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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/03/2003
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Arrêté royal instituant certaines commissions paritaires et fixant leur dénomination et leur compétence. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MARS 2003. - Arrêté royal instituant certaines commissions paritaires et fixant leur dénomination et leur compétence. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 instituant certaines het koninklijk besluit van 9 maart 2003 tot oprichting van sommige
commissions paritaires et fixant leur dénomination et leur compétence paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de
(Moniteur belge du 8 avril 2003), tel qu'il a été modifié par l'arrêté bevoegdheid ervan (Belgisch Staatsblad van 8 april 2003), zoals het
royal du 15 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 15 september 2006 tot
wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 tot oprichting
instituant certaines commissions paritaires et fixant leur van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en
dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 29 septembre 2006). de bevoegdheid ervan (Belgisch Staatsblad van 29 september 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande auprès du Commissaire Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris
d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december
loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij
juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Einrichtung bestimmter 9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Einrichtung bestimmter
paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und
Zuständigkeit Zuständigkeit
Artikel 1 - § 1 - Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « Artikel 1 - § 1 - Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend «
Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste
» genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im » genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im
Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, die folgenden Beschäftigungszweigen Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, die folgenden Beschäftigungszweigen
angehören: angehören:
1. Einrichtungen und Dienste, die Gesundheitspflege, Präventivpflege 1. Einrichtungen und Dienste, die Gesundheitspflege, Präventivpflege
oder Hygieneleistungen erbringen, oder Hygieneleistungen erbringen,
2. medizinische oder Gesundheitseinrichtungen und -dienste, 2. medizinische oder Gesundheitseinrichtungen und -dienste,
3. Einrichtungen, die soziale, geistige oder körperliche 3. Einrichtungen, die soziale, geistige oder körperliche
Gesundheitspflege erbringen, Gesundheitspflege erbringen,
4. Einrichtungen für Zahnprothesen. 4. Einrichtungen für Zahnprothesen.
Zu diesen Einrichtungen und Diensten gehören beispielsweise: Zu diesen Einrichtungen und Diensten gehören beispielsweise:
1. sämtliche Einrichtungen, die dem am 7. August 1987 koordinierten 1. sämtliche Einrichtungen, die dem am 7. August 1987 koordinierten
Gesetz über die Krankenhäuser unterliegen, Gesetz über die Krankenhäuser unterliegen,
2. Beratungsplattformen der psychiatrischen Anstalten und Dienste, 2. Beratungsplattformen der psychiatrischen Anstalten und Dienste,
3. psychiatrische Pflegeheime, 3. psychiatrische Pflegeheime,
4. Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie, 4. Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie,
5. Rehabilitationszentren, 5. Rehabilitationszentren,
6. Altenheime, Alten- und Pflegeheime und betreute Wohnungen, 6. Altenheime, Alten- und Pflegeheime und betreute Wohnungen,
7. Dienste für Hauspflege, 7. Dienste für Hauspflege,
8. Teams für Hauspalliativpflege, 8. Teams für Hauspalliativpflege,
9. Gesundheits- und Sozialzentren, 9. Gesundheits- und Sozialzentren,
10. Dienste für Bluttransfusion und -behandlung, 10. Dienste für Bluttransfusion und -behandlung,
11. Polikliniken, 11. Polikliniken,
12. Labors für klinische Biologie oder pathologische Anatomie, 12. Labors für klinische Biologie oder pathologische Anatomie,
13. Unternehmen des Beschäftigungszweigs des unabhängigen 13. Unternehmen des Beschäftigungszweigs des unabhängigen
Krankentransports, Krankentransports,
14. Erste-Hilfe-Dienste, 14. Erste-Hilfe-Dienste,
15. medizinisch-pädiatrische Zentren, 15. medizinisch-pädiatrische Zentren,
16. Tagespflegestätten für Betagte, 16. Tagespflegestätten für Betagte,
17. Tagesbetreuungszentren für Betagte, 17. Tagesbetreuungszentren für Betagte,
18. Praxen von Allgemeinmedizinern, Fachärzten, Zahnärzten, 18. Praxen von Allgemeinmedizinern, Fachärzten, Zahnärzten,
Heilgymnasten und anderem heilhilfsberuflichem Personal, Heilgymnasten und anderem heilhilfsberuflichem Personal,
19. Physiotherapiedienste, 19. Physiotherapiedienste,
20. Unternehmen des Beschäftigungszweigs der Zahnprothese, 20. Unternehmen des Beschäftigungszweigs der Zahnprothese,
21. externe Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. 21. externe Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
[Die paritätische Kommission ist ebenfalls zuständig für die [Die paritätische Kommission ist ebenfalls zuständig für die
Einrichtungen und Dienste, die von der Gemeinsamen Einrichtungen und Dienste, die von der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission zugelassen und/oder bezuschusst werden oder Gemeinschaftskommission zugelassen und/oder bezuschusst werden oder
ihrer Befugnis unterstehen, wie beispielsweise: ihrer Befugnis unterstehen, wie beispielsweise:
- Sozialhilfedienste für Rechtsuchende, - Sozialhilfedienste für Rechtsuchende,
- Zentren für Personenhilfe, - Zentren für Personenhilfe,
- Zentren für geistige Gesundheit, - Zentren für geistige Gesundheit,
- Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur - Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur
Suchtvorbeugung.] Suchtvorbeugung.]
Die paritätische Kommission ist nicht zuständig für die Die paritätische Kommission ist nicht zuständig für die
Gesundheitseinrichtungen und -dienste, die einer anderen, dafür Gesundheitseinrichtungen und -dienste, die einer anderen, dafür
spezifisch zuständigen paritätischen Kommission unterstehen. spezifisch zuständigen paritätischen Kommission unterstehen.
§ 2 - Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « Paritätische § 2 - Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « Paritätische
Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der
Gesundheitspflege » genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Gesundheitspflege » genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die
Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die
hiernach erwähnten Einrichtungen und Dienste, die von der Flämischen hiernach erwähnten Einrichtungen und Dienste, die von der Flämischen
Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugelassen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugelassen
und/oder bezuschusst werden: und/oder bezuschusst werden:
1. Kindertagesstätten, Verwahrschulen, Tagesmütterdienste, Dienste für 1. Kindertagesstätten, Verwahrschulen, Tagesmütterdienste, Dienste für
die häusliche Betreuung kranker Kinder, ausserschulische die häusliche Betreuung kranker Kinder, ausserschulische
Kinderbetreuung, Kinderbetreuung,
2. Familienplanungszentren, 2. Familienplanungszentren,
3. Telefonseelsorgezentren, 3. Telefonseelsorgezentren,
4. soziale Freiwilligen-Organisationen, 4. soziale Freiwilligen-Organisationen,
5. Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, 5. Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit,
6. Heiratsvermittlungszentren, 6. Heiratsvermittlungszentren,
7. Zentren für pränatale Beratung, 7. Zentren für pränatale Beratung,
8. Beratungsstellen für Kleinkinder, 8. Beratungsstellen für Kleinkinder,
9. Vertrauenszentren Kindesmisshandlung, 9. Vertrauenszentren Kindesmisshandlung,
10. Adoptionsdienste, 10. Adoptionsdienste,
11. Zentren für Entwicklungsstörungen, 11. Zentren für Entwicklungsstörungen,
12. Beratungsstellen für Behindertenpflege, 12. Beratungsstellen für Behindertenpflege,
13. Zusammenarbeitsinitiativen im Bereich der Hauspflege, 13. Zusammenarbeitsinitiativen im Bereich der Hauspflege,
14. Zentren für geistige Gesundheit. 14. Zentren für geistige Gesundheit.
§ 3 - [Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « § 3 - [Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend «
Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den
deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege » deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege »
genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im
Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die hiernach erwähnten Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die hiernach erwähnten
Einrichtungen und Dienste, die von der Französischen Gemeinschaft, der Einrichtungen und Dienste, die von der Französischen Gemeinschaft, der
Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission oder Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission oder
der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassen und/oder bezuschusst der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassen und/oder bezuschusst
werden oder ihrer Befugnis unterstehen:] werden oder ihrer Befugnis unterstehen:]
1. Einrichtungen und Dienste, die regelmässig die Betreuung von 1. Einrichtungen und Dienste, die regelmässig die Betreuung von
Kindern unter 12 Jahren organisieren wie zum Beispiel Kindern unter 12 Jahren organisieren wie zum Beispiel
Kindertagesstätten, Verwahrschulen, kommunale Kinderbetreuungshäuser, Kindertagesstätten, Verwahrschulen, kommunale Kinderbetreuungshäuser,
Kinderhäuser, « halte-garderies » - kurzzeitige Notfallbetreuung und Kinderhäuser, « halte-garderies » - kurzzeitige Notfallbetreuung und
flexible Betreuung - ausserschulische Kinderbetreuungsdienste und flexible Betreuung - ausserschulische Kinderbetreuungsdienste und
Tagesmütterdienste, Tagesmütterdienste,
2. Dienste für die häusliche Betreuung kranker Kinder, 2. Dienste für die häusliche Betreuung kranker Kinder,
3. Gesundheitszentren und Dienste für Gesundheitsförderung in der 3. Gesundheitszentren und Dienste für Gesundheitsförderung in der
Schule, Schule,
4. lokale Zentren für Gesundheitsförderung, 4. lokale Zentren für Gesundheitsförderung,
5. gemeinschaftliche Dienste für Gesundheitsförderung, 5. gemeinschaftliche Dienste für Gesundheitsförderung,
6. Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur 6. Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur
Suchtvorbeugung, Suchtvorbeugung,
7. Dienste für Vorbeugung und Gesundheitserziehung, 7. Dienste für Vorbeugung und Gesundheitserziehung,
8. Sozialhilfedienste für Rechtsuchende, 8. Sozialhilfedienste für Rechtsuchende,
9. Familienplanungszentren, 9. Familienplanungszentren,
10. Sozialdienstzentren, 10. Sozialdienstzentren,
11. Telefonseelsorgezentren, 11. Telefonseelsorgezentren,
12. Zentren für allgemeine Sozialhilfe, 12. Zentren für allgemeine Sozialhilfe,
13. Koordinierungszentren für Hauspflege und häusliche 13. Koordinierungszentren für Hauspflege und häusliche
Dienstleistungen, Dienstleistungen,
14. Zentren für geistige Gesundheit, 14. Zentren für geistige Gesundheit,
15. « SOS-Kinder »-Teams. 15. « SOS-Kinder »-Teams.
[Art. 1 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. [Art. 1 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15.
September 2006 (B.S. vom 29. September 2006); § 3 einleitende September 2006 (B.S. vom 29. September 2006); § 3 einleitende
Bestimmung ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15. September 2006 (B.S. Bestimmung ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15. September 2006 (B.S.
vom 29. September 2006)] vom 29. September 2006)]
Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1973 zur Einrichtung der Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1973 zur Einrichtung der
Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste und zur Festlegung Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste und zur Festlegung
ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch den Königlichen ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. Juli 1990, wird aufgehoben. Erlass vom 3. Juli 1990, wird aufgehoben.
Die Paritätische Kommission für die Gesundheitsdienste bleibt, was die Die Paritätische Kommission für die Gesundheitsdienste bleibt, was die
Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser paritätischen Kommission vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser paritätischen Kommission
unterstanden, bis zum Datum der Einsetzung der Paritätischen unterstanden, bis zum Datum der Einsetzung der Paritätischen
Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der
Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und
der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den
französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe
und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind, weiterhin und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind, weiterhin
bestehen. bestehen.
[Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 2006 [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 2006
(B.S. vom 29. September 2006)] (B.S. vom 29. September 2006)]
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 13. Juli 1973 zur Festlegung der Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 13. Juli 1973 zur Festlegung der
Anzahl Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Anzahl Mitglieder der Paritätischen Kommission für die
Gesundheitsdienste wird aufgehoben. Gesundheitsdienste wird aufgehoben.
Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der
Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste üben ihr Mandat Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste üben ihr Mandat
jedoch weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der jedoch weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der
Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und
-dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der
Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen
Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen
Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1
erwähnt sind. erwähnt sind.
[Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 2006 [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 2006
(B.S. vom 29. September 2006)] (B.S. vom 29. September 2006)]
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 zur Einrichtung Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 zur Einrichtung
paritätischer Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste, zur paritätischer Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste, zur
Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit und zur Festlegung der Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit und zur Festlegung der
Anzahl ihrer Mitglieder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Anzahl ihrer Mitglieder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
3. Mai 1991 und 23. Juni 1995, wird aufgehoben. 3. Mai 1991 und 23. Juni 1995, wird aufgehoben.
Die paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste Die paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste
bleiben, was die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor bleiben, was die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser
paritätischen Unterkommissionen unterstanden, bis zum Datum der paritätischen Unterkommissionen unterstanden, bis zum Datum der
Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Einsetzung der Paritätischen Kommission für die
Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission
für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege
und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und
den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der
Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind, weiterhin bestehen. Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind, weiterhin bestehen.
Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der
paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste üben ihr paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste üben ihr
Mandat weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der Mandat weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der
Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und
-dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der
Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen
Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen
Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1
erwähnt sind. erwähnt sind.
[Art. 4 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. [Art. 4 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15.
September 2006 (B.S. vom 29. September 2006)] September 2006 (B.S. vom 29. September 2006)]
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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