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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/08/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au Travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999
supérieur pour la Prévention et la Protection au Travail betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en
la Protection au travail, établi par le Service central de traduction Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de
au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail. Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 10 août 2005. Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998; Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des
Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14. Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14.
Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII, Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999; Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen
Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der
Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses
Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass
die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des
vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied; vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied;
In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund
einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung
näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen
Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung
der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der
Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat; Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat;
In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse
in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die
internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des
Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge
haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr
Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden
Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft; Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft;
In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des
Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und
der Arbeit ergibt; der Arbeit ergibt;
In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen
Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder
weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates
gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht
im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der
Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit; bei der Ausführung ihrer Arbeit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses versteht man unter: Erlasses versteht man unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit. 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit.
Abschnitt II - Organe des Hohen Rates Abschnitt II - Organe des Hohen Rates
Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge
folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet
werden: werden:
1. ein Exekutivbüro, 1. ein Exekutivbüro,
2. Ad-hoc-Kommissionen, 2. Ad-hoc-Kommissionen,
3. ein Sekretariat, 3. ein Sekretariat,
4. gegebenenfalls ständige Kommissionen. 4. gegebenenfalls ständige Kommissionen.
Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und
Ernennung seiner Mitglieder Ernennung seiner Mitglieder
Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des
Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben.
Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem
Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik.
Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den
zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29. zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29.
März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
erstellt wird. erstellt wird.
Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der
Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und
sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union
erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit beziehen. Ausführung ihrer Arbeit beziehen.
Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu
der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der
Agentur abgibt. Agentur abgibt.
Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten.
Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat
zusammen aus: zusammen aus:
1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die 1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten,
2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die 2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten. repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates
sein zu können, muss der Kandidat: sein zu können, muss der Kandidat:
1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied,
das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist
unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater. unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater.
Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die
Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat
vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen
Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.
Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen
vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter
den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen
Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.
Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung
durch den Minister unterbreitet. durch den Minister unterbreitet.
Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen
Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. Mitglieder vorgeschlagen und ernannt.
Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines
Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach
Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die
Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten
sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten
zuzusenden. zuzusenden.
Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen
führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende.
Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat
vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen
Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. Arbeitsrat bestimmt und ersetzt.
Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen
des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten
des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der
Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten
Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor
vertreten. vertreten.
Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie
denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995
ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die
Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den
Arbeiten des Hohen Rates teil: Arbeiten des Hohen Rates teil:
1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der 1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der
Arbeit, Arbeit,
2. ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird, 2. ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird,
3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, 3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle,
4. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. 4. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten.
Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige
Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil:
1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den 1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den
Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie, Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie,
Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen, Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen,
2. ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en 2. ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en
Bescherming" (PreBes), Bescherming" (PreBes),
3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en 3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en
Prévention" (ARCOP), Prévention" (ARCOP),
4. ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für 4. ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV), Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV),
5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte, 5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte,
wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger, wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger,
6. ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES), 6. ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES),
7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung, 7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung,
Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.
Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem
sie unterstehen, vorgeschlagen. sie unterstehen, vorgeschlagen.
Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf
Vorschlag des Ministers ernannt. Vorschlag des Ministers ernannt.
Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten
Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit,
der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen
zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der
Minister die Ernennungen vornehmen. Minister die Ernennungen vornehmen.
Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum
untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige
ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen.
Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Rates bestimmt. Geschäftsordnung des Rates bestimmt.
Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person
nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr. nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr.
Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt. Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.
Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und
die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren
ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
§ 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates
eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es
sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied.
Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist,
bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der
Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt.
Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches
Mitglied ersetzen. Mitglied ersetzen.
§ 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet:
1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist,
2. im Falle des Rücktritts, 2. im Falle des Rücktritts,
3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen 3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen
haben, ihre Ersetzung beantragen, haben, ihre Ersetzung beantragen,
4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht 4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht
mehr angehören, mehr angehören,
5. im Todesfall. 5. im Todesfall.
Abschnitt IV - Arbeitsweise Abschnitt IV - Arbeitsweise
Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die
ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind
stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die
Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme. Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme.
Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig,
wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder
Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die
Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die
Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der
Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind.
Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat
jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die
stimmberechtigt sind. stimmberechtigt sind.
Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die
redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung
schriftlich zugesandt werden müssen. schriftlich zugesandt werden müssen.
Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit
Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet. Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet.
Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom
Minister gebilligt. Minister gebilligt.
Abschnitt V - Exekutivbüro Abschnitt V - Exekutivbüro
Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu
erledigen, insbesondere indem es: erledigen, insbesondere indem es:
1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt,
2. die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen 2. die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen
sind, vorbereitet, sind, vorbereitet,
3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung
von Ad-hoc-Kommissionen, von Ad-hoc-Kommissionen,
4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt 4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt
werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen, werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen,
5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den
in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge
berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen
zurückschickt. zurückschickt.
Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern
gewählt. gewählt.
Es umfasst: Es umfasst:
1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von
den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten,
gewählt werden, gewählt werden,
2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von 2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von
den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten,
gewählt werden, gewählt werden,
3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der 3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der
Arbeit. Arbeit.
Der Präsident des Rates führt den Vorsitz. Der Präsident des Rates führt den Vorsitz.
Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem
Exekutivbüro von Rechts wegen an. Exekutivbüro von Rechts wegen an.
Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen
Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer
Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der
Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden.
Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro
eingerichtet. eingerichtet.
Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz. Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz.
Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2 Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2
erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten
wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats
beauftragten Beamten bestimmt wird. beauftragten Beamten bestimmt wird.
Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei
jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss
den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie
setzen sich zumindest zusammen aus: setzen sich zumindest zusammen aus:
1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die
Mitglied des Rates sind, Mitglied des Rates sind,
2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen 2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen
Verwaltungen, Verwaltungen,
3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros. 3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros.
Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer
Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit.
Abschnitt VII - Ständige Kommissionen Abschnitt VII - Ständige Kommissionen
Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige
Kommissionen eingesetzt werden, die für einen Kommissionen eingesetzt werden, die für einen
bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder
eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind.
Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge
dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten
Geschäftsordnung festgelegt. Geschäftsordnung festgelegt.
Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten
Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen
vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor
repräsentativ sind, gewählt. repräsentativ sind, gewählt.
Abschnitt VIII - Sekretariat Abschnitt VIII - Sekretariat
Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem
Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische,
rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren.
Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen
Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der
Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es
sorgt für die Aufbewahrung der Archive. sorgt für die Aufbewahrung der Archive.
Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen
behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die
notwendigen Informationen. notwendigen Informationen.
Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die
Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe.
Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund
der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und
Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf
einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich
wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte
angegeben. angegeben.
In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich
wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte
angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die
nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder
getrennt angegeben. getrennt angegeben.
Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates
vor. vor.
Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die
Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und
für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist. für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist.
Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung
angegliedert. angegliedert.
Es setzt sich zumindest zusammen aus: Es setzt sich zumindest zusammen aus:
1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats 1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats
beauftragt ist, beauftragt ist,
2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, 2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung,
3. einem Doktor der Medizin, 3. einem Doktor der Medizin,
4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, 4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte,
5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines 5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines
Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind. Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind.
Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des
Ministers ernannt. Ministers ernannt.
Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten,
dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem
Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende.
Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten
kann dem Präsidenten gewährt werden. kann dem Präsidenten gewährt werden.
Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung
werden von Uns bestimmt. werden von Uns bestimmt.
§ 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den
Präsidenten anwendbar. Präsidenten anwendbar.
Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge: Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge:
1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des
Hohen Rates. Hohen Rates.
2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des 2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des
Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der
ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser
Versammlungen. Versammlungen.
3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und 3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und
Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den
durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden.
4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. 4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der
Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist. Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist.
Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt. Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt.
Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer
verhindert ist. verhindert ist.
Abschnitt X - Schlussbestimmungen Abschnitt X - Schlussbestimmungen
Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.
September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass 1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 21. März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. vom 21. März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.
März 1960 und 27. März 1998, März 1960 und 27. März 1998,
2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst, 2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar
1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981, 1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981,
3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst, 3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981,
4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt 4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975, den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975,
5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert 5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969. durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969.
Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies
bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und
Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese
Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen
umgewandelt werden. umgewandelt werden.
Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung
der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der
Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der
Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben. Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben.
Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur
Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des
Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli
1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister 1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister
gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat. gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat.
Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II
Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit
folgenden Überschriften: folgenden Überschriften:
1. "Titel II - Organisationsstrukturen" 1. "Titel II - Organisationsstrukturen"
2. "Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am 2. "Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz". Arbeitsplatz".
Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen
aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
neuen Rates ernannt sind. neuen Rates ernannt sind.
Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à notre arrêté du 10 août 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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