Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 août 1997 relatif aux modalités de subventionnement des épreuves de sélection et des formations professionnelles organisées par les centres d'entraînement et d'instruction reconnus pour la police communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 19 août 1997 relatif aux | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot |
modalités de subventionnement des épreuves de sélection et des | regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de |
formations professionnelles organisées par les centres d'entraînement | beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en |
et d'instruction reconnus pour la police communale | opleidingscentra voor de gemeentepolitie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 19 août 1997 relatif aux modalités de subventionnement des | besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de |
épreuves de sélection et des formations professionnelles organisées | subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de |
par les centres d'entraînement et d'instruction reconnus pour la | beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en |
police communale, établi par le Service central de traduction | opleidingscentra voor de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 août 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling |
relatif aux modalités de subventionnement des épreuves de sélection et | van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de |
des formations professionnelles organisées par les centres | beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en |
d'entraînement et d'instruction reconnus pour la police communale. | opleidingscentra voor de gemeentepolitie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. | Gegeven te Brussel, 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der | 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der |
Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und | Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und |
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten | Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten |
Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen | Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; | Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 und Nr. 502 vom 31. | Königlichen Erlasse Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 und Nr. 502 vom 31. |
Dezember 1986 und durch die Gesetze vom 7. November 1987, 22. Dezember | Dezember 1986 und durch die Gesetze vom 7. November 1987, 22. Dezember |
1989, 20. Juli 1991, 30. März 1994 und 21. Dezember 1994; | 1989, 20. Juli 1991, 30. März 1994 und 21. Dezember 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, | Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, |
insbesondere der Artikel 69 bis einschliesslich 72; | insbesondere der Artikel 69 bis einschliesslich 72; |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation |
und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von | und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von |
Zuschüssen; | Zuschüssen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die |
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und | Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und |
Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, | Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, |
23. Juni 1994 und 10. April 1995; | 23. Juni 1994 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die |
Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete | Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete |
oder angehende Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | oder angehende Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
10. September 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995; | 10. September 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über die |
Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die | Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die |
Beförderung in diesen Dienstgrad, abgeändert durch die Königlichen | Beförderung in diesen Dienstgrad, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994, 3. März | Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994, 3. März |
1995 und 10. April 1995; | 1995 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet |
eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des | eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des |
Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt | Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt |
wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. | wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. |
Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995; | Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung |
der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. Juni 1994 und 10. April 1995; | 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. Juni 1994 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der | allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der |
Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines | Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines |
Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und | Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und |
Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers | Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers |
der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. | der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. |
Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995; | Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die |
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei; | Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. August 1996 | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. August 1996 |
und vom 24. März 1997; | und vom 24. März 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. |
November 1996 und vom 27. Mai 1997; | November 1996 und vom 27. Mai 1997; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es |
notwendig ist, der Vielfältigkeit, die es derzeit bei den Modalitäten | notwendig ist, der Vielfältigkeit, die es derzeit bei den Modalitäten |
der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten | der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten |
Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen; | Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen; |
Dass die Polizeischulen und die Verwaltung des Ministeriums des Innern | Dass die Polizeischulen und die Verwaltung des Ministeriums des Innern |
bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche | bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche |
Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und | Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und |
dass dem abzuhelfen ist; | dass dem abzuhelfen ist; |
Dass es ebenfalls angebracht ist, die Bezuschussungsmodalitäten in | Dass es ebenfalls angebracht ist, die Bezuschussungsmodalitäten in |
einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen; | einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen; |
Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass die | Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass die |
Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten | Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten |
unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss | unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss |
einreichen können; | einreichen können; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung |
von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den | von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat; | Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten | Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse | KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse |
Artikel 1. Im Rahmen der Mittel, die im spezifischen Artikel des | Artikel 1.Im Rahmen der Mittel, die im spezifischen Artikel des |
Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater | Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater |
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der | in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist, werden | provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist, werden |
folgenden Einrichtungen Zuschüsse gewährt: | folgenden Einrichtungen Zuschüsse gewährt: |
1. den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die | 1. den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die |
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter | Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter |
anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf: | anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf: |
- die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden | - die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden |
Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des | Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des |
Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der | Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der |
Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende | Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende |
Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September | Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September |
1991, 20. März 1995 und 10. April 1995, | 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995, |
- die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden | - die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden |
Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 | Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 |
zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der | zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der |
Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die | Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die |
Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- | Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- |
und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden | und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden |
Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen | Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995, | Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995, |
- die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines | - die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines |
Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. | Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. |
Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die | Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die |
Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert | Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. | durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23. |
Juni 1994 und 10. April 1995, | Juni 1994 und 10. April 1995, |
- die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen | - die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen | Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen |
über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die | über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die |
Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der | Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der |
Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den | Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den |
Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert | Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und | durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und |
10. April 1995, | 10. April 1995, |
- die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines | - die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines |
Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen | Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und | Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert | Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni 1994 und 10. | durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni 1994 und 10. |
April 1995, | April 1995, |
- die Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen | - die Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad | Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad |
eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad, | eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni |
1993, 19. Oktober 1994, 3. März 1995 und 10. April 1995, | 1993, 19. Oktober 1994, 3. März 1995 und 10. April 1995, |
- die Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des | - die Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli | Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli |
1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei | Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei |
ausgestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. | ausgestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. |
Januar 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995, | Januar 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995, |
- die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des | - die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des |
Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen |
Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, | Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, |
die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der | die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der |
Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den | Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den |
Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert | Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und | durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und |
10. April 1995, | 10. April 1995, |
- die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des | - die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Bezuschussung der | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Bezuschussung der |
Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, | Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, |
2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von | 2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von |
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die | Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die |
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei die | Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei die |
Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für die von ihm bestimmten | Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für die von ihm bestimmten |
Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat. | Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat. |
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen | Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen |
Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss |
Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss |
der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und | der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und |
Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines | Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines |
jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl Bewerber zukommen lassen, | jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl Bewerber zukommen lassen, |
die seit dem 1. Oktober des vorangehenden Jahres an den Eignungs- und | die seit dem 1. Oktober des vorangehenden Jahres an den Eignungs- und |
Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete und angehende | Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete und angehende |
Feldhüter und an denjenigen für angehende Polizeioffiziere | Feldhüter und an denjenigen für angehende Polizeioffiziere |
teilgenommen haben. | teilgenommen haben. |
Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen | Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen |
Art. 3.Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen Zuschusses muss |
Art. 3.Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen Zuschusses muss |
der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und | der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und |
Ausbildungszentren: | Ausbildungszentren: |
1. dem Minister des Innern mindestens einen Monat vor Veranstaltung | 1. dem Minister des Innern mindestens einen Monat vor Veranstaltung |
eines Ausbildungslehrgangs folgende Unterlagen zur Billigung vorlegen: | eines Ausbildungslehrgangs folgende Unterlagen zur Billigung vorlegen: |
a) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, | a) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, |
b) die Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes | b) die Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes |
Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre | Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre |
Bestimmung, | Bestimmung, |
c) den Stundenplan für die Kurse, | c) den Stundenplan für die Kurse, |
d) die Regeln für die Zusammensetzung des Prüfungsauschusses, | d) die Regeln für die Zusammensetzung des Prüfungsauschusses, |
e) die zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten. | e) die zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten. |
Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des | Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des |
Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt; | Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt; |
2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs | 2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs |
spätestens am 15. Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden | spätestens am 15. Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden |
Auskünften zukommen lassen: | Auskünften zukommen lassen: |
a) der Zahl der Auszubildenden, die ordnungsgemäss für den | a) der Zahl der Auszubildenden, die ordnungsgemäss für den |
Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind, die Kurse regelmässig | Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind, die Kurse regelmässig |
besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung | besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung |
teilgenommen haben, | teilgenommen haben, |
b) der Identität der eingeschriebenen Auszubildenden und dem | b) der Identität der eingeschriebenen Auszubildenden und dem |
Polizeikorps, dem sie angehören, | Polizeikorps, dem sie angehören, |
c) was die Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und | c) was die Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und |
Ausgaben, die für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden | Ausgaben, die für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden |
sind; | sind; |
3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des | 3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des |
Innern bestimmt werden. | Innern bestimmt werden. |
Art. 4.Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen |
Art. 4.Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen |
bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich. | bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich. |
KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse | KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse |
Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen | Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen |
Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung der Eignungs- |
Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung der Eignungs- |
und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende | und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende |
Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der | Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der |
Anzahl Bewerber, die an den Eignungs- und Selektionsprüfungen | Anzahl Bewerber, die an den Eignungs- und Selektionsprüfungen |
teilgenommen haben. | teilgenommen haben. |
Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf: | Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf: |
1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf die körperliche | 1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf die körperliche |
Leistung, | Leistung, |
2. 750 Franken für die schriftliche Selektionsprüfung, | 2. 750 Franken für die schriftliche Selektionsprüfung, |
3. 1.250 Franken für den psychotechnischen Selektionstest, | 3. 1.250 Franken für den psychotechnischen Selektionstest, |
4. 750 Franken für die mündliche Selektionsprüfung. | 4. 750 Franken für die mündliche Selektionsprüfung. |
Art. 6.Der Betrag dieses Zuschusses darf höchstens zweimal für |
Art. 6.Der Betrag dieses Zuschusses darf höchstens zweimal für |
denselben Bewerber gewährt werden. | denselben Bewerber gewährt werden. |
Art. 7.Die Zuschüsse für die Veranstaltung von Eignungs- und |
Art. 7.Die Zuschüsse für die Veranstaltung von Eignungs- und |
Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres | Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres |
ausgezahlt, in dem die Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden | ausgezahlt, in dem die Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden |
jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt, | jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt, |
wenn die Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind. | wenn die Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind. |
Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen | Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen |
Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung beruflicher |
Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung beruflicher |
Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener | Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener |
Auszubildender, die die Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen | Auszubildender, die die Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen |
teilgenommen haben. | teilgenommen haben. |
a) Was die Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein | a) Was die Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein |
Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende | Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende |
ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben; | ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben; |
in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000 | in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000 |
Franken. | Franken. |
b) Was die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der | b) Was die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der |
Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der | Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der |
Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst. | Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst. |
c) Was die Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter | c) Was die Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter |
betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken | betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken |
festgelegt, wobei die Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht | festgelegt, wobei die Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht |
einbegriffen ist. | einbegriffen ist. |
d) Was die Ausbildung zum Polizeiinspektor und die Ausbildung zum | d) Was die Ausbildung zum Polizeiinspektor und die Ausbildung zum |
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn | betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn |
Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse | Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse |
besucht haben; in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro | besucht haben; in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro |
Auszubildenden auf 60.000 Franken. | Auszubildenden auf 60.000 Franken. |
e) Was die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird | e) Was die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird |
der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: | der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: |
1. 110.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden | 1. 110.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden |
über 1.000 liegt, | über 1.000 liegt, |
2. 75.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden | 2. 75.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden |
zwischen 701 und 1.000 liegt, | zwischen 701 und 1.000 liegt, |
3. 65.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden | 3. 65.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden |
zwischen 500 und 700 liegt, | zwischen 500 und 700 liegt, |
4. 55.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden | 4. 55.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden |
unter 500 liegt. | unter 500 liegt. |
Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro | Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro |
anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für die | anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für die |
Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende | Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende |
ordnungsgemäss für diese Ausbildung eingeschrieben worden sind und an | ordnungsgemäss für diese Ausbildung eingeschrieben worden sind und an |
den Prüfungen teilgenommen haben. | den Prüfungen teilgenommen haben. |
f) Was die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft, | f) Was die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft, |
wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: | wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: |
1. 20.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden | 1. 20.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden |
mindestens 80 beträgt, | mindestens 80 beträgt, |
2. 12.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden | 2. 12.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden |
zwischen 40 und 80 liegt, | zwischen 40 und 80 liegt, |
3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300 | 3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300 |
Franken die Stunde, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter | Franken die Stunde, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter |
40 liegt. | 40 liegt. |
Die Anzahl Unterrichtsstunden, die berücksichtigt werden, wird vom | Die Anzahl Unterrichtsstunden, die berücksichtigt werden, wird vom |
Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden die | Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden die |
Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie die | Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie die |
Nachhilfe- oder Lernstunden. | Nachhilfe- oder Lernstunden. |
Vom Betrag des auf diese Weise errechneten Zuschusses werden die | Vom Betrag des auf diese Weise errechneten Zuschusses werden die |
erhobenen Einschreibegebühren abgezogen. | erhobenen Einschreibegebühren abgezogen. |
Sollte der Betrag des Zuschusses die gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe | Sollte der Betrag des Zuschusses die gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe |
c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des | c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des |
Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert. | Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert. |
Art. 9.Die Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex, |
Art. 9.Die Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex, |
Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden | Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses gebunden. | Erlasses gebunden. |
Diese Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst, | Diese Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst, |
der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt. | der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt. |
Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das | Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das |
nächste Tausend nach unten abgerundet. | nächste Tausend nach unten abgerundet. |
Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in | Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in |
dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern dieser Lehrgang vor | dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern dieser Lehrgang vor |
dem 30. September abgeschlossen war. | dem 30. September abgeschlossen war. |
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 10.Die gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der |
Art. 10.Die gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der |
Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel | Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel |
verringert, die für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des | verringert, die für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des |
Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § | Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § |
2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer | 2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale | Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen |
worden ist. | worden ist. |
Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des |
Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des |
Innern oder sein Beauftragter die Beträge zurück, die notwendig sind | Innern oder sein Beauftragter die Beträge zurück, die notwendig sind |
zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von | zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von |
Trainings- und Ausbildungszentren. | Trainings- und Ausbildungszentren. |
Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der |
Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der |
Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der | Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf | provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf |
einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit | einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit |
denen nachgewiesen wird, dass die Bedingungen für den Anspruch auf | denen nachgewiesen wird, dass die Bedingungen für den Anspruch auf |
Zuschüsse eingehalten worden sind. | Zuschüsse eingehalten worden sind. |
KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über die |
Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über die |
Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete | Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete |
oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben: | oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 1. Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
2. Artikel 4, | 2. Artikel 4, |
3. Artikel 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. | 3. Artikel 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. |
September 1991 und vom 20. März 1995, | September 1991 und vom 20. März 1995, |
4. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | 4. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
September 1991, | September 1991, |
5. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 5. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
6. die Artikel 7bis und 7ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 6. die Artikel 7bis und 7ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1995. | vom 10. April 1995. |
Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung |
Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung |
der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben: | Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 6 Nr. 2 bis Nr. 4, | 1. Artikel 6 Nr. 2 bis Nr. 4, |
2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
3. Artikel 9, | 3. Artikel 9, |
4. die Artikel 9bis und 9ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 4. die Artikel 9bis und 9ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1995. | vom 10. April 1995. |
Art. 15.Im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die |
Art. 15.Im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die |
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter | Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter |
werden folgende Artikel aufgehoben: | werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 1. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
2. Artikel 8, | 2. Artikel 8, |
3. die Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 3. die Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
16. März 1987, | 16. März 1987, |
4. Artikel 12, | 4. Artikel 12, |
5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. März | 5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. März |
1987, | 1987, |
6. die Artikel 13bis und 13ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 6. die Artikel 13bis und 13ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1995. | vom 10. April 1995. |
Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung |
Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung |
für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in | für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in |
diesen Dienstgrad werden folgende Artikel aufgehoben: | diesen Dienstgrad werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5, | 1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5, |
2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
3. die Artikel 8bis und 8ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 3. die Artikel 8bis und 8ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1995. | vom 10. April 1995. |
Art. 17.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines |
Art. 17.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das |
bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, werden | bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, werden |
folgende Artikel aufgehoben: | folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5, | 1. Artikel 2 Nr. 2, 4 und 5, |
2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
3. die Artikel 6bis und 6ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 3. die Artikel 6bis und 6ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1995. | vom 10. April 1995. |
Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der |
Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der | allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der |
Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines | Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines |
Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und | Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und |
Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers | Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers |
der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben: | der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 25 Nr. 3, 4 und 5, | 1. Artikel 25 Nr. 3, 4 und 5, |
2. Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April | 2. Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April |
1995, | 1995, |
3. Artikel 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. März | 3. Artikel 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. März |
1995 und vom 10. April 1995, | 1995 und vom 10. April 1995, |
4. die Artikel 36 bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 4. die Artikel 36 bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. April 1995, | 10. April 1995, |
5. die Artikel 40 und 41, | 5. die Artikel 40 und 41, |
6. die Artikel 41bis und 41ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 6. die Artikel 41bis und 41ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1995. | vom 10. April 1995. |
Art. 19.Im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über die |
Art. 19.Im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über die |
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei | Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei |
werden die Artikel 4 bis einschliesslich 9 aufgehoben. | werden die Artikel 4 bis einschliesslich 9 aufgehoben. |
Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen |
Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen |
Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |