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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/02/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux mesures en matière de commercialisation des animaux d'exploitation en ce qui concerne certaines substances ou résidus de substances pharmacologiquement actives et de l'arrêté ministériel du 10 septembre 1997 portant exécution de cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, en van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende uitvoering van dit besluit
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEVRIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 september 1997
mesures en matière de commercialisation des animaux d'exploitation en betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten
ce qui concerne certaines substances ou résidus de substances aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische
pharmacologiquement actives et de l'arrêté ministériel du 10 septembre werking, en van het ministerieel besluit van 10 september 1997
1997 portant exécution de cet arrêté houdende uitvoering van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux mesures en matière - van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende
de commercialisation des animaux d'exploitation en ce qui concerne maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van
certaines substances ou résidus de substances pharmacologiquement actives, bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking,
- de l'arrêté ministériel du 10 septembre 1997 portant exécution de - van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende
l'arrêté royal relatif aux mesures en matière de commercialisation des uitvoering van het koninklijk besluit betreffende maatregelen inzake
animaux d'exploitation en ce qui concerne certaines substances ou de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen
résidus de substances pharmacologiquement actives, of residu's daarvan met farmacologische werking,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 8 septembre 1997 relatif aux mesures en matière - van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende
de commercialisation des animaux d'exploitation en ce qui concerne maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van
certaines substances ou résidus de substances pharmacologiquement actives, bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking,
- de l'arrêté ministériel du 10 septembre 1997 portant exécution de - van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende
l'arrêté royal relatif aux mesures en matière de commercialisation des uitvoering van het koninklijk besluit betreffende maatregelen inzake
animaux d'exploitation en ce qui concerne certaines substances ou de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen
résidus de substances pharmacologiquement actives. of residu's daarvan met farmacologische werking.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. Gegeven te Brussel, 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
8. SEPTEMBER 1997. - Königlicher Erlass über Massnahmen in Sachen 8. SEPTEMBER 1997. - Königlicher Erlass über Massnahmen in Sachen
Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch
wirksame Stoffe oder Rückstände davon wirksame Stoffe oder Rückstände davon
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990; Dezember 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta adrenergischer oder Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren; produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1995 zum Verbot der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1995 zum Verbot der
Abgabe von bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe enthaltenden Abgabe von bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe enthaltenden
Arzneimitteln für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt Arzneimitteln für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt
werden; werden;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs; tierischen Ursprungs;
Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der
Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23; Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
1. « vermarkten »: auf den Markt bringen, anbieten, zum Kauf 1. « vermarkten »: auf den Markt bringen, anbieten, zum Kauf
ausstellen, verkaufen, liefern, unentgeltlich oder entgeltlich ausstellen, verkaufen, liefern, unentgeltlich oder entgeltlich
abtreten, zur Schlachtung anbieten, ausführen, abtreten, zur Schlachtung anbieten, ausführen,
2. « Nutztiere »: Haustiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und 2. « Nutztiere »: Haustiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und
Ziege, Einhufer, Hausgeflügel und Zuchtfische sowie die wildlebenden Ziege, Einhufer, Hausgeflügel und Zuchtfische sowie die wildlebenden
Tiere der vorgenannten Gattungen und andere wildlebende Wiederkäuer, Tiere der vorgenannten Gattungen und andere wildlebende Wiederkäuer,
insofern sie in einem Betrieb gehalten werden, insofern sie in einem Betrieb gehalten werden,
3. « Bestand »: die Gesamtheit der Tiere, die an einem Ort gehalten 3. « Bestand »: die Gesamtheit der Tiere, die an einem Ort gehalten
werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in
epidemiologischer Hinsicht ein getrenntes Ganzes bilden, epidemiologischer Hinsicht ein getrenntes Ganzes bilden,
4. « Rückstände zugelassener Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen 4. « Rückstände zugelassener Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen
Stoffe, seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Stoffe, seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder
Abbauprodukte, und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln Abbauprodukte, und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln
auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende
Tierarzneimittel verabreicht wurde, Tierarzneimittel verabreicht wurde,
5. « nicht zugelassene Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen 5. « nicht zugelassene Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen
Stoffe, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen Stoffe, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen
und die nationalen Rechtsvorschriften verboten ist, und die nationalen Rechtsvorschriften verboten ist,
6. « vorschriftswidrige Behandlung »: Verwendung nicht zugelassener 6. « vorschriftswidrige Behandlung »: Verwendung nicht zugelassener
Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen
als den in gemeinschaftlichen oder in nationalen Rechtsvorschriften als den in gemeinschaftlichen oder in nationalen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen
Bedingungen, Bedingungen,
7. « Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung »: alle 7. « Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung »: alle
pharmakologisch wirksamen Stoffe, seien es wirksame Bestandteile oder pharmakologisch wirksamen Stoffe, seien es wirksame Bestandteile oder
Umwandlungsprodukte, die infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung Umwandlungsprodukte, die infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung
in Tieren oder in tierischen Erzeugnissen vorgefunden werden, in Tieren oder in tierischen Erzeugnissen vorgefunden werden,
8. « Tier, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte »: 8. « Tier, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte »:
Tier, dem ein pharmakologisch wirksamer Stoff verabreicht wurde und Tier, dem ein pharmakologisch wirksamer Stoff verabreicht wurde und
für das die für diesen Stoff in bezug auf die Schlachtung für das die für diesen Stoff in bezug auf die Schlachtung
vorgeschriebene Wartezeit nicht abgelaufen ist, vorgeschriebene Wartezeit nicht abgelaufen ist,
9. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 9. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört, Landwirtschaft gehört,
10. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands 10. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands
und der Landwirtschaft. und der Landwirtschaft.

Art. 2.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom

Art. 2.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom

15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler,
antihormonaler, beta adrenergischer oder produktionsstimulierender antihormonaler, beta adrenergischer oder produktionsstimulierender
Wirkung bei Tieren ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, wenn Wirkung bei Tieren ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, wenn
diese Tiere Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung diese Tiere Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung
enthalten könnten. enthalten könnten.

Art. 3.§ 1 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände

Art. 3.§ 1 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände

zugelassener Stoffe enthalten könnte, ist verboten. zugelassener Stoffe enthalten könnte, ist verboten.
§ 2 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände zugelassener § 2 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände zugelassener
Stoffe enthalten könnte, ist jedoch erlaubt unter der Bedingung, dass Stoffe enthalten könnte, ist jedoch erlaubt unter der Bedingung, dass
der berlassende dem bernehmer eine Bescheinigung übergibt, die der berlassende dem bernehmer eine Bescheinigung übergibt, die
folgende Angaben enthält: die Identität und die Adresse des folgende Angaben enthält: die Identität und die Adresse des
berlassenden, die Nummer und die Adresse des Herkunftsbestands, die berlassenden, die Nummer und die Adresse des Herkunftsbestands, die
Identifizierung des Tieres oder der Sendung, das Datum der Identifizierung des Tieres oder der Sendung, das Datum der
Verabreichung der Stoffe und deren Art sowie die Informationen in Verabreichung der Stoffe und deren Art sowie die Informationen in
bezug auf die für diese Stoffe vorgesehene Wartezeit vor der bezug auf die für diese Stoffe vorgesehene Wartezeit vor der
Schlachtung. Schlachtung.
Diese Bescheinigung wird in zwei Exemplaren erstellt und von beiden Diese Bescheinigung wird in zwei Exemplaren erstellt und von beiden
Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar wird ein Jahr lang vom Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar wird ein Jahr lang vom
berlassenden aufbewahrt, das andere muss dem Begleit- oder berlassenden aufbewahrt, das andere muss dem Begleit- oder
Transportdokument ständig beiliegen. Transportdokument ständig beiliegen.
Der Minister legt das Muster der Bescheinigung fest. Der Minister legt das Muster der Bescheinigung fest.

Art. 4.§ 1 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von

Art. 4.§ 1 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von

Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im
Schlachthof oder anlässlich einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Schlachthof oder anlässlich einer Fleischbeschau entnommen wurden, das
Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise nicht Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise nicht
zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge einer zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge einer
vorschriftswidrigen Behandlung feststellen, führt der Dienst vorschriftswidrigen Behandlung feststellen, führt der Dienst
Nachforschungen im Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Nachforschungen im Herkunftsbestand, um die Ursachen für das
Vorhandensein dieses nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise dieser Vorhandensein dieses nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise dieser
nicht zugelassenen Stoffe oder von Rückständen infolge einer nicht zugelassenen Stoffe oder von Rückständen infolge einer
vorschriftswidrigen Behandlung zu ermitteln, und nimmt die vorschriftswidrigen Behandlung zu ermitteln, und nimmt die
Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der
Identifizierungsdokumente für diese Tiere vor. Identifizierungsdokumente für diese Tiere vor.
Der Dienst nimmt ebenfalls die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Der Dienst nimmt ebenfalls die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben
Gattung oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere in den Gattung oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere in den
Beständen vor, in denen die zuständigen Dienste in den zwölf Monaten Beständen vor, in denen die zuständigen Dienste in den zwölf Monaten
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durch die Untersuchung von vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durch die Untersuchung von
Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder einer Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder einer
Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren aus diesen Beständen Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren aus diesen Beständen
entnommen wurden, das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes entnommen wurden, das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes
beziehungsweise nicht zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge beziehungsweise nicht zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge
einer vorschriftswidrigen Behandlung festgestellt haben. einer vorschriftswidrigen Behandlung festgestellt haben.
§ 2 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von Proben, § 2 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von Proben,
die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Schlachthof die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Schlachthof
oder einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Vorhandensein von oder einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Vorhandensein von
Rückständen zugelassener Stoffe in einer Menge feststellen, die die Rückständen zugelassener Stoffe in einer Menge feststellen, die die
Höchstwerte überschreitet, führt der Dienst Nachforschungen im Höchstwerte überschreitet, führt der Dienst Nachforschungen im
Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Vorhandensein von Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Vorhandensein von
Rückständen dieses zugelassenen Stoffes oder dieser zugelassenen Rückständen dieses zugelassenen Stoffes oder dieser zugelassenen
Stoffe zu ermitteln, und nimmt die Kennzeichnung aller Nutztiere Stoffe zu ermitteln, und nimmt die Kennzeichnung aller Nutztiere
derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für
diese Tiere vor. diese Tiere vor.
Dieser Paragraph findet keine Anwendung auf Nutztiere, die unter den Dieser Paragraph findet keine Anwendung auf Nutztiere, die unter den
Bedingungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses vermarktet Bedingungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses vermarktet
worden sind. worden sind.
§ 3 - Der Minister legt das Muster und die Modalitäten der § 3 - Der Minister legt das Muster und die Modalitäten der
Kennzeichnungen sowie die Bedingungen in bezug auf die Dauer ihrer Kennzeichnungen sowie die Bedingungen in bezug auf die Dauer ihrer
Beibehaltung fest. Beibehaltung fest.

Art. 5.Ein in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses

Art. 5.Ein in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses

gekennzeichnetes Nutztier darf den Bestand nicht verlassen, es sei gekennzeichnetes Nutztier darf den Bestand nicht verlassen, es sei
denn, um direkt in einen auf dem Staatsgebiet gelegenen Schlachthof denn, um direkt in einen auf dem Staatsgebiet gelegenen Schlachthof
gebracht zu werden. gebracht zu werden.
Jede Vermarktung wird sofort durch Schlachtung sanktioniert. Der Jede Vermarktung wird sofort durch Schlachtung sanktioniert. Der
Befehl zur Schlachtung ohne Entschädigung und die Frist für die Befehl zur Schlachtung ohne Entschädigung und die Frist für die
Schlachtung werden vom Dienst gegeben beziehungsweise gesetzt. Schlachtung werden vom Dienst gegeben beziehungsweise gesetzt.

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

werden gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit werden gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei
ermittelt, festgestellt und bestraft. ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag nach dem Monat seiner

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag nach dem Monat seiner

Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und

Art. 8.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und

Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. September 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. September 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
10. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des 10. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des
Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von
Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder
Rückstände davon Rückstände davon
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990; Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über
Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte
pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, insbesondere pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, insbesondere
der Artikel 3 § 2 und 4 § 3; der Artikel 3 § 2 und 4 § 3;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs; tierischen Ursprungs;
Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der
Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23; Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
1. « Königlicher Erlass »: den Königlichen Erlass vom 8. September 1. « Königlicher Erlass »: den Königlichen Erlass vom 8. September
1997 über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf 1997 über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf
bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon,
2. « Identifizierungsdokument für Rinder »: das in Artikel 16 des 2. « Identifizierungsdokument für Rinder »: das in Artikel 16 des
Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung
der Rinder erwähnte Dokument, der Rinder erwähnte Dokument,
3. « Aufkleber für den Schweinebestand »: den vorgedruckten Aufkleber, 3. « Aufkleber für den Schweinebestand »: den vorgedruckten Aufkleber,
der auf dem in Artikel 25 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar der auf dem in Artikel 25 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar
1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt 1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt
worden sind, erwähnten Transportdokument anzubringen ist. worden sind, erwähnten Transportdokument anzubringen ist.

Art. 2.Das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses erwähnte Muster der

Art. 2.Das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses erwähnte Muster der

Bescheinigung ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. Bescheinigung ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt.

Art. 3.§ 1 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des

Art. 3.§ 1 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des

Königlichen Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « H » auf dem Königlichen Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « H » auf dem
Aufkleber und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments Aufkleber und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments
bestehen. bestehen.
§ 2 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen § 2 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen
Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber
und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments bestehen. und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments bestehen.
§ 3 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen § 3 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen
Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « H » auf dem Aufkleber Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « H » auf dem Aufkleber
für den Schweinebestand bestehen. für den Schweinebestand bestehen.
§ 4 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen § 4 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen
Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber
für den Schweinebestand bestehen. für den Schweinebestand bestehen.

Art. 4.§ 1 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen

Art. 4.§ 1 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen

Erlasses ein Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Erlasses ein Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen
Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104 Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104
Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter
Verstoss festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt Verstoss festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt
zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach
Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem
letzten festgestellten Verstoss festgestellt wird. letzten festgestellten Verstoss festgestellt wird.
§ 2 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses ein § 2 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses ein
Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 8 Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 8
Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 26 Wochen verlängert Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 26 Wochen verlängert
wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoss wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoss
festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 26 Wochen kommt zur festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 26 Wochen kommt zur
Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf
des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem letzten des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem letzten
festgestellten Verstoss festgestellt wird. festgestellten Verstoss festgestellt wird.

Art. 5.Nach Ablauf des in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses

Art. 5.Nach Ablauf des in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses

erwähnten Zeitraums kann der Verantwortliche neue erwähnten Zeitraums kann der Verantwortliche neue
Identifizierungsdokumente und Aufkleber auf eigene Kosten anfertigen Identifizierungsdokumente und Aufkleber auf eigene Kosten anfertigen
lassen. lassen.

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner

Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 10. September 1997 Brüssel, den 10. September 1997
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung
des Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von des Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von
Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder
Rückstände davon Rückstände davon
Ich Unterzeichneter . . . . . Ich Unterzeichneter . . . . .
(Name - Vorname - Adresse des berlassenden) (Name - Vorname - Adresse des berlassenden)
erkläre hiermit, dass das Tier oder die Sendung, . . . . . erkläre hiermit, dass das Tier oder die Sendung, . . . . .
(Identifizierung) (Identifizierung)
aus dem Bestand . . . . . aus dem Bestand . . . . .
(Nummer des Bestands - Adresse) (Nummer des Bestands - Adresse)
am . . . . . am . . . . .
mit . . . . . behandelt wurde mit . . . . . behandelt wurde
(Stoffe) (Stoffe)
und dass die Wartezeit von . . . . . Tagen am und dass die Wartezeit von . . . . . Tagen am
................/.............../................ abläuft. ................/.............../................ abläuft.
Ausgefertigt in Ausgefertigt in
........................................................................., .........................................................................,
am.............../............./..... in zwei Exemplaren am.............../............./..... in zwei Exemplaren
Unterschrift des Übernehmers zur Bestätigung des Empfangs Unterschrift Unterschrift des Übernehmers zur Bestätigung des Empfangs Unterschrift
des Überlassenden des Überlassenden
Diese Bescheinigung wird: Diese Bescheinigung wird:
- dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments, - dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments,
- dem Transportdokument - dem Transportdokument
beigefügt. beigefügt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 beigefügt Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 beigefügt
zu werden. zu werden.
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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