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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux en vue, notamment, de l'adaptation à la loi du 10 janvier 2011 d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
9 MARS 2014. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés | 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse |
koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de | |
royaux en vue, notamment, de l'adaptation à la loi du 10 janvier 2011 | wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake |
d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de | |
l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets | octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de |
européens, et portant modification de diverses dispositions en matière | verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse |
de brevets d'invention. - Traduction allemande d'extraits | bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, |
articles 1, 2, 7, 8, 11 à 24, 26 à 28, 30 à 42, 44, 45 et 47 à 50 de | 7, 8, 11 tot 24, 26 tot 28, 30 tot 42, 44, 45 en 47 tot 50 van het |
l'arrêté royal du 9 mars 2014 portant modification de divers arrêtés | koninklijk besluit van 9 maart 2014 tot wijziging van diverse |
koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de | |
royaux en vue, notamment, de l'adaptation à la loi du 10 janvier 2011 | wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake |
d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de | |
l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets | octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de |
européens, et portant modification de diverses dispositions en matière | verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse |
de brevets d'invention (Moniteur belge du 13 mars 2014). | bepalingen inzake uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 13 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | maart 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das | Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das |
Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und | Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und |
der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung | der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung |
europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über Erfindungspatente | über Erfindungspatente |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender |
internationaler Akte: | internationaler Akte: |
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Straßburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Straßburg |
am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
19. Juni 1970, | 19. Juni 1970, |
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, |
der Artikel 1 und 5/1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2011; | der Artikel 1 und 5/1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2011; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer | Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer |
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der | Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der |
europäischen Patente in Belgien, des Artikels 4/1, eingefügt durch das | europäischen Patente in Belgien, des Artikels 4/1, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2011; | Gesetz vom 10. Januar 2011; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des |
Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über | Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über |
die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener | die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen über Erfindungspatente, des Artikels 53; | Bestimmungen über Erfindungspatente, des Artikels 53; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die |
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von |
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die |
Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien; | Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die |
Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in | Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in |
Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente; | Erfindungspatente; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten; | Erfindungspatenten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf |
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; | entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die |
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von |
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.661/1 des Staatsrates vom 20. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.661/1 des Staatsrates vom 20. Januar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 |
über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die | über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die |
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die | Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die |
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien | Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 27. Februar 1981 über die | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 27. Februar 1981 über die |
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von |
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird ein Artikel 6/1 mit | den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird ein Artikel 6/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - Die in Artikel 5/1 des Billigungsgesetzes erwähnten | "Art. 6/1 - Die in Artikel 5/1 des Billigungsgesetzes erwähnten |
sprachtechnologischen Dienste werden anhand eines Links auf den Seiten | sprachtechnologischen Dienste werden anhand eines Links auf den Seiten |
"Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes | "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft zur Verfügung gestellt." | Wirtschaft zur Verfügung gestellt." |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 |
über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien | über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien |
Art. 2 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 | Art. 2 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 |
über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien, | über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2 - Diese Übermittlungsgebühr beträgt 120 EUR." | " § 2 - Diese Übermittlungsgebühr beträgt 120 EUR." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten | Erfindungspatenten |
(...) | (...) |
Art. 7 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über | Art. 7 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über |
die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: | Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen | "Art. 5 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen |
zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in | zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in |
Bezug auf eine oder mehrere ihrer Patentangelegenheiten vor dem Amt | Bezug auf eine oder mehrere ihrer Patentangelegenheiten vor dem Amt |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht. | Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht. |
Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich | Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich |
die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die dieser | die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die dieser |
Gruppe angehören. | Gruppe angehören. |
§ 2 - Handelt ein Vertreter in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein | § 2 - Handelt ein Vertreter in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein |
Patent, für die/das bereits ein anderer Vertreter oder eine andere | Patent, für die/das bereits ein anderer Vertreter oder eine andere |
Vertretergruppe vor dem Amt gehandelt hat, muss er außer in den in | Vertretergruppe vor dem Amt gehandelt hat, muss er außer in den in |
Artikel 69 des Gesetzes erwähnten Fällen eine Vollmacht einreichen. | Artikel 69 des Gesetzes erwähnten Fällen eine Vollmacht einreichen. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss der Vertreter innerhalb einer | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss der Vertreter innerhalb einer |
Frist von zwei Monaten ab Vornahme der Handlung beim Amt: | Frist von zwei Monaten ab Vornahme der Handlung beim Amt: |
1. eine Vollmacht einreichen, | 1. eine Vollmacht einreichen, |
2. das Amt davon in Kenntnis setzen, ob die neue Vollmacht das Mandat | 2. das Amt davon in Kenntnis setzen, ob die neue Vollmacht das Mandat |
des früheren Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet oder | des früheren Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet oder |
ob beide Vertreter oder Vertretergruppen Handlungen vor dem Amt | ob beide Vertreter oder Vertretergruppen Handlungen vor dem Amt |
vornehmen dürfen. | vornehmen dürfen. |
Gibt der neue Vertreter oder die neue Vertretergruppe in Anwendung von | Gibt der neue Vertreter oder die neue Vertretergruppe in Anwendung von |
Absatz 2 Nr. 2 an, dass die neue Vollmacht das Mandat des früheren | Absatz 2 Nr. 2 an, dass die neue Vollmacht das Mandat des früheren |
Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet, setzt das Amt | Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet, setzt das Amt |
den früheren Vertreter oder die frühere Vertretergruppe davon in | den früheren Vertreter oder die frühere Vertretergruppe davon in |
Kenntnis und teilt ihm/ihr mit, dass die Verfahren mit dem neuen | Kenntnis und teilt ihm/ihr mit, dass die Verfahren mit dem neuen |
Vertreter oder der neuen Vertretergruppe fortgesetzt werden. | Vertreter oder der neuen Vertretergruppe fortgesetzt werden. |
§ 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 muss für folgende Handlungen eine | § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 muss für folgende Handlungen eine |
Vollmacht eingereicht werden: | Vollmacht eingereicht werden: |
1. Einreichung eines Antrags auf Zurücknahme der Patentanmeldung wie | 1. Einreichung eines Antrags auf Zurücknahme der Patentanmeldung wie |
in Artikel 22 § 2bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, | in Artikel 22 § 2bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, |
2. Einreichung einer Gesamtverzichtserklärung wie in Artikel 48bis § 1 | 2. Einreichung einer Gesamtverzichtserklärung wie in Artikel 48bis § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, | Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, |
3. Einreichung einer Gesamtwiderrufserklärung wie in Artikel 48ter § 1 | 3. Einreichung einer Gesamtwiderrufserklärung wie in Artikel 48ter § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnt. | Absatz 1 des Gesetzes erwähnt. |
§ 4 - Reicht der zugelassene Vertreter in den in den Paragraphen 2 und | § 4 - Reicht der zugelassene Vertreter in den in den Paragraphen 2 und |
3 erwähnten Fällen keine Vollmacht ein, fordert das Amt den Vertreter | 3 erwähnten Fällen keine Vollmacht ein, fordert das Amt den Vertreter |
auf, diese Vollmacht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist | auf, diese Vollmacht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist |
einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. | einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. |
In Abweichung von Absatz 1 muss die Vollmacht für die in § 3 Nr. 1 | In Abweichung von Absatz 1 muss die Vollmacht für die in § 3 Nr. 1 |
erwähnten Handlungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist | erwähnten Handlungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist |
eingereicht werden, ohne dass diese Frist die in Artikel 30ter | eingereicht werden, ohne dass diese Frist die in Artikel 30ter |
erwähnte Frist überschreiten darf. | erwähnte Frist überschreiten darf. |
Werden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen nicht | Werden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen nicht |
innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frist erfüllt, gilt | innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frist erfüllt, gilt |
die verrichtete Handlung als nicht vorgenommen." | die verrichtete Handlung als nicht vorgenommen." |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Das Amt kann den Vertreter um jede zusätzliche | "Art. 7 - § 1 - Das Amt kann den Vertreter um jede zusätzliche |
Information ersuchen, um zu überprüfen, ob diese Person gemäß Kapitel | Information ersuchen, um zu überprüfen, ob diese Person gemäß Kapitel |
III des Gesetzes ermächtigt ist, vor ihm zu handeln. | III des Gesetzes ermächtigt ist, vor ihm zu handeln. |
Die Vollmacht muss dem Amt auf jedes seiner Ersuchen hin vorgelegt | Die Vollmacht muss dem Amt auf jedes seiner Ersuchen hin vorgelegt |
werden. | werden. |
Erteilt der Vertreter die angeforderten Informationen nicht innerhalb | Erteilt der Vertreter die angeforderten Informationen nicht innerhalb |
einer Frist von zwei Monaten ab dem vom Amt versandten Ersuchen oder | einer Frist von zwei Monaten ab dem vom Amt versandten Ersuchen oder |
legt er innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vor, gilt die | legt er innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vor, gilt die |
verrichtete Handlung als nicht von einer Person vorgenommen, die gemäß | verrichtete Handlung als nicht von einer Person vorgenommen, die gemäß |
Kapitel III des Gesetzes zu diesem Zweck ermächtigt ist. Das Amt setzt | Kapitel III des Gesetzes zu diesem Zweck ermächtigt ist. Das Amt setzt |
den Patentanmelder oder -inhaber davon in Kenntnis. | den Patentanmelder oder -inhaber davon in Kenntnis. |
§ 2 - Das Amt kann den Patentanmelder oder -inhaber um die Bestätigung | § 2 - Das Amt kann den Patentanmelder oder -inhaber um die Bestätigung |
ersuchen, dass der Vertreter im Namen des Patentanmelders oder | ersuchen, dass der Vertreter im Namen des Patentanmelders oder |
-inhabers handelt. In dem Brief, durch den das Amt um diese | -inhabers handelt. In dem Brief, durch den das Amt um diese |
Bestätigung ersucht, werden die in Absatz 3 erwähnte Frist und die in | Bestätigung ersucht, werden die in Absatz 3 erwähnte Frist und die in |
Absatz 3 erwähnten Folgen bei Nichtbeachtung des Ersuchens des Amtes | Absatz 3 erwähnten Folgen bei Nichtbeachtung des Ersuchens des Amtes |
ausdrücklich angegeben. | ausdrücklich angegeben. |
Der Vertreter erhält eine Abschrift des Briefes, durch den das Amt um | Der Vertreter erhält eine Abschrift des Briefes, durch den das Amt um |
diese Bestätigung ersucht. | diese Bestätigung ersucht. |
Außer bei gegenteiliger Meldung des Patentanmelders oder -inhabers | Außer bei gegenteiliger Meldung des Patentanmelders oder -inhabers |
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem in Absatz 1 erwähnten | innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem in Absatz 1 erwähnten |
Bestätigungsersuchen gilt die vom Vertreter vorgenommene Handlung als | Bestätigungsersuchen gilt die vom Vertreter vorgenommene Handlung als |
bestätigt." | bestätigt." |
(...) | (...) |
Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Zusammenfassung darf aus nicht mehr als hundertfünfzig | " § 3 - Die Zusammenfassung darf aus nicht mehr als hundertfünfzig |
Worten bestehen." | Worten bestehen." |
2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Das Amt kann die Zusammenfassung überprüfen und der Form nach | " § 6 - Das Amt kann die Zusammenfassung überprüfen und der Form nach |
verbessern." | verbessern." |
Art. 12 - In Artikel 14 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 14 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
"fotografische Wiedergabe " durch das Wort "Digitalisierung" ersetzt. | "fotografische Wiedergabe " durch das Wort "Digitalisierung" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 | Art. 13 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 |
bis 4 aufgehoben und wird der Vermerk " § 1" gestrichen. | bis 4 aufgehoben und wird der Vermerk " § 1" gestrichen. |
Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Unterlagen der Patentanmeldung, die nicht elektronisch | " § 1 - Die Unterlagen der Patentanmeldung, die nicht elektronisch |
eingereicht werden, sind in einer Form einzureichen, die ihre | eingereicht werden, sind in einer Form einzureichen, die ihre |
Digitalisierung ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei | Digitalisierung ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei |
sein; sie dürfen nicht gefaltet sein. Nur eine Seite der Blätter darf | sein; sie dürfen nicht gefaltet sein. Nur eine Seite der Blätter darf |
beschriftet werden." | beschriftet werden." |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Unterlagen der | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Unterlagen der |
Patentanmeldung" und den Wörtern "sind auf biegsamem, festem, weißem, | Patentanmeldung" und den Wörtern "sind auf biegsamem, festem, weißem, |
glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier" die Wörter ", die nicht | glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier" die Wörter ", die nicht |
elektronisch eingereicht werden," eingefügt. | elektronisch eingereicht werden," eingefügt. |
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Jeder Bestandteil der | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Jeder Bestandteil der |
Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen | Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen |
und Zusammenfassung)" und den Wörtern "muss auf einem neuen Blatt" die | und Zusammenfassung)" und den Wörtern "muss auf einem neuen Blatt" die |
Wörter ", der nicht elektronisch eingereicht wird," eingefügt. | Wörter ", der nicht elektronisch eingereicht wird," eingefügt. |
4. In § 7 wird das Wort "soll" durch das Wort "muss" ersetzt. | 4. In § 7 wird das Wort "soll" durch das Wort "muss" ersetzt. |
5. In § 8 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und die | 5. In § 8 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und die |
Zusammenfassung" und den Wörtern "müssen mit Maschine geschrieben oder | Zusammenfassung" und den Wörtern "müssen mit Maschine geschrieben oder |
gedruckt sein" die Wörter ", die nicht elektronisch eingereicht | gedruckt sein" die Wörter ", die nicht elektronisch eingereicht |
werden," eingefügt. | werden," eingefügt. |
6. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: |
" § 10 - Einheiten der physikalischen Größen sind in Einheiten des | " § 10 - Einheiten der physikalischen Größen sind in Einheiten des |
Internationalen Einheitensystems (SI) anzugeben; wird ein anderes | Internationalen Einheitensystems (SI) anzugeben; wird ein anderes |
System verwendet, sind sie ebenfalls nach dem SI anzugeben. | System verwendet, sind sie ebenfalls nach dem SI anzugeben. |
Andere Größen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten | Andere Größen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten |
Einheiten anzugeben, für mathematische Formeln sind die allgemein | Einheiten anzugeben, für mathematische Formeln sind die allgemein |
üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein | üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein |
üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. | üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. |
Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und | Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und |
Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt | Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt |
sind." | sind." |
7. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: |
" § 12 - Jedes Blatt muss frei von Radierstellen, Änderungen, | " § 12 - Jedes Blatt muss frei von Radierstellen, Änderungen, |
Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein." | Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein." |
Art. 16 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Anmelder kann bis zum Datum der Patenterteilung von sich | " § 1 - Der Anmelder kann bis zum Datum der Patenterteilung von sich |
aus Teilanmeldungen zu der früheren Patentanmeldung einreichen." | aus Teilanmeldungen zu der früheren Patentanmeldung einreichen." |
Art. 17 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 17 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "Artikel 18 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 18 § 3" | Wörter "Artikel 18 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 18 § 3" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 18 - In Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "Artikel 21 | Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "Artikel 21 |
§ 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 21 § 1bis des Gesetzes" | § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 21 § 1bis des Gesetzes" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Mai 1987, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. Mai 1987, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens dreizehn | "Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens dreizehn |
Monate nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn eine | Monate nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn eine |
Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten | Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten |
Prioritätstag oder, wenn diese Frist vor der Frist für die Zahlung der | Prioritätstag oder, wenn diese Frist vor der Frist für die Zahlung der |
Anmeldegebühr abläuft, spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der | Anmeldegebühr abläuft, spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der |
Anmeldegebühr erfolgen." | Anmeldegebühr erfolgen." |
Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen | "Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen |
Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im | Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im |
Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales | Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales |
oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale | oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale |
Patentanmeldung erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen | Patentanmeldung erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen |
wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht | wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht |
wird, können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche | wird, können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche |
Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent | Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent |
verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche | verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche |
Stellungnahme, die im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent | Stellungnahme, die im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent |
erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder | erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder |
ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für | ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für |
eine internationale Patentanmeldung verwendet werden können. | eine internationale Patentanmeldung verwendet werden können. |
§ 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen | § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen |
Stellungnahme werden dem in Artikel 21 § 8 des Gesetzes erwähnten | Stellungnahme werden dem in Artikel 21 § 8 des Gesetzes erwähnten |
Antrag beigefügt. Sind der Recherchenbericht und die schriftliche | Antrag beigefügt. Sind der Recherchenbericht und die schriftliche |
Stellungnahme zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erstellt, werden in | Stellungnahme zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erstellt, werden in |
dem Antrag die Angaben in Bezug auf die Beantragung des | dem Antrag die Angaben in Bezug auf die Beantragung des |
Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme im | Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme im |
Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales | Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales |
oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale | oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale |
Patentanmeldung vermerkt. | Patentanmeldung vermerkt. |
Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen | Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen |
Stellungnahme müssen dem Amt innerhalb einer Frist von höchstens zwei | Stellungnahme müssen dem Amt innerhalb einer Frist von höchstens zwei |
Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Recherchenberichts und der | Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Recherchenberichts und der |
schriftlichen Stellungnahme wie in Absatz 1 erwähnt oder ab dem | schriftlichen Stellungnahme wie in Absatz 1 erwähnt oder ab dem |
Anmeldetag der Patentanmeldung übermittelt werden, wobei die zuletzt | Anmeldetag der Patentanmeldung übermittelt werden, wobei die zuletzt |
ablaufende Frist anzuwenden ist." | ablaufende Frist anzuwenden ist." |
Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 25 - § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten | "Art. 25 - § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten |
ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die | ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die |
schriftliche Stellungnahme notifiziert hat, um eine neue Fassung der | schriftliche Stellungnahme notifiziert hat, um eine neue Fassung der |
Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und | Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und |
gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme | gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme |
einzureichen. | einzureichen. |
Hat der Patentanmelder in Anwendung von Artikel 24 einen | Hat der Patentanmelder in Anwendung von Artikel 24 einen |
Recherchenbericht eingereicht, der im Erteilungsverfahren für ein | Recherchenbericht eingereicht, der im Erteilungsverfahren für ein |
belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder | belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder |
im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vom Europäischen | im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vom Europäischen |
Patentamt erstellt worden ist, verfügt er über eine Frist von vier | Patentamt erstellt worden ist, verfügt er über eine Frist von vier |
Monaten ab dem Datum, an dem der Recherchenbericht in Anwendung von | Monaten ab dem Datum, an dem der Recherchenbericht in Anwendung von |
Artikel 24 § 2 eingereicht worden ist, um eine neue Fassung der | Artikel 24 § 2 eingereicht worden ist, um eine neue Fassung der |
Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und | Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und |
gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme | gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme |
einzureichen. | einzureichen. |
Die neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der | Die neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der |
Zusammenfassung und gegebenenfalls die Kommentare müssen auf einem von | Zusammenfassung und gegebenenfalls die Kommentare müssen auf einem von |
der an das Amt gerichteten Korrespondenz getrennten Blatt eingereicht | der an das Amt gerichteten Korrespondenz getrennten Blatt eingereicht |
werden. Die Bestimmungen von Artikel 17 sind anwendbar. | werden. Die Bestimmungen von Artikel 17 sind anwendbar. |
§ 2 - Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht | § 2 - Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht |
recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich | recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich |
beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine | beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine |
einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind." | einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind." |
Art. 22 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel V wie | Art. 22 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel V wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL V - Anpassung, Berichtigung und Wiedereinsetzung in den | "KAPITEL V - Anpassung, Berichtigung und Wiedereinsetzung in den |
vorigen Stand". | vorigen Stand". |
Art. 23 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 23 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 26 - § 1 - Die in Artikel 20 § 1 Absatz 1 des Gesetzes | "Art. 26 - § 1 - Die in Artikel 20 § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
vorgesehene Frist für die Anpassung der Anmeldung und für die | vorgesehene Frist für die Anpassung der Anmeldung und für die |
Stellungnahme beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das | Stellungnahme beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das |
Amt die Mängel in der Anmeldung notifiziert hat. Die Zahlung der | Amt die Mängel in der Anmeldung notifiziert hat. Die Zahlung der |
Anpassungsgebühr muss innerhalb derselben Frist erfolgen. | Anpassungsgebühr muss innerhalb derselben Frist erfolgen. |
§ 2 - Die in Artikel 20 § 1ter des Gesetzes vorgesehene Frist für die | § 2 - Die in Artikel 20 § 1ter des Gesetzes vorgesehene Frist für die |
Zahlung der Gebühr und der Zuschlagsgebühr beläuft sich auf drei | Zahlung der Gebühr und der Zuschlagsgebühr beläuft sich auf drei |
Monate ab dem Datum, an dem das Amt zur Zahlung der Gebühr und der | Monate ab dem Datum, an dem das Amt zur Zahlung der Gebühr und der |
Zuschlagsgebühr aufgefordert hat." | Zuschlagsgebühr aufgefordert hat." |
Art. 24 - In Artikel 27 Absatz 2 werden die Wörter "wird schriftlich | Art. 24 - In Artikel 27 Absatz 2 werden die Wörter "wird schriftlich |
eingereicht und" aufgehoben. | eingereicht und" aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 26 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27ter mit folgendem | Art. 26 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 27ter - Die in Artikel 58 § 1 des Gesetzes vorgesehene Frist | "Art. 27ter - Die in Artikel 58 § 1 des Gesetzes vorgesehene Frist |
beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel | beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel |
notifiziert hat. | notifiziert hat. |
Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von | Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von |
Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder, dem Inhaber | Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder, dem Inhaber |
oder anderen Interessehabenden Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die | oder anderen Interessehabenden Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die |
in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab Vornahme der Handlung." | in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab Vornahme der Handlung." |
Art. 27 - Artikel 28 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 27 - Artikel 28 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Widersetzt sich ein Erfinder vor Ende des siebzehnten Monats | " § 3 - Widersetzt sich ein Erfinder vor Ende des siebzehnten Monats |
nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn gemäß den | nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes eine Priorität in Anspruch | Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes eine Priorität in Anspruch |
genommen wird, nach der ältesten Priorität, die in der | genommen wird, nach der ältesten Priorität, die in der |
Prioritätserklärung angegeben ist, gemäß Artikel 12 des Gesetzes dem | Prioritätserklärung angegeben ist, gemäß Artikel 12 des Gesetzes dem |
Vermerk im Patent, dass er der Erfinder der beanspruchten Erfindung | Vermerk im Patent, dass er der Erfinder der beanspruchten Erfindung |
ist, nennt das Amt diesen Erfinder nicht im Patent oder in der | ist, nennt das Amt diesen Erfinder nicht im Patent oder in der |
Patentanmeldung. | Patentanmeldung. |
Das Amt überprüft nicht die Richtigkeit der Angabe des Erfinders." | Das Amt überprüft nicht die Richtigkeit der Angabe des Erfinders." |
Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - § 1 - Die in Artikel 48bis des Gesetzes erwähnte | "Art. 30 - § 1 - Die in Artikel 48bis des Gesetzes erwähnte |
Verzichtserklärung und die in Artikel 48ter des Gesetzes erwähnte | Verzichtserklärung und die in Artikel 48ter des Gesetzes erwähnte |
Widerrufserklärung müssen Folgendes enthalten: | Widerrufserklärung müssen Folgendes enthalten: |
1. Namen und Adresse des Patentinhabers oder der Patentinhaber, | 1. Namen und Adresse des Patentinhabers oder der Patentinhaber, |
der/die die Verzichts- beziehungsweise Widerrufserklärung | der/die die Verzichts- beziehungsweise Widerrufserklärung |
einreicht/einreichen. Natürliche Personen sind mit ihrem Namen, | einreicht/einreichen. Natürliche Personen sind mit ihrem Namen, |
gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine | gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine |
Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische | Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische |
Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie | Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie |
über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, | über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, |
2. Nummer des Patents, für das die Verzichts- beziehungsweise | 2. Nummer des Patents, für das die Verzichts- beziehungsweise |
Widerrufserklärung eingereicht worden ist. | Widerrufserklärung eingereicht worden ist. |
Gibt es mehrere Patentinhaber, muss die Erklärung von allen | Gibt es mehrere Patentinhaber, muss die Erklärung von allen |
Patentinhabern unterzeichnet werden. | Patentinhabern unterzeichnet werden. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in Anwendung der | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in Anwendung der |
Artikel 48bis § 8 und 48ter § 7 des Gesetzes entsprechend anwendbar | Artikel 48bis § 8 und 48ter § 7 des Gesetzes entsprechend anwendbar |
auf die Patentanmeldung." | auf die Patentanmeldung." |
(...) | (...) |
Art. 30 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 30quinquies mit folgendem | Art. 30 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 30quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30quinquies - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner | "Art. 30quinquies - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse müssen schriftlich beim Amt eingereicht werden. | Ausführungserlasse müssen schriftlich beim Amt eingereicht werden. |
Mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes an das Amt | Mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes an das Amt |
gerichteten Mitteilungen müssen Notifizierungen, Kommentare und | gerichteten Mitteilungen müssen Notifizierungen, Kommentare und |
Handlungen in den Verfahren vor dem Amt immer unterzeichnet sein. | Handlungen in den Verfahren vor dem Amt immer unterzeichnet sein. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des Gesetzes müssen | Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des Gesetzes müssen |
Notifizierungen, Kommentare und Handlungen in den Verfahren vor dem | Notifizierungen, Kommentare und Handlungen in den Verfahren vor dem |
Amt persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch anhand eines Links | Amt persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch anhand eines Links |
auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen | auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft vorgenommen werden." | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft vorgenommen werden." |
Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33bis - § 1 - Die in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnte | "Art. 33bis - § 1 - Die in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnte |
Notifizierung muss Folgendes enthalten: | Notifizierung muss Folgendes enthalten: |
1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem | 1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem |
Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine | Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine |
Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische | Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische |
Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie | Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie |
über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, | über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, |
2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der | 2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der |
Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents | Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents |
beziehungsweise der Patente, | beziehungsweise der Patente, |
3. Angabe, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung zu Miteigentum | 3. Angabe, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung zu Miteigentum |
führt. | führt. |
§ 2 - Die Notifizierung erfolgt anhand eines vom Amt zur Verfügung | § 2 - Die Notifizierung erfolgt anhand eines vom Amt zur Verfügung |
gestellten Formulars. | gestellten Formulars. |
§ 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel | § 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel |
wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 44 § 3 des | wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 44 § 3 des |
Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind. | sind. |
§ 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind entsprechend | § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind entsprechend |
anwendbar auf dingliche Rechte, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnt | anwendbar auf dingliche Rechte, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnt |
sind." | sind." |
Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | "Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
Bescheinigung muss Folgendes enthalten: | Bescheinigung muss Folgendes enthalten: |
1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem | 1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem |
Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine | Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine |
Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische | Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische |
Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie | Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie |
über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, | über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, |
2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der | 2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der |
Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents | Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents |
beziehungsweise der Patente, | beziehungsweise der Patente, |
3. Angabe, ob die Lizenz eine ausschließliche oder nicht | 3. Angabe, ob die Lizenz eine ausschließliche oder nicht |
ausschließliche Lizenz ist, | ausschließliche Lizenz ist, |
4. Datum des Inkrafttretens und Dauer der Lizenz und Gebiet, in dem | 4. Datum des Inkrafttretens und Dauer der Lizenz und Gebiet, in dem |
die Lizenz anwendbar ist. | die Lizenz anwendbar ist. |
§ 2 - Die Bescheinigung muss auf einem vom Amt zur Verfügung | § 2 - Die Bescheinigung muss auf einem vom Amt zur Verfügung |
gestellten Formular erfolgen. | gestellten Formular erfolgen. |
§ 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel | § 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel |
wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 45 § 4 des | wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 45 § 4 des |
Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind." | sind." |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember | KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember |
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens | 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens |
und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und | und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und |
Zusatzgebühren | Zusatzgebühren |
Art. 34 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | Art. 34 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird |
durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. Minister: der für geistiges Eigentum zuständige Minister." | "4. Minister: der für geistiges Eigentum zuständige Minister." |
Art. 35 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 35 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird aufgehoben. |
Art. 36 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu | "Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu |
entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren werden dem Amt per | entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren werden dem Amt per |
Banküberweisung oder elektronisch gezahlt. | Banküberweisung oder elektronisch gezahlt. |
Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Gebühren oder | Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Gebühren oder |
Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu entrichten | Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu entrichten |
sind, kann jeder Beteiligte einen Vorschuss auf das laufende Konto des | sind, kann jeder Beteiligte einen Vorschuss auf das laufende Konto des |
Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein Konto eröffnet. | Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein Konto eröffnet. |
Diesbezügliche Modalitäten werden vom Minister festgelegt." | Diesbezügliche Modalitäten werden vom Minister festgelegt." |
Art. 37 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 37 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und den Königlichen Erlass vom | Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und den Königlichen Erlass vom |
21. Dezember 2006, wird aufgehoben. | 21. Dezember 2006, wird aufgehoben. |
Art. 38 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 38 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens und der | "Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens und der |
Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als | Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als |
verrichtet: | verrichtet: |
1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, | 1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, |
sofern die Zahlung per Überweisung oder elektronisch erfolgt, | sofern die Zahlung per Überweisung oder elektronisch erfolgt, |
2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß | 2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß |
Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden | Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden |
Betrag erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, | Betrag erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, |
3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung | 3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung |
ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß | ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß |
Artikel 4 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in | Artikel 4 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in |
Nr. 2 erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht. | Nr. 2 erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht. |
In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden so rasch wie möglich | In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden so rasch wie möglich |
darauf hin, dass der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt | darauf hin, dass der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt |
werden muss." | werden muss." |
Art. 39 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 39 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein | "Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein |
Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den | Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den |
ersten darauf folgenden Werktag verschoben." | ersten darauf folgenden Werktag verschoben." |
Art. 40 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 40 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 41 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 41 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 21. Dezember 2006, wird wie | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 21. Dezember 2006, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren | "Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren |
wird vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein | wird vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein |
Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen | Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen |
Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder | Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder |
durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses | durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses |
entrichtet wird." | entrichtet wird." |
Art. 42 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 42 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. September 2007, werden die Wörter "Der | Königlichen Erlass vom 24. September 2007, werden die Wörter "Der |
Minister der Wirtschaft" durch die Wörter "Der Minister" ersetzt. | Minister der Wirtschaft" durch die Wörter "Der Minister" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 44 - Artikel 15 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 44 - Artikel 15 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 45 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den | Art. 45 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird durch die Anlage | Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird durch die Anlage |
ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. | ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 47 - Die in Artikel 70bis § 1 erwähnte Wiedereinsetzungsgebühr | Art. 47 - Die in Artikel 70bis § 1 erwähnte Wiedereinsetzungsgebühr |
beträgt 350 EUR. | beträgt 350 EUR. |
Art. 48 - Die Artikel 25, 42, 48 und 50 des Gesetzes vom 10. Januar | Art. 48 - Die Artikel 25, 42, 48 und 50 des Gesetzes vom 10. Januar |
2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision | 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision |
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur | des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente und | Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente und |
Artikel 52 desselben Gesetzes, soweit er auf die Artikel 25, 42, 48 | Artikel 52 desselben Gesetzes, soweit er auf die Artikel 25, 42, 48 |
und 50 anwendbar ist, treten am Tag der Veröffentlichung des | und 50 anwendbar ist, treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 49 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 2 legt der König | Art. 49 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 2 legt der König |
für jede Bestimmung des vorliegenden Erlasses das Datum des | für jede Bestimmung des vorliegenden Erlasses das Datum des |
Inkrafttretens fest. | Inkrafttretens fest. |
Die Artikel 25, 47, 48 und vorliegender Artikel treten am Tag der | Die Artikel 25, 47, 48 und vorliegender Artikel treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Artikel 47 tritt an dem Datum außer Kraft, das in Anwendung von Absatz | Artikel 47 tritt an dem Datum außer Kraft, das in Anwendung von Absatz |
1 für das Inkrafttreten von Artikel 45 festgelegt wird. | 1 für das Inkrafttreten von Artikel 45 festgelegt wird. |
Art. 50 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 50 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung |
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die |
Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des | Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des |
Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über | Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über |
die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener | die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen über Erfindungspatente | Bestimmungen über Erfindungspatente |
Auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren | entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren |
Einzuziehende Gebühren | Einzuziehende Gebühren |
Betrag | Betrag |
in Euro | in Euro |
Einreichung einer Patentanmeldung | Einreichung einer Patentanmeldung |
50 | 50 |
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr |
25 | 25 |
Inanspruchnahme des Prioritätsrechts | Inanspruchnahme des Prioritätsrechts |
12 | 12 |
Wiederherstellung des Prioritätsrechts | Wiederherstellung des Prioritätsrechts |
50 | 50 |
Recherchengebühr | Recherchengebühr |
300 | 300 |
Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler | Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler |
Art | Art |
6 | 6 |
Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) | Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) |
200 | 200 |
Anpassung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung | Anpassung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung |
12 | 12 |
Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer | Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer |
Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite | Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite |
12 | 12 |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur |
Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt | Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt |
350 | 350 |
Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Anmeldung, eines | Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Anmeldung, eines |
Patents oder eines Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder | Patents oder eines Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder |
Teilwechsels des Eigentums an einer Anmeldung, einem Patent oder einem | Teilwechsels des Eigentums an einer Anmeldung, einem Patent oder einem |
Zertifikat | Zertifikat |
12 | 12 |
Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine | Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine |
Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat | Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat |
12 | 12 |
Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz | Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz |
für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat | für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat |
12 | 12 |
Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Anmeldung, ein | Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Anmeldung, ein |
Patent oder ein Zertifikat | Patent oder ein Zertifikat |
12 | 12 |
Notifizierung des Nießbrauchs oder der Verpfändung einer Anmeldung, | Notifizierung des Nießbrauchs oder der Verpfändung einer Anmeldung, |
eines Patents oder eines Zertifikats | eines Patents oder eines Zertifikats |
12 | 12 |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung |
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die |
Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des | Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des |
Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über | Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über |
die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener | die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen über Erfindungspatente beigefügt zu werden | Bestimmungen über Erfindungspatente beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |