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Arrêté royal relatif aux taxes et surtaxes dues en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de taksen en toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif aux taxes et surtaxes dues en | 9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de taksen en |
matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de | toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende |
protection. - Traduction allemande | beschermingscertificaten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 novembre 2015 relatif aux taxes et surtaxes dues | besluit van 9 november 2015 betreffende de taksen en toeslagen inzake |
en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de | uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch |
protection (Moniteur belge du 25 novembre 2015). | Staatsblad van 25 november 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des | 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des |
Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden | Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden |
Gebühren und Zuschlagsgebühren | Gebühren und Zuschlagsgebühren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10, |
XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2, | XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2, |
XI.100 und XI.101; | XI.100 und XI.101; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI | Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI |
"Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung | "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung |
der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII | der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII |
desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2; | desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, |
des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren | des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren |
für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents; | für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende |
Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der | Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der |
Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer | Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer |
Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für | Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für |
Arzneimittel; | Arzneimittel; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende |
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und | Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und |
der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer | der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer |
Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für | Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für |
Pflanzenschutzmittel; | Pflanzenschutzmittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf |
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; | entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; |
In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen | vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die | Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die |
Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt; | Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt; |
In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung | In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung |
bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in | bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in |
vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und | vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und |
bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende | bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende |
Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung, | Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung, |
eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer | eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer |
Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat | Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat |
verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines | verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines |
Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und | Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und |
Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in | Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in |
Anspruch genommenes Prioritätsrecht); | Anspruch genommenes Prioritätsrecht); |
In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren | In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren |
höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass | höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass |
ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt; | ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt; |
dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird, | dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird, |
eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status | eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status |
der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu | der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu |
notifizieren; | notifizieren; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt, | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt, |
bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die | bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die |
Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu | Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu |
wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung | wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung |
erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr | erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr |
handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel, | handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel, |
einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des | einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des |
Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim | Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim |
Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung | Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung |
verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um | verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um |
die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt, | die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt, |
die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die | die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die |
Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine | Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine |
vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll | vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll |
somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in | somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in |
den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer | den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer |
Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die | Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die |
Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht | Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht |
beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten | beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten |
für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das | für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das |
Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur | Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur |
Wiederherstellung eines Prioritätsrechts; | Wiederherstellung eines Prioritätsrechts; |
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist, | In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist, |
dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und | dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und |
ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für | ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für |
verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden; | verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden; |
dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte | dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte |
Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert | Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert |
worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der | worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der |
Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in | Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in |
Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur | Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur |
Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese | Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese |
Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des | Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des |
Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in |
Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der | Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der |
Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich | Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich |
höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des | höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des |
EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert | EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert |
werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten | werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten |
Umsetzungskosten übereinstimmt; | Umsetzungskosten übereinstimmt; |
In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten | In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten |
Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die | Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die |
auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft | entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft |
treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende | treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende |
Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum | Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum |
angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl | angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl |
die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die | die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die |
Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind, | Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind, |
sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren | sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren |
entstehen, an diesem Datum oder später eintritt; | entstehen, an diesem Datum oder später eintritt; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli |
2015; | 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember |
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet | "Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet |
des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und | des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und |
Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem | Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem |
Erlass festgelegt." | Erlass festgelegt." |
Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die | Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des | "Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren |
wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt." | wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die | Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die |
vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. |
KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. | Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. |
April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das | April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen |
Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird | Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird |
für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum | für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum |
festgelegt: | festgelegt: |
1. im Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente: | 1. im Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente: |
a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März | a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März |
2007, und | 2007, und |
b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer | b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer |
Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6. | Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6. |
März 2007, | März 2007, |
2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das | 2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das |
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das | ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für | Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für |
die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines | die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines |
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das | ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. März 2007, | Gesetz vom 6. März 2007, |
3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das | 3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das |
ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch | ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren | das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren |
für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines | für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines |
ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt | ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt |
durch das Gesetz vom 6. März 2007. | durch das Gesetz vom 6. März 2007. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses | Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses |
vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und | vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und |
ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und | ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und |
Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden | Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden |
Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf | Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf |
Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und | Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und |
auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des | auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise |
erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder | erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder |
Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt. | Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren |
ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet | In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet |
des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende | des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende |
Gebühren und Zusatzgebühren | Gebühren und Zusatzgebühren |
Einzuziehende Gebühren | Einzuziehende Gebühren |
Betrag | Betrag |
in Euro | in Euro |
Einreichung einer Patentanmeldung | Einreichung einer Patentanmeldung |
50 | 50 |
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr |
25 | 25 |
Wiederherstellung des Prioritätsrechts | Wiederherstellung des Prioritätsrechts |
350 | 350 |
Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs | Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs |
50 | 50 |
Recherchengebühr | Recherchengebühr |
300 | 300 |
Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) | Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) |
200 | 200 |
Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines | Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines |
Zertifikats | Zertifikats |
200 | 200 |
Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines | Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines |
Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats | Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats |
30 | 30 |
Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer | Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer |
Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite | Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite |
12 | 12 |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur |
Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt | Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt |
350 | 350 |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren |
ANLAGE 2 | ANLAGE 2 |
Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden | Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden |
Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und | Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und |
Zuschlagsgebühren | Zuschlagsgebühren |
Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren | Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren |
Betrag | Betrag |
in Euro | in Euro |
Dritte Jahresgebühr | Dritte Jahresgebühr |
40 | 40 |
Vierte Jahresgebühr | Vierte Jahresgebühr |
55 | 55 |
Fünfte Jahresgebühr | Fünfte Jahresgebühr |
75 | 75 |
Sechste Jahresgebühr | Sechste Jahresgebühr |
95 | 95 |
Siebte Jahresgebühr | Siebte Jahresgebühr |
110 | 110 |
Achte Jahresgebühr | Achte Jahresgebühr |
135 | 135 |
Neunte Jahresgebühr | Neunte Jahresgebühr |
165 | 165 |
Zehnte Jahresgebühr | Zehnte Jahresgebühr |
185 | 185 |
Elfte Jahresgebühr | Elfte Jahresgebühr |
215 | 215 |
Zwölfte Jahresgebühr | Zwölfte Jahresgebühr |
240 | 240 |
Dreizehnte Jahresgebühr | Dreizehnte Jahresgebühr |
275 | 275 |
Vierzehnte Jahresgebühr | Vierzehnte Jahresgebühr |
320 | 320 |
Fünfzehnte Jahresgebühr | Fünfzehnte Jahresgebühr |
360 | 360 |
Sechzehnte Jahresgebühr | Sechzehnte Jahresgebühr |
400 | 400 |
Siebzehnte Jahresgebühr | Siebzehnte Jahresgebühr |
450 | 450 |
Achtzehnte Jahresgebühr | Achtzehnte Jahresgebühr |
500 | 500 |
Neunzehnte Jahresgebühr | Neunzehnte Jahresgebühr |
555 | 555 |
Zwanzigste Jahresgebühr | Zwanzigste Jahresgebühr |
600 | 600 |
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten |
Jahresgebühr | Jahresgebühr |
85 | 85 |
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten |
Jahresgebühr | Jahresgebühr |
230 | 230 |
Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren | Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren |
Betrag | Betrag |
in Euro | in Euro |
Erste Jahresgebühr | Erste Jahresgebühr |
650 | 650 |
Zweite Jahresgebühr | Zweite Jahresgebühr |
700 | 700 |
Dritte Jahresgebühr | Dritte Jahresgebühr |
750 | 750 |
Vierte Jahresgebühr | Vierte Jahresgebühr |
800 | 800 |
Fünfte Jahresgebühr | Fünfte Jahresgebühr |
850 | 850 |
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften |
Jahresgebühr | Jahresgebühr |
250 | 250 |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |