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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/12/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 1996 tot vaststelling van de regelen inzake het bijhouden van een verstrekkingenregister door de zorgverleners bedoeld in artikel 76 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 en tot bepaling van de administratieve geldboetes in geval van inbreuk op deze voorschriften
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november
modalités de tenue d'un registre de prestations par les dispensateurs 1996 tot vaststelling van de regelen inzake het bijhouden van een
de soins visés à l'article 76 de la loi relative à l'assurance verstrekkingenregister door de zorgverleners bedoeld in artikel 76 van
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige
1994 et déterminant les amendes administratives applicables en cas verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 en tot
bepaling van de administratieve geldboetes in geval van inbreuk op
d'infraction à ces dispositions deze voorschriften
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenue d'un registre besluit van 25 november 1996 tot vaststelling van de regelen inzake
het bijhouden van een verstrekkingenregister door de zorgverleners
de prestations par les dispensateurs de soins visés à l'article 76 de bedoeld in artikel 76 van de wet betreffende de verplichte verzekering
la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli
indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 et déterminant les amendes 1994 en tot bepaling van de administratieve geldboetes in geval van
administratives applicables en cas d'infraction à ces dispositions, inbreuk op deze voorschriften, opgemaakt door de Centrale dienst voor
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1996 vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 1996 tot
fixant les modalités de tenue d'un registre de prestations par les vaststelling van de regelen inzake het bijhouden van een
dispensateurs de soins visés à l'article 76 de la loi relative à verstrekkingenregister door de zorgverleners bedoeld in artikel 76 van
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige
juillet 1994 et déterminant les amendes administratives applicables en verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 en tot
bepaling van de administratieve geldboetes in geval van inbreuk op
cas d'infraction à ces dispositions. deze voorschriften.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. Gegeven te Brussel, 10 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
25. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für 25. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für
das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, die das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, die
in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind,
und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen
anwendbaren administrativen Geldstrafen anwendbaren administrativen Geldstrafen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 76 und 168, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember der Artikel 76 und 168, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember
1995; 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für
verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 22. Oktober 1996; Invalidenversicherung vom 22. Oktober 1996;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1996; durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch
vorliegenden Erlass die administrativen Verpflichtungen in bezug auf vorliegenden Erlass die administrativen Verpflichtungen in bezug auf
das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der das Führen eines Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der
Fachkräfte für Krankenpflege gelockert werden, indem informatisierte Fachkräfte für Krankenpflege gelockert werden, indem informatisierte
Listen angenommen werden, indem bestimmten Pflegeerbringern, die Listen angenommen werden, indem bestimmten Pflegeerbringern, die
Hauspflege oder Praxispflege mit Tätigkeiten in einem oder mehreren Hauspflege oder Praxispflege mit Tätigkeiten in einem oder mehreren
Behandlungszentren verbinden, gestattet wird, ein einziges Register zu Behandlungszentren verbinden, gestattet wird, ein einziges Register zu
führen, und indem die Vermerke, die in diesem Register aufgeführt führen, und indem die Vermerke, die in diesem Register aufgeführt
werden müssen, vereinfacht werden, werden müssen, vereinfacht werden,
dass die Anwendungsmodalitäten und die Höhe der administrativen dass die Anwendungsmodalitäten und die Höhe der administrativen
Geldstrafen ebenfalls günstiger sind (Möglichkeit, eine Verwarnung zu Geldstrafen ebenfalls günstiger sind (Möglichkeit, eine Verwarnung zu
erteilen, einen Aufschub zu bewilligen, Einführung fester Sätze für erteilen, einen Aufschub zu bewilligen, Einführung fester Sätze für
die administrativen Geldstrafen, ...) und ein schnelles Inkrafttreten die administrativen Geldstrafen, ...) und ein schnelles Inkrafttreten
somit die Anwendung dieser neuen Bestimmungen auf eine grössere Anzahl somit die Anwendung dieser neuen Bestimmungen auf eine grössere Anzahl
noch anhängiger Akten ermöglichen wird, noch anhängiger Akten ermöglichen wird,
dass es unbedingt notwendig ist, Artikel 21 des Gesetzes vom 20. dass es unbedingt notwendig ist, Artikel 21 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, durch den die Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, durch den die
Verpflichtung, ein Leistungsregister zu führen, auf Logopäden Verpflichtung, ein Leistungsregister zu führen, auf Logopäden
ausgedehnt wird, unverzüglich auszuführen; ausgedehnt wird, unverzüglich auszuführen;
Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens
des Staatsrates; des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Unter Leistungsregister im Sinne des Artikels 76 des am Artikel 1 - Unter Leistungsregister im Sinne des Artikels 76 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung ist zu verstehen: Entschädigungspflichtversicherung ist zu verstehen:
- entweder ein Buch oder Heft, das aus vorab gebundenen Blättern - entweder ein Buch oder Heft, das aus vorab gebundenen Blättern
zusammengestellt ist, zusammengestellt ist,
- oder für Pflegeerbringer, die ein elektronisches - oder für Pflegeerbringer, die ein elektronisches
Datenverarbeitungsprogramm benutzen, der Ausdruck der Liste der Datenverarbeitungsprogramm benutzen, der Ausdruck der Liste der
erbrachten Pflege auf Papier, der mindestens einmal pro gearbeiteten erbrachten Pflege auf Papier, der mindestens einmal pro gearbeiteten
Kalendermonat durch Zusammenheften oder Kleben fest zusammengefügt Kalendermonat durch Zusammenheften oder Kleben fest zusammengefügt
wird. wird.
Art. 2 - Jedes Leistungsregister wird pro Woche geführt und vom Art. 2 - Jedes Leistungsregister wird pro Woche geführt und vom
Pflegeerbringer nach Eintragung der letzten Leistung der betreffenden Pflegeerbringer nach Eintragung der letzten Leistung der betreffenden
Woche unterzeichnet. Woche unterzeichnet.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Woche » ein Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Woche » ein
Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen, der Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen, der
montags beginnt und sonntags endet. montags beginnt und sonntags endet.
Art. 3 - Die Leistungen werden pro gearbeiteten Tag in das Art. 3 - Die Leistungen werden pro gearbeiteten Tag in das
Leistungsregister eingetragen. Folgende Daten werden im Register Leistungsregister eingetragen. Folgende Daten werden im Register
vermerkt: vermerkt:
1. Datum, an dem die Leistungen erbracht worden sind, 1. Datum, an dem die Leistungen erbracht worden sind,
2. Uhrzeit des Beginns der ersten Leistung und Uhrzeit des Endes der 2. Uhrzeit des Beginns der ersten Leistung und Uhrzeit des Endes der
letzten Leistung, letzten Leistung,
3. Name und Vorname der Begünstigten, 3. Name und Vorname der Begünstigten,
4. Art der erbrachten Leistungen, die durch ihre Nummer in dem in den 4. Art der erbrachten Leistungen, die durch ihre Nummer in dem in den
Artikeln 23 § 2 und 35 des koordinierten Gesetzes erwähnten Artikeln 23 § 2 und 35 des koordinierten Gesetzes erwähnten
Verzeichnis der Leistungen definiert werden, Verzeichnis der Leistungen definiert werden,
5. wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis 5. wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis
oder am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren oder am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren
Behandlungszentren ausübt und er sich für das in Artikel 4 Absatz 2 Behandlungszentren ausübt und er sich für das in Artikel 4 Absatz 2
erwähnte einzige Register entschieden hat, ebenfalls Angabe des Ortes, erwähnte einzige Register entschieden hat, ebenfalls Angabe des Ortes,
an dem die betreffende Leistung erbracht wird, auf klar an dem die betreffende Leistung erbracht wird, auf klar
identifizierbare Weise, eventuell in zusammengefasster oder identifizierbare Weise, eventuell in zusammengefasster oder
abgekürzter Form. abgekürzter Form.
Art. 4 - Das Leistungsregister wird zur Verfügung des Dienstes für Art. 4 - Das Leistungsregister wird zur Verfügung des Dienstes für
medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung gehalten: Invalidenversicherung gehalten:
a) am Hauptwohnort des Pflegeerbringers oder am Sitz des Dienstes für a) am Hauptwohnort des Pflegeerbringers oder am Sitz des Dienstes für
Hauspflege, für den der Pflegeerbringer arbeitet, wenn er seine Hauspflege, für den der Pflegeerbringer arbeitet, wenn er seine
Leistungen ausschliesslich am Hauptwohnort der Begünstigten erbringt, Leistungen ausschliesslich am Hauptwohnort der Begünstigten erbringt,
b) in seiner Praxis oder, wenn er über keine Praxis verfügt, in seinem b) in seiner Praxis oder, wenn er über keine Praxis verfügt, in seinem
wichtigsten Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht wichtigsten Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht
werden, und für diejenigen, die am Hauptwohnort der Begünstigten werden, und für diejenigen, die am Hauptwohnort der Begünstigten
erbracht werden, erbracht werden,
c) in jedem Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht c) in jedem Behandlungszentrum für Leistungen, die dort erbracht
werden. werden.
Dem Pflegeerbringer, der seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis oder Dem Pflegeerbringer, der seine Tätigkeit sowohl in seiner Praxis oder
am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren am Hauptwohnort der Begünstigten als auch in einem oder mehreren
Behandlungszentren ausübt, ist es jedoch erlaubt, alle erbrachten Behandlungszentren ausübt, ist es jedoch erlaubt, alle erbrachten
Leistungen in ein einziges Register einzutragen. Leistungen in ein einziges Register einzutragen.
Dieses Register wird an dem Ort zur Verfügung des Dienstes für Dieses Register wird an dem Ort zur Verfügung des Dienstes für
medizinische Kontrolle gehalten, der diesem Dienst vorab mitgeteilt medizinische Kontrolle gehalten, der diesem Dienst vorab mitgeteilt
worden ist; diese Mitteilung erfolgt per Einschreibebrief, der an den worden ist; diese Mitteilung erfolgt per Einschreibebrief, der an den
Dienst für medizinische Kontrolle der Provinz, in der der Dienst für medizinische Kontrolle der Provinz, in der der
Pflegeerbinger seinen Hauptwohnort hat, gerichtet ist. Pflegeerbinger seinen Hauptwohnort hat, gerichtet ist.
Jedes Leistungsregister muss während fünf Jahren ab dem Datum, an dem Jedes Leistungsregister muss während fünf Jahren ab dem Datum, an dem
die letzte Leistung eingetragen worden ist, aufbewahrt werden. die letzte Leistung eingetragen worden ist, aufbewahrt werden.
Es wird an dem Ort aufbewahrt, an dem es gemäss den vorhergehenden Es wird an dem Ort aufbewahrt, an dem es gemäss den vorhergehenden
Absätzen geführt worden ist; wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit Absätzen geführt worden ist; wenn der Pflegeerbringer seine Tätigkeit
in einem Behandlungszentrum jedoch definitiv beendet, muss das in in einem Behandlungszentrum jedoch definitiv beendet, muss das in
diesem Zentrum geführte Leistungsregister am Hauptwohnort oder in der diesem Zentrum geführte Leistungsregister am Hauptwohnort oder in der
Praxis aufbewahrt werden. Praxis aufbewahrt werden.
Art. 5 - Die in Artikel 146 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes Art. 5 - Die in Artikel 146 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes
erwähnten Personen sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der erwähnten Personen sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der
Artikel 1 bis 4 durch Protokoll festzustellen. Artikel 1 bis 4 durch Protokoll festzustellen.
Eine Abschrift des Protokolls muss dem betreffenden Pflegeerbringer Eine Abschrift des Protokolls muss dem betreffenden Pflegeerbringer
zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach der zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach der
Feststellung per Einschreibebrief notifiziert werden. Feststellung per Einschreibebrief notifiziert werden.
Bevor administrative Geldstrafen verhängt werden, wird der betreffende Bevor administrative Geldstrafen verhängt werden, wird der betreffende
Pflegeerbringer per Einschreibebrief aufgefordert, binnen fünfzehn Pflegeerbringer per Einschreibebrief aufgefordert, binnen fünfzehn
Tagen seine Verteidigungsgründe beim leitenden Beamten des Dienstes Tagen seine Verteidigungsgründe beim leitenden Beamten des Dienstes
für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich einzubringen. für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich einzubringen.
Art. 6 - Gegen Pflegeerbringer, bei denen ein Verstoss festgestellt Art. 6 - Gegen Pflegeerbringer, bei denen ein Verstoss festgestellt
worden ist, werden administrative Geldstrafen verhängt: worden ist, werden administrative Geldstrafen verhängt:
- in Höhe von 25 Prozent der Beteiligung der Versicherung für - in Höhe von 25 Prozent der Beteiligung der Versicherung für
Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 des Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 des
koordinierten Gesetzes in ein Leistungsregister eingetragen worden koordinierten Gesetzes in ein Leistungsregister eingetragen worden
sind oder für die das Leistungsregister nicht gemäss den Bestimmungen sind oder für die das Leistungsregister nicht gemäss den Bestimmungen
der Artikel 1, 2 oder 4 geführt oder aufbewahrt worden ist, der Artikel 1, 2 oder 4 geführt oder aufbewahrt worden ist,
- in Höhe von 5 Prozent der Beteiligung der Versicherung für - in Höhe von 5 Prozent der Beteiligung der Versicherung für
Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Leistungen, die nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3
eingetragen worden sind. eingetragen worden sind.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Sätze der Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Sätze der
administrativen Geldstrafen zusammengerechnet. administrativen Geldstrafen zusammengerechnet.
Handelt es sich um einen ersten Verstoss gegen die Bestimmungen des Handelt es sich um einen ersten Verstoss gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses und ist der Pflegeerbringer gutgläubig, kann die vorliegenden Erlasses und ist der Pflegeerbringer gutgläubig, kann die
Person, die befugt ist, Protokolle zu erstellen, ihn lediglich Person, die befugt ist, Protokolle zu erstellen, ihn lediglich
verwarnen oder, wenn ein Protokoll zur Feststellung eines Verstosses verwarnen oder, wenn ein Protokoll zur Feststellung eines Verstosses
erstellt wird, kann die administrative Geldstrafe, die aufgrund von erstellt wird, kann die administrative Geldstrafe, die aufgrund von
Absatz 1 festgelegt wird, um die Hälfte gekürzt werden. Absatz 1 festgelegt wird, um die Hälfte gekürzt werden.
Wird bei Verkündung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Geldstrafe Wird bei Verkündung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Geldstrafe
festgestellt, dass gegen den Pflegeerbringer im Laufe der drei festgestellt, dass gegen den Pflegeerbringer im Laufe der drei
vorherigen Jahre keine Geldstrafe wegen Verstössen der gleichen Art vorherigen Jahre keine Geldstrafe wegen Verstössen der gleichen Art
verhängt worden ist, kann beschlossen werden, die Ausführung des verhängt worden ist, kann beschlossen werden, die Ausführung des
Beschlusses während einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beschlusses während einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der
Verkündung auszusetzen. Verkündung auszusetzen.
Gegen Pflegeerbinger, bei denen eine Wiederholung desselben Verstosses Gegen Pflegeerbinger, bei denen eine Wiederholung desselben Verstosses
festgestellt worden ist binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, festgestellt worden ist binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag,
an dem ihnen eine administrative Geldstrafe für einen Verstoss an dem ihnen eine administrative Geldstrafe für einen Verstoss
gleicher Art auferlegt worden ist, wird eine administrative Geldstrafe gleicher Art auferlegt worden ist, wird eine administrative Geldstrafe
verhängt, die sich auf das Doppelte der in den vorhergehenden Absätzen verhängt, die sich auf das Doppelte der in den vorhergehenden Absätzen
erwähnten Höchstbeträge beläuft. erwähnten Höchstbeträge beläuft.
Art. 7 - Die administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des Art. 7 - Die administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des
Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm
beauftragten Beamten verhängt. beauftragten Beamten verhängt.
Eine Abschrift der Verkündung wird dem betreffenden Pflegeerbringer Eine Abschrift der Verkündung wird dem betreffenden Pflegeerbringer
per Einschreibebrief notifiziert. Diese Notifizierung enthält die per Einschreibebrief notifiziert. Diese Notifizierung enthält die
Begründung der Verkündung, die Höhe der administrativen Geldstrafe und Begründung der Verkündung, die Höhe der administrativen Geldstrafe und
die Modalitäten der Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und die Modalitäten der Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Abschrift vermerkt, Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Abschrift vermerkt,
dass gegen die Verkündung beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt dass gegen die Verkündung beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt
werden kann und welche Formen und Fristen für eine solche Beschwerde werden kann und welche Formen und Fristen für eine solche Beschwerde
berücksichtigt werden müssen. berücksichtigt werden müssen.
Art. 8 - Die administrative Geldstrafe muss binnen dreissig Tagen ab Art. 8 - Die administrative Geldstrafe muss binnen dreissig Tagen ab
dem Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 7 erwähnte dem Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 7 erwähnte
Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden.
Wenn der Pflegeerbringer einen mit Gründen versehenen Antrag Wenn der Pflegeerbringer einen mit Gründen versehenen Antrag
einreicht, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte einreicht, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte
Beamte diese Frist verlängern. In diesem Fall werden die geschuldeten Beamte diese Frist verlängern. In diesem Fall werden die geschuldeten
Beträge für jeden Monat der Verlängerung um die gesetzlichen Zinsen Beträge für jeden Monat der Verlängerung um die gesetzlichen Zinsen
erhöht. erhöht.
Wenn der Pflegeerbringer sich in einer interessewürdigen sozialen Lage Wenn der Pflegeerbringer sich in einer interessewürdigen sozialen Lage
befindet, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte Beamte befindet, kann der leitende Beamte oder der von ihm beauftragte Beamte
dem Pflegeerbringer auf dessen Antrag hin die im vorhergehenden Absatz dem Pflegeerbringer auf dessen Antrag hin die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Zinsen ganz oder teilweise erlassen. erwähnten Zinsen ganz oder teilweise erlassen.
Art. 9 - Die administrative Geldstrafe kann nicht mehr ausgesprochen Art. 9 - Die administrative Geldstrafe kann nicht mehr ausgesprochen
werden ab dem Tag, an dem zwei Jahre vergangen sind, seitdem die werden ab dem Tag, an dem zwei Jahre vergangen sind, seitdem die
Handlung, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss bildet, Handlung, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss bildet,
begangen worden ist. Die Verjährung wird durch die in Artikel 5 begangen worden ist. Die Verjährung wird durch die in Artikel 5
erwähnte Feststellung unterbrochen. erwähnte Feststellung unterbrochen.
Hat der Verstoss zu einer Strafverfolgung geführt, wird die Verjährung Hat der Verstoss zu einer Strafverfolgung geführt, wird die Verjährung
ausgesetzt, bis ein rechtskräftig gewordenes Urteil die Sache beendet. ausgesetzt, bis ein rechtskräftig gewordenes Urteil die Sache beendet.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der
Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der
Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege und zur Festlegung Heilgymnasten und der Fachkräfte für Krankenpflege und zur Festlegung
der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren
administrativen Geldstrafen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse administrativen Geldstrafen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 3. August 1987, 20. Juni 1990, 17. Dezember 1992 und 12. August vom 3. August 1987, 20. Juni 1990, 17. Dezember 1992 und 12. August
1994, wird aufgehoben. 1994, wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ist jedoch auf administrative Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ist jedoch auf administrative
Geldstrafen anwendbar, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Geldstrafen anwendbar, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses
vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines vom 4. Juni 1987 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines
Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für Leistungsregisters seitens der Heilgymnasten und der Fachkräfte für
Krankenpflege und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Krankenpflege und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese
Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen auferlegt worden Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen auferlegt worden
sind und die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht sind und die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht
definitiv geworden sind. definitiv geworden sind.
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1996 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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