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Arrêté royal modifiant l'annexe III de l'arrêté royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances dangereuses dans les équipements électriques et électroniques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlage III van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur. - Duitse vertaling
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10 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'annexe III de l'arrêté 10 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlage
royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances III van het koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het
dangereuses dans les équipements électriques et électroniques. - voorkomen van gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische
Traduction allemande apparatuur. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 décembre 2007 modifiant l'annexe III de l'arrêté besluit van 10 december 2007 tot wijziging van de bijlage III van het
royal du 12 octobre 2004 relatif à la prévention des substances koninklijk besluit van 12 oktober 2004 inzake het voorkomen van
dangereuses dans les équipements électriques et électroniques gevaarlijke stoffen in elektrische en elektronische apparatuur
(Moniteur belge du 18 décembre 2007). (Belgisch Staatsblad van 18 december 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage III 10. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage III
zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1
Absatz 1 Nr. 1 und 3; Absatz 1 Nr. 1 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung
von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, abgeändert von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2006; durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2006;
Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten; gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;
Aufgrund der Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August Aufgrund der Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August
2005; 2005;
Aufgrund der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober Aufgrund der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober
2005; 2005;
Aufgrund der Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober Aufgrund der Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober
2005; 2005;
Aufgrund der Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April Aufgrund der Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April
2006; 2006;
Aufgrund der Entscheidung 2006/690/EG der Kommission vom 12. Oktober Aufgrund der Entscheidung 2006/690/EG der Kommission vom 12. Oktober
2006; 2006;
Aufgrund der Entscheidung 2006/691/EG der Kommission vom 12. Oktober Aufgrund der Entscheidung 2006/691/EG der Kommission vom 12. Oktober
2006; 2006;
Aufgrund der Entscheidung 2006/692/EG der Kommission vom 12. Oktober Aufgrund der Entscheidung 2006/692/EG der Kommission vom 12. Oktober
2006; 2006;
Aufgrund der Notifizierung an den Hohen Gesundheitsrat, den Aufgrund der Notifizierung an den Hohen Gesundheitsrat, den
Verbraucherrat, den Zentralen Wirtschaftsrat und den Föderalen Rat für Verbraucherrat, den Zentralen Wirtschaftsrat und den Föderalen Rat für
Nachhaltige Entwicklung; Nachhaltige Entwicklung;
Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des Aufgrund der Teilnahme der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses; vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien
wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Entscheidungen eingeleitet hat, wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Entscheidungen eingeleitet hat,
in dem Belgien um Antwort bis zum 23. Dezember 2007 ersucht wird; dass in dem Belgien um Antwort bis zum 23. Dezember 2007 ersucht wird; dass
die Verwaltung wünscht, vorliegenden Erlass noch vor diesem Datum zu die Verwaltung wünscht, vorliegenden Erlass noch vor diesem Datum zu
veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu notifizieren, damit veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu notifizieren, damit
dieser Vertragsverletzungsfall noch Ende 2007 erfolgreich dieser Vertragsverletzungsfall noch Ende 2007 erfolgreich
abgeschlossen werden kann; abgeschlossen werden kann;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.800/3 des Staatsrates vom 13. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.800/3 des Staatsrates vom 13. November
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
der Umwelt der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Entscheidung Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Entscheidung
2005/618/EG der Kommission vom 18. August 2005, die Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August 2005, die Entscheidung
2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005, die Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005, die Entscheidung
2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005, die Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005, die Entscheidung
2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 und die Entscheidungen 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 und die Entscheidungen
2006/690/EG, 2006/691/EG und 2006/692/EG der Kommission vom 12. 2006/690/EG, 2006/691/EG und 2006/692/EG der Kommission vom 12.
Oktober 2006 in belgisches Recht umzusetzen. Oktober 2006 in belgisches Recht umzusetzen.
Art. 2 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Art. 2 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 zur
Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten
wird durch den Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. wird durch den Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Art. 4 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für
Umwelt zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Umwelt zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Anlage Anlage
"Anlage III "Anlage III
Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von Von den Anforderungen des Artikels 2 ausgenommene Verwendungen von
Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten
Biphenylen (PBB) beziehungsweise polybromierten Diphenylethern (PBDE) Biphenylen (PBB) beziehungsweise polybromierten Diphenylethern (PBDE)
1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5
mg je Lampe. mg je Lampe.
2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine 2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine
Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen: Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
- Halophosphat10 mg, - Halophosphat10 mg,
- Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg, - Triphosphat mit normaler Lebensdauer 5 mg,
- Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg. - Triphosphat mit langer Lebensdauer 8 mg.
3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere 3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere
Verwendungszwecke. Verwendungszwecke.
4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert 4. Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht gesondert
aufgeführt sind. aufgeführt sind.
5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und
Leuchtstoffröhren. Leuchtstoffröhren.
6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu
0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4
Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis
zu 4 Gewichtsprozent. zu 4 Gewichtsprozent.
7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (Bleilegierungen mit 7. - Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (Bleilegierungen mit
einem Massenanteil von mindestens 85% Blei), einem Massenanteil von mindestens 85% Blei),
- Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und - Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und
Storage-Array-Systeme, Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Storage-Array-Systeme, Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung,
Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im
Telekommunikationsbereich, Telekommunikationsbereich,
- Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische - Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z.B. piezoelektronische
Bauteile). Bauteile).
8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten und 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten und
Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss Artikel 4 Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäss Artikel 4
des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1996 zur Beschränkung des des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1996 zur Beschränkung des
In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe
und Zubereitungen verboten sind. und Zubereitungen verboten sind.
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des 9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des
Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken. Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken.
9bis. Deca-BDE in Polymerverwendungen. 9bis. Deca-BDE in Polymerverwendungen.
10. Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen. 10. Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen.
11. Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone. 11. Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone.
12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes 12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes
C-Ring-Modul. C-Ring-Modul.
13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern. 13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern.
14. Blei in Lötmitteln aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung 14. Blei in Lötmitteln aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung
zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit
einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85% Blei. einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85% Blei.
15. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen 15. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen
Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in
integrierten Flip-Chip-Baugruppen. integrierten Flip-Chip-Baugruppen.
16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener 16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener
Innenbeschichtung des Kolbens. Innenbeschichtung des Kolbens.
17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in 17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in
Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle
Reprografieanwendungen. Reprografieanwendungen.
18. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von 18. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von
Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als
Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder
Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des
Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und
Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat
((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb). ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb).
19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als 19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als
Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten
Energiesparlampen. Energiesparlampen.
20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren 20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren
Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen
(LCD). (LCD).
21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf 21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf
Borosilicatglas. Borosilicatglas.
22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit 22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit
ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen
(Rare Earth Iron Garnet - RIG), die in faseroptischen (Rare Earth Iron Garnet - RIG), die in faseroptischen
Kommunikationssystemen verwendet werden. Kommunikationssystemen verwendet werden.
23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als 23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als
Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit
Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von
Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch
von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes. von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes.
24. Blei in Lötpasten für discoidale und 24. Blei in Lötpasten für discoidale und
Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten
Löchern. Löchern.
25. Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und 25. Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und
SED-Displays (Anzeigen mit Elektronenaussender und leitender SED-Displays (Anzeigen mit Elektronenaussender und leitender
Oberfläche) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, Oberfläche) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas,
der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der
Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung und dem Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung und dem
Glasfrittering sowie in Druckpasten. Glasfrittering sowie in Druckpasten.
26. Bleioxid im Glasmantel von Schwarzlichtlampen (BLB-Lampen). 26. Bleioxid im Glasmantel von Schwarzlichtlampen (BLB-Lampen).
27. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken 27. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken
Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125
dB/SPL und darüber). dB/SPL und darüber).
28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten 28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten
Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur
Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen
elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Anlage II elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Anlage II
(IT- und Telekommunikationsgeräte). (IT- und Telekommunikationsgeräte).
Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007. Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.
29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäss Anlage I zum Königlichen 29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäss Anlage I zum Königlichen
Erlass vom 5. August 1970 zur Regelung der Bezeichnung "Kristall". Erlass vom 5. August 1970 zur Regelung der Bezeichnung "Kristall".
Ein Konzentrationshöchstwert von jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Ein Konzentrationshöchstwert von jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei,
Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder
polybromierten Diphenylethern (PBDE) wird je homogenem Werkstoff und polybromierten Diphenylethern (PBDE) wird je homogenem Werkstoff und
von 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert". von 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert".
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2007 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2007 zur
Abänderung der Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004 Abänderung der Anlage III zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2004
zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und
Elektronikgeräten beigefügt zu werden Elektronikgeräten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
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