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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/03/2014
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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux en vue, notamment, de l'adaptation à la loi du 10 janvier 2011 d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
9 MARS 2014. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse
koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de
royaux en vue, notamment, de l'adaptation à la loi du 10 janvier 2011 wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake
d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de
l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de
européens, et portant modification de diverses dispositions en matière verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse
de brevets d'invention. - Traduction allemande d'extraits bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2,
articles 1, 2, 7, 8, 11 à 24, 26 à 28, 30 à 42, 44, 45 et 47 à 50 de 7, 8, 11 tot 24, 26 tot 28, 30 tot 42, 44, 45 en 47 tot 50 van het
l'arrêté royal du 9 mars 2014 portant modification de divers arrêtés koninklijk besluit van 9 maart 2014 tot wijziging van diverse
koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de
royaux en vue, notamment, de l'adaptation à la loi du 10 janvier 2011 wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake
d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de
l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de
européens, et portant modification de diverses dispositions en matière verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse
de brevets d'invention (Moniteur belge du 13 mars 2014). bepalingen inzake uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 13
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction maart 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das
Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und
der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung
europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über Erfindungspatente über Erfindungspatente
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender
internationaler Akte: internationaler Akte:
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Straßburg materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Straßburg
am 27. November 1963, am 27. November 1963,
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am
19. Juni 1970, 19. Juni 1970,
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle,
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973,
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung,
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975,
der Artikel 1 und 5/1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2011; der Artikel 1 und 5/1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der
europäischen Patente in Belgien, des Artikels 4/1, eingefügt durch das europäischen Patente in Belgien, des Artikels 4/1, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2011; Gesetz vom 10. Januar 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des
Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über
die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen über Erfindungspatente, des Artikels 53; Bestimmungen über Erfindungspatente, des Artikels 53;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die
Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien; Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die
Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in
Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente; Erfindungspatente;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten; Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.661/1 des Staatsrates vom 20. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.661/1 des Staatsrates vom 20. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981
über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 27. Februar 1981 über die Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 27. Februar 1981 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird ein Artikel 6/1 mit den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird ein Artikel 6/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - Die in Artikel 5/1 des Billigungsgesetzes erwähnten "Art. 6/1 - Die in Artikel 5/1 des Billigungsgesetzes erwähnten
sprachtechnologischen Dienste werden anhand eines Links auf den Seiten sprachtechnologischen Dienste werden anhand eines Links auf den Seiten
"Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft zur Verfügung gestellt." Wirtschaft zur Verfügung gestellt."
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981
über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien
Art. 2 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 Art. 2 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981
über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien, über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 2 - Diese Übermittlungsgebühr beträgt 120 EUR." " § 2 - Diese Übermittlungsgebühr beträgt 120 EUR."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten Erfindungspatenten
(...) (...)
Art. 7 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über Art. 7 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über
die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen "Art. 5 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen
zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in
Bezug auf eine oder mehrere ihrer Patentangelegenheiten vor dem Amt Bezug auf eine oder mehrere ihrer Patentangelegenheiten vor dem Amt
vorzunehmen. vorzunehmen.
Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht. Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht.
Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich
die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die dieser die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die dieser
Gruppe angehören. Gruppe angehören.
§ 2 - Handelt ein Vertreter in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein § 2 - Handelt ein Vertreter in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein
Patent, für die/das bereits ein anderer Vertreter oder eine andere Patent, für die/das bereits ein anderer Vertreter oder eine andere
Vertretergruppe vor dem Amt gehandelt hat, muss er außer in den in Vertretergruppe vor dem Amt gehandelt hat, muss er außer in den in
Artikel 69 des Gesetzes erwähnten Fällen eine Vollmacht einreichen. Artikel 69 des Gesetzes erwähnten Fällen eine Vollmacht einreichen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss der Vertreter innerhalb einer In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss der Vertreter innerhalb einer
Frist von zwei Monaten ab Vornahme der Handlung beim Amt: Frist von zwei Monaten ab Vornahme der Handlung beim Amt:
1. eine Vollmacht einreichen, 1. eine Vollmacht einreichen,
2. das Amt davon in Kenntnis setzen, ob die neue Vollmacht das Mandat 2. das Amt davon in Kenntnis setzen, ob die neue Vollmacht das Mandat
des früheren Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet oder des früheren Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet oder
ob beide Vertreter oder Vertretergruppen Handlungen vor dem Amt ob beide Vertreter oder Vertretergruppen Handlungen vor dem Amt
vornehmen dürfen. vornehmen dürfen.
Gibt der neue Vertreter oder die neue Vertretergruppe in Anwendung von Gibt der neue Vertreter oder die neue Vertretergruppe in Anwendung von
Absatz 2 Nr. 2 an, dass die neue Vollmacht das Mandat des früheren Absatz 2 Nr. 2 an, dass die neue Vollmacht das Mandat des früheren
Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet, setzt das Amt Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet, setzt das Amt
den früheren Vertreter oder die frühere Vertretergruppe davon in den früheren Vertreter oder die frühere Vertretergruppe davon in
Kenntnis und teilt ihm/ihr mit, dass die Verfahren mit dem neuen Kenntnis und teilt ihm/ihr mit, dass die Verfahren mit dem neuen
Vertreter oder der neuen Vertretergruppe fortgesetzt werden. Vertreter oder der neuen Vertretergruppe fortgesetzt werden.
§ 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 muss für folgende Handlungen eine § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 muss für folgende Handlungen eine
Vollmacht eingereicht werden: Vollmacht eingereicht werden:
1. Einreichung eines Antrags auf Zurücknahme der Patentanmeldung wie 1. Einreichung eines Antrags auf Zurücknahme der Patentanmeldung wie
in Artikel 22 § 2bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, in Artikel 22 § 2bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnt,
2. Einreichung einer Gesamtverzichtserklärung wie in Artikel 48bis § 1 2. Einreichung einer Gesamtverzichtserklärung wie in Artikel 48bis § 1
Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, Absatz 1 des Gesetzes erwähnt,
3. Einreichung einer Gesamtwiderrufserklärung wie in Artikel 48ter § 1 3. Einreichung einer Gesamtwiderrufserklärung wie in Artikel 48ter § 1
Absatz 1 des Gesetzes erwähnt. Absatz 1 des Gesetzes erwähnt.
§ 4 - Reicht der zugelassene Vertreter in den in den Paragraphen 2 und § 4 - Reicht der zugelassene Vertreter in den in den Paragraphen 2 und
3 erwähnten Fällen keine Vollmacht ein, fordert das Amt den Vertreter 3 erwähnten Fällen keine Vollmacht ein, fordert das Amt den Vertreter
auf, diese Vollmacht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist auf, diese Vollmacht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist
einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.
In Abweichung von Absatz 1 muss die Vollmacht für die in § 3 Nr. 1 In Abweichung von Absatz 1 muss die Vollmacht für die in § 3 Nr. 1
erwähnten Handlungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist erwähnten Handlungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist
eingereicht werden, ohne dass diese Frist die in Artikel 30ter eingereicht werden, ohne dass diese Frist die in Artikel 30ter
erwähnte Frist überschreiten darf. erwähnte Frist überschreiten darf.
Werden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen nicht Werden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen nicht
innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frist erfüllt, gilt innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frist erfüllt, gilt
die verrichtete Handlung als nicht vorgenommen." die verrichtete Handlung als nicht vorgenommen."
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Das Amt kann den Vertreter um jede zusätzliche "Art. 7 - § 1 - Das Amt kann den Vertreter um jede zusätzliche
Information ersuchen, um zu überprüfen, ob diese Person gemäß Kapitel Information ersuchen, um zu überprüfen, ob diese Person gemäß Kapitel
III des Gesetzes ermächtigt ist, vor ihm zu handeln. III des Gesetzes ermächtigt ist, vor ihm zu handeln.
Die Vollmacht muss dem Amt auf jedes seiner Ersuchen hin vorgelegt Die Vollmacht muss dem Amt auf jedes seiner Ersuchen hin vorgelegt
werden. werden.
Erteilt der Vertreter die angeforderten Informationen nicht innerhalb Erteilt der Vertreter die angeforderten Informationen nicht innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab dem vom Amt versandten Ersuchen oder einer Frist von zwei Monaten ab dem vom Amt versandten Ersuchen oder
legt er innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vor, gilt die legt er innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vor, gilt die
verrichtete Handlung als nicht von einer Person vorgenommen, die gemäß verrichtete Handlung als nicht von einer Person vorgenommen, die gemäß
Kapitel III des Gesetzes zu diesem Zweck ermächtigt ist. Das Amt setzt Kapitel III des Gesetzes zu diesem Zweck ermächtigt ist. Das Amt setzt
den Patentanmelder oder -inhaber davon in Kenntnis. den Patentanmelder oder -inhaber davon in Kenntnis.
§ 2 - Das Amt kann den Patentanmelder oder -inhaber um die Bestätigung § 2 - Das Amt kann den Patentanmelder oder -inhaber um die Bestätigung
ersuchen, dass der Vertreter im Namen des Patentanmelders oder ersuchen, dass der Vertreter im Namen des Patentanmelders oder
-inhabers handelt. In dem Brief, durch den das Amt um diese -inhabers handelt. In dem Brief, durch den das Amt um diese
Bestätigung ersucht, werden die in Absatz 3 erwähnte Frist und die in Bestätigung ersucht, werden die in Absatz 3 erwähnte Frist und die in
Absatz 3 erwähnten Folgen bei Nichtbeachtung des Ersuchens des Amtes Absatz 3 erwähnten Folgen bei Nichtbeachtung des Ersuchens des Amtes
ausdrücklich angegeben. ausdrücklich angegeben.
Der Vertreter erhält eine Abschrift des Briefes, durch den das Amt um Der Vertreter erhält eine Abschrift des Briefes, durch den das Amt um
diese Bestätigung ersucht. diese Bestätigung ersucht.
Außer bei gegenteiliger Meldung des Patentanmelders oder -inhabers Außer bei gegenteiliger Meldung des Patentanmelders oder -inhabers
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem in Absatz 1 erwähnten innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem in Absatz 1 erwähnten
Bestätigungsersuchen gilt die vom Vertreter vorgenommene Handlung als Bestätigungsersuchen gilt die vom Vertreter vorgenommene Handlung als
bestätigt." bestätigt."
(...) (...)
Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Zusammenfassung darf aus nicht mehr als hundertfünfzig " § 3 - Die Zusammenfassung darf aus nicht mehr als hundertfünfzig
Worten bestehen." Worten bestehen."
2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Das Amt kann die Zusammenfassung überprüfen und der Form nach " § 6 - Das Amt kann die Zusammenfassung überprüfen und der Form nach
verbessern." verbessern."
Art. 12 - In Artikel 14 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 14 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"fotografische Wiedergabe " durch das Wort "Digitalisierung" ersetzt. "fotografische Wiedergabe " durch das Wort "Digitalisierung" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 Art. 13 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2
bis 4 aufgehoben und wird der Vermerk " § 1" gestrichen. bis 4 aufgehoben und wird der Vermerk " § 1" gestrichen.
Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Unterlagen der Patentanmeldung, die nicht elektronisch " § 1 - Die Unterlagen der Patentanmeldung, die nicht elektronisch
eingereicht werden, sind in einer Form einzureichen, die ihre eingereicht werden, sind in einer Form einzureichen, die ihre
Digitalisierung ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei Digitalisierung ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei
sein; sie dürfen nicht gefaltet sein. Nur eine Seite der Blätter darf sein; sie dürfen nicht gefaltet sein. Nur eine Seite der Blätter darf
beschriftet werden." beschriftet werden."
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Unterlagen der 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Unterlagen der
Patentanmeldung" und den Wörtern "sind auf biegsamem, festem, weißem, Patentanmeldung" und den Wörtern "sind auf biegsamem, festem, weißem,
glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier" die Wörter ", die nicht glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier" die Wörter ", die nicht
elektronisch eingereicht werden," eingefügt. elektronisch eingereicht werden," eingefügt.
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Jeder Bestandteil der 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Jeder Bestandteil der
Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen
und Zusammenfassung)" und den Wörtern "muss auf einem neuen Blatt" die und Zusammenfassung)" und den Wörtern "muss auf einem neuen Blatt" die
Wörter ", der nicht elektronisch eingereicht wird," eingefügt. Wörter ", der nicht elektronisch eingereicht wird," eingefügt.
4. In § 7 wird das Wort "soll" durch das Wort "muss" ersetzt. 4. In § 7 wird das Wort "soll" durch das Wort "muss" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und die 5. In § 8 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und die
Zusammenfassung" und den Wörtern "müssen mit Maschine geschrieben oder Zusammenfassung" und den Wörtern "müssen mit Maschine geschrieben oder
gedruckt sein" die Wörter ", die nicht elektronisch eingereicht gedruckt sein" die Wörter ", die nicht elektronisch eingereicht
werden," eingefügt. werden," eingefügt.
6. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt:
" § 10 - Einheiten der physikalischen Größen sind in Einheiten des " § 10 - Einheiten der physikalischen Größen sind in Einheiten des
Internationalen Einheitensystems (SI) anzugeben; wird ein anderes Internationalen Einheitensystems (SI) anzugeben; wird ein anderes
System verwendet, sind sie ebenfalls nach dem SI anzugeben. System verwendet, sind sie ebenfalls nach dem SI anzugeben.
Andere Größen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten Andere Größen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten
Einheiten anzugeben, für mathematische Formeln sind die allgemein Einheiten anzugeben, für mathematische Formeln sind die allgemein
üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein
üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden.
Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und
Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt
sind." sind."
7. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt:
" § 12 - Jedes Blatt muss frei von Radierstellen, Änderungen, " § 12 - Jedes Blatt muss frei von Radierstellen, Änderungen,
Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein." Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein."
Art. 16 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Anmelder kann bis zum Datum der Patenterteilung von sich " § 1 - Der Anmelder kann bis zum Datum der Patenterteilung von sich
aus Teilanmeldungen zu der früheren Patentanmeldung einreichen." aus Teilanmeldungen zu der früheren Patentanmeldung einreichen."
Art. 17 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 17 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "Artikel 18 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 18 § 3" Wörter "Artikel 18 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 18 § 3"
ersetzt. ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 18 - In Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "Artikel 21 Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "Artikel 21
§ 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 21 § 1bis des Gesetzes" § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 21 § 1bis des Gesetzes"
ersetzt. ersetzt.
Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Mai 1987, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. Mai 1987, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens dreizehn "Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens dreizehn
Monate nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn eine Monate nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn eine
Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten
Prioritätstag oder, wenn diese Frist vor der Frist für die Zahlung der Prioritätstag oder, wenn diese Frist vor der Frist für die Zahlung der
Anmeldegebühr abläuft, spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Anmeldegebühr abläuft, spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der
Anmeldegebühr erfolgen." Anmeldegebühr erfolgen."
Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen "Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen
Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im
Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales
oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale
Patentanmeldung erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen Patentanmeldung erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen
wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht
wird, können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche wird, können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche
Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent
verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche
Stellungnahme, die im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent Stellungnahme, die im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent
erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder
ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für
eine internationale Patentanmeldung verwendet werden können. eine internationale Patentanmeldung verwendet werden können.
§ 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen
Stellungnahme werden dem in Artikel 21 § 8 des Gesetzes erwähnten Stellungnahme werden dem in Artikel 21 § 8 des Gesetzes erwähnten
Antrag beigefügt. Sind der Recherchenbericht und die schriftliche Antrag beigefügt. Sind der Recherchenbericht und die schriftliche
Stellungnahme zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erstellt, werden in Stellungnahme zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erstellt, werden in
dem Antrag die Angaben in Bezug auf die Beantragung des dem Antrag die Angaben in Bezug auf die Beantragung des
Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme im Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme im
Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales
oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale
Patentanmeldung vermerkt. Patentanmeldung vermerkt.
Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen
Stellungnahme müssen dem Amt innerhalb einer Frist von höchstens zwei Stellungnahme müssen dem Amt innerhalb einer Frist von höchstens zwei
Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Recherchenberichts und der Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Recherchenberichts und der
schriftlichen Stellungnahme wie in Absatz 1 erwähnt oder ab dem schriftlichen Stellungnahme wie in Absatz 1 erwähnt oder ab dem
Anmeldetag der Patentanmeldung übermittelt werden, wobei die zuletzt Anmeldetag der Patentanmeldung übermittelt werden, wobei die zuletzt
ablaufende Frist anzuwenden ist." ablaufende Frist anzuwenden ist."
Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 25 - § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten "Art. 25 - § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten
ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die
schriftliche Stellungnahme notifiziert hat, um eine neue Fassung der schriftliche Stellungnahme notifiziert hat, um eine neue Fassung der
Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und
gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme
einzureichen. einzureichen.
Hat der Patentanmelder in Anwendung von Artikel 24 einen Hat der Patentanmelder in Anwendung von Artikel 24 einen
Recherchenbericht eingereicht, der im Erteilungsverfahren für ein Recherchenbericht eingereicht, der im Erteilungsverfahren für ein
belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder
im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vom Europäischen im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vom Europäischen
Patentamt erstellt worden ist, verfügt er über eine Frist von vier Patentamt erstellt worden ist, verfügt er über eine Frist von vier
Monaten ab dem Datum, an dem der Recherchenbericht in Anwendung von Monaten ab dem Datum, an dem der Recherchenbericht in Anwendung von
Artikel 24 § 2 eingereicht worden ist, um eine neue Fassung der Artikel 24 § 2 eingereicht worden ist, um eine neue Fassung der
Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und
gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme
einzureichen. einzureichen.
Die neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Die neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der
Zusammenfassung und gegebenenfalls die Kommentare müssen auf einem von Zusammenfassung und gegebenenfalls die Kommentare müssen auf einem von
der an das Amt gerichteten Korrespondenz getrennten Blatt eingereicht der an das Amt gerichteten Korrespondenz getrennten Blatt eingereicht
werden. Die Bestimmungen von Artikel 17 sind anwendbar. werden. Die Bestimmungen von Artikel 17 sind anwendbar.
§ 2 - Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht § 2 - Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht
recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich
beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine
einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind." einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind."
Art. 22 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel V wie Art. 22 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel V wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL V - Anpassung, Berichtigung und Wiedereinsetzung in den "KAPITEL V - Anpassung, Berichtigung und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand". vorigen Stand".
Art. 23 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 23 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 26 - § 1 - Die in Artikel 20 § 1 Absatz 1 des Gesetzes "Art. 26 - § 1 - Die in Artikel 20 § 1 Absatz 1 des Gesetzes
vorgesehene Frist für die Anpassung der Anmeldung und für die vorgesehene Frist für die Anpassung der Anmeldung und für die
Stellungnahme beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Stellungnahme beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das
Amt die Mängel in der Anmeldung notifiziert hat. Die Zahlung der Amt die Mängel in der Anmeldung notifiziert hat. Die Zahlung der
Anpassungsgebühr muss innerhalb derselben Frist erfolgen. Anpassungsgebühr muss innerhalb derselben Frist erfolgen.
§ 2 - Die in Artikel 20 § 1ter des Gesetzes vorgesehene Frist für die § 2 - Die in Artikel 20 § 1ter des Gesetzes vorgesehene Frist für die
Zahlung der Gebühr und der Zuschlagsgebühr beläuft sich auf drei Zahlung der Gebühr und der Zuschlagsgebühr beläuft sich auf drei
Monate ab dem Datum, an dem das Amt zur Zahlung der Gebühr und der Monate ab dem Datum, an dem das Amt zur Zahlung der Gebühr und der
Zuschlagsgebühr aufgefordert hat." Zuschlagsgebühr aufgefordert hat."
Art. 24 - In Artikel 27 Absatz 2 werden die Wörter "wird schriftlich Art. 24 - In Artikel 27 Absatz 2 werden die Wörter "wird schriftlich
eingereicht und" aufgehoben. eingereicht und" aufgehoben.
(...) (...)
Art. 26 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27ter mit folgendem Art. 26 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 27ter - Die in Artikel 58 § 1 des Gesetzes vorgesehene Frist "Art. 27ter - Die in Artikel 58 § 1 des Gesetzes vorgesehene Frist
beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel
notifiziert hat. notifiziert hat.
Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von
Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder, dem Inhaber Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder, dem Inhaber
oder anderen Interessehabenden Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die oder anderen Interessehabenden Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die
in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab Vornahme der Handlung." in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab Vornahme der Handlung."
Art. 27 - Artikel 28 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 27 - Artikel 28 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Widersetzt sich ein Erfinder vor Ende des siebzehnten Monats " § 3 - Widersetzt sich ein Erfinder vor Ende des siebzehnten Monats
nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn gemäß den nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn gemäß den
Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes eine Priorität in Anspruch Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes eine Priorität in Anspruch
genommen wird, nach der ältesten Priorität, die in der genommen wird, nach der ältesten Priorität, die in der
Prioritätserklärung angegeben ist, gemäß Artikel 12 des Gesetzes dem Prioritätserklärung angegeben ist, gemäß Artikel 12 des Gesetzes dem
Vermerk im Patent, dass er der Erfinder der beanspruchten Erfindung Vermerk im Patent, dass er der Erfinder der beanspruchten Erfindung
ist, nennt das Amt diesen Erfinder nicht im Patent oder in der ist, nennt das Amt diesen Erfinder nicht im Patent oder in der
Patentanmeldung. Patentanmeldung.
Das Amt überprüft nicht die Richtigkeit der Angabe des Erfinders." Das Amt überprüft nicht die Richtigkeit der Angabe des Erfinders."
Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - Die in Artikel 48bis des Gesetzes erwähnte "Art. 30 - § 1 - Die in Artikel 48bis des Gesetzes erwähnte
Verzichtserklärung und die in Artikel 48ter des Gesetzes erwähnte Verzichtserklärung und die in Artikel 48ter des Gesetzes erwähnte
Widerrufserklärung müssen Folgendes enthalten: Widerrufserklärung müssen Folgendes enthalten:
1. Namen und Adresse des Patentinhabers oder der Patentinhaber, 1. Namen und Adresse des Patentinhabers oder der Patentinhaber,
der/die die Verzichts- beziehungsweise Widerrufserklärung der/die die Verzichts- beziehungsweise Widerrufserklärung
einreicht/einreichen. Natürliche Personen sind mit ihrem Namen, einreicht/einreichen. Natürliche Personen sind mit ihrem Namen,
gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine
Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische
Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie
über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben,
2. Nummer des Patents, für das die Verzichts- beziehungsweise 2. Nummer des Patents, für das die Verzichts- beziehungsweise
Widerrufserklärung eingereicht worden ist. Widerrufserklärung eingereicht worden ist.
Gibt es mehrere Patentinhaber, muss die Erklärung von allen Gibt es mehrere Patentinhaber, muss die Erklärung von allen
Patentinhabern unterzeichnet werden. Patentinhabern unterzeichnet werden.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in Anwendung der § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in Anwendung der
Artikel 48bis § 8 und 48ter § 7 des Gesetzes entsprechend anwendbar Artikel 48bis § 8 und 48ter § 7 des Gesetzes entsprechend anwendbar
auf die Patentanmeldung." auf die Patentanmeldung."
(...) (...)
Art. 30 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 30quinquies mit folgendem Art. 30 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 30quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 30quinquies - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner "Art. 30quinquies - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse müssen schriftlich beim Amt eingereicht werden. Ausführungserlasse müssen schriftlich beim Amt eingereicht werden.
Mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes an das Amt Mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes an das Amt
gerichteten Mitteilungen müssen Notifizierungen, Kommentare und gerichteten Mitteilungen müssen Notifizierungen, Kommentare und
Handlungen in den Verfahren vor dem Amt immer unterzeichnet sein. Handlungen in den Verfahren vor dem Amt immer unterzeichnet sein.
Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des Gesetzes müssen Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des Gesetzes müssen
Notifizierungen, Kommentare und Handlungen in den Verfahren vor dem Notifizierungen, Kommentare und Handlungen in den Verfahren vor dem
Amt persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch anhand eines Links Amt persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch anhand eines Links
auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft vorgenommen werden." Öffentlichen Dienstes Wirtschaft vorgenommen werden."
Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 33bis - § 1 - Die in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnte "Art. 33bis - § 1 - Die in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnte
Notifizierung muss Folgendes enthalten: Notifizierung muss Folgendes enthalten:
1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem 1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem
Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine
Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische
Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie
über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben,
2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der 2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der
Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents
beziehungsweise der Patente, beziehungsweise der Patente,
3. Angabe, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung zu Miteigentum 3. Angabe, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung zu Miteigentum
führt. führt.
§ 2 - Die Notifizierung erfolgt anhand eines vom Amt zur Verfügung § 2 - Die Notifizierung erfolgt anhand eines vom Amt zur Verfügung
gestellten Formulars. gestellten Formulars.
§ 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel § 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel
wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 44 § 3 des wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 44 § 3 des
Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind. sind.
§ 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind entsprechend § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind entsprechend
anwendbar auf dingliche Rechte, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnt anwendbar auf dingliche Rechte, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnt
sind." sind."
Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte "Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte
Bescheinigung muss Folgendes enthalten: Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem 1. Namen und Adresse der Parteien. Natürliche Personen sind mit ihrem
Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine
Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische
Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie
über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben,
2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der 2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der
Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents
beziehungsweise der Patente, beziehungsweise der Patente,
3. Angabe, ob die Lizenz eine ausschließliche oder nicht 3. Angabe, ob die Lizenz eine ausschließliche oder nicht
ausschließliche Lizenz ist, ausschließliche Lizenz ist,
4. Datum des Inkrafttretens und Dauer der Lizenz und Gebiet, in dem 4. Datum des Inkrafttretens und Dauer der Lizenz und Gebiet, in dem
die Lizenz anwendbar ist. die Lizenz anwendbar ist.
§ 2 - Die Bescheinigung muss auf einem vom Amt zur Verfügung § 2 - Die Bescheinigung muss auf einem vom Amt zur Verfügung
gestellten Formular erfolgen. gestellten Formular erfolgen.
§ 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel § 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel
wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 45 § 4 des wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 45 § 4 des
Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind." sind."
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens
und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren Zusatzgebühren
Art. 34 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Art. 34 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird
durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Minister: der für geistiges Eigentum zuständige Minister." "4. Minister: der für geistiges Eigentum zuständige Minister."
Art. 35 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 35 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 36 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu "Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu
entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren werden dem Amt per entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren werden dem Amt per
Banküberweisung oder elektronisch gezahlt. Banküberweisung oder elektronisch gezahlt.
Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Gebühren oder Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Gebühren oder
Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu entrichten Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu entrichten
sind, kann jeder Beteiligte einen Vorschuss auf das laufende Konto des sind, kann jeder Beteiligte einen Vorschuss auf das laufende Konto des
Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein Konto eröffnet. Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein Konto eröffnet.
Diesbezügliche Modalitäten werden vom Minister festgelegt." Diesbezügliche Modalitäten werden vom Minister festgelegt."
Art. 37 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 37 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und den Königlichen Erlass vom Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und den Königlichen Erlass vom
21. Dezember 2006, wird aufgehoben. 21. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 38 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens und der "Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens und der
Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als
verrichtet: verrichtet:
1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, 1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird,
sofern die Zahlung per Überweisung oder elektronisch erfolgt, sofern die Zahlung per Überweisung oder elektronisch erfolgt,
2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß 2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß
Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden
Betrag erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, Betrag erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht,
3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung 3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung
ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß
Artikel 4 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Artikel 4 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in
Nr. 2 erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht. Nr. 2 erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht.
In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden so rasch wie möglich In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden so rasch wie möglich
darauf hin, dass der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt darauf hin, dass der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt
werden muss." werden muss."
Art. 39 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 39 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein "Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein
Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den
ersten darauf folgenden Werktag verschoben." ersten darauf folgenden Werktag verschoben."
Art. 40 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 40 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 41 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 21. Dezember 2006, wird wie Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 21. Dezember 2006, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren "Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren
wird vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein wird vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein
Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen
Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder
durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses
entrichtet wird." entrichtet wird."
Art. 42 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 42 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. September 2007, werden die Wörter "Der Königlichen Erlass vom 24. September 2007, werden die Wörter "Der
Minister der Wirtschaft" durch die Wörter "Der Minister" ersetzt. Minister der Wirtschaft" durch die Wörter "Der Minister" ersetzt.
(...) (...)
Art. 44 - Artikel 15 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 44 - Artikel 15 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 45 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den Art. 45 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird durch die Anlage Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird durch die Anlage
ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 - Die in Artikel 70bis § 1 erwähnte Wiedereinsetzungsgebühr Art. 47 - Die in Artikel 70bis § 1 erwähnte Wiedereinsetzungsgebühr
beträgt 350 EUR. beträgt 350 EUR.
Art. 48 - Die Artikel 25, 42, 48 und 50 des Gesetzes vom 10. Januar Art. 48 - Die Artikel 25, 42, 48 und 50 des Gesetzes vom 10. Januar
2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente und Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente und
Artikel 52 desselben Gesetzes, soweit er auf die Artikel 25, 42, 48 Artikel 52 desselben Gesetzes, soweit er auf die Artikel 25, 42, 48
und 50 anwendbar ist, treten am Tag der Veröffentlichung des und 50 anwendbar ist, treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 49 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 2 legt der König Art. 49 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 2 legt der König
für jede Bestimmung des vorliegenden Erlasses das Datum des für jede Bestimmung des vorliegenden Erlasses das Datum des
Inkrafttretens fest. Inkrafttretens fest.
Die Artikel 25, 47, 48 und vorliegender Artikel treten am Tag der Die Artikel 25, 47, 48 und vorliegender Artikel treten am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Artikel 47 tritt an dem Datum außer Kraft, das in Anwendung von Absatz Artikel 47 tritt an dem Datum außer Kraft, das in Anwendung von Absatz
1 für das Inkrafttreten von Artikel 45 festgelegt wird. 1 für das Inkrafttreten von Artikel 45 festgelegt wird.
Art. 50 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 50 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die
Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des
Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über
die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen über Erfindungspatente Bestimmungen über Erfindungspatente
Auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu Auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren
Einzuziehende Gebühren Einzuziehende Gebühren
Betrag Betrag
in Euro in Euro
Einreichung einer Patentanmeldung Einreichung einer Patentanmeldung
50 50
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr
25 25
Inanspruchnahme des Prioritätsrechts Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
12 12
Wiederherstellung des Prioritätsrechts Wiederherstellung des Prioritätsrechts
50 50
Recherchengebühr Recherchengebühr
300 300
Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler
Art Art
6 6
Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ)
200 200
Anpassung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung Anpassung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung
12 12
Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer
Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite
12 12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur
Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt
350 350
Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Anmeldung, eines Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Anmeldung, eines
Patents oder eines Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder Patents oder eines Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder
Teilwechsels des Eigentums an einer Anmeldung, einem Patent oder einem Teilwechsels des Eigentums an einer Anmeldung, einem Patent oder einem
Zertifikat Zertifikat
12 12
Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine
Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat
12 12
Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz
für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat
12 12
Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Anmeldung, ein Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Anmeldung, ein
Patent oder ein Zertifikat Patent oder ein Zertifikat
12 12
Notifizierung des Nießbrauchs oder der Verpfändung einer Anmeldung, Notifizierung des Nießbrauchs oder der Verpfändung einer Anmeldung,
eines Patents oder eines Zertifikats eines Patents oder eines Zertifikats
12 12
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die
Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des
Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über
die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen über Erfindungspatente beigefügt zu werden Bestimmungen über Erfindungspatente beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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