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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 1996 tot vaststelling van de regelen inzake het bijhouden van een verstrekkingenregister door de zorgverleners bedoeld in artikel 76 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 en tot bepaling van de administratieve geldboetes in geval van inbreuk op deze voorschriften |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november |
modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs | 1996 tot vaststelling van de regelen inzake het bijhouden van een |
de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance | verstrekkingenregister door de zorgverleners bedoeld in artikel 76 van |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet | de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige |
1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas | verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 en tot |
bepaling van de administratieve geldboetes in geval van inbreuk op | |
d'infraction à ces dispositions | deze voorschriften |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre | besluit van 25 november 1996 tot vaststelling van de regelen inzake |
het bijhouden van een verstrekkingenregister door de zorgverleners | |
de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de | bedoeld in artikel 76 van de wet betreffende de verplichte verzekering |
la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et | voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli |
indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes | 1994 en tot bepaling van de administratieve geldboetes in geval van |
administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions, | inbreuk op deze voorschriften, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 1996 tot |
fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les | vaststelling van de regelen inzake het bijhouden van een |
dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à | verstrekkingenregister door de zorgverleners bedoeld in artikel 76 van |
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 | de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige |
juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en | verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 en tot |
bepaling van de administratieve geldboetes in geval van inbreuk op | |
cas d'infraction à ces dispositions. | deze voorschriften. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. | Gegeven te Brussel, 10 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
25. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für | 25. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für |
das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, die | das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, die |
in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, |
und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen | und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen |
anwendbaren administrativen Geldstrafen | anwendbaren administrativen Geldstrafen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
der Artikel 76 und 168, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember | der Artikel 76 und 168, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember |
1995; | 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für |
verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und | verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung vom 22. Oktober 1996; | Invalidenversicherung vom 22. Oktober 1996; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch |
vorliegenden Erlass die administrativen Verpflichtungen in bezug auf | vorliegenden Erlass die administrativen Verpflichtungen in bezug auf |
das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der | das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der |
Fachkräfte für Krankenpflege gelockert werden, indem informatisierte | Fachkräfte für Krankenpflege gelockert werden, indem informatisierte |
Listen angenommen werden, indem bestimmten Pflegeerbringern, die | Listen angenommen werden, indem bestimmten Pflegeerbringern, die |
Hauspflege oder Praxispflege mit Tätigkeiten in einem oder mehreren | Hauspflege oder Praxispflege mit Tätigkeiten in einem oder mehreren |
Behandlungszentren verbinden, gestattet wird, ein einziges Register zu | Behandlungszentren verbinden, gestattet wird, ein einziges Register zu |
führen, und indem die Vermerke, die in diesem Register aufgeführt | führen, und indem die Vermerke, die in diesem Register aufgeführt |
werden müssen, vereinfacht werden, | werden müssen, vereinfacht werden, |
dass die Anwendungsmodalitäten und die Höhe der administrativen | dass die Anwendungsmodalitäten und die Höhe der administrativen |
Geldstrafen ebenfalls günstiger sind (Möglichkeit, eine Verwarnung zu | Geldstrafen ebenfalls günstiger sind (Möglichkeit, eine Verwarnung zu |
erteilen, einen Aufschub zu bewilligen, Einführung fester Sätze für | erteilen, einen Aufschub zu bewilligen, Einführung fester Sätze für |
die administrativen Geldstrafen, ...) und ein schnelles Inkrafttreten | die administrativen Geldstrafen, ...) und ein schnelles Inkrafttreten |
somit die Anwendung dieser neuen Bestimmungen auf eine grössere Anzahl | somit die Anwendung dieser neuen Bestimmungen auf eine grössere Anzahl |
noch anhängiger Akten ermöglichen wird, | noch anhängiger Akten ermöglichen wird, |
dass es unbedingt notwendig ist, Artikel 21 des Gesetzes vom 20. | dass es unbedingt notwendig ist, Artikel 21 des Gesetzes vom 20. |
Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, durch den die | Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, durch den die |
Verpflichtung, ein Leistungsregister zu führen, auf Logopäden | Verpflichtung, ein Leistungsregister zu führen, auf Logopäden |
ausgedehnt wird, unverzüglich auszuführen; | ausgedehnt wird, unverzüglich auszuführen; |
Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens | Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens |
des Staatsrates; | des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Unter Leistungsregister im Sinne des Artikels 76 des am | Artikel 1 - Unter Leistungsregister im Sinne des Artikels 76 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung ist zu verstehen: | Entschädigungspflichtversicherung ist zu verstehen: |
- entweder ein Buch oder Heft, das aus vorab gebundenen Blättern | - entweder ein Buch oder Heft, das aus vorab gebundenen Blättern |
zusammengestellt ist, | zusammengestellt ist, |
- oder für Pflegeerbringer, die ein elektronisches | - oder für Pflegeerbringer, die ein elektronisches |
Datenverarbeitungsprogramm benutzen, der Ausdruck der Liste der | Datenverarbeitungsprogramm benutzen, der Ausdruck der Liste der |
erbrachten Pflege auf Papier, der mindestens einmal pro gearbeiteten | erbrachten Pflege auf Papier, der mindestens einmal pro gearbeiteten |
Kalendermonat durch Zusammenheften oder Kleben fest zusammengefügt | Kalendermonat durch Zusammenheften oder Kleben fest zusammengefügt |
wird. | wird. |
Art. 2 - Jedes Leistungsregister wird pro Woche geführt und vom | Art. 2 - Jedes Leistungsregister wird pro Woche geführt und vom |
Pflegeerbringer nach Eintragung der letzten Leistung der betreffenden | Pflegeerbringer nach Eintragung der letzten Leistung der betreffenden |
Woche unterzeichnet. | Woche unterzeichnet. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Woche » ein | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Woche » ein |
Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen, der | Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen, der |
montags beginnt und sonntags endet. | montags beginnt und sonntags endet. |
Art. 3 - Die Leistungen werden pro gearbeiteten Tag in das | Art. 3 - Die Leistungen werden pro gearbeiteten Tag in das |
Leistungsregister eingetragen. Folgende Daten werden im Register | Leistungsregister eingetragen. Folgende Daten werden im Register |
vermerkt: | vermerkt: |
1. Datum, an dem die Leistungen erbracht worden sind, | 1. Datum, an dem die Leistungen erbracht worden sind, |
2. Uhrzeit des Beginns der ersten Leistung und Uhrzeit des Endes der | 2. Uhrzeit des Beginns der ersten Leistung und Uhrzeit des Endes der |
letzten Leistung, | letzten Leistung, |
3. Name und Vorname der Begünstigten, | 3. Name und Vorname der Begünstigten, |
4. Art der erbrachten Leistungen, die durch ihre Nummer in dem in den | 4. Art der erbrachten Leistungen, die durch ihre Nummer in dem in den |
Artikeln 23 § 2 und 35 des koordinierten Gesetzes erwähnten | Artikeln 23 § 2 und 35 des koordinierten Gesetzes erwähnten |
Verzeichnis der Leistungen definiert werden, | Verzeichnis der Leistungen definiert werden, |
5. wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis | 5. wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis |
oder am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren | oder am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren |
Behandlungszentren ausübt und er sich für das in Artikel 4 Absatz 2 | Behandlungszentren ausübt und er sich für das in Artikel 4 Absatz 2 |
erwähnte einzige Register entschieden hat, ebenfalls Angabe des Ortes, | erwähnte einzige Register entschieden hat, ebenfalls Angabe des Ortes, |
an dem die betreffende Leistung erbracht wird, auf klar | an dem die betreffende Leistung erbracht wird, auf klar |
identifizierbare Weise, eventuell in zusammengefasster oder | identifizierbare Weise, eventuell in zusammengefasster oder |
abgekürzter Form. | abgekürzter Form. |
Art. 4 - Das Leistungsregister wird zur Verfügung des Dienstes für | Art. 4 - Das Leistungsregister wird zur Verfügung des Dienstes für |
medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und | medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung gehalten: | Invalidenversicherung gehalten: |
a) am Hauptwohnort des Pflegeerbringers oder am Sitz des Dienstes für | a) am Hauptwohnort des Pflegeerbringers oder am Sitz des Dienstes für |
Hauspflege, für den der Pflegeerbringer arbeitet, wenn er seine | Hauspflege, für den der Pflegeerbringer arbeitet, wenn er seine |
Leistungen ausschliesslich am Hauptwohnort der Begünstigten erbringt, | Leistungen ausschliesslich am Hauptwohnort der Begünstigten erbringt, |
b) in seiner Praxis oder, wenn er über keine Praxis verfügt, in seinem | b) in seiner Praxis oder, wenn er über keine Praxis verfügt, in seinem |
wichtigsten Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht | wichtigsten Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht |
werden, und für diejenigen, die am Hauptwohnort der Begünstigten | werden, und für diejenigen, die am Hauptwohnort der Begünstigten |
erbracht werden, | erbracht werden, |
c) in jedem Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht | c) in jedem Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht |
werden. | werden. |
Dem Pflegeerbringer, der seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis oder | Dem Pflegeerbringer, der seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis oder |
am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren | am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren |
Behandlungszentren ausübt, ist es jedoch erlaubt, alle erbrachten | Behandlungszentren ausübt, ist es jedoch erlaubt, alle erbrachten |
Leistungen in ein einziges Register einzutragen. | Leistungen in ein einziges Register einzutragen. |
Dieses Register wird an dem Ort zur Verfügung des Dienstes für | Dieses Register wird an dem Ort zur Verfügung des Dienstes für |
medizinische Kontrolle gehalten, der diesem Dienst vorab mitgeteilt | medizinische Kontrolle gehalten, der diesem Dienst vorab mitgeteilt |
worden ist; diese Mitteilung erfolgt per Einschreibebrief, der an den | worden ist; diese Mitteilung erfolgt per Einschreibebrief, der an den |
Dienst für medizinische Kontrolle der Provinz, in der der | Dienst für medizinische Kontrolle der Provinz, in der der |
Pflegeerbinger seinen Hauptwohnort hat, gerichtet ist. | Pflegeerbinger seinen Hauptwohnort hat, gerichtet ist. |
Jedes Leistungsregister muss während fünf Jahren ab dem Datum, an dem | Jedes Leistungsregister muss während fünf Jahren ab dem Datum, an dem |
die letzte Leistung eingetragen worden ist, aufbewahrt werden. | die letzte Leistung eingetragen worden ist, aufbewahrt werden. |
Es wird an dem Ort aufbewahrt, an dem es gemäss den vorhergehenden | Es wird an dem Ort aufbewahrt, an dem es gemäss den vorhergehenden |
Absätzen geführt worden ist; wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit | Absätzen geführt worden ist; wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit |
in einem Behandlungszentrum jedoch definitiv beendet, muss das in | in einem Behandlungszentrum jedoch definitiv beendet, muss das in |
diesem Zentrum geführte Leistungsregister am Hauptwohnort oder in der | diesem Zentrum geführte Leistungsregister am Hauptwohnort oder in der |
Praxis aufbewahrt werden. | Praxis aufbewahrt werden. |
Art. 5 - Die in Artikel 146 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes | Art. 5 - Die in Artikel 146 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes |
erwähnten Personen sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der | erwähnten Personen sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der |
Artikel 1 bis 4 durch Protokoll festzustellen. | Artikel 1 bis 4 durch Protokoll festzustellen. |
Eine Abschrift des Protokolls muss dem betreffenden Pflegeerbringer | Eine Abschrift des Protokolls muss dem betreffenden Pflegeerbringer |
zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach der | zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach der |
Feststellung per Einschreibebrief notifiziert werden. | Feststellung per Einschreibebrief notifiziert werden. |
Bevor administrative Geldstrafen verhängt werden, wird der betreffende | Bevor administrative Geldstrafen verhängt werden, wird der betreffende |
Pflegeerbringer per Einschreibebrief aufgefordert, binnen fünfzehn | Pflegeerbringer per Einschreibebrief aufgefordert, binnen fünfzehn |
Tagen seine Verteidigungsgründe beim leitenden Beamten des Dienstes | Tagen seine Verteidigungsgründe beim leitenden Beamten des Dienstes |
für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich einzubringen. | für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich einzubringen. |
Art. 6 - Gegen Pflegeerbringer, bei denen ein Verstoss festgestellt | Art. 6 - Gegen Pflegeerbringer, bei denen ein Verstoss festgestellt |
worden ist, werden administrative Geldstrafen verhängt: | worden ist, werden administrative Geldstrafen verhängt: |
- in Höhe von 25 Prozent der Beteiligung der Versicherung für | - in Höhe von 25 Prozent der Beteiligung der Versicherung für |
Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 des | Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 des |
koordinierten Gesetzes in ein Leistungsregister eingetragen worden | koordinierten Gesetzes in ein Leistungsregister eingetragen worden |
sind oder für die das Leistungsregister nicht gemäss den Bestimmungen | sind oder für die das Leistungsregister nicht gemäss den Bestimmungen |
der Artikel 1, 2 oder 4 geführt oder aufbewahrt worden ist, | der Artikel 1, 2 oder 4 geführt oder aufbewahrt worden ist, |
- in Höhe von 5 Prozent der Beteiligung der Versicherung für | - in Höhe von 5 Prozent der Beteiligung der Versicherung für |
Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 | Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 |
eingetragen worden sind. | eingetragen worden sind. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Sätze der | Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Sätze der |
administrativen Geldstrafen zusammengerechnet. | administrativen Geldstrafen zusammengerechnet. |
Handelt es sich um einen ersten Verstoss gegen die Bestimmungen des | Handelt es sich um einen ersten Verstoss gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses und ist der Pflegeerbringer gutgläubig, kann die | vorliegenden Erlasses und ist der Pflegeerbringer gutgläubig, kann die |
Person, die befugt ist, Protokolle zu erstellen, ihn lediglich | Person, die befugt ist, Protokolle zu erstellen, ihn lediglich |
verwarnen oder, wenn ein Protokoll zur Feststellung eines Verstosses | verwarnen oder, wenn ein Protokoll zur Feststellung eines Verstosses |
erstellt wird, kann die administrative Geldstrafe, die aufgrund von | erstellt wird, kann die administrative Geldstrafe, die aufgrund von |
Absatz 1 festgelegt wird, um die Hälfte gekürzt werden. | Absatz 1 festgelegt wird, um die Hälfte gekürzt werden. |
Wird bei Verkündung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Geldstrafe | Wird bei Verkündung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Geldstrafe |
festgestellt, dass gegen den Pflegeerbringer im Laufe der drei | festgestellt, dass gegen den Pflegeerbringer im Laufe der drei |
vorherigen Jahre keine Geldstrafe wegen Verstössen der gleichen Art | vorherigen Jahre keine Geldstrafe wegen Verstössen der gleichen Art |
verhängt worden ist, kann beschlossen werden, die Ausführung des | verhängt worden ist, kann beschlossen werden, die Ausführung des |
Beschlusses während einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der | Beschlusses während einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der |
Verkündung auszusetzen. | Verkündung auszusetzen. |
Gegen Pflegeerbinger, bei denen eine Wiederholung desselben Verstosses | Gegen Pflegeerbinger, bei denen eine Wiederholung desselben Verstosses |
festgestellt worden ist binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, | festgestellt worden ist binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, |
an dem ihnen eine administrative Geldstrafe für einen Verstoss | an dem ihnen eine administrative Geldstrafe für einen Verstoss |
gleicher Art auferlegt worden ist, wird eine administrative Geldstrafe | gleicher Art auferlegt worden ist, wird eine administrative Geldstrafe |
verhängt, die sich auf das Doppelte der in den vorhergehenden Absätzen | verhängt, die sich auf das Doppelte der in den vorhergehenden Absätzen |
erwähnten Höchstbeträge beläuft. | erwähnten Höchstbeträge beläuft. |
Art. 7 - Die administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des | Art. 7 - Die administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des |
Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm | Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm |
beauftragten Beamten verhängt. | beauftragten Beamten verhängt. |
Eine Abschrift der Verkündung wird dem betreffenden Pflegeerbringer | Eine Abschrift der Verkündung wird dem betreffenden Pflegeerbringer |
per Einschreibebrief notifiziert. Diese Notifizierung enthält die | per Einschreibebrief notifiziert. Diese Notifizierung enthält die |
Begründung der Verkündung, die Höhe der administrativen Geldstrafe und | Begründung der Verkündung, die Höhe der administrativen Geldstrafe und |
die Modalitäten der Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und | die Modalitäten der Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Abschrift vermerkt, | Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Abschrift vermerkt, |
dass gegen die Verkündung beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt | dass gegen die Verkündung beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt |
werden kann und welche Formen und Fristen für eine solche Beschwerde | werden kann und welche Formen und Fristen für eine solche Beschwerde |
berücksichtigt werden müssen. | berücksichtigt werden müssen. |
Art. 8 - Die administrative Geldstrafe muss binnen dreissig Tagen ab | Art. 8 - Die administrative Geldstrafe muss binnen dreissig Tagen ab |
dem Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 7 erwähnte | dem Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 7 erwähnte |
Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. | Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. |
Wenn der Pflegeerbringer einen mit Gründen versehenen Antrag | Wenn der Pflegeerbringer einen mit Gründen versehenen Antrag |
einreicht, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte | einreicht, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte |
Beamte diese Frist verlängern. In diesem Fall werden die geschuldeten | Beamte diese Frist verlängern. In diesem Fall werden die geschuldeten |
Beträge für jeden Monat der Verlängerung um die gesetzlichen Zinsen | Beträge für jeden Monat der Verlängerung um die gesetzlichen Zinsen |
erhöht. | erhöht. |
Wenn der Pflegeerbringer sich in einer interessewürdigen sozialen Lage | Wenn der Pflegeerbringer sich in einer interessewürdigen sozialen Lage |
befindet, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte Beamte | befindet, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte Beamte |
dem Pflegeerbringer auf dessen Antrag hin die im vorhergehenden Absatz | dem Pflegeerbringer auf dessen Antrag hin die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Zinsen ganz oder teilweise erlassen. | erwähnten Zinsen ganz oder teilweise erlassen. |
Art. 9 - Die administrative Geldstrafe kann nicht mehr ausgesprochen | Art. 9 - Die administrative Geldstrafe kann nicht mehr ausgesprochen |
werden ab dem Tag, an dem zwei Jahre vergangen sind, seitdem die | werden ab dem Tag, an dem zwei Jahre vergangen sind, seitdem die |
Handlung, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss bildet, | Handlung, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss bildet, |
begangen worden ist. Die Verjährung wird durch die in Artikel 5 | begangen worden ist. Die Verjährung wird durch die in Artikel 5 |
erwähnte Feststellung unterbrochen. | erwähnte Feststellung unterbrochen. |
Hat der Verstoss zu einer Strafverfolgung geführt, wird die Verjährung | Hat der Verstoss zu einer Strafverfolgung geführt, wird die Verjährung |
ausgesetzt, bis ein rechtskräftig gewordenes Urteil die Sache beendet. | ausgesetzt, bis ein rechtskräftig gewordenes Urteil die Sache beendet. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der |
Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der | Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der |
Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege und zur Festlegung | Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege und zur Festlegung |
der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren | der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren |
administrativen Geldstrafen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | administrativen Geldstrafen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 3. August 1987, 20. Juni 1990, 17. Dezember 1992 und 12. August | vom 3. August 1987, 20. Juni 1990, 17. Dezember 1992 und 12. August |
1994, wird aufgehoben. | 1994, wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ist jedoch auf administrative | Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ist jedoch auf administrative |
Geldstrafen anwendbar, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses | Geldstrafen anwendbar, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses |
vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines | vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines |
Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für | Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für |
Krankenpflege und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese | Krankenpflege und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese |
Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen auferlegt worden | Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen auferlegt worden |
sind und die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht | sind und die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht |
definitiv geworden sind. | definitiv geworden sind. |
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |