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Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des | 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de burgerlijke |
membres du personnel des services de police, à leur assistance en | aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor |
justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande | personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif à la responsabilité civile des | besluit van 9 maart 2014 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid |
membres du personnel des services de police, à leur assistance en | van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor personeelsleden van |
justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci (Moniteur belge du 21 mars 2014). | de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der | 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der |
Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und | Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und |
die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder | die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des |
Artikels 47 Absatz 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | Artikels 47 Absatz 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2013, des Artikels 49 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. | Dezember 2013, des Artikels 49 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. |
Dezember 1998, des Artikels 52 § 1 Absatz 1, eingefügt durch das | Dezember 1998, des Artikels 52 § 1 Absatz 1, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, und § 5 Absatz 1, 4 und 5, zuletzt | Gesetz vom 21. Dezember 2013, und § 5 Absatz 1, 4 und 5, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, des Artikels 53 § 1 | abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, des Artikels 53 § 1 |
Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29. | Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 2010, und des Artikels 53bis, zuletzt abgeändert durch das | Dezember 2010, und des Artikels 53bis, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. März 2007; | Gesetz vom 1. März 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die |
zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen | zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen |
Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten; | Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/8 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/8 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. Mai 2013; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. Mai 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 8. |
Februar 2013; | Februar 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
November 2013; | November 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 29. November 2013; | Öffentlichen Dienst vom 29. November 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.973/2 des Staatsrates vom 3. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.973/2 des Staatsrates vom 3. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 270, abgeändert | In Erwägung des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 270, abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998; | durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
2. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des | 2. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des |
Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes | Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, | strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
3. "zuständiger Behörde": | 3. "zuständiger Behörde": |
- für Personalmitglieder der föderalen Polizei: den Minister des | - für Personalmitglieder der föderalen Polizei: den Minister des |
Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, | Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, |
- für Personalmitglieder der lokalen Polizei: das Bürgermeister- und | - für Personalmitglieder der lokalen Polizei: das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium oder, je nach Fall, das Polizeikollegium, | Schöffenkollegium oder, je nach Fall, das Polizeikollegium, |
4. "zugeteiltem Anwalt": den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um | 4. "zugeteiltem Anwalt": den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um |
rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, damit er ihm beisteht, | rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, damit er ihm beisteht, |
5. "selbst gewähltem Anwalt": den Anwalt, den das Personalmitglied, | 5. "selbst gewähltem Anwalt": den Anwalt, den das Personalmitglied, |
das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt, damit er ihm | das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt, damit er ihm |
beisteht, | beisteht, |
6. "Bereitschaftsanwalt": den auf der Grundlage von Artikel 2bis § 1 | 6. "Bereitschaftsanwalt": den auf der Grundlage von Artikel 2bis § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft | Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft |
bestimmten Anwalt. | bestimmten Anwalt. |
KAPITEL II - Zivilrechtliche Haftung und Vergleichsangebot | KAPITEL II - Zivilrechtliche Haftung und Vergleichsangebot |
Art. 2 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen | Art. 2 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen |
Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes | Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes |
erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle | erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 3 - Die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für die | Art. 3 - Die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für die |
Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, | Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, |
zuständig ist, wird in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle | zuständig ist, wird in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 4 - Vor dem in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des | Art. 4 - Vor dem in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des |
Gesetzes erwähnten Vergleichsangebot macht die zuständige Behörde dem | Gesetzes erwähnten Vergleichsangebot macht die zuständige Behörde dem |
betreffenden Personalmitglied einen Vorschlag eines | betreffenden Personalmitglied einen Vorschlag eines |
Vergleichsangebots. In diesem Vorschlag wird eine Frist von mindestens | Vergleichsangebots. In diesem Vorschlag wird eine Frist von mindestens |
dreißig Tagen erwähnt, über die das Personalmitglied verfügt, um seine | dreißig Tagen erwähnt, über die das Personalmitglied verfügt, um seine |
Bemerkungen mitzuteilen. Danach schickt die zuständige Behörde dem | Bemerkungen mitzuteilen. Danach schickt die zuständige Behörde dem |
Personalmitglied das Vergleichsangebot per Einschreiben oder per | Personalmitglied das Vergleichsangebot per Einschreiben oder per |
Abgabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu. | Abgabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu. |
KAPITEL III - Rechtlicher Beistand | KAPITEL III - Rechtlicher Beistand |
Art. 5 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 52 § 1 des | Art. 5 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 52 § 1 des |
Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand | Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand |
beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt oder einem | beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt oder einem |
selbst gewählten Anwalt. In dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des | selbst gewählten Anwalt. In dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des |
Gesetzes erwähnten Fall kann der Beistand auch von einem | Gesetzes erwähnten Fall kann der Beistand auch von einem |
Bereitschaftsanwalt geleistet werden. | Bereitschaftsanwalt geleistet werden. |
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst | Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst |
gewählten Anwalts oder eines Bereitschaftsanwalts wird das | gewählten Anwalts oder eines Bereitschaftsanwalts wird das |
Personalmitglied auf die Bestimmungen von Artikel 7 § 2 aufmerksam | Personalmitglied auf die Bestimmungen von Artikel 7 § 2 aufmerksam |
gemacht. | gemacht. |
Art. 6 - § 1 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf | Art. 6 - § 1 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf |
rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes | rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der | erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit spätestens binnen dreißig Tagen nach der ersten | Unzulässigkeit spätestens binnen dreißig Tagen nach der ersten |
vertraulichen Beratung mit dem Anwalt oder, je nach Fall, dreißig | vertraulichen Beratung mit dem Anwalt oder, je nach Fall, dreißig |
Tagen nach Empfang der schriftlichen Vorladung zur Anhörung | Tagen nach Empfang der schriftlichen Vorladung zur Anhörung |
schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt. In dringenden Fällen | schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt. In dringenden Fällen |
kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt | kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt |
werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird. | werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird. |
Wird ein Bereitschaftsanwalt in Anspruch genommen und wünscht das | Wird ein Bereitschaftsanwalt in Anspruch genommen und wünscht das |
Personalmitglied im Verlauf des eventuellen Strafverfahrens den | Personalmitglied im Verlauf des eventuellen Strafverfahrens den |
Beistand eines anderen Anwalts, muss es in seinem Antrag vermerken, ob | Beistand eines anderen Anwalts, muss es in seinem Antrag vermerken, ob |
es einen zugeteilten Anwalt oder einen selbst gewählten Anwalt wählt. | es einen zugeteilten Anwalt oder einen selbst gewählten Anwalt wählt. |
Dieser Antrag wird vom Antragsteller oder von der von ihm | Dieser Antrag wird vom Antragsteller oder von der von ihm |
bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält folgende | bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Zeitpunkt der Sache, | 1. Zeitpunkt der Sache, |
2. Identität, Dienstgrad und Dienst oder Einheit des Antragstellers, | 2. Identität, Dienstgrad und Dienst oder Einheit des Antragstellers, |
3. ausführliche Schilderung der Sache, | 3. ausführliche Schilderung der Sache, |
4. eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die | 4. eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die |
Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht; gegebenenfalls eine | Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht; gegebenenfalls eine |
Unterlage, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied in den | Unterlage, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied in den |
Anwendungsbereich von Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes fällt, | Anwendungsbereich von Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes fällt, |
5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, | 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, |
6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des | 6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des |
Bereitschaftsanwalts und des selbst gewählten Anwalts, | Bereitschaftsanwalts und des selbst gewählten Anwalts, |
7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem | 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem |
Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die Beträge zu | Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die Beträge zu |
überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten | überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten |
aufgrund der Artikel 1017 bis 1022 des Gerichtsgesetzbuches zuerkennen | aufgrund der Artikel 1017 bis 1022 des Gerichtsgesetzbuches zuerkennen |
wird, | wird, |
8. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche | 8. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche |
Vollmacht, mit der er jemanden bestimmt, der den Antrag stellen soll. | Vollmacht, mit der er jemanden bestimmt, der den Antrag stellen soll. |
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich und | Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich und |
spätestens dreißig Tage nach Empfang des Antrags und der in Absatz 3 | spätestens dreißig Tage nach Empfang des Antrags und der in Absatz 3 |
erwähnten diesbezüglichen Angaben schriftlich davon in Kenntnis, ob | erwähnten diesbezüglichen Angaben schriftlich davon in Kenntnis, ob |
ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm | ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm |
gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten | gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten |
Anwalts mit. In dringenden Fällen kann diese Mitteilung jedoch über | Anwalts mit. In dringenden Fällen kann diese Mitteilung jedoch über |
ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich | ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich |
schriftlich bestätigt wird. Erhält der Antragsteller den Beschluss der | schriftlich bestätigt wird. Erhält der Antragsteller den Beschluss der |
zuständigen Behörde nicht binnen dieser Frist von dreißig Tagen, gilt | zuständigen Behörde nicht binnen dieser Frist von dreißig Tagen, gilt |
der Antrag auf rechtlichen Beistand als gewährt. | der Antrag auf rechtlichen Beistand als gewährt. |
§ 2 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen | § 2 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen |
Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall | Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall |
so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit | so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
spätestens binnen dreißig Tagen nach Empfang der schriftlichen | spätestens binnen dreißig Tagen nach Empfang der schriftlichen |
Vorladung zur Einleitungssitzung schriftlich bei der zuständigen | Vorladung zur Einleitungssitzung schriftlich bei der zuständigen |
Behörde gestellt. In dringenden Fällen kann dieser Antrag jedoch über | Behörde gestellt. In dringenden Fällen kann dieser Antrag jedoch über |
ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er | ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er |
nachträglich schriftlich bestätigt wird. | nachträglich schriftlich bestätigt wird. |
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar | Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar |
auf diesen Antrag. | auf diesen Antrag. |
§ 3 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen | § 3 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen |
Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall | Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall |
so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit | so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
spätestens dreißig Tage nach Einreichung der Klage schriftlich bei der | spätestens dreißig Tage nach Einreichung der Klage schriftlich bei der |
zuständigen Behörde gestellt. | zuständigen Behörde gestellt. |
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar | Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar |
auf diesen Antrag. | auf diesen Antrag. |
Art. 7 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund | Art. 7 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund |
der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen | der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen |
Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag | Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag |
fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung | fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung |
der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. | der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. |
§ 2 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts oder | § 2 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts oder |
eines Bereitschaftsanwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art | eines Bereitschaftsanwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art |
und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter | und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter |
Berücksichtigung der vom Personalmitglied angeführten Gründe die | Berücksichtigung der vom Personalmitglied angeführten Gründe die |
Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag. | Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag. |
Art. 8 - Vernachlässigt ein Bereitschaftsanwalt beziehungsweise ein | Art. 8 - Vernachlässigt ein Bereitschaftsanwalt beziehungsweise ein |
zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die | zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die |
Interessen des Personalmitglieds, kann er auf Antrag des betroffenen | Interessen des Personalmitglieds, kann er auf Antrag des betroffenen |
Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde | Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde |
durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt | durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt |
werden. | werden. |
Art. 9 - Das Personalmitglied oder sein Anwalt informiert die | Art. 9 - Das Personalmitglied oder sein Anwalt informiert die |
zuständige Behörde gegebenenfalls jedes Quartal über den veränderten | zuständige Behörde gegebenenfalls jedes Quartal über den veränderten |
Stand des Verfahrens und lässt ihr nach dessen Beendigung die | Stand des Verfahrens und lässt ihr nach dessen Beendigung die |
Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der | Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der |
endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen. | endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen. |
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde | Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde |
stets entscheiden, den rechtlichen Beistand zu beenden. | stets entscheiden, den rechtlichen Beistand zu beenden. |
Art. 10 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es | Art. 10 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es |
zu hinterlegen gilt. | zu hinterlegen gilt. |
Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es gemäß den | Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 6 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht | Bestimmungen von Artikel 6 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht |
ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach | ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach |
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand | Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand |
seinen Berechtigten zu. | seinen Berechtigten zu. |
Art. 12 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen | Art. 12 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen |
Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 52 § 5 Absatz 5 des Gesetzes | Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 52 § 5 Absatz 5 des Gesetzes |
erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle | erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 13 - Die Übernahme des rechtlichen Beistands für | Art. 13 - Die Übernahme des rechtlichen Beistands für |
Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, | Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, |
wird in Spalte 3 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt. | wird in Spalte 3 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt. |
KAPITEL IV - Sachschaden | KAPITEL IV - Sachschaden |
Art. 14 - Das in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Personalmitglied | Art. 14 - Das in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Personalmitglied |
kann auf Antrag für den Sachschaden, den es in Belgien oder im Ausland | kann auf Antrag für den Sachschaden, den es in Belgien oder im Ausland |
während der Ausführung oder Vorbereitung von Dienstaufträgen erlitten | während der Ausführung oder Vorbereitung von Dienstaufträgen erlitten |
hat oder der seiner Eigenschaft als Personalmitglied zuzuschreiben | hat oder der seiner Eigenschaft als Personalmitglied zuzuschreiben |
ist, entschädigt werden. | ist, entschädigt werden. |
Außer in Fällen höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann | Außer in Fällen höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann |
berücksichtigt, wenn der Interessehabende zur Vermeidung der | berücksichtigt, wenn der Interessehabende zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit binnen zwei Tagen nach Feststellung des Schadens ein | Unzulässigkeit binnen zwei Tagen nach Feststellung des Schadens ein |
Protokoll aufgestellt, Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht | Protokoll aufgestellt, Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht |
und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens | und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens |
informiert hat. | informiert hat. |
Art. 15 - Außer in Fällen höherer Gewalt muss der Antrag auf | Art. 15 - Außer in Fällen höherer Gewalt muss der Antrag auf |
Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens | Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens |
schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. | schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. |
Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von der von | Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von der von |
ihm bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält | ihm bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
1. Zeitpunkt der Sache, | 1. Zeitpunkt der Sache, |
2. Identität, Dienstgrad, Dienst oder Einheit, Wohnsitz und | 2. Identität, Dienstgrad, Dienst oder Einheit, Wohnsitz und |
Kontonummer des Antragstellers, | Kontonummer des Antragstellers, |
3. eine Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden | 3. eine Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden |
entstanden ist, | entstanden ist, |
4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des | 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des |
Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, | Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, |
5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz eventueller Zeugen sowie | 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz eventueller Zeugen sowie |
gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, | gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, |
6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage | 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage |
gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, | gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, |
7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei | 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei |
auftritt, | auftritt, |
8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um | 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um |
für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren | für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren |
Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, | Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, |
der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden | der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden |
wäre, | wäre, |
9. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche | 9. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche |
Vollmacht, mit der er eine Person bestimmt, die den Antrag stellen | Vollmacht, mit der er eine Person bestimmt, die den Antrag stellen |
soll. | soll. |
Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen | Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen |
darin vermerkten Elemente beigefügt. | darin vermerkten Elemente beigefügt. |
Art. 16 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über | Art. 16 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über |
das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund des | das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund des |
Antrags und unter Berücksichtigung des Kaufwerts und des Datums des | Antrags und unter Berücksichtigung des Kaufwerts und des Datums des |
Kaufs der beschädigten Güter den Betrag der Entschädigung, der dem | Kaufs der beschädigten Güter den Betrag der Entschädigung, der dem |
Interessehabenden gezahlt werden soll. | Interessehabenden gezahlt werden soll. |
Art. 17 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen | Art. 17 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen |
Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 | Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 |
gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt | gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt |
es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung | es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung |
seinen Berechtigten zu. | seinen Berechtigten zu. |
Art. 18 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen | Art. 18 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen |
Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 53 § 7 Absatz 1 und 2 des | Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 53 § 7 Absatz 1 und 2 des |
Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten | Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten |
Tabelle bestimmt. | Tabelle bestimmt. |
Art. 19 - Die Übernahme des Sachschadens der Personalmitglieder, die | Art. 19 - Die Übernahme des Sachschadens der Personalmitglieder, die |
durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wird in Spalte 4 der | durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wird in Spalte 4 der |
als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt. | als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt. |
Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 über die | Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 über die |
zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen | zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen |
Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten wird | Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die | Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die |
zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und | zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und |
den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese | den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese |
Personalmitglieder | Personalmitglieder |
Beschäftigung durch einen anderen Dienst | Beschäftigung durch einen anderen Dienst |
Zivilrechtliche Haftung | Zivilrechtliche Haftung |
Artikel 47 und folgende des Gesetzes | Artikel 47 und folgende des Gesetzes |
Rechtlicher Beistand | Rechtlicher Beistand |
Artikel 52 des Gesetzes | Artikel 52 des Gesetzes |
Sachschaden | Sachschaden |
Artikel 53 des Gesetzes | Artikel 53 des Gesetzes |
1. Entsendung (Artikel I.I.1 Nr. 16 RSPol (1)) | 1. Entsendung (Artikel I.I.1 Nr. 16 RSPol (1)) |
Korps, in das das Personalmitglied entsandt wird | Korps, in das das Personalmitglied entsandt wird |
Anwärter auf sozialen Aufstieg (Art. IV.II.47 Absatz 5 RSPol): | Anwärter auf sozialen Aufstieg (Art. IV.II.47 Absatz 5 RSPol): |
Ursprüngliches Korps | Ursprüngliches Korps |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
2. Entsendung DSP/GRG -> lokale Polizei | 2. Entsendung DSP/GRG -> lokale Polizei |
Korps der lokalen Polizei, in das das Personalmitglied entsandt wird | Korps der lokalen Polizei, in das das Personalmitglied entsandt wird |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
3. Entsendung (Artikel 96 GIP) (2) lokale Polizei -> föderale Polizei | 3. Entsendung (Artikel 96 GIP) (2) lokale Polizei -> föderale Polizei |
Föderale Polizei | Föderale Polizei |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
4. Zurverfügungstellung (Artikel I.I.1 Nr. 17 RSPol) | 4. Zurverfügungstellung (Artikel I.I.1 Nr. 17 RSPol) |
Ursprüngliches Korps | Ursprüngliches Korps |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
5. Belastbare Kapazität (Art. 61-64 GIP) | 5. Belastbare Kapazität (Art. 61-64 GIP) |
Ursprüngliches Korps | Ursprüngliches Korps |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
6. Einsatzkorps | 6. Einsatzkorps |
- Personalmitglieder des CIK in Gastzonen: lokale Polizei | - Personalmitglieder des CIK in Gastzonen: lokale Polizei |
- Personalmitglieder des CIK beim Dirco: föderale Polizei | - Personalmitglieder des CIK beim Dirco: föderale Polizei |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
7. Entsendung, gleichgesetzt mit Artikel 96 GIP (3) | 7. Entsendung, gleichgesetzt mit Artikel 96 GIP (3) |
a) Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei | a) Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei |
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) | FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
b) Verbindungsoffizier beim Gouverneur Verwaltungsbezirk | b) Verbindungsoffizier beim Gouverneur Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt | Brüssel-Hauptstadt |
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) | FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
c) FÖD Inneres | c) FÖD Inneres |
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) | FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
d) Verbindungsoffizier beim Provinzgouverneur | d) Verbindungsoffizier beim Provinzgouverneur |
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) | FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
e) Zugelassene oder eingerichtete Polizeischule (nur Mitglieder der | e) Zugelassene oder eingerichtete Polizeischule (nur Mitglieder der |
lokalen Polizei) | lokalen Polizei) |
Polizeischule (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) | Polizeischule (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
f) Informationsknotenpunkt des Bezirks (nur Mitglieder der lokalen | f) Informationsknotenpunkt des Bezirks (nur Mitglieder der lokalen |
Polizei) | Polizei) |
Lokale Polizei | Lokale Polizei |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
g) Kommunikations- und Informationszentrum (nur Mitglieder der lokalen | g) Kommunikations- und Informationszentrum (nur Mitglieder der lokalen |
Polizei) | Polizei) |
Föderale Polizei | Föderale Polizei |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
8. Entsendung Administratives und Technisches Sekretariat (4) | 8. Entsendung Administratives und Technisches Sekretariat (4) |
- Mitglieder der lokalen Polizei: FÖD Inneres (Verfahren durch lokale | - Mitglieder der lokalen Polizei: FÖD Inneres (Verfahren durch lokale |
Polizei abgewickelt) | Polizei abgewickelt) |
- Mitglieder der föderalen Polizei: föderale Polizei | - Mitglieder der föderalen Polizei: föderale Polizei |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
9. Generalinspektion (5) | 9. Generalinspektion (5) |
FÖD Inneres | FÖD Inneres |
FÖD Inneres | FÖD Inneres |
Generalinspektion | Generalinspektion |
10. Kontrollorgan Artikel 44/7 GPA | 10. Kontrollorgan Artikel 44/7 GPA |
Föderale Polizei | Föderale Polizei |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
11. Ausschuss P/N (6) | 11. Ausschuss P/N (6) |
Ausschuss P/N | Ausschuss P/N |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
12. Aufträge Krisenmanagement | 12. Aufträge Krisenmanagement |
Ursprüngliches Korps | Ursprüngliches Korps |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
13. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Kabinett, wie in den | 13. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Kabinett, wie in den |
Artikeln VIII.XII.1 und VIII.XII.2 RSPol erwähnt | Artikeln VIII.XII.1 und VIII.XII.2 RSPol erwähnt |
Jeweiliger FÖD (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) | Jeweiliger FÖD (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
14. Interzonale Zusammenarbeit | 14. Interzonale Zusammenarbeit |
Ad-hoc-Vereinbarung | Ad-hoc-Vereinbarung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Idem zivilrechtliche Haftung | Idem zivilrechtliche Haftung |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die |
zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und | zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und |
den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese | den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese |
Personalmitglieder beigefügt zu werden. | Personalmitglieder beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
1. Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | 1. Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. |
2. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | 2. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes. | strukturierten integrierten Polizeidienstes. |
3. Art. 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der | 3. Art. 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. |
4. Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung | 4. Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung |
eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des | eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des |
Innern. | Innern. |
5. Art. 4 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | 5. Art. 4 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste. | über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste. |
6. Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und | 6. Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und |
Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste. | Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste. |