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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de | besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep |
comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une | van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van |
personne morale, établi par le Service central de traduction allemande | een rechtspersoon, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende |
relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de | de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend |
comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale. | boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Nice, le 10 août 2005. | Gegeven te Nice, 10 augustus 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Berufs des | 15. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Berufs des |
zugelassenen Buchhalters | zugelassenen Buchhalters |
und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer | und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer |
juristischen Person | juristischen Person |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im | Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere der Artikel 46 Absatz 3 | Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere der Artikel 46 Absatz 3 |
und 47; | und 47; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom |
24. Juni 2003; | 24. Juni 2003; |
Aufgrund des Gutachtens 37.678/3 des Staatsrates vom 19. Oktober 2004; | Aufgrund des Gutachtens 37.678/3 des Staatsrates vom 19. Oktober 2004; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im | 1. Gesetz: das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen, | Buchführungs- und Steuerwesen, |
2. Berufsinstitut: das durch Artikel 43 des Gesetzes geschaffene | 2. Berufsinstitut: das durch Artikel 43 des Gesetzes geschaffene |
Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, | Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, |
3. Rahmengesetz: das Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des | 3. Rahmengesetz: das Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des |
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe | Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe |
im Dienstleistungsbereich, | im Dienstleistungsbereich, |
4. Kammer: die in den Artikeln 6 § 3 und 8 des Rahmengesetzes erwähnte | 4. Kammer: die in den Artikeln 6 § 3 und 8 des Rahmengesetzes erwähnte |
zuständige Ausführende Kammer, | zuständige Ausführende Kammer, |
5. Rat: den in den Artikeln 6 § 3 und 7 des Rahmengesetzes erwähnten | 5. Rat: den in den Artikeln 6 § 3 und 7 des Rahmengesetzes erwähnten |
Nationalrat, | Nationalrat, |
6. Buchhaltern: die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten | 6. Buchhaltern: die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten |
zugelassenen Buchhalter und Buchhalter im Praktikum, | zugelassenen Buchhalter und Buchhalter im Praktikum, |
7. Buchhalter-Fiskalisten: in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes | 7. Buchhalter-Fiskalisten: in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnte zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Buchhalter-Fiskalisten | erwähnte zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Buchhalter-Fiskalisten |
im Praktikum, | im Praktikum, |
8. Mitgliedern: Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten, | 8. Mitgliedern: Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten, |
9. Mitgliedern des Direktionsausschusses: in den Artikeln 524bis und | 9. Mitgliedern des Direktionsausschusses: in den Artikeln 524bis und |
ter des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Mitglieder des | ter des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Mitglieder des |
Direktionsausschusses, die in dieser Eigenschaft einen | Direktionsausschusses, die in dieser Eigenschaft einen |
Selbstständigenstatus besitzen. | Selbstständigenstatus besitzen. |
KAPITEL II - Eintragung einer juristischen Person in das vom | KAPITEL II - Eintragung einer juristischen Person in das vom |
Berufsinstitut geführte Verzeichnis | Berufsinstitut geführte Verzeichnis |
Abschnitt I - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt I - Allgemeine Bedingungen |
Art. 2 - Wer weder selbst noch über die juristische Person, in deren | Art. 2 - Wer weder selbst noch über die juristische Person, in deren |
Auftrag der Beruf des Buchhalters ausgeübt wird, im Verzeichnis der | Auftrag der Beruf des Buchhalters ausgeübt wird, im Verzeichnis der |
Berufsinhaber und/oder auf der Praktikantenliste, die vom | Berufsinhaber und/oder auf der Praktikantenliste, die vom |
Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist, oder wer im Ausland | Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist, oder wer im Ausland |
ansässig ist und keine Erlaubnis erhalten hat, den Beruf zumindest | ansässig ist und keine Erlaubnis erhalten hat, den Beruf zumindest |
gelegentlich auszuüben, darf weder im Rahmen einer juristischen Person | gelegentlich auszuüben, darf weder im Rahmen einer juristischen Person |
als Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter, Mitglied des | als Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter, Mitglied des |
Direktionsausschusses oder im Allgemeinen als selbstständiger | Direktionsausschusses oder im Allgemeinen als selbstständiger |
Bevollmächtigter der juristischen Person, ob haupt- oder | Bevollmächtigter der juristischen Person, ob haupt- oder |
nebenberuflich, den Beruf des Buchhalters ausüben noch die | nebenberuflich, den Beruf des Buchhalters ausüben noch die |
Berufsbezeichnung des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten führen. | Berufsbezeichnung des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten führen. |
Buchhalter im Praktikum oder Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum | Buchhalter im Praktikum oder Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum |
können eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Erlasses nur | können eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Erlasses nur |
gründen beziehungsweise Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter | gründen beziehungsweise Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter |
oder Mitglied des Direktionsausschusses einer solchen Person sein, | oder Mitglied des Direktionsausschusses einer solchen Person sein, |
sofern es sich dabei um eine juristische Person handelt, in deren | sofern es sich dabei um eine juristische Person handelt, in deren |
Auftrag sie den Beruf mit ihrem Praktikumsleiter oder einem Mitglied | Auftrag sie den Beruf mit ihrem Praktikumsleiter oder einem Mitglied |
des Berufsinstituts ausüben. | des Berufsinstituts ausüben. |
Art. 3 - Juristische Personen dürfen in ihrem gemeinsamen Namen, in | Art. 3 - Juristische Personen dürfen in ihrem gemeinsamen Namen, in |
der Beschreibung ihres Zwecks oder in ihrer Werbung den Titel des | der Beschreibung ihres Zwecks oder in ihrer Werbung den Titel des |
Buchhalters, des Buchhalter-Fiskalisten oder jeden anderen Titel, der | Buchhalters, des Buchhalter-Fiskalisten oder jeden anderen Titel, der |
zu Verwirrung führen könnte, nur verwenden, wenn ihnen vom | zu Verwirrung führen könnte, nur verwenden, wenn ihnen vom |
Berufsinstitut der Titel des Buchhalters und/oder | Berufsinstitut der Titel des Buchhalters und/oder |
Buchhalter-Fiskalisten zuerkannt worden ist. | Buchhalter-Fiskalisten zuerkannt worden ist. |
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf | Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf |
Berufsvereinigungen von Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten | Berufsvereinigungen von Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 4 - § 1 - Im Verzeichnis eingetragene juristische Personen sind | Art. 4 - § 1 - Im Verzeichnis eingetragene juristische Personen sind |
zwar Mitglieder des Berufsinstituts, können sich aber weder für ein | zwar Mitglieder des Berufsinstituts, können sich aber weder für ein |
Mandat in den in Artikel 6 § 3 des Rahmengesetzes beschriebenen | Mandat in den in Artikel 6 § 3 des Rahmengesetzes beschriebenen |
Organen bewerben noch an der Wahl dieser Organe teilnehmen. | Organen bewerben noch an der Wahl dieser Organe teilnehmen. |
§ 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber und/oder auf der | § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber und/oder auf der |
Praktikantenliste wird neben dem Namen der Buchhalter und | Praktikantenliste wird neben dem Namen der Buchhalter und |
Buchhalter-Fiskalisten der Name der juristischen Person(en) vermerkt, | Buchhalter-Fiskalisten der Name der juristischen Person(en) vermerkt, |
der/denen sie angehören. | der/denen sie angehören. |
§ 3 - Ferner wird für juristische Personen, die im Rahmen des | § 3 - Ferner wird für juristische Personen, die im Rahmen des |
vorliegenden Erlasses zugelassen sind, ein separates Verzeichnis | vorliegenden Erlasses zugelassen sind, ein separates Verzeichnis |
geführt. Neben dem Namen der juristischen Personen werden die Namen | geführt. Neben dem Namen der juristischen Personen werden die Namen |
aller Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre, aller Verwalter, | aller Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre, aller Verwalter, |
Geschäftsführer und Mitglieder des Direktionsausschusses vermerkt, die | Geschäftsführer und Mitglieder des Direktionsausschusses vermerkt, die |
Mitglieder des Berufsinstituts sind. | Mitglieder des Berufsinstituts sind. |
Abschnitt II - Juristische Personen zwischen Personen, | Abschnitt II - Juristische Personen zwischen Personen, |
die die Eigenschaft eines Buchhalters und/oder Buchhalter-Fiskalisten | die die Eigenschaft eines Buchhalters und/oder Buchhalter-Fiskalisten |
besitzen | besitzen |
Art. 5 - § 1 - Buchhalter und/oder Buchhalter-Fiskalisten dürfen | Art. 5 - § 1 - Buchhalter und/oder Buchhalter-Fiskalisten dürfen |
juristische Personen gründen und/oder sich mit anderen Buchhaltern | juristische Personen gründen und/oder sich mit anderen Buchhaltern |
und/oder Buchhalter-Fiskalisten oder mit anderen Personen, die im | und/oder Buchhalter-Fiskalisten oder mit anderen Personen, die im |
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler | Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler |
Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der | Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der |
Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt ist, zusammenschliessen, | Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt ist, zusammenschliessen, |
um: | um: |
1. alle oder einen Teil ihrer berufsgebundenen Aufwendungen | 1. alle oder einen Teil ihrer berufsgebundenen Aufwendungen |
zusammenzulegen | zusammenzulegen |
oder | oder |
2. in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten und damit zu | 2. in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten und damit zu |
vereinbarende Tätigkeiten gemeinsam auszuüben. | vereinbarende Tätigkeiten gemeinsam auszuüben. |
§ 2 - Die Gründung einer juristischen Person seitens eines Buchhalters | § 2 - Die Gründung einer juristischen Person seitens eines Buchhalters |
oder Buchhalter-Fiskalisten mit einer Person, die im Ausland eine | oder Buchhalter-Fiskalisten mit einer Person, die im Ausland eine |
Eigenschaft besitzt, die in Anwendung internationaler Verträge, bei | Eigenschaft besitzt, die in Anwendung internationaler Verträge, bei |
denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit | denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit |
als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters beziehungsweise | als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters beziehungsweise |
Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist, unterliegt der vorherigen und | Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist, unterliegt der vorherigen und |
stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer: | stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer: |
1. wenn diese Person aufgrund ihres nationalen Status ermächtigt ist, | 1. wenn diese Person aufgrund ihres nationalen Status ermächtigt ist, |
Aufträge auszuführen, die in Belgien mit dem Amt eines Buchhalters | Aufträge auszuführen, die in Belgien mit dem Amt eines Buchhalters |
oder Buchhalter-Fiskalisten unvereinbar sind, | oder Buchhalter-Fiskalisten unvereinbar sind, |
oder | oder |
2. wenn die juristische Person unter einer Rechtsform, einer Satzung | 2. wenn die juristische Person unter einer Rechtsform, einer Satzung |
oder Bedingungen gegründet worden ist, die in Belgien für Buchhalter | oder Bedingungen gegründet worden ist, die in Belgien für Buchhalter |
oder Buchhalter-Fiskalisten nicht zulässig wären. | oder Buchhalter-Fiskalisten nicht zulässig wären. |
Abschnitt III - Juristische Personen zwischen Personen mit | Abschnitt III - Juristische Personen zwischen Personen mit |
verschiedenen Eigenschaften | verschiedenen Eigenschaften |
Art. 6 - Nur mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der | Art. 6 - Nur mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der |
Kammer und aufgrund der vom Rat des Berufinstituts erstellten | Kammer und aufgrund der vom Rat des Berufinstituts erstellten |
allgemeinen Richtlinien darf im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung | allgemeinen Richtlinien darf im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung |
beruflicher Tätigkeiten oder auf die Zusammenlegung eines Teils | beruflicher Tätigkeiten oder auf die Zusammenlegung eines Teils |
beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine | beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine |
juristische Person gegründet werden zwischen einem oder mehreren | juristische Person gegründet werden zwischen einem oder mehreren |
Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten und: | Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten und: |
1. anderen Personen, die nicht dieselbe Eigenschaft besitzen, aber | 1. anderen Personen, die nicht dieselbe Eigenschaft besitzen, aber |
gesetzlich ermächtigt sind, in Belgien gemäss Artikel 48 des Gesetzes | gesetzlich ermächtigt sind, in Belgien gemäss Artikel 48 des Gesetzes |
Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten vorbehaltene Tätigkeiten | Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten vorbehaltene Tätigkeiten |
auszuüben | auszuüben |
und/oder | und/oder |
2. anderen Personen, die einen freien Beruf ausüben, einer | 2. anderen Personen, die einen freien Beruf ausüben, einer |
Berufsordnung unterliegen und weder dieselbe noch eine im Ausland | Berufsordnung unterliegen und weder dieselbe noch eine im Ausland |
erlangte Eigenschaft, die vom König als gleichwertig anerkannt worden | erlangte Eigenschaft, die vom König als gleichwertig anerkannt worden |
ist, besitzen. | ist, besitzen. |
KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von juristischen Personen, | KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von juristischen Personen, |
die sich aus Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten | die sich aus Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten |
zusammensetzen | zusammensetzen |
Art. 7 - § 1 - Auf Antrag erkennt die Kammer den Titel des Buchhalters | Art. 7 - § 1 - Auf Antrag erkennt die Kammer den Titel des Buchhalters |
oder Buchhalter-Fiskalisten zu: | oder Buchhalter-Fiskalisten zu: |
1. an gewerbliche zivilrechtliche Gesellschaften oder andere in | 1. an gewerbliche zivilrechtliche Gesellschaften oder andere in |
Artikel 5 § 1 erwähnte juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit, | Artikel 5 § 1 erwähnte juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit, |
die nach belgischem Recht gegründet worden sind, | die nach belgischem Recht gegründet worden sind, |
2. an juristische Personen, die nach ausländischem Recht gegründet | 2. an juristische Personen, die nach ausländischem Recht gegründet |
worden sind und im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die als | worden sind und im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die als |
gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten | gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten |
anerkannt ist. | anerkannt ist. |
§ 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen müssen in Artikel 49 des | § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen müssen in Artikel 49 des |
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, wenn sie in Belgien erfolgen, von | Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, wenn sie in Belgien erfolgen, von |
beziehungsweise unter der effektiven Leitung von mindestens einer | beziehungsweise unter der effektiven Leitung von mindestens einer |
natürlichen Person ausüben lassen, die die Eigenschaft eines | natürlichen Person ausüben lassen, die die Eigenschaft eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besitzt. Dieser Buchhalter | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besitzt. Dieser Buchhalter |
beziehungsweise Buchhalter-Fiskalist unterliegt für Tätigkeiten, deren | beziehungsweise Buchhalter-Fiskalist unterliegt für Tätigkeiten, deren |
Ausführung oder effektive Leitung ihm anvertraut ist, persönlich der | Ausführung oder effektive Leitung ihm anvertraut ist, persönlich der |
Berufsordnung des Instituts. | Berufsordnung des Instituts. |
Art. 8 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall erkennt die | Art. 8 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall erkennt die |
Kammer den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten | Kammer den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten |
gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaften oder juristischen | gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaften oder juristischen |
Personen belgischen Rechts zu, die einen entsprechenden Antrag | Personen belgischen Rechts zu, die einen entsprechenden Antrag |
einreichen, deren Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen im | einreichen, deren Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen im |
Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besteht | Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besteht |
und die folgende Bedingungen erfüllen: | und die folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in | 1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in |
Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes | Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes |
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit | eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit |
zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken. | zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken. |
2. Sie müssen als Handelsgesellschaft oder juristische Person | 2. Sie müssen als Handelsgesellschaft oder juristische Person |
belgischen Rechts gegründet worden sein. | belgischen Rechts gegründet worden sein. |
3. Bei Gründung als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf | 3. Bei Gründung als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf |
Aktien dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. | Aktien dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. |
4. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder | 4. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder |
Anteile und der Stimmrechte besitzen: | Anteile und der Stimmrechte besitzen: |
- Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten | - Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten |
und/oder | und/oder |
- Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung | - Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung |
internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder | internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder |
aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines | aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. |
b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein | b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein |
Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten | Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten |
Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des | Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des |
Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners | Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners |
dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte | dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte |
besitzen. | besitzen. |
Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte, über die die | Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte, über die die |
Gesamtheit der Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre verfügt, muss | Gesamtheit der Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre verfügt, muss |
jedoch im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die | jedoch im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die |
Mitglieder des Berufsinstituts sind. | Mitglieder des Berufsinstituts sind. |
5. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses | 5. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses |
und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und | und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und |
für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen | für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen |
entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im | entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im |
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit | Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit |
der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. | der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. |
Zudem: | Zudem: |
a) muss es sich dabei mehrheitlich um natürliche oder juristische | a) muss es sich dabei mehrheitlich um natürliche oder juristische |
Personen handeln, die Mitglieder des Berufsinstituts sind. Juristische | Personen handeln, die Mitglieder des Berufsinstituts sind. Juristische |
Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder | Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder |
Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden | Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden |
juristischen Person bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der | juristischen Person bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der |
Berufsordnung des Instituts. | Berufsordnung des Instituts. |
b) darf es sich dabei minderheitlich um Personen handeln, die im | b) darf es sich dabei minderheitlich um Personen handeln, die im |
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit | Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit |
der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. | der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. |
6. Ausser zu ausschliesslich beruflichen Zwecken dürfen sie keine | 6. Ausser zu ausschliesslich beruflichen Zwecken dürfen sie keine |
Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen | Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen |
besitzen. | besitzen. |
Art. 9 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall erkennt die | Art. 9 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall erkennt die |
Kammer auf Antrag den Titel des Buchhalters oder | Kammer auf Antrag den Titel des Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten juristischen Personen zu, die nach | Buchhalter-Fiskalisten juristischen Personen zu, die nach |
ausländischem Recht gegründet worden sind, die im Ausland eine | ausländischem Recht gegründet worden sind, die im Ausland eine |
Eigenschaft besitzen, die gleichwertig mit der eines Buchhalters oder | Eigenschaft besitzen, die gleichwertig mit der eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten ist, und die folgende Bedingungen erfüllen: | Buchhalter-Fiskalisten ist, und die folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in | 1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in |
Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes | Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes |
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit | eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit |
zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken. | zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken. |
2. Es dürfen nur Namensaktien oder -anteile ausgegeben werden. | 2. Es dürfen nur Namensaktien oder -anteile ausgegeben werden. |
3. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder | 3. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder |
Anteile und der Stimmrechte besitzen: | Anteile und der Stimmrechte besitzen: |
- Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten | - Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten |
und/oder | und/oder |
- Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung | - Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung |
internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder | internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder |
aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines | aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. |
b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein | b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein |
Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten | Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten |
Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des | Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des |
Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners | Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners |
dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte | dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte |
besitzen. | besitzen. |
Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte muss jedoch | Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte muss jedoch |
im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die | im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die |
Mitglieder des Berufsinstituts sind. | Mitglieder des Berufsinstituts sind. |
4. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses | 4. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses |
und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und | und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und |
für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen | für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen |
entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im | entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im |
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler | Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler |
Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der | Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der |
Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters | Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters |
oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen | oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen |
eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, | eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, |
als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person | als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person |
bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des | bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des |
Instituts. | Instituts. |
5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen | 5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen |
Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts | Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts |
beauftragt sind, müssen Mitglieder des Berufsinstituts sein. | beauftragt sind, müssen Mitglieder des Berufsinstituts sein. |
Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 gilt, dass nicht in | Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 gilt, dass nicht in |
Belgien ansässige natürliche Personen und nach ausländischem Recht | Belgien ansässige natürliche Personen und nach ausländischem Recht |
gegründete juristische Personen, die in diesem Land eine gleichwertige | gegründete juristische Personen, die in diesem Land eine gleichwertige |
und gesetzlich anerkannte Eigenschaft für Buchhaltungstätigkeiten | und gesetzlich anerkannte Eigenschaft für Buchhaltungstätigkeiten |
erlangt haben, eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien gleichwertig | erlangt haben, eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien gleichwertig |
mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ist. | mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ist. |
Art. 11 - § 1 - In Ausführung der Artikel 7, 8 und 9 eingereichte | Art. 11 - § 1 - In Ausführung der Artikel 7, 8 und 9 eingereichte |
Aufnahmeanträge müssen zusammen mit einer gemäss Artikel 12 erstellten | Aufnahmeanträge müssen zusammen mit einer gemäss Artikel 12 erstellten |
Akte an den Präsidenten der Kammer gerichtet werden. Die Eintragung | Akte an den Präsidenten der Kammer gerichtet werden. Die Eintragung |
erfolgt durch die Kammer, die zuständig ist für das Sprachgebiet, in | erfolgt durch die Kammer, die zuständig ist für das Sprachgebiet, in |
dem sich der Sitz der betreffenden juristischen Person beziehungsweise | dem sich der Sitz der betreffenden juristischen Person beziehungsweise |
- für juristische Personen erwähnt in Artikel 7 § 1 Nr. 2 - der Sitz | - für juristische Personen erwähnt in Artikel 7 § 1 Nr. 2 - der Sitz |
ihrer Zweigniederlassung in Belgien befindet. Liegt dieser Sitz im | ihrer Zweigniederlassung in Belgien befindet. Liegt dieser Sitz im |
zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, hängt die Zuständigkeit von | zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, hängt die Zuständigkeit von |
der im Eintragungsantrag verwendeten Sprache ab. | der im Eintragungsantrag verwendeten Sprache ab. |
§ 2 - Juristische Personen, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | § 2 - Juristische Personen, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses gegründet werden und deren Zweck in Artikel 49 des Gesetzes | Erlasses gegründet werden und deren Zweck in Artikel 49 des Gesetzes |
erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen die in vorliegendem Erlass | erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen die in vorliegendem Erlass |
erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllen und binnen einer Frist von | erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllen und binnen einer Frist von |
einem Monat nach ihrer Gründung beim Berufsinstitut die Zulassung | einem Monat nach ihrer Gründung beim Berufsinstitut die Zulassung |
beantragen. | beantragen. |
§ 3 - Ab dem Datum, an dem die Kammer die betreffende juristische | § 3 - Ab dem Datum, an dem die Kammer die betreffende juristische |
Person in das in Artikel 4 § 3 erwähnte Verzeichnis einträgt, darf sie | Person in das in Artikel 4 § 3 erwähnte Verzeichnis einträgt, darf sie |
ihren gemeinsamen Namen verwenden und Aufträge annehmen. | ihren gemeinsamen Namen verwenden und Aufträge annehmen. |
Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Akte für einen | Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Akte für einen |
Zulassungsantrag enthält Folgendes: | Zulassungsantrag enthält Folgendes: |
1. Satzung der betreffenden juristischen Person, Identität ihrer | 1. Satzung der betreffenden juristischen Person, Identität ihrer |
Gesellschafter und Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien oder | Gesellschafter und Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien oder |
Anteile, Identität ihrer Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des | Anteile, Identität ihrer Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des |
Direktionsausschusses und anderer selbstständiger Bevollmächtigter, | Direktionsausschusses und anderer selbstständiger Bevollmächtigter, |
2. Nachweis für die Einhaltung der Bedingungen, die Geschäftsführer, | 2. Nachweis für die Einhaltung der Bedingungen, die Geschäftsführer, |
Verwalter, Gesellschafter und Mitglieder des Direktionsausschusses | Verwalter, Gesellschafter und Mitglieder des Direktionsausschusses |
einer juristischen Person gemäss Artikel 8 und 9 erfüllen müssen, | einer juristischen Person gemäss Artikel 8 und 9 erfüllen müssen, |
3. Angaben, anhand deren überprüft werden kann, dass die betreffende | 3. Angaben, anhand deren überprüft werden kann, dass die betreffende |
juristische Person weder kommerzielle noch mit dem Beruf unvereinbare | juristische Person weder kommerzielle noch mit dem Beruf unvereinbare |
Tätigkeiten ausübt und dass weder ihre Gesellschafter, Verwalter, | Tätigkeiten ausübt und dass weder ihre Gesellschafter, Verwalter, |
Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses und im | Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses und im |
Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte noch die juristische Person | Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte noch die juristische Person |
selbst ein Geschäftsführungsmandat in juristischen Personen ausüben, | selbst ein Geschäftsführungsmandat in juristischen Personen ausüben, |
deren Zweck in der Ausübung kommerzieller Tätigkeiten besteht, | deren Zweck in der Ausübung kommerzieller Tätigkeiten besteht, |
4. Nachweis der Zahlung des Betrags, der vom Nationalrat für die | 4. Nachweis der Zahlung des Betrags, der vom Nationalrat für die |
Bearbeitung der Eintragung juristischer Personen erhoben wird. | Bearbeitung der Eintragung juristischer Personen erhoben wird. |
§ 2 - Die Kammer kann von juristischen Personen verlangen, ihre Akte | § 2 - Die Kammer kann von juristischen Personen verlangen, ihre Akte |
durch alle für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erforderlichen | durch alle für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erforderlichen |
Unterlagen oder Angaben zu ergänzen. Die Kammer kann beschliessen, die | Unterlagen oder Angaben zu ergänzen. Die Kammer kann beschliessen, die |
Vertreter der betreffenden juristischen Person an dem Tag und zu der | Vertreter der betreffenden juristischen Person an dem Tag und zu der |
Uhrzeit, die sie festlegt, anzuhören. | Uhrzeit, die sie festlegt, anzuhören. |
§ 3 - Das Eintragungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des | § 3 - Das Eintragungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln | Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln |
in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen | in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen |
Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute. | Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute. |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
Art. 13 - § 1 - Die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten juristischen | Art. 13 - § 1 - Die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten juristischen |
Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses bereits gegründet waren und deren Zweck in Artikel 49 des | Erlasses bereits gegründet waren und deren Zweck in Artikel 49 des |
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen binnen 18 Monaten nach | Gesetzes erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen binnen 18 Monaten nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses die in vorliegendem Erlass | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses die in vorliegendem Erlass |
festgelegten Bedingungen erfüllen und durch natürliche Personen wie | festgelegten Bedingungen erfüllen und durch natürliche Personen wie |
Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglieder des Direktionsausschusses, | Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglieder des Direktionsausschusses, |
die die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten | die die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten |
besitzen, einen Zulassungsantrag einreichen. | besitzen, einen Zulassungsantrag einreichen. |
§ 2 - Unter der Voraussetzung und in dem Masse, wie gemäss § 1 eine | § 2 - Unter der Voraussetzung und in dem Masse, wie gemäss § 1 eine |
Zulassungsakte eingereicht worden ist, dürfen juristische Personen, | Zulassungsakte eingereicht worden ist, dürfen juristische Personen, |
die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gegründet worden | die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gegründet worden |
sind, die Ausübung ihrer Tätigkeiten fortsetzen und ihren gemeinsamen | sind, die Ausübung ihrer Tätigkeiten fortsetzen und ihren gemeinsamen |
Namen weiterhin verwenden, bis die zuständige Kammer über ihren | Namen weiterhin verwenden, bis die zuständige Kammer über ihren |
Zulassungsantrag entschieden hat. | Zulassungsantrag entschieden hat. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |