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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december 2004 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 27 | officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet |
décembre 2004 | van 27 december 2004 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de certaines | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van sommige |
dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004, établi par le | bepalingen van de programmawet van 27 december 2004, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
|
officielle en langue allemande de certaines dispositions de la | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
loi-programme du 27 décembre 2004. | vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
2004. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Nice, le 10 août 2005. | Gegeven te Nice, 10 augustus 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XII - Inneres | TITEL XII - Inneres |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Föderale Polizei | KAPITEL V - Föderale Polizei |
Art. 475 - In Artikel 406 § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember | Art. 475 - In Artikel 406 § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember |
2003 werden die Wörter « in der Zuweisung 17-90-22-1122 » durch die | 2003 werden die Wörter « in der Zuweisung 17-90-22-1122 » durch die |
Wörter « in den Zuweisungen 17-90-31-1122 und 17-90-31-1223 » ersetzt. | Wörter « in den Zuweisungen 17-90-31-1122 und 17-90-31-1223 » ersetzt. |
Art. 476 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 476 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | Polizeidienstes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in Artikel 61 oder in den | « Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in Artikel 61 oder in den |
Artikeln 96bis oder 105bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die | Artikeln 96bis oder 105bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die |
föderale Dotation der betroffenen Gemeinde oder Mehrgemeindezone | föderale Dotation der betroffenen Gemeinde oder Mehrgemeindezone |
gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmten Regeln verringert. Die einbehaltenen Beträge werden dem « | bestimmten Regeln verringert. Die einbehaltenen Beträge werden dem « |
Föderalen Solidaritätsfonds für die lokale Polizei » zugeführt. » | Föderalen Solidaritätsfonds für die lokale Polizei » zugeführt. » |
Art. 477 - Artikel 115 § 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 477 - Artikel 115 § 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. April 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom | Gesetz vom 26. April 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom |
22. Dezember 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: | 22. Dezember 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei | « Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei |
Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen Beträge von | Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen Beträge von |
den ihnen gewährten Dotationen einbehalten werden, dürfen die so | den ihnen gewährten Dotationen einbehalten werden, dürfen die so |
zurückgelegten Haushaltsmittel: | zurückgelegten Haushaltsmittel: |
1. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in | 1. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in |
§ 9 Nr. 2 (einschliesslich der Energie- und Telefonausgaben) erwähnt | § 9 Nr. 2 (einschliesslich der Energie- und Telefonausgaben) erwähnt |
sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf die | sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf die |
Zuweisungen von Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, | Zuweisungen von Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, |
aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden ist, übertragen werden, | aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden ist, übertragen werden, |
2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in | 2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in |
§ 5 Absatz 1 oder in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember | § 5 Absatz 1 oder in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember |
2003 erwähnt sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm | 2003 erwähnt sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm |
17-90-1 auf den Einnahmenhaushaltsplan mit Bestimmung Haushaltsfonds | 17-90-1 auf den Einnahmenhaushaltsplan mit Bestimmung Haushaltsfonds |
17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden. » | 17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden. » |
Art. 478 - Artikel 140ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 478 - Artikel 140ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter « das in Artikel 140quater | 1. In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter « das in Artikel 140quater |
erwähnte Sozialsekretariat GPI » durch die Wörter « das in Artikel | erwähnte Sozialsekretariat GPI » durch die Wörter « das in Artikel |
149quater erwähnte SSGPI » ersetzt. | 149quater erwähnte SSGPI » ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter « vom Sozialsekretariat GPI » durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter « vom Sozialsekretariat GPI » durch |
die Wörter « vom SSGPI » ersetzt. | die Wörter « vom SSGPI » ersetzt. |
Art. 479 - Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 479 - Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben. | Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben. |
Art. 480 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis, der die Artikel | Art. 480 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis, der die Artikel |
149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten | « Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizei | integrierten Polizei |
Art. 149quater - Es wird ein « Sekretariat der auf zwei Ebenen | Art. 149quater - Es wird ein « Sekretariat der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « SSGPI », | strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « SSGPI », |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die | Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die |
allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und | allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und |
seiner allgemeinen Verwaltung festlegt. Die tägliche Verwaltung des | seiner allgemeinen Verwaltung festlegt. Die tägliche Verwaltung des |
SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister | SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister |
des Innern direkt Rechenschaft ablegt. | des Innern direkt Rechenschaft ablegt. |
Art. 149quinquies - Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem | Art. 149quinquies - Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem |
gemischten « Beratungs- und Kontrollausschuss », nachstehend « | gemischten « Beratungs- und Kontrollausschuss », nachstehend « |
SSGPI-Ausschuss » genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der | SSGPI-Ausschuss » genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der |
föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der | föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der |
behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen | behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen. | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen. |
Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne | Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne |
Stimmrecht. | Stimmrecht. |
Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf | Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf |
Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers | Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers |
der Justiz bestimmt. | der Justiz bestimmt. |
Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister, | Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister, |
Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom | Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom |
Bürgermeisterbeirat bestimmt. Sie stammen alle aus verschiedenen | Bürgermeisterbeirat bestimmt. Sie stammen alle aus verschiedenen |
Polizeizonen. | Polizeizonen. |
Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied | Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied |
des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht. | des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht. |
Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt, | Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt, |
Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder | Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder |
unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf | unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf |
diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die | diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die |
Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des | Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt. | Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für | Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für |
die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des | die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des |
SSGPI-Ausschusses. | SSGPI-Ausschusses. |
Art. 149sexies - Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des | Art. 149sexies - Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des |
Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen. | Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen. |
Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über | Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über |
seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI, | seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI, |
von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist. | von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist. |
Art. 149septies - Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem | Art. 149septies - Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem |
Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI | Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI |
gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von | gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von |
Artikel 96, der lokalen Polizei an. | Artikel 96, der lokalen Polizei an. |
Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI | Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische |
Regeln bestimmen. | Regeln bestimmen. |
Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest. | Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest. |
Art. 149octies - Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, | Art. 149octies - Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, |
übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste | übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste |
oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen | oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen |
Daten. | Daten. |
Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge: | Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge: |
1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder | 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder |
gewährleisten. Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem | gewährleisten. Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem |
verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die | verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die |
Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister | Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister |
des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme | des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme |
vorlegen, | vorlegen, |
2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und | 2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und |
Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die | Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die |
Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben | Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben |
rechtzeitig ausgezahlt werden können, | rechtzeitig ausgezahlt werden können, |
3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die | 3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die |
dazu nötigen Grunddaten mitteilen, | dazu nötigen Grunddaten mitteilen, |
4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der | 4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der |
Besoldungsakte führen, | Besoldungsakte führen, |
5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen, | 5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen, |
6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den | 6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den |
Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen | Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen |
übermittelt werden. Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden | übermittelt werden. Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden |
Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt. | Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt. |
Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge | Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge |
für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der | für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der |
föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu | föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu |
erfüllen. | erfüllen. |
Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen | Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen |
Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen | Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen |
und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags | und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags |
erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren. | erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren. |
Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen. | Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen. |
Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts | Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts |
informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In | informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In |
Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI | Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI |
Sicherungsmassnahmen treffen. | Sicherungsmassnahmen treffen. |
Art. 149nonies - Die Zuweisungen in Bezug auf das SSGPI werden in | Art. 149nonies - Die Zuweisungen in Bezug auf das SSGPI werden in |
einem separaten Organisationsbereich « Föderale Polizei und | einem separaten Organisationsbereich « Föderale Polizei und |
integrierte Arbeitsweise » des Haushaltsplans zusammengefasst. | integrierte Arbeitsweise » des Haushaltsplans zusammengefasst. |
Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI, | Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI, |
das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses | das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses |
verantwortlich ist. » | verantwortlich ist. » |
(...) | (...) |
Art. 483 - Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | Art. 483 - Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird wie | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen | « 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei: | strukturierten integrierten Polizei: |
a) für die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe A und die | a) für die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe A und die |
Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen und im mittleren | Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen und im mittleren |
Dienst: um den dienstleitenden Direktor, | Dienst: um den dienstleitenden Direktor, |
b) für den dienstleitenden Direktor und die anderen Personalmitglieder | b) für den dienstleitenden Direktor und die anderen Personalmitglieder |
der Stufe A sowie für die Mitglieder des Offizierskaders: um den | der Stufe A sowie für die Mitglieder des Offizierskaders: um den |
Minister des Innern. » | Minister des Innern. » |
Art. 484 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 484 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen | « 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei: um den Minister des Innern. » | strukturierten integrierten Polizei: um den Minister des Innern. » |
(...) | (...) |
Art. 486 - Artikel 475 tritt am 15. Januar 2005 in Kraft. | Art. 486 - Artikel 475 tritt am 15. Januar 2005 in Kraft. |
Artikel 477 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Artikel 477 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
Die Artikel 476, 478 bis 481, 483 und 484 treten am 1. Januar 2005 in | Die Artikel 476, 478 bis 481, 483 und 484 treten am 1. Januar 2005 in |
Kraft. | Kraft. |
Artikel 485 tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft. | Artikel 485 tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft. |
KAPITEL VI - Sicherheit und Vorbeugung | KAPITEL VI - Sicherheit und Vorbeugung |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes zur Regelung der privaten | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes zur Regelung der privaten |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 487 - Das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | Art. 487 - Das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni | Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni |
1999, 10. Juni 2001, 25. April und 7. Mai 2004, trägt nunmehr die | 1999, 10. Juni 2001, 25. April und 7. Mai 2004, trägt nunmehr die |
Überschrift: « Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen | Überschrift: « Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit. » | Sicherheit. » |
Art. 488 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 488 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« 3. die Leistung von Beratungsdiensten in Bezug auf die Sicherheit | « 3. die Leistung von Beratungsdiensten in Bezug auf die Sicherheit |
der Informatiksysteme und Daten, die auf diesem Weg gespeichert, | der Informatiksysteme und Daten, die auf diesem Weg gespeichert, |
verarbeitet oder übermittelt werden. » | verarbeitet oder übermittelt werden. » |
2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: |
« § 10 - Unternehmen, die Teil derselben verbundenen oder assoziierten | « § 10 - Unternehmen, die Teil derselben verbundenen oder assoziierten |
Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des | Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des |
Gesellschaftsgesetzbuches sind, gelten für die Anwendung des | Gesellschaftsgesetzbuches sind, gelten für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels nicht als Dritte. | vorliegenden Artikels nicht als Dritte. |
§ 11 - Als Sicherheitsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt | § 11 - Als Sicherheitsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt |
jeder Dienst, der innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft | jeder Dienst, der innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft |
organisiert ist, um an allen öffentlich zugänglichen oder nicht | organisiert ist, um an allen öffentlich zugänglichen oder nicht |
zugänglichen Orten, die von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft | zugänglichen Orten, die von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft |
betrieben werden, die Sicherheit zu gewährleisten. | betrieben werden, die Sicherheit zu gewährleisten. |
Als Sicherheitsbediensteter im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt | Als Sicherheitsbediensteter im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt |
jedes Personalmitglied einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft, das im | jedes Personalmitglied einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft, das im |
Rahmen eines Sicherheitsdienstes arbeitet. | Rahmen eines Sicherheitsdienstes arbeitet. |
Die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsdienste | Die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsdienste |
sind die gleichen wie diejenigen der in § 2 erwähnten internen | sind die gleichen wie diejenigen der in § 2 erwähnten internen |
Wachdienste und die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der | Wachdienste und die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der |
Sicherheitsbediensteten sind die gleichen wie diejenigen der | Sicherheitsbediensteten sind die gleichen wie diejenigen der |
Wachpersonen, die einem internen Wachdienst angehören. Die | Wachpersonen, die einem internen Wachdienst angehören. Die |
zusätzlichen spezifischen Verpflichtungen und Befugnisse der | zusätzlichen spezifischen Verpflichtungen und Befugnisse der |
Sicherheitsdienste und der Sicherheitsbediensteten sind in den | Sicherheitsdienste und der Sicherheitsbediensteten sind in den |
Artikeln 13.1 bis 13.17 definiert. | Artikeln 13.1 bis 13.17 definiert. |
In Abweichung von Absatz 3 und von den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 | In Abweichung von Absatz 3 und von den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 |
Absatz 1 Nr. 5 werden die Ausbildungsvoraussetzungen, denen das | Absatz 1 Nr. 5 werden die Ausbildungsvoraussetzungen, denen das |
leitende und ausführende Personal der Sicherheitsdienste genügen muss, | leitende und ausführende Personal der Sicherheitsdienste genügen muss, |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. » | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. » |
Art. 489 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 489 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« § 5 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten | « § 5 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten |
die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug | die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug |
auf Entscheidungen über eine Erstgenehmigung, eine Verweigerung einer | auf Entscheidungen über eine Erstgenehmigung, eine Verweigerung einer |
Genehmigung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Genehmigung, | Genehmigung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Genehmigung, |
übertragen. » | übertragen. » |
Art. 490 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 490 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Niemand darf die Dienstleistungen eines Unternehmens für | « § 2 - Niemand darf die Dienstleistungen eines Unternehmens für |
Sicherheitsberatung anbieten oder sich als solches bekannt machen, | Sicherheitsberatung anbieten oder sich als solches bekannt machen, |
ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme der Staatssicherheit und | ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme der Staatssicherheit und |
des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens | des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens |
und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz erteilte | und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz erteilte |
Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben. | Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben. |
Der Minister des Innern kann den von ihm genehmigten Unternehmen für | Der Minister des Innern kann den von ihm genehmigten Unternehmen für |
Sicherheitsberatung auf der Grundlage einer von ihm bestimmten | Sicherheitsberatung auf der Grundlage einer von ihm bestimmten |
Qualitätsbescheinigung ein Qualitätszeichen zuerkennen. » | Qualitätsbescheinigung ein Qualitätszeichen zuerkennen. » |
2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 4 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten | « § 4 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten |
die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug | die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug |
auf Entscheidungen über eine Erstzulassung, eine Verweigerung einer | auf Entscheidungen über eine Erstzulassung, eine Verweigerung einer |
Zulassung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Zulassung, | Zulassung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Zulassung, |
übertragen. » | übertragen. » |
Art. 491 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 491 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 4ter - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 müssen | « Art. 4ter - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 müssen |
Sicherheitsunternehmen, die sich ausschliesslich darauf beschränken, | Sicherheitsunternehmen, die sich ausschliesslich darauf beschränken, |
Dienstleistungen, die aus den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | Dienstleistungen, die aus den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder aus den | erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder aus den |
in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten bestehen, | in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten bestehen, |
anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung | anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung |
als Wachunternehmen verfügen. | als Wachunternehmen verfügen. |
In Abweichung von Artikel 4 § 1 müssen Wachunternehmen, die eine | In Abweichung von Artikel 4 § 1 müssen Wachunternehmen, die eine |
Genehmigung für die Ausübung von in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | Genehmigung für die Ausübung von in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder von in | erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder von in |
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten haben und sich | Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten haben und sich |
ausschliesslich darauf beschränken, die in Artikel 1 § 3 erwähnten | ausschliesslich darauf beschränken, die in Artikel 1 § 3 erwähnten |
Sicherheitsdienste anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über | Sicherheitsdienste anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über |
eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen verfügen. | eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen verfügen. |
Die zivilrechtliche Haftung für die angebotenen Tätigkeiten, die aus | Die zivilrechtliche Haftung für die angebotenen Tätigkeiten, die aus |
diesen Tätigkeiten entstehen kann, wird durch eine Versicherung | diesen Tätigkeiten entstehen kann, wird durch eine Versicherung |
abgedeckt, die das Unternehmen, das die Dienstleistungen anbietet, mit | abgedeckt, die das Unternehmen, das die Dienstleistungen anbietet, mit |
einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Die Versicherung | einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Die Versicherung |
erfüllt die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2. | erfüllt die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Dienstleistungen sind Gegenstand | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Dienstleistungen sind Gegenstand |
einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem anbietenden Unternehmen | einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem anbietenden Unternehmen |
und dem Auftraggeber. Diese Vereinbarung enthält zur Vermeidung der | und dem Auftraggeber. Diese Vereinbarung enthält zur Vermeidung der |
Nichtigkeit folgende Informationen und Bestimmungen: | Nichtigkeit folgende Informationen und Bestimmungen: |
1. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Unternehmen, die | 1. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Unternehmen, die |
die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen ausüben werden, | die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen ausüben werden, |
2. die Verpflichtung des anbietenden Unternehmens, die angebotenen | 2. die Verpflichtung des anbietenden Unternehmens, die angebotenen |
Dienstleistungen nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers durch ein | Dienstleistungen nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers durch ein |
anderes als das in der Vereinbarung erwähnte Unternehmen ausführen zu | anderes als das in der Vereinbarung erwähnte Unternehmen ausführen zu |
lassen, | lassen, |
3. eine detaillierte Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und | 3. eine detaillierte Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und |
der Verpflichtungen des Unternehmens, das die angebotenen | der Verpflichtungen des Unternehmens, das die angebotenen |
Dienstleistungen erbringen wird, | Dienstleistungen erbringen wird, |
4. das Recht für jeden, der die angebotenen Dienstleistungen in | 4. das Recht für jeden, der die angebotenen Dienstleistungen in |
Anspruch nimmt, jährlich mittels einer Kündigungsfrist von mindestens | Anspruch nimmt, jährlich mittels einer Kündigungsfrist von mindestens |
drei Monaten auf eine oder mehrere angebotene Dienstleistungen zu | drei Monaten auf eine oder mehrere angebotene Dienstleistungen zu |
verzichten oder für diese Dienstleistungen ein anderes Unternehmen in | verzichten oder für diese Dienstleistungen ein anderes Unternehmen in |
Anspruch zu nehmen, | Anspruch zu nehmen, |
5. den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft des in | 5. den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft des in |
Absatz 3 erwähnten anbietenden Unternehmens sowie die Policenummer des | Absatz 3 erwähnten anbietenden Unternehmens sowie die Policenummer des |
Versicherungsvertrags, | Versicherungsvertrags, |
6. eine detaillierte Preisangabe mit getrenntem Vermerk der Preise für | 6. eine detaillierte Preisangabe mit getrenntem Vermerk der Preise für |
die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen. | die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen. |
Die in Absatz 4 erwähnte Nichtigkeit kann nur vom Auftraggeber geltend | Die in Absatz 4 erwähnte Nichtigkeit kann nur vom Auftraggeber geltend |
gemacht werden. » | gemacht werden. » |
Art. 492 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 492 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 7 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 7 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 11 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 11 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. Vorzeigen von Identitätsdokumenten während der Zeit, die zur | « 1. Vorzeigen von Identitätsdokumenten während der Zeit, die zur |
Überprüfung der Identität am Eingang von nicht öffentlich zugänglichen | Überprüfung der Identität am Eingang von nicht öffentlich zugänglichen |
Orten, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können, | Orten, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können, |
notwendig ist, ». | notwendig ist, ». |
Art. 493 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis, das die Artikel | Art. 493 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis, das die Artikel |
13.1 bis 13.17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 13.1 bis 13.17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel IIIbis - Besondere Ausübungsbedingungen für die Organisation | « Kapitel IIIbis - Besondere Ausübungsbedingungen für die Organisation |
von Sicherheitsdiensten | von Sicherheitsdiensten |
innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft | innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft |
Abschnitt I - Anwendungsbereich | Abschnitt I - Anwendungsbereich |
Art. 13.1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden | Art. 13.1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
ausschliesslich Anwendung: | ausschliesslich Anwendung: |
1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die | 1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die |
Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören, | Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören, |
2. an den Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von öffentlichen | 2. an den Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von öffentlichen |
Verkehrsgesellschaften, wie durch einen im Ministerrat beratenen | Verkehrsgesellschaften, wie durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass bestimmt, betrieben werden, und in den | Königlichen Erlass bestimmt, betrieben werden, und in den |
Transportfahrzeugen. | Transportfahrzeugen. |
Art. 13.2 - Gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Art. 13.2 - Gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Verkehrsmittel können | in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Verkehrsmittel können |
vereidigte Sicherheitsbedienstete die in diesen Bestimmungen | vereidigte Sicherheitsbedienstete die in diesen Bestimmungen |
vorgesehenen Verstösse feststellen. Sie verfügen über die Befugnisse, | vorgesehenen Verstösse feststellen. Sie verfügen über die Befugnisse, |
die ihnen laut diesen Bestimmungen zuerkannt sind. | die ihnen laut diesen Bestimmungen zuerkannt sind. |
Art. 13.3 - Als öffentliche Verkehrsgesellschaft im Sinne des | Art. 13.3 - Als öffentliche Verkehrsgesellschaft im Sinne des |
vorliegenden Kapitels gilt jede juristische Person des öffentlichen | vorliegenden Kapitels gilt jede juristische Person des öffentlichen |
Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem | Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem |
Staatsgebiet organisiert. | Staatsgebiet organisiert. |
Die in den Artikeln 13.5, 13.11 Absatz 1 Nr. 1 und 13.12 bis 13.14 | Die in den Artikeln 13.5, 13.11 Absatz 1 Nr. 1 und 13.12 bis 13.14 |
erwähnten besonderen Befugnisse können ausschliesslich ausgeübt | erwähnten besonderen Befugnisse können ausschliesslich ausgeübt |
werden, bis die Polizei vor Ort ankommt. | werden, bis die Polizei vor Ort ankommt. |
Abschnitt II - Mittel | Abschnitt II - Mittel |
Art. 13.4 - Sicherheitsbedienstete sind verpflichtet, Dienstkleidung | Art. 13.4 - Sicherheitsbedienstete sind verpflichtet, Dienstkleidung |
zu tragen. Diese Kleidung muss den Bestimmungen von Artikel 8 § 1 | zu tragen. Diese Kleidung muss den Bestimmungen von Artikel 8 § 1 |
genügen. | genügen. |
Art. 13.5 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. | Art. 13.5 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. |
Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über | Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über |
den Handel mit Waffen und Munition können Sicherheitsbedienstete | den Handel mit Waffen und Munition können Sicherheitsbedienstete |
ausschliesslich mit einer kleinen Sprühdose, die ein nicht gasförmiges | ausschliesslich mit einer kleinen Sprühdose, die ein nicht gasförmiges |
neutrales Produkt enthält, das keine bleibenden körperlichen oder | neutrales Produkt enthält, das keine bleibenden körperlichen oder |
materiellen Schäden verursacht, sowie dem dazugehörigen Halter | materiellen Schäden verursacht, sowie dem dazugehörigen Halter |
ausgerüstet werden. | ausgerüstet werden. |
Das Modell und der Inhalt der Sprühdose, die von | Das Modell und der Inhalt der Sprühdose, die von |
Sicherheitsbediensteten getragen werden kann, sowie die Art und Weise, | Sicherheitsbediensteten getragen werden kann, sowie die Art und Weise, |
wie sie getragen werden soll, und die Umstände, unter denen sie | wie sie getragen werden soll, und die Umstände, unter denen sie |
benutzt werden kann, werden durch einen im Ministerrat beratenen | benutzt werden kann, werden durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt. | Königlichen Erlass festgelegt. |
Art. 13.6 - Sicherheitsbedienstete können mit Handschellen ausgerüstet | Art. 13.6 - Sicherheitsbedienstete können mit Handschellen ausgerüstet |
werden. Die Bedingungen für deren Benutzung, die Umstände, unter denen | werden. Die Bedingungen für deren Benutzung, die Umstände, unter denen |
sie getragen und benutzt werden dürfen, sowie ihr Typ und ihr Modell | sie getragen und benutzt werden dürfen, sowie ihr Typ und ihr Modell |
werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6 | Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6 |
vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird in Bezug auf | vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird in Bezug auf |
Sicherheitsdienste, die für föderale öffentliche | Sicherheitsdienste, die für föderale öffentliche |
Verkehrsgesellschaften arbeiten, von der föderalen Aufsichtsbehörde | Verkehrsgesellschaften arbeiten, von der föderalen Aufsichtsbehörde |
und in Bezug auf Sicherheitsdienste, die für regionale öffentliche | und in Bezug auf Sicherheitsdienste, die für regionale öffentliche |
Verkehrsgesellschaften arbeiten, vom Minister des Innern getroffen. | Verkehrsgesellschaften arbeiten, vom Minister des Innern getroffen. |
Art. 13.8 - Die geltende Regelung bleibt anwendbar, solange die in den | Art. 13.8 - Die geltende Regelung bleibt anwendbar, solange die in den |
Artikeln 13.5 und 13.6 erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen | Artikeln 13.5 und 13.6 erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlasse nicht in Kraft getreten sind. | Erlasse nicht in Kraft getreten sind. |
Abschnitt III - Zuständigkeiten | Abschnitt III - Zuständigkeiten |
Art. 13.9 - Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches | Art. 13.9 - Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches |
und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft informieren Sicherheitsbedienstete die | Untersuchungshaft informieren Sicherheitsbedienstete die |
Polizeidienste jedes Mal, wenn sie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten | Polizeidienste jedes Mal, wenn sie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten |
Kenntnis von einer gemeinrechtlichen Straftat oder von einem | Kenntnis von einer gemeinrechtlichen Straftat oder von einem |
Verbrechen erhalten. | Verbrechen erhalten. |
Sie erstatten den Polizeidiensten zu diesem Zweck Bericht. | Sie erstatten den Polizeidiensten zu diesem Zweck Bericht. |
Art. 13.10 - Sicherheitsbedienstete können Personen, die nicht im | Art. 13.10 - Sicherheitsbedienstete können Personen, die nicht im |
Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, den Zugang zu dem von der | Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, den Zugang zu dem von der |
öffentlichen Verkehrsgesellschaft eingerichteten und deutlich | öffentlichen Verkehrsgesellschaft eingerichteten und deutlich |
abgegrenzten Bereich, in dem der Besitz eines Fahrscheins verlangt | abgegrenzten Bereich, in dem der Besitz eines Fahrscheins verlangt |
wird, verwehren, insofern dies im Rahmen der von der öffentlichen | wird, verwehren, insofern dies im Rahmen der von der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht. | Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht. |
Sicherheitsbedienstete können eine Person, die sich ohne gültigen | Sicherheitsbedienstete können eine Person, die sich ohne gültigen |
Fahrschein im vorerwähnten Bereich befindet, auffordern, diesen | Fahrschein im vorerwähnten Bereich befindet, auffordern, diesen |
Bereich zu verlassen oder die Angelegenheit bei einem Personalmitglied | Bereich zu verlassen oder die Angelegenheit bei einem Personalmitglied |
der öffentlichen Verkehrsgesellschaft mit den geltenden Regeln | der öffentlichen Verkehrsgesellschaft mit den geltenden Regeln |
bezüglich der Bezahlung des Transports in Ordnung zu bringen, insofern | bezüglich der Bezahlung des Transports in Ordnung zu bringen, insofern |
diese Aufforderung im Rahmen der von der öffentlichen | diese Aufforderung im Rahmen der von der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht. | Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht. |
Sicherheitsbedienstete können eine Person zwangsweise aus dem | Sicherheitsbedienstete können eine Person zwangsweise aus dem |
Fahrscheinkontrollbereich entfernen, nachdem nacheinander: | Fahrscheinkontrollbereich entfernen, nachdem nacheinander: |
a. die in Absatz 2 erwähnte Aufforderung an diese Person gerichtet | a. die in Absatz 2 erwähnte Aufforderung an diese Person gerichtet |
worden ist, | worden ist, |
b. der Betroffene diese Aufforderung offensichtlich ignoriert hat, | b. der Betroffene diese Aufforderung offensichtlich ignoriert hat, |
c. die Sicherheitsbediensteten ihn darüber informiert haben, dass er | c. die Sicherheitsbediensteten ihn darüber informiert haben, dass er |
zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernt wird, | zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernt wird, |
d. er die Aufforderung weiterhin absichtlich ignoriert. | d. er die Aufforderung weiterhin absichtlich ignoriert. |
Art. 13.11 - In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die in | Art. 13.11 - In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die in |
vorliegendem Kapitel erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in | vorliegendem Kapitel erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in |
folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder | folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder |
aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren: | aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren: |
1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein | 1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein |
Verbrechen begangen hat, die zur Identifizierung des Täters | Verbrechen begangen hat, die zur Identifizierung des Täters |
erforderliche Zeit, | erforderliche Zeit, |
2. die zur Identifizierung der Personen, die gegen die geltenden | 2. die zur Identifizierung der Personen, die gegen die geltenden |
Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen verstossen haben, | Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen verstossen haben, |
erforderliche Zeit. | erforderliche Zeit. |
Diese Identitätskontrollen unterliegen der vorherigen Bedingung, dass | Diese Identitätskontrollen unterliegen der vorherigen Bedingung, dass |
der Betroffene freiwillig sein Einverständnis hierzu erteilt hat, | der Betroffene freiwillig sein Einverständnis hierzu erteilt hat, |
nachdem die Sicherheitsbediensteten ihn von seinem Recht in Kenntnis | nachdem die Sicherheitsbediensteten ihn von seinem Recht in Kenntnis |
gesetzt haben, sich dieser Kontrolle widersetzen zu können. | gesetzt haben, sich dieser Kontrolle widersetzen zu können. |
Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten, | Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten, |
wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: |
1. Der Betroffene hat eine gemeinrechtliche Straftat oder ein | 1. Der Betroffene hat eine gemeinrechtliche Straftat oder ein |
Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche | Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche |
Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen. | Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen. |
2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied | 2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied |
der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ist Augenzeuge dieser Straftat | der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ist Augenzeuge dieser Straftat |
oder Tat gewesen. | oder Tat gewesen. |
3. Der Verdächtige weigert sich, sich auszuweisen, nachdem der | 3. Der Verdächtige weigert sich, sich auszuweisen, nachdem der |
Sicherheitsbedienstete ihn gebeten hat, seinen Personalausweis | Sicherheitsbedienstete ihn gebeten hat, seinen Personalausweis |
vorzuzeigen. Personen, die nicht im Besitz ihrer Identitätsdokumente | vorzuzeigen. Personen, die nicht im Besitz ihrer Identitätsdokumente |
sind, sich aber freiwillig anhand anderer Dokumente ausweisen, können | sind, sich aber freiwillig anhand anderer Dokumente ausweisen, können |
jedoch nicht festgehalten werden. | jedoch nicht festgehalten werden. |
4. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete hat den Betroffenen vor der | 4. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete hat den Betroffenen vor der |
Festhaltung gewarnt, dass er festgehalten wird, wenn er sich nicht | Festhaltung gewarnt, dass er festgehalten wird, wenn er sich nicht |
ausweist. | ausweist. |
5. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehen der Straftat. | 5. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehen der Straftat. |
6. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn | 6. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn |
die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die | die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die |
Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem | Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem |
Fahrzeug entfernt wird. | Fahrzeug entfernt wird. |
7. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit | 7. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit |
entzogen. | entzogen. |
Falls das Opfer infolge der Straftat oder Tat sichtlich körperliche | Falls das Opfer infolge der Straftat oder Tat sichtlich körperliche |
Verletzungen erlitten hat, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht mehr anwendbar. | Verletzungen erlitten hat, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht mehr anwendbar. |
§ 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene | § 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene |
unter direkter Aufsicht von mindestens einem Sicherheitsbediensteten. | unter direkter Aufsicht von mindestens einem Sicherheitsbediensteten. |
Es ist verboten, den Betroffenen einzusperren oder ihn durch gleich | Es ist verboten, den Betroffenen einzusperren oder ihn durch gleich |
welches Mittel irgendwo festzubinden. | welches Mittel irgendwo festzubinden. |
Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es | Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es |
rechtfertigen. | rechtfertigen. |
§ 3 - In jedem Fall muss sie unverzüglich beendet werden: | § 3 - In jedem Fall muss sie unverzüglich beendet werden: |
a) wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht | a) wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht |
vor Ort kommen wird, | vor Ort kommen wird, |
b) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er binnen 30 | b) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er binnen 30 |
Minuten ab Benachrichtigung nicht vor Ort sein wird, | Minuten ab Benachrichtigung nicht vor Ort sein wird, |
c) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort | c) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort |
kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen 30 Minuten nach | kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen 30 Minuten nach |
Benachrichtigung des Polizeidienstes nicht vor Ort sind, | Benachrichtigung des Polizeidienstes nicht vor Ort sind, |
d) wenn der Betroffene den Sicherheitsbediensteten ein | d) wenn der Betroffene den Sicherheitsbediensteten ein |
Identitätsdokument vorlegt oder sich anhand anderer Dokumente | Identitätsdokument vorlegt oder sich anhand anderer Dokumente |
ausweist, es sei denn, Paragraph 1 Absatz 2 ist anwendbar. | ausweist, es sei denn, Paragraph 1 Absatz 2 ist anwendbar. |
Art. 13.13 - Sicherheitsbedienstete können bei einer in Artikel 13.12 | Art. 13.13 - Sicherheitsbedienstete können bei einer in Artikel 13.12 |
erwähnten Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wobei sie | erwähnten Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wobei sie |
folgende Bedingungen beachten müssen: | folgende Bedingungen beachten müssen: |
1. Die Kontrolle richtet sich ausschliesslich auf das Aufspüren von | 1. Die Kontrolle richtet sich ausschliesslich auf das Aufspüren von |
Waffen und gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Personen | Waffen und gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Personen |
gefährden können oder das Material der öffentlichen | gefährden können oder das Material der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaft beschädigen können. | Verkehrsgesellschaft beschädigen können. |
2. Die Kontrolle kann ausschliesslich von Sicherheitsbediensteten des | 2. Die Kontrolle kann ausschliesslich von Sicherheitsbediensteten des |
gleichen Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden. | gleichen Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden. |
3. Sie besteht ausschliesslich aus einer oberflächlichen Abtastung der | 3. Sie besteht ausschliesslich aus einer oberflächlichen Abtastung der |
Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks. | Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks. |
Art. 13.14 - § 1 - Die Benutzung von Handschellen ist nur im Rahmen | Art. 13.14 - § 1 - Die Benutzung von Handschellen ist nur im Rahmen |
der in Artikel 13.12 § 1 erwähnten Festhaltung erlaubt und wenn | der in Artikel 13.12 § 1 erwähnten Festhaltung erlaubt und wenn |
folgende Bedingungen nacheinander erfüllt sind: | folgende Bedingungen nacheinander erfüllt sind: |
1. Der Betroffene ist unter den in Artikel 13.12 erwähnten Umständen | 1. Der Betroffene ist unter den in Artikel 13.12 erwähnten Umständen |
festgehalten worden. | festgehalten worden. |
2. Der Betroffene ist offensichtlich volljährig. | 2. Der Betroffene ist offensichtlich volljährig. |
3. Der Betroffene hat vor oder während der Festhaltung körperliche | 3. Der Betroffene hat vor oder während der Festhaltung körperliche |
Gewalt angewandt. | Gewalt angewandt. |
4. Der Betroffene ist vorher vom Sicherheitsbediensteten gewarnt | 4. Der Betroffene ist vorher vom Sicherheitsbediensteten gewarnt |
worden, dass ihm Handschellen angelegt würden, wenn er weiterhin | worden, dass ihm Handschellen angelegt würden, wenn er weiterhin |
körperliche Gewalt anwendet oder sich weiter widersetzt. | körperliche Gewalt anwendet oder sich weiter widersetzt. |
5. Trotz dieser Warnung kann der Betroffene nur durch Benutzung von | 5. Trotz dieser Warnung kann der Betroffene nur durch Benutzung von |
Handschellen unter Kontrolle gehalten werden. | Handschellen unter Kontrolle gehalten werden. |
Die Benutzung von Handschellen muss auf absolute Notfälle und auf | Die Benutzung von Handschellen muss auf absolute Notfälle und auf |
Fälle beschränkt bleiben, in denen keine andere, weniger radikale | Fälle beschränkt bleiben, in denen keine andere, weniger radikale |
Methode die Festhaltung ermöglicht. | Methode die Festhaltung ermöglicht. |
§ 2 - Handschellen können erst von den vor Ort erschienenen | § 2 - Handschellen können erst von den vor Ort erschienenen |
Polizeibeamten abgenommen werden. | Polizeibeamten abgenommen werden. |
In Abweichung von Absatz 1 müssen sie unter folgenden Umständen sofort | In Abweichung von Absatz 1 müssen sie unter folgenden Umständen sofort |
von den Sicherheitsbediensteten abgenommen werden: | von den Sicherheitsbediensteten abgenommen werden: |
1. unter den in Artikel 13.12 § 3 bestimmten Umständen, | 1. unter den in Artikel 13.12 § 3 bestimmten Umständen, |
2. wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen dies erfordert. | 2. wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen dies erfordert. |
Art. 13.15 - Damit Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse nicht | Art. 13.15 - Damit Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse nicht |
ausserhalb der in vorliegendem Kapitel erwähnten Umstände ausüben und | ausserhalb der in vorliegendem Kapitel erwähnten Umstände ausüben und |
damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Handlungen der | damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Handlungen der |
Sicherheitsbediensteten in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen | Sicherheitsbediensteten in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen |
Letztere, die die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten | Letztere, die die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten |
Handlungen vorgenommen haben, dem Betroffenen ein Formular aus, in dem | Handlungen vorgenommen haben, dem Betroffenen ein Formular aus, in dem |
die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die | die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die |
Nummer der Identifikationskarte der betroffenen | Nummer der Identifikationskarte der betroffenen |
Sicherheitsbediensteten, das angewandte Verfahren und die Umstände der | Sicherheitsbediensteten, das angewandte Verfahren und die Umstände der |
Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des | Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des |
Formulars fest. | Formulars fest. |
Damit die Gerichtsbehörden, die vom König bestimmten Beamten und | Damit die Gerichtsbehörden, die vom König bestimmten Beamten und |
Bediensteten, die in Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige | Bediensteten, die in Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige |
Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingerichtet | Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingerichtet |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die | durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die |
Polizei- und Nachrichtendienste, die Einhaltung der in den Artikeln | Polizei- und Nachrichtendienste, die Einhaltung der in den Artikeln |
13.1 bis 13.17 erwähnten Bestimmungen kontrollieren können, schreibt | 13.1 bis 13.17 erwähnten Bestimmungen kontrollieren können, schreibt |
der Sicherheitsdienst ein Register über die in den Artikeln 13.5 und | der Sicherheitsdienst ein Register über die in den Artikeln 13.5 und |
13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen fort. Der Minister des Innern | 13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen fort. Der Minister des Innern |
legt die Form und den Inhalt dieses Registers sowie die Dauer der | legt die Form und den Inhalt dieses Registers sowie die Dauer der |
Registrierung der zu vermerkenden Angaben fest. | Registrierung der zu vermerkenden Angaben fest. |
Abschnitt IV - Kontrolle | Abschnitt IV - Kontrolle |
Art. 13.16 - Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten, die in | Art. 13.16 - Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten, die in |
Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Ausschuss für die Kontrolle | Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Ausschuss für die Kontrolle |
über die Polizeidienste, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli | über die Polizeidienste, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli |
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und | 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und |
Nachrichtendienste, sind ermächtigt, eine Überwachung über die | Nachrichtendienste, sind ermächtigt, eine Überwachung über die |
Sicherheitsdienste und -bediensteten, die für eine öffentliche | Sicherheitsdienste und -bediensteten, die für eine öffentliche |
Verkehrsgesellschaft arbeiten, im Rahmen dieser Beschäftigung oder | Verkehrsgesellschaft arbeiten, im Rahmen dieser Beschäftigung oder |
dieser Aufträge auszuüben. | dieser Aufträge auszuüben. |
Die Polizeidienste sind ermächtigt, eine Überwachung über die | Die Polizeidienste sind ermächtigt, eine Überwachung über die |
Einhaltung der Bedingungen, denen die in den Artikeln 13.5 und 13.12 | Einhaltung der Bedingungen, denen die in den Artikeln 13.5 und 13.12 |
bis 13.14 erwähnten Handlungen unterworfen sind, auszuüben. Die | bis 13.14 erwähnten Handlungen unterworfen sind, auszuüben. Die |
Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels sind auf sie anwendbar. | Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels sind auf sie anwendbar. |
Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste ist | Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste ist |
berechtigt, Protokolle zu erstellen, die bis zum Beweis des Gegenteils | berechtigt, Protokolle zu erstellen, die bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft haben. | Beweiskraft haben. |
Das Original dieses Protokolls wird binnen fünfzehn Tagen nach | Das Original dieses Protokolls wird binnen fünfzehn Tagen nach |
Feststellung des Verstosses verschickt: | Feststellung des Verstosses verschickt: |
1. an den in Artikel 19 § 2 erwähnten Beamten, wenn die festgestellten | 1. an den in Artikel 19 § 2 erwähnten Beamten, wenn die festgestellten |
Taten Ordnungswidrigkeiten sind, | Taten Ordnungswidrigkeiten sind, |
2. an den Prokurator des Königs, wenn die festgestellten Taten | 2. an den Prokurator des Königs, wenn die festgestellten Taten |
Straftaten sind. | Straftaten sind. |
Gleichzeitig wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift übermittelt. | Gleichzeitig wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift übermittelt. |
Art. 13.17 - Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die | Art. 13.17 - Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die |
Polizeidienste hat jederzeit Zugang zu der Infrastruktur der | Polizeidienste hat jederzeit Zugang zu der Infrastruktur der |
öffentlichen Verkehrsgesellschaft, wo der Sicherheitsdienst seine | öffentlichen Verkehrsgesellschaft, wo der Sicherheitsdienst seine |
Kontrollaufträge ausübt oder ausüben kann. Er kann alle dazu | Kontrollaufträge ausübt oder ausüben kann. Er kann alle dazu |
erforderlichen Akten einsehen. | erforderlichen Akten einsehen. |
Er kann vor Ort die Unterlassung einer Tat anordnen, die einen | Er kann vor Ort die Unterlassung einer Tat anordnen, die einen |
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die | Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die |
Sicherheitsdienste und ihre Mitglieder betreffen, darstellt. | Sicherheitsdienste und ihre Mitglieder betreffen, darstellt. |
Er kann bei der Ausübung seines Amtes den Beistand der Polizeidienste | Er kann bei der Ausübung seines Amtes den Beistand der Polizeidienste |
anfordern. » | anfordern. » |
Art. 494 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 494 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die | « § 1 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
nicht einhält, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, | nicht einhält, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, |
kann: | kann: |
1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde | 1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde |
aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, | aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, |
2. oder eine gütliche Einigung vorgeschlagen werden, durch deren | 2. oder eine gütliche Einigung vorgeschlagen werden, durch deren |
Zahlung das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse | Zahlung das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse |
aufgehoben wird, | aufgehoben wird, |
3. oder eine administrative Geldbusse von 100,00 bis 25.000,00 EUR | 3. oder eine administrative Geldbusse von 100,00 bis 25.000,00 EUR |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
Der König kann innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Skala die | Der König kann innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Skala die |
Sätze der administrativen Geldbussen und der gütlichen Einigungen | Sätze der administrativen Geldbussen und der gütlichen Einigungen |
festlegen. | festlegen. |
Die auf administrative Geldbussen anwendbaren Sätze werden: | Die auf administrative Geldbussen anwendbaren Sätze werden: |
1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen einem Jahr, nachdem dem | 1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen einem Jahr, nachdem dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt worden ist, wie in | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt worden ist, wie in |
Absatz 1 erwähnt, die Handlung, die dazu Anlass gegeben hat, | Absatz 1 erwähnt, die Handlung, die dazu Anlass gegeben hat, |
festgestellt wird, | festgestellt wird, |
2. verdoppelt, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach Annahme einer | 2. verdoppelt, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach Annahme einer |
gütlichen Einigung oder nach Auferlegung einer administrativen | gütlichen Einigung oder nach Auferlegung einer administrativen |
Geldbusse festgestellt wird, | Geldbusse festgestellt wird, |
3. verdoppelt, wenn der Verstoss festgestellt wird, nachdem er bereits | 3. verdoppelt, wenn der Verstoss festgestellt wird, nachdem er bereits |
festgestellt und im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 die Unterlassung | festgestellt und im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 die Unterlassung |
einer Tat angeordnet worden ist. | einer Tat angeordnet worden ist. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Sätze | Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Sätze |
zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag dieser Sätze den in Absatz 1 | zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag dieser Sätze den in Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Höchstbetrag nicht überschreiten darf. » | Nr. 3 erwähnten Höchstbetrag nicht überschreiten darf. » |
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Der in § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte entscheidet, ob | « § 3 - Der in § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte entscheidet, ob |
eine Verwarnung geschickt, eine gütliche Einigung vorgeschlagen oder | eine Verwarnung geschickt, eine gütliche Einigung vorgeschlagen oder |
eine administrative Geldbusse auferlegt werden soll. » | eine administrative Geldbusse auferlegt werden soll. » |
3. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
« Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig, die dem | « Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig, die dem |
gesetzlichen Zinssatz entsprechen. » | gesetzlichen Zinssatz entsprechen. » |
4. Es wird ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 4. Es wird ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 7 - Der König kann die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden | « § 7 - Der König kann die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden |
Verfahren näher regeln. » | Verfahren näher regeln. » |
Art. 496 - Artikel 22 § 7 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 496 - Artikel 22 § 7 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 7 - Unternehmen und Dienste, die am Tag des In-Kraft-Tretens des | « § 7 - Unternehmen und Dienste, die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Paragraphen Tätigkeiten ausübten, für die das Gesetz vom | vorliegenden Paragraphen Tätigkeiten ausübten, für die das Gesetz vom |
7. Mai 2004 oder das vorliegende Gesetz zum ersten Mal eine | 7. Mai 2004 oder das vorliegende Gesetz zum ersten Mal eine |
Genehmigungspflicht vorsieht, können diese Tätigkeiten während des | Genehmigungspflicht vorsieht, können diese Tätigkeiten während des |
Zeitraums vor der Notifizierung des diesbezüglichen Beschlusses | Zeitraums vor der Notifizierung des diesbezüglichen Beschlusses |
weiterhin ausüben, wenn sie den Antrag auf Genehmigung binnen zwei | weiterhin ausüben, wenn sie den Antrag auf Genehmigung binnen zwei |
Monaten nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Monaten nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Paragraphen eingereicht haben. » | Paragraphen eingereicht haben. » |
Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit bei | Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit bei |
Fussballspielen | Fussballspielen |
Art. 19 - Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Art. 19 - Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 3 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte kann einem Beamten der | « § 3 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte kann einem Beamten der |
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, der mindestens | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, der mindestens |
der Klasse A1 angehört, ausgenommen den Beamten, der in Anwendung von | der Klasse A1 angehört, ausgenommen den Beamten, der in Anwendung von |
Artikel 25 das Protokoll ausgefertigt hat, einen Teil der ihm in § 1 | Artikel 25 das Protokoll ausgefertigt hat, einen Teil der ihm in § 1 |
Absatz 2 und 3 und § 2 erteilten Befugnisse übertragen. » | Absatz 2 und 3 und § 2 erteilten Befugnisse übertragen. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: | Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
abwesend: | abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: | Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, |
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit | der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates | Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |