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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au Travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 |
supérieur pour la Prévention et la Protection au Travail | betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et | besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en |
la Protection au travail, établi par le Service central de traduction | Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif | vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de |
au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail. | Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Nice, le 10 août 2005. | Gegeven te Nice, 10 augustus 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für | 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998; | Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen | insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des | Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des |
Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen | Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14. | Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14. |
Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass | Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen | vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII, | Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen | In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen |
Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses | Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses |
Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass | Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass |
die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz | die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des | am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des |
vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied; | vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied; |
In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das | In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund |
einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung | einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung |
näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für | näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen |
Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung | Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung |
der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der | der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der |
Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat; | Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat; |
In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse | In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse |
in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die | in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die |
internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des | Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des |
Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge | Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge |
haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr | haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr |
Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden | Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden |
Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft; | Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft; |
In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des | In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des |
Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und | Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und |
der Arbeit ergibt; | der Arbeit ergibt; |
In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen | In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen |
Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder | Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder |
weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates | weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates |
gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht | gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht |
im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der | im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der |
Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich | Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit; | bei der Ausführung ihrer Arbeit; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses versteht man unter: | Erlasses versteht man unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit. | 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit. |
Abschnitt II - Organe des Hohen Rates | Abschnitt II - Organe des Hohen Rates |
Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge | Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge |
folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet | folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet |
werden: | werden: |
1. ein Exekutivbüro, | 1. ein Exekutivbüro, |
2. Ad-hoc-Kommissionen, | 2. Ad-hoc-Kommissionen, |
3. ein Sekretariat, | 3. ein Sekretariat, |
4. gegebenenfalls ständige Kommissionen. | 4. gegebenenfalls ständige Kommissionen. |
Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und | Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und |
Ernennung seiner Mitglieder | Ernennung seiner Mitglieder |
Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des | Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des |
Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. | Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. |
Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das | Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in |
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem | Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem |
Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. | Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. |
Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den | Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den |
zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29. | zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29. |
März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen | März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen |
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel | Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel |
erstellt wird. | erstellt wird. |
Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der | Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der |
Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und | Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und |
sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union | sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union |
erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit beziehen. | Ausführung ihrer Arbeit beziehen. |
Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der | Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der |
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am | Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am |
Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu | Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu |
der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der | der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der |
Agentur abgibt. | Agentur abgibt. |
Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. | Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. |
Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat | Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | 1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, |
2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten. | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten. |
Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates | Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates |
sein zu können, muss der Kandidat: | sein zu können, muss der Kandidat: |
1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, | 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, |
2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. | 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. |
Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, | Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, |
das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist | das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist |
unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater. | unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater. |
Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die | Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die |
Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat | Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat |
vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen | vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen |
Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. | Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. |
Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen | Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen |
vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter | vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter |
den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen | den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen |
Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. | Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. |
Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung | Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung |
durch den Minister unterbreitet. | durch den Minister unterbreitet. |
Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen | Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen |
Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. | Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. |
Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines | Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines |
Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach | Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach |
Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die | Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die |
Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten | Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten |
sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten | sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten |
zuzusenden. | zuzusenden. |
Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen | Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen |
führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. | führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. |
Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat | Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat |
vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen | vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen |
Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. | Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. |
Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen | Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen |
des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten | des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten |
des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der | vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der |
Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten | Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten |
Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor | Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor |
vertreten. | vertreten. |
Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie | Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie |
denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 | denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 |
ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die | ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die |
Arbeitnehmerorganisationen vertreten. | Arbeitnehmerorganisationen vertreten. |
Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den | Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den |
Arbeiten des Hohen Rates teil: | Arbeiten des Hohen Rates teil: |
1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der | 1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der |
Arbeit, | Arbeit, |
2. ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird, | 2. ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird, |
3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, | 3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, |
4. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. | 4. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. |
Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige | Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige |
Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: | Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: |
1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den | 1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den |
Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie, | Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie, |
Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen, | Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen, |
2. ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en | 2. ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en |
Bescherming" (PreBes), | Bescherming" (PreBes), |
3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en | 3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en |
Prévention" (ARCOP), | Prévention" (ARCOP), |
4. ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für | 4. ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV), | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV), |
5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte, | 5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte, |
wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger, | wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger, |
6. ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES), | 6. ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES), |
7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung, | 7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung, |
Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. | Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. |
Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem | Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem |
sie unterstehen, vorgeschlagen. | sie unterstehen, vorgeschlagen. |
Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf | Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf |
Vorschlag des Ministers ernannt. | Vorschlag des Ministers ernannt. |
Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten | Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten |
Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, | Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, |
der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen | der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen |
zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der | zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der |
Minister die Ernennungen vornehmen. | Minister die Ernennungen vornehmen. |
Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum | Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum |
untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige | untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige |
ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. | ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. |
Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der | Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der |
Geschäftsordnung des Rates bestimmt. | Geschäftsordnung des Rates bestimmt. |
Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person | Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person |
nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr. | nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr. |
Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt. | Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt. |
Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und | Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und |
die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren | die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren |
ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. | ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. |
§ 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates | § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates |
eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es | eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es |
sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. | sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. |
Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, | Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, |
bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der | bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der |
Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. | Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. |
Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches | Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches |
Mitglied ersetzen. | Mitglied ersetzen. |
§ 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: | § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: |
1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, | 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, |
2. im Falle des Rücktritts, | 2. im Falle des Rücktritts, |
3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen | 3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen |
haben, ihre Ersetzung beantragen, | haben, ihre Ersetzung beantragen, |
4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht | 4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht |
mehr angehören, | mehr angehören, |
5. im Todesfall. | 5. im Todesfall. |
Abschnitt IV - Arbeitsweise | Abschnitt IV - Arbeitsweise |
Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die | Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die |
ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind | ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind |
stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die | stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die |
Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme. | Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme. |
Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, | Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, |
wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder | wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder |
Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die | Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die |
Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die | Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die |
Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der | Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der |
Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. | Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. |
Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat | Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat |
jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die | jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die |
stimmberechtigt sind. | stimmberechtigt sind. |
Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die | Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die |
redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung | redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung |
schriftlich zugesandt werden müssen. | schriftlich zugesandt werden müssen. |
Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit | Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit |
Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet. | Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet. |
Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom | Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom |
Minister gebilligt. | Minister gebilligt. |
Abschnitt V - Exekutivbüro | Abschnitt V - Exekutivbüro |
Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro | Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro |
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu | eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu |
erledigen, insbesondere indem es: | erledigen, insbesondere indem es: |
1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, | 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, |
2. die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen | 2. die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen |
sind, vorbereitet, | sind, vorbereitet, |
3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung | 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung |
von Ad-hoc-Kommissionen, | von Ad-hoc-Kommissionen, |
4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt | 4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt |
werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen, | werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen, |
5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den | 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den |
in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge | in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge |
berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen | berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen |
zurückschickt. | zurückschickt. |
Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern | Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern |
gewählt. | gewählt. |
Es umfasst: | Es umfasst: |
1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von | 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von |
den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, | den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, |
gewählt werden, | gewählt werden, |
2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von | 2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von |
den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, | den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, |
gewählt werden, | gewählt werden, |
3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der | 3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der |
Arbeit. | Arbeit. |
Der Präsident des Rates führt den Vorsitz. | Der Präsident des Rates führt den Vorsitz. |
Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem | Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem |
Exekutivbüro von Rechts wegen an. | Exekutivbüro von Rechts wegen an. |
Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen | Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen |
Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer | Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer |
Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der | Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der |
Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. | Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. |
Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro | Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz. | Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz. |
Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2 | Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2 |
erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten | erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten |
wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats | wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats |
beauftragten Beamten bestimmt wird. | beauftragten Beamten bestimmt wird. |
Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei | Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei |
jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss | jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss |
den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie | den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie |
setzen sich zumindest zusammen aus: | setzen sich zumindest zusammen aus: |
1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die | 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die |
Mitglied des Rates sind, | Mitglied des Rates sind, |
2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen | 2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen |
Verwaltungen, | Verwaltungen, |
3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros. | 3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros. |
Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer | Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer |
Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. | Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. |
Abschnitt VII - Ständige Kommissionen | Abschnitt VII - Ständige Kommissionen |
Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige | Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige |
Kommissionen eingesetzt werden, die für einen | Kommissionen eingesetzt werden, die für einen |
bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder | bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder |
eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. | eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. |
Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge | Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge |
dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten | dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten |
Geschäftsordnung festgelegt. | Geschäftsordnung festgelegt. |
Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten | Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten |
Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen | Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen |
vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor | vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor |
repräsentativ sind, gewählt. | repräsentativ sind, gewählt. |
Abschnitt VIII - Sekretariat | Abschnitt VIII - Sekretariat |
Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem | Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem |
Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, | Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, |
rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. | rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. |
Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen | Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen |
Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der | Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der |
Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es | Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es |
sorgt für die Aufbewahrung der Archive. | sorgt für die Aufbewahrung der Archive. |
Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen | Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen |
behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die | behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die |
notwendigen Informationen. | notwendigen Informationen. |
Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die | Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die |
Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. | Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. |
Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund | Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund |
der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und | der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und |
Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf | Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf |
einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich | einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich |
wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte | wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte |
angegeben. | angegeben. |
In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich | In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich |
wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte | wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte |
angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die | angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die |
nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder | nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder |
getrennt angegeben. | getrennt angegeben. |
Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates | Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates |
vor. | vor. |
Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die | Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die |
Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und | Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und |
für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist. | für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist. |
Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung | Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung |
angegliedert. | angegliedert. |
Es setzt sich zumindest zusammen aus: | Es setzt sich zumindest zusammen aus: |
1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats | 1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, | 2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, |
3. einem Doktor der Medizin, | 3. einem Doktor der Medizin, |
4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, | 4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, |
5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines | 5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines |
Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind. | Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind. |
Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten | Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten |
Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des | Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des |
Ministers ernannt. | Ministers ernannt. |
Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, | Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, |
dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem | dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem |
Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. | Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. |
Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten | Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten |
kann dem Präsidenten gewährt werden. | kann dem Präsidenten gewährt werden. |
Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung | Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung |
werden von Uns bestimmt. | werden von Uns bestimmt. |
§ 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur | § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den | Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den |
Präsidenten anwendbar. | Präsidenten anwendbar. |
Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge: | Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge: |
1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des | 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des |
Hohen Rates. | Hohen Rates. |
2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des | 2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des |
Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der | Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der |
ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser | ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser |
Versammlungen. | Versammlungen. |
3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und | 3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und |
Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den | Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den |
durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. | durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. |
4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. | 4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. |
Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der | Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der |
Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist. | Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist. |
Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt. | Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt. |
Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer | Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer |
verhindert ist. | verhindert ist. |
Abschnitt X - Schlussbestimmungen | Abschnitt X - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. | gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. |
September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass | 1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 21. März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. | vom 21. März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. |
März 1960 und 27. März 1998, | März 1960 und 27. März 1998, |
2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst, | 2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar |
1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981, | 1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981, |
3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst, | 3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981, | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981, |
4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt | 4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975, | den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975, |
5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert | 5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969. | durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969. |
Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies | Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies |
bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und | bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und |
Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese | Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese |
Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen | Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen |
umgewandelt werden. | umgewandelt werden. |
Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung | Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung |
der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der | der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der |
Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der |
Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben. | Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben. |
Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur | Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur |
Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des |
Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli | Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli |
1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister | 1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister |
gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat. | gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat. |
Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II | Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II |
Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. "Titel II - Organisationsstrukturen" | 1. "Titel II - Organisationsstrukturen" |
2. "Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. "Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz". | Arbeitsplatz". |
Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor | Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen |
aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
neuen Rates ernannt sind. | neuen Rates ernannt sind. |
Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à notre arrêté du 10 août 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |