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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/12/2012
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 29 juin FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit
2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport van 29juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van
transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve
matières radioactives (Moniteur belge du 18 décembre 2012). stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad 18 december 2012).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 28. April 2010; vom 28. April 2010;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012, Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012,
28. August 2012 und 12. September 2012; 28. August 2012 und 12. September 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
September 2012; September 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern
und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über
die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die
Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in
belgisches Recht um.". belgisches Recht um.".
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder
in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6" in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6"
und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt. und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in
Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in
Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt. Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden
Paragraphen ergänzt: Paragraphen ergänzt:
"Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen "Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen
erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag
ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen. ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen.
Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist
eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu
zahlen ist. zahlen ist.
Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr
von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist. von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist.
Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde
eingezogen. eingezogen.
Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren
an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden
Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag
multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den
Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es
sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen
Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf
den ganzen Euro aufgerundet. den ganzen Euro aufgerundet.
Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er
tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft.". Belgischen Staatsblatt in Kraft.".
Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In Nr. 5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern 1. In Nr. 5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern
"entstehenden Kosten" eingefügt. "entstehenden Kosten" eingefügt.
2. In Nr. 6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede 2. In Nr. 6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede
vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.". vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.".
Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per 1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per
Einschreiben" ersetzt; Einschreiben" ersetzt;
2. in Paragraph 2 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:"7. den 2. in Paragraph 2 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:"7. den
Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren."; Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren.";
3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:" 3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:"
§ 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem § 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem
Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen
des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden
Antrags ausgestellt.". Antrags ausgestellt.".
Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: " § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die:
- entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr
erfüllt erfüllt
- oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse
oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht
korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und
höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden.
Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen. Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen.
§ 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per § 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per
Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen
Zeitraum auszusetzen. Zeitraum auszusetzen.
Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben
mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der
Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine
Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird
gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet.
Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die
Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach
Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft. Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung
oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde
per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der
Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer
Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem
Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung. Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung.
§ 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass § 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass
die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt
werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen
werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit
angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
§ 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender § 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender
Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten
Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet
und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört
zu werden. zu werden.
Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von
einem Gerichtsvollzieher zugestellt.". einem Gerichtsvollzieher zugestellt.".
Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die "Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die
dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag
genannten Adresse einsehen kann.". genannten Adresse einsehen kann.".
Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden
Paragraphen 3 ergänzt: Paragraphen 3 ergänzt:
" § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen
erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5 erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5
Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4 Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4
genannten gültigen Bescheinigung sein.". genannten gültigen Bescheinigung sein.".
Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch
folgenden Wortlaut ergänzt: folgenden Wortlaut ergänzt:
" § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem " § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem
Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der
Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde
oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu
erheben: erheben:
- die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken - die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken
die Organisations- und Korrekturkosten; die Organisations- und Korrekturkosten;
- die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die - die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die
zuständige Behörde verbundenen Gebühren. zuständige Behörde verbundenen Gebühren.
Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei
der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der
Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren. Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren.
Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die
Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen
höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der
Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen
Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat.
Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen
der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der
Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt
wurden. wurden.
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug
im Belgischen Staatsblatt.". im Belgischen Staatsblatt.".
Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die "Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.". Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.".
Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden
Erlass beigefügte Anlage ersetzt. Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen
Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die
innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen
erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb
dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts
wegen ihre Zulassung. wegen ihre Zulassung.
Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen, Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen,
ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser
Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem
Ablaufdatum gültig. Ablaufdatum gültig.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON
FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN
Rückseite: Vorderseite: Rückseite: Vorderseite:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer
von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden. Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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