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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant les conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 |
conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies | tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen |
2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail | bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor |
de Arbeidsbescherming | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 mai 1999 fixant les conditions d'agrément des entreprises | besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden |
visées à l'article 148decies 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la | voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het |
protection du travail, établi par le Service central de traduction | Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant | vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling |
les conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies | van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel |
2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail. | 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. | Gegeven te Brussel, 10 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der | Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 Absatz 1; | Artikels 4 Absatz 1; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den | insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991; | Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; | Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und | In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und |
aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist, | aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist, |
unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der | unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der |
Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um | Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um |
die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der | die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der |
hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die | hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die |
Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten, | Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen, |
die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen | die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen | Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 10. September 1987, erwähnt sind. | vom 10. September 1987, erwähnt sind. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
- « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, | - « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, |
- « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der | - « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der |
Arbeitsmedizin. | Arbeitsmedizin. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die |
Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in | Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in |
Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt. | Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt. |
Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses zugelassen. | Erlasses zugelassen. |
Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen | Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen |
Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung | Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung |
und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen. | und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen. |
I. Zulassungsbedingungen | I. Zulassungsbedingungen |
Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende | Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen | 1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen | Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen |
Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben, | Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben, |
2. gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich | 2. gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich |
niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen | niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen |
sein, | sein, |
3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle | 3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle |
Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen | Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen |
verfügen, | verfügen, |
4. a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen | 4. a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen |
gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines | gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines |
gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden, | gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden, |
b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens | b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens |
oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein, | oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein, |
5. nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein | 5. nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein |
rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, | rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, |
aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch- | aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch- |
und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird, | und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird, |
6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen | 6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen |
und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben, | und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben, |
7. über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto | 7. über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto |
Asbestabbruch- und -entfernung verfügen, | Asbestabbruch- und -entfernung verfügen, |
8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur | 8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur |
Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen | Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen |
unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II | unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II |
erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung | erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung |
teilgenommen haben, | teilgenommen haben, |
9. über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die | 9. über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die |
Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei | Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei |
Tätigkeiten gelagert werden, | Tätigkeiten gelagert werden, |
10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der | 10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der |
Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt, | Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt, |
11. bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im | 11. bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im |
Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel |
400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und | 400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und |
des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnt ist. | Arbeitnehmer erwähnt ist. |
II. Zulassungsverfahren | II. Zulassungsverfahren |
Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der | Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der |
Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit, | Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit, |
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per |
Einschreibebrief zugeschickt. | Einschreibebrief zugeschickt. |
Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt: | Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt: |
1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die | 1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947 | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947 |
gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für | gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für |
die der Antrag eingereicht wird, | die der Antrag eingereicht wird, |
2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht | 2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht |
wird, | wird, |
3. die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, | 3. die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, |
Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten | Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten |
Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die | Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die |
Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt, | Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt, |
gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht, | gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht, |
4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in | 4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in |
Artikel 3 Nr. 8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in | Artikel 3 Nr. 8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in |
demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher | demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher |
Anpassungsfortbildung teilgenommen hat, | Anpassungsfortbildung teilgenommen hat, |
5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 2. | 5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 2. |
Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch | Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch |
Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz | Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz |
erwähnten Informationen und Anweisungen, | erwähnten Informationen und Anweisungen, |
6. die Adresse des in Artikel 3 Nr. 9 erwähnten Ortes, | 6. die Adresse des in Artikel 3 Nr. 9 erwähnten Ortes, |
7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen | 7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen |
Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen | Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen |
Dienstes des Arbeitgebers, | Dienstes des Arbeitgebers, |
8. die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von | 8. die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von |
Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind, | Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind, |
9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten | 9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten |
benutzten Anlagen und Arbeitsmittel. | benutzten Anlagen und Arbeitsmittel. |
§ 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei | § 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei |
Landessprachen abgefasst. | Landessprachen abgefasst. |
§ 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und | § 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und |
Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den | Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den |
Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen. | Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen. |
Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und | Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und |
Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die | Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die |
Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. | Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. |
§ 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim | § 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim |
Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern. | Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern. |
Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird | Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird |
vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme | vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme |
der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren | der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren |
gewährt. | gewährt. |
§ 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die | § 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die |
mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies | mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies |
2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind, | 2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind, |
mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der | mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der |
Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind. | Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind. |
§ 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die | § 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die |
Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist. | Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist. |
Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem | Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem |
Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert. | Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert. |
Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation | Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation |
per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim | per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim |
Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach | Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach |
Stellungnahme der Verwaltung. | Stellungnahme der Verwaltung. |
Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei | Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei |
Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden. | Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden. |
Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab. | Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab. |
III. Schlussbestimmungen | III. Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen | Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen |
übertragen werden. | übertragen werden. |
Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung | Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung |
der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, | der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, |
Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt. | Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt. |
Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen | Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen |
Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der | Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der |
Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden | Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses eingereicht. | Erlasses eingereicht. |
Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den | Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den |
Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen: | Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen: |
- wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht | - wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht |
gewährt worden ist, | gewährt worden ist, |
- wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen | - wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen |
nicht erfüllt sind, | nicht erfüllt sind, |
- wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten | - wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden, | Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden, |
ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde, | ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde, |
- wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich | - wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich |
der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden, | der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden, |
insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn | insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn |
ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel | ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel |
148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt | 148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt |
ist, | ist, |
- wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist. | - wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist. |
Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit | Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit |
Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief | Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief |
notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam | notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam |
wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt. | wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt. |
Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den | Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den |
Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres | Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres |
ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 | ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 |
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung | der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung |
nicht erfolgt ist. | nicht erfolgt ist. |
Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage I | Anlage I |
In Artikel 2 erwähnte Klassen | In Artikel 2 erwähnte Klassen |
Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt: | Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt: |
§ 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten, | § 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten, |
MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und | MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und |
gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: | gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: |
Klasse 1 | Klasse 1 |
2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig | 2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig |
Klasse 2 | Klasse 2 |
5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig | 5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig |
Klasse 3 | Klasse 3 |
20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig | 20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig |
Klasse 4 | Klasse 4 |
50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig | 50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig |
Klasse 5 | Klasse 5 |
mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF | mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF |
gleichzeitig | gleichzeitig |
§ 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der | § 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der |
Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb | Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb |
der letzten fünf Jahre beträgt: | der letzten fünf Jahre beträgt: |
Klasse 1 | Klasse 1 |
2 000 000 BEF | 2 000 000 BEF |
Klasse 2 | Klasse 2 |
5 000 000 BEF | 5 000 000 BEF |
Klasse 3 | Klasse 3 |
20 000 000 BEF | 20 000 000 BEF |
Klasse 4 | Klasse 4 |
50 000 000 BEF | 50 000 000 BEF |
Klasse 5 | Klasse 5 |
100 000 000 BEF | 100 000 000 BEF |
§ 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen | § 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen |
Klassen erforderlich: | Klassen erforderlich: |
§ 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und | § 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und |
-entfernungsarbeiten: | -entfernungsarbeiten: |
Klasse 1 | Klasse 1 |
2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF | 2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF |
Klasse 2 | Klasse 2 |
2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF | 2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF |
Klasse 3 | Klasse 3 |
2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF | 2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF |
Klasse 4 | Klasse 4 |
2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder | 2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder |
15 von 500 000 BEF | 15 von 500 000 BEF |
Klasse 5 | Klasse 5 |
1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000 | 1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000 |
BEF oder | BEF oder |
10 von 2 500 000 BEF | 10 von 2 500 000 BEF |
§ 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden | § 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden |
Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem | Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem |
Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen | Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen |
sind: | sind: |
Klasse 1 | Klasse 1 |
3 Arbeiter | 3 Arbeiter |
- leitender Mitarbeiter | - leitender Mitarbeiter |
Klasse 2 | Klasse 2 |
10 Arbeiter | 10 Arbeiter |
1 leitender Mitarbeiter | 1 leitender Mitarbeiter |
Klasse 3 | Klasse 3 |
25 Arbeiter | 25 Arbeiter |
2 leitende Mitarbeiter | 2 leitende Mitarbeiter |
Klasse 4 | Klasse 4 |
35 Arbeiter | 35 Arbeiter |
3 leitende Mitarbeiter | 3 leitende Mitarbeiter |
Klasse 5 | Klasse 5 |
g 50 Arbeiter | g 50 Arbeiter |
4 leitende Mitarbeiter | 4 leitende Mitarbeiter |
Als leitende Mitarbeiter gelten: | Als leitende Mitarbeiter gelten: |
- der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende | - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende |
Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, | Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, |
- Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des | - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des |
nichtuniversitären Hochschulunterrichts, | nichtuniversitären Hochschulunterrichts, |
- Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder | - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder |
A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL | A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL |
oder B1) | oder B1) |
- Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, | - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, |
- Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines | - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines |
Vorarbeiters ausgeübt haben. | Vorarbeiters ausgeübt haben. |
Arbeitern werden gleichgestellt: | Arbeitern werden gleichgestellt: |
1. anerkannte Lehrlinge, | 1. anerkannte Lehrlinge, |
2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, | 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, |
3. technische Angestellte. | 3. technische Angestellte. |
Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, | Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, |
werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. | werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage II | Anlage II |
Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher | Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher |
Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf | Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf |
die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das | die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das |
erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne | erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne |
Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen. | Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen. |
Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger | Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger |
Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur | Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur |
Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen | Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen |
Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch | Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch |
oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien | oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien |
betrieben wird. | betrieben wird. |
Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen: | Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen: |
- Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung | - Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung |
Asbestfasern gegenüber verbunden sind, | Asbestfasern gegenüber verbunden sind, |
- Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und | - Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und |
Anlagen, | Anlagen, |
- Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene | - Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene |
Risiken für Gesundheit und Sicherheit, | Risiken für Gesundheit und Sicherheit, |
- Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen, | - Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen, |
- Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen, | - Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen, |
- erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle, | - erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle, |
- Entsorgung von Asbestabfall. | - Entsorgung von Asbestabfall. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage III | Anlage III |
Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel | Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel |
4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte: | 4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte: |
§ 1 - 1. a) für juristische Personen: | § 1 - 1. a) für juristische Personen: |
- Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum | - Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum |
Zeitpunkt des Zulassungsantrags, | Zeitpunkt des Zulassungsantrags, |
- Zusammensetzung des Verwaltungsrates, | - Zusammensetzung des Verwaltungsrates, |
- Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu | - Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu |
verpflichten, | verpflichten, |
- für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder | - für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder |
Geschäftsführer, | Geschäftsführer, |
- für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden | - für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden |
Gesellschafter, | Gesellschafter, |
b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung, | b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung, |
2. Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den | 2. Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den |
Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates | Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates |
vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat, | vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat, |
- für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister » | - für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister » |
(Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister | (Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister |
» (Handwerksregister), | » (Handwerksregister), |
- für Österreich, im « Firmenbuch », | - für Österreich, im « Firmenbuch », |
- für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret » | - für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret » |
oder « Erhvervsregistret », | oder « Erhvervsregistret », |
- für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle | - für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle |
», | », |
- für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche | - für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche |
Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für | Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für |
öffentliche Arbeiten beantragt werden, | öffentliche Arbeiten beantragt werden, |
- für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de | - für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de |
Industria y Energia », | Industria y Energia », |
- für Finnland, im « Kaupparekisteri », | - für Finnland, im « Kaupparekisteri », |
- für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des | - für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des |
métiers », | métiers », |
- für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria, | - für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria, |
agricoltura e artigianato », | agricoltura e artigianato », |
- für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la | - für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la |
Chambre des métiers », | Chambre des métiers », |
- für die Niederlande, im « Handelsregister », | - für die Niederlande, im « Handelsregister », |
- für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras | - für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras |
Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) », | Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) », |
- für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer | - für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer |
gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder | gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder |
« Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine | « Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine |
Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt, | Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt, |
dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem | dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem |
bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen | bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen |
hat. | hat. |
3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung, | 3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung, |
gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde | gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde |
des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes | des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes |
Dokument, aus dem hervorgeht: | Dokument, aus dem hervorgeht: |
a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die | a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die |
gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen | gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen |
Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen | Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen |
Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet, | Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet, |
b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder | b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder |
Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens | Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens |
gewesen ist, | gewesen ist, |
c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat | c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat |
verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche | verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche |
Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird, | Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird, |
4. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich | 4. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich |
niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht: | niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht: |
a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den | a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den |
Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich | Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich |
niedergelassen hat, | niedergelassen hat, |
b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der | b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der |
Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des | Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des |
Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und, | Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und, |
falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28. Dezember | falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er |
seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und | seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und |
Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat. | Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat. |
Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter | Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter |
den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich | den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich |
niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage | niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage |
beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung | beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung |
des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem | des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem |
Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise | Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise |
Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er | Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er |
sich niedergelassen hat. | sich niedergelassen hat. |
5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer, | 5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer, |
6. falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen | 6. falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen |
Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt | Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt |
ist, diesen Beruf auszuüben, | ist, diesen Beruf auszuüben, |
7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen | 7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen |
Leistungsfähigkeit durch: | Leistungsfähigkeit durch: |
a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die | a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die |
Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des | Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des |
Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen | Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen |
hat, | hat, |
b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre | b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre |
innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und | innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und |
Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen, | Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen, |
durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird. | durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird. |
Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist | Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist |
und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag | und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag |
folgende Unterlage bei: | folgende Unterlage bei: |
ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig | ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig |
bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens, | bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens, |
die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine | die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine |
gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des | gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des |
Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen | Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen |
hat, | hat, |
8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit: | 8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit: |
a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden | a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden |
Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für | Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für |
die Leitung der Arbeiten, | die Leitung der Arbeiten, |
b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten | b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten |
Arbeiten. Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch | Arbeiten. Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch |
Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten | Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten |
Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der | Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der |
Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt | Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt |
und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und | und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und |
Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht | Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht |
ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind. | ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind. |
c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an | c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an |
Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier | Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier |
Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt; die | Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt; die |
vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit | vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit |
oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates | oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates |
ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft. | ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft. |
§ 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in | § 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in |
§ 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. | § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |