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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/08/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december 2004
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 27 officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet
décembre 2004 van 27 december 2004
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de certaines Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van sommige
dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004, établi par le bepalingen van de programmawet van 27 december 2004, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de certaines dispositions de la

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

loi-programme du 27 décembre 2004. vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

2004.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 10 août 2005. Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XII - Inneres TITEL XII - Inneres
(...) (...)
KAPITEL V - Föderale Polizei KAPITEL V - Föderale Polizei
Art. 475 - In Artikel 406 § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember Art. 475 - In Artikel 406 § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember
2003 werden die Wörter « in der Zuweisung 17-90-22-1122 » durch die 2003 werden die Wörter « in der Zuweisung 17-90-22-1122 » durch die
Wörter « in den Zuweisungen 17-90-31-1122 und 17-90-31-1223 » ersetzt. Wörter « in den Zuweisungen 17-90-31-1122 und 17-90-31-1223 » ersetzt.
Art. 476 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 476 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut Polizeidienstes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in Artikel 61 oder in den « Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in Artikel 61 oder in den
Artikeln 96bis oder 105bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die Artikeln 96bis oder 105bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die
föderale Dotation der betroffenen Gemeinde oder Mehrgemeindezone föderale Dotation der betroffenen Gemeinde oder Mehrgemeindezone
gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmten Regeln verringert. Die einbehaltenen Beträge werden dem « bestimmten Regeln verringert. Die einbehaltenen Beträge werden dem «
Föderalen Solidaritätsfonds für die lokale Polizei » zugeführt. » Föderalen Solidaritätsfonds für die lokale Polizei » zugeführt. »
Art. 477 - Artikel 115 § 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 477 - Artikel 115 § 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. April 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom Gesetz vom 26. April 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
22. Dezember 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: 22. Dezember 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei « Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei
Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen Beträge von Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen Beträge von
den ihnen gewährten Dotationen einbehalten werden, dürfen die so den ihnen gewährten Dotationen einbehalten werden, dürfen die so
zurückgelegten Haushaltsmittel: zurückgelegten Haushaltsmittel:
1. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in 1. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in
§ 9 Nr. 2 (einschliesslich der Energie- und Telefonausgaben) erwähnt § 9 Nr. 2 (einschliesslich der Energie- und Telefonausgaben) erwähnt
sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf die sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf die
Zuweisungen von Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, Zuweisungen von Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans,
aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden ist, übertragen werden, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden ist, übertragen werden,
2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in 2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in
§ 5 Absatz 1 oder in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember § 5 Absatz 1 oder in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember
2003 erwähnt sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 2003 erwähnt sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm
17-90-1 auf den Einnahmenhaushaltsplan mit Bestimmung Haushaltsfonds 17-90-1 auf den Einnahmenhaushaltsplan mit Bestimmung Haushaltsfonds
17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden. » 17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden. »
Art. 478 - Artikel 140ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 478 - Artikel 140ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter « das in Artikel 140quater 1. In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter « das in Artikel 140quater
erwähnte Sozialsekretariat GPI » durch die Wörter « das in Artikel erwähnte Sozialsekretariat GPI » durch die Wörter « das in Artikel
149quater erwähnte SSGPI » ersetzt. 149quater erwähnte SSGPI » ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter « vom Sozialsekretariat GPI » durch 2. In Absatz 4 werden die Wörter « vom Sozialsekretariat GPI » durch
die Wörter « vom SSGPI » ersetzt. die Wörter « vom SSGPI » ersetzt.
Art. 479 - Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 479 - Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben. Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben.
Art. 480 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis, der die Artikel Art. 480 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis, der die Artikel
149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten « Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei integrierten Polizei
Art. 149quater - Es wird ein « Sekretariat der auf zwei Ebenen Art. 149quater - Es wird ein « Sekretariat der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « SSGPI », strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « SSGPI »,
eingerichtet. eingerichtet.
Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die
allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und
seiner allgemeinen Verwaltung festlegt. Die tägliche Verwaltung des seiner allgemeinen Verwaltung festlegt. Die tägliche Verwaltung des
SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister
des Innern direkt Rechenschaft ablegt. des Innern direkt Rechenschaft ablegt.
Art. 149quinquies - Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem Art. 149quinquies - Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem
gemischten « Beratungs- und Kontrollausschuss », nachstehend « gemischten « Beratungs- und Kontrollausschuss », nachstehend «
SSGPI-Ausschuss » genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der SSGPI-Ausschuss » genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der
föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der
behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen. Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen.
Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne
Stimmrecht. Stimmrecht.
Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf
Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers
der Justiz bestimmt. der Justiz bestimmt.
Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister, Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister,
Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom
Bürgermeisterbeirat bestimmt. Sie stammen alle aus verschiedenen Bürgermeisterbeirat bestimmt. Sie stammen alle aus verschiedenen
Polizeizonen. Polizeizonen.
Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied
des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht. des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht.
Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt, Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt,
Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder
unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf
diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die
Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt. Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für
die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des
SSGPI-Ausschusses. SSGPI-Ausschusses.
Art. 149sexies - Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des Art. 149sexies - Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des
Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen. Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen.
Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über
seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI, seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI,
von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist. von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist.
Art. 149septies - Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem Art. 149septies - Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem
Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI
gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von
Artikel 96, der lokalen Polizei an. Artikel 96, der lokalen Polizei an.
Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische
Regeln bestimmen. Regeln bestimmen.
Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest. Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest.
Art. 149octies - Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, Art. 149octies - Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann,
übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste
oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen
Daten. Daten.
Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge: Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge:
1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder
gewährleisten. Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem gewährleisten. Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem
verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die
Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister
des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme
vorlegen, vorlegen,
2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und 2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und
Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die
Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben
rechtzeitig ausgezahlt werden können, rechtzeitig ausgezahlt werden können,
3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die 3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die
dazu nötigen Grunddaten mitteilen, dazu nötigen Grunddaten mitteilen,
4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der 4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der
Besoldungsakte führen, Besoldungsakte führen,
5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen, 5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen,
6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den 6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den
Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen
übermittelt werden. Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden übermittelt werden. Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden
Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt. Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt.
Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge
für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der
föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu
erfüllen. erfüllen.
Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen
Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen
und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags
erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren. erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren.
Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen. Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen.
Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts
informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In
Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI
Sicherungsmassnahmen treffen. Sicherungsmassnahmen treffen.
Art. 149nonies - Die Zuweisungen in Bezug auf das SSGPI werden in Art. 149nonies - Die Zuweisungen in Bezug auf das SSGPI werden in
einem separaten Organisationsbereich « Föderale Polizei und einem separaten Organisationsbereich « Föderale Polizei und
integrierte Arbeitsweise » des Haushaltsplans zusammengefasst. integrierte Arbeitsweise » des Haushaltsplans zusammengefasst.
Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI, Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI,
das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses
verantwortlich ist. » verantwortlich ist. »
(...) (...)
Art. 483 - Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Art. 483 - Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird wie Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen « 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei: strukturierten integrierten Polizei:
a) für die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe A und die a) für die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe A und die
Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen und im mittleren Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen und im mittleren
Dienst: um den dienstleitenden Direktor, Dienst: um den dienstleitenden Direktor,
b) für den dienstleitenden Direktor und die anderen Personalmitglieder b) für den dienstleitenden Direktor und die anderen Personalmitglieder
der Stufe A sowie für die Mitglieder des Offizierskaders: um den der Stufe A sowie für die Mitglieder des Offizierskaders: um den
Minister des Innern. » Minister des Innern. »
Art. 484 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 484 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen « 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei: um den Minister des Innern. » strukturierten integrierten Polizei: um den Minister des Innern. »
(...) (...)
Art. 486 - Artikel 475 tritt am 15. Januar 2005 in Kraft. Art. 486 - Artikel 475 tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.
Artikel 477 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 477 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die Artikel 476, 478 bis 481, 483 und 484 treten am 1. Januar 2005 in Die Artikel 476, 478 bis 481, 483 und 484 treten am 1. Januar 2005 in
Kraft. Kraft.
Artikel 485 tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft. Artikel 485 tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft.
KAPITEL VI - Sicherheit und Vorbeugung KAPITEL VI - Sicherheit und Vorbeugung
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes zur Regelung der privaten Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes zur Regelung der privaten
Sicherheit Sicherheit
Art. 487 - Das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten Art. 487 - Das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni
1999, 10. Juni 2001, 25. April und 7. Mai 2004, trägt nunmehr die 1999, 10. Juni 2001, 25. April und 7. Mai 2004, trägt nunmehr die
Überschrift: « Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Überschrift: « Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit. » Sicherheit. »
Art. 488 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 488 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« 3. die Leistung von Beratungsdiensten in Bezug auf die Sicherheit « 3. die Leistung von Beratungsdiensten in Bezug auf die Sicherheit
der Informatiksysteme und Daten, die auf diesem Weg gespeichert, der Informatiksysteme und Daten, die auf diesem Weg gespeichert,
verarbeitet oder übermittelt werden. » verarbeitet oder übermittelt werden. »
2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt:
« § 10 - Unternehmen, die Teil derselben verbundenen oder assoziierten « § 10 - Unternehmen, die Teil derselben verbundenen oder assoziierten
Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des
Gesellschaftsgesetzbuches sind, gelten für die Anwendung des Gesellschaftsgesetzbuches sind, gelten für die Anwendung des
vorliegenden Artikels nicht als Dritte. vorliegenden Artikels nicht als Dritte.
§ 11 - Als Sicherheitsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt § 11 - Als Sicherheitsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt
jeder Dienst, der innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft jeder Dienst, der innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft
organisiert ist, um an allen öffentlich zugänglichen oder nicht organisiert ist, um an allen öffentlich zugänglichen oder nicht
zugänglichen Orten, die von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft zugänglichen Orten, die von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft
betrieben werden, die Sicherheit zu gewährleisten. betrieben werden, die Sicherheit zu gewährleisten.
Als Sicherheitsbediensteter im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt Als Sicherheitsbediensteter im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt
jedes Personalmitglied einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft, das im jedes Personalmitglied einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft, das im
Rahmen eines Sicherheitsdienstes arbeitet. Rahmen eines Sicherheitsdienstes arbeitet.
Die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsdienste Die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsdienste
sind die gleichen wie diejenigen der in § 2 erwähnten internen sind die gleichen wie diejenigen der in § 2 erwähnten internen
Wachdienste und die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Wachdienste und die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der
Sicherheitsbediensteten sind die gleichen wie diejenigen der Sicherheitsbediensteten sind die gleichen wie diejenigen der
Wachpersonen, die einem internen Wachdienst angehören. Die Wachpersonen, die einem internen Wachdienst angehören. Die
zusätzlichen spezifischen Verpflichtungen und Befugnisse der zusätzlichen spezifischen Verpflichtungen und Befugnisse der
Sicherheitsdienste und der Sicherheitsbediensteten sind in den Sicherheitsdienste und der Sicherheitsbediensteten sind in den
Artikeln 13.1 bis 13.17 definiert. Artikeln 13.1 bis 13.17 definiert.
In Abweichung von Absatz 3 und von den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 In Abweichung von Absatz 3 und von den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6
Absatz 1 Nr. 5 werden die Ausbildungsvoraussetzungen, denen das Absatz 1 Nr. 5 werden die Ausbildungsvoraussetzungen, denen das
leitende und ausführende Personal der Sicherheitsdienste genügen muss, leitende und ausführende Personal der Sicherheitsdienste genügen muss,
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. » durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. »
Art. 489 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 489 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« § 5 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten « § 5 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten
die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug
auf Entscheidungen über eine Erstgenehmigung, eine Verweigerung einer auf Entscheidungen über eine Erstgenehmigung, eine Verweigerung einer
Genehmigung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Genehmigung, Genehmigung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Genehmigung,
übertragen. » übertragen. »
Art. 490 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 490 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Niemand darf die Dienstleistungen eines Unternehmens für « § 2 - Niemand darf die Dienstleistungen eines Unternehmens für
Sicherheitsberatung anbieten oder sich als solches bekannt machen, Sicherheitsberatung anbieten oder sich als solches bekannt machen,
ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme der Staatssicherheit und ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme der Staatssicherheit und
des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens
und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz erteilte und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz erteilte
Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben. Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben.
Der Minister des Innern kann den von ihm genehmigten Unternehmen für Der Minister des Innern kann den von ihm genehmigten Unternehmen für
Sicherheitsberatung auf der Grundlage einer von ihm bestimmten Sicherheitsberatung auf der Grundlage einer von ihm bestimmten
Qualitätsbescheinigung ein Qualitätszeichen zuerkennen. » Qualitätsbescheinigung ein Qualitätszeichen zuerkennen. »
2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 4 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten « § 4 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten
die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug
auf Entscheidungen über eine Erstzulassung, eine Verweigerung einer auf Entscheidungen über eine Erstzulassung, eine Verweigerung einer
Zulassung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Zulassung, Zulassung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Zulassung,
übertragen. » übertragen. »
Art. 491 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Art. 491 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 4ter - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 müssen « Art. 4ter - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 müssen
Sicherheitsunternehmen, die sich ausschliesslich darauf beschränken, Sicherheitsunternehmen, die sich ausschliesslich darauf beschränken,
Dienstleistungen, die aus den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Dienstleistungen, die aus den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder aus den erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder aus den
in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten bestehen, in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten bestehen,
anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung
als Wachunternehmen verfügen. als Wachunternehmen verfügen.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 müssen Wachunternehmen, die eine In Abweichung von Artikel 4 § 1 müssen Wachunternehmen, die eine
Genehmigung für die Ausübung von in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Genehmigung für die Ausübung von in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder von in erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder von in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten haben und sich Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten haben und sich
ausschliesslich darauf beschränken, die in Artikel 1 § 3 erwähnten ausschliesslich darauf beschränken, die in Artikel 1 § 3 erwähnten
Sicherheitsdienste anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über Sicherheitsdienste anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über
eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen verfügen. eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen verfügen.
Die zivilrechtliche Haftung für die angebotenen Tätigkeiten, die aus Die zivilrechtliche Haftung für die angebotenen Tätigkeiten, die aus
diesen Tätigkeiten entstehen kann, wird durch eine Versicherung diesen Tätigkeiten entstehen kann, wird durch eine Versicherung
abgedeckt, die das Unternehmen, das die Dienstleistungen anbietet, mit abgedeckt, die das Unternehmen, das die Dienstleistungen anbietet, mit
einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Die Versicherung einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Die Versicherung
erfüllt die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2. erfüllt die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Dienstleistungen sind Gegenstand Die in vorliegendem Artikel erwähnten Dienstleistungen sind Gegenstand
einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem anbietenden Unternehmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem anbietenden Unternehmen
und dem Auftraggeber. Diese Vereinbarung enthält zur Vermeidung der und dem Auftraggeber. Diese Vereinbarung enthält zur Vermeidung der
Nichtigkeit folgende Informationen und Bestimmungen: Nichtigkeit folgende Informationen und Bestimmungen:
1. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Unternehmen, die 1. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Unternehmen, die
die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen ausüben werden, die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen ausüben werden,
2. die Verpflichtung des anbietenden Unternehmens, die angebotenen 2. die Verpflichtung des anbietenden Unternehmens, die angebotenen
Dienstleistungen nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers durch ein Dienstleistungen nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers durch ein
anderes als das in der Vereinbarung erwähnte Unternehmen ausführen zu anderes als das in der Vereinbarung erwähnte Unternehmen ausführen zu
lassen, lassen,
3. eine detaillierte Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und 3. eine detaillierte Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und
der Verpflichtungen des Unternehmens, das die angebotenen der Verpflichtungen des Unternehmens, das die angebotenen
Dienstleistungen erbringen wird, Dienstleistungen erbringen wird,
4. das Recht für jeden, der die angebotenen Dienstleistungen in 4. das Recht für jeden, der die angebotenen Dienstleistungen in
Anspruch nimmt, jährlich mittels einer Kündigungsfrist von mindestens Anspruch nimmt, jährlich mittels einer Kündigungsfrist von mindestens
drei Monaten auf eine oder mehrere angebotene Dienstleistungen zu drei Monaten auf eine oder mehrere angebotene Dienstleistungen zu
verzichten oder für diese Dienstleistungen ein anderes Unternehmen in verzichten oder für diese Dienstleistungen ein anderes Unternehmen in
Anspruch zu nehmen, Anspruch zu nehmen,
5. den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft des in 5. den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft des in
Absatz 3 erwähnten anbietenden Unternehmens sowie die Policenummer des Absatz 3 erwähnten anbietenden Unternehmens sowie die Policenummer des
Versicherungsvertrags, Versicherungsvertrags,
6. eine detaillierte Preisangabe mit getrenntem Vermerk der Preise für 6. eine detaillierte Preisangabe mit getrenntem Vermerk der Preise für
die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen. die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen.
Die in Absatz 4 erwähnte Nichtigkeit kann nur vom Auftraggeber geltend Die in Absatz 4 erwähnte Nichtigkeit kann nur vom Auftraggeber geltend
gemacht werden. » gemacht werden. »
Art. 492 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 492 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 7 wird aufgehoben. 1. Paragraph 7 wird aufgehoben.
2. Paragraph 11 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 11 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. Vorzeigen von Identitätsdokumenten während der Zeit, die zur « 1. Vorzeigen von Identitätsdokumenten während der Zeit, die zur
Überprüfung der Identität am Eingang von nicht öffentlich zugänglichen Überprüfung der Identität am Eingang von nicht öffentlich zugänglichen
Orten, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können, Orten, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können,
notwendig ist, ». notwendig ist, ».
Art. 493 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis, das die Artikel Art. 493 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis, das die Artikel
13.1 bis 13.17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 13.1 bis 13.17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel IIIbis - Besondere Ausübungsbedingungen für die Organisation « Kapitel IIIbis - Besondere Ausübungsbedingungen für die Organisation
von Sicherheitsdiensten von Sicherheitsdiensten
innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft
Abschnitt I - Anwendungsbereich Abschnitt I - Anwendungsbereich
Art. 13.1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Art. 13.1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
ausschliesslich Anwendung: ausschliesslich Anwendung:
1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die 1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die
Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören, Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören,
2. an den Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von öffentlichen 2. an den Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von öffentlichen
Verkehrsgesellschaften, wie durch einen im Ministerrat beratenen Verkehrsgesellschaften, wie durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass bestimmt, betrieben werden, und in den Königlichen Erlass bestimmt, betrieben werden, und in den
Transportfahrzeugen. Transportfahrzeugen.
Art. 13.2 - Gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Art. 13.2 - Gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Verkehrsmittel können in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Verkehrsmittel können
vereidigte Sicherheitsbedienstete die in diesen Bestimmungen vereidigte Sicherheitsbedienstete die in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Verstösse feststellen. Sie verfügen über die Befugnisse, vorgesehenen Verstösse feststellen. Sie verfügen über die Befugnisse,
die ihnen laut diesen Bestimmungen zuerkannt sind. die ihnen laut diesen Bestimmungen zuerkannt sind.
Art. 13.3 - Als öffentliche Verkehrsgesellschaft im Sinne des Art. 13.3 - Als öffentliche Verkehrsgesellschaft im Sinne des
vorliegenden Kapitels gilt jede juristische Person des öffentlichen vorliegenden Kapitels gilt jede juristische Person des öffentlichen
Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem
Staatsgebiet organisiert. Staatsgebiet organisiert.
Die in den Artikeln 13.5, 13.11 Absatz 1 Nr. 1 und 13.12 bis 13.14 Die in den Artikeln 13.5, 13.11 Absatz 1 Nr. 1 und 13.12 bis 13.14
erwähnten besonderen Befugnisse können ausschliesslich ausgeübt erwähnten besonderen Befugnisse können ausschliesslich ausgeübt
werden, bis die Polizei vor Ort ankommt. werden, bis die Polizei vor Ort ankommt.
Abschnitt II - Mittel Abschnitt II - Mittel
Art. 13.4 - Sicherheitsbedienstete sind verpflichtet, Dienstkleidung Art. 13.4 - Sicherheitsbedienstete sind verpflichtet, Dienstkleidung
zu tragen. Diese Kleidung muss den Bestimmungen von Artikel 8 § 1 zu tragen. Diese Kleidung muss den Bestimmungen von Artikel 8 § 1
genügen. genügen.
Art. 13.5 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Art. 13.5 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.
Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über
den Handel mit Waffen und Munition können Sicherheitsbedienstete den Handel mit Waffen und Munition können Sicherheitsbedienstete
ausschliesslich mit einer kleinen Sprühdose, die ein nicht gasförmiges ausschliesslich mit einer kleinen Sprühdose, die ein nicht gasförmiges
neutrales Produkt enthält, das keine bleibenden körperlichen oder neutrales Produkt enthält, das keine bleibenden körperlichen oder
materiellen Schäden verursacht, sowie dem dazugehörigen Halter materiellen Schäden verursacht, sowie dem dazugehörigen Halter
ausgerüstet werden. ausgerüstet werden.
Das Modell und der Inhalt der Sprühdose, die von Das Modell und der Inhalt der Sprühdose, die von
Sicherheitsbediensteten getragen werden kann, sowie die Art und Weise, Sicherheitsbediensteten getragen werden kann, sowie die Art und Weise,
wie sie getragen werden soll, und die Umstände, unter denen sie wie sie getragen werden soll, und die Umstände, unter denen sie
benutzt werden kann, werden durch einen im Ministerrat beratenen benutzt werden kann, werden durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt. Königlichen Erlass festgelegt.
Art. 13.6 - Sicherheitsbedienstete können mit Handschellen ausgerüstet Art. 13.6 - Sicherheitsbedienstete können mit Handschellen ausgerüstet
werden. Die Bedingungen für deren Benutzung, die Umstände, unter denen werden. Die Bedingungen für deren Benutzung, die Umstände, unter denen
sie getragen und benutzt werden dürfen, sowie ihr Typ und ihr Modell sie getragen und benutzt werden dürfen, sowie ihr Typ und ihr Modell
werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
festgelegt. festgelegt.
Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6 Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6
vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird in Bezug auf vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird in Bezug auf
Sicherheitsdienste, die für föderale öffentliche Sicherheitsdienste, die für föderale öffentliche
Verkehrsgesellschaften arbeiten, von der föderalen Aufsichtsbehörde Verkehrsgesellschaften arbeiten, von der föderalen Aufsichtsbehörde
und in Bezug auf Sicherheitsdienste, die für regionale öffentliche und in Bezug auf Sicherheitsdienste, die für regionale öffentliche
Verkehrsgesellschaften arbeiten, vom Minister des Innern getroffen. Verkehrsgesellschaften arbeiten, vom Minister des Innern getroffen.
Art. 13.8 - Die geltende Regelung bleibt anwendbar, solange die in den Art. 13.8 - Die geltende Regelung bleibt anwendbar, solange die in den
Artikeln 13.5 und 13.6 erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen Artikeln 13.5 und 13.6 erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlasse nicht in Kraft getreten sind. Erlasse nicht in Kraft getreten sind.
Abschnitt III - Zuständigkeiten Abschnitt III - Zuständigkeiten
Art. 13.9 - Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches Art. 13.9 - Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches
und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft informieren Sicherheitsbedienstete die Untersuchungshaft informieren Sicherheitsbedienstete die
Polizeidienste jedes Mal, wenn sie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten Polizeidienste jedes Mal, wenn sie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten
Kenntnis von einer gemeinrechtlichen Straftat oder von einem Kenntnis von einer gemeinrechtlichen Straftat oder von einem
Verbrechen erhalten. Verbrechen erhalten.
Sie erstatten den Polizeidiensten zu diesem Zweck Bericht. Sie erstatten den Polizeidiensten zu diesem Zweck Bericht.
Art. 13.10 - Sicherheitsbedienstete können Personen, die nicht im Art. 13.10 - Sicherheitsbedienstete können Personen, die nicht im
Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, den Zugang zu dem von der Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, den Zugang zu dem von der
öffentlichen Verkehrsgesellschaft eingerichteten und deutlich öffentlichen Verkehrsgesellschaft eingerichteten und deutlich
abgegrenzten Bereich, in dem der Besitz eines Fahrscheins verlangt abgegrenzten Bereich, in dem der Besitz eines Fahrscheins verlangt
wird, verwehren, insofern dies im Rahmen der von der öffentlichen wird, verwehren, insofern dies im Rahmen der von der öffentlichen
Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht. Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht.
Sicherheitsbedienstete können eine Person, die sich ohne gültigen Sicherheitsbedienstete können eine Person, die sich ohne gültigen
Fahrschein im vorerwähnten Bereich befindet, auffordern, diesen Fahrschein im vorerwähnten Bereich befindet, auffordern, diesen
Bereich zu verlassen oder die Angelegenheit bei einem Personalmitglied Bereich zu verlassen oder die Angelegenheit bei einem Personalmitglied
der öffentlichen Verkehrsgesellschaft mit den geltenden Regeln der öffentlichen Verkehrsgesellschaft mit den geltenden Regeln
bezüglich der Bezahlung des Transports in Ordnung zu bringen, insofern bezüglich der Bezahlung des Transports in Ordnung zu bringen, insofern
diese Aufforderung im Rahmen der von der öffentlichen diese Aufforderung im Rahmen der von der öffentlichen
Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht. Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht.
Sicherheitsbedienstete können eine Person zwangsweise aus dem Sicherheitsbedienstete können eine Person zwangsweise aus dem
Fahrscheinkontrollbereich entfernen, nachdem nacheinander: Fahrscheinkontrollbereich entfernen, nachdem nacheinander:
a. die in Absatz 2 erwähnte Aufforderung an diese Person gerichtet a. die in Absatz 2 erwähnte Aufforderung an diese Person gerichtet
worden ist, worden ist,
b. der Betroffene diese Aufforderung offensichtlich ignoriert hat, b. der Betroffene diese Aufforderung offensichtlich ignoriert hat,
c. die Sicherheitsbediensteten ihn darüber informiert haben, dass er c. die Sicherheitsbediensteten ihn darüber informiert haben, dass er
zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernt wird, zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernt wird,
d. er die Aufforderung weiterhin absichtlich ignoriert. d. er die Aufforderung weiterhin absichtlich ignoriert.
Art. 13.11 - In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die in Art. 13.11 - In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die in
vorliegendem Kapitel erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in vorliegendem Kapitel erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in
folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder
aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren: aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren:
1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein 1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein
Verbrechen begangen hat, die zur Identifizierung des Täters Verbrechen begangen hat, die zur Identifizierung des Täters
erforderliche Zeit, erforderliche Zeit,
2. die zur Identifizierung der Personen, die gegen die geltenden 2. die zur Identifizierung der Personen, die gegen die geltenden
Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen verstossen haben, Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen verstossen haben,
erforderliche Zeit. erforderliche Zeit.
Diese Identitätskontrollen unterliegen der vorherigen Bedingung, dass Diese Identitätskontrollen unterliegen der vorherigen Bedingung, dass
der Betroffene freiwillig sein Einverständnis hierzu erteilt hat, der Betroffene freiwillig sein Einverständnis hierzu erteilt hat,
nachdem die Sicherheitsbediensteten ihn von seinem Recht in Kenntnis nachdem die Sicherheitsbediensteten ihn von seinem Recht in Kenntnis
gesetzt haben, sich dieser Kontrolle widersetzen zu können. gesetzt haben, sich dieser Kontrolle widersetzen zu können.
Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten, Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten,
wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Betroffene hat eine gemeinrechtliche Straftat oder ein 1. Der Betroffene hat eine gemeinrechtliche Straftat oder ein
Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche
Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen. Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen.
2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied 2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied
der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ist Augenzeuge dieser Straftat der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ist Augenzeuge dieser Straftat
oder Tat gewesen. oder Tat gewesen.
3. Der Verdächtige weigert sich, sich auszuweisen, nachdem der 3. Der Verdächtige weigert sich, sich auszuweisen, nachdem der
Sicherheitsbedienstete ihn gebeten hat, seinen Personalausweis Sicherheitsbedienstete ihn gebeten hat, seinen Personalausweis
vorzuzeigen. Personen, die nicht im Besitz ihrer Identitätsdokumente vorzuzeigen. Personen, die nicht im Besitz ihrer Identitätsdokumente
sind, sich aber freiwillig anhand anderer Dokumente ausweisen, können sind, sich aber freiwillig anhand anderer Dokumente ausweisen, können
jedoch nicht festgehalten werden. jedoch nicht festgehalten werden.
4. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete hat den Betroffenen vor der 4. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete hat den Betroffenen vor der
Festhaltung gewarnt, dass er festgehalten wird, wenn er sich nicht Festhaltung gewarnt, dass er festgehalten wird, wenn er sich nicht
ausweist. ausweist.
5. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehen der Straftat. 5. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehen der Straftat.
6. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn 6. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn
die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die
Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem
Fahrzeug entfernt wird. Fahrzeug entfernt wird.
7. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit 7. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit
entzogen. entzogen.
Falls das Opfer infolge der Straftat oder Tat sichtlich körperliche Falls das Opfer infolge der Straftat oder Tat sichtlich körperliche
Verletzungen erlitten hat, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht mehr anwendbar. Verletzungen erlitten hat, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht mehr anwendbar.
§ 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene § 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene
unter direkter Aufsicht von mindestens einem Sicherheitsbediensteten. unter direkter Aufsicht von mindestens einem Sicherheitsbediensteten.
Es ist verboten, den Betroffenen einzusperren oder ihn durch gleich Es ist verboten, den Betroffenen einzusperren oder ihn durch gleich
welches Mittel irgendwo festzubinden. welches Mittel irgendwo festzubinden.
Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es
rechtfertigen. rechtfertigen.
§ 3 - In jedem Fall muss sie unverzüglich beendet werden: § 3 - In jedem Fall muss sie unverzüglich beendet werden:
a) wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht a) wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht
vor Ort kommen wird, vor Ort kommen wird,
b) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er binnen 30 b) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er binnen 30
Minuten ab Benachrichtigung nicht vor Ort sein wird, Minuten ab Benachrichtigung nicht vor Ort sein wird,
c) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort c) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort
kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen 30 Minuten nach kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen 30 Minuten nach
Benachrichtigung des Polizeidienstes nicht vor Ort sind, Benachrichtigung des Polizeidienstes nicht vor Ort sind,
d) wenn der Betroffene den Sicherheitsbediensteten ein d) wenn der Betroffene den Sicherheitsbediensteten ein
Identitätsdokument vorlegt oder sich anhand anderer Dokumente Identitätsdokument vorlegt oder sich anhand anderer Dokumente
ausweist, es sei denn, Paragraph 1 Absatz 2 ist anwendbar. ausweist, es sei denn, Paragraph 1 Absatz 2 ist anwendbar.
Art. 13.13 - Sicherheitsbedienstete können bei einer in Artikel 13.12 Art. 13.13 - Sicherheitsbedienstete können bei einer in Artikel 13.12
erwähnten Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wobei sie erwähnten Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wobei sie
folgende Bedingungen beachten müssen: folgende Bedingungen beachten müssen:
1. Die Kontrolle richtet sich ausschliesslich auf das Aufspüren von 1. Die Kontrolle richtet sich ausschliesslich auf das Aufspüren von
Waffen und gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Personen Waffen und gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Personen
gefährden können oder das Material der öffentlichen gefährden können oder das Material der öffentlichen
Verkehrsgesellschaft beschädigen können. Verkehrsgesellschaft beschädigen können.
2. Die Kontrolle kann ausschliesslich von Sicherheitsbediensteten des 2. Die Kontrolle kann ausschliesslich von Sicherheitsbediensteten des
gleichen Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden. gleichen Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden.
3. Sie besteht ausschliesslich aus einer oberflächlichen Abtastung der 3. Sie besteht ausschliesslich aus einer oberflächlichen Abtastung der
Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks. Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks.
Art. 13.14 - § 1 - Die Benutzung von Handschellen ist nur im Rahmen Art. 13.14 - § 1 - Die Benutzung von Handschellen ist nur im Rahmen
der in Artikel 13.12 § 1 erwähnten Festhaltung erlaubt und wenn der in Artikel 13.12 § 1 erwähnten Festhaltung erlaubt und wenn
folgende Bedingungen nacheinander erfüllt sind: folgende Bedingungen nacheinander erfüllt sind:
1. Der Betroffene ist unter den in Artikel 13.12 erwähnten Umständen 1. Der Betroffene ist unter den in Artikel 13.12 erwähnten Umständen
festgehalten worden. festgehalten worden.
2. Der Betroffene ist offensichtlich volljährig. 2. Der Betroffene ist offensichtlich volljährig.
3. Der Betroffene hat vor oder während der Festhaltung körperliche 3. Der Betroffene hat vor oder während der Festhaltung körperliche
Gewalt angewandt. Gewalt angewandt.
4. Der Betroffene ist vorher vom Sicherheitsbediensteten gewarnt 4. Der Betroffene ist vorher vom Sicherheitsbediensteten gewarnt
worden, dass ihm Handschellen angelegt würden, wenn er weiterhin worden, dass ihm Handschellen angelegt würden, wenn er weiterhin
körperliche Gewalt anwendet oder sich weiter widersetzt. körperliche Gewalt anwendet oder sich weiter widersetzt.
5. Trotz dieser Warnung kann der Betroffene nur durch Benutzung von 5. Trotz dieser Warnung kann der Betroffene nur durch Benutzung von
Handschellen unter Kontrolle gehalten werden. Handschellen unter Kontrolle gehalten werden.
Die Benutzung von Handschellen muss auf absolute Notfälle und auf Die Benutzung von Handschellen muss auf absolute Notfälle und auf
Fälle beschränkt bleiben, in denen keine andere, weniger radikale Fälle beschränkt bleiben, in denen keine andere, weniger radikale
Methode die Festhaltung ermöglicht. Methode die Festhaltung ermöglicht.
§ 2 - Handschellen können erst von den vor Ort erschienenen § 2 - Handschellen können erst von den vor Ort erschienenen
Polizeibeamten abgenommen werden. Polizeibeamten abgenommen werden.
In Abweichung von Absatz 1 müssen sie unter folgenden Umständen sofort In Abweichung von Absatz 1 müssen sie unter folgenden Umständen sofort
von den Sicherheitsbediensteten abgenommen werden: von den Sicherheitsbediensteten abgenommen werden:
1. unter den in Artikel 13.12 § 3 bestimmten Umständen, 1. unter den in Artikel 13.12 § 3 bestimmten Umständen,
2. wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen dies erfordert. 2. wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen dies erfordert.
Art. 13.15 - Damit Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse nicht Art. 13.15 - Damit Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse nicht
ausserhalb der in vorliegendem Kapitel erwähnten Umstände ausüben und ausserhalb der in vorliegendem Kapitel erwähnten Umstände ausüben und
damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Handlungen der damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Handlungen der
Sicherheitsbediensteten in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen Sicherheitsbediensteten in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen
Letztere, die die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten Letztere, die die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten
Handlungen vorgenommen haben, dem Betroffenen ein Formular aus, in dem Handlungen vorgenommen haben, dem Betroffenen ein Formular aus, in dem
die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die
Nummer der Identifikationskarte der betroffenen Nummer der Identifikationskarte der betroffenen
Sicherheitsbediensteten, das angewandte Verfahren und die Umstände der Sicherheitsbediensteten, das angewandte Verfahren und die Umstände der
Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des
Formulars fest. Formulars fest.
Damit die Gerichtsbehörden, die vom König bestimmten Beamten und Damit die Gerichtsbehörden, die vom König bestimmten Beamten und
Bediensteten, die in Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Bediensteten, die in Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige
Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingerichtet Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingerichtet
durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die
Polizei- und Nachrichtendienste, die Einhaltung der in den Artikeln Polizei- und Nachrichtendienste, die Einhaltung der in den Artikeln
13.1 bis 13.17 erwähnten Bestimmungen kontrollieren können, schreibt 13.1 bis 13.17 erwähnten Bestimmungen kontrollieren können, schreibt
der Sicherheitsdienst ein Register über die in den Artikeln 13.5 und der Sicherheitsdienst ein Register über die in den Artikeln 13.5 und
13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen fort. Der Minister des Innern 13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen fort. Der Minister des Innern
legt die Form und den Inhalt dieses Registers sowie die Dauer der legt die Form und den Inhalt dieses Registers sowie die Dauer der
Registrierung der zu vermerkenden Angaben fest. Registrierung der zu vermerkenden Angaben fest.
Abschnitt IV - Kontrolle Abschnitt IV - Kontrolle
Art. 13.16 - Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten, die in Art. 13.16 - Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten, die in
Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Ausschuss für die Kontrolle Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Ausschuss für die Kontrolle
über die Polizeidienste, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli über die Polizeidienste, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und
Nachrichtendienste, sind ermächtigt, eine Überwachung über die Nachrichtendienste, sind ermächtigt, eine Überwachung über die
Sicherheitsdienste und -bediensteten, die für eine öffentliche Sicherheitsdienste und -bediensteten, die für eine öffentliche
Verkehrsgesellschaft arbeiten, im Rahmen dieser Beschäftigung oder Verkehrsgesellschaft arbeiten, im Rahmen dieser Beschäftigung oder
dieser Aufträge auszuüben. dieser Aufträge auszuüben.
Die Polizeidienste sind ermächtigt, eine Überwachung über die Die Polizeidienste sind ermächtigt, eine Überwachung über die
Einhaltung der Bedingungen, denen die in den Artikeln 13.5 und 13.12 Einhaltung der Bedingungen, denen die in den Artikeln 13.5 und 13.12
bis 13.14 erwähnten Handlungen unterworfen sind, auszuüben. Die bis 13.14 erwähnten Handlungen unterworfen sind, auszuüben. Die
Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels sind auf sie anwendbar. Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels sind auf sie anwendbar.
Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste ist Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste ist
berechtigt, Protokolle zu erstellen, die bis zum Beweis des Gegenteils berechtigt, Protokolle zu erstellen, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben. Beweiskraft haben.
Das Original dieses Protokolls wird binnen fünfzehn Tagen nach Das Original dieses Protokolls wird binnen fünfzehn Tagen nach
Feststellung des Verstosses verschickt: Feststellung des Verstosses verschickt:
1. an den in Artikel 19 § 2 erwähnten Beamten, wenn die festgestellten 1. an den in Artikel 19 § 2 erwähnten Beamten, wenn die festgestellten
Taten Ordnungswidrigkeiten sind, Taten Ordnungswidrigkeiten sind,
2. an den Prokurator des Königs, wenn die festgestellten Taten 2. an den Prokurator des Königs, wenn die festgestellten Taten
Straftaten sind. Straftaten sind.
Gleichzeitig wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift übermittelt. Gleichzeitig wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift übermittelt.
Art. 13.17 - Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Art. 13.17 - Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die
Polizeidienste hat jederzeit Zugang zu der Infrastruktur der Polizeidienste hat jederzeit Zugang zu der Infrastruktur der
öffentlichen Verkehrsgesellschaft, wo der Sicherheitsdienst seine öffentlichen Verkehrsgesellschaft, wo der Sicherheitsdienst seine
Kontrollaufträge ausübt oder ausüben kann. Er kann alle dazu Kontrollaufträge ausübt oder ausüben kann. Er kann alle dazu
erforderlichen Akten einsehen. erforderlichen Akten einsehen.
Er kann vor Ort die Unterlassung einer Tat anordnen, die einen Er kann vor Ort die Unterlassung einer Tat anordnen, die einen
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die
Sicherheitsdienste und ihre Mitglieder betreffen, darstellt. Sicherheitsdienste und ihre Mitglieder betreffen, darstellt.
Er kann bei der Ausübung seines Amtes den Beistand der Polizeidienste Er kann bei der Ausübung seines Amtes den Beistand der Polizeidienste
anfordern. » anfordern. »
Art. 494 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 494 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die « § 1 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
nicht einhält, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, nicht einhält, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten,
kann: kann:
1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde 1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde
aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen,
2. oder eine gütliche Einigung vorgeschlagen werden, durch deren 2. oder eine gütliche Einigung vorgeschlagen werden, durch deren
Zahlung das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse Zahlung das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse
aufgehoben wird, aufgehoben wird,
3. oder eine administrative Geldbusse von 100,00 bis 25.000,00 EUR 3. oder eine administrative Geldbusse von 100,00 bis 25.000,00 EUR
auferlegt werden. auferlegt werden.
Der König kann innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Skala die Der König kann innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Skala die
Sätze der administrativen Geldbussen und der gütlichen Einigungen Sätze der administrativen Geldbussen und der gütlichen Einigungen
festlegen. festlegen.
Die auf administrative Geldbussen anwendbaren Sätze werden: Die auf administrative Geldbussen anwendbaren Sätze werden:
1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen einem Jahr, nachdem dem 1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen einem Jahr, nachdem dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt worden ist, wie in Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt worden ist, wie in
Absatz 1 erwähnt, die Handlung, die dazu Anlass gegeben hat, Absatz 1 erwähnt, die Handlung, die dazu Anlass gegeben hat,
festgestellt wird, festgestellt wird,
2. verdoppelt, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach Annahme einer 2. verdoppelt, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach Annahme einer
gütlichen Einigung oder nach Auferlegung einer administrativen gütlichen Einigung oder nach Auferlegung einer administrativen
Geldbusse festgestellt wird, Geldbusse festgestellt wird,
3. verdoppelt, wenn der Verstoss festgestellt wird, nachdem er bereits 3. verdoppelt, wenn der Verstoss festgestellt wird, nachdem er bereits
festgestellt und im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 die Unterlassung festgestellt und im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 die Unterlassung
einer Tat angeordnet worden ist. einer Tat angeordnet worden ist.
Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Sätze Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Sätze
zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag dieser Sätze den in Absatz 1 zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag dieser Sätze den in Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Höchstbetrag nicht überschreiten darf. » Nr. 3 erwähnten Höchstbetrag nicht überschreiten darf. »
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Der in § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte entscheidet, ob « § 3 - Der in § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte entscheidet, ob
eine Verwarnung geschickt, eine gütliche Einigung vorgeschlagen oder eine Verwarnung geschickt, eine gütliche Einigung vorgeschlagen oder
eine administrative Geldbusse auferlegt werden soll. » eine administrative Geldbusse auferlegt werden soll. »
3. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
« Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig, die dem « Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig, die dem
gesetzlichen Zinssatz entsprechen. » gesetzlichen Zinssatz entsprechen. »
4. Es wird ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 4. Es wird ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 7 - Der König kann die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden « § 7 - Der König kann die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden
Verfahren näher regeln. » Verfahren näher regeln. »
Art. 496 - Artikel 22 § 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 496 - Artikel 22 § 7 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 7 - Unternehmen und Dienste, die am Tag des In-Kraft-Tretens des « § 7 - Unternehmen und Dienste, die am Tag des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Paragraphen Tätigkeiten ausübten, für die das Gesetz vom vorliegenden Paragraphen Tätigkeiten ausübten, für die das Gesetz vom
7. Mai 2004 oder das vorliegende Gesetz zum ersten Mal eine 7. Mai 2004 oder das vorliegende Gesetz zum ersten Mal eine
Genehmigungspflicht vorsieht, können diese Tätigkeiten während des Genehmigungspflicht vorsieht, können diese Tätigkeiten während des
Zeitraums vor der Notifizierung des diesbezüglichen Beschlusses Zeitraums vor der Notifizierung des diesbezüglichen Beschlusses
weiterhin ausüben, wenn sie den Antrag auf Genehmigung binnen zwei weiterhin ausüben, wenn sie den Antrag auf Genehmigung binnen zwei
Monaten nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Monaten nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Paragraphen eingereicht haben. » Paragraphen eingereicht haben. »
Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit bei Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit bei
Fussballspielen Fussballspielen
Art. 19 - Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Art. 19 - Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10.
März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte kann einem Beamten der « § 3 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte kann einem Beamten der
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, der mindestens Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, der mindestens
der Klasse A1 angehört, ausgenommen den Beamten, der in Anwendung von der Klasse A1 angehört, ausgenommen den Beamten, der in Anwendung von
Artikel 25 das Protokoll ausgefertigt hat, einen Teil der ihm in § 1 Artikel 25 das Protokoll ausgefertigt hat, einen Teil der ihm in § 1
Absatz 2 und 3 und § 2 erteilten Befugnisse übertragen. » Absatz 2 und 3 und § 2 erteilten Befugnisse übertragen. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
abwesend: abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung,
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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