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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 août 1997 relatif aux modalités de subventionnement des épreuves de sélection et des formations professionnelles organisées par les centres d'entraînement et d'instruction reconnus pour la police communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 19 août 1997 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot
modalités de subventionnement des épreuves de sélection et des regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de
formations professionnelles organisées par les centres d'entraînement beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en
et d'instruction reconnus pour la police communale opleidingscentra voor de gemeentepolitie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 août 1997 relatif aux modalités de subventionnement des besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de
épreuves de sélection et des formations professionnelles organisées subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de
par les centres d'entraînement et d'instruction reconnus pour la beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en
police communale, établi par le Service central de traduction opleidingscentra voor de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 août 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling
relatif aux modalités de subventionnement des épreuves de sélection et van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de
des formations professionnelles organisées par les centres beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en
d'entraînement et d'instruction reconnus pour la police communale. opleidingscentra voor de gemeentepolitie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. Gegeven te Brussel, 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN,
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der
Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten
Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 und Nr. 502 vom 31. Königlichen Erlasse Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 und Nr. 502 vom 31.
Dezember 1986 und durch die Gesetze vom 7. November 1987, 22. Dezember Dezember 1986 und durch die Gesetze vom 7. November 1987, 22. Dezember
1989, 20. Juli 1991, 30. März 1994 und 21. Dezember 1994; 1989, 20. Juli 1991, 30. März 1994 und 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994,
insbesondere der Artikel 69 bis einschliesslich 72; insbesondere der Artikel 69 bis einschliesslich 72;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation
und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von
Zuschüssen; Zuschüssen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und
Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987,
23. Juni 1994 und 10. April 1995; 23. Juni 1994 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die
Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete
oder angehende Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom oder angehende Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
10. September 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995; 10. September 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über die
Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die
Beförderung in diesen Dienstgrad, abgeändert durch die Königlichen Beförderung in diesen Dienstgrad, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994, 3. März Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994, 3. März
1995 und 10. April 1995; 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet
eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des
Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt
wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7.
Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995; Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung
der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des
Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. Juni 1994 und 10. April 1995; 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. Juni 1994 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der
allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der
Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines
Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und
Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers
der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995; Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei; Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. August 1996 Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. August 1996
und vom 24. März 1997; und vom 24. März 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
November 1996 und vom 27. Mai 1997; November 1996 und vom 27. Mai 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es
notwendig ist, der Vielfältigkeit, die es derzeit bei den Modalitäten notwendig ist, der Vielfältigkeit, die es derzeit bei den Modalitäten
der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten
Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen; Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen;
Dass die Polizeischulen und die Verwaltung des Ministeriums des Innern Dass die Polizeischulen und die Verwaltung des Ministeriums des Innern
bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche
Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und
dass dem abzuhelfen ist; dass dem abzuhelfen ist;
Dass es ebenfalls angebracht ist, die Bezuschussungsmodalitäten in Dass es ebenfalls angebracht ist, die Bezuschussungsmodalitäten in
einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen; einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen;
Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass die Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass die
Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten
unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss
einreichen können; einreichen können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung
von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse
Artikel 1. Im Rahmen der Mittel, die im spezifischen Artikel des

Artikel 1.Im Rahmen der Mittel, die im spezifischen Artikel des

Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist, werden provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist, werden
folgenden Einrichtungen Zuschüsse gewährt: folgenden Einrichtungen Zuschüsse gewährt:
1. den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die 1. den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter
anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf: anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf:
- die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden - die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden
Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der
Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende
Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September
1991, 20. März 1995 und 10. April 1995, 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995,
- die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden - die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden
Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991
zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der
Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die
Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs-
und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden
Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995, Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995,
- die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines - die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines
Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27.
Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die
Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23.
Juni 1994 und 10. April 1995, Juni 1994 und 10. April 1995,
- die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen - die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen
über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die
Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der
Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und
10. April 1995, 10. April 1995,
- die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines - die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines
Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni 1994 und 10. durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni 1994 und 10.
April 1995, April 1995,
- die Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen - die Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad
eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad, eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni
1993, 19. Oktober 1994, 3. März 1995 und 10. April 1995, 1993, 19. Oktober 1994, 3. März 1995 und 10. April 1995,
- die Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des - die Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli
1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei
ausgestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. ausgestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Januar 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995, Januar 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995,
- die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des - die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen
Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der
Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und
10. April 1995, 10. April 1995,
- die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des - die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Bezuschussung der Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Bezuschussung der
Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei,
2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von 2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei die
Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für die von ihm bestimmten Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für die von ihm bestimmten
Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat. Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat.
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse
Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen

Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss

Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss

der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und
Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines
jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl Bewerber zukommen lassen, jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl Bewerber zukommen lassen,
die seit dem 1. Oktober des vorangehenden Jahres an den Eignungs- und die seit dem 1. Oktober des vorangehenden Jahres an den Eignungs- und
Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete und angehende Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete und angehende
Feldhüter und an denjenigen für angehende Polizeioffiziere Feldhüter und an denjenigen für angehende Polizeioffiziere
teilgenommen haben. teilgenommen haben.
Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen

Art. 3.Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen Zuschusses muss

Art. 3.Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen Zuschusses muss

der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und
Ausbildungszentren: Ausbildungszentren:
1. dem Minister des Innern mindestens einen Monat vor Veranstaltung 1. dem Minister des Innern mindestens einen Monat vor Veranstaltung
eines Ausbildungslehrgangs folgende Unterlagen zur Billigung vorlegen: eines Ausbildungslehrgangs folgende Unterlagen zur Billigung vorlegen:
a) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, a) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs,
b) die Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes b) die Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes
Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre
Bestimmung, Bestimmung,
c) den Stundenplan für die Kurse, c) den Stundenplan für die Kurse,
d) die Regeln für die Zusammensetzung des Prüfungsauschusses, d) die Regeln für die Zusammensetzung des Prüfungsauschusses,
e) die zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten. e) die zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten.
Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des
Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt; Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt;
2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs 2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs
spätestens am 15. Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden spätestens am 15. Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden
Auskünften zukommen lassen: Auskünften zukommen lassen:
a) der Zahl der Auszubildenden, die ordnungsgemäss für den a) der Zahl der Auszubildenden, die ordnungsgemäss für den
Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind, die Kurse regelmässig Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind, die Kurse regelmässig
besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung
teilgenommen haben, teilgenommen haben,
b) der Identität der eingeschriebenen Auszubildenden und dem b) der Identität der eingeschriebenen Auszubildenden und dem
Polizeikorps, dem sie angehören, Polizeikorps, dem sie angehören,
c) was die Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und c) was die Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und
Ausgaben, die für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden Ausgaben, die für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden
sind; sind;
3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des 3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des
Innern bestimmt werden. Innern bestimmt werden.

Art. 4.Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen

Art. 4.Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen

bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich. bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich.
KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse
Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen

Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung der Eignungs-

Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung der Eignungs-

und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende
Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der
Anzahl Bewerber, die an den Eignungs- und Selektionsprüfungen Anzahl Bewerber, die an den Eignungs- und Selektionsprüfungen
teilgenommen haben. teilgenommen haben.
Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf: Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf:
1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf die körperliche 1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf die körperliche
Leistung, Leistung,
2. 750 Franken für die schriftliche Selektionsprüfung, 2. 750 Franken für die schriftliche Selektionsprüfung,
3. 1.250 Franken für den psychotechnischen Selektionstest, 3. 1.250 Franken für den psychotechnischen Selektionstest,
4. 750 Franken für die mündliche Selektionsprüfung. 4. 750 Franken für die mündliche Selektionsprüfung.

Art. 6.Der Betrag dieses Zuschusses darf höchstens zweimal für

Art. 6.Der Betrag dieses Zuschusses darf höchstens zweimal für

denselben Bewerber gewährt werden. denselben Bewerber gewährt werden.

Art. 7.Die Zuschüsse für die Veranstaltung von Eignungs- und

Art. 7.Die Zuschüsse für die Veranstaltung von Eignungs- und

Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres
ausgezahlt, in dem die Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden ausgezahlt, in dem die Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden
jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt, jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt,
wenn die Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind. wenn die Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind.
Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen

Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung beruflicher

Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung beruflicher

Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener
Auszubildender, die die Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen Auszubildender, die die Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen
teilgenommen haben. teilgenommen haben.
a) Was die Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein a) Was die Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein
Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende
ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben; ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben;
in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000 in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000
Franken. Franken.
b) Was die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der b) Was die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der
Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der
Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst. Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst.
c) Was die Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter c) Was die Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter
betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken
festgelegt, wobei die Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht festgelegt, wobei die Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht
einbegriffen ist. einbegriffen ist.
d) Was die Ausbildung zum Polizeiinspektor und die Ausbildung zum d) Was die Ausbildung zum Polizeiinspektor und die Ausbildung zum
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn
Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse
besucht haben; in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro besucht haben; in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro
Auszubildenden auf 60.000 Franken. Auszubildenden auf 60.000 Franken.
e) Was die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird e) Was die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird
der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt:
1. 110.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden 1. 110.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden
über 1.000 liegt, über 1.000 liegt,
2. 75.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden 2. 75.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden
zwischen 701 und 1.000 liegt, zwischen 701 und 1.000 liegt,
3. 65.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden 3. 65.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden
zwischen 500 und 700 liegt, zwischen 500 und 700 liegt,
4. 55.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden 4. 55.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden
unter 500 liegt. unter 500 liegt.
Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro
anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für die anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für die
Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende
ordnungsgemäss für diese Ausbildung eingeschrieben worden sind und an ordnungsgemäss für diese Ausbildung eingeschrieben worden sind und an
den Prüfungen teilgenommen haben. den Prüfungen teilgenommen haben.
f) Was die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft, f) Was die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft,
wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt:
1. 20.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden 1. 20.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden
mindestens 80 beträgt, mindestens 80 beträgt,
2. 12.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden 2. 12.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden
zwischen 40 und 80 liegt, zwischen 40 und 80 liegt,
3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300 3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300
Franken die Stunde, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter Franken die Stunde, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter
40 liegt. 40 liegt.
Die Anzahl Unterrichtsstunden, die berücksichtigt werden, wird vom Die Anzahl Unterrichtsstunden, die berücksichtigt werden, wird vom
Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden die Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden die
Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie die Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie die
Nachhilfe- oder Lernstunden. Nachhilfe- oder Lernstunden.
Vom Betrag des auf diese Weise errechneten Zuschusses werden die Vom Betrag des auf diese Weise errechneten Zuschusses werden die
erhobenen Einschreibegebühren abgezogen. erhobenen Einschreibegebühren abgezogen.
Sollte der Betrag des Zuschusses die gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe Sollte der Betrag des Zuschusses die gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe
c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des
Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert. Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert.

Art. 9.Die Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex,

Art. 9.Die Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex,

Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses gebunden. Erlasses gebunden.
Diese Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst, Diese Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst,
der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt. der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt.
Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das
nächste Tausend nach unten abgerundet. nächste Tausend nach unten abgerundet.
Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in
dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern dieser Lehrgang vor dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern dieser Lehrgang vor
dem 30. September abgeschlossen war. dem 30. September abgeschlossen war.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen

Art. 10.Die gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der

Art. 10.Die gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der

Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel
verringert, die für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des verringert, die für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des
Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 §
2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer 2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen
worden ist. worden ist.

Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des

Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des

Innern oder sein Beauftragter die Beträge zurück, die notwendig sind Innern oder sein Beauftragter die Beträge zurück, die notwendig sind
zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von
Trainings- und Ausbildungszentren. Trainings- und Ausbildungszentren.

Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der

Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der

Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf
einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit
denen nachgewiesen wird, dass die Bedingungen für den Anspruch auf denen nachgewiesen wird, dass die Bedingungen für den Anspruch auf
Zuschüsse eingehalten worden sind. Zuschüsse eingehalten worden sind.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über die

Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über die

Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete
oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben: oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1. Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
2. Artikel 4, 2. Artikel 4,
3. Artikel 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. 3. Artikel 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.
September 1991 und vom 20. März 1995, September 1991 und vom 20. März 1995,
4. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. 4. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
September 1991, September 1991,
5. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 5. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
6. die Artikel 7bis und 7ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass 6. die Artikel 7bis und 7ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 10. April 1995. vom 10. April 1995.

Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung

Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung

der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des
Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben: Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 6 Nr. 2 bis Nr. 4, 1. Artikel 6 Nr. 2 bis Nr. 4,
2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
3. Artikel 9, 3. Artikel 9,
4. die Artikel 9bis und 9ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass 4. die Artikel 9bis und 9ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 10. April 1995. vom 10. April 1995.

Art. 15.Im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die

Art. 15.Im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die

Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter
werden folgende Artikel aufgehoben: werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
2. Artikel 8, 2. Artikel 8,
3. die Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. die Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
16. März 1987, 16. März 1987,
4. Artikel 12, 4. Artikel 12,
5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. März 5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. März
1987, 1987,
6. die Artikel 13bis und 13ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass 6. die Artikel 13bis und 13ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 10. April 1995. vom 10. April 1995.

Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung

Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung

für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in
diesen Dienstgrad werden folgende Artikel aufgehoben: diesen Dienstgrad werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5, 1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5,
2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
3. die Artikel 8bis und 8ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass 3. die Artikel 8bis und 8ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 10. April 1995. vom 10. April 1995.

Art. 17.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines

Art. 17.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines

Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das
bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, werden bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, werden
folgende Artikel aufgehoben: folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5, 1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5,
2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
3. die Artikel 6bis und 6ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass 3. die Artikel 6bis und 6ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 10. April 1995. vom 10. April 1995.

Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der

Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der

allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der
Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines
Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und
Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers
der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben: der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 25 Nr. 3, 4 und 5, 1. Artikel 25 Nr. 3, 4 und 5,
2. Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2. Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April
1995, 1995,
3. Artikel 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. März 3. Artikel 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. März
1995 und vom 10. April 1995, 1995 und vom 10. April 1995,
4. die Artikel 36 bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. die Artikel 36 bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
10. April 1995, 10. April 1995,
5. die Artikel 40 und 41, 5. die Artikel 40 und 41,
6. die Artikel 41bis und 41ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass 6. die Artikel 41bis und 41ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 10. April 1995. vom 10. April 1995.

Art. 19.Im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über die

Art. 19.Im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über die

Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei
werden die Artikel 4 bis einschliesslich 9 aufgehoben. werden die Artikel 4 bis einschliesslich 9 aufgehoben.

Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen

Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen

Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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