Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/03/2014
← Retour vers "Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des 9 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de burgerlijke
membres du personnel des services de police, à leur assistance en aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor
justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif à la responsabilité civile des besluit van 9 maart 2014 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid
membres du personnel des services de police, à leur assistance en van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor personeelsleden van
justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci (Moniteur belge du 21 mars 2014). de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der
Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und
die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des
Artikels 47 Absatz 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Artikels 47 Absatz 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, des Artikels 49 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2013, des Artikels 49 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7.
Dezember 1998, des Artikels 52 § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Dezember 1998, des Artikels 52 § 1 Absatz 1, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, und § 5 Absatz 1, 4 und 5, zuletzt Gesetz vom 21. Dezember 2013, und § 5 Absatz 1, 4 und 5, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, des Artikels 53 § 1 abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, des Artikels 53 § 1
Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010, und des Artikels 53bis, zuletzt abgeändert durch das Dezember 2010, und des Artikels 53bis, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 1. März 2007; Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die
zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen
Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten; Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/8 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/8 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. Mai 2013; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. Mai 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 8. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 8.
Februar 2013; Februar 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
November 2013; November 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 29. November 2013; Öffentlichen Dienst vom 29. November 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.973/2 des Staatsrates vom 3. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.973/2 des Staatsrates vom 3. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 270, abgeändert In Erwägung des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 270, abgeändert
durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998; durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, 1. "Gesetz": das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
2. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des 2. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des
Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, strukturierten integrierten Polizeidienstes,
3. "zuständiger Behörde": 3. "zuständiger Behörde":
- für Personalmitglieder der föderalen Polizei: den Minister des - für Personalmitglieder der föderalen Polizei: den Minister des
Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, Innern oder die von ihm bestimmte Behörde,
- für Personalmitglieder der lokalen Polizei: das Bürgermeister- und - für Personalmitglieder der lokalen Polizei: das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium oder, je nach Fall, das Polizeikollegium, Schöffenkollegium oder, je nach Fall, das Polizeikollegium,
4. "zugeteiltem Anwalt": den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um 4. "zugeteiltem Anwalt": den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um
rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, damit er ihm beisteht, rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, damit er ihm beisteht,
5. "selbst gewähltem Anwalt": den Anwalt, den das Personalmitglied, 5. "selbst gewähltem Anwalt": den Anwalt, den das Personalmitglied,
das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt, damit er ihm das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt, damit er ihm
beisteht, beisteht,
6. "Bereitschaftsanwalt": den auf der Grundlage von Artikel 2bis § 1 6. "Bereitschaftsanwalt": den auf der Grundlage von Artikel 2bis § 1
Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft
bestimmten Anwalt. bestimmten Anwalt.
KAPITEL II - Zivilrechtliche Haftung und Vergleichsangebot KAPITEL II - Zivilrechtliche Haftung und Vergleichsangebot
Art. 2 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Art. 2 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen
Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes
erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle
bestimmt. bestimmt.
Art. 3 - Die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für die Art. 3 - Die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für die
Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden,
zuständig ist, wird in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle zuständig ist, wird in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle
bestimmt. bestimmt.
Art. 4 - Vor dem in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Art. 4 - Vor dem in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten Vergleichsangebot macht die zuständige Behörde dem Gesetzes erwähnten Vergleichsangebot macht die zuständige Behörde dem
betreffenden Personalmitglied einen Vorschlag eines betreffenden Personalmitglied einen Vorschlag eines
Vergleichsangebots. In diesem Vorschlag wird eine Frist von mindestens Vergleichsangebots. In diesem Vorschlag wird eine Frist von mindestens
dreißig Tagen erwähnt, über die das Personalmitglied verfügt, um seine dreißig Tagen erwähnt, über die das Personalmitglied verfügt, um seine
Bemerkungen mitzuteilen. Danach schickt die zuständige Behörde dem Bemerkungen mitzuteilen. Danach schickt die zuständige Behörde dem
Personalmitglied das Vergleichsangebot per Einschreiben oder per Personalmitglied das Vergleichsangebot per Einschreiben oder per
Abgabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu. Abgabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu.
KAPITEL III - Rechtlicher Beistand KAPITEL III - Rechtlicher Beistand
Art. 5 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 52 § 1 des Art. 5 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 52 § 1 des
Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand
beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt oder einem beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt oder einem
selbst gewählten Anwalt. In dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des selbst gewählten Anwalt. In dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des
Gesetzes erwähnten Fall kann der Beistand auch von einem Gesetzes erwähnten Fall kann der Beistand auch von einem
Bereitschaftsanwalt geleistet werden. Bereitschaftsanwalt geleistet werden.
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst
gewählten Anwalts oder eines Bereitschaftsanwalts wird das gewählten Anwalts oder eines Bereitschaftsanwalts wird das
Personalmitglied auf die Bestimmungen von Artikel 7 § 2 aufmerksam Personalmitglied auf die Bestimmungen von Artikel 7 § 2 aufmerksam
gemacht. gemacht.
Art. 6 - § 1 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf Art. 6 - § 1 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf
rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes rechtlichen Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der erwähnten Fall so schnell wie möglich und zur Vermeidung der
Unzulässigkeit spätestens binnen dreißig Tagen nach der ersten Unzulässigkeit spätestens binnen dreißig Tagen nach der ersten
vertraulichen Beratung mit dem Anwalt oder, je nach Fall, dreißig vertraulichen Beratung mit dem Anwalt oder, je nach Fall, dreißig
Tagen nach Empfang der schriftlichen Vorladung zur Anhörung Tagen nach Empfang der schriftlichen Vorladung zur Anhörung
schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt. In dringenden Fällen schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt. In dringenden Fällen
kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt
werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird. werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird.
Wird ein Bereitschaftsanwalt in Anspruch genommen und wünscht das Wird ein Bereitschaftsanwalt in Anspruch genommen und wünscht das
Personalmitglied im Verlauf des eventuellen Strafverfahrens den Personalmitglied im Verlauf des eventuellen Strafverfahrens den
Beistand eines anderen Anwalts, muss es in seinem Antrag vermerken, ob Beistand eines anderen Anwalts, muss es in seinem Antrag vermerken, ob
es einen zugeteilten Anwalt oder einen selbst gewählten Anwalt wählt. es einen zugeteilten Anwalt oder einen selbst gewählten Anwalt wählt.
Dieser Antrag wird vom Antragsteller oder von der von ihm Dieser Antrag wird vom Antragsteller oder von der von ihm
bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält folgende bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. Zeitpunkt der Sache, 1. Zeitpunkt der Sache,
2. Identität, Dienstgrad und Dienst oder Einheit des Antragstellers, 2. Identität, Dienstgrad und Dienst oder Einheit des Antragstellers,
3. ausführliche Schilderung der Sache, 3. ausführliche Schilderung der Sache,
4. eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die 4. eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die
Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht; gegebenenfalls eine Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht; gegebenenfalls eine
Unterlage, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied in den Unterlage, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied in den
Anwendungsbereich von Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes fällt, Anwendungsbereich von Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes fällt,
5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen,
6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des 6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des
Bereitschaftsanwalts und des selbst gewählten Anwalts, Bereitschaftsanwalts und des selbst gewählten Anwalts,
7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem
Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die Beträge zu Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die Beträge zu
überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten
aufgrund der Artikel 1017 bis 1022 des Gerichtsgesetzbuches zuerkennen aufgrund der Artikel 1017 bis 1022 des Gerichtsgesetzbuches zuerkennen
wird, wird,
8. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche 8. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche
Vollmacht, mit der er jemanden bestimmt, der den Antrag stellen soll. Vollmacht, mit der er jemanden bestimmt, der den Antrag stellen soll.
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich und Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich und
spätestens dreißig Tage nach Empfang des Antrags und der in Absatz 3 spätestens dreißig Tage nach Empfang des Antrags und der in Absatz 3
erwähnten diesbezüglichen Angaben schriftlich davon in Kenntnis, ob erwähnten diesbezüglichen Angaben schriftlich davon in Kenntnis, ob
ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm
gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten
Anwalts mit. In dringenden Fällen kann diese Mitteilung jedoch über Anwalts mit. In dringenden Fällen kann diese Mitteilung jedoch über
ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich
schriftlich bestätigt wird. Erhält der Antragsteller den Beschluss der schriftlich bestätigt wird. Erhält der Antragsteller den Beschluss der
zuständigen Behörde nicht binnen dieser Frist von dreißig Tagen, gilt zuständigen Behörde nicht binnen dieser Frist von dreißig Tagen, gilt
der Antrag auf rechtlichen Beistand als gewährt. der Antrag auf rechtlichen Beistand als gewährt.
§ 2 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen § 2 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen
Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall
so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit
spätestens binnen dreißig Tagen nach Empfang der schriftlichen spätestens binnen dreißig Tagen nach Empfang der schriftlichen
Vorladung zur Einleitungssitzung schriftlich bei der zuständigen Vorladung zur Einleitungssitzung schriftlich bei der zuständigen
Behörde gestellt. In dringenden Fällen kann dieser Antrag jedoch über Behörde gestellt. In dringenden Fällen kann dieser Antrag jedoch über
ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er
nachträglich schriftlich bestätigt wird. nachträglich schriftlich bestätigt wird.
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar
auf diesen Antrag. auf diesen Antrag.
§ 3 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen § 3 - Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag auf rechtlichen
Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall Beistand in dem in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall
so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit so schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit
spätestens dreißig Tage nach Einreichung der Klage schriftlich bei der spätestens dreißig Tage nach Einreichung der Klage schriftlich bei der
zuständigen Behörde gestellt. zuständigen Behörde gestellt.
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar Die Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar
auf diesen Antrag. auf diesen Antrag.
Art. 7 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund Art. 7 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund
der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen
Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag
fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung
der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei.
§ 2 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts oder § 2 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts oder
eines Bereitschaftsanwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art eines Bereitschaftsanwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art
und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter
Berücksichtigung der vom Personalmitglied angeführten Gründe die Berücksichtigung der vom Personalmitglied angeführten Gründe die
Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag. Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag.
Art. 8 - Vernachlässigt ein Bereitschaftsanwalt beziehungsweise ein Art. 8 - Vernachlässigt ein Bereitschaftsanwalt beziehungsweise ein
zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die
Interessen des Personalmitglieds, kann er auf Antrag des betroffenen Interessen des Personalmitglieds, kann er auf Antrag des betroffenen
Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde
durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt
werden. werden.
Art. 9 - Das Personalmitglied oder sein Anwalt informiert die Art. 9 - Das Personalmitglied oder sein Anwalt informiert die
zuständige Behörde gegebenenfalls jedes Quartal über den veränderten zuständige Behörde gegebenenfalls jedes Quartal über den veränderten
Stand des Verfahrens und lässt ihr nach dessen Beendigung die Stand des Verfahrens und lässt ihr nach dessen Beendigung die
Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der
endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen. endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde
stets entscheiden, den rechtlichen Beistand zu beenden. stets entscheiden, den rechtlichen Beistand zu beenden.
Art. 10 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es Art. 10 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es
zu hinterlegen gilt. zu hinterlegen gilt.
Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es gemäß den Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es gemäß den
Bestimmungen von Artikel 6 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht Bestimmungen von Artikel 6 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht
ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand
seinen Berechtigten zu. seinen Berechtigten zu.
Art. 12 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Art. 12 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen
Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 52 § 5 Absatz 5 des Gesetzes Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 52 § 5 Absatz 5 des Gesetzes
erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle
bestimmt. bestimmt.
Art. 13 - Die Übernahme des rechtlichen Beistands für Art. 13 - Die Übernahme des rechtlichen Beistands für
Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden,
wird in Spalte 3 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt. wird in Spalte 3 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.
KAPITEL IV - Sachschaden KAPITEL IV - Sachschaden
Art. 14 - Das in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Personalmitglied Art. 14 - Das in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Personalmitglied
kann auf Antrag für den Sachschaden, den es in Belgien oder im Ausland kann auf Antrag für den Sachschaden, den es in Belgien oder im Ausland
während der Ausführung oder Vorbereitung von Dienstaufträgen erlitten während der Ausführung oder Vorbereitung von Dienstaufträgen erlitten
hat oder der seiner Eigenschaft als Personalmitglied zuzuschreiben hat oder der seiner Eigenschaft als Personalmitglied zuzuschreiben
ist, entschädigt werden. ist, entschädigt werden.
Außer in Fällen höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann Außer in Fällen höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann
berücksichtigt, wenn der Interessehabende zur Vermeidung der berücksichtigt, wenn der Interessehabende zur Vermeidung der
Unzulässigkeit binnen zwei Tagen nach Feststellung des Schadens ein Unzulässigkeit binnen zwei Tagen nach Feststellung des Schadens ein
Protokoll aufgestellt, Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht Protokoll aufgestellt, Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht
und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens
informiert hat. informiert hat.
Art. 15 - Außer in Fällen höherer Gewalt muss der Antrag auf Art. 15 - Außer in Fällen höherer Gewalt muss der Antrag auf
Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens
schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden.
Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von der von Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von der von
ihm bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält ihm bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet und enthält
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Zeitpunkt der Sache, 1. Zeitpunkt der Sache,
2. Identität, Dienstgrad, Dienst oder Einheit, Wohnsitz und 2. Identität, Dienstgrad, Dienst oder Einheit, Wohnsitz und
Kontonummer des Antragstellers, Kontonummer des Antragstellers,
3. eine Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden 3. eine Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden
entstanden ist, entstanden ist,
4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des
Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten,
5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz eventueller Zeugen sowie 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz eventueller Zeugen sowie
gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten,
6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage
gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist,
7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei
auftritt, auftritt,
8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um
für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren
Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens,
der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden
wäre, wäre,
9. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche 9. gegebenenfalls eine vom Antragsteller unterzeichnete schriftliche
Vollmacht, mit der er eine Person bestimmt, die den Antrag stellen Vollmacht, mit der er eine Person bestimmt, die den Antrag stellen
soll. soll.
Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen
darin vermerkten Elemente beigefügt. darin vermerkten Elemente beigefügt.
Art. 16 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über Art. 16 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über
das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund des das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund des
Antrags und unter Berücksichtigung des Kaufwerts und des Datums des Antrags und unter Berücksichtigung des Kaufwerts und des Datums des
Kaufs der beschädigten Güter den Betrag der Entschädigung, der dem Kaufs der beschädigten Güter den Betrag der Entschädigung, der dem
Interessehabenden gezahlt werden soll. Interessehabenden gezahlt werden soll.
Art. 17 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen Art. 17 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen
Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 15
gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt
es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung
seinen Berechtigten zu. seinen Berechtigten zu.
Art. 18 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Art. 18 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen
Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 53 § 7 Absatz 1 und 2 des Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 53 § 7 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten
Tabelle bestimmt. Tabelle bestimmt.
Art. 19 - Die Übernahme des Sachschadens der Personalmitglieder, die Art. 19 - Die Übernahme des Sachschadens der Personalmitglieder, die
durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wird in Spalte 4 der durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wird in Spalte 4 der
als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt. als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.
Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 über die Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 über die
zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen
Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten wird Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die
zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und
den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese
Personalmitglieder Personalmitglieder
Beschäftigung durch einen anderen Dienst Beschäftigung durch einen anderen Dienst
Zivilrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung
Artikel 47 und folgende des Gesetzes Artikel 47 und folgende des Gesetzes
Rechtlicher Beistand Rechtlicher Beistand
Artikel 52 des Gesetzes Artikel 52 des Gesetzes
Sachschaden Sachschaden
Artikel 53 des Gesetzes Artikel 53 des Gesetzes
1. Entsendung (Artikel I.I.1 Nr. 16 RSPol (1)) 1. Entsendung (Artikel I.I.1 Nr. 16 RSPol (1))
Korps, in das das Personalmitglied entsandt wird Korps, in das das Personalmitglied entsandt wird
Anwärter auf sozialen Aufstieg (Art. IV.II.47 Absatz 5 RSPol): Anwärter auf sozialen Aufstieg (Art. IV.II.47 Absatz 5 RSPol):
Ursprüngliches Korps Ursprüngliches Korps
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
2. Entsendung DSP/GRG -> lokale Polizei 2. Entsendung DSP/GRG -> lokale Polizei
Korps der lokalen Polizei, in das das Personalmitglied entsandt wird Korps der lokalen Polizei, in das das Personalmitglied entsandt wird
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
3. Entsendung (Artikel 96 GIP) (2) lokale Polizei -> föderale Polizei 3. Entsendung (Artikel 96 GIP) (2) lokale Polizei -> föderale Polizei
Föderale Polizei Föderale Polizei
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
4. Zurverfügungstellung (Artikel I.I.1 Nr. 17 RSPol) 4. Zurverfügungstellung (Artikel I.I.1 Nr. 17 RSPol)
Ursprüngliches Korps Ursprüngliches Korps
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
5. Belastbare Kapazität (Art. 61-64 GIP) 5. Belastbare Kapazität (Art. 61-64 GIP)
Ursprüngliches Korps Ursprüngliches Korps
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
6. Einsatzkorps 6. Einsatzkorps
- Personalmitglieder des CIK in Gastzonen: lokale Polizei - Personalmitglieder des CIK in Gastzonen: lokale Polizei
- Personalmitglieder des CIK beim Dirco: föderale Polizei - Personalmitglieder des CIK beim Dirco: föderale Polizei
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
7. Entsendung, gleichgesetzt mit Artikel 96 GIP (3) 7. Entsendung, gleichgesetzt mit Artikel 96 GIP (3)
a) Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei a) Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
b) Verbindungsoffizier beim Gouverneur Verwaltungsbezirk b) Verbindungsoffizier beim Gouverneur Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt Brüssel-Hauptstadt
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
c) FÖD Inneres c) FÖD Inneres
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
d) Verbindungsoffizier beim Provinzgouverneur d) Verbindungsoffizier beim Provinzgouverneur
FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) FÖD Inneres (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
e) Zugelassene oder eingerichtete Polizeischule (nur Mitglieder der e) Zugelassene oder eingerichtete Polizeischule (nur Mitglieder der
lokalen Polizei) lokalen Polizei)
Polizeischule (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) Polizeischule (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
f) Informationsknotenpunkt des Bezirks (nur Mitglieder der lokalen f) Informationsknotenpunkt des Bezirks (nur Mitglieder der lokalen
Polizei) Polizei)
Lokale Polizei Lokale Polizei
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
g) Kommunikations- und Informationszentrum (nur Mitglieder der lokalen g) Kommunikations- und Informationszentrum (nur Mitglieder der lokalen
Polizei) Polizei)
Föderale Polizei Föderale Polizei
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
8. Entsendung Administratives und Technisches Sekretariat (4) 8. Entsendung Administratives und Technisches Sekretariat (4)
- Mitglieder der lokalen Polizei: FÖD Inneres (Verfahren durch lokale - Mitglieder der lokalen Polizei: FÖD Inneres (Verfahren durch lokale
Polizei abgewickelt) Polizei abgewickelt)
- Mitglieder der föderalen Polizei: föderale Polizei - Mitglieder der föderalen Polizei: föderale Polizei
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
9. Generalinspektion (5) 9. Generalinspektion (5)
FÖD Inneres FÖD Inneres
FÖD Inneres FÖD Inneres
Generalinspektion Generalinspektion
10. Kontrollorgan Artikel 44/7 GPA 10. Kontrollorgan Artikel 44/7 GPA
Föderale Polizei Föderale Polizei
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
11. Ausschuss P/N (6) 11. Ausschuss P/N (6)
Ausschuss P/N Ausschuss P/N
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
12. Aufträge Krisenmanagement 12. Aufträge Krisenmanagement
Ursprüngliches Korps Ursprüngliches Korps
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
13. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Kabinett, wie in den 13. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Kabinett, wie in den
Artikeln VIII.XII.1 und VIII.XII.2 RSPol erwähnt Artikeln VIII.XII.1 und VIII.XII.2 RSPol erwähnt
Jeweiliger FÖD (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt) Jeweiliger FÖD (Verfahren durch ursprüngliches Korps abgewickelt)
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
14. Interzonale Zusammenarbeit 14. Interzonale Zusammenarbeit
Ad-hoc-Vereinbarung Ad-hoc-Vereinbarung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Idem zivilrechtliche Haftung Idem zivilrechtliche Haftung
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die
zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und
den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese
Personalmitglieder beigefügt zu werden. Personalmitglieder beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
1. Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der 1. Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.
2. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen 2. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes. strukturierten integrierten Polizeidienstes.
3. Art. 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der 3. Art. 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen.
4. Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung 4. Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung
eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des
Innern. Innern.
5. Art. 4 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über 5. Art. 4 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über
die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste. über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste.
6. Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und 6. Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und
Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste. Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste.
^