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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/12/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten en het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de identiteitskaarten afgegeven door de consulaire beroepsposten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten en het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de identiteitskaarten afgegeven door de consulaire beroepsposten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten en het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de identiteitskaarten afgegeven
carrière (Moniteur belge du 20 décembre 2019). door de consulaire beroepsposten (Belgisch Staatsblad van 20 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von
berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Konsulargesetzbuches, des Artikels 39; Aufgrund des Konsulargesetzbuches, des Artikels 39;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister,
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die die Personalausweise, die Ausländerkarten und die
Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 2 Absatz 3 Nr. 8 und §§ 7 und 9 Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 2 Absatz 3 Nr. 8 und §§ 7 und 9
und des Artikels 6ter Absatz 4; und des Artikels 6ter Absatz 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die
Personalausweise; Personalausweise;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von
berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise; berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 100/2019 der Datenschutzbehörde vom 3. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 100/2019 der Datenschutzbehörde vom 3.
April 2019; April 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Juli 2019; Juli 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.611/2 des Staatsrates vom 28. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.611/2 des Staatsrates vom 28. Oktober
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der
Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die
ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben; ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des
Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin des Asyls Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin des Asyls
und der Migration und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die und der Migration und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 1 des Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise] Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise]
Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit "Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit
der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde im Sinne von Artikel 32 der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde im Sinne von Artikel 32
des Gerichtsgesetzbuches beauftragt ist, vorgelegt werden." des Gerichtsgesetzbuches beauftragt ist, vorgelegt werden."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und "Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wird Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wird
die Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des Föderalen die Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen der Ausstellung der Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen der Ausstellung der
Personalausweise als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt. Personalausweise als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt.
Die Organisationen, die mit einem Teil der Verwaltung des Die Organisationen, die mit einem Teil der Verwaltung des
Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt oder am Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt oder am
Lebenszyklus der elektronischen Personalausweise beteiligt sind, und Lebenszyklus der elektronischen Personalausweise beteiligt sind, und
die Gemeindebehörden werden als Auftragsverarbeiter bestimmt." die Gemeindebehörden werden als Auftragsverarbeiter bestimmt."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einen elektronischen 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einen elektronischen
Mikroprozessor" durch die Wörter "zwei elektronische Chips und einen Mikroprozessor" durch die Wörter "zwei elektronische Chips und einen
zweidimensionalen Barcode, in dem die Nationalregisternummer, das zweidimensionalen Barcode, in dem die Nationalregisternummer, das
Geburtsdatum des Inhabers, die Nummer des Ausweises und das Enddatum Geburtsdatum des Inhabers, die Nummer des Ausweises und das Enddatum
der Gültigkeit des Ausweises aufgenommen sind" ersetzt. der Gültigkeit des Ausweises aufgenommen sind" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "geliefert" 2. In § 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "geliefert"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Dokument" durch die 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Dokument" durch die
Wörter "Das Grunddokument" ersetzt. Wörter "Das Grunddokument" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 4 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt 4. In § 3 Absatz 4 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins "Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern zuständige Minister legen das Format des Fotos für das Ausländern zuständige Minister legen das Format des Fotos für das
Grunddokument und für den Personalausweis beziehungsweise die Grunddokument und für den Personalausweis beziehungsweise die
Ausländerkarte fest." Ausländerkarte fest."
5. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "anhand eines Attestes neueren 5. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "anhand eines Attestes neueren
Datums" durch die Wörter "anhand eines weniger als einen Monat alten Datums" durch die Wörter "anhand eines weniger als einen Monat alten
ärztlichen Attestes" ersetzt. ärztlichen Attestes" ersetzt.
6. Paragraph 3 Absatz 8 wird aufgehoben. 6. Paragraph 3 Absatz 8 wird aufgehoben.
7. Im einleitenden Satz vom früheren Absatz 9, der Absatz 8 wird, 7. Im einleitenden Satz vom früheren Absatz 9, der Absatz 8 wird,
werden die Wörter ", die auf dem Grunddokument erscheint," gestrichen. werden die Wörter ", die auf dem Grunddokument erscheint," gestrichen.
8. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Daten des Grunddokuments" 8. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Daten des Grunddokuments"
durch die Wörter "Die gesetzlich vorgeschriebenen oder aufgrund einer durch die Wörter "Die gesetzlich vorgeschriebenen oder aufgrund einer
europäischen Verordnung erforderlichen Daten" ersetzt. europäischen Verordnung erforderlichen Daten" ersetzt.
9. Im einleitenden Satz von § 4 Absatz 2 werden die Wörter "durch 9. Im einleitenden Satz von § 4 Absatz 2 werden die Wörter "durch
Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos
dafür" durch die Wörter "durch Aufdruck der personenbezogenen Daten dafür" durch die Wörter "durch Aufdruck der personenbezogenen Daten
und Anbringen des Ausweisfotos und - außer in den in § 5 erwähnten und Anbringen des Ausweisfotos und - außer in den in § 5 erwähnten
Fällen - durch Speicherung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke im Fällen - durch Speicherung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke im
kontaktlosen Chip dafür" ersetzt. kontaktlosen Chip dafür" ersetzt.
10. Der Artikel wird durch Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut 10. Der Artikel wird durch Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der " § 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der
für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern zuständige Minister legen, jeder für seinen Bereich, das Ausländern zuständige Minister legen, jeder für seinen Bereich, das
Datum fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches Datum fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches
erwähnten Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier, die erwähnten Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier, die
Personalausweise für Belgier sowie die Ausländerkarten für Personalausweise für Belgier sowie die Ausländerkarten für
Nicht-EU-Staatsangehörige und die Ausländerkarten für Nicht-EU-Staatsangehörige und die Ausländerkarten für
EU-Staatsangehörige Fingerabdrücke enthalten müssen. EU-Staatsangehörige Fingerabdrücke enthalten müssen.
Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von
Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Das digitale Bild dieser Abdrücke wird Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Das digitale Bild dieser Abdrücke wird
auf gesicherte Art und Weise über die Dienste des Nationalregisters auf gesicherte Art und Weise über die Dienste des Nationalregisters
dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es elektronisch in dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es elektronisch in
den Personalausweis integriert wird. den Personalausweis integriert wird.
Das digitale Bild der Fingerabdrücke eines belgischen Minderjährigen Das digitale Bild der Fingerabdrücke eines belgischen Minderjährigen
unter zwölf Jahren kann ausschließlich im Hinblick darauf erfasst unter zwölf Jahren kann ausschließlich im Hinblick darauf erfasst
werden, dass dem Betreffenden gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt, an dem werden, dass dem Betreffenden gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt, an dem
er das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, ein Personalausweis er das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, ein Personalausweis
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
Wenn die Fingerabdrücke der Zeigefinger oder eines der Zeigefinger Wenn die Fingerabdrücke der Zeigefinger oder eines der Zeigefinger
nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender
Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, werden die Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, werden die
Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender
Prioritätsreihenfolge abgenommen: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3) Prioritätsreihenfolge abgenommen: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3)
Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen. Wenn die Fingerabdrücke Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen. Wenn die Fingerabdrücke
eines einzigen Fingers unter vorerwähnten Fingern abgenommen werden eines einzigen Fingers unter vorerwähnten Fingern abgenommen werden
können, wird gegebenenfalls ein Personalausweis oder eine können, wird gegebenenfalls ein Personalausweis oder eine
Ausländerkarte mit nur diesen Fingerabdrücken ausgestellt. In jedem Ausländerkarte mit nur diesen Fingerabdrücken ausgestellt. In jedem
Fall wird pro Hand höchstens ein Fingerabdruck gespeichert. Fall wird pro Hand höchstens ein Fingerabdruck gespeichert.
Ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke wird Ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke wird
Personen ausgestellt, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken Personen ausgestellt, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken
dauerhaft aus physischen Gründen unmöglich ist. dauerhaft aus physischen Gründen unmöglich ist.
Wenn zeitweilig aus physischen Gründen von keinem der Finger Wenn zeitweilig aus physischen Gründen von keinem der Finger
Fingerabdrücke abgenommen werden können, wird ein Personalausweis oder Fingerabdrücke abgenommen werden können, wird ein Personalausweis oder
eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke mit einer Gültigkeitsdauer von eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke mit einer Gültigkeitsdauer von
zwölf Monaten ausgestellt. zwölf Monaten ausgestellt.
Den offensichtlichen Charakter dieser Unmöglichkeit beurteilt die Den offensichtlichen Charakter dieser Unmöglichkeit beurteilt die
Gemeindebehörde. Im Zweifelsfall muss ein weniger als einen Monat Gemeindebehörde. Im Zweifelsfall muss ein weniger als einen Monat
altes ärztliches Attest vorgelegt werden. altes ärztliches Attest vorgelegt werden.
§ 6 - Das in den Paragraphen 3 und 5 erwähnte ärztliche Attest wird § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 5 erwähnte ärztliche Attest wird
von der Gemeindebehörde bis zum Datum der Annullierung des von der Gemeindebehörde bis zum Datum der Annullierung des
Ausweises/der Karte aufbewahrt. Zu diesem Zeitpunkt vernichtet die Ausweises/der Karte aufbewahrt. Zu diesem Zeitpunkt vernichtet die
Gemeindebehörde das Attest. Gemeindebehörde das Attest.
Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und
der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der
Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die
ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist die Gemeindebehörde für die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist die Gemeindebehörde für die
Verarbeitung der ärztlichen Atteste und der darin enthaltenen Verarbeitung der ärztlichen Atteste und der darin enthaltenen
personenbezogenen Daten verantwortlich." personenbezogenen Daten verantwortlich."
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Wenn der Inhaber eines Personalausweises oder einer "Art. 3/1 - Wenn der Inhaber eines Personalausweises oder einer
Ausländerkarte - zunächst für die Erstellung des Grunddokuments gemäß Ausländerkarte - zunächst für die Erstellung des Grunddokuments gemäß
Artikel 3 § 3 und danach um sich diesen Ausweis/diese Karte ausstellen Artikel 3 § 3 und danach um sich diesen Ausweis/diese Karte ausstellen
zu lassen - bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, überprüft der zu lassen - bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, überprüft der
Gemeindebedienstete vor Ausstellung des Ausweises/der Karte, ob die Gemeindebedienstete vor Ausstellung des Ausweises/der Karte, ob die
Person, die am Schalter vorstellig wird, tatsächlich der Ausweis- Person, die am Schalter vorstellig wird, tatsächlich der Ausweis-
beziehungsweise Karteninhaber ist, insbesondere durch visuellen beziehungsweise Karteninhaber ist, insbesondere durch visuellen
Vergleich zwischen Gesicht und Foto und durch Vergleich der Vergleich zwischen Gesicht und Foto und durch Vergleich der
Fingerabdrücke der Person mit den Fingerabdrücken auf dem Ausweis/der Fingerabdrücke der Person mit den Fingerabdrücken auf dem Ausweis/der
Karte, sofern diese gespeichert wurden. Bei Zweifeln an der Identität Karte, sofern diese gespeichert wurden. Bei Zweifeln an der Identität
des Ausweis- beziehungsweise Karteninhabers wird der Ausweis/die Karte des Ausweis- beziehungsweise Karteninhabers wird der Ausweis/die Karte
nicht ausgestellt, solange die Identität des Inhabers nicht sicher nicht ausgestellt, solange die Identität des Inhabers nicht sicher
ist." ist."
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. wenn die Nationalregisternummer geändert wird." "7. wenn die Nationalregisternummer geändert wird."
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Kosten für die Erneuerung des Personalausweises gehen zu Lasten "Die Kosten für die Erneuerung des Personalausweises gehen zu Lasten
des Inhabers, es sei denn, es stellt sich nach Analyse des Ausweises des Inhabers, es sei denn, es stellt sich nach Analyse des Ausweises
heraus, dass die Beschädigung die Folge eines Herstellungsfehlers ist; heraus, dass die Beschädigung die Folge eines Herstellungsfehlers ist;
in diesem Fall wird der Ausweis kostenlos erneuert." in diesem Fall wird der Ausweis kostenlos erneuert."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Wird ein Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung " § 4 - Wird ein Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung
zurückgegeben, nimmt die Gemeindeverwaltung die physische Vernichtung zurückgegeben, nimmt die Gemeindeverwaltung die physische Vernichtung
dieses Ausweises unverzüglich vor." dieses Ausweises unverzüglich vor."
Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 2015 und 9. März 2017, wird wie Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 2015 und 9. März 2017, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des "Art. 6 - § 1 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Personalausweises eines im Bevölkerungsregister eingetragenen Belgiers Personalausweises eines im Bevölkerungsregister eingetragenen Belgiers
werden vom Inhaber während der Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung werden vom Inhaber während der Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung
seines Hauptwohnorts gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine seines Hauptwohnorts gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine
Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der
Vernichtung des Dokuments aus. Vernichtung des Dokuments aus.
Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter,
die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten
Ausweises außer Gebrauch zu setzen, sodass die elektronischen Ausweises außer Gebrauch zu setzen, sodass die elektronischen
Funktionen des Ausweises endgültig nicht mehr funktionieren. Die Funktionen des Ausweises endgültig nicht mehr funktionieren. Die
Gemeindeverwaltung annulliert ebenfalls den Personalausweis. Gemeindeverwaltung annulliert ebenfalls den Personalausweis.
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines
Belgiers können ebenfalls vom Inhaber bei dem in Artikel 6ter des Belgiers können ebenfalls vom Inhaber bei dem in Artikel 6ter des
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente
erwähnten Helpdesk des Nationalregisters gemeldet werden; das Helpdesk erwähnten Helpdesk des Nationalregisters gemeldet werden; das Helpdesk
beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die Zertifikate des beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die Zertifikate des
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu
setzen, sodass die elektronischen Funktionen des Ausweises endgültig setzen, sodass die elektronischen Funktionen des Ausweises endgültig
nicht mehr funktionieren, und informiert die Gemeinde des nicht mehr funktionieren, und informiert die Gemeinde des
Hauptwohnortes des Inhabers darüber, dass der Ausweis annulliert Hauptwohnortes des Inhabers darüber, dass der Ausweis annulliert
werden muss. Nachdem der Inhaber des Ausweises Verlust, Diebstahl oder werden muss. Nachdem der Inhaber des Ausweises Verlust, Diebstahl oder
Vernichtung des Ausweises beim Helpdesk des Nationalregisters gemeldet Vernichtung des Ausweises beim Helpdesk des Nationalregisters gemeldet
hat, muss er sich jedoch während der Bürozeiten zur Gemeindeverwaltung hat, muss er sich jedoch während der Bürozeiten zur Gemeindeverwaltung
seines Hauptwohnorts begeben, um eine Bescheinigung über die Meldung seines Hauptwohnorts begeben, um eine Bescheinigung über die Meldung
des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des
Personalausweises zu erhalten und einen neuen Ausweis zu beantragen Personalausweises zu erhalten und einen neuen Ausweis zu beantragen
und damit die Gemeinde den Personalausweis annulliert. und damit die Gemeinde den Personalausweis annulliert.
§ 2 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises § 2 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises
eines Belgiers außerhalb der Bürozeiten oder wenn die eines Belgiers außerhalb der Bürozeiten oder wenn die
Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Inhabers nicht zugänglich ist, Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Inhabers nicht zugänglich ist,
nimmt der Inhaber die Meldung bei den Polizeidiensten vor. nimmt der Inhaber die Meldung bei den Polizeidiensten vor.
Die Polizeidienste stellen eine Bescheinigung über die Meldung des Die Polizeidienste stellen eine Bescheinigung über die Meldung des
Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises aus und Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises aus und
übermitteln dem Helpdesk des Nationalregisters eine Kopie dieser übermitteln dem Helpdesk des Nationalregisters eine Kopie dieser
Bescheinigung, damit das Helpdesk den Zertifizierungsdiensteanbieter Bescheinigung, damit das Helpdesk den Zertifizierungsdiensteanbieter
beauftragt, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder beauftragt, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder
vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen. Anschließend setzt vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen. Anschließend setzt
das Helpdesk die Gemeinde des Hauptwohnortes des Inhabers des das Helpdesk die Gemeinde des Hauptwohnortes des Inhabers des
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Dokuments davon in Kenntnis, verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Dokuments davon in Kenntnis,
damit sie den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweis damit sie den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweis
annulliert. Die Kopien der von der Polizei dem Helpdesk übermittelten annulliert. Die Kopien der von der Polizei dem Helpdesk übermittelten
Bescheinigungen werden vom Helpdesk zehn Jahre aufbewahrt, bevor sie Bescheinigungen werden vom Helpdesk zehn Jahre aufbewahrt, bevor sie
vernichtet werden. vernichtet werden.
§ 3 - Das Muster der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten § 3 - Das Muster der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Bescheinigung ist vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt. Bei Bescheinigung ist vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt. Bei
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird auf Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird auf
dieselbe Weise wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des dieselbe Weise wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Personalausweises eines Belgiers vorgegangen. Personalausweises eines Belgiers vorgegangen.
§ 4 - Wird ein als verloren, gestohlen oder vernichtet gemeldeter § 4 - Wird ein als verloren, gestohlen oder vernichtet gemeldeter
Ausweis wiedergefunden, muss er bei der Gemeindeverwaltung Ausweis wiedergefunden, muss er bei der Gemeindeverwaltung
zurückgegeben werden; diese nimmt die physische Vernichtung des zurückgegeben werden; diese nimmt die physische Vernichtung des
Ausweises unverzüglich vor. In keinem Fall darf eine Person Inhaber Ausweises unverzüglich vor. In keinem Fall darf eine Person Inhaber
von mehr als einem Ausweis oder einer Bescheinigung sein von mehr als einem Ausweis oder einer Bescheinigung sein
beziehungsweise mehr als einen Ausweis oder eine Bescheinigung beziehungsweise mehr als einen Ausweis oder eine Bescheinigung
mitführen." mitführen."
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. 1. In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2]
Art. 9 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über Art. 9 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über
die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten
Personalausweise werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: Personalausweise werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Belgiern, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen "Belgiern, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen
sind, wird ein Personalausweis ausgestellt. sind, wird ein Personalausweis ausgestellt.
Der Personalausweis für Belgier, die in den konsularischen Der Personalausweis für Belgier, die in den konsularischen
Bevölkerungsregistern eingetragen sind, wird von der konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, wird von der konsularischen
Vertretung, bei der sie eingetragen sind, von einer anderen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, von einer anderen
konsularischen Vertretung oder von einer Gemeindeverwaltung konsularischen Vertretung oder von einer Gemeindeverwaltung
ausgestellt. ausgestellt.
Im Falle der Ausstellung eines Personalausweises durch eine Im Falle der Ausstellung eines Personalausweises durch eine
Gemeindeverwaltung ist die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnortes Gemeindeverwaltung ist die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnortes
des Antragstellers in Belgien zuständig. Wenn die Person noch nie in des Antragstellers in Belgien zuständig. Wenn die Person noch nie in
Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die
Gemeindeverwaltung ihres Geburtsortes zuständig. Wenn die Person noch Gemeindeverwaltung ihres Geburtsortes zuständig. Wenn die Person noch
nie in Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann nie in Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann
sie sich an die Gemeindeverwaltung ihrer Wahl wenden. sie sich an die Gemeindeverwaltung ihrer Wahl wenden.
Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt das Datum Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt das Datum
fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches erwähnten fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches erwähnten
Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier auch von einer Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier auch von einer
anderen konsularischen Vertretung als der, bei der sie eingetragen anderen konsularischen Vertretung als der, bei der sie eingetragen
sind, oder von einer Gemeinde ausgestellt werden können." sind, oder von einer Gemeinde ausgestellt werden können."
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Die Verarbeitung, die Aufbewahrung und der Schutz der "Art. 1/1 - Die Verarbeitung, die Aufbewahrung und der Schutz der
personenbezogenen Daten der Person, die einen Personalausweis personenbezogenen Daten der Person, die einen Personalausweis
beantragt, der einem in den konsularischen Bevölkerungsregistern beantragt, der einem in den konsularischen Bevölkerungsregistern
eingetragenen Belgier ausgestellt wird, erfolgen gemäß den eingetragenen Belgier ausgestellt wird, erfolgen gemäß den
Bestimmungen, die erwähnt sind in den Artikeln 6 und 6bis des Gesetzes Bestimmungen, die erwähnt sind in den Artikeln 6 und 6bis des Gesetzes
vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise,
die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, in Artikel 2 Absatz die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, in Artikel 2 Absatz
3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise
und im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 zur Festlegung des Datums, und im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 zur Festlegung des Datums,
ab dem der Überblick der Lichtbilder und der Überblick der ab dem der Überblick der Lichtbilder und der Überblick der
elektronischen Bilder der Unterschriften, die in Artikel 6bis § 1 Nr. elektronischen Bilder der Unterschriften, die in Artikel 6bis § 1 Nr.
1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, in der Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, in der
zentralen Personalausweisdatei und der zentralen Ausländerkartendatei zentralen Personalausweisdatei und der zentralen Ausländerkartendatei
registriert und aufbewahrt werden." registriert und aufbewahrt werden."
Art. 11 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 11 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"In Artikel 3 § 5 Absatz 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. März "In Artikel 3 § 5 Absatz 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. März
2003 über die Personalausweise muss der Begriff "Gemeindebehörde" als 2003 über die Personalausweise muss der Begriff "Gemeindebehörde" als
"konsularische Vertretung" gelesen werden." "konsularische Vertretung" gelesen werden."
Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern zuständige Minister legen das Datum des Inkrafttretens von Ausländern zuständige Minister legen das Datum des Inkrafttretens
von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses fest. von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses fest.
Art. 13 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der Art. 13 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der
für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2019 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin des Asyls und der Migration Die Ministerin des Asyls und der Migration
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
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