Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/08/2005
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux personnes handicapées et l'arrêté royal du 6 juillet 1987 relatif à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux personnes handicapées et l'arrêté royal du 6 juillet 1987 relatif à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan personen met een handicap en het koninklijk besluit van 6 juli 1987 betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de integratietegemoetkoming
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen
la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux personnes tot wijziging van de wet van 27 februari 1987 betreffende de
tegemoetkomingen aan personen met een handicap en het koninklijk
handicapées et l'arrêté royal du 6 juillet 1987 relatif à l'allocation besluit van 6 juli 1987 betreffende de inkomensvervangende
de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration tegemoetkoming en de integratietegemoetkoming
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du Titre VIII, Chapitre II, de la loi-programme du 9 juillet 2004, - van Titel VIII, Hoofdstuk II, van de programmawet van 9 juli 2004,
- de l'arrêté royal du 21 décembre 2004 exécutant l'article 6, § 6, de - van het koninklijk besluit van 21 december 2004 tot uitvoering van
la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux personnes artikel 6, § 6, van de wet van 27 februari 1987 betreffende de
tegemoetkomingen aan personen met een handicap en tot wijziging van
handicapées et modifiant l'article 9ter, § 6 et § 7, de l'arrêté royal artikel 9ter, § 6 en § 7, van het koninklijk besluit van 6 juli 1987
du 6 juillet 1987 relatif à l'allocation de remplacement de revenus et betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de
à l'allocation d'intégration, établis par le Service central de integratietegemoetkoming, opgemaakt door de Centrale dienst voor
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du Titre VIII, Chapitre II, de la loi-programme du 9 juillet 2004; - van Titel VIII, Hoofdstuk II, van de programmawet van 9 juli 2004;
- de l'arrêté royal du 21 décembre 2004 exécutant l'article 6, § 6, de - van het koninklijk besluit van 21 december 2004 tot uitvoering van
la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux personnes artikel 6, § 6, van de wet van 27 februari 1987 betreffende de
tegemoetkomingen aan personen met een handicap en tot wijziging van
handicapées et modifiant l'article 9ter, § 6 et § 7, de l'arrêté royal artikel 9ter, § 6 en § 7, van het koninklijk besluit van 6 juli 1987
du 6 juillet 1987 relatif à l'allocation de remplacement de revenus et betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de
à l'allocation d'intégration. integratietegemoetkoming.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 10 août 2005. Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
9. JULI 2004 - Programmgesetz 9. JULI 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL II - Personen mit Behinderung KAPITEL II - Personen mit Behinderung
Art. 156 - Artikel 117 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 156 - Artikel 117 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 117 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch « Art. 117 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - § 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird « Art. 2 - § 1 - § 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird
Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt
der Einreichung des Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren der Einreichung des Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren
körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit
erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person
ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat. Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte
Beschäftigung. Beschäftigung.
§ 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird Personen mit Behinderung § 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird Personen mit Behinderung
gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des
Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder
verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
§ 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit § 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit
Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren
mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit
Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine
Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt. » . » Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt. » . »
Art. 157 - Artikel 121 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Art. 157 - Artikel 121 desselben Programmgesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 121 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch « Art. 121 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann « Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann
gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit
Behinderung und der Betrag des Einkommens der Person, mit der sie Behinderung und der Betrag des Einkommens der Person, mit der sie
einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen
nicht übersteigt. nicht übersteigt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen
Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden
muss. muss.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den
von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte
oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht
gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es
sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine
Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von
Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob
der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach
Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich
um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das
Einkommen der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, handelt oder Einkommen der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, handelt oder
je nach Herkunft der Einkünfte. je nach Herkunft der Einkünfte.
§ 2 - Personen mit Behinderung und die Person, mit der sie einen § 2 - Personen mit Behinderung und die Person, mit der sie einen
Haushalt bilden, sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen: Haushalt bilden, sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen:
1. auf Leistungen und Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer 1. auf Leistungen und Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer
belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von
Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen
öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben können öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben können
und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit,
oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder
verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff. des verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff. des
Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung, Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung,
2. auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, 2. auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität,
Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und
garantiertem Einkommen für Betagte. garantiertem Einkommen für Betagte.
§ 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen zweier Personen zu § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen zweier Personen zu
verstehen, die im ersten, zweiten oder dritten Grad weder miteinander verstehen, die im ersten, zweiten oder dritten Grad weder miteinander
verwandt noch verschwägert sind. verwandt noch verschwägert sind.
Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn
mindestens zwei Personen, die im ersten, zweiten oder dritten Grad mindestens zwei Personen, die im ersten, zweiten oder dritten Grad
weder miteinander verwandt noch verschwägert sind, ihren Hauptwohnort weder miteinander verwandt noch verschwägert sind, ihren Hauptwohnort
an derselben Adresse haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen an derselben Adresse haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen
Mittel von der Person mit Behinderung oder von der Mittel von der Person mit Behinderung oder von der
Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung
erbracht werden. erbracht werden.
Ist ein Mitglied des Haushalts jedoch in einem Gefängnis oder in einer Ist ein Mitglied des Haushalts jedoch in einem Gefängnis oder in einer
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert, hat der Haushalt Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert, hat der Haushalt
keinen Bestand mehr. keinen Bestand mehr.
§ 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können Antragstellern als § 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können Antragstellern als
Vorschüsse auf die in § 2 erwähnten Leistungen und Entschädigungen Vorschüsse auf die in § 2 erwähnten Leistungen und Entschädigungen
gewährt werden. gewährt werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter
welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem
Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie
zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die
Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen
Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein. » . » Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein. » . »
Art. 158 - Artikel 123 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Art. 158 - Artikel 123 desselben Programmgesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem « Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8bis - Der König bestimmt: « Art. 8bis - Der König bestimmt:
1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten 1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten
Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die
öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des
Antragstellers und der Person, mit der er einen Haushalt bildet, Antragstellers und der Person, mit der er einen Haushalt bildet,
beteiligen, beteiligen,
2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen 2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen
mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst,
3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht 3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht
werden. » . » werden. » . »
Art. 159 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 123bis mit Art. 159 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 123bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 123bis - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem « Art. 123bis - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8ter - Personen mit Behinderung, denen eine Beihilfe gewährt « Art. 8ter - Personen mit Behinderung, denen eine Beihilfe gewährt
worden ist, müssen unverzüglich alle neuen Elemente, die zu einer worden ist, müssen unverzüglich alle neuen Elemente, die zu einer
Verringerung des Betrags der Beihilfe führen können, mitteilen. Verringerung des Betrags der Beihilfe führen können, mitteilen.
Der König bestimmt, nach welchen Modalitäten und innerhalb welcher Der König bestimmt, nach welchen Modalitäten und innerhalb welcher
Fristen diese Erklärung zu erfolgen hat. Fristen diese Erklärung zu erfolgen hat.
In Abweichung von Absatz 1 kann der König die Angaben nennen, für die In Abweichung von Absatz 1 kann der König die Angaben nennen, für die
keine Erklärung abgelegt werden muss. » . » keine Erklärung abgelegt werden muss. » . »
Art. 160 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 133bis mit Art. 160 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 133bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 133bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes aufgrund « Art. 133bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes aufgrund
von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen werden am 1. Juli 2004 von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen werden am 1. Juli 2004
nicht von Amts wegen angewandt auf Anträge, die vor dem 1. Juni 2004 nicht von Amts wegen angewandt auf Anträge, die vor dem 1. Juni 2004
eingereicht wurden und für die am Datum des In-Kraft-Tretens des eingereicht wurden und für die am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes noch kein Beschluss gefasst wurde. vorliegenden Gesetzes noch kein Beschluss gefasst wurde.
Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2004 eine in Artikel 1 des Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2004 eine in Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Februar 1987 erwähnte Beihilfe erhalten, beziehen Gesetzes vom 27. Februar 1987 erwähnte Beihilfe erhalten, beziehen
diese weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag oder auf diese weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag oder auf
Initiative des Dienstes hin ein neuer sie betreffender Beschluss Initiative des Dienstes hin ein neuer sie betreffender Beschluss
gefasst wurde. gefasst wurde.
Ein Beschluss infolge eines zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 31. Ein Beschluss infolge eines zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 31.
Dezember 2004 eingereichten Antrags auf administrative Revision wird Dezember 2004 eingereichten Antrags auf administrative Revision wird
am 1. Juli 2004 wirksam. Führt der neue Beschluss zu einer am 1. Juli 2004 wirksam. Führt der neue Beschluss zu einer
Verringerung der Beihilfe, wird er am ersten Tag des Monats nach Verringerung der Beihilfe, wird er am ersten Tag des Monats nach
seiner Notifizierung wirksam. » seiner Notifizierung wirksam. »
Art. 161 - Artikel 134 Absatz 1 bis 3 desselben Programmgesetzes wird Art. 161 - Artikel 134 Absatz 1 bis 3 desselben Programmgesetzes wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Artikel 115, 118, 122, 123, 123bis, 125, 126, 127, 130, 131, 132 « Die Artikel 115, 118, 122, 123, 123bis, 125, 126, 127, 130, 131, 132
und 133 treten zum 1. Juli 2003 in Kraft. und 133 treten zum 1. Juli 2003 in Kraft.
Artikel 128 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 128 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Artikel 116, 117, 119, 120, 121, 124, 129 und 133bis treten zum 1. Die Artikel 116, 117, 119, 120, 121, 124, 129 und 133bis treten zum 1.
Juli 2004 in Kraft. » Juli 2004 in Kraft. »
Art. 162 - Die Artikel 272 und 274 des Programmgesetzes vom 22. Art. 162 - Die Artikel 272 und 274 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003 werden widerrufen. Dezember 2003 werden widerrufen.
Artikel 275 desselben Programmgesetzes wird zum 10. Januar 2003 Artikel 275 desselben Programmgesetzes wird zum 10. Januar 2003
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 162 - Artikel 278 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Art. 162 - Artikel 278 desselben Programmgesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 278 - Die Artikel 276 und 277 treten mit 10. Januar 2003 in « Art. 278 - Die Artikel 276 und 277 treten mit 10. Januar 2003 in
Kraft. Kraft.
Artikel 273 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und hört mit 30. Juni 2004 Artikel 273 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und hört mit 30. Juni 2004
auf, wirksam zu sein. » auf, wirksam zu sein. »
Art. 164 - Die Artikel 156, 157 und 160 treten mit 1. Juli 2004 in Art. 164 - Die Artikel 156, 157 und 160 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft. Kraft.
Die Artikel 158 und 159 werden wirksam mit 1. Juli 2003. Die Artikel 158 und 159 werden wirksam mit 1. Juli 2003.
Die Artikel 161 und 162 werden wirksam mit 10. Januar 2003. Die Artikel 161 und 162 werden wirksam mit 10. Januar 2003.
Artikel 163 wird wirksam mit 10. Januar 2004. Artikel 163 wird wirksam mit 10. Januar 2004.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung
und der Chancengleichheit und der Chancengleichheit
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau I. SIMONIS Frau I. SIMONIS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 § 21. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 §
6 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen 6 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen
mit Behinderung und zur Abänderung von Artikel 9ter § 6 und § 7 des mit Behinderung und zur Abänderung von Artikel 9ter § 6 und § 7 des
Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung
des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für
Personen mit Behinderung, insbesondere des Artikels 6 §§ 1 und 6, Personen mit Behinderung, insbesondere des Artikels 6 §§ 1 und 6,
ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, und des Artikels 7 § ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, und des Artikels 7 §
1, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; 1, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe
zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004,
insbesondere des Artikels 9ter § 6 und § 7; insbesondere des Artikels 9ter § 6 und § 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit
Behinderung vom 24. Juni 2004; Behinderung vom 24. Juni 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September
2004; 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Massnahme mit Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Massnahme mit
1. Oktober 2004 in Kraft tritt und diese Erhöhung für Personen mit 1. Oktober 2004 in Kraft tritt und diese Erhöhung für Personen mit
geringem Einkommen bestimmt ist und daher schnell durchgeführt werden geringem Einkommen bestimmt ist und daher schnell durchgeführt werden
muss, und dadurch, dass die grosse Anzahl Akten von Berechtigten, muss, und dadurch, dass die grosse Anzahl Akten von Berechtigten,
deren Beihilfe von Amts wegen revidiert werden muss, es erforderlich deren Beihilfe von Amts wegen revidiert werden muss, es erforderlich
macht, dass die Behörden sich schnellstmöglich darauf vorbereiten und macht, dass die Behörden sich schnellstmöglich darauf vorbereiten und
die EDV-Programme unverzüglich anpassen; die EDV-Programme unverzüglich anpassen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.777/3 des Staatsrates vom 9. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.777/3 des Staatsrates vom 9. November
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für
Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, vom 3. Dezember 2004, Minister, die im Rat darüber beraten haben, vom 3. Dezember 2004,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 Artikel 1 - Der in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987
über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnte Betrag von über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnte Betrag von
"4.402,22", zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. "4.402,22", zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 24.
Dezember 2002, wird Dezember 2002, wird
1. zum 1. Oktober 2004 durch den Betrag "4.446,24" ersetzt; 1. zum 1. Oktober 2004 durch den Betrag "4.446,24" ersetzt;
2. zum 1. Oktober 2006 durch den Betrag "4.490,70" ersetzt; 2. zum 1. Oktober 2006 durch den Betrag "4.490,70" ersetzt;
3. zum 1. Oktober 2007 durch den Betrag "4.580,51" ersetzt. 3. zum 1. Oktober 2007 durch den Betrag "4.580,51" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 9ter des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über Art. 2 - Artikel 9ter des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über
die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die
Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 6 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 6 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. Freibetrag aufgrund der Kategorie: ein Betrag, der an die « 5. Freibetrag aufgrund der Kategorie: ein Betrag, der an die
Kategorie gebunden ist, zu der die Person auf der Grundlage von Kategorie gebunden ist, zu der die Person auf der Grundlage von
Artikel 4 gehören könnte oder gehört, und der sich für die Kategorie A Artikel 4 gehören könnte oder gehört, und der sich für die Kategorie A
auf 4.402,22 EUR, für die Kategorie B auf 6.603,33 EUR und für die auf 4.402,22 EUR, für die Kategorie B auf 6.603,33 EUR und für die
Kategorie C auf 8.804,44 EUR beläuft. » Kategorie C auf 8.804,44 EUR beläuft. »
2. In § 7 werden zwischen den Wörtern "Paragraphen 2 bis 4" und den 2. In § 7 werden zwischen den Wörtern "Paragraphen 2 bis 4" und den
Wörtern "erwähnten Beträge" die Wörter "und in § 6 Nr. 5" eingefügt. Wörtern "erwähnten Beträge" die Wörter "und in § 6 Nr. 5" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 1. Art. 3 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 1.
Oktober 2004. Oktober 2004.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für
Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2004 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA Frau G. MANDAILA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^