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Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten inzake de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten inzake de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 octobre 2017 modifiant divers textes relatifs à la | besluit van 9 oktober 2017 tot wijziging van verschillende teksten |
promotion au grade de commissaire divisionnaire de police (Moniteur | inzake de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie |
belge du 25 octobre 2017). | (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines | Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars | Polizeihauptkommissars |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26 April 2002 über die wesentlichen Elemente | Aufgrund des Gesetzes vom 26 April 2002 über die wesentlichen Elemente |
des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
des Artikels 32 Nr. 3; | des Artikels 32 Nr. 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels |
VII.II.4 Nr. 3, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | VII.II.4 Nr. 3, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung |
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets; | erforderlichen Direktionsbrevets; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. |
Januar 2017; | Januar 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Februar 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Februar 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 21. Februar 2017; | beauftragten Ministers vom 21. Februar 2017; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 403/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 403/3 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.882/2/V des Staatsrates vom 28. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.882/2/V des Staatsrates vom 28. August |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4 | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4 |
des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der | Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es |
sich um Bestimmungen zur Selbstregulierung der Föderalbehörde handelt; | sich um Bestimmungen zur Selbstregulierung der Föderalbehörde handelt; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 |
zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines | zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets | Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 |
zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines | zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets, abgeändert | Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) [Abänderung des niederländischen Textes] | a) [Abänderung des niederländischen Textes] |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "höherer Offizier" durch das Wort | b) In Nr. 3 werden die Wörter "höherer Offizier" durch das Wort |
"Hauptkommissar" ersetzt. | "Hauptkommissar" ersetzt. |
c) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom | "9. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des | integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des |
Ressourcenmanagements und der Information,". | Ressourcenmanagements und der Information,". |
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. der Auswahl- und Ausbildungsordnung, die vom Direktor der | "3. der Auswahl- und Ausbildungsordnung, die vom Direktor der |
Direktion des Personals der föderalen Polizei oder von einem von ihm | Direktion des Personals der föderalen Polizei oder von einem von ihm |
bestimmten Personalmitglied, dessen Bestimmung vom | bestimmten Personalmitglied, dessen Bestimmung vom |
Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei bestätigt worden ist, | Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei bestätigt worden ist, |
erstellt worden ist. | erstellt worden ist. |
In der Auswahl- und Ausbildungsordnung wird Folgendes bestimmt: | In der Auswahl- und Ausbildungsordnung wird Folgendes bestimmt: |
a) die Modalitäten für die Organisation der verschiedenen Prüfungen, | a) die Modalitäten für die Organisation der verschiedenen Prüfungen, |
b) die Weise, wie die Punkte für die verschiedenen Prüfungen und | b) die Weise, wie die Punkte für die verschiedenen Prüfungen und |
Unterprüfungen erteilt werden, und gegebenenfalls die Gewichtung | Unterprüfungen erteilt werden, und gegebenenfalls die Gewichtung |
dieser Prüfungen im Hinblick auf die Festlegung der Einstufung, | dieser Prüfungen im Hinblick auf die Festlegung der Einstufung, |
c) die Grundsätze für die Organisation des Praktikums." | c) die Grundsätze für die Organisation des Praktikums." |
b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Bewerber müssen darin insbesondere ihre Laufbahnentwicklung | "Die Bewerber müssen darin insbesondere ihre Laufbahnentwicklung |
beschreiben." | beschreiben." |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss | "Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss |
der Bewerber: | der Bewerber: |
1. ein Kaderalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader | 1. ein Kaderalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader |
aufweisen, | aufweisen, |
2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens | 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens |
gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der | gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der |
Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in | Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in |
Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des | Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des |
Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, oder die vom | Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, oder die vom |
Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für das Aufsteigen in die | Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für das Aufsteigen in die |
Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen | Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen |
bestanden haben oder Inhaber eines in Artikel 142sexies Absatz 4 des | bestanden haben oder Inhaber eines in Artikel 142sexies Absatz 4 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Diploms sein, | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Diploms sein, |
das den erfolgreichen Teilnehmern an der Grundausbildung des | das den erfolgreichen Teilnehmern an der Grundausbildung des |
Offizierskaders ausgestellt wird, oder die in Artikel 5/1 erwähnte | Offizierskaders ausgestellt wird, oder die in Artikel 5/1 erwähnte |
zusätzliche Zulassungsprüfung bestanden haben, | zusätzliche Zulassungsprüfung bestanden haben, |
3. während mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar | 3. während mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar |
in der lokalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein | in der lokalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein |
Personalmitglied der föderalen Polizei handelt, oder während | Personalmitglied der föderalen Polizei handelt, oder während |
mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar in der | mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar in der |
föderalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein | föderalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein |
Personalmitglied der lokalen Polizei handelt. Die Teilnahme an der | Personalmitglied der lokalen Polizei handelt. Die Teilnahme an der |
Grundausbildung des Offizierskaders gilt nicht als Bekleidung einer | Grundausbildung des Offizierskaders gilt nicht als Bekleidung einer |
Stelle als Polizeikommissar, | Stelle als Polizeikommissar, |
4. die in Artikel 11 erwähnte Prüfung der Kenntnisse bestanden haben, | 4. die in Artikel 11 erwähnte Prüfung der Kenntnisse bestanden haben, |
5. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der | 5. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der |
Grundlage: | Grundlage: |
a) der in Artikel 11 erwähnten Prüfung der Kenntnisse, | a) der in Artikel 11 erwähnten Prüfung der Kenntnisse, |
b) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, | b) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, |
c) des Ergebnisses der in Artikel 16/1 erwähnten Prüfungen zur | c) des Ergebnisses der in Artikel 16/1 erwähnten Prüfungen zur |
Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten, | Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten, |
d) des in Artikel 23 erwähnten Interviews. | d) des in Artikel 23 erwähnten Interviews. |
Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen am | Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen am |
äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein." | äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein." |
Art. 4 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Artikel 5/1 mit | Art. 4 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Artikel 5/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/1 - Um zur zusätzlichen Zulassungsprüfung zugelassen zu | "Art. 5/1 - Um zur zusätzlichen Zulassungsprüfung zugelassen zu |
werden, muss der Bewerber in dem Dienstgrad eines Polizeikommissars | werden, muss der Bewerber in dem Dienstgrad eines Polizeikommissars |
ernannt sein. | ernannt sein. |
Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der | Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der |
Direktion des Personals der föderalen Polizei organisiert und hat zum | Direktion des Personals der föderalen Polizei organisiert und hat zum |
Ziel, das analytische, konzeptuelle und synthetische Denkvermögen der | Ziel, das analytische, konzeptuelle und synthetische Denkvermögen der |
Bewerber zu bewerten. | Bewerber zu bewerten. |
Die zusätzliche Zulassungsprüfung umfasst zwei Teile: | Die zusätzliche Zulassungsprüfung umfasst zwei Teile: |
1. Prüfung der kognitiven Fähigkeiten, | 1. Prüfung der kognitiven Fähigkeiten, |
2. Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz. | 2. Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz. |
Nur Bewerber, die bei der Prüfung der kognitiven Fähigkeiten | Nur Bewerber, die bei der Prüfung der kognitiven Fähigkeiten |
mindestens 50 Prozent erreicht haben, werden zu dem Teil | mindestens 50 Prozent erreicht haben, werden zu dem Teil |
"Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" zugelassen. | "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" zugelassen. |
Unbeschadet des Artikels 5 werden die Bewerber, die im Teil | Unbeschadet des Artikels 5 werden die Bewerber, die im Teil |
"Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" mindestens 50 Prozent | "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" mindestens 50 Prozent |
erreicht haben, zu dem in den Artikeln 9 und folgenden erwähnten | erreicht haben, zu dem in den Artikeln 9 und folgenden erwähnten |
Auswahlverfahren zugelassen. | Auswahlverfahren zugelassen. |
Die Bewerber, die für den Teil "Zusammenfassung und kommentierender | Die Bewerber, die für den Teil "Zusammenfassung und kommentierender |
Aufsatz" mindestens 50 Prozent erreicht haben, sind endgültig von der | Aufsatz" mindestens 50 Prozent erreicht haben, sind endgültig von der |
zusätzlichen Zulassungsprüfung befreit." | zusätzlichen Zulassungsprüfung befreit." |
Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden | Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden |
zwischen dem Wort "Zulassung" und den Wörtern "zur | zwischen dem Wort "Zulassung" und den Wörtern "zur |
PHK-Beförderungsausbildung" die Wörter "der Bewerber, die die in | PHK-Beförderungsausbildung" die Wörter "der Bewerber, die die in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen," | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 5 | Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 5 |
Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 | Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 |
und 3" ersetzt. | und 3" ersetzt. |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10/1 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/1 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss | "Art. 10/1 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss |
bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber, der nicht | bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber, der nicht |
an einer Auswahlprüfung teilnimmt, nicht bestanden hat. | an einer Auswahlprüfung teilnimmt, nicht bestanden hat. |
Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, prüft | Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, prüft |
er, ob die Art der betreffenden Prüfung es zulässt, dass der Bewerber | er, ob die Art der betreffenden Prüfung es zulässt, dass der Bewerber |
sie an einem späteren Datum ablegt. Andernfalls wird davon | sie an einem späteren Datum ablegt. Andernfalls wird davon |
ausgegangen, dass der Bewerber nicht bestanden hat." | ausgegangen, dass der Bewerber nicht bestanden hat." |
Art. 8 - Die Artikel 11 bis 15 desselben Erlasses werden durch einen | Art. 8 - Die Artikel 11 bis 15 desselben Erlasses werden durch einen |
Abschnitt 1bis, der die Artikel 11 bis 13 umfasst, mit folgendem | Abschnitt 1bis, der die Artikel 11 bis 13 umfasst, mit folgendem |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
"Abschnitt 1bis - Prüfung der Kenntnisse | "Abschnitt 1bis - Prüfung der Kenntnisse |
Art. 11 - Die Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen | Art. 11 - Die Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen |
erfüllen, nehmen an einer Prüfung der Kenntnisse teil; der hierfür zu | erfüllen, nehmen an einer Prüfung der Kenntnisse teil; der hierfür zu |
kennende Lehrstoff wird von der Generaldirektion festgelegt und den | kennende Lehrstoff wird von der Generaldirektion festgelegt und den |
Bewerbern vorab mitgeteilt. | Bewerbern vorab mitgeteilt. |
Die nationale Polizeiakademie organisiert die Prüfung der Kenntnisse. | Die nationale Polizeiakademie organisiert die Prüfung der Kenntnisse. |
Art. 12 - Die Bewerber, die mindestens 60 Prozent bei der Prüfung der | Art. 12 - Die Bewerber, die mindestens 60 Prozent bei der Prüfung der |
Kenntnisse erreicht haben, gelten als erfolgreiche Teilnehmer. | Kenntnisse erreicht haben, gelten als erfolgreiche Teilnehmer. |
Art. 13 - Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen | Art. 13 - Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen |
Polizei oder das von ihm bestimmte Personalmitglied übermittelt dem | Polizei oder das von ihm bestimmte Personalmitglied übermittelt dem |
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse der Prüfung der | Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse der Prüfung der |
Kenntnisse und teilt jedem Bewerber die ihn betreffenden Ergebnisse | Kenntnisse und teilt jedem Bewerber die ihn betreffenden Ergebnisse |
mit." | mit." |
Art. 9 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel | Art. 9 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel |
16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/1 - Die Direktion des Personals der föderalen Polizei | "Art. 16/1 - Die Direktion des Personals der föderalen Polizei |
organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten." | Managementfähigkeiten." |
Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 17 - Eine Kommission beurteilt das Potenzial des Bewerbers, die | "Art. 17 - Eine Kommission beurteilt das Potenzial des Bewerbers, die |
Funktion des Hauptkommissars auszuüben, anhand der in Anlage 3 | Funktion des Hauptkommissars auszuüben, anhand der in Anlage 3 |
festgelegten Kompetenzen." | festgelegten Kompetenzen." |
Art. 11 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission setzt sich aus | "Art. 18 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission setzt sich aus |
folgenden Personen zusammen: | folgenden Personen zusammen: |
1. dem Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder | 1. dem Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder |
seinem von ihm bestimmten Stellvertreter der föderalen Polizei, | seinem von ihm bestimmten Stellvertreter der föderalen Polizei, |
Vorsitzender, | Vorsitzender, |
2. mindestens zwei Beisitzern. | 2. mindestens zwei Beisitzern. |
Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei | Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei |
bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Einsatzkaders der | bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Einsatzkaders der |
Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer absolviert haben. Er | innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer absolviert haben. Er |
bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der föderalen Polizei und der | bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei." | lokalen Polizei." |
Art. 12 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19 - Die in Artikel 12 erwähnten erfolgreichen Teilnehmer nehmen | "Art. 19 - Die in Artikel 12 erwähnten erfolgreichen Teilnehmer nehmen |
an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten teil. | Managementfähigkeiten teil. |
Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in einen mit Gründen versehenen | Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in einen mit Gründen versehenen |
Bericht aufgenommen." | Bericht aufgenommen." |
Art. 13 - Artikel 20 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 20 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 14 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Stellungnahme" durch die Wörter "den mit Gründen versehenen Bericht" | Stellungnahme" durch die Wörter "den mit Gründen versehenen Bericht" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - Die Bewerber, die bei einem vorherigen Auswahlverfahren an | "Art. 22 - Die Bewerber, die bei einem vorherigen Auswahlverfahren an |
den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten teilgenommen haben, können das hierbei erzielte | Managementfähigkeiten teilgenommen haben, können das hierbei erzielte |
Ergebnis im Rahmen der beiden Zyklen mit Bezug auf die Beförderung in | Ergebnis im Rahmen der beiden Zyklen mit Bezug auf die Beförderung in |
den Dienstgrad eines PHK, die auf diese Teilnahme folgen, beibehalten. | den Dienstgrad eines PHK, die auf diese Teilnahme folgen, beibehalten. |
Die Bewerber, die erneut an den Prüfungen zur Einschätzung des | Die Bewerber, die erneut an den Prüfungen zur Einschätzung des |
Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen, behalten, in | Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen, behalten, in |
Abweichung von Absatz 1, das zuvor erzielte Ergebnis nicht bei. Das | Abweichung von Absatz 1, das zuvor erzielte Ergebnis nicht bei. Das |
bei der erneuten Teilnahme an den Prüfungen zur Einschätzung des | bei der erneuten Teilnahme an den Prüfungen zur Einschätzung des |
Potenzials und der Managementfähigkeiten erzielte Ergebnis | Potenzials und der Managementfähigkeiten erzielte Ergebnis |
berücksichtigt der Prüfungsausschuss im Rahmen von Artikel 25." | berücksichtigt der Prüfungsausschuss im Rahmen von Artikel 25." |
Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview | "Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview |
vor, bei dem er die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) | vor, bei dem er die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) |
vorgesehenen Elemente bewertet. | vorgesehenen Elemente bewertet. |
Er fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er | Er fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er |
bestimmt, vor ihm zu erscheinen." | bestimmt, vor ihm zu erscheinen." |
Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 25 - Der Prüfungsausschuss erstellt eine Einstufung auf der | "Art. 25 - Der Prüfungsausschuss erstellt eine Einstufung auf der |
Grundlage der Ergebnisse, die die Bewerber bei den in Artikel 5 Absatz | Grundlage der Ergebnisse, die die Bewerber bei den in Artikel 5 Absatz |
1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen erzielt haben. | 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen erzielt haben. |
Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm die | Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm die |
erforderlichen Bewerbungsakten. | erforderlichen Bewerbungsakten. |
Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge der | Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge der |
Einstufung und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob | Einstufung und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob |
die Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz | die Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz |
1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen geeignet sind. | 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen geeignet sind. |
Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäß Artikel II.I.7 und | Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäß Artikel II.I.7 und |
Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. | Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. |
Der Prüfungsausschuss befindet die Bewerber für geeignet oder | Der Prüfungsausschuss befindet die Bewerber für geeignet oder |
ungeeignet. Die für ungeeignet befundenen Bewerber werden nicht zur | ungeeignet. Die für ungeeignet befundenen Bewerber werden nicht zur |
PHK-Beförderungsausbildung zugelassen." | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen." |
Art. 19 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Artikel wird durch die Wörter ", der die Ergebnisse der in | 1. Der Artikel wird durch die Wörter ", der die Ergebnisse der in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen beigefügt sind" ergänzt. | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen beigefügt sind" ergänzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übermittelt dem Direktor der | "Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übermittelt dem Direktor der |
nationalen Polizeiakademie die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse der | nationalen Polizeiakademie die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse der |
erfolgreichen Prüfungsteilnehmer." | erfolgreichen Prüfungsteilnehmer." |
Art. 20 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 20 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 wird das Wort "Offiziersschule" durch das Wort | a) In Absatz 1 wird das Wort "Offiziersschule" durch das Wort |
"Polizeiakademie" ersetzt. | "Polizeiakademie" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Ausbildung umfasst eine Gruppenarbeit mit einer Gesamtdauer von | "Die Ausbildung umfasst eine Gruppenarbeit mit einer Gesamtdauer von |
höchstens 76 Stunden." | höchstens 76 Stunden." |
Art. 22 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 22 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird aufgehoben. |
Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, werden die Wörter "der | Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, werden die Wörter "der |
nationalen Offiziersschule." durch die Wörter "dem Direktor der | nationalen Offiziersschule." durch die Wörter "dem Direktor der |
nationalen Polizeiakademie. Dieser beurteilt auf der Grundlage dieses | nationalen Polizeiakademie. Dieser beurteilt auf der Grundlage dieses |
Berichts, in welchem Maße die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. | Berichts, in welchem Maße die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. |
5 erwähnten Prüfungen während des Praktikums berücksichtigt worden | 5 erwähnten Prüfungen während des Praktikums berücksichtigt worden |
sind." ersetzt. | sind." ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Offiziersschule ist für die" durch die Wörter "Polizeiakademie ist | "Offiziersschule ist für die" durch die Wörter "Polizeiakademie ist |
mit der" ersetzt und wird das Wort "verantwortlich" durch das Wort | mit der" ersetzt und wird das Wort "verantwortlich" durch das Wort |
"beauftragt" ersetzt. | "beauftragt" ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 25 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss" | a) In Absatz 1 werden die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "eine" und dem Wort | b) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "eine" und dem Wort |
"mündliche" die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss abgelegte" | "mündliche" die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss abgelegte" |
eingefügt. | eingefügt. |
c) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | c) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen | "b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen |
Lehrstoff, über den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht sowie | Lehrstoff, über den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht sowie |
über den Verlauf des Praktikums." | über den Verlauf des Praktikums." |
Art. 26 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Der | Art. 26 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Der |
Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Kursteilnehmer | Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Kursteilnehmer |
verfügen" durch die Wörter "Der Prüfungsausschuss bestimmt innerhalb | verfügen" durch die Wörter "Der Prüfungsausschuss bestimmt innerhalb |
der in der Auswahl- und Ausbildungsordnung vorgesehenen Grenzen die | der in der Auswahl- und Ausbildungsordnung vorgesehenen Grenzen die |
Zeit, über die jeder Kursteilnehmer verfügt" ersetzt. | Zeit, über die jeder Kursteilnehmer verfügt" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37 - Die nationale Polizeiakademie ist mit der Vorbereitung der | "Art. 37 - Die nationale Polizeiakademie ist mit der Vorbereitung der |
Fragen der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie schlägt die Fragen | Fragen der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie schlägt die Fragen |
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. | dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt die vorgeschlagenen | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt die vorgeschlagenen |
Fragen. | Fragen. |
Die nationale Polizeiakademie ist mit der Organisation und der | Die nationale Polizeiakademie ist mit der Organisation und der |
Verbesserung der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie übermittelt dem | Verbesserung der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie übermittelt dem |
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse dieser Prüfung und | Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse dieser Prüfung und |
die in Artikel 33 erwähnten Bewertungen." | die in Artikel 33 erwähnten Bewertungen." |
Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss | "Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss |
bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Kursteilnehmer, der | bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Kursteilnehmer, der |
nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht bestanden hat. | nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht bestanden hat. |
Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, wird die | Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, wird die |
Prüfung von Amts wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird | Prüfung von Amts wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird |
unverzüglich darüber informiert." | unverzüglich darüber informiert." |
Art. 29 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 29 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und auf eine vor der | 1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und auf eine vor der |
Prüfungsbesprechung erfolgte Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in | Prüfungsbesprechung erfolgte Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in |
die persönliche Akte des Kursteilnehmers." ergänzt. | die persönliche Akte des Kursteilnehmers." ergänzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Um zu bestehen, müssen die Kursteilnehmer für die Teile der in | "Um zu bestehen, müssen die Kursteilnehmer für die Teile der in |
Artikel 35 erwähnten Prüfung insgesamt mindestens 50 Prozent | Artikel 35 erwähnten Prüfung insgesamt mindestens 50 Prozent |
erreichen." | erreichen." |
Art. 30 - Artikel 42 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 30 - Artikel 42 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 31 - In Anlage 1 zu demselben Erlass wird das Wort | Art. 31 - In Anlage 1 zu demselben Erlass wird das Wort |
"Offiziersschule" durch das Wort "Polizeiakademie" ersetzt. | "Offiziersschule" durch das Wort "Polizeiakademie" ersetzt. |
Art. 32 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die | Art. 32 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 33 - Für die Bewerber, die an der in Artikel 42 des Königlichen | Art. 33 - Für die Bewerber, die an der in Artikel 42 des Königlichen |
Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung | Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung |
in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen | in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen |
Direktionsbrevets erwähnten zusätzlichen Zulassungsprüfung, wie sie | Direktionsbrevets erwähnten zusätzlichen Zulassungsprüfung, wie sie |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, erfolgreich | vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, erfolgreich |
teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel | teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel |
5/1 desselben Erlasses erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung | 5/1 desselben Erlasses erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung |
bestanden haben. | bestanden haben. |
Art. 34 - Die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober | Art. 34 - Die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober |
2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines | 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnte | Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnte |
Befreiung ist nur auf die Bewerber anwendbar, die nach Inkrafttreten | Befreiung ist nur auf die Bewerber anwendbar, die nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses an den Prüfungen zur Einschätzung des | des vorliegenden Erlasses an den Prüfungen zur Einschätzung des |
Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen. | Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen. |
Art. 35 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 12. | Art. 35 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 12. |
Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad | Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad |
eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets findet | eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets findet |
keine Anwendung auf die Auswahlprüfungen für die Zulassung zur | keine Anwendung auf die Auswahlprüfungen für die Zulassung zur |
PHK-Beförderungsausbildung, für die das äußerste Datum für die | PHK-Beförderungsausbildung, für die das äußerste Datum für die |
Einreichung der Bewerbungen vor dem 1. Januar 2023 festgelegt ist. | Einreichung der Bewerbungen vor dem 1. Januar 2023 festgelegt ist. |
Art. 36 - In Abweichung von Artikel VI.II.84 Absatz 1 RSPol wird ein | Art. 36 - In Abweichung von Artikel VI.II.84 Absatz 1 RSPol wird ein |
Personalmitglied, das am äußersten Datum für die Einreichung der | Personalmitglied, das am äußersten Datum für die Einreichung der |
Bewerbungen seit mindestens drei Jahren im höheren Amt eines | Bewerbungen seit mindestens drei Jahren im höheren Amt eines |
Hauptkommissars bestellt ist und das keine letzte Bewertung mit der | Hauptkommissars bestellt ist und das keine letzte Bewertung mit der |
Endnote "ungenügend" erhalten hat, auf eigenen Antrag hin von der | Endnote "ungenügend" erhalten hat, auf eigenen Antrag hin von der |
Prüfung der Kenntnisse befreit. Für dieses Personalmitglied ist die | Prüfung der Kenntnisse befreit. Für dieses Personalmitglied ist die |
Prüfung der Kenntnisse nicht Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des | Prüfung der Kenntnisse nicht Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des |
Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die | Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die |
Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen. | erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Bewerber kann dennoch auf eigenen Antrag hin | Der in Absatz 1 erwähnte Bewerber kann dennoch auf eigenen Antrag hin |
an der Prüfung der Kenntnisse teilnehmen. In diesem Fall ist diese | an der Prüfung der Kenntnisse teilnehmen. In diesem Fall ist diese |
Prüfung Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses | Prüfung Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses |
vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den | vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den |
Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen | Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen |
Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen. | Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen. |
Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft. | Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft. |
Art. 37 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 37 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung |
verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines | verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars | Polizeihauptkommissars |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung |
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets | erforderlichen Direktionsbrevets |
KOMPETENZMUSTER | KOMPETENZMUSTER |
INFORMATIONSMANAGEMENT | INFORMATIONSMANAGEMENT |
Die Organisation verstehen | Die Organisation verstehen |
Eine breite Sicht der verschiedenen Funktionen/Einheiten entwickeln | Eine breite Sicht der verschiedenen Funktionen/Einheiten entwickeln |
und die Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen auf andere | und die Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen auf andere |
Bereiche korrekt einschätzen. Im Hinblick auf die Optimierung der | Bereiche korrekt einschätzen. Im Hinblick auf die Optimierung der |
Arbeitsabläufe die Parameter der internen Organisation entsprechend | Arbeitsabläufe die Parameter der internen Organisation entsprechend |
der Vision und Strategie bestimmen. | der Vision und Strategie bestimmen. |
Konzepte erstellen | Konzepte erstellen |
Konzepte erstellen durch ein globales Nachdenken über Werte, Systeme | Konzepte erstellen durch ein globales Nachdenken über Werte, Systeme |
und Arbeitsabläufe. Aus diesen abstrakten Konzepten konkrete | und Arbeitsabläufe. Aus diesen abstrakten Konzepten konkrete |
Empfehlungen und praktische Lösungen ableiten. | Empfehlungen und praktische Lösungen ableiten. |
AUFGABENMANAGEMENT | AUFGABENMANAGEMENT |
Die Organisation managen | Die Organisation managen |
Die Verfahren und die Strukturen einheits-/funktionsübergreifend | Die Verfahren und die Strukturen einheits-/funktionsübergreifend |
entwickeln und implementieren. Je nach den Umständen die | entwickeln und implementieren. Je nach den Umständen die |
erforderlichen Veränderungen einführen und begleiten, die Haushalte | erforderlichen Veränderungen einführen und begleiten, die Haushalte |
überwachen und verwalten. | überwachen und verwalten. |
Verwalten | Verwalten |
Personen, Mittel, Haushaltsmittel und Zeit effizient einschätzen, | Personen, Mittel, Haushaltsmittel und Zeit effizient einschätzen, |
verwalten, regelmäßig verfolgen und entsprechend den zu erreichenden | verwalten, regelmäßig verfolgen und entsprechend den zu erreichenden |
Zielen anpassen. | Zielen anpassen. |
Organisieren | Organisieren |
Die strategischen Leitlinien in konkret messbare Ziele umsetzen. | Die strategischen Leitlinien in konkret messbare Ziele umsetzen. |
Kohärente Pläne entwickeln, die erforderlichen Mittel korrekt | Kohärente Pläne entwickeln, die erforderlichen Mittel korrekt |
einsetzen und die zur Überwindung möglicher künftiger Hindernisse | einsetzen und die zur Überwindung möglicher künftiger Hindernisse |
notwendigen Maßnahmen ergreifen. | notwendigen Maßnahmen ergreifen. |
PERSONENMANAGEMENT | PERSONENMANAGEMENT |
Inspirieren | Inspirieren |
Andere durch das eigene Beispiel in der Organisation langfristig | Andere durch das eigene Beispiel in der Organisation langfristig |
inspirieren. Die Vision und die Werte der Einheit und der Organisation | inspirieren. Die Vision und die Werte der Einheit und der Organisation |
verbreiten und zum Ausdruck bringen. | verbreiten und zum Ausdruck bringen. |
Teams leiten | Teams leiten |
Die (multidisziplinären) Teams zu den Zielen der Organisation führen, | Die (multidisziplinären) Teams zu den Zielen der Organisation führen, |
durch die Koordinierung der Gruppenaktivitäten und durch eine korrekte | durch die Koordinierung der Gruppenaktivitäten und durch eine korrekte |
Beurteilung und Nutzung der Kompetenzen. | Beurteilung und Nutzung der Kompetenzen. |
MANAGEMENT DER ZWISCHENMENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN | MANAGEMENT DER ZWISCHENMENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN |
Beziehungen herstellen | Beziehungen herstellen |
Formelle und informelle Beziehungen innerhalb und außerhalb der | Formelle und informelle Beziehungen innerhalb und außerhalb der |
Organisation aufbauen und unterhalten, auf der gleichen Ebene und | Organisation aufbauen und unterhalten, auf der gleichen Ebene und |
durch die verschiedenen Ebenen der Organisation hindurch sowie mit | durch die verschiedenen Ebenen der Organisation hindurch sowie mit |
Menschen aus verschiedenen Kulturen. Sich über die Entwicklungen im | Menschen aus verschiedenen Kulturen. Sich über die Entwicklungen im |
Fachbereich auf dem Laufenden halten. | Fachbereich auf dem Laufenden halten. |
Beeinflussen | Beeinflussen |
Ein festgelegtes Ziel erreichen durch Hinterlassung eines positiven | Ein festgelegtes Ziel erreichen durch Hinterlassung eines positiven |
Eindrucks, Durchsetzung von Ideen, überzeugende Argumentation und | Eindrucks, Durchsetzung von Ideen, überzeugende Argumentation und |
Schaffung einer Win-win-Situation. Auf die Öffentlichkeit reagieren | Schaffung einer Win-win-Situation. Auf die Öffentlichkeit reagieren |
durch Anpassung des eigenen Kommunikationsstils. | durch Anpassung des eigenen Kommunikationsstils. |
SELBSTMANAGEMENT | SELBSTMANAGEMENT |
Organisationsorientiert | Organisationsorientiert |
Sich der eigenen Verantwortung für die erwarteten Ergebnisse bewusst | Sich der eigenen Verantwortung für die erwarteten Ergebnisse bewusst |
sein und hierfür die Endverantwortung akzeptieren. Sich über den | sein und hierfür die Endverantwortung akzeptieren. Sich über den |
Fachbereich, in dem die Organisation aktiv ist, auf dem Laufenden | Fachbereich, in dem die Organisation aktiv ist, auf dem Laufenden |
halten. Struktur, Politik und Ziele der Organisation entwickeln und | halten. Struktur, Politik und Ziele der Organisation entwickeln und |
wahren. | wahren. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung |
verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines | verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars beigefügt zu werden | Polizeihauptkommissars beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |