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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/11/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café, en ce qui concerne les conditions de livraison directe. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café, en ce qui concerne les conditions de livraison directe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 novembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café, en ce qui concerne les conditions de livraison directe (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 november 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse
belge du 9 décembre 2016). aflevering (Belgisch Staatsblad van 9 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie
Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die
Direktlieferung Direktlieferung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, für mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, für
die in Belgien eingehenden Akzisenprodukte - genauer gesagt die in Belgien eingehenden Akzisenprodukte - genauer gesagt
alkoholfreie Getränke und Kaffee - in Anlehnung an andere alkoholfreie Getränke und Kaffee - in Anlehnung an andere
Akzisenprodukte und mit dem Ziel, den Handelsverkehr nicht zu Akzisenprodukte und mit dem Ziel, den Handelsverkehr nicht zu
behindern, ein Direktlieferungsverfahren vorzusehen. behindern, ein Direktlieferungsverfahren vorzusehen.
Derzeit gibt es für Akzisenprodukte noch kein Derzeit gibt es für Akzisenprodukte noch kein
Direktlieferungsverfahren und so muss der Verkehr dieser Produkte Direktlieferungsverfahren und so muss der Verkehr dieser Produkte
obligatorisch über eine Akziseneinrichtung erfolgen. obligatorisch über eine Akziseneinrichtung erfolgen.
Dank diesem Verfahren können Akzisenprodukte künftig direkt aus einem Dank diesem Verfahren können Akzisenprodukte künftig direkt aus einem
anderen Mitgliedstaat an Kunden eines belgischen Inhabers einer anderen Mitgliedstaat an Kunden eines belgischen Inhabers einer
Zulassung "Akziseneinrichtung" geliefert werden, sofern bestimmte Zulassung "Akziseneinrichtung" geliefert werden, sofern bestimmte
Modalitäten und Bedingungen eingehalten werden. Die Modalitäten in Modalitäten und Bedingungen eingehalten werden. Die Modalitäten in
Bezug auf dieses Direktlieferungsverfahren werden vom König Bezug auf dieses Direktlieferungsverfahren werden vom König
festgelegt. festgelegt.
In diesen Modalitäten wird unter anderem vorgesehen, dass der Inhaber In diesen Modalitäten wird unter anderem vorgesehen, dass der Inhaber
der Zulassung "Akziseneinrichtung" Inhaber einer spezifischen der Zulassung "Akziseneinrichtung" Inhaber einer spezifischen
Zulassung für diese Direktlieferung sein muss. Zu diesem Zweck muss er Zulassung für diese Direktlieferung sein muss. Zu diesem Zweck muss er
einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung "Akziseneinrichtung" auf einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung "Akziseneinrichtung" auf
die Möglichkeit der Direktlieferung einreichen und eine Verpflichtung die Möglichkeit der Direktlieferung einreichen und eine Verpflichtung
eingehen, durch die er die volle Verantwortung für das Verfahren eingehen, durch die er die volle Verantwortung für das Verfahren
übernimmt. übernimmt.
Die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort Die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort
der Direktlieferung bestimmt, muss ebenfalls bestimmte Bedingungen der Direktlieferung bestimmt, muss ebenfalls bestimmte Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre
haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, dieses haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, dieses
Direktlieferungsverfahren für Akzisenprodukte einzuführen. Direktlieferungsverfahren für Akzisenprodukte einzuführen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie
Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die
Direktlieferung Direktlieferung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung
für alkoholfreie Getränke und Kaffee, des Artikels 25 § 2, zuletzt für alkoholfreie Getränke und Kaffee, des Artikels 25 § 2, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, und des Artikels 27 abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, und des Artikels 27
§ 2; § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee; Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2016; Juli 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.011/1/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.011/1/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 Artikel 1 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird ein über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird ein
Abschnitt 6, der die Artikel 18/1, 18/2 und 18/3 umfasst, mit Abschnitt 6, der die Artikel 18/1, 18/2 und 18/3 umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 6 - Direktlieferung1 "Abschnitt 6 - Direktlieferung1
Art. 18/1 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 18/1 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung unterliegen: Steueraussetzung unterliegen:
1. der Einreichung durch den Inhaber der Zulassung 1. der Einreichung durch den Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung" eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung "Akziseneinrichtung" eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung
"Akziseneinrichtung" erteilt hat, auf einem Formular, das dem vom "Akziseneinrichtung" erteilt hat, auf einem Formular, das dem vom
Minister der Finanzen festgelegten Formular entspricht, Minister der Finanzen festgelegten Formular entspricht,
2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der Inhaber der 2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der Inhaber der
Zulassung "Akziseneinrichtung" sich damit einverstanden erklärt, dass: Zulassung "Akziseneinrichtung" sich damit einverstanden erklärt, dass:
a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen
werden, als an die in der Zulassung "Akziseneinrichtung" vorgesehene werden, als an die in der Zulassung "Akziseneinrichtung" vorgesehene
Akziseneinrichtung vorgenommen gelten, Akziseneinrichtung vorgenommen gelten,
b) Produkte, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als b) Produkte, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als
bei ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt bei ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt
gelten, gelten,
3. der Verpflichtung für die Person, die der Inhaber der Zulassung 3. der Verpflichtung für die Person, die der Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, ihm "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, ihm
sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der
Lieferung folgende Daten zu übermitteln: Lieferung folgende Daten zu übermitteln:
a) laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die a) laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die
Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet,
b) Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, das heißt das Datum, an dem b) Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, das heißt das Datum, an dem
die Beförderung gemäß Artikel 26 § 2 sechster Gedankenstrich des die Beförderung gemäß Artikel 26 § 2 sechster Gedankenstrich des
Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für
alkoholfreie Getränke und Kaffee endet, alkoholfreie Getränke und Kaffee endet,
4. dem Führen durch die Person, die der Inhaber der Zulassung 4. dem Führen durch die Person, die der Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines
Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten
Folgendes angegeben wird: Folgendes angegeben wird:
- laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die - laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die
Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet,
- Menge und Beschreibung der Produkte, - Menge und Beschreibung der Produkte,
- Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, - Datum des Empfangs der Akzisenprodukte,
- Datum der Übermittlung der in Nr. 3 erwähnten Daten an den Inhaber - Datum der Übermittlung der in Nr. 3 erwähnten Daten an den Inhaber
der Zulassung "Akziseneinrichtung", der Zulassung "Akziseneinrichtung",
5. der sofortigen Anschreibung durch den Inhaber der Zulassung 5. der sofortigen Anschreibung durch den Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung" - bei Ein- und Ausgang (Überführung in den "Akziseneinrichtung" - bei Ein- und Ausgang (Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr) - der Mengen Akzisenprodukte, die am steuerrechtlich freien Verkehr) - der Mengen Akzisenprodukte, die am
Ort der Direktlieferung empfangen werden, in seinen Ort der Direktlieferung empfangen werden, in seinen
Bestandsaufzeichnungen, Bestandsaufzeichnungen,
6. dem Führen durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" 6. dem Führen durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung"
eines separaten Verzeichnisses, in dem mindestens die in Nr. 3 eines separaten Verzeichnisses, in dem mindestens die in Nr. 3
Buchstabe a) und b) erwähnten Angaben vermerkt sind, anhand deren eine Buchstabe a) und b) erwähnten Angaben vermerkt sind, anhand deren eine
Rechnungsprüfung durchgeführt werden kann. Rechnungsprüfung durchgeführt werden kann.
Der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" zahlt Akzisen auf die Der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" zahlt Akzisen auf die
Gesamtheit der Produkte, die in dem in Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Gesamtheit der Produkte, die in dem in Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten
Handelsdokument aufgenommen sind. Handelsdokument aufgenommen sind.
In diesem Handelsdokument muss ebenfalls die Nummer der Zulassung In diesem Handelsdokument muss ebenfalls die Nummer der Zulassung
"Akziseneinrichtung", zu der der Ort der Direktlieferung gehört, "Akziseneinrichtung", zu der der Ort der Direktlieferung gehört,
vermerkt werden. vermerkt werden.
Für jeden Ort der Direktlieferung wird ein separates Handelsdokument Für jeden Ort der Direktlieferung wird ein separates Handelsdokument
erstellt. erstellt.
Art. 18/2 - Der Antrag auf Zulassung für Direktlieferungen muss vor Art. 18/2 - Der Antrag auf Zulassung für Direktlieferungen muss vor
Beginn der Direktlieferungen eingereicht werden. Beginn der Direktlieferungen eingereicht werden.
Direktlieferungen können also erst beginnen, nachdem dem betreffenden Direktlieferungen können also erst beginnen, nachdem dem betreffenden
Inhaber der Akziseneinrichtung die Zulassung für Direktlieferungen Inhaber der Akziseneinrichtung die Zulassung für Direktlieferungen
ausgestellt worden ist.3 ausgestellt worden ist.3
Art. 18/3 - Der Inhaber der Zulassung für Direktlieferungen ist für Art. 18/3 - Der Inhaber der Zulassung für Direktlieferungen ist für
die Aktualisierung der Orte der Direktlieferung verantwortlich. Er die Aktualisierung der Orte der Direktlieferung verantwortlich. Er
muss die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, über jegliches muss die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, über jegliches
Hinzufügen oder Streichen eines Ortes der Direktlieferung und über den Hinzufügen oder Streichen eines Ortes der Direktlieferung und über den
Namen der Person, die er am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, im Namen der Person, die er am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, im
Voraus informieren. Voraus informieren.
Der Inhaber der Zulassung und die Person, die er am Ort der Der Inhaber der Zulassung und die Person, die er am Ort der
Direktlieferung bestimmt hat, müssen Kontrollen zulassen, anhand deren Direktlieferung bestimmt hat, müssen Kontrollen zulassen, anhand deren
festgestellt werden kann, dass die Akzisenprodukte tatsächlich festgestellt werden kann, dass die Akzisenprodukte tatsächlich
empfangen und die geschuldeten Akzisen gezahlt worden sind. empfangen und die geschuldeten Akzisen gezahlt worden sind.
Unbeschadet eventueller Sanktionen kann die Zulassung für Unbeschadet eventueller Sanktionen kann die Zulassung für
Direktlieferungen entzogen werden, wenn die Bedingungen für die Direktlieferungen entzogen werden, wenn die Bedingungen für die
Gewährung dieser Zulassung nicht eingehalten werden oder wenn Verstöße Gewährung dieser Zulassung nicht eingehalten werden oder wenn Verstöße
oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der eventuelle Entzug oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der eventuelle Entzug
betrifft die gesamte Zulassung für Direktlieferungen, selbst wenn die betrifft die gesamte Zulassung für Direktlieferungen, selbst wenn die
Unregelmäßigkeiten nur an einem Ort der Direktlieferung aufgetreten Unregelmäßigkeiten nur an einem Ort der Direktlieferung aufgetreten
sind." sind."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2016 Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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