Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/03/2014
← Retour vers "Arrêté royal relatif aux sanctions administratives communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen d'appareils fonctionnant automatiquement. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif aux sanctions administratives communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen d'appareils fonctionnant automatiquement. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de gemeentelijke administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en F103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux sanctions administratives 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de gemeentelijke
administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het
communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de
et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen verkeersborden C3 en F103, vastgesteld met automatisch werkende
d'appareils fonctionnant automatiquement. - Traduction allemande toestellen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif aux sanctions administratives besluit van 9 maart 2014 betreffende de gemeentelijke administratieve
communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het
et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en
d'appareils fonctionnant automatiquement (Moniteur belge du 20 juin 2014). F 103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die kommunalen 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die kommunalen
Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken
und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103,
festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 § 4 und Artikel 38; Verwaltungssanktionen, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 § 4 und Artikel 38;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
november 2013; november 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. mai 1997 über die Koordinierung der Aufgrund des Gesetzes vom 5. mai 1997 über die Koordinierung der
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr.
2; 2;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54531/2 des Staatsrates vom 11. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54531/2 des Staatsrates vom 11. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Gemeinderat kann eine administrative Geldbuße in Artikel 1 - Der Gemeinderat kann eine administrative Geldbuße in
seinen Regelungen oder Verordnungen vorsehen bei Verstößen gegen den seinen Regelungen oder Verordnungen vorsehen bei Verstößen gegen den
Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen
Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen
Straße, erwähnt in Artikel 2, die von volljährigen natürlichen Straße, erwähnt in Artikel 2, die von volljährigen natürlichen
Personen oder juristischen Personen begangen wurden. Personen oder juristischen Personen begangen wurden.
Die Beträge der administrativen Geldbußen und die sofortige Zahlung Die Beträge der administrativen Geldbußen und die sofortige Zahlung
der administrativen Geldbußen werden in Artikel 2 festgelegt. der administrativen Geldbußen werden in Artikel 2 festgelegt.
Art. 2 - § 1 - Folgende sind Verstöße ersten Grades, die mit einer Art. 2 - § 1 - Folgende sind Verstöße ersten Grades, die mit einer
administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 55 EUR administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 55 EUR
geahndet werden: geahndet werden:
a a
In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken verboten, außer In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken verboten, außer
22bis Nr. 4 a) 22bis Nr. 4 a)
- an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder einen andersfarbigen - an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder einen andersfarbigen
Straßenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben "P" gekennzeichnet Straßenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben "P" gekennzeichnet
sind; sind;
- an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt. - an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt.
b b
Auf öffentlichen Straßen, die mit Fahrbahnanhebungen ausgestattet Auf öffentlichen Straßen, die mit Fahrbahnanhebungen ausgestattet
sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 oder an Kreuzungen sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 oder an Kreuzungen
nur durch das Verkehrsschild A14 angekündigt werden oder in einer nur durch das Verkehrsschild A14 angekündigt werden oder in einer
durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, ist durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, ist
es vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung untersagt, es vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung untersagt,
auf den Fahrbahnanhebungen zu halten oder zu parken. auf den Fahrbahnanhebungen zu halten oder zu parken.
22ter.1 Nr. 3 22ter.1 Nr. 3
c c
In Fußgängerbereichen ist das Parken verboten. In Fußgängerbereichen ist das Parken verboten.
22sexies2 22sexies2
d d
Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen rechts im Verhältnis zu ihrer Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen rechts im Verhältnis zu ihrer
Fahrtrichtung abgestellt sein. Fahrtrichtung abgestellt sein.
23.1 Nr. 1 23.1 Nr. 1
In Einbahnstraßen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen In Einbahnstraßen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen
Seite abgestellt sein. Seite abgestellt sein.
e e
Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein: Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein:
23.1 Nr. 2 23.1 Nr. 2
- außerhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, - außerhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder,
außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art; außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art;
- falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fußgänger - falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fußgänger
benutzen müssen, muss an der Außenseite der öffentlichen Straße ein benutzen müssen, muss an der Außenseite der öffentlichen Straße ein
begehbarer Durchgang von mindestens 1,50 Meter Breite für sie zur begehbarer Durchgang von mindestens 1,50 Meter Breite für sie zur
Verfügung stehen; Verfügung stehen;
- ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils - ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils
auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden; auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden;
- in Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug - in Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug
auf der Fahrbahn abgestellt werden. auf der Fahrbahn abgestellt werden.
f f
Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen: Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen:
23.2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 23.2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3
1. in größtmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse, 1. in größtmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse,
2. parallel zum Fahrbahnrand, außer bei besonderer Gestaltung der 2. parallel zum Fahrbahnrand, außer bei besonderer Gestaltung der
Ortslage, Ortslage,
3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein. 3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein.
Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten Winkel Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten Winkel
zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die angezeigte zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die angezeigte
Abstellmarkierung nicht überschreiten. Abstellmarkierung nicht überschreiten.
23.2 Absatz 2 23.2 Absatz 2
g g
Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen außerhalb der Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen außerhalb der
Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten
Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer
weder behindern noch gefährden, außer an den gemäß Artikel 70.2.1 Nr. weder behindern noch gefährden, außer an den gemäß Artikel 70.2.1 Nr.
3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur 3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße gekennzeichneten Stellen. Benutzung der öffentlichen Straße gekennzeichneten Stellen.
23.3 23.3
h h
Motorräder dürfen außerhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Motorräder dürfen außerhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie öffentlichen Straße erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie
die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden.
23.4 23.4
i i
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo
es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer
bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere:
24 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 7bis 10 24 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 7bis 10
- in einer Entfernung von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern - in einer Entfernung von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern
von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf
die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf
den Radweg überzuwechseln; den Radweg überzuwechseln;
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von - auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von
zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung
von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen; von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen;
- in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 - in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5
Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der
Querfahrbahn, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen; Querfahrbahn, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen;
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen - in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen
aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anders lautender aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anders lautender
örtlicher Regelungen; örtlicher Regelungen;
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den außerhalb von - in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den außerhalb von
Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, außer für Fahrzeuge, Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, außer für Fahrzeuge,
deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der
untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen sich mindestens zwei untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen sich mindestens zwei
Meter über der Fahrbahn befindet. Meter über der Fahrbahn befindet.
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den - in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den
Verkehrsschildern, außer für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung Verkehrsschildern, außer für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung
einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der
betreffenden Verkehrsschilder sich mindestens zwei Meter über der betreffenden Verkehrsschilder sich mindestens zwei Meter über der
Fahrbahn befindet. Fahrbahn befindet.
j j
Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:
25.1 25.1
- in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch - in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch
hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo
das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen
Hinausfahren verhindern würde; Hinausfahren verhindern würde;
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr.
13 13
- in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines - in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines
Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle
anzeigt; anzeigt;
- vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren - vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren
amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist; amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist;
- überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb - überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb
der Fahrbahn liegen, verhindern würde; der Fahrbahn liegen, verhindern würde;
- außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem - außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem
Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Straße; Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Straße;
- auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, außer an - auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, außer an
den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen; den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen;
- auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 des Königlichen - auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie; vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie;
- auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der - auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der
entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von
zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde; zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde;
- auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit drei - auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit drei
Fahrbahnen; Fahrbahnen;
- außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der - außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der
Fahrbahn einer öffentlichen Straße, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder Fahrbahn einer öffentlichen Straße, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder
auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt. auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt.
k k
Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben
einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert
werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat. werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat.
27.1.3 27.1.3
l l
Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder
Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf
öffentlicher Straße zu parken. öffentlicher Straße zu parken.
27.5.1 27.5.1
In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge
miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden
ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, außer an den mit den zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, außer an den mit den
Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen. Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen.
27.5.2 27.5.2
Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen
auf öffentlicher Straße zu parken. auf öffentlicher Straße zu parken.
27.5.3 27.5.3
m m
Die Nichtanbringung der in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom Die Nichtanbringung der in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten
Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 desselben Erlasses hiermit Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 desselben Erlasses hiermit
gleichgestellten Dokuments an der Innenseite der Windschutzscheibe gleichgestellten Dokuments an der Innenseite der Windschutzscheibe
oder, ansonsten, im Vorderteil des auf einem für Personen mit oder, ansonsten, im Vorderteil des auf einem für Personen mit
Behinderung vorbehaltenen Parkplatz abgestellten Fahrzeugs. Behinderung vorbehaltenen Parkplatz abgestellten Fahrzeugs.
27bis 27bis
n n
Nichtbeachtung der Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und vom Typ E9 in Nichtbeachtung der Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und vom Typ E9 in
Bezug auf das Halten und Parken. Bezug auf das Halten und Parken.
70.2.1 70.2.1
o o
Nichtbeachtung des Verkehrsschildes E11. Nichtbeachtung des Verkehrsschildes E11.
70.3 70.3
p p
Es ist untersagt auf den Markierungen von Leitinseln und Sperrflächen Es ist untersagt auf den Markierungen von Leitinseln und Sperrflächen
zu halten oder zu parken. zu halten oder zu parken.
77.4 77.4
q q
Es ist untersagt auf den in Artikel 77. 5 des Königlichen Erlasses vom Es ist untersagt auf den in

Artikel 77.5 des Königlichen Erlasses vom

1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definierten, Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definierten,
die Stellplätze abgrenzenden weißen Markierungen, in denen die die Stellplätze abgrenzenden weißen Markierungen, in denen die
Fahrzeuge stehen müssen, zu halten oder zu parken. Fahrzeuge stehen müssen, zu halten oder zu parken.
77.5 77.5
r r
Es ist untersagt auf den schachbrettartigen Markierungen, bestehend Es ist untersagt auf den schachbrettartigen Markierungen, bestehend
aus weißen Vierecken, zu halten oder zu parken. aus weißen Vierecken, zu halten oder zu parken.
77.8 77.8
s s
Nichtbeachtung des Verkehrszeichens C3 in den Fällen, in denen die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens C3 in den Fällen, in denen die
Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden. Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden.
68.3 68.3
t t
Nichtbeachtung des Verkehrszeichens F 103 in den Fällen, in denen die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens F 103 in den Fällen, in denen die
Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden. Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden.
68.3 68.3
§ 2 - Folgende sind Verstöße zweiten Grades, die mit einer § 2 - Folgende sind Verstöße zweiten Grades, die mit einer
administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 110 EUR administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 110 EUR
geahndet werden: geahndet werden:
a a
Es ist untersagt mit einem Fahrzeug auf Kraftfahrstraßen zu halten Es ist untersagt mit einem Fahrzeug auf Kraftfahrstraßen zu halten
oder zu parken, außer auf den durch das Verkehrsschild E9a oder zu parken, außer auf den durch das Verkehrsschild E9a
gekennzeichneten Parkflächen. gekennzeichneten Parkflächen.
22.2 und 21.4 Nr. 4 22.2 und 21.4 Nr. 4
b b
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo
es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer
bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere:
24 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 24 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6
- auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten - auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten
Seitenstreifen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen; Seitenstreifen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen;
- auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 3 Metern von - auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 3 Metern von
der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern
verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn
überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg
überzuwechseln; überzuwechseln;
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von - auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von
zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung
von weniger als 3 Metern vor diesen Überwegen; von weniger als 3 Metern vor diesen Überwegen;
- auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich - auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich
anders lautender örtlicher Regelungen, unter Brücken; anders lautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;
- auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in - auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in
Kurven bei unzureichender Sicht. Kurven bei unzureichender Sicht.
c c
Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:
25.1 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 25.1 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7
- überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen - überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen
müssen; müssen;
- überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen - überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen
behindern würde; behindern würde;
- wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf - wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf
weniger als 3 Meter reduziert würde. weniger als 3 Meter reduziert würde.
d d
Es ist untersagt ein Fahrzeug auf Parkplätzen zu parken, die gemäß Es ist untersagt ein Fahrzeug auf Parkplätzen zu parken, die gemäß
Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 1. Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
gekennzeichnet sind, außer für Fahrzeuge, die von Personen mit gekennzeichnet sind, außer für Fahrzeuge, die von Personen mit
Behinderung benutzt werden, die Inhaber einer in Artikel 27.4.1 oder Behinderung benutzt werden, die Inhaber einer in Artikel 27.4.1 oder
27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße erwähnten Sonderkarte sind. öffentlichen Straße erwähnten Sonderkarte sind.
25.1 Nr. 14 25.1 Nr. 14
§ 3 - Folgende sind Verstöße vierten Grades, die mit einer § 3 - Folgende sind Verstöße vierten Grades, die mit einer
administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 330 EUR administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 330 EUR
geahndet werden: geahndet werden:
a a
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug auf Bahnübergängen zu halten oder Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug auf Bahnübergängen zu halten oder
zu parken. zu parken.
24 Absatz 1 Nr. 3 24 Absatz 1 Nr. 3
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. juli 2014 in Kraft. Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. juli 2014 in Kraft.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
^