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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 29 juin | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit |
| 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport | van 29juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van |
| transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les | transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve |
| matières radioactives (Moniteur belge du 18 décembre 2012). | stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad 18 december 2012). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
| 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
| Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
| Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 28. April 2010; | vom 28. April 2010; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
| Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
| Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung |
| der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher | der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher |
| Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; | Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; |
| Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
| der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
| Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012, | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012, |
| 28. August 2012 und 12. September 2012; | 28. August 2012 und 12. September 2012; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
| September 2012; | September 2012; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern |
| und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme | und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme |
| der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über |
| die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
| gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des | "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die |
| Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die | Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die |
| Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in | Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in |
| belgisches Recht um.". | belgisches Recht um.". |
| Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder | Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder |
| in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6" | in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6" |
| und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt. | und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt. |
| Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in |
| Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in | Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in |
| Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt. | Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden | Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden |
| Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
| "Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen | "Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen |
| erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag | erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag |
| ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen. | ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen. |
| Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist | Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist |
| eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu | eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu |
| zahlen ist. | zahlen ist. |
| Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr | Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr |
| von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist. | von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist. |
| Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde | Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde |
| eingezogen. | eingezogen. |
| Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren | Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren |
| an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden | an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden |
| Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag | Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag |
| multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den | multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den |
| Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es | Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es |
| sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen | sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen |
| Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf | Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf |
| den ganzen Euro aufgerundet. | den ganzen Euro aufgerundet. |
| Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er | Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er |
| tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im | tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft.". | Belgischen Staatsblatt in Kraft.". |
| Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. In Nr. 5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern | 1. In Nr. 5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern |
| "entstehenden Kosten" eingefügt. | "entstehenden Kosten" eingefügt. |
| 2. In Nr. 6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede | 2. In Nr. 6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede |
| vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.". | vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.". |
| Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per | 1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per |
| Einschreiben" ersetzt; | Einschreiben" ersetzt; |
| 2. in Paragraph 2 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:"7. den | 2. in Paragraph 2 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:"7. den |
| Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren."; | Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren."; |
| 3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:" | 3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:" |
| § 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem | § 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem |
| Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen | Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen |
| des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden | des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden |
| Antrags ausgestellt.". | Antrags ausgestellt.". |
| Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
| ersetzt: | ersetzt: |
| " § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: | " § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: |
| - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr | - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr |
| erfüllt | erfüllt |
| - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die | - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die |
| aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse |
| oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht | oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht |
| korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und | korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und |
| höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. | höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. |
| Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen. | Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen. |
| § 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per | § 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per |
| Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen | Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen |
| Zeitraum auszusetzen. | Zeitraum auszusetzen. |
| Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben | Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben |
| mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der | mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der |
| Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine | Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine |
| Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird | Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird |
| gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. | gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. |
| Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die | Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die |
| Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach | Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach |
| Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft. | Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft. |
| Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung | Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung |
| oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde | oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde |
| per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der | per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der |
| Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer | Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer |
| Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem | Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem |
| Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung. | Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung. |
| § 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass | § 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass |
| die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt | die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt |
| werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen | werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen |
| werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit | werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit |
| angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben | angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben |
| notifiziert. | notifiziert. |
| § 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender | § 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender |
| Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten | Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten |
| Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet | Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet |
| und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört | und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört |
| zu werden. | zu werden. |
| Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von | Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von |
| einem Gerichtsvollzieher zugestellt.". | einem Gerichtsvollzieher zugestellt.". |
| Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die | "Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die |
| dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag | dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag |
| genannten Adresse einsehen kann.". | genannten Adresse einsehen kann.". |
| Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden |
| Paragraphen 3 ergänzt: | Paragraphen 3 ergänzt: |
| " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen | " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen |
| erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5 | erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5 |
| Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4 | Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4 |
| genannten gültigen Bescheinigung sein.". | genannten gültigen Bescheinigung sein.". |
| Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch | Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch |
| folgenden Wortlaut ergänzt: | folgenden Wortlaut ergänzt: |
| " § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem | " § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem |
| Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der | Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der |
| Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde | Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde |
| oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu | oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu |
| erheben: | erheben: |
| - die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken | - die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken |
| die Organisations- und Korrekturkosten; | die Organisations- und Korrekturkosten; |
| - die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die | - die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die |
| zuständige Behörde verbundenen Gebühren. | zuständige Behörde verbundenen Gebühren. |
| Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei | Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei |
| der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der | der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der |
| Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren. | Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren. |
| Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die | Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die |
| Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen | Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen |
| höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der | höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der |
| Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen | Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen |
| Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat. | Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat. |
| Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen | Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen |
| der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der | der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der |
| Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt | Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt |
| wurden. | wurden. |
| Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug | Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug |
| im Belgischen Staatsblatt.". | im Belgischen Staatsblatt.". |
| Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut | Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | "Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
| der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.". | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.". |
| Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden | Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden |
| Erlass beigefügte Anlage ersetzt. | Erlass beigefügte Anlage ersetzt. |
| KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen | KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen |
| Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen | Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen |
| Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
| Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
| Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die |
| innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
| ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen | ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen |
| erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb | erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb |
| dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts | dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts |
| wegen ihre Zulassung. | wegen ihre Zulassung. |
| Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen, | Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen, |
| ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser | ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser |
| Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem | Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem |
| Ablaufdatum gültig. | Ablaufdatum gültig. |
| KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
| Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft |
| gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
| vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
| Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
| Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
| Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON | Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON |
| FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN | FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN |
| Rückseite: Vorderseite: | Rückseite: Vorderseite: |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer | Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer |
| von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
| Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden. | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |