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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/11/2015
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Arrêté royal relatif aux taxes et surtaxes dues en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de taksen en toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling
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9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif aux taxes et surtaxes dues en 9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende
protection. - Traduction allemande beschermingscertificaten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 novembre 2015 relatif aux taxes et surtaxes dues besluit van 9 november 2015 betreffende de taksen en toeslagen inzake
en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch
protection (Moniteur belge du 25 novembre 2015). Staatsblad van 25 november 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des
Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden
Gebühren und Zuschlagsgebühren Gebühren und Zuschlagsgebühren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10, Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10,
XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2, XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2,
XI.100 und XI.101; XI.100 und XI.101;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI
"Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung
der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII
desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2; desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren
für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents; für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der
Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer
Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Arzneimittel; Arzneimittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und
der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer
Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Pflanzenschutzmittel; Pflanzenschutzmittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;
In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die
Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt; Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt;
In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung
bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in
vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und
bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende
Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung, Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung,
eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer
Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat
verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines
Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und
Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in
Anspruch genommenes Prioritätsrecht); Anspruch genommenes Prioritätsrecht);
In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren
höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass
ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt; ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt;
dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird, dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird,
eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status
der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu
notifizieren; notifizieren;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt, In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt,
bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die
Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu
wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung
erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr
handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel, handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel,
einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des
Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim
Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung
verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um
die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt, die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt,
die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die
Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine
vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll
somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer
Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die
Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht
beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten
für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das
Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur
Wiederherstellung eines Prioritätsrechts; Wiederherstellung eines Prioritätsrechts;
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist, In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist,
dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und
ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für
verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden; verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden;
dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte
Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert
worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der
Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in
Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur
Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese
Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des
Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in
Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der
Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich
höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des
EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert
werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten
Umsetzungskosten übereinstimmt; Umsetzungskosten übereinstimmt;
In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten
Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die
auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft
treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende
Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum
angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl
die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die
Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind, Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind,
sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren
entstehen, an diesem Datum oder später eintritt; entstehen, an diesem Datum oder später eintritt;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli
2015; 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet "Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet
des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass festgelegt." Erlass festgelegt."
Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des "Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren
wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt." wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt."
Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die
vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.
KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19.
April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen
Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird
für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum
festgelegt: festgelegt:
1. im Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente: 1. im Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente:
a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März
2007, und 2007, und
b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer
Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6.
März 2007, März 2007,
2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das 2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für
die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. März 2007, Gesetz vom 6. März 2007,
3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das 3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das
ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren
für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt
durch das Gesetz vom 6. März 2007. durch das Gesetz vom 6. März 2007.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses
vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und
ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden
Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf
Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und
auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise
erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder
Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt. Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren
ANLAGE 1 ANLAGE 1
In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet
des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende
Gebühren und Zusatzgebühren Gebühren und Zusatzgebühren
Einzuziehende Gebühren Einzuziehende Gebühren
Betrag Betrag
in Euro in Euro
Einreichung einer Patentanmeldung Einreichung einer Patentanmeldung
50 50
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr
25 25
Wiederherstellung des Prioritätsrechts Wiederherstellung des Prioritätsrechts
350 350
Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
50 50
Recherchengebühr Recherchengebühr
300 300
Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ)
200 200
Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines
Zertifikats Zertifikats
200 200
Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines
Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats
30 30
Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer
Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite
12 12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur
Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt
350 350
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren
ANLAGE 2 ANLAGE 2
Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden
Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und
Zuschlagsgebühren Zuschlagsgebühren
Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren
Betrag Betrag
in Euro in Euro
Dritte Jahresgebühr Dritte Jahresgebühr
40 40
Vierte Jahresgebühr Vierte Jahresgebühr
55 55
Fünfte Jahresgebühr Fünfte Jahresgebühr
75 75
Sechste Jahresgebühr Sechste Jahresgebühr
95 95
Siebte Jahresgebühr Siebte Jahresgebühr
110 110
Achte Jahresgebühr Achte Jahresgebühr
135 135
Neunte Jahresgebühr Neunte Jahresgebühr
165 165
Zehnte Jahresgebühr Zehnte Jahresgebühr
185 185
Elfte Jahresgebühr Elfte Jahresgebühr
215 215
Zwölfte Jahresgebühr Zwölfte Jahresgebühr
240 240
Dreizehnte Jahresgebühr Dreizehnte Jahresgebühr
275 275
Vierzehnte Jahresgebühr Vierzehnte Jahresgebühr
320 320
Fünfzehnte Jahresgebühr Fünfzehnte Jahresgebühr
360 360
Sechzehnte Jahresgebühr Sechzehnte Jahresgebühr
400 400
Siebzehnte Jahresgebühr Siebzehnte Jahresgebühr
450 450
Achtzehnte Jahresgebühr Achtzehnte Jahresgebühr
500 500
Neunzehnte Jahresgebühr Neunzehnte Jahresgebühr
555 555
Zwanzigste Jahresgebühr Zwanzigste Jahresgebühr
600 600
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten
Jahresgebühr Jahresgebühr
85 85
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten
Jahresgebühr Jahresgebühr
230 230
Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren
Betrag Betrag
in Euro in Euro
Erste Jahresgebühr Erste Jahresgebühr
650 650
Zweite Jahresgebühr Zweite Jahresgebühr
700 700
Dritte Jahresgebühr Dritte Jahresgebühr
750 750
Vierte Jahresgebühr Vierte Jahresgebühr
800 800
Fünfte Jahresgebühr Fünfte Jahresgebühr
850 850
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften
Jahresgebühr Jahresgebühr
250 250
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
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