← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 29 juin | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit |
2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport | van 29juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van |
transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les | transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve |
matières radioactives (Moniteur belge du 18 décembre 2012). | stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad 18 december 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. April 2010; | vom 28. April 2010; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung |
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher | der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher |
Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; | Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012, | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012, |
28. August 2012 und 12. September 2012; | 28. August 2012 und 12. September 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
September 2012; | September 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern |
und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme | und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über |
die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des | "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die |
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die | Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die |
Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in | Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in |
belgisches Recht um.". | belgisches Recht um.". |
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder | Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder |
in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6" | in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6" |
und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt. | und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in |
Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in | Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in |
Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt. | Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden | Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden |
Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
"Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen | "Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen |
erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag | erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag |
ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen. | ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen. |
Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist | Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist |
eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu | eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu |
zahlen ist. | zahlen ist. |
Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr | Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr |
von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist. | von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist. |
Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde | Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde |
eingezogen. | eingezogen. |
Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren | Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren |
an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden | an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden |
Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag | Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag |
multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den | multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den |
Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es | Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es |
sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen | sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen |
Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf | Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf |
den ganzen Euro aufgerundet. | den ganzen Euro aufgerundet. |
Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er | Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er |
tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im | tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft.". | Belgischen Staatsblatt in Kraft.". |
Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. In Nr. 5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern | 1. In Nr. 5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern |
"entstehenden Kosten" eingefügt. | "entstehenden Kosten" eingefügt. |
2. In Nr. 6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede | 2. In Nr. 6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede |
vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.". | vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.". |
Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per | 1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per |
Einschreiben" ersetzt; | Einschreiben" ersetzt; |
2. in Paragraph 2 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:"7. den | 2. in Paragraph 2 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:"7. den |
Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren."; | Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren."; |
3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:" | 3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:" |
§ 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem | § 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem |
Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen | Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen |
des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden | des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden |
Antrags ausgestellt.". | Antrags ausgestellt.". |
Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: | " § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: |
- entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr | - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr |
erfüllt | erfüllt |
- oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die | - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die |
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse |
oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht | oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht |
korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und | korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und |
höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. | höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. |
Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen. | Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen. |
§ 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per | § 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per |
Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen | Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen |
Zeitraum auszusetzen. | Zeitraum auszusetzen. |
Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben | Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben |
mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der | mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der |
Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine | Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine |
Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird | Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird |
gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. | gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. |
Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die | Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die |
Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach | Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach |
Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft. | Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft. |
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung | Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung |
oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde | oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde |
per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der | per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der |
Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer | Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer |
Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem | Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem |
Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung. | Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung. |
§ 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass | § 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass |
die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt | die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt |
werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen | werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen |
werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit | werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit |
angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben | angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
§ 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender | § 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender |
Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten | Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten |
Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet | Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet |
und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört | und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört |
zu werden. | zu werden. |
Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von | Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von |
einem Gerichtsvollzieher zugestellt.". | einem Gerichtsvollzieher zugestellt.". |
Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die | "Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die |
dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag | dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag |
genannten Adresse einsehen kann.". | genannten Adresse einsehen kann.". |
Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Paragraphen 3 ergänzt: | Paragraphen 3 ergänzt: |
" § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen | " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen |
erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5 | erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5 |
Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4 | Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4 |
genannten gültigen Bescheinigung sein.". | genannten gültigen Bescheinigung sein.". |
Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch | Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch |
folgenden Wortlaut ergänzt: | folgenden Wortlaut ergänzt: |
" § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem | " § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem |
Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der | Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der |
Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde | Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde |
oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu | oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu |
erheben: | erheben: |
- die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken | - die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken |
die Organisations- und Korrekturkosten; | die Organisations- und Korrekturkosten; |
- die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die | - die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die |
zuständige Behörde verbundenen Gebühren. | zuständige Behörde verbundenen Gebühren. |
Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei | Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei |
der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der | der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der |
Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren. | Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren. |
Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die | Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die |
Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen | Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen |
höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der | höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der |
Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen | Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen |
Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat. | Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat. |
Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen | Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen |
der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der | der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der |
Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt | Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt |
wurden. | wurden. |
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug | Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug |
im Belgischen Staatsblatt.". | im Belgischen Staatsblatt.". |
Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut | Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | "Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.". | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.". |
Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden | Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden |
Erlass beigefügte Anlage ersetzt. | Erlass beigefügte Anlage ersetzt. |
KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen | KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen |
Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen | Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die |
innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen | ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen |
erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb | erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb |
dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts | dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts |
wegen ihre Zulassung. | wegen ihre Zulassung. |
Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen, | Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen, |
ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser | ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser |
Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem | Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem |
Ablaufdatum gültig. | Ablaufdatum gültig. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft |
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON | Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON |
FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN | FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN |
Rückseite: Vorderseite: | Rückseite: Vorderseite: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer | Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer |
von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden. | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |