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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/10/2017
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Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten inzake de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten inzake de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 octobre 2017 modifiant divers textes relatifs à la besluit van 9 oktober 2017 tot wijziging van verschillende teksten
promotion au grade de commissaire divisionnaire de police (Moniteur inzake de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie
belge du 25 octobre 2017). (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars Polizeihauptkommissars
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 26 April 2002 über die wesentlichen Elemente Aufgrund des Gesetzes vom 26 April 2002 über die wesentlichen Elemente
des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
des Artikels 32 Nr. 3; des Artikels 32 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels
VII.II.4 Nr. 3, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002; VII.II.4 Nr. 3, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets; erforderlichen Direktionsbrevets;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.
Januar 2017; Januar 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Februar 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Februar 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 21. Februar 2017; beauftragten Ministers vom 21. Februar 2017;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 403/3 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 403/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.882/2/V des Staatsrates vom 28. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.882/2/V des Staatsrates vom 28. August
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4 In der Erwägung, dass vorliegender Erlass gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es
sich um Bestimmungen zur Selbstregulierung der Föderalbehörde handelt; sich um Bestimmungen zur Selbstregulierung der Föderalbehörde handelt;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006
zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006
zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets, abgeändert Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) [Abänderung des niederländischen Textes] a) [Abänderung des niederländischen Textes]
b) In Nr. 3 werden die Wörter "höherer Offizier" durch das Wort b) In Nr. 3 werden die Wörter "höherer Offizier" durch das Wort
"Hauptkommissar" ersetzt. "Hauptkommissar" ersetzt.
c) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom "9. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des
Ressourcenmanagements und der Information,". Ressourcenmanagements und der Information,".
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. der Auswahl- und Ausbildungsordnung, die vom Direktor der "3. der Auswahl- und Ausbildungsordnung, die vom Direktor der
Direktion des Personals der föderalen Polizei oder von einem von ihm Direktion des Personals der föderalen Polizei oder von einem von ihm
bestimmten Personalmitglied, dessen Bestimmung vom bestimmten Personalmitglied, dessen Bestimmung vom
Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei bestätigt worden ist, Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei bestätigt worden ist,
erstellt worden ist. erstellt worden ist.
In der Auswahl- und Ausbildungsordnung wird Folgendes bestimmt: In der Auswahl- und Ausbildungsordnung wird Folgendes bestimmt:
a) die Modalitäten für die Organisation der verschiedenen Prüfungen, a) die Modalitäten für die Organisation der verschiedenen Prüfungen,
b) die Weise, wie die Punkte für die verschiedenen Prüfungen und b) die Weise, wie die Punkte für die verschiedenen Prüfungen und
Unterprüfungen erteilt werden, und gegebenenfalls die Gewichtung Unterprüfungen erteilt werden, und gegebenenfalls die Gewichtung
dieser Prüfungen im Hinblick auf die Festlegung der Einstufung, dieser Prüfungen im Hinblick auf die Festlegung der Einstufung,
c) die Grundsätze für die Organisation des Praktikums." c) die Grundsätze für die Organisation des Praktikums."
b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Bewerber müssen darin insbesondere ihre Laufbahnentwicklung "Die Bewerber müssen darin insbesondere ihre Laufbahnentwicklung
beschreiben." beschreiben."
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss "Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss
der Bewerber: der Bewerber:
1. ein Kaderalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader 1. ein Kaderalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader
aufweisen, aufweisen,
2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens
gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der
Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in
Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des
Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, oder die vom Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, oder die vom
Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für das Aufsteigen in die Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für das Aufsteigen in die
Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen
bestanden haben oder Inhaber eines in Artikel 142sexies Absatz 4 des bestanden haben oder Inhaber eines in Artikel 142sexies Absatz 4 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Diploms sein, strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Diploms sein,
das den erfolgreichen Teilnehmern an der Grundausbildung des das den erfolgreichen Teilnehmern an der Grundausbildung des
Offizierskaders ausgestellt wird, oder die in Artikel 5/1 erwähnte Offizierskaders ausgestellt wird, oder die in Artikel 5/1 erwähnte
zusätzliche Zulassungsprüfung bestanden haben, zusätzliche Zulassungsprüfung bestanden haben,
3. während mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar 3. während mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar
in der lokalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein in der lokalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein
Personalmitglied der föderalen Polizei handelt, oder während Personalmitglied der föderalen Polizei handelt, oder während
mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar in der mindestens sechs Monaten eine Stelle als Polizeikommissar in der
föderalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein föderalen Polizei bekleidet haben, wenn es sich um ein
Personalmitglied der lokalen Polizei handelt. Die Teilnahme an der Personalmitglied der lokalen Polizei handelt. Die Teilnahme an der
Grundausbildung des Offizierskaders gilt nicht als Bekleidung einer Grundausbildung des Offizierskaders gilt nicht als Bekleidung einer
Stelle als Polizeikommissar, Stelle als Polizeikommissar,
4. die in Artikel 11 erwähnte Prüfung der Kenntnisse bestanden haben, 4. die in Artikel 11 erwähnte Prüfung der Kenntnisse bestanden haben,
5. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der 5. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der
Grundlage: Grundlage:
a) der in Artikel 11 erwähnten Prüfung der Kenntnisse, a) der in Artikel 11 erwähnten Prüfung der Kenntnisse,
b) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, b) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten,
c) des Ergebnisses der in Artikel 16/1 erwähnten Prüfungen zur c) des Ergebnisses der in Artikel 16/1 erwähnten Prüfungen zur
Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten, Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten,
d) des in Artikel 23 erwähnten Interviews. d) des in Artikel 23 erwähnten Interviews.
Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen am Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen am
äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein." äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein."
Art. 4 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Artikel 5/1 mit Art. 4 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Artikel 5/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Um zur zusätzlichen Zulassungsprüfung zugelassen zu "Art. 5/1 - Um zur zusätzlichen Zulassungsprüfung zugelassen zu
werden, muss der Bewerber in dem Dienstgrad eines Polizeikommissars werden, muss der Bewerber in dem Dienstgrad eines Polizeikommissars
ernannt sein. ernannt sein.
Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der
Direktion des Personals der föderalen Polizei organisiert und hat zum Direktion des Personals der föderalen Polizei organisiert und hat zum
Ziel, das analytische, konzeptuelle und synthetische Denkvermögen der Ziel, das analytische, konzeptuelle und synthetische Denkvermögen der
Bewerber zu bewerten. Bewerber zu bewerten.
Die zusätzliche Zulassungsprüfung umfasst zwei Teile: Die zusätzliche Zulassungsprüfung umfasst zwei Teile:
1. Prüfung der kognitiven Fähigkeiten, 1. Prüfung der kognitiven Fähigkeiten,
2. Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz. 2. Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz.
Nur Bewerber, die bei der Prüfung der kognitiven Fähigkeiten Nur Bewerber, die bei der Prüfung der kognitiven Fähigkeiten
mindestens 50 Prozent erreicht haben, werden zu dem Teil mindestens 50 Prozent erreicht haben, werden zu dem Teil
"Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" zugelassen. "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" zugelassen.
Unbeschadet des Artikels 5 werden die Bewerber, die im Teil Unbeschadet des Artikels 5 werden die Bewerber, die im Teil
"Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" mindestens 50 Prozent "Zusammenfassung und kommentierender Aufsatz" mindestens 50 Prozent
erreicht haben, zu dem in den Artikeln 9 und folgenden erwähnten erreicht haben, zu dem in den Artikeln 9 und folgenden erwähnten
Auswahlverfahren zugelassen. Auswahlverfahren zugelassen.
Die Bewerber, die für den Teil "Zusammenfassung und kommentierender Die Bewerber, die für den Teil "Zusammenfassung und kommentierender
Aufsatz" mindestens 50 Prozent erreicht haben, sind endgültig von der Aufsatz" mindestens 50 Prozent erreicht haben, sind endgültig von der
zusätzlichen Zulassungsprüfung befreit." zusätzlichen Zulassungsprüfung befreit."
Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden Art. 5 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden
zwischen dem Wort "Zulassung" und den Wörtern "zur zwischen dem Wort "Zulassung" und den Wörtern "zur
PHK-Beförderungsausbildung" die Wörter "der Bewerber, die die in PHK-Beförderungsausbildung" die Wörter "der Bewerber, die die in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen," Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 5 Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 5
Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2
und 3" ersetzt. und 3" ersetzt.
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/1 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss "Art. 10/1 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss
bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber, der nicht bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber, der nicht
an einer Auswahlprüfung teilnimmt, nicht bestanden hat. an einer Auswahlprüfung teilnimmt, nicht bestanden hat.
Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, prüft Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, prüft
er, ob die Art der betreffenden Prüfung es zulässt, dass der Bewerber er, ob die Art der betreffenden Prüfung es zulässt, dass der Bewerber
sie an einem späteren Datum ablegt. Andernfalls wird davon sie an einem späteren Datum ablegt. Andernfalls wird davon
ausgegangen, dass der Bewerber nicht bestanden hat." ausgegangen, dass der Bewerber nicht bestanden hat."
Art. 8 - Die Artikel 11 bis 15 desselben Erlasses werden durch einen Art. 8 - Die Artikel 11 bis 15 desselben Erlasses werden durch einen
Abschnitt 1bis, der die Artikel 11 bis 13 umfasst, mit folgendem Abschnitt 1bis, der die Artikel 11 bis 13 umfasst, mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
"Abschnitt 1bis - Prüfung der Kenntnisse "Abschnitt 1bis - Prüfung der Kenntnisse
Art. 11 - Die Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen Art. 11 - Die Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen
erfüllen, nehmen an einer Prüfung der Kenntnisse teil; der hierfür zu erfüllen, nehmen an einer Prüfung der Kenntnisse teil; der hierfür zu
kennende Lehrstoff wird von der Generaldirektion festgelegt und den kennende Lehrstoff wird von der Generaldirektion festgelegt und den
Bewerbern vorab mitgeteilt. Bewerbern vorab mitgeteilt.
Die nationale Polizeiakademie organisiert die Prüfung der Kenntnisse. Die nationale Polizeiakademie organisiert die Prüfung der Kenntnisse.
Art. 12 - Die Bewerber, die mindestens 60 Prozent bei der Prüfung der Art. 12 - Die Bewerber, die mindestens 60 Prozent bei der Prüfung der
Kenntnisse erreicht haben, gelten als erfolgreiche Teilnehmer. Kenntnisse erreicht haben, gelten als erfolgreiche Teilnehmer.
Art. 13 - Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Art. 13 - Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen
Polizei oder das von ihm bestimmte Personalmitglied übermittelt dem Polizei oder das von ihm bestimmte Personalmitglied übermittelt dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse der Prüfung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse der Prüfung der
Kenntnisse und teilt jedem Bewerber die ihn betreffenden Ergebnisse Kenntnisse und teilt jedem Bewerber die ihn betreffenden Ergebnisse
mit." mit."
Art. 9 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel Art. 9 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel
16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/1 - Die Direktion des Personals der föderalen Polizei "Art. 16/1 - Die Direktion des Personals der föderalen Polizei
organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten." Managementfähigkeiten."
Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Eine Kommission beurteilt das Potenzial des Bewerbers, die "Art. 17 - Eine Kommission beurteilt das Potenzial des Bewerbers, die
Funktion des Hauptkommissars auszuüben, anhand der in Anlage 3 Funktion des Hauptkommissars auszuüben, anhand der in Anlage 3
festgelegten Kompetenzen." festgelegten Kompetenzen."
Art. 11 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission setzt sich aus "Art. 18 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission setzt sich aus
folgenden Personen zusammen: folgenden Personen zusammen:
1. dem Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder 1. dem Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei oder
seinem von ihm bestimmten Stellvertreter der föderalen Polizei, seinem von ihm bestimmten Stellvertreter der föderalen Polizei,
Vorsitzender, Vorsitzender,
2. mindestens zwei Beisitzern. 2. mindestens zwei Beisitzern.
Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei Der Direktor der Direktion des Personals der föderalen Polizei
bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Einsatzkaders der bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Einsatzkaders der
Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer absolviert haben. Er innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer absolviert haben. Er
bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der föderalen Polizei und der bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei." lokalen Polizei."
Art. 12 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - Die in Artikel 12 erwähnten erfolgreichen Teilnehmer nehmen "Art. 19 - Die in Artikel 12 erwähnten erfolgreichen Teilnehmer nehmen
an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der an den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten teil. Managementfähigkeiten teil.
Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in einen mit Gründen versehenen Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in einen mit Gründen versehenen
Bericht aufgenommen." Bericht aufgenommen."
Art. 13 - Artikel 20 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 20 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 14 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Stellungnahme" durch die Wörter "den mit Gründen versehenen Bericht" Stellungnahme" durch die Wörter "den mit Gründen versehenen Bericht"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Die Bewerber, die bei einem vorherigen Auswahlverfahren an "Art. 22 - Die Bewerber, die bei einem vorherigen Auswahlverfahren an
den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten teilgenommen haben, können das hierbei erzielte Managementfähigkeiten teilgenommen haben, können das hierbei erzielte
Ergebnis im Rahmen der beiden Zyklen mit Bezug auf die Beförderung in Ergebnis im Rahmen der beiden Zyklen mit Bezug auf die Beförderung in
den Dienstgrad eines PHK, die auf diese Teilnahme folgen, beibehalten. den Dienstgrad eines PHK, die auf diese Teilnahme folgen, beibehalten.
Die Bewerber, die erneut an den Prüfungen zur Einschätzung des Die Bewerber, die erneut an den Prüfungen zur Einschätzung des
Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen, behalten, in Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen, behalten, in
Abweichung von Absatz 1, das zuvor erzielte Ergebnis nicht bei. Das Abweichung von Absatz 1, das zuvor erzielte Ergebnis nicht bei. Das
bei der erneuten Teilnahme an den Prüfungen zur Einschätzung des bei der erneuten Teilnahme an den Prüfungen zur Einschätzung des
Potenzials und der Managementfähigkeiten erzielte Ergebnis Potenzials und der Managementfähigkeiten erzielte Ergebnis
berücksichtigt der Prüfungsausschuss im Rahmen von Artikel 25." berücksichtigt der Prüfungsausschuss im Rahmen von Artikel 25."
Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview "Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview
vor, bei dem er die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) vor, bei dem er die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c)
vorgesehenen Elemente bewertet. vorgesehenen Elemente bewertet.
Er fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er Er fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er
bestimmt, vor ihm zu erscheinen." bestimmt, vor ihm zu erscheinen."
Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 25 - Der Prüfungsausschuss erstellt eine Einstufung auf der "Art. 25 - Der Prüfungsausschuss erstellt eine Einstufung auf der
Grundlage der Ergebnisse, die die Bewerber bei den in Artikel 5 Absatz Grundlage der Ergebnisse, die die Bewerber bei den in Artikel 5 Absatz
1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen erzielt haben. 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen erzielt haben.
Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm die Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm die
erforderlichen Bewerbungsakten. erforderlichen Bewerbungsakten.
Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge der Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge der
Einstufung und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob Einstufung und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob
die Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz die Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz
1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen geeignet sind. 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen geeignet sind.
Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäß Artikel II.I.7 und Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäß Artikel II.I.7 und
Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. Artikel II.I.8 RSPol eingestuft.
Der Prüfungsausschuss befindet die Bewerber für geeignet oder Der Prüfungsausschuss befindet die Bewerber für geeignet oder
ungeeignet. Die für ungeeignet befundenen Bewerber werden nicht zur ungeeignet. Die für ungeeignet befundenen Bewerber werden nicht zur
PHK-Beförderungsausbildung zugelassen." PHK-Beförderungsausbildung zugelassen."
Art. 19 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der Artikel wird durch die Wörter ", der die Ergebnisse der in 1. Der Artikel wird durch die Wörter ", der die Ergebnisse der in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen beigefügt sind" ergänzt. Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prüfungen beigefügt sind" ergänzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übermittelt dem Direktor der "Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übermittelt dem Direktor der
nationalen Polizeiakademie die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse der nationalen Polizeiakademie die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse der
erfolgreichen Prüfungsteilnehmer." erfolgreichen Prüfungsteilnehmer."
Art. 20 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Offiziersschule" durch das Wort a) In Absatz 1 wird das Wort "Offiziersschule" durch das Wort
"Polizeiakademie" ersetzt. "Polizeiakademie" ersetzt.
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Ausbildung umfasst eine Gruppenarbeit mit einer Gesamtdauer von "Die Ausbildung umfasst eine Gruppenarbeit mit einer Gesamtdauer von
höchstens 76 Stunden." höchstens 76 Stunden."
Art. 22 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 22 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, werden die Wörter "der Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, werden die Wörter "der
nationalen Offiziersschule." durch die Wörter "dem Direktor der nationalen Offiziersschule." durch die Wörter "dem Direktor der
nationalen Polizeiakademie. Dieser beurteilt auf der Grundlage dieses nationalen Polizeiakademie. Dieser beurteilt auf der Grundlage dieses
Berichts, in welchem Maße die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. Berichts, in welchem Maße die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 1 Nr.
5 erwähnten Prüfungen während des Praktikums berücksichtigt worden 5 erwähnten Prüfungen während des Praktikums berücksichtigt worden
sind." ersetzt. sind." ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter
"Offiziersschule ist für die" durch die Wörter "Polizeiakademie ist "Offiziersschule ist für die" durch die Wörter "Polizeiakademie ist
mit der" ersetzt und wird das Wort "verantwortlich" durch das Wort mit der" ersetzt und wird das Wort "verantwortlich" durch das Wort
"beauftragt" ersetzt. "beauftragt" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 25 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss" a) In Absatz 1 werden die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss"
aufgehoben. aufgehoben.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "eine" und dem Wort b) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "eine" und dem Wort
"mündliche" die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss abgelegte" "mündliche" die Wörter "vor dem Prüfungsausschuss abgelegte"
eingefügt. eingefügt.
c) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: c) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen "b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen
Lehrstoff, über den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht sowie Lehrstoff, über den Tätigkeitsbericht und den Praktikumsbericht sowie
über den Verlauf des Praktikums." über den Verlauf des Praktikums."
Art. 26 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Der Art. 26 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Der
Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Kursteilnehmer Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Kursteilnehmer
verfügen" durch die Wörter "Der Prüfungsausschuss bestimmt innerhalb verfügen" durch die Wörter "Der Prüfungsausschuss bestimmt innerhalb
der in der Auswahl- und Ausbildungsordnung vorgesehenen Grenzen die der in der Auswahl- und Ausbildungsordnung vorgesehenen Grenzen die
Zeit, über die jeder Kursteilnehmer verfügt" ersetzt. Zeit, über die jeder Kursteilnehmer verfügt" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37 - Die nationale Polizeiakademie ist mit der Vorbereitung der "Art. 37 - Die nationale Polizeiakademie ist mit der Vorbereitung der
Fragen der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie schlägt die Fragen Fragen der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie schlägt die Fragen
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt die vorgeschlagenen Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt die vorgeschlagenen
Fragen. Fragen.
Die nationale Polizeiakademie ist mit der Organisation und der Die nationale Polizeiakademie ist mit der Organisation und der
Verbesserung der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie übermittelt dem Verbesserung der schriftlichen Prüfung beauftragt. Sie übermittelt dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse dieser Prüfung und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ergebnisse dieser Prüfung und
die in Artikel 33 erwähnten Bewertungen." die in Artikel 33 erwähnten Bewertungen."
Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss "Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt, die vom Prüfungsausschuss
bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Kursteilnehmer, der bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass ein Kursteilnehmer, der
nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht bestanden hat. nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht bestanden hat.
Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, wird die Falls der Prüfungsausschuss eine höhere Gewalt bestätigt hat, wird die
Prüfung von Amts wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird Prüfung von Amts wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird
unverzüglich darüber informiert." unverzüglich darüber informiert."
Art. 29 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 29 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 18. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und auf eine vor der 1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und auf eine vor der
Prüfungsbesprechung erfolgte Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in Prüfungsbesprechung erfolgte Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in
die persönliche Akte des Kursteilnehmers." ergänzt. die persönliche Akte des Kursteilnehmers." ergänzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Um zu bestehen, müssen die Kursteilnehmer für die Teile der in "Um zu bestehen, müssen die Kursteilnehmer für die Teile der in
Artikel 35 erwähnten Prüfung insgesamt mindestens 50 Prozent Artikel 35 erwähnten Prüfung insgesamt mindestens 50 Prozent
erreichen." erreichen."
Art. 30 - Artikel 42 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 30 - Artikel 42 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 31 - In Anlage 1 zu demselben Erlass wird das Wort Art. 31 - In Anlage 1 zu demselben Erlass wird das Wort
"Offiziersschule" durch das Wort "Polizeiakademie" ersetzt. "Offiziersschule" durch das Wort "Polizeiakademie" ersetzt.
Art. 32 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die Art. 32 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 - Für die Bewerber, die an der in Artikel 42 des Königlichen Art. 33 - Für die Bewerber, die an der in Artikel 42 des Königlichen
Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung
in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen
Direktionsbrevets erwähnten zusätzlichen Zulassungsprüfung, wie sie Direktionsbrevets erwähnten zusätzlichen Zulassungsprüfung, wie sie
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, erfolgreich vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, erfolgreich
teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel
5/1 desselben Erlasses erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung 5/1 desselben Erlasses erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung
bestanden haben. bestanden haben.
Art. 34 - Die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober Art. 34 - Die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober
2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnte Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets erwähnte
Befreiung ist nur auf die Bewerber anwendbar, die nach Inkrafttreten Befreiung ist nur auf die Bewerber anwendbar, die nach Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses an den Prüfungen zur Einschätzung des des vorliegenden Erlasses an den Prüfungen zur Einschätzung des
Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen. Potenzials und der Managementfähigkeiten teilnehmen.
Art. 35 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Art. 35 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 12.
Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad
eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets findet eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets findet
keine Anwendung auf die Auswahlprüfungen für die Zulassung zur keine Anwendung auf die Auswahlprüfungen für die Zulassung zur
PHK-Beförderungsausbildung, für die das äußerste Datum für die PHK-Beförderungsausbildung, für die das äußerste Datum für die
Einreichung der Bewerbungen vor dem 1. Januar 2023 festgelegt ist. Einreichung der Bewerbungen vor dem 1. Januar 2023 festgelegt ist.
Art. 36 - In Abweichung von Artikel VI.II.84 Absatz 1 RSPol wird ein Art. 36 - In Abweichung von Artikel VI.II.84 Absatz 1 RSPol wird ein
Personalmitglied, das am äußersten Datum für die Einreichung der Personalmitglied, das am äußersten Datum für die Einreichung der
Bewerbungen seit mindestens drei Jahren im höheren Amt eines Bewerbungen seit mindestens drei Jahren im höheren Amt eines
Hauptkommissars bestellt ist und das keine letzte Bewertung mit der Hauptkommissars bestellt ist und das keine letzte Bewertung mit der
Endnote "ungenügend" erhalten hat, auf eigenen Antrag hin von der Endnote "ungenügend" erhalten hat, auf eigenen Antrag hin von der
Prüfung der Kenntnisse befreit. Für dieses Personalmitglied ist die Prüfung der Kenntnisse befreit. Für dieses Personalmitglied ist die
Prüfung der Kenntnisse nicht Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Prüfung der Kenntnisse nicht Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des
Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die
Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen. erforderlichen Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen.
Der in Absatz 1 erwähnte Bewerber kann dennoch auf eigenen Antrag hin Der in Absatz 1 erwähnte Bewerber kann dennoch auf eigenen Antrag hin
an der Prüfung der Kenntnisse teilnehmen. In diesem Fall ist diese an der Prüfung der Kenntnisse teilnehmen. In diesem Fall ist diese
Prüfung Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Prüfung Teil der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses
vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den
Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen
Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen. Direktionsbrevets erwähnten Prüfungen.
Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft. Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
Art. 37 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 37 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung
verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars Polizeihauptkommissars
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets erforderlichen Direktionsbrevets
KOMPETENZMUSTER KOMPETENZMUSTER
INFORMATIONSMANAGEMENT INFORMATIONSMANAGEMENT
Die Organisation verstehen Die Organisation verstehen
Eine breite Sicht der verschiedenen Funktionen/Einheiten entwickeln Eine breite Sicht der verschiedenen Funktionen/Einheiten entwickeln
und die Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen auf andere und die Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen auf andere
Bereiche korrekt einschätzen. Im Hinblick auf die Optimierung der Bereiche korrekt einschätzen. Im Hinblick auf die Optimierung der
Arbeitsabläufe die Parameter der internen Organisation entsprechend Arbeitsabläufe die Parameter der internen Organisation entsprechend
der Vision und Strategie bestimmen. der Vision und Strategie bestimmen.
Konzepte erstellen Konzepte erstellen
Konzepte erstellen durch ein globales Nachdenken über Werte, Systeme Konzepte erstellen durch ein globales Nachdenken über Werte, Systeme
und Arbeitsabläufe. Aus diesen abstrakten Konzepten konkrete und Arbeitsabläufe. Aus diesen abstrakten Konzepten konkrete
Empfehlungen und praktische Lösungen ableiten. Empfehlungen und praktische Lösungen ableiten.
AUFGABENMANAGEMENT AUFGABENMANAGEMENT
Die Organisation managen Die Organisation managen
Die Verfahren und die Strukturen einheits-/funktionsübergreifend Die Verfahren und die Strukturen einheits-/funktionsübergreifend
entwickeln und implementieren. Je nach den Umständen die entwickeln und implementieren. Je nach den Umständen die
erforderlichen Veränderungen einführen und begleiten, die Haushalte erforderlichen Veränderungen einführen und begleiten, die Haushalte
überwachen und verwalten. überwachen und verwalten.
Verwalten Verwalten
Personen, Mittel, Haushaltsmittel und Zeit effizient einschätzen, Personen, Mittel, Haushaltsmittel und Zeit effizient einschätzen,
verwalten, regelmäßig verfolgen und entsprechend den zu erreichenden verwalten, regelmäßig verfolgen und entsprechend den zu erreichenden
Zielen anpassen. Zielen anpassen.
Organisieren Organisieren
Die strategischen Leitlinien in konkret messbare Ziele umsetzen. Die strategischen Leitlinien in konkret messbare Ziele umsetzen.
Kohärente Pläne entwickeln, die erforderlichen Mittel korrekt Kohärente Pläne entwickeln, die erforderlichen Mittel korrekt
einsetzen und die zur Überwindung möglicher künftiger Hindernisse einsetzen und die zur Überwindung möglicher künftiger Hindernisse
notwendigen Maßnahmen ergreifen. notwendigen Maßnahmen ergreifen.
PERSONENMANAGEMENT PERSONENMANAGEMENT
Inspirieren Inspirieren
Andere durch das eigene Beispiel in der Organisation langfristig Andere durch das eigene Beispiel in der Organisation langfristig
inspirieren. Die Vision und die Werte der Einheit und der Organisation inspirieren. Die Vision und die Werte der Einheit und der Organisation
verbreiten und zum Ausdruck bringen. verbreiten und zum Ausdruck bringen.
Teams leiten Teams leiten
Die (multidisziplinären) Teams zu den Zielen der Organisation führen, Die (multidisziplinären) Teams zu den Zielen der Organisation führen,
durch die Koordinierung der Gruppenaktivitäten und durch eine korrekte durch die Koordinierung der Gruppenaktivitäten und durch eine korrekte
Beurteilung und Nutzung der Kompetenzen. Beurteilung und Nutzung der Kompetenzen.
MANAGEMENT DER ZWISCHENMENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN MANAGEMENT DER ZWISCHENMENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN
Beziehungen herstellen Beziehungen herstellen
Formelle und informelle Beziehungen innerhalb und außerhalb der Formelle und informelle Beziehungen innerhalb und außerhalb der
Organisation aufbauen und unterhalten, auf der gleichen Ebene und Organisation aufbauen und unterhalten, auf der gleichen Ebene und
durch die verschiedenen Ebenen der Organisation hindurch sowie mit durch die verschiedenen Ebenen der Organisation hindurch sowie mit
Menschen aus verschiedenen Kulturen. Sich über die Entwicklungen im Menschen aus verschiedenen Kulturen. Sich über die Entwicklungen im
Fachbereich auf dem Laufenden halten. Fachbereich auf dem Laufenden halten.
Beeinflussen Beeinflussen
Ein festgelegtes Ziel erreichen durch Hinterlassung eines positiven Ein festgelegtes Ziel erreichen durch Hinterlassung eines positiven
Eindrucks, Durchsetzung von Ideen, überzeugende Argumentation und Eindrucks, Durchsetzung von Ideen, überzeugende Argumentation und
Schaffung einer Win-win-Situation. Auf die Öffentlichkeit reagieren Schaffung einer Win-win-Situation. Auf die Öffentlichkeit reagieren
durch Anpassung des eigenen Kommunikationsstils. durch Anpassung des eigenen Kommunikationsstils.
SELBSTMANAGEMENT SELBSTMANAGEMENT
Organisationsorientiert Organisationsorientiert
Sich der eigenen Verantwortung für die erwarteten Ergebnisse bewusst Sich der eigenen Verantwortung für die erwarteten Ergebnisse bewusst
sein und hierfür die Endverantwortung akzeptieren. Sich über den sein und hierfür die Endverantwortung akzeptieren. Sich über den
Fachbereich, in dem die Organisation aktiv ist, auf dem Laufenden Fachbereich, in dem die Organisation aktiv ist, auf dem Laufenden
halten. Struktur, Politik und Ziele der Organisation entwickeln und halten. Struktur, Politik und Ziele der Organisation entwickeln und
wahren. wahren.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Oktober 2017 zur Abänderung
verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines verschiedener Texte über die Beförderung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars beigefügt zu werden Polizeihauptkommissars beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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