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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/08/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep
comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van
personne morale, établi par le Service central de traduction allemande een rechtspersoon, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende
relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend
comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale. boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 10 août 2005. Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Berufs des 15. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Berufs des
zugelassenen Buchhalters zugelassenen Buchhalters
und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer
juristischen Person juristischen Person
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere der Artikel 46 Absatz 3 Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere der Artikel 46 Absatz 3
und 47; und 47;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom
24. Juni 2003; 24. Juni 2003;
Aufgrund des Gutachtens 37.678/3 des Staatsrates vom 19. Oktober 2004; Aufgrund des Gutachtens 37.678/3 des Staatsrates vom 19. Oktober 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im 1. Gesetz: das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen, Buchführungs- und Steuerwesen,
2. Berufsinstitut: das durch Artikel 43 des Gesetzes geschaffene 2. Berufsinstitut: das durch Artikel 43 des Gesetzes geschaffene
Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten,
3. Rahmengesetz: das Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des 3. Rahmengesetz: das Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe
im Dienstleistungsbereich, im Dienstleistungsbereich,
4. Kammer: die in den Artikeln 6 § 3 und 8 des Rahmengesetzes erwähnte 4. Kammer: die in den Artikeln 6 § 3 und 8 des Rahmengesetzes erwähnte
zuständige Ausführende Kammer, zuständige Ausführende Kammer,
5. Rat: den in den Artikeln 6 § 3 und 7 des Rahmengesetzes erwähnten 5. Rat: den in den Artikeln 6 § 3 und 7 des Rahmengesetzes erwähnten
Nationalrat, Nationalrat,
6. Buchhaltern: die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten 6. Buchhaltern: die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten
zugelassenen Buchhalter und Buchhalter im Praktikum, zugelassenen Buchhalter und Buchhalter im Praktikum,
7. Buchhalter-Fiskalisten: in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes 7. Buchhalter-Fiskalisten: in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnte zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Buchhalter-Fiskalisten erwähnte zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Buchhalter-Fiskalisten
im Praktikum, im Praktikum,
8. Mitgliedern: Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten, 8. Mitgliedern: Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten,
9. Mitgliedern des Direktionsausschusses: in den Artikeln 524bis und 9. Mitgliedern des Direktionsausschusses: in den Artikeln 524bis und
ter des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Mitglieder des ter des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Mitglieder des
Direktionsausschusses, die in dieser Eigenschaft einen Direktionsausschusses, die in dieser Eigenschaft einen
Selbstständigenstatus besitzen. Selbstständigenstatus besitzen.
KAPITEL II - Eintragung einer juristischen Person in das vom KAPITEL II - Eintragung einer juristischen Person in das vom
Berufsinstitut geführte Verzeichnis Berufsinstitut geführte Verzeichnis
Abschnitt I - Allgemeine Bedingungen Abschnitt I - Allgemeine Bedingungen
Art. 2 - Wer weder selbst noch über die juristische Person, in deren Art. 2 - Wer weder selbst noch über die juristische Person, in deren
Auftrag der Beruf des Buchhalters ausgeübt wird, im Verzeichnis der Auftrag der Beruf des Buchhalters ausgeübt wird, im Verzeichnis der
Berufsinhaber und/oder auf der Praktikantenliste, die vom Berufsinhaber und/oder auf der Praktikantenliste, die vom
Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist, oder wer im Ausland Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist, oder wer im Ausland
ansässig ist und keine Erlaubnis erhalten hat, den Beruf zumindest ansässig ist und keine Erlaubnis erhalten hat, den Beruf zumindest
gelegentlich auszuüben, darf weder im Rahmen einer juristischen Person gelegentlich auszuüben, darf weder im Rahmen einer juristischen Person
als Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter, Mitglied des als Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter, Mitglied des
Direktionsausschusses oder im Allgemeinen als selbstständiger Direktionsausschusses oder im Allgemeinen als selbstständiger
Bevollmächtigter der juristischen Person, ob haupt- oder Bevollmächtigter der juristischen Person, ob haupt- oder
nebenberuflich, den Beruf des Buchhalters ausüben noch die nebenberuflich, den Beruf des Buchhalters ausüben noch die
Berufsbezeichnung des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten führen. Berufsbezeichnung des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten führen.
Buchhalter im Praktikum oder Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum Buchhalter im Praktikum oder Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum
können eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Erlasses nur können eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Erlasses nur
gründen beziehungsweise Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter gründen beziehungsweise Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter
oder Mitglied des Direktionsausschusses einer solchen Person sein, oder Mitglied des Direktionsausschusses einer solchen Person sein,
sofern es sich dabei um eine juristische Person handelt, in deren sofern es sich dabei um eine juristische Person handelt, in deren
Auftrag sie den Beruf mit ihrem Praktikumsleiter oder einem Mitglied Auftrag sie den Beruf mit ihrem Praktikumsleiter oder einem Mitglied
des Berufsinstituts ausüben. des Berufsinstituts ausüben.
Art. 3 - Juristische Personen dürfen in ihrem gemeinsamen Namen, in Art. 3 - Juristische Personen dürfen in ihrem gemeinsamen Namen, in
der Beschreibung ihres Zwecks oder in ihrer Werbung den Titel des der Beschreibung ihres Zwecks oder in ihrer Werbung den Titel des
Buchhalters, des Buchhalter-Fiskalisten oder jeden anderen Titel, der Buchhalters, des Buchhalter-Fiskalisten oder jeden anderen Titel, der
zu Verwirrung führen könnte, nur verwenden, wenn ihnen vom zu Verwirrung führen könnte, nur verwenden, wenn ihnen vom
Berufsinstitut der Titel des Buchhalters und/oder Berufsinstitut der Titel des Buchhalters und/oder
Buchhalter-Fiskalisten zuerkannt worden ist. Buchhalter-Fiskalisten zuerkannt worden ist.
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf
Berufsvereinigungen von Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten Berufsvereinigungen von Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten
anwendbar. anwendbar.
Art. 4 - § 1 - Im Verzeichnis eingetragene juristische Personen sind Art. 4 - § 1 - Im Verzeichnis eingetragene juristische Personen sind
zwar Mitglieder des Berufsinstituts, können sich aber weder für ein zwar Mitglieder des Berufsinstituts, können sich aber weder für ein
Mandat in den in Artikel 6 § 3 des Rahmengesetzes beschriebenen Mandat in den in Artikel 6 § 3 des Rahmengesetzes beschriebenen
Organen bewerben noch an der Wahl dieser Organe teilnehmen. Organen bewerben noch an der Wahl dieser Organe teilnehmen.
§ 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber und/oder auf der § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber und/oder auf der
Praktikantenliste wird neben dem Namen der Buchhalter und Praktikantenliste wird neben dem Namen der Buchhalter und
Buchhalter-Fiskalisten der Name der juristischen Person(en) vermerkt, Buchhalter-Fiskalisten der Name der juristischen Person(en) vermerkt,
der/denen sie angehören. der/denen sie angehören.
§ 3 - Ferner wird für juristische Personen, die im Rahmen des § 3 - Ferner wird für juristische Personen, die im Rahmen des
vorliegenden Erlasses zugelassen sind, ein separates Verzeichnis vorliegenden Erlasses zugelassen sind, ein separates Verzeichnis
geführt. Neben dem Namen der juristischen Personen werden die Namen geführt. Neben dem Namen der juristischen Personen werden die Namen
aller Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre, aller Verwalter, aller Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre, aller Verwalter,
Geschäftsführer und Mitglieder des Direktionsausschusses vermerkt, die Geschäftsführer und Mitglieder des Direktionsausschusses vermerkt, die
Mitglieder des Berufsinstituts sind. Mitglieder des Berufsinstituts sind.
Abschnitt II - Juristische Personen zwischen Personen, Abschnitt II - Juristische Personen zwischen Personen,
die die Eigenschaft eines Buchhalters und/oder Buchhalter-Fiskalisten die die Eigenschaft eines Buchhalters und/oder Buchhalter-Fiskalisten
besitzen besitzen
Art. 5 - § 1 - Buchhalter und/oder Buchhalter-Fiskalisten dürfen Art. 5 - § 1 - Buchhalter und/oder Buchhalter-Fiskalisten dürfen
juristische Personen gründen und/oder sich mit anderen Buchhaltern juristische Personen gründen und/oder sich mit anderen Buchhaltern
und/oder Buchhalter-Fiskalisten oder mit anderen Personen, die im und/oder Buchhalter-Fiskalisten oder mit anderen Personen, die im
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler
Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der
Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt ist, zusammenschliessen, Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt ist, zusammenschliessen,
um: um:
1. alle oder einen Teil ihrer berufsgebundenen Aufwendungen 1. alle oder einen Teil ihrer berufsgebundenen Aufwendungen
zusammenzulegen zusammenzulegen
oder oder
2. in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten und damit zu 2. in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten und damit zu
vereinbarende Tätigkeiten gemeinsam auszuüben. vereinbarende Tätigkeiten gemeinsam auszuüben.
§ 2 - Die Gründung einer juristischen Person seitens eines Buchhalters § 2 - Die Gründung einer juristischen Person seitens eines Buchhalters
oder Buchhalter-Fiskalisten mit einer Person, die im Ausland eine oder Buchhalter-Fiskalisten mit einer Person, die im Ausland eine
Eigenschaft besitzt, die in Anwendung internationaler Verträge, bei Eigenschaft besitzt, die in Anwendung internationaler Verträge, bei
denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit
als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters beziehungsweise als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters beziehungsweise
Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist, unterliegt der vorherigen und Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist, unterliegt der vorherigen und
stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer: stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer:
1. wenn diese Person aufgrund ihres nationalen Status ermächtigt ist, 1. wenn diese Person aufgrund ihres nationalen Status ermächtigt ist,
Aufträge auszuführen, die in Belgien mit dem Amt eines Buchhalters Aufträge auszuführen, die in Belgien mit dem Amt eines Buchhalters
oder Buchhalter-Fiskalisten unvereinbar sind, oder Buchhalter-Fiskalisten unvereinbar sind,
oder oder
2. wenn die juristische Person unter einer Rechtsform, einer Satzung 2. wenn die juristische Person unter einer Rechtsform, einer Satzung
oder Bedingungen gegründet worden ist, die in Belgien für Buchhalter oder Bedingungen gegründet worden ist, die in Belgien für Buchhalter
oder Buchhalter-Fiskalisten nicht zulässig wären. oder Buchhalter-Fiskalisten nicht zulässig wären.
Abschnitt III - Juristische Personen zwischen Personen mit Abschnitt III - Juristische Personen zwischen Personen mit
verschiedenen Eigenschaften verschiedenen Eigenschaften
Art. 6 - Nur mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Art. 6 - Nur mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der
Kammer und aufgrund der vom Rat des Berufinstituts erstellten Kammer und aufgrund der vom Rat des Berufinstituts erstellten
allgemeinen Richtlinien darf im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung allgemeinen Richtlinien darf im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung
beruflicher Tätigkeiten oder auf die Zusammenlegung eines Teils beruflicher Tätigkeiten oder auf die Zusammenlegung eines Teils
beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine
juristische Person gegründet werden zwischen einem oder mehreren juristische Person gegründet werden zwischen einem oder mehreren
Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten und: Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten und:
1. anderen Personen, die nicht dieselbe Eigenschaft besitzen, aber 1. anderen Personen, die nicht dieselbe Eigenschaft besitzen, aber
gesetzlich ermächtigt sind, in Belgien gemäss Artikel 48 des Gesetzes gesetzlich ermächtigt sind, in Belgien gemäss Artikel 48 des Gesetzes
Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten vorbehaltene Tätigkeiten Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten vorbehaltene Tätigkeiten
auszuüben auszuüben
und/oder und/oder
2. anderen Personen, die einen freien Beruf ausüben, einer 2. anderen Personen, die einen freien Beruf ausüben, einer
Berufsordnung unterliegen und weder dieselbe noch eine im Ausland Berufsordnung unterliegen und weder dieselbe noch eine im Ausland
erlangte Eigenschaft, die vom König als gleichwertig anerkannt worden erlangte Eigenschaft, die vom König als gleichwertig anerkannt worden
ist, besitzen. ist, besitzen.
KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von juristischen Personen, KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von juristischen Personen,
die sich aus Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten die sich aus Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten
zusammensetzen zusammensetzen
Art. 7 - § 1 - Auf Antrag erkennt die Kammer den Titel des Buchhalters Art. 7 - § 1 - Auf Antrag erkennt die Kammer den Titel des Buchhalters
oder Buchhalter-Fiskalisten zu: oder Buchhalter-Fiskalisten zu:
1. an gewerbliche zivilrechtliche Gesellschaften oder andere in 1. an gewerbliche zivilrechtliche Gesellschaften oder andere in
Artikel 5 § 1 erwähnte juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit, Artikel 5 § 1 erwähnte juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit,
die nach belgischem Recht gegründet worden sind, die nach belgischem Recht gegründet worden sind,
2. an juristische Personen, die nach ausländischem Recht gegründet 2. an juristische Personen, die nach ausländischem Recht gegründet
worden sind und im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die als worden sind und im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die als
gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
anerkannt ist. anerkannt ist.
§ 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen müssen in Artikel 49 des § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen müssen in Artikel 49 des
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, wenn sie in Belgien erfolgen, von Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, wenn sie in Belgien erfolgen, von
beziehungsweise unter der effektiven Leitung von mindestens einer beziehungsweise unter der effektiven Leitung von mindestens einer
natürlichen Person ausüben lassen, die die Eigenschaft eines natürlichen Person ausüben lassen, die die Eigenschaft eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besitzt. Dieser Buchhalter Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besitzt. Dieser Buchhalter
beziehungsweise Buchhalter-Fiskalist unterliegt für Tätigkeiten, deren beziehungsweise Buchhalter-Fiskalist unterliegt für Tätigkeiten, deren
Ausführung oder effektive Leitung ihm anvertraut ist, persönlich der Ausführung oder effektive Leitung ihm anvertraut ist, persönlich der
Berufsordnung des Instituts. Berufsordnung des Instituts.
Art. 8 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall erkennt die Art. 8 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall erkennt die
Kammer den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten Kammer den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaften oder juristischen gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaften oder juristischen
Personen belgischen Rechts zu, die einen entsprechenden Antrag Personen belgischen Rechts zu, die einen entsprechenden Antrag
einreichen, deren Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen im einreichen, deren Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen im
Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besteht Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besteht
und die folgende Bedingungen erfüllen: und die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in 1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in
Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit
zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken. zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken.
2. Sie müssen als Handelsgesellschaft oder juristische Person 2. Sie müssen als Handelsgesellschaft oder juristische Person
belgischen Rechts gegründet worden sein. belgischen Rechts gegründet worden sein.
3. Bei Gründung als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 3. Bei Gründung als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. Aktien dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.
4. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder 4. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder
Anteile und der Stimmrechte besitzen: Anteile und der Stimmrechte besitzen:
- Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten - Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten
und/oder und/oder
- Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung - Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung
internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder
aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.
b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein
Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten
Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des
Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners
dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte
besitzen. besitzen.
Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte, über die die Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte, über die die
Gesamtheit der Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre verfügt, muss Gesamtheit der Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre verfügt, muss
jedoch im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die jedoch im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die
Mitglieder des Berufsinstituts sind. Mitglieder des Berufsinstituts sind.
5. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses 5. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses
und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und
für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen
entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit
der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.
Zudem: Zudem:
a) muss es sich dabei mehrheitlich um natürliche oder juristische a) muss es sich dabei mehrheitlich um natürliche oder juristische
Personen handeln, die Mitglieder des Berufsinstituts sind. Juristische Personen handeln, die Mitglieder des Berufsinstituts sind. Juristische
Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder
Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden
juristischen Person bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der juristischen Person bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der
Berufsordnung des Instituts. Berufsordnung des Instituts.
b) darf es sich dabei minderheitlich um Personen handeln, die im b) darf es sich dabei minderheitlich um Personen handeln, die im
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit
der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.
6. Ausser zu ausschliesslich beruflichen Zwecken dürfen sie keine 6. Ausser zu ausschliesslich beruflichen Zwecken dürfen sie keine
Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen
besitzen. besitzen.
Art. 9 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall erkennt die Art. 9 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall erkennt die
Kammer auf Antrag den Titel des Buchhalters oder Kammer auf Antrag den Titel des Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten juristischen Personen zu, die nach Buchhalter-Fiskalisten juristischen Personen zu, die nach
ausländischem Recht gegründet worden sind, die im Ausland eine ausländischem Recht gegründet worden sind, die im Ausland eine
Eigenschaft besitzen, die gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Eigenschaft besitzen, die gleichwertig mit der eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten ist, und die folgende Bedingungen erfüllen: Buchhalter-Fiskalisten ist, und die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in 1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in
Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit
zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken. zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken.
2. Es dürfen nur Namensaktien oder -anteile ausgegeben werden. 2. Es dürfen nur Namensaktien oder -anteile ausgegeben werden.
3. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder 3. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder
Anteile und der Stimmrechte besitzen: Anteile und der Stimmrechte besitzen:
- Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten - Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten
und/oder und/oder
- Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung - Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung
internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder
aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.
b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein
Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten
Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des
Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners
dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte
besitzen. besitzen.
Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte muss jedoch Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte muss jedoch
im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die
Mitglieder des Berufsinstituts sind. Mitglieder des Berufsinstituts sind.
4. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses 4. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses
und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und
für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen
entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im
Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler
Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der
Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters
oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen
eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist,
als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person
bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des
Instituts. Instituts.
5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen 5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen
Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts
beauftragt sind, müssen Mitglieder des Berufsinstituts sein. beauftragt sind, müssen Mitglieder des Berufsinstituts sein.
Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 gilt, dass nicht in Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 gilt, dass nicht in
Belgien ansässige natürliche Personen und nach ausländischem Recht Belgien ansässige natürliche Personen und nach ausländischem Recht
gegründete juristische Personen, die in diesem Land eine gleichwertige gegründete juristische Personen, die in diesem Land eine gleichwertige
und gesetzlich anerkannte Eigenschaft für Buchhaltungstätigkeiten und gesetzlich anerkannte Eigenschaft für Buchhaltungstätigkeiten
erlangt haben, eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien gleichwertig erlangt haben, eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien gleichwertig
mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ist. mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ist.
Art. 11 - § 1 - In Ausführung der Artikel 7, 8 und 9 eingereichte Art. 11 - § 1 - In Ausführung der Artikel 7, 8 und 9 eingereichte
Aufnahmeanträge müssen zusammen mit einer gemäss Artikel 12 erstellten Aufnahmeanträge müssen zusammen mit einer gemäss Artikel 12 erstellten
Akte an den Präsidenten der Kammer gerichtet werden. Die Eintragung Akte an den Präsidenten der Kammer gerichtet werden. Die Eintragung
erfolgt durch die Kammer, die zuständig ist für das Sprachgebiet, in erfolgt durch die Kammer, die zuständig ist für das Sprachgebiet, in
dem sich der Sitz der betreffenden juristischen Person beziehungsweise dem sich der Sitz der betreffenden juristischen Person beziehungsweise
- für juristische Personen erwähnt in Artikel 7 § 1 Nr. 2 - der Sitz - für juristische Personen erwähnt in Artikel 7 § 1 Nr. 2 - der Sitz
ihrer Zweigniederlassung in Belgien befindet. Liegt dieser Sitz im ihrer Zweigniederlassung in Belgien befindet. Liegt dieser Sitz im
zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, hängt die Zuständigkeit von zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, hängt die Zuständigkeit von
der im Eintragungsantrag verwendeten Sprache ab. der im Eintragungsantrag verwendeten Sprache ab.
§ 2 - Juristische Personen, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden § 2 - Juristische Personen, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses gegründet werden und deren Zweck in Artikel 49 des Gesetzes Erlasses gegründet werden und deren Zweck in Artikel 49 des Gesetzes
erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen die in vorliegendem Erlass erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen die in vorliegendem Erlass
erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllen und binnen einer Frist von erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllen und binnen einer Frist von
einem Monat nach ihrer Gründung beim Berufsinstitut die Zulassung einem Monat nach ihrer Gründung beim Berufsinstitut die Zulassung
beantragen. beantragen.
§ 3 - Ab dem Datum, an dem die Kammer die betreffende juristische § 3 - Ab dem Datum, an dem die Kammer die betreffende juristische
Person in das in Artikel 4 § 3 erwähnte Verzeichnis einträgt, darf sie Person in das in Artikel 4 § 3 erwähnte Verzeichnis einträgt, darf sie
ihren gemeinsamen Namen verwenden und Aufträge annehmen. ihren gemeinsamen Namen verwenden und Aufträge annehmen.
Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Akte für einen Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Akte für einen
Zulassungsantrag enthält Folgendes: Zulassungsantrag enthält Folgendes:
1. Satzung der betreffenden juristischen Person, Identität ihrer 1. Satzung der betreffenden juristischen Person, Identität ihrer
Gesellschafter und Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien oder Gesellschafter und Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien oder
Anteile, Identität ihrer Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Anteile, Identität ihrer Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des
Direktionsausschusses und anderer selbstständiger Bevollmächtigter, Direktionsausschusses und anderer selbstständiger Bevollmächtigter,
2. Nachweis für die Einhaltung der Bedingungen, die Geschäftsführer, 2. Nachweis für die Einhaltung der Bedingungen, die Geschäftsführer,
Verwalter, Gesellschafter und Mitglieder des Direktionsausschusses Verwalter, Gesellschafter und Mitglieder des Direktionsausschusses
einer juristischen Person gemäss Artikel 8 und 9 erfüllen müssen, einer juristischen Person gemäss Artikel 8 und 9 erfüllen müssen,
3. Angaben, anhand deren überprüft werden kann, dass die betreffende 3. Angaben, anhand deren überprüft werden kann, dass die betreffende
juristische Person weder kommerzielle noch mit dem Beruf unvereinbare juristische Person weder kommerzielle noch mit dem Beruf unvereinbare
Tätigkeiten ausübt und dass weder ihre Gesellschafter, Verwalter, Tätigkeiten ausübt und dass weder ihre Gesellschafter, Verwalter,
Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses und im
Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte noch die juristische Person Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte noch die juristische Person
selbst ein Geschäftsführungsmandat in juristischen Personen ausüben, selbst ein Geschäftsführungsmandat in juristischen Personen ausüben,
deren Zweck in der Ausübung kommerzieller Tätigkeiten besteht, deren Zweck in der Ausübung kommerzieller Tätigkeiten besteht,
4. Nachweis der Zahlung des Betrags, der vom Nationalrat für die 4. Nachweis der Zahlung des Betrags, der vom Nationalrat für die
Bearbeitung der Eintragung juristischer Personen erhoben wird. Bearbeitung der Eintragung juristischer Personen erhoben wird.
§ 2 - Die Kammer kann von juristischen Personen verlangen, ihre Akte § 2 - Die Kammer kann von juristischen Personen verlangen, ihre Akte
durch alle für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erforderlichen durch alle für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erforderlichen
Unterlagen oder Angaben zu ergänzen. Die Kammer kann beschliessen, die Unterlagen oder Angaben zu ergänzen. Die Kammer kann beschliessen, die
Vertreter der betreffenden juristischen Person an dem Tag und zu der Vertreter der betreffenden juristischen Person an dem Tag und zu der
Uhrzeit, die sie festlegt, anzuhören. Uhrzeit, die sie festlegt, anzuhören.
§ 3 - Das Eintragungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des § 3 - Das Eintragungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln
in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen
Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute. Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 13 - § 1 - Die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten juristischen Art. 13 - § 1 - Die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten juristischen
Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses bereits gegründet waren und deren Zweck in Artikel 49 des Erlasses bereits gegründet waren und deren Zweck in Artikel 49 des
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen binnen 18 Monaten nach Gesetzes erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen binnen 18 Monaten nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses die in vorliegendem Erlass In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses die in vorliegendem Erlass
festgelegten Bedingungen erfüllen und durch natürliche Personen wie festgelegten Bedingungen erfüllen und durch natürliche Personen wie
Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglieder des Direktionsausschusses, Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglieder des Direktionsausschusses,
die die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten die die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
besitzen, einen Zulassungsantrag einreichen. besitzen, einen Zulassungsantrag einreichen.
§ 2 - Unter der Voraussetzung und in dem Masse, wie gemäss § 1 eine § 2 - Unter der Voraussetzung und in dem Masse, wie gemäss § 1 eine
Zulassungsakte eingereicht worden ist, dürfen juristische Personen, Zulassungsakte eingereicht worden ist, dürfen juristische Personen,
die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gegründet worden die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gegründet worden
sind, die Ausübung ihrer Tätigkeiten fortsetzen und ihren gemeinsamen sind, die Ausübung ihrer Tätigkeiten fortsetzen und ihren gemeinsamen
Namen weiterhin verwenden, bis die zuständige Kammer über ihren Namen weiterhin verwenden, bis die zuständige Kammer über ihren
Zulassungsantrag entschieden hat. Zulassungsantrag entschieden hat.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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