Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux mesures en matière de commercialisation des animaux d'exploitation en ce qui concerne certaines substances ou résidus de substances pharmacologiquement actives et de l'arrêté ministériel du 10 septembre 1997 portant exécution de cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, en van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende uitvoering van dit besluit |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 september 1997 |
mesures en matière de commercialisation des animaux d'exploitation en | betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten |
ce qui concerne certaines substances ou résidus de substances | aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische |
pharmacologiquement actives et de l'arrêté ministériel du 10 septembre | werking, en van het ministerieel besluit van 10 september 1997 |
1997 portant exécution de cet arrêté | houdende uitvoering van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux mesures en matière | - van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende |
de commercialisation des animaux d'exploitation en ce qui concerne | maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van |
certaines substances ou résidus de substances pharmacologiquement actives, | bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, |
- de l'arrêté ministériel du 10 septembre 1997 portant exécution de | - van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende |
l'arrêté royal relatif aux mesures en matière de commercialisation des | uitvoering van het koninklijk besluit betreffende maatregelen inzake |
animaux d'exploitation en ce qui concerne certaines substances ou | de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen |
résidus de substances pharmacologiquement actives, | of residu's daarvan met farmacologische werking, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux mesures en matière | - van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende |
de commercialisation des animaux d'exploitation en ce qui concerne | maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van |
certaines substances ou résidus de substances pharmacologiquement actives, | bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, |
- de l'arrêté ministériel du 10 septembre 1997 portant exécution de | - van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende |
l'arrêté royal relatif aux mesures en matière de commercialisation des | uitvoering van het koninklijk besluit betreffende maatregelen inzake |
animaux d'exploitation en ce qui concerne certaines substances ou | de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen |
résidus de substances pharmacologiquement actives. | of residu's daarvan met farmacologische werking. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. | Gegeven te Brussel, 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
8. SEPTEMBER 1997. - Königlicher Erlass über Massnahmen in Sachen | 8. SEPTEMBER 1997. - Königlicher Erlass über Massnahmen in Sachen |
Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch | Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch |
wirksame Stoffe oder Rückstände davon | wirksame Stoffe oder Rückstände davon |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. | insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 1990; | Dezember 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von |
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta adrenergischer oder | Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta adrenergischer oder |
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren; | produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1995 zum Verbot der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1995 zum Verbot der |
Abgabe von bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe enthaltenden | Abgabe von bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe enthaltenden |
Arzneimitteln für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt | Arzneimitteln für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt |
werden; | werden; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 |
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von | zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von |
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln | Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln |
tierischen Ursprungs; | tierischen Ursprungs; |
Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über | Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über |
Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände |
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der |
Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23; | Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe | Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « vermarkten »: auf den Markt bringen, anbieten, zum Kauf | 1. « vermarkten »: auf den Markt bringen, anbieten, zum Kauf |
ausstellen, verkaufen, liefern, unentgeltlich oder entgeltlich | ausstellen, verkaufen, liefern, unentgeltlich oder entgeltlich |
abtreten, zur Schlachtung anbieten, ausführen, | abtreten, zur Schlachtung anbieten, ausführen, |
2. « Nutztiere »: Haustiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und | 2. « Nutztiere »: Haustiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und |
Ziege, Einhufer, Hausgeflügel und Zuchtfische sowie die wildlebenden | Ziege, Einhufer, Hausgeflügel und Zuchtfische sowie die wildlebenden |
Tiere der vorgenannten Gattungen und andere wildlebende Wiederkäuer, | Tiere der vorgenannten Gattungen und andere wildlebende Wiederkäuer, |
insofern sie in einem Betrieb gehalten werden, | insofern sie in einem Betrieb gehalten werden, |
3. « Bestand »: die Gesamtheit der Tiere, die an einem Ort gehalten | 3. « Bestand »: die Gesamtheit der Tiere, die an einem Ort gehalten |
werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in | werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in |
epidemiologischer Hinsicht ein getrenntes Ganzes bilden, | epidemiologischer Hinsicht ein getrenntes Ganzes bilden, |
4. « Rückstände zugelassener Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen | 4. « Rückstände zugelassener Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen |
Stoffe, seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder | Stoffe, seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder |
Abbauprodukte, und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln | Abbauprodukte, und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln |
auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende | auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende |
Tierarzneimittel verabreicht wurde, | Tierarzneimittel verabreicht wurde, |
5. « nicht zugelassene Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen | 5. « nicht zugelassene Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen |
Stoffe, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen | Stoffe, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen |
und die nationalen Rechtsvorschriften verboten ist, | und die nationalen Rechtsvorschriften verboten ist, |
6. « vorschriftswidrige Behandlung »: Verwendung nicht zugelassener | 6. « vorschriftswidrige Behandlung »: Verwendung nicht zugelassener |
Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche | Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche |
Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen | Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen |
als den in gemeinschaftlichen oder in nationalen Rechtsvorschriften | als den in gemeinschaftlichen oder in nationalen Rechtsvorschriften |
vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen | vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen |
Bedingungen, | Bedingungen, |
7. « Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung »: alle | 7. « Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung »: alle |
pharmakologisch wirksamen Stoffe, seien es wirksame Bestandteile oder | pharmakologisch wirksamen Stoffe, seien es wirksame Bestandteile oder |
Umwandlungsprodukte, die infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung | Umwandlungsprodukte, die infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung |
in Tieren oder in tierischen Erzeugnissen vorgefunden werden, | in Tieren oder in tierischen Erzeugnissen vorgefunden werden, |
8. « Tier, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte »: | 8. « Tier, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte »: |
Tier, dem ein pharmakologisch wirksamer Stoff verabreicht wurde und | Tier, dem ein pharmakologisch wirksamer Stoff verabreicht wurde und |
für das die für diesen Stoff in bezug auf die Schlachtung | für das die für diesen Stoff in bezug auf die Schlachtung |
vorgeschriebene Wartezeit nicht abgelaufen ist, | vorgeschriebene Wartezeit nicht abgelaufen ist, |
9. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 9. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
10. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands | 10. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands |
und der Landwirtschaft. | und der Landwirtschaft. |
Art. 2.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom |
Art. 2.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom |
15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, | 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, |
antihormonaler, beta adrenergischer oder produktionsstimulierender | antihormonaler, beta adrenergischer oder produktionsstimulierender |
Wirkung bei Tieren ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, wenn | Wirkung bei Tieren ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, wenn |
diese Tiere Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung | diese Tiere Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung |
enthalten könnten. | enthalten könnten. |
Art. 3.§ 1 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände |
Art. 3.§ 1 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände |
zugelassener Stoffe enthalten könnte, ist verboten. | zugelassener Stoffe enthalten könnte, ist verboten. |
§ 2 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände zugelassener | § 2 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände zugelassener |
Stoffe enthalten könnte, ist jedoch erlaubt unter der Bedingung, dass | Stoffe enthalten könnte, ist jedoch erlaubt unter der Bedingung, dass |
der berlassende dem bernehmer eine Bescheinigung übergibt, die | der berlassende dem bernehmer eine Bescheinigung übergibt, die |
folgende Angaben enthält: die Identität und die Adresse des | folgende Angaben enthält: die Identität und die Adresse des |
berlassenden, die Nummer und die Adresse des Herkunftsbestands, die | berlassenden, die Nummer und die Adresse des Herkunftsbestands, die |
Identifizierung des Tieres oder der Sendung, das Datum der | Identifizierung des Tieres oder der Sendung, das Datum der |
Verabreichung der Stoffe und deren Art sowie die Informationen in | Verabreichung der Stoffe und deren Art sowie die Informationen in |
bezug auf die für diese Stoffe vorgesehene Wartezeit vor der | bezug auf die für diese Stoffe vorgesehene Wartezeit vor der |
Schlachtung. | Schlachtung. |
Diese Bescheinigung wird in zwei Exemplaren erstellt und von beiden | Diese Bescheinigung wird in zwei Exemplaren erstellt und von beiden |
Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar wird ein Jahr lang vom | Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar wird ein Jahr lang vom |
berlassenden aufbewahrt, das andere muss dem Begleit- oder | berlassenden aufbewahrt, das andere muss dem Begleit- oder |
Transportdokument ständig beiliegen. | Transportdokument ständig beiliegen. |
Der Minister legt das Muster der Bescheinigung fest. | Der Minister legt das Muster der Bescheinigung fest. |
Art. 4.§ 1 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von |
Art. 4.§ 1 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von |
Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im | Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im |
Schlachthof oder anlässlich einer Fleischbeschau entnommen wurden, das | Schlachthof oder anlässlich einer Fleischbeschau entnommen wurden, das |
Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise nicht | Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise nicht |
zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge einer | zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge einer |
vorschriftswidrigen Behandlung feststellen, führt der Dienst | vorschriftswidrigen Behandlung feststellen, führt der Dienst |
Nachforschungen im Herkunftsbestand, um die Ursachen für das | Nachforschungen im Herkunftsbestand, um die Ursachen für das |
Vorhandensein dieses nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise dieser | Vorhandensein dieses nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise dieser |
nicht zugelassenen Stoffe oder von Rückständen infolge einer | nicht zugelassenen Stoffe oder von Rückständen infolge einer |
vorschriftswidrigen Behandlung zu ermitteln, und nimmt die | vorschriftswidrigen Behandlung zu ermitteln, und nimmt die |
Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der | Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der |
Identifizierungsdokumente für diese Tiere vor. | Identifizierungsdokumente für diese Tiere vor. |
Der Dienst nimmt ebenfalls die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben | Der Dienst nimmt ebenfalls die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben |
Gattung oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere in den | Gattung oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere in den |
Beständen vor, in denen die zuständigen Dienste in den zwölf Monaten | Beständen vor, in denen die zuständigen Dienste in den zwölf Monaten |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durch die Untersuchung von | vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durch die Untersuchung von |
Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder einer | Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder einer |
Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren aus diesen Beständen | Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren aus diesen Beständen |
entnommen wurden, das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes | entnommen wurden, das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes |
beziehungsweise nicht zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge | beziehungsweise nicht zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge |
einer vorschriftswidrigen Behandlung festgestellt haben. | einer vorschriftswidrigen Behandlung festgestellt haben. |
§ 2 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von Proben, | § 2 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von Proben, |
die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Schlachthof | die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Schlachthof |
oder einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Vorhandensein von | oder einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Vorhandensein von |
Rückständen zugelassener Stoffe in einer Menge feststellen, die die | Rückständen zugelassener Stoffe in einer Menge feststellen, die die |
Höchstwerte überschreitet, führt der Dienst Nachforschungen im | Höchstwerte überschreitet, führt der Dienst Nachforschungen im |
Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Vorhandensein von | Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Vorhandensein von |
Rückständen dieses zugelassenen Stoffes oder dieser zugelassenen | Rückständen dieses zugelassenen Stoffes oder dieser zugelassenen |
Stoffe zu ermitteln, und nimmt die Kennzeichnung aller Nutztiere | Stoffe zu ermitteln, und nimmt die Kennzeichnung aller Nutztiere |
derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für | derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für |
diese Tiere vor. | diese Tiere vor. |
Dieser Paragraph findet keine Anwendung auf Nutztiere, die unter den | Dieser Paragraph findet keine Anwendung auf Nutztiere, die unter den |
Bedingungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses vermarktet | Bedingungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses vermarktet |
worden sind. | worden sind. |
§ 3 - Der Minister legt das Muster und die Modalitäten der | § 3 - Der Minister legt das Muster und die Modalitäten der |
Kennzeichnungen sowie die Bedingungen in bezug auf die Dauer ihrer | Kennzeichnungen sowie die Bedingungen in bezug auf die Dauer ihrer |
Beibehaltung fest. | Beibehaltung fest. |
Art. 5.Ein in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses |
Art. 5.Ein in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses |
gekennzeichnetes Nutztier darf den Bestand nicht verlassen, es sei | gekennzeichnetes Nutztier darf den Bestand nicht verlassen, es sei |
denn, um direkt in einen auf dem Staatsgebiet gelegenen Schlachthof | denn, um direkt in einen auf dem Staatsgebiet gelegenen Schlachthof |
gebracht zu werden. | gebracht zu werden. |
Jede Vermarktung wird sofort durch Schlachtung sanktioniert. Der | Jede Vermarktung wird sofort durch Schlachtung sanktioniert. Der |
Befehl zur Schlachtung ohne Entschädigung und die Frist für die | Befehl zur Schlachtung ohne Entschädigung und die Frist für die |
Schlachtung werden vom Dienst gegeben beziehungsweise gesetzt. | Schlachtung werden vom Dienst gegeben beziehungsweise gesetzt. |
Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit | werden gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei |
ermittelt, festgestellt und bestraft. | ermittelt, festgestellt und bestraft. |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag nach dem Monat seiner |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag nach dem Monat seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Art. 8.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. September 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. September 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
10. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des | 10. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von | Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von |
Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder | Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder |
Rückstände davon | Rückstände davon |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. | insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 1990; | Dezember 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über |
Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte | Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte |
pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, insbesondere | pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, insbesondere |
der Artikel 3 § 2 und 4 § 3; | der Artikel 3 § 2 und 4 § 3; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 |
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von | zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von |
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln | Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln |
tierischen Ursprungs; | tierischen Ursprungs; |
Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über | Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über |
Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände |
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der |
Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23; | Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Königlicher Erlass »: den Königlichen Erlass vom 8. September | 1. « Königlicher Erlass »: den Königlichen Erlass vom 8. September |
1997 über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf | 1997 über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf |
bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, | bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, |
2. « Identifizierungsdokument für Rinder »: das in Artikel 16 des | 2. « Identifizierungsdokument für Rinder »: das in Artikel 16 des |
Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung | Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung |
der Rinder erwähnte Dokument, | der Rinder erwähnte Dokument, |
3. « Aufkleber für den Schweinebestand »: den vorgedruckten Aufkleber, | 3. « Aufkleber für den Schweinebestand »: den vorgedruckten Aufkleber, |
der auf dem in Artikel 25 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar | der auf dem in Artikel 25 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar |
1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt | 1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt |
worden sind, erwähnten Transportdokument anzubringen ist. | worden sind, erwähnten Transportdokument anzubringen ist. |
Art. 2.Das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses erwähnte Muster der |
Art. 2.Das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses erwähnte Muster der |
Bescheinigung ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. | Bescheinigung ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. |
Art. 3.§ 1 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des |
Art. 3.§ 1 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des |
Königlichen Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « H » auf dem | Königlichen Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « H » auf dem |
Aufkleber und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments | Aufkleber und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments |
bestehen. | bestehen. |
§ 2 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen | § 2 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen |
Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber | Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber |
und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments bestehen. | und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments bestehen. |
§ 3 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen | § 3 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen |
Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « H » auf dem Aufkleber | Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « H » auf dem Aufkleber |
für den Schweinebestand bestehen. | für den Schweinebestand bestehen. |
§ 4 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen | § 4 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen |
Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber | Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber |
für den Schweinebestand bestehen. | für den Schweinebestand bestehen. |
Art. 4.§ 1 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen |
Art. 4.§ 1 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen |
Erlasses ein Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen | Erlasses ein Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen |
Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104 | Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104 |
Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter | Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter |
Verstoss festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt | Verstoss festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt |
zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach | zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach |
Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem | Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem |
letzten festgestellten Verstoss festgestellt wird. | letzten festgestellten Verstoss festgestellt wird. |
§ 2 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses ein | § 2 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses ein |
Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 8 | Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 8 |
Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 26 Wochen verlängert | Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 26 Wochen verlängert |
wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoss | wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoss |
festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 26 Wochen kommt zur | festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 26 Wochen kommt zur |
Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf | Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf |
des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem letzten | des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem letzten |
festgestellten Verstoss festgestellt wird. | festgestellten Verstoss festgestellt wird. |
Art. 5.Nach Ablauf des in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
Art. 5.Nach Ablauf des in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Zeitraums kann der Verantwortliche neue | erwähnten Zeitraums kann der Verantwortliche neue |
Identifizierungsdokumente und Aufkleber auf eigene Kosten anfertigen | Identifizierungsdokumente und Aufkleber auf eigene Kosten anfertigen |
lassen. | lassen. |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 10. September 1997 | Brüssel, den 10. September 1997 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung |
des Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von | des Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von |
Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder | Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder |
Rückstände davon | Rückstände davon |
Ich Unterzeichneter . . . . . | Ich Unterzeichneter . . . . . |
(Name - Vorname - Adresse des berlassenden) | (Name - Vorname - Adresse des berlassenden) |
erkläre hiermit, dass das Tier oder die Sendung, . . . . . | erkläre hiermit, dass das Tier oder die Sendung, . . . . . |
(Identifizierung) | (Identifizierung) |
aus dem Bestand . . . . . | aus dem Bestand . . . . . |
(Nummer des Bestands - Adresse) | (Nummer des Bestands - Adresse) |
am . . . . . | am . . . . . |
mit . . . . . behandelt wurde | mit . . . . . behandelt wurde |
(Stoffe) | (Stoffe) |
und dass die Wartezeit von . . . . . Tagen am | und dass die Wartezeit von . . . . . Tagen am |
................/.............../................ abläuft. | ................/.............../................ abläuft. |
Ausgefertigt in | Ausgefertigt in |
........................................................................., | ........................................................................., |
am.............../............./..... in zwei Exemplaren | am.............../............./..... in zwei Exemplaren |
Unterschrift des Übernehmers zur Bestätigung des Empfangs Unterschrift | Unterschrift des Übernehmers zur Bestätigung des Empfangs Unterschrift |
des Überlassenden | des Überlassenden |
Diese Bescheinigung wird: | Diese Bescheinigung wird: |
- dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments, | - dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments, |
- dem Transportdokument | - dem Transportdokument |
beigefügt. | beigefügt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 beigefügt | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 beigefügt |
zu werden. | zu werden. |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |