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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten en het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de identiteitskaarten afgegeven door de consulaire beroepsposten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité et l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten en het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de identiteitskaarten afgegeven door de consulaire beroepsposten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten en het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de identiteitskaarten afgegeven |
carrière (Moniteur belge du 20 décembre 2019). | door de consulaire beroepsposten (Belgisch Staatsblad van 20 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des | Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von | Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von |
berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise | berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Konsulargesetzbuches, des Artikels 39; | Aufgrund des Konsulargesetzbuches, des Artikels 39; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die |
Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 2 Absatz 3 Nr. 8 und §§ 7 und 9 | Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 2 Absatz 3 Nr. 8 und §§ 7 und 9 |
und des Artikels 6ter Absatz 4; | und des Artikels 6ter Absatz 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von |
berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise; | berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 100/2019 der Datenschutzbehörde vom 3. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 100/2019 der Datenschutzbehörde vom 3. |
April 2019; | April 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
Juli 2019; | Juli 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.611/2 des Staatsrates vom 28. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.611/2 des Staatsrates vom 28. Oktober |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der | und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der |
Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die | Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die |
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die | Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die |
ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben; | ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin des Asyls | Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin des Asyls |
und der Migration und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | und der Migration und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 1 des | Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise] | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise] |
Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit | "Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit |
der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde im Sinne von Artikel 32 | der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde im Sinne von Artikel 32 |
des Gerichtsgesetzbuches beauftragt ist, vorgelegt werden." | des Gerichtsgesetzbuches beauftragt ist, vorgelegt werden." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit | Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | "Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wird | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wird |
die Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des Föderalen | die Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen der Ausstellung der | Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen der Ausstellung der |
Personalausweise als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt. | Personalausweise als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt. |
Die Organisationen, die mit einem Teil der Verwaltung des | Die Organisationen, die mit einem Teil der Verwaltung des |
Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt oder am | Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt oder am |
Lebenszyklus der elektronischen Personalausweise beteiligt sind, und | Lebenszyklus der elektronischen Personalausweise beteiligt sind, und |
die Gemeindebehörden werden als Auftragsverarbeiter bestimmt." | die Gemeindebehörden werden als Auftragsverarbeiter bestimmt." |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einen elektronischen | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einen elektronischen |
Mikroprozessor" durch die Wörter "zwei elektronische Chips und einen | Mikroprozessor" durch die Wörter "zwei elektronische Chips und einen |
zweidimensionalen Barcode, in dem die Nationalregisternummer, das | zweidimensionalen Barcode, in dem die Nationalregisternummer, das |
Geburtsdatum des Inhabers, die Nummer des Ausweises und das Enddatum | Geburtsdatum des Inhabers, die Nummer des Ausweises und das Enddatum |
der Gültigkeit des Ausweises aufgenommen sind" ersetzt. | der Gültigkeit des Ausweises aufgenommen sind" ersetzt. |
2. In § 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "geliefert" | 2. In § 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "geliefert" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Dokument" durch die | 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Dokument" durch die |
Wörter "Das Grunddokument" ersetzt. | Wörter "Das Grunddokument" ersetzt. |
4. In § 3 Absatz 4 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt | 4. In § 3 Absatz 4 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins | "Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern zuständige Minister legen das Format des Fotos für das | Ausländern zuständige Minister legen das Format des Fotos für das |
Grunddokument und für den Personalausweis beziehungsweise die | Grunddokument und für den Personalausweis beziehungsweise die |
Ausländerkarte fest." | Ausländerkarte fest." |
5. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "anhand eines Attestes neueren | 5. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "anhand eines Attestes neueren |
Datums" durch die Wörter "anhand eines weniger als einen Monat alten | Datums" durch die Wörter "anhand eines weniger als einen Monat alten |
ärztlichen Attestes" ersetzt. | ärztlichen Attestes" ersetzt. |
6. Paragraph 3 Absatz 8 wird aufgehoben. | 6. Paragraph 3 Absatz 8 wird aufgehoben. |
7. Im einleitenden Satz vom früheren Absatz 9, der Absatz 8 wird, | 7. Im einleitenden Satz vom früheren Absatz 9, der Absatz 8 wird, |
werden die Wörter ", die auf dem Grunddokument erscheint," gestrichen. | werden die Wörter ", die auf dem Grunddokument erscheint," gestrichen. |
8. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Daten des Grunddokuments" | 8. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Daten des Grunddokuments" |
durch die Wörter "Die gesetzlich vorgeschriebenen oder aufgrund einer | durch die Wörter "Die gesetzlich vorgeschriebenen oder aufgrund einer |
europäischen Verordnung erforderlichen Daten" ersetzt. | europäischen Verordnung erforderlichen Daten" ersetzt. |
9. Im einleitenden Satz von § 4 Absatz 2 werden die Wörter "durch | 9. Im einleitenden Satz von § 4 Absatz 2 werden die Wörter "durch |
Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos | Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos |
dafür" durch die Wörter "durch Aufdruck der personenbezogenen Daten | dafür" durch die Wörter "durch Aufdruck der personenbezogenen Daten |
und Anbringen des Ausweisfotos und - außer in den in § 5 erwähnten | und Anbringen des Ausweisfotos und - außer in den in § 5 erwähnten |
Fällen - durch Speicherung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke im | Fällen - durch Speicherung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke im |
kontaktlosen Chip dafür" ersetzt. | kontaktlosen Chip dafür" ersetzt. |
10. Der Artikel wird durch Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | 10. Der Artikel wird durch Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der | " § 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der |
für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins | für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern zuständige Minister legen, jeder für seinen Bereich, das | Ausländern zuständige Minister legen, jeder für seinen Bereich, das |
Datum fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches | Datum fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches |
erwähnten Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier, die | erwähnten Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier, die |
Personalausweise für Belgier sowie die Ausländerkarten für | Personalausweise für Belgier sowie die Ausländerkarten für |
Nicht-EU-Staatsangehörige und die Ausländerkarten für | Nicht-EU-Staatsangehörige und die Ausländerkarten für |
EU-Staatsangehörige Fingerabdrücke enthalten müssen. | EU-Staatsangehörige Fingerabdrücke enthalten müssen. |
Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von | Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von |
Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Das digitale Bild dieser Abdrücke wird | Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Das digitale Bild dieser Abdrücke wird |
auf gesicherte Art und Weise über die Dienste des Nationalregisters | auf gesicherte Art und Weise über die Dienste des Nationalregisters |
dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es elektronisch in | dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es elektronisch in |
den Personalausweis integriert wird. | den Personalausweis integriert wird. |
Das digitale Bild der Fingerabdrücke eines belgischen Minderjährigen | Das digitale Bild der Fingerabdrücke eines belgischen Minderjährigen |
unter zwölf Jahren kann ausschließlich im Hinblick darauf erfasst | unter zwölf Jahren kann ausschließlich im Hinblick darauf erfasst |
werden, dass dem Betreffenden gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt, an dem | werden, dass dem Betreffenden gemäß Artikel 2 ab dem Zeitpunkt, an dem |
er das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, ein Personalausweis | er das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, ein Personalausweis |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
Wenn die Fingerabdrücke der Zeigefinger oder eines der Zeigefinger | Wenn die Fingerabdrücke der Zeigefinger oder eines der Zeigefinger |
nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender | nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender |
Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, werden die | Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, werden die |
Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender | Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender |
Prioritätsreihenfolge abgenommen: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3) | Prioritätsreihenfolge abgenommen: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3) |
Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen. Wenn die Fingerabdrücke | Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen. Wenn die Fingerabdrücke |
eines einzigen Fingers unter vorerwähnten Fingern abgenommen werden | eines einzigen Fingers unter vorerwähnten Fingern abgenommen werden |
können, wird gegebenenfalls ein Personalausweis oder eine | können, wird gegebenenfalls ein Personalausweis oder eine |
Ausländerkarte mit nur diesen Fingerabdrücken ausgestellt. In jedem | Ausländerkarte mit nur diesen Fingerabdrücken ausgestellt. In jedem |
Fall wird pro Hand höchstens ein Fingerabdruck gespeichert. | Fall wird pro Hand höchstens ein Fingerabdruck gespeichert. |
Ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke wird | Ein Personalausweis oder eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke wird |
Personen ausgestellt, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken | Personen ausgestellt, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken |
dauerhaft aus physischen Gründen unmöglich ist. | dauerhaft aus physischen Gründen unmöglich ist. |
Wenn zeitweilig aus physischen Gründen von keinem der Finger | Wenn zeitweilig aus physischen Gründen von keinem der Finger |
Fingerabdrücke abgenommen werden können, wird ein Personalausweis oder | Fingerabdrücke abgenommen werden können, wird ein Personalausweis oder |
eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke mit einer Gültigkeitsdauer von | eine Ausländerkarte ohne Fingerabdrücke mit einer Gültigkeitsdauer von |
zwölf Monaten ausgestellt. | zwölf Monaten ausgestellt. |
Den offensichtlichen Charakter dieser Unmöglichkeit beurteilt die | Den offensichtlichen Charakter dieser Unmöglichkeit beurteilt die |
Gemeindebehörde. Im Zweifelsfall muss ein weniger als einen Monat | Gemeindebehörde. Im Zweifelsfall muss ein weniger als einen Monat |
altes ärztliches Attest vorgelegt werden. | altes ärztliches Attest vorgelegt werden. |
§ 6 - Das in den Paragraphen 3 und 5 erwähnte ärztliche Attest wird | § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 5 erwähnte ärztliche Attest wird |
von der Gemeindebehörde bis zum Datum der Annullierung des | von der Gemeindebehörde bis zum Datum der Annullierung des |
Ausweises/der Karte aufbewahrt. Zu diesem Zeitpunkt vernichtet die | Ausweises/der Karte aufbewahrt. Zu diesem Zeitpunkt vernichtet die |
Gemeindebehörde das Attest. | Gemeindebehörde das Attest. |
Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und |
der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der | Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der |
Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die | Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die |
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die | Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die |
ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist die Gemeindebehörde für die | ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist die Gemeindebehörde für die |
Verarbeitung der ärztlichen Atteste und der darin enthaltenen | Verarbeitung der ärztlichen Atteste und der darin enthaltenen |
personenbezogenen Daten verantwortlich." | personenbezogenen Daten verantwortlich." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Wenn der Inhaber eines Personalausweises oder einer | "Art. 3/1 - Wenn der Inhaber eines Personalausweises oder einer |
Ausländerkarte - zunächst für die Erstellung des Grunddokuments gemäß | Ausländerkarte - zunächst für die Erstellung des Grunddokuments gemäß |
Artikel 3 § 3 und danach um sich diesen Ausweis/diese Karte ausstellen | Artikel 3 § 3 und danach um sich diesen Ausweis/diese Karte ausstellen |
zu lassen - bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, überprüft der | zu lassen - bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, überprüft der |
Gemeindebedienstete vor Ausstellung des Ausweises/der Karte, ob die | Gemeindebedienstete vor Ausstellung des Ausweises/der Karte, ob die |
Person, die am Schalter vorstellig wird, tatsächlich der Ausweis- | Person, die am Schalter vorstellig wird, tatsächlich der Ausweis- |
beziehungsweise Karteninhaber ist, insbesondere durch visuellen | beziehungsweise Karteninhaber ist, insbesondere durch visuellen |
Vergleich zwischen Gesicht und Foto und durch Vergleich der | Vergleich zwischen Gesicht und Foto und durch Vergleich der |
Fingerabdrücke der Person mit den Fingerabdrücken auf dem Ausweis/der | Fingerabdrücke der Person mit den Fingerabdrücken auf dem Ausweis/der |
Karte, sofern diese gespeichert wurden. Bei Zweifeln an der Identität | Karte, sofern diese gespeichert wurden. Bei Zweifeln an der Identität |
des Ausweis- beziehungsweise Karteninhabers wird der Ausweis/die Karte | des Ausweis- beziehungsweise Karteninhabers wird der Ausweis/die Karte |
nicht ausgestellt, solange die Identität des Inhabers nicht sicher | nicht ausgestellt, solange die Identität des Inhabers nicht sicher |
ist." | ist." |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. wenn die Nationalregisternummer geändert wird." | "7. wenn die Nationalregisternummer geändert wird." |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Kosten für die Erneuerung des Personalausweises gehen zu Lasten | "Die Kosten für die Erneuerung des Personalausweises gehen zu Lasten |
des Inhabers, es sei denn, es stellt sich nach Analyse des Ausweises | des Inhabers, es sei denn, es stellt sich nach Analyse des Ausweises |
heraus, dass die Beschädigung die Folge eines Herstellungsfehlers ist; | heraus, dass die Beschädigung die Folge eines Herstellungsfehlers ist; |
in diesem Fall wird der Ausweis kostenlos erneuert." | in diesem Fall wird der Ausweis kostenlos erneuert." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Wird ein Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung | " § 4 - Wird ein Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung |
zurückgegeben, nimmt die Gemeindeverwaltung die physische Vernichtung | zurückgegeben, nimmt die Gemeindeverwaltung die physische Vernichtung |
dieses Ausweises unverzüglich vor." | dieses Ausweises unverzüglich vor." |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 2015 und 9. März 2017, wird wie | Königlichen Erlasse vom 26. Dezember 2015 und 9. März 2017, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | "Art. 6 - § 1 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Personalausweises eines im Bevölkerungsregister eingetragenen Belgiers | Personalausweises eines im Bevölkerungsregister eingetragenen Belgiers |
werden vom Inhaber während der Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung | werden vom Inhaber während der Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung |
seines Hauptwohnorts gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine | seines Hauptwohnorts gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine |
Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der | Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der |
Vernichtung des Dokuments aus. | Vernichtung des Dokuments aus. |
Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, | Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, |
die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten | die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten |
Ausweises außer Gebrauch zu setzen, sodass die elektronischen | Ausweises außer Gebrauch zu setzen, sodass die elektronischen |
Funktionen des Ausweises endgültig nicht mehr funktionieren. Die | Funktionen des Ausweises endgültig nicht mehr funktionieren. Die |
Gemeindeverwaltung annulliert ebenfalls den Personalausweis. | Gemeindeverwaltung annulliert ebenfalls den Personalausweis. |
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines | Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises eines |
Belgiers können ebenfalls vom Inhaber bei dem in Artikel 6ter des | Belgiers können ebenfalls vom Inhaber bei dem in Artikel 6ter des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente |
erwähnten Helpdesk des Nationalregisters gemeldet werden; das Helpdesk | erwähnten Helpdesk des Nationalregisters gemeldet werden; das Helpdesk |
beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die Zertifikate des | beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die Zertifikate des |
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu | verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu |
setzen, sodass die elektronischen Funktionen des Ausweises endgültig | setzen, sodass die elektronischen Funktionen des Ausweises endgültig |
nicht mehr funktionieren, und informiert die Gemeinde des | nicht mehr funktionieren, und informiert die Gemeinde des |
Hauptwohnortes des Inhabers darüber, dass der Ausweis annulliert | Hauptwohnortes des Inhabers darüber, dass der Ausweis annulliert |
werden muss. Nachdem der Inhaber des Ausweises Verlust, Diebstahl oder | werden muss. Nachdem der Inhaber des Ausweises Verlust, Diebstahl oder |
Vernichtung des Ausweises beim Helpdesk des Nationalregisters gemeldet | Vernichtung des Ausweises beim Helpdesk des Nationalregisters gemeldet |
hat, muss er sich jedoch während der Bürozeiten zur Gemeindeverwaltung | hat, muss er sich jedoch während der Bürozeiten zur Gemeindeverwaltung |
seines Hauptwohnorts begeben, um eine Bescheinigung über die Meldung | seines Hauptwohnorts begeben, um eine Bescheinigung über die Meldung |
des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des | des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des |
Personalausweises zu erhalten und einen neuen Ausweis zu beantragen | Personalausweises zu erhalten und einen neuen Ausweis zu beantragen |
und damit die Gemeinde den Personalausweis annulliert. | und damit die Gemeinde den Personalausweis annulliert. |
§ 2 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises | § 2 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises |
eines Belgiers außerhalb der Bürozeiten oder wenn die | eines Belgiers außerhalb der Bürozeiten oder wenn die |
Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Inhabers nicht zugänglich ist, | Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Inhabers nicht zugänglich ist, |
nimmt der Inhaber die Meldung bei den Polizeidiensten vor. | nimmt der Inhaber die Meldung bei den Polizeidiensten vor. |
Die Polizeidienste stellen eine Bescheinigung über die Meldung des | Die Polizeidienste stellen eine Bescheinigung über die Meldung des |
Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises aus und | Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises aus und |
übermitteln dem Helpdesk des Nationalregisters eine Kopie dieser | übermitteln dem Helpdesk des Nationalregisters eine Kopie dieser |
Bescheinigung, damit das Helpdesk den Zertifizierungsdiensteanbieter | Bescheinigung, damit das Helpdesk den Zertifizierungsdiensteanbieter |
beauftragt, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder | beauftragt, die Zertifikate des verlorenen, gestohlenen oder |
vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen. Anschließend setzt | vernichteten Ausweises außer Gebrauch zu setzen. Anschließend setzt |
das Helpdesk die Gemeinde des Hauptwohnortes des Inhabers des | das Helpdesk die Gemeinde des Hauptwohnortes des Inhabers des |
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Dokuments davon in Kenntnis, | verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Dokuments davon in Kenntnis, |
damit sie den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweis | damit sie den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweis |
annulliert. Die Kopien der von der Polizei dem Helpdesk übermittelten | annulliert. Die Kopien der von der Polizei dem Helpdesk übermittelten |
Bescheinigungen werden vom Helpdesk zehn Jahre aufbewahrt, bevor sie | Bescheinigungen werden vom Helpdesk zehn Jahre aufbewahrt, bevor sie |
vernichtet werden. | vernichtet werden. |
§ 3 - Das Muster der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | § 3 - Das Muster der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Bescheinigung ist vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt. Bei | Bescheinigung ist vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt. Bei |
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird auf | Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird auf |
dieselbe Weise wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | dieselbe Weise wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Personalausweises eines Belgiers vorgegangen. | Personalausweises eines Belgiers vorgegangen. |
§ 4 - Wird ein als verloren, gestohlen oder vernichtet gemeldeter | § 4 - Wird ein als verloren, gestohlen oder vernichtet gemeldeter |
Ausweis wiedergefunden, muss er bei der Gemeindeverwaltung | Ausweis wiedergefunden, muss er bei der Gemeindeverwaltung |
zurückgegeben werden; diese nimmt die physische Vernichtung des | zurückgegeben werden; diese nimmt die physische Vernichtung des |
Ausweises unverzüglich vor. In keinem Fall darf eine Person Inhaber | Ausweises unverzüglich vor. In keinem Fall darf eine Person Inhaber |
von mehr als einem Ausweis oder einer Bescheinigung sein | von mehr als einem Ausweis oder einer Bescheinigung sein |
beziehungsweise mehr als einen Ausweis oder eine Bescheinigung | beziehungsweise mehr als einen Ausweis oder eine Bescheinigung |
mitführen." | mitführen." |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. | 1. In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] | 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] |
Art. 9 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über | Art. 9 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über |
die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten | die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten |
Personalausweise werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | Personalausweise werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"Belgiern, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen | "Belgiern, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen |
sind, wird ein Personalausweis ausgestellt. | sind, wird ein Personalausweis ausgestellt. |
Der Personalausweis für Belgier, die in den konsularischen | Der Personalausweis für Belgier, die in den konsularischen |
Bevölkerungsregistern eingetragen sind, wird von der konsularischen | Bevölkerungsregistern eingetragen sind, wird von der konsularischen |
Vertretung, bei der sie eingetragen sind, von einer anderen | Vertretung, bei der sie eingetragen sind, von einer anderen |
konsularischen Vertretung oder von einer Gemeindeverwaltung | konsularischen Vertretung oder von einer Gemeindeverwaltung |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Im Falle der Ausstellung eines Personalausweises durch eine | Im Falle der Ausstellung eines Personalausweises durch eine |
Gemeindeverwaltung ist die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnortes | Gemeindeverwaltung ist die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnortes |
des Antragstellers in Belgien zuständig. Wenn die Person noch nie in | des Antragstellers in Belgien zuständig. Wenn die Person noch nie in |
Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die | Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die |
Gemeindeverwaltung ihres Geburtsortes zuständig. Wenn die Person noch | Gemeindeverwaltung ihres Geburtsortes zuständig. Wenn die Person noch |
nie in Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann | nie in Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann |
sie sich an die Gemeindeverwaltung ihrer Wahl wenden. | sie sich an die Gemeindeverwaltung ihrer Wahl wenden. |
Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt das Datum | Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt das Datum |
fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches erwähnten | fest, an dem die in Artikel 39 des Konsulargesetzbuches erwähnten |
Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier auch von einer | Personalausweise für die im Ausland ansässigen Belgier auch von einer |
anderen konsularischen Vertretung als der, bei der sie eingetragen | anderen konsularischen Vertretung als der, bei der sie eingetragen |
sind, oder von einer Gemeinde ausgestellt werden können." | sind, oder von einer Gemeinde ausgestellt werden können." |
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem | Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Die Verarbeitung, die Aufbewahrung und der Schutz der | "Art. 1/1 - Die Verarbeitung, die Aufbewahrung und der Schutz der |
personenbezogenen Daten der Person, die einen Personalausweis | personenbezogenen Daten der Person, die einen Personalausweis |
beantragt, der einem in den konsularischen Bevölkerungsregistern | beantragt, der einem in den konsularischen Bevölkerungsregistern |
eingetragenen Belgier ausgestellt wird, erfolgen gemäß den | eingetragenen Belgier ausgestellt wird, erfolgen gemäß den |
Bestimmungen, die erwähnt sind in den Artikeln 6 und 6bis des Gesetzes | Bestimmungen, die erwähnt sind in den Artikeln 6 und 6bis des Gesetzes |
vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, | vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, |
die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, in Artikel 2 Absatz | die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, in Artikel 2 Absatz |
3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise | 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise |
und im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 zur Festlegung des Datums, | und im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 zur Festlegung des Datums, |
ab dem der Überblick der Lichtbilder und der Überblick der | ab dem der Überblick der Lichtbilder und der Überblick der |
elektronischen Bilder der Unterschriften, die in Artikel 6bis § 1 Nr. | elektronischen Bilder der Unterschriften, die in Artikel 6bis § 1 Nr. |
1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die | 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, in der | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, in der |
zentralen Personalausweisdatei und der zentralen Ausländerkartendatei | zentralen Personalausweisdatei und der zentralen Ausländerkartendatei |
registriert und aufbewahrt werden." | registriert und aufbewahrt werden." |
Art. 11 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 11 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Artikel 3 § 5 Absatz 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. März | "In Artikel 3 § 5 Absatz 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. März |
2003 über die Personalausweise muss der Begriff "Gemeindebehörde" als | 2003 über die Personalausweise muss der Begriff "Gemeindebehörde" als |
"konsularische Vertretung" gelesen werden." | "konsularische Vertretung" gelesen werden." |
Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise | Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern zuständige Minister legen das Datum des Inkrafttretens | von Ausländern zuständige Minister legen das Datum des Inkrafttretens |
von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses fest. | von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses fest. |
Art. 13 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der | Art. 13 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, der |
für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins | für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin des Asyls und der Migration | Die Ministerin des Asyls und der Migration |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |