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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/12/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant les conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999
conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen
2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor
de Arbeidsbescherming
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 mai 1999 fixant les conditions d'agrément des entreprises besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden
visées à l'article 148decies 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het
protection du travail, établi par le Service central de traduction Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling
les conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel
2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail. 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. Gegeven te Brussel, 10 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 Absatz 1; Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991; Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und
aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist, aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist,
unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der
Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um
die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der
hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die
Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten, Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen,
die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 10. September 1987, erwähnt sind. vom 10. September 1987, erwähnt sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, - « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit,
- « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der - « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der
Arbeitsmedizin. Arbeitsmedizin.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die
Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in
Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt. Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt.
Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses zugelassen. Erlasses zugelassen.
Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen
Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung
und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen. und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen.
I. Zulassungsbedingungen I. Zulassungsbedingungen
Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen 1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen
Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben, Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben,
2. gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich 2. gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich
niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen
sein, sein,
3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle 3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen
verfügen, verfügen,
4. a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen 4. a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen
gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines
gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden, gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden,
b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens
oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein, oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein,
5. nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein 5. nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein
rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch- aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch-
und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird, und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird,
6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen 6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen
und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben, und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben,
7. über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto 7. über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto
Asbestabbruch- und -entfernung verfügen, Asbestabbruch- und -entfernung verfügen,
8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur 8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur
Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen
unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II
erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung
teilgenommen haben, teilgenommen haben,
9. über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die 9. über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die
Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei
Tätigkeiten gelagert werden, Tätigkeiten gelagert werden,
10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der 10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der
Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt, Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt,
11. bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im 11. bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im
Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel
400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und
des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnt ist. Arbeitnehmer erwähnt ist.
II. Zulassungsverfahren II. Zulassungsverfahren
Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der
Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit, Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit,
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per
Einschreibebrief zugeschickt. Einschreibebrief zugeschickt.
Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt: Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt:
1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die 1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947 Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947
gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für
die der Antrag eingereicht wird, die der Antrag eingereicht wird,
2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht 2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht
wird, wird,
3. die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, 3. die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen,
Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten
Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die
Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt, Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt,
gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht, gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht,
4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in 4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in
Artikel 3 Nr. 8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in Artikel 3 Nr. 8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in
demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher
Anpassungsfortbildung teilgenommen hat, Anpassungsfortbildung teilgenommen hat,
5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 2. 5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 2.
Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch
Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz
erwähnten Informationen und Anweisungen, erwähnten Informationen und Anweisungen,
6. die Adresse des in Artikel 3 Nr. 9 erwähnten Ortes, 6. die Adresse des in Artikel 3 Nr. 9 erwähnten Ortes,
7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen 7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen
Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen
Dienstes des Arbeitgebers, Dienstes des Arbeitgebers,
8. die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von 8. die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von
Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind, Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind,
9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten 9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten
benutzten Anlagen und Arbeitsmittel. benutzten Anlagen und Arbeitsmittel.
§ 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei § 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei
Landessprachen abgefasst. Landessprachen abgefasst.
§ 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und § 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und
Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den
Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen. Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen.
Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und
Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die
Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis.
§ 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim § 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim
Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern. Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern.
Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird
vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme
der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren
gewährt. gewährt.
§ 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die § 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die
mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies
2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind, 2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind,
mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der
Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind. Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind.
§ 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die § 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die
Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist. Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist.
Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem
Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert. Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert.
Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation
per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim
Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach
Stellungnahme der Verwaltung. Stellungnahme der Verwaltung.
Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei
Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden. Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden.
Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab. Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab.
III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen
Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen
übertragen werden. übertragen werden.
Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung
der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen,
Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt. Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt.
Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen
Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der
Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses eingereicht. Erlasses eingereicht.
Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den
Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen: Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen:
- wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht - wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht
gewährt worden ist, gewährt worden ist,
- wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen - wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen
nicht erfüllt sind, nicht erfüllt sind,
- wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten - wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden, Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden,
ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde, ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde,
- wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich - wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich
der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden, der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden,
insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn
ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel
148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt 148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt
ist, ist,
- wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist. - wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist.
Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit
Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief
notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam
wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt. wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt.
Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den
Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres
ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung
nicht erfolgt ist. nicht erfolgt ist.
Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage I Anlage I
In Artikel 2 erwähnte Klassen In Artikel 2 erwähnte Klassen
Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt: Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt:
§ 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten, § 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten,
MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und
gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt:
Klasse 1 Klasse 1
2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig 2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig
Klasse 2 Klasse 2
5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig 5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig
Klasse 3 Klasse 3
20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig 20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig
Klasse 4 Klasse 4
50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig 50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig
Klasse 5 Klasse 5
mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF
gleichzeitig gleichzeitig
§ 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der § 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der
Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb
der letzten fünf Jahre beträgt: der letzten fünf Jahre beträgt:
Klasse 1 Klasse 1
2 000 000 BEF 2 000 000 BEF
Klasse 2 Klasse 2
5 000 000 BEF 5 000 000 BEF
Klasse 3 Klasse 3
20 000 000 BEF 20 000 000 BEF
Klasse 4 Klasse 4
50 000 000 BEF 50 000 000 BEF
Klasse 5 Klasse 5
100 000 000 BEF 100 000 000 BEF
§ 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen § 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen
Klassen erforderlich: Klassen erforderlich:
§ 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und § 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und
-entfernungsarbeiten: -entfernungsarbeiten:
Klasse 1 Klasse 1
2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF 2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF
Klasse 2 Klasse 2
2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF 2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF
Klasse 3 Klasse 3
2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF 2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF
Klasse 4 Klasse 4
2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder 2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder
15 von 500 000 BEF 15 von 500 000 BEF
Klasse 5 Klasse 5
1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000 1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000
BEF oder BEF oder
10 von 2 500 000 BEF 10 von 2 500 000 BEF
§ 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden § 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden
Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem
Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen
sind: sind:
Klasse 1 Klasse 1
3 Arbeiter 3 Arbeiter
- leitender Mitarbeiter - leitender Mitarbeiter
Klasse 2 Klasse 2
10 Arbeiter 10 Arbeiter
1 leitender Mitarbeiter 1 leitender Mitarbeiter
Klasse 3 Klasse 3
25 Arbeiter 25 Arbeiter
2 leitende Mitarbeiter 2 leitende Mitarbeiter
Klasse 4 Klasse 4
35 Arbeiter 35 Arbeiter
3 leitende Mitarbeiter 3 leitende Mitarbeiter
Klasse 5 Klasse 5
g 50 Arbeiter g 50 Arbeiter
4 leitende Mitarbeiter 4 leitende Mitarbeiter
Als leitende Mitarbeiter gelten: Als leitende Mitarbeiter gelten:
- der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende
Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften,
- Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des
nichtuniversitären Hochschulunterrichts, nichtuniversitären Hochschulunterrichts,
- Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder
A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL
oder B1) oder B1)
- Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter,
- Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines
Vorarbeiters ausgeübt haben. Vorarbeiters ausgeübt haben.
Arbeitern werden gleichgestellt: Arbeitern werden gleichgestellt:
1. anerkannte Lehrlinge, 1. anerkannte Lehrlinge,
2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter,
3. technische Angestellte. 3. technische Angestellte.
Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind,
werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage II Anlage II
Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher
Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf
die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das
erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne
Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen. Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen.
Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger
Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur
Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen
Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch
oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien
betrieben wird. betrieben wird.
Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen: Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen:
- Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung - Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung
Asbestfasern gegenüber verbunden sind, Asbestfasern gegenüber verbunden sind,
- Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und - Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und
Anlagen, Anlagen,
- Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene - Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene
Risiken für Gesundheit und Sicherheit, Risiken für Gesundheit und Sicherheit,
- Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen, - Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen,
- Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen, - Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen,
- erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle, - erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle,
- Entsorgung von Asbestabfall. - Entsorgung von Asbestabfall.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage III Anlage III
Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel
4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte: 4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte:
§ 1 - 1. a) für juristische Personen: § 1 - 1. a) für juristische Personen:
- Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum - Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum
Zeitpunkt des Zulassungsantrags, Zeitpunkt des Zulassungsantrags,
- Zusammensetzung des Verwaltungsrates, - Zusammensetzung des Verwaltungsrates,
- Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu - Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu
verpflichten, verpflichten,
- für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder - für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder
Geschäftsführer, Geschäftsführer,
- für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden - für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden
Gesellschafter, Gesellschafter,
b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung, b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung,
2. Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den 2. Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den
Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates
vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat, vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat,
- für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister » - für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister »
(Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister (Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister
» (Handwerksregister), » (Handwerksregister),
- für Österreich, im « Firmenbuch », - für Österreich, im « Firmenbuch »,
- für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret » - für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret »
oder « Erhvervsregistret », oder « Erhvervsregistret »,
- für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle - für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle
», »,
- für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche - für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche
Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für
öffentliche Arbeiten beantragt werden, öffentliche Arbeiten beantragt werden,
- für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de - für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de
Industria y Energia », Industria y Energia »,
- für Finnland, im « Kaupparekisteri », - für Finnland, im « Kaupparekisteri »,
- für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des - für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des
métiers », métiers »,
- für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria, - für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria,
agricoltura e artigianato », agricoltura e artigianato »,
- für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la - für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la
Chambre des métiers », Chambre des métiers »,
- für die Niederlande, im « Handelsregister », - für die Niederlande, im « Handelsregister »,
- für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras - für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras
Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) », Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) »,
- für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer - für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer
gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder
« Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine « Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine
Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt, Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt,
dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem
bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen
hat. hat.
3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung, 3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung,
gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes
Dokument, aus dem hervorgeht: Dokument, aus dem hervorgeht:
a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die
gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen
Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen
Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet, Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet,
b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder
Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens
gewesen ist, gewesen ist,
c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat
verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche
Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird, Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird,
4. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich 4. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich
niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht: niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht:
a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den
Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich
niedergelassen hat, niedergelassen hat,
b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des
Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und, Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und,
falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28. Dezember falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er
seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und
Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat. Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat.
Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter
den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich
niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage
beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung
des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem
Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise
Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er
sich niedergelassen hat. sich niedergelassen hat.
5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer, 5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer,
6. falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen 6. falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt
ist, diesen Beruf auszuüben, ist, diesen Beruf auszuüben,
7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen 7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit durch: Leistungsfähigkeit durch:
a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die
Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des
Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen
hat, hat,
b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre
innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und
Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen, Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen,
durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird. durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird.
Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist
und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag
folgende Unterlage bei: folgende Unterlage bei:
ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig
bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens, bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens,
die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine
gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen
hat, hat,
8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit: 8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit:
a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden
Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für
die Leitung der Arbeiten, die Leitung der Arbeiten,
b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten
Arbeiten. Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch Arbeiten. Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch
Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten
Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der
Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt
und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und
Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht
ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind. ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind.
c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an
Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier
Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt; die Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt; die
vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit
oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates
ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft. ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft.
§ 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in § 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in
§ 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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