli | Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli |
1997; | 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass ein | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass ein |
Erlass zur Ausführung von Artikel 223bis des Neuen Gemeindegesetzes | Erlass zur Ausführung von Artikel 223bis des Neuen Gemeindegesetzes |
dringend vor Beginn der nächsten Fussballsaison angenommen werden | dringend vor Beginn der nächsten Fussballsaison angenommen werden |
muss, damit die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine Vergütung für | muss, damit die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine Vergütung für |
verwaltungspolizeiliche Aufträge bei den Vereinbarungsprotokollen | verwaltungspolizeiliche Aufträge bei den Vereinbarungsprotokollen |
einzuführen, die jährlich zwischen einerseits den Fussballklubs, die | einzuführen, die jährlich zwischen einerseits den Fussballklubs, die |
einer der beiden höchsten Divisionen angehören, und andererseits den | einer der beiden höchsten Divisionen angehören, und andererseits den |
zuständigen Polizeibehörden getroffen werden; | zuständigen Polizeibehörden getroffen werden; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Aufgaben als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung | Aufgaben als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung |
erhoben werden kann: | erhoben werden kann: |
1. Aufgaben, die auf Antrag einer Privatperson (Individuum oder | 1. Aufgaben, die auf Antrag einer Privatperson (Individuum oder |
juristische Person) ausgeführt werden, einen besonderen Aufwand an | juristische Person) ausgeführt werden, einen besonderen Aufwand an |
Personal oder Material erfordern und als solche vom Gemeinderat | Personal oder Material erfordern und als solche vom Gemeinderat |
beschrieben werden, | beschrieben werden, |
2. Aufgaben, die ausgeführt werden, weil eine Privatperson die | 2. Aufgaben, die ausgeführt werden, weil eine Privatperson die |
Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich in einer vorherigen Vereinbarung | Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich in einer vorherigen Vereinbarung |
mit dem Bürgermeister verpflichtet hatte, nicht oder nur teilweise | mit dem Bürgermeister verpflichtet hatte, nicht oder nur teilweise |
ausgeführt hat. | ausgeführt hat. |
Art. 2.Die Privatpersonen richten ihre Anträge in bezug auf die in |
Art. 2.Die Privatpersonen richten ihre Anträge in bezug auf die in |
Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen | Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen |
Aufträge an die vom Gemeinderat bestimmte Behörde. | Aufträge an die vom Gemeinderat bestimmte Behörde. |
Art. 3.Der Gemeinderat legt für die Aufgaben, die er als |
Art. 3.Der Gemeinderat legt für die Aufgaben, die er als |
verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung in Anwendung | verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung in Anwendung |
von Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erhoben werden kann, | von Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erhoben werden kann, |
beschreibt, ebenfalls den für diese Aufgabe einzusetzenden | beschreibt, ebenfalls den für diese Aufgabe einzusetzenden |
Personalbestand, die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, das | Personalbestand, die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, das |
Material und die unbeweglichen Güter, die eventuell benutzt werden, | Material und die unbeweglichen Güter, die eventuell benutzt werden, |
sowie die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und | sowie die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und |
Zahlungsverfahren, fest. | Zahlungsverfahren, fest. |
Art. 4.§ 1 - Unbeschadet des § 2 dieses Artikels bestimmt der |
Art. 4.§ 1 - Unbeschadet des § 2 dieses Artikels bestimmt der |
Bürgermeister, in welchen Fällen vor der Ausführung der | Bürgermeister, in welchen Fällen vor der Ausführung der |
verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem | verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem |
Bürgermeister und einer Privatperson getroffen werden muss, durch die | Bürgermeister und einer Privatperson getroffen werden muss, durch die |
letztere sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diese | letztere sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diese |
Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht vom Gemeinderat in der | Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht vom Gemeinderat in der |
darauffolgenden Sitzung bestätigt wird. | darauffolgenden Sitzung bestätigt wird. |
§ 2 - Die Sicherheit bei einem Fussballspiel, an dem ein Klub einer | § 2 - Die Sicherheit bei einem Fussballspiel, an dem ein Klub einer |
der zwei höchsten Divisionen teilnimmt, wird als eine Angelegenheit | der zwei höchsten Divisionen teilnimmt, wird als eine Angelegenheit |
betrachtet, für die vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen | betrachtet, für die vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen |
Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Heimklub | Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Heimklub |
getroffen werden muss. | getroffen werden muss. |
Art. 5.Die in Ausführung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
Art. 5.Die in Ausführung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
aufgestellte Vereinbarung umfasst neben den Aufgaben, die die | aufgestellte Vereinbarung umfasst neben den Aufgaben, die die |
Privatperson erfüllen muss, mindestens folgende Angaben: | Privatperson erfüllen muss, mindestens folgende Angaben: |
1. die Beschreibung der in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | 1. die Beschreibung der in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge und des dafür | erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge und des dafür |
erforderlichen Personalbestands, | erforderlichen Personalbestands, |
2. die Bestimmung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, | 2. die Bestimmung der bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, |
3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die | 3. die Beschreibung des Materials und der unbeweglichen Güter, die |
gegebenenfalls bei der Ausführung der verwaltungspolizeilichen | gegebenenfalls bei der Ausführung der verwaltungspolizeilichen |
Aufträge benutzt werden, | Aufträge benutzt werden, |
4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, | 4. die Laufzeit der Vereinbarung und die Kündigungsfrist, |
5. die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und | 5. die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und |
Zahlungsverfahren. | Zahlungsverfahren. |
Art. 6.§ 1 - Bei der Fakturierung der in Artikel 1 des vorliegenden |
Art. 6.§ 1 - Bei der Fakturierung der in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter | Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter |
anderem folgende Kosten berücksichtigt: | anderem folgende Kosten berücksichtigt: |
1. die Personalkosten, das heisst Gehälter, Zulagen und | 1. die Personalkosten, das heisst Gehälter, Zulagen und |
Entschädigungen, die den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei zu | Entschädigungen, die den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei zu |
zahlen sind, die für die Ausführung der in Artikel 1 des vorliegenden | zahlen sind, die für die Ausführung der in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge eingesetzt worden | Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge eingesetzt worden |
sind, | sind, |
2. die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von | 2. die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von |
Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, | Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, |
3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der | 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der |
beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der in Artikel 1 | beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der in Artikel 1 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge | des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge |
von der Gemeindepolizei eingesetzt worden sind. | von der Gemeindepolizei eingesetzt worden sind. |
§ 2 - Konnten die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | § 2 - Konnten die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
verwaltungspolizeilichen Aufträge aus Gründen, die der Gemeindepolizei | verwaltungspolizeilichen Aufträge aus Gründen, die der Gemeindepolizei |
nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise ausgeführt | nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise ausgeführt |
werden, werden die in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels erwähnten | werden, werden die in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Kosten, die tatsächlich anlässlich der Vorbereitung dieser Aufträge | Kosten, die tatsächlich anlässlich der Vorbereitung dieser Aufträge |
entstanden sind, angerechnet. | entstanden sind, angerechnet. |
Art. 7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der |
Art. 7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der |
Minister des Innern die Ausführung der verwaltungspolizeilichen | Minister des Innern die Ausführung der verwaltungspolizeilichen |
Aufträge bis zur Begleichung der Schulden einstellen. | Aufträge bis zur Begleichung der Schulden einstellen. |
Art. 8.Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1997 wirksam. |
Art. 8.Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1997 wirksam. |
Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. September 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 14. September 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |