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Arrêté royal relatif aux sanctions administratives communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen d'appareils fonctionnant automatiquement. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de gemeentelijke administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en F103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux sanctions administratives | 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de gemeentelijke |
administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het | |
communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement | stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de |
et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen | verkeersborden C3 en F103, vastgesteld met automatisch werkende |
d'appareils fonctionnant automatiquement. - Traduction allemande | toestellen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif aux sanctions administratives | besluit van 9 maart 2014 betreffende de gemeentelijke administratieve |
communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement | sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het |
et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen | parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en |
d'appareils fonctionnant automatiquement (Moniteur belge du 20 juin 2014). | F 103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die kommunalen | 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken | Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken |
und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, | und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, |
festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte | festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 § 4 und Artikel 38; | Verwaltungssanktionen, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 § 4 und Artikel 38; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. oktober 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
november 2013; | november 2013; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. mai 1997 über die Koordinierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. mai 1997 über die Koordinierung der |
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54531/2 des Staatsrates vom 11. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54531/2 des Staatsrates vom 11. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Gemeinderat kann eine administrative Geldbuße in | Artikel 1 - Der Gemeinderat kann eine administrative Geldbuße in |
seinen Regelungen oder Verordnungen vorsehen bei Verstößen gegen den | seinen Regelungen oder Verordnungen vorsehen bei Verstößen gegen den |
Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen |
Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen | Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen |
Straße, erwähnt in Artikel 2, die von volljährigen natürlichen | Straße, erwähnt in Artikel 2, die von volljährigen natürlichen |
Personen oder juristischen Personen begangen wurden. | Personen oder juristischen Personen begangen wurden. |
Die Beträge der administrativen Geldbußen und die sofortige Zahlung | Die Beträge der administrativen Geldbußen und die sofortige Zahlung |
der administrativen Geldbußen werden in Artikel 2 festgelegt. | der administrativen Geldbußen werden in Artikel 2 festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - Folgende sind Verstöße ersten Grades, die mit einer | Art. 2 - § 1 - Folgende sind Verstöße ersten Grades, die mit einer |
administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 55 EUR | administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 55 EUR |
geahndet werden: | geahndet werden: |
a | a |
In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken verboten, außer | In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken verboten, außer |
22bis Nr. 4 a) | 22bis Nr. 4 a) |
- an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder einen andersfarbigen | - an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder einen andersfarbigen |
Straßenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben "P" gekennzeichnet | Straßenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben "P" gekennzeichnet |
sind; | sind; |
- an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt. | - an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt. |
b | b |
Auf öffentlichen Straßen, die mit Fahrbahnanhebungen ausgestattet | Auf öffentlichen Straßen, die mit Fahrbahnanhebungen ausgestattet |
sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 oder an Kreuzungen | sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 oder an Kreuzungen |
nur durch das Verkehrsschild A14 angekündigt werden oder in einer | nur durch das Verkehrsschild A14 angekündigt werden oder in einer |
durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, ist | durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, ist |
es vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung untersagt, | es vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung untersagt, |
auf den Fahrbahnanhebungen zu halten oder zu parken. | auf den Fahrbahnanhebungen zu halten oder zu parken. |
22ter.1 Nr. 3 | 22ter.1 Nr. 3 |
c | c |
In Fußgängerbereichen ist das Parken verboten. | In Fußgängerbereichen ist das Parken verboten. |
22sexies2 | 22sexies2 |
d | d |
Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen rechts im Verhältnis zu ihrer | Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen rechts im Verhältnis zu ihrer |
Fahrtrichtung abgestellt sein. | Fahrtrichtung abgestellt sein. |
23.1 Nr. 1 | 23.1 Nr. 1 |
In Einbahnstraßen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen | In Einbahnstraßen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen |
Seite abgestellt sein. | Seite abgestellt sein. |
e | e |
Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein: | Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein: |
23.1 Nr. 2 | 23.1 Nr. 2 |
- außerhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, | - außerhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, |
außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art; | außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art; |
- falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fußgänger | - falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fußgänger |
benutzen müssen, muss an der Außenseite der öffentlichen Straße ein | benutzen müssen, muss an der Außenseite der öffentlichen Straße ein |
begehbarer Durchgang von mindestens 1,50 Meter Breite für sie zur | begehbarer Durchgang von mindestens 1,50 Meter Breite für sie zur |
Verfügung stehen; | Verfügung stehen; |
- ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils | - ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils |
auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden; | auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden; |
- in Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug | - in Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug |
auf der Fahrbahn abgestellt werden. | auf der Fahrbahn abgestellt werden. |
f | f |
Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen: | Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen: |
23.2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 | 23.2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 |
1. in größtmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse, | 1. in größtmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse, |
2. parallel zum Fahrbahnrand, außer bei besonderer Gestaltung der | 2. parallel zum Fahrbahnrand, außer bei besonderer Gestaltung der |
Ortslage, | Ortslage, |
3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein. | 3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein. |
Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten Winkel | Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten Winkel |
zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die angezeigte | zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die angezeigte |
Abstellmarkierung nicht überschreiten. | Abstellmarkierung nicht überschreiten. |
23.2 Absatz 2 | 23.2 Absatz 2 |
g | g |
Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen außerhalb der | Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen außerhalb der |
Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Königlichen Erlasses vom 1. | Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten |
Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer | Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer |
weder behindern noch gefährden, außer an den gemäß Artikel 70.2.1 Nr. | weder behindern noch gefährden, außer an den gemäß Artikel 70.2.1 Nr. |
3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | 3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße gekennzeichneten Stellen. | Benutzung der öffentlichen Straße gekennzeichneten Stellen. |
23.3 | 23.3 |
h | h |
Motorräder dürfen außerhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des | Motorräder dürfen außerhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie | öffentlichen Straße erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie |
die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. | die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. |
23.4 | 23.4 |
i | i |
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo | Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo |
es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer | es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer |
bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: | bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: |
24 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 7bis 10 | 24 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 7bis 10 |
- in einer Entfernung von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern | - in einer Entfernung von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern |
von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen | von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen |
Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf | Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf |
die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf | die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf |
den Radweg überzuwechseln; | den Radweg überzuwechseln; |
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von | - auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von |
zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung | zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung |
von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen; | von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen; |
- in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 | - in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 |
Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der | Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der |
Querfahrbahn, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen; | Querfahrbahn, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen; |
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen | - in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen |
aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anders lautender | aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anders lautender |
örtlicher Regelungen; | örtlicher Regelungen; |
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den außerhalb von | - in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den außerhalb von |
Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, außer für Fahrzeuge, | Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, außer für Fahrzeuge, |
deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der | deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der |
untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen sich mindestens zwei | untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen sich mindestens zwei |
Meter über der Fahrbahn befindet. | Meter über der Fahrbahn befindet. |
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den | - in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den |
Verkehrsschildern, außer für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung | Verkehrsschildern, außer für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung |
einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der | einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der |
betreffenden Verkehrsschilder sich mindestens zwei Meter über der | betreffenden Verkehrsschilder sich mindestens zwei Meter über der |
Fahrbahn befindet. | Fahrbahn befindet. |
j | j |
Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: | Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: |
25.1 | 25.1 |
- in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch | - in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch |
hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo | hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo |
das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen | das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen |
Hinausfahren verhindern würde; | Hinausfahren verhindern würde; |
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. | Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. |
13 | 13 |
- in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines | - in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines |
Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle | Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle |
anzeigt; | anzeigt; |
- vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren | - vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren |
amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist; | amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist; |
- überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb | - überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb |
der Fahrbahn liegen, verhindern würde; | der Fahrbahn liegen, verhindern würde; |
- außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem | - außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem |
Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Straße; | Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Straße; |
- auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, außer an | - auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, außer an |
den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen; | den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen; |
- auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 des Königlichen | - auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie; | vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie; |
- auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der | - auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der |
entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von | entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von |
zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde; | zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde; |
- auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit drei | - auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit drei |
Fahrbahnen; | Fahrbahnen; |
- außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der | - außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der |
Fahrbahn einer öffentlichen Straße, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder | Fahrbahn einer öffentlichen Straße, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder |
auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt. | auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt. |
k | k |
Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben | Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben |
einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert | einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert |
werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat. | werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat. |
27.1.3 | 27.1.3 |
l | l |
Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder | Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder |
Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf | Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf |
öffentlicher Straße zu parken. | öffentlicher Straße zu parken. |
27.5.1 | 27.5.1 |
In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge | In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge |
miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden | miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden |
ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes | ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes |
zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, außer an den mit den | zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, außer an den mit den |
Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen. | Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen. |
27.5.2 | 27.5.2 |
Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen | Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen |
auf öffentlicher Straße zu parken. | auf öffentlicher Straße zu parken. |
27.5.3 | 27.5.3 |
m | m |
Die Nichtanbringung der in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom | Die Nichtanbringung der in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom |
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten |
Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 desselben Erlasses hiermit | Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 desselben Erlasses hiermit |
gleichgestellten Dokuments an der Innenseite der Windschutzscheibe | gleichgestellten Dokuments an der Innenseite der Windschutzscheibe |
oder, ansonsten, im Vorderteil des auf einem für Personen mit | oder, ansonsten, im Vorderteil des auf einem für Personen mit |
Behinderung vorbehaltenen Parkplatz abgestellten Fahrzeugs. | Behinderung vorbehaltenen Parkplatz abgestellten Fahrzeugs. |
27bis | 27bis |
n | n |
Nichtbeachtung der Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und vom Typ E9 in | Nichtbeachtung der Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und vom Typ E9 in |
Bezug auf das Halten und Parken. | Bezug auf das Halten und Parken. |
70.2.1 | 70.2.1 |
o | o |
Nichtbeachtung des Verkehrsschildes E11. | Nichtbeachtung des Verkehrsschildes E11. |
70.3 | 70.3 |
p | p |
Es ist untersagt auf den Markierungen von Leitinseln und Sperrflächen | Es ist untersagt auf den Markierungen von Leitinseln und Sperrflächen |
zu halten oder zu parken. | zu halten oder zu parken. |
77.4 | 77.4 |
q | q |
Es ist untersagt auf den in Artikel 77. 5 des Königlichen Erlasses vom | Es ist untersagt auf den in Artikel 77.5 des Königlichen Erlasses vom |
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definierten, | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definierten, |
die Stellplätze abgrenzenden weißen Markierungen, in denen die | die Stellplätze abgrenzenden weißen Markierungen, in denen die |
Fahrzeuge stehen müssen, zu halten oder zu parken. | Fahrzeuge stehen müssen, zu halten oder zu parken. |
77.5 | 77.5 |
r | r |
Es ist untersagt auf den schachbrettartigen Markierungen, bestehend | Es ist untersagt auf den schachbrettartigen Markierungen, bestehend |
aus weißen Vierecken, zu halten oder zu parken. | aus weißen Vierecken, zu halten oder zu parken. |
77.8 | 77.8 |
s | s |
Nichtbeachtung des Verkehrszeichens C3 in den Fällen, in denen die | Nichtbeachtung des Verkehrszeichens C3 in den Fällen, in denen die |
Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden. | Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden. |
68.3 | 68.3 |
t | t |
Nichtbeachtung des Verkehrszeichens F 103 in den Fällen, in denen die | Nichtbeachtung des Verkehrszeichens F 103 in den Fällen, in denen die |
Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden. | Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden. |
68.3 | 68.3 |
§ 2 - Folgende sind Verstöße zweiten Grades, die mit einer | § 2 - Folgende sind Verstöße zweiten Grades, die mit einer |
administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 110 EUR | administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 110 EUR |
geahndet werden: | geahndet werden: |
a | a |
Es ist untersagt mit einem Fahrzeug auf Kraftfahrstraßen zu halten | Es ist untersagt mit einem Fahrzeug auf Kraftfahrstraßen zu halten |
oder zu parken, außer auf den durch das Verkehrsschild E9a | oder zu parken, außer auf den durch das Verkehrsschild E9a |
gekennzeichneten Parkflächen. | gekennzeichneten Parkflächen. |
22.2 und 21.4 Nr. 4 | 22.2 und 21.4 Nr. 4 |
b | b |
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo | Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo |
es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer | es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer |
bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: | bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: |
24 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 | 24 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 |
- auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten | - auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten |
Seitenstreifen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen; | Seitenstreifen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen; |
- auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 3 Metern von | - auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 3 Metern von |
der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern | der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern |
verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn | verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn |
überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg | überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg |
überzuwechseln; | überzuwechseln; |
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von | - auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von |
zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung | zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung |
von weniger als 3 Metern vor diesen Überwegen; | von weniger als 3 Metern vor diesen Überwegen; |
- auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich | - auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich |
anders lautender örtlicher Regelungen, unter Brücken; | anders lautender örtlicher Regelungen, unter Brücken; |
- auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in | - auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in |
Kurven bei unzureichender Sicht. | Kurven bei unzureichender Sicht. |
c | c |
Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: | Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: |
25.1 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 | 25.1 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 |
- überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen | - überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen |
Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen | Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen |
müssen; | müssen; |
- überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen | - überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen |
behindern würde; | behindern würde; |
- wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf | - wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf |
weniger als 3 Meter reduziert würde. | weniger als 3 Meter reduziert würde. |
d | d |
Es ist untersagt ein Fahrzeug auf Parkplätzen zu parken, die gemäß | Es ist untersagt ein Fahrzeug auf Parkplätzen zu parken, die gemäß |
Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 1. | Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
gekennzeichnet sind, außer für Fahrzeuge, die von Personen mit | gekennzeichnet sind, außer für Fahrzeuge, die von Personen mit |
Behinderung benutzt werden, die Inhaber einer in Artikel 27.4.1 oder | Behinderung benutzt werden, die Inhaber einer in Artikel 27.4.1 oder |
27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße erwähnten Sonderkarte sind. | öffentlichen Straße erwähnten Sonderkarte sind. |
25.1 Nr. 14 | 25.1 Nr. 14 |
§ 3 - Folgende sind Verstöße vierten Grades, die mit einer | § 3 - Folgende sind Verstöße vierten Grades, die mit einer |
administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 330 EUR | administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 330 EUR |
geahndet werden: | geahndet werden: |
a | a |
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug auf Bahnübergängen zu halten oder | Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug auf Bahnübergängen zu halten oder |
zu parken. | zu parken. |
24 Absatz 1 Nr. 3 | 24 Absatz 1 Nr. 3 |
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. juli 2014 in Kraft. | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. juli 2014 in Kraft. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |